Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 745/12.TR

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 10. November 2011, 18. November 2011 und 28. November 2011 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 jeweils insoweit, als die Rechnungen der ... vom 28. September 2011, der PVS ... vom 18. Oktober 2011 und der Dr. ... und Partner Verrechnungsstelle GmbH vom 27. Oktober 2011 betroffen sind, verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.984,87 € zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 64% und der Beklagte zu 36%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... 1949 geborene Kläger begehrt die Zahlung weiterer Beihilfe für einen Klinikaufenthalt in einer Privatklinik. Er stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2011 als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst des beklagten Landes.

2

Nachdem er infolge einer im Klinikum A. durchgeführten Arthroskopie eine Kniegelenksinfektion erlitten hatte und dort bereits vom 12. August 2011 bis zum 31. August 2011 stationär behandelt worden war, ließ der Kläger sich dort auf eigenen Wunsch entlassen und unterzog sich vom 1. September 2011 bis zum 23. September 2011 einer weiteren stationären Krankenhausbehandlung in der - nicht nach § 108 SGB V zugelassenen - B. Praxisklinik in C. Dort wurde operativ ein Prothesenaustausch vorgenommen. Hierfür ist - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nach G-DRG 2011 der Schlüssel I04Z einschlägig.

3

Einen Kostenvoranschlag der B.-Klinik ließ der Kläger dem Beklagten vorab zukommen. Dieser erklärte mit Schreiben vom 9. September 2011, dass die Leistungen der Privatklinik nur bis zu dem Betrag beihilfefähig seien, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs für die Hauptabteilung nach dem Krankenhausentgeltgesetz ergebe. Hierbei sei vorliegend ein Basisfallpreis von 3.037,91 € (obere Korridorgrenze) – auch dieser wird vom Kläger nicht infrage gestellt – anzusetzen.

4

Mit Anträgen vom 28. September, 27. Oktober, 3. November und 24. November 2011 machte der Kläger entstandene Aufwendungen in Höhe von insgesamt 34.291,38 € geltend. Davon entfielen 15.100,20 € auf die stationären Leistungen der B.-Klinik, 1320,00 € auf die Unterbringung im Zweibettzimmer als Wahlleistung, 122,44 € auf Rechnungen des Labors, 206,01 € auf die Rechnung der Praxis für Radiologie, 1520,21 € auf die Praxis für Anästhesiologie sowie 4.508,92 € auf die Rechnung des Operateurs und behandelnden Chirurgen A... Mit Beihilfebescheiden vom 30. September, 10. November, 18. November und 28. November 2011 erkannte der Beklagte einen Betrag von insgesamt 21.618,51 € als beihilfefähige Aufwendungen an. Sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit Aufenthalt und Behandlung des Klägers in der B.-Klinik angefallen waren, erkannte er dabei nur bis zu einem Höchstbetrag von 11.006,68 € an, wovon 10.268,14 € auf die allgemeinen Krankenhausleistungen und 738,54 € auf die Wahlleistung Zweibettzimmer entfielen. Zur Ablehnung der Gewährung einer darüber hinausgehenden Beihilfe legte er dar, dass bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) die Kosten - einschließlich der ärztlichen Leistungen - nur bis zu dem Betrag beihilfefähig seien, der sich bei Berücksichtigung des Basisfallwertes der oberen Korridorgrenze ergebe. Die ärztlichen Leistungen seien bei dem beihilfefähigen Höchstbetrag berücksichtigt. Diese stellten auch keine ärztlichen Wahlleistungen i. S. d. § 24 Abs. 3 Beihilfenverordnung - BVO - dar. Die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von 56,50 € für Thrombosestrümpfe lehnte er mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für Hilfsmittel ohne vorherige schriftliche Verordnung des Arztes nicht als beihilfefähig berücksichtigt werden könnten.

5

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 9. Dezember 2011 Widerspruch. Die Entscheidung zum Klinikwechsel habe wegen des Vertrauensverlustes gegenüber dem behandelnden Arzt und der Gefahr einer Amputation innerhalb weniger Stunden getroffen werden müssen. Andere angefragte Kliniken hätten keinen kurzfristigen Aufnahmetermin anbieten können. Im Übrigen sei die Behandlung seines Knies bereits ein Jahr vor Inkrafttreten der geänderten Beihilfebestimmungen begonnen worden.

6

Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass von dem auf Grundlage von § 26 Abs. 2 BVO ermittelten beihilfefähigen Betrag von 10.268,14 € alle Leistungen des Krankenhauses erfasst seien, die für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Eine gesonderte Beihilfegewährung zu den ärztlichen Belegarztleistungen und den von Dritten in Rechnung gestellten Leistungen komme nicht in Betracht. Die zusätzlich berechneten ärztlichen Leistungen könnten nur dann als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn sie Wahlleistungen im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO i. V. m. § 17 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntG – darstellten, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf Wunsch des Patienten erbracht würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die ärztlichen Leistungen von der B.-Klinik stets als Belegarztleistungen abgerechnet würden und der Patient nicht die Möglichkeit habe, selbst zu bestimmen, ob eine solche Behandlung erfolgen solle.

7

Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der Beklagten den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012 zurück.

8

Der Kläger hat am 11. Juli 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, dass voraussichtlich ein Prothesenwechsel nicht mehr möglich gewesen wäre und eine Amputation hätte vorgenommen werden müssen, wenn er sich nicht sofort der Operation in der B.-Klinik unterzogen und stattdessen die Behandlung im Klinikum A. fortgesetzt hätte. Der Klinikwechsel sei also unvermeidbar gewesen. Ferner sei im Klinikum A. die notwendige Behandlung nicht erfolgt und eine andere zugelassene Klinik, welche den Prothesenwechsel habe vornehmen können, habe trotz intensiver Bemühungen seiner Ehefrau nicht gefunden werden können, so dass es sich bei den angefallenen Kosten der B.-Klinik um Notfallaufwendungen handle, die nach § 31 BVO zu erstatten seien. Soweit der Beklagte außerdem Aufwendungen für privatärztliche Leistungen als nicht beihilfefähig eingestuft habe, habe er nicht berücksichtigt, dass es sich bei der B.-Klinik um eine Belegarztklinik handle. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen knüpfe grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an, dessen Angemessenheit gem. § 8 Abs. 3 BVO anhand der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – zu beurteilen sei. Nach § 6a GOÄ bestehe ein Leistungsanspruch für belegärztliche Leistungen, der im Fall stationärer Behandlung um 15 % gemindert werde. Die demgemäß abgerechneten belegärztlichen Leistungen seien daher vorliegend sämtlich beihilfefähig. Diese Leistungen stellten auch keine allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von §§ 26 Abs. 2, 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO dar, sondern seien als Belegarztbehandlungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO gesondert zu vergüten. Dies folge auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BVO sowie aus § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntG. Auch aufgrund der Fürsorgeobliegenheit des Dienstherrn sei § 26 BVO unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 5 GG so auszulegen, dass neben den eigentlichen Krankenhauskosten, die durch die Fallpauschale abgebildet würden, gesondert nach GOÄ abrechenbare Kosten zu erstatten seien. Dies werde auch in nahezu allen anderen Bundesländern so praktiziert. Schließlich habe er vor dem Wechsel in die B.-Klinik beim Beklagten die Kostenübernahme für den Klinikwechsel und die geplanten Prozeduren beantragt, die ablehnende Entscheidung aber erst drei Wochen später erhalten. Von den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen habe er keine Kenntnis gehabt und sich auf die ihm bis dahin bekannte Verwaltungspraxis verlassen. Die mit Rechnung vom 28. September 2011 geltend gemachten Thrombosestrümpfe seien als Hilfsmittel gem. § 34 i. V. m. Anlage 4 Abschnitt 1 BVO erstattungsfähig.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30. September 2011, 10. November 2011, 18. November 2011 und 28. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 und der Korrekturbescheide vom 16. und 18. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 8.237,32 € zu bewilligen.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Im Rahmen des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO seien die von einer Privatklinik in Rechnung gestellten Leistungen, einschließlich der ärztlichen Behandlung und der Materialkosten, nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs für die Hauptabteilung eines Krankenhauses ergebe. Soweit der Kläger sich unter Hinweis auf die Höhe des Fehlbetrags auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufe, sei er auf möglicherweise ihm zustehende Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu verweisen. Für eine eventuelle Fehlbehandlung im erstbehandelnden Krankenhaus müsse das Land nicht aufkommen.

14

Mit Korrekturbescheid vom 16. Oktober 2012 hat der Beklagte den Beihilfebescheid vom 28. November 2011 geändert, die mit Rechnung vom 21. Oktober 2011 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 32,26 € als beihilfefähig anerkannt und diesbezüglich eine Beihilfe von 22,58 € bewilligt. Mit weiterem Korrekturbescheid vom 18. Oktober 2012 hat der Beklagte den Beihilfebescheid vom 30. September 2011 dahingehend geändert, dass er nunmehr Aufwendungen des Klägers für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers während seines stationären Aufenthalts im Klinikum A. (Rechnung vom 14. September 2011) bis zu einer Höhe von 4596,60 € als beihilfefähig anerkannt und eine Beihilfe in Höhe von 3217,62 € bewilligt hat.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungs- und Widerspruchsakte (1 Heftung) des Beklagten. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

17

Sie ist insoweit begründet, als der Beklagte Aufwendungen des Klägers in Zusammenhang mit dessen Aufenthalt und Behandlung in der B.-Klinik C. nicht bis zu einer Höhe von insgesamt 15.270,78 € als beihilfefähig anerkannt und dementsprechend Beihilfe zu diesen Aufwendungen nur in Höhe von 7.704,68 €, anstatt in Höhe von insgesamt 10.689,55 € gewährt hat. In diesem Umfang sind die angegriffenen Bescheide vom 10., 18. und 28. November 2011 in Gestalt des Korrekturbescheids vom 16. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2012 rechtswidrig und der Beklagte zur Bewilligung weiterer Beihilfe in der tenorierten Höhe verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung besteht indes nicht.

18

Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem nicht-zugelassenen Krankenhaus im Sinne von § 26 Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199) erbracht wurden, sind aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – sowie aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist, bis zu der Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wie sie es im Rahmen der Erbringung vergleichbarer Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus gem. § 24 BVO wären.

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Aus § 26 BVO selbst folgt ein solcher Anspruch nicht. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO sind bei Behandlungen in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern allgemeine Krankenhausleistungen nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntG - für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwerts ergibt, soweit eine Indikation vorliegt, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird. Dass der Beklagte diesen Betrag unter Zugrundelegung des G-DRG-2011 Schlüssels I04Z und eines Basisfallpreises von 3.037,91 € zutreffend mit 10.268,14 € ermittelt hat, wird vom Kläger nicht bestritten.

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Einen Anspruch auf Anerkennung von über diesen Betrag, wie er sich aus Teil a) des Fallpauschalenkataloges als Pauschale bei Versorgung durch Hauptabteilungen ergibt, hinausgehenden Aufwendungen für Belegarztleistungen vermittelt § 26 BVO nicht. Zwar fallen die Leistungen von Belegärzten nicht unter § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO, wonach Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO sind, mit den Beträgen nach Satz 1 bereits abgegolten sind. Denn Belegarztleistungen sind, wie der Kläger zutreffend ausführt, keine Leistungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO. Die Vorschrift verweist im Hinblick auf allgemeine Krankenhausleistungen auf §§ 2 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung – BPflV – und § 2 Abs. 2 KHEntG. Nach diesen Bestimmungen sind allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind sowie bestimmte weitere, während des Krankenhausaufenthalts durchgeführte Maßnahmen. Belegärztliche Leistungen zählen nach dem jeweiligen Abs. 1 der genannten Bestimmungen nicht zu den Krankenhausleistungen. Dies folgt auch aus § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO, der Belegarztleistungen, soweit sie in zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden, neben den in Nr. 2 geregelten allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert aufführt und einer Sonderregelung unterwirft. Danach sind diese im Rahmen des § 8 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVO beihilfefähig, wenn sie in Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 (vor- und nachstationäre Behandlungen, allgemeine Krankenhausleistungen) berechenbar sind (§ 18 KHEntG).

21

Hieraus folgt, dass in Zusammenhang mit einer Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern belegärztliche Leistungen nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen. Nur hinsichtlich letzterer verweisen indes § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BVO auf § 24 Abs. 2 BVO. Im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung können folglich belegärztliche Leistungen nicht unter den Begriff der allgemeinen Krankenhausleistungen subsumiert werden.

22

Dies hat jedoch nicht ihre Beihilfefähigkeit zur Folge. Denn im Gegensatz zu § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO erwähnt § 26 BVO Belegarztleistungen in Zusammenhang mit Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Abrechnung der ärztlichen Leistungen vorliegend in Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – erfolgt ist und nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BVO die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach dem in dieser Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmen zu beurteilen ist. Soweit nämlich die Erbringung ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt in Rede steht, sind die §§ 24 bis 26 BVO gegenüber § 8 BVO die spezielleren Normen, so dass sich ein Rückgriff auf letztere Vorschrift verbietet, soweit nicht, wie im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO, auf ihn verwiesen wird.

23

Zutreffend hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den vorliegend in Rechnung gestellten Belegarztleistungen nicht um Wahlleistungen im Sinne von §§ 26 Abs. 3 Nr. 1, 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO i. V. m. §§ 22 BPflV und 17 KHEntgG handelt. Aus § 17 KHEntG, insbesondere seinem Abs. 3, folgt, dass unter wahlärztlichen Leistungen nur Leistungen der im Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzte sowie von diesen veranlasste Leistungen Dritter, nicht aber belegärztliche Leistungen zu verstehen sind. Letztere sind vielmehr in § 18 KHEntG separat geregelt, auf den § 24 Abs. 3 BVO nicht Bezug nimmt (so auch für das bayerische Landesrecht VG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – M 17 K 09.3880 -, juris).

24

Es gibt mithin im einfachen Landesrecht keine Grundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Belegarztleistungen in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus ohne Zulassung. Dies beruht, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, nicht auf einem Versehen des Verordnungsgebers, sondern ist von diesem so gewollt, um eine „Atomisierung“ ärztlicher Leistungen in Privatkliniken zu vermeiden. Der Regelung des § 26 Abs. 2 BVO liegt folglich die dem Grunde nach nicht zu beanstandende Überlegung zugrunde, dass mit der Fallpauschale gemäß Krankenhausentgeltgesetz alle medizinisch notwendigen und angemessenen Leistungen abgegolten sind. Die Norm setzt nach ihrem Sinn und Zweck ersichtlich voraus, dass die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von §§ 2 Abs. 2 BPflV und 2 Abs. 2 KHEntgG alle für die Versorgung eines Patienten erforderlichen Krankenhausleistungen enthalten, also alle Leistungen, die nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung sowie Unterkunft und Verpflegung (vgl. zum saarländischen Landesrecht VG des Saarlandes, Urteil vom 9. Februar 2010 – 3 K 737/09 -, juris).

25

Die Regelung erweist sich indes vor dem Hintergrund als verfassungswidrig, als vergleichbare Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVO zumindest bis zu der Höhe beihilfefähig wären, die sich aus einer geminderten Belegfallpauschale nach Teil b) des Fallpauschalenkatalogs und den gem. § 6a Abs. 1 Satz 2 Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – um 15 % geminderten Gebühren und Zuschlägen des Belegoperateurs und Beleganästhesisten ergibt.

26

§ 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntG bestimmt, dass für Belegpatienten gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbaren sind. Dem trägt der Fallpauschalenkatalog mit seinem Teil b) Rechnung, der für die Versorgung durch Belegabteilungen niedrigere Fallpauschalen vorsieht, als im Fall der Versorgung durch Hauptabteilungen. Dabei enthält Teil b) des Fallpauschalenkatalogs unterschiedliche Bewertungsrelationen je nachdem, ob die Versorgung durch 1. einen Belegoperateur, 2. Belegoperateur und Beleganästhesist, 3. Belegoperateur und Beleghebamme oder 4. Belegoperateur, Beleganästhesist und Beleghebamme erfolgt. Hieraus erschließt sich, dass bei stationärer Behandlung im zugelassenen Krankenhaus jedenfalls der Betrag als beihilfefähig anerkannt würde, der sich gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 unter Zugrundelegung einer Belegfallpauschale nach Teil b) des Fallpauschalenkatalogs für die allgemeinen Krankenhausleistungen und gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 8 Abs. 3 und 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO für die Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ergäbe. Letztere unterliegen nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ einer Minderung um 15 v. H. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ bestimmt, dass bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 v. H. zu mindern sind. Für Belegärzte und andere niedergelassene Ärzte beträgt die Minderung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ 15 v. H. Neben den geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen (§ 6a Abs. 2 GOÄ). Damit trägt die Norm dem Gedanken Rechnung, dass im Rahmen der Erbringung belegärztlicher Leistungen der betreffende Arzt Sach- und Personalkosten einspart. Die Regelung hindert folglich in sinnvoller Ergänzung der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausentgeltgesetzes die Doppelberechnung stationärer Leistungen (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2010 - 10 S 1770/08 -, MedR 2011, 669).

27

Soweit § 26 BVO im Gegensatz dazu, die Angemessenheit der ärztlichen Versorgung – soweit nicht Wahlleistungen im Sinne von §§ 26 Abs. 3 Nr. 1, 24 Abs. 3 BVO in Rede stehen – allein anhand des Fallpauschalenkataloges für die Hauptabteilung bemisst und belegärztliche Leistungen generell von der Anerkennungsfähigkeit ausnimmt, stellt dies einen Systembruch dar, für den ein zureichender sachlicher Grund nicht ersichtlich ist (vgl. zum Systembruch als Indiz für Willkür BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1968 - 1 BvR 537/65 -, BVerfGE 24, 75). Insoweit verstößt § 26 BVO gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist anzunehmen, dass mit der Regelung gerade verhindert werden soll, dass im Fall reiner Belegarztkliniken, wie der B.-Klinik, Beihilfe zu übermäßig hohen Aufwendungen für eine Vielzahl von Belegarztleistungen geleistet werden muss. Dieser Zweck ist zwar grundsätzlich legitim, er erweist sich jedoch insoweit als unverhältnismäßig, als dem Verordnungsgeber mildere und weniger in grundrechtliche Positionen eingreifende Mittel zur Verfügung stünden, um sein Ziel zu erreichen. So kann er beispielsweise die erstattungsfähigen Kosten für Belegarztleistungen deckeln oder deren Anerkennungsfähigkeit auch im Rahmen des § 24 BVO ausschließen. Er muss dabei aber stets dafür Sorge tragen, dass das System der Beihilfegewährung in sich schlüssig und kohärent bleibt.

28

Ferner beschränkt die gegenwärtige Regelung, die eine Anerkennungsfähigkeit belegärztlicher Leistungen nur im Rahmen des § 24 BVO und somit ausschließlich in Zusammenhang mit der Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus vorsieht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Recht auf freie Arztwahl. Aus der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich zwar nicht, dass dieser die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass für dabei entstehende höhere Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht vielmehr dadurch, dass er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung im Rahmen des medizinisch Gebotenen angemessene Beihilfe leistet (BayVGH, Urteil vom 19. November 2008 - 14 B 06.1909 -, juris). Er verletzt seine Fürsorgepflicht jedoch dann, wenn er, wie hier, im Hinblick auf von ihm für angemessen erachtete Aufwendungen differenziert je nachdem, ob die betreffenden Leistungen in Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem zugelassenen oder einem nicht-zugelassenen Krankenhaus erbracht werden. Hierdurch begrenzt er faktisch die Inanspruchnahme belegärztlicher Leistungen auf zugelassene Krankenhäuser und hält Beihilfeempfänger von der Behandlung in nicht-zugelassenen Krankenhäusern, die mit Belegärzten arbeiten, ab.

29

§ 26 BVO muss daher im Rahmen der Beihilfeberechnung für Belegarztleistungen in nicht-zugelassenen Krankenhäusern außer Anwendung bleiben. Stattdessen ist dem Kläger unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Beihilfe zu gewähren, die derjenigen entspricht, die für eine vergleichbare Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus geleistet worden wäre. Diese beläuft sich, wie oben dargelegt, auf 70 v. H. der einschlägigen Fallpauschale nach Teil b) des Fallpauschalenkatalogs und den nach § 6a GOÄ berechneten Gebühren des Belegoperateurs und Beleganästhesisten.

30

Anerkennungsfähig können im Rahmen des § 24 Abs. 3 BVO zwar je nach Fallgestaltung auch Leistungen anderer Belegärzte als des Operateurs, Anästhesisten oder einer Beleghebamme sein. Das System der Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V stellt jedoch sicher, dass es in zugelassenen Krankenhäusern nicht zu einer Situation wie der hier vorliegenden kommen kann, in welcher alle ärztlichen Leistungen durch Belegärzte erbracht werden und das Krankenhaus selbst nur Unterkunfts-, Material- und Pflegekosten abrechnet. Vielmehr gewährleistet das Zulassungsverfahren, dass zugelassene Krankenhäuser ein Paket ärztlicher Leistungen selbst zur Verfügung stellen und nur vereinzelt zusätzlich belegärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen sind. Würden dem Kläger daher vorliegend im Rahmen einer Vergleichsberechnung alle belegärztlichen Leistungen als beihilfefähige Aufwendungen zuerkannt, stünde er insofern besser als ein Beihilfeempfänger, der sich einer vergleichbaren Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus unterzogen hätte, denn dort könnten Kosten in vergleichbarer Höhe nicht anfallen.

31

Da den sich aus Teil b) des Fallpauschalenkatalogs ergebenden Fallpauschalen ersichtlich eine Berechnung zugrunde liegt, die die Leistungen der dort genannten Ärzte aus den allgemeinen Krankenhausleistungen herausrechnet, geht die Kammer davon aus, dass bei einer der Behandlung des Klägers in der B.-Klinik vergleichbaren Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus im Rahmen des § 24 BVO jedenfalls beihilfefähige Aufwendungen in der Höhe entstanden wären, die der Summe aus einer nach Ziffer I04Z gem. Teil b) Fallpauschalenkatalog G-DRG-Version 2011 unter Zugrundelegung des – unstreitigen - Basisfallpreises von 3.073,91 € und einer Bewertungsrelation von 2,799 bei Belegoperateur und Beleganästhesist berechneten Fallpauschale und den bereits nach § 6a GOÄ geminderten Arztkosten des Operateurs und des Anästhesisten entspricht. Insgesamt sind dies vorliegend Aufwendungen in Höhe von 14.532,24 €. Nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 2 BVO, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG ergibt sich hieraus für den Kläger ein Beihilfeanspruch in Höhe von 10.172,57 €, der die ihm bislang für die allgemeinen Krankenhausleistungen gewährte Beihilfe von 7.187,70 € um 2.984,87 € übersteigt.

32

Fehl geht hingegen die Ansicht des Klägers, ihm sei unter dem Aspekt der Notfallsituation gem. § 31 BVO Beihilfe zu allen angefallenen Aufwendungen zu leisten. Nach § 31 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen für die Erste Hilfe beihilfefähig. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die der Lebensrettung oder Erstversorgung bis zum Eintreffen professioneller Hilfe dienen. Die während des 22-tägigen Aufenthalts des Klägers erbrachten medizinischen Leistungen gehen weit über eine solche medizinische Akutbehandlung hinaus. Dessen ungeachtet befand sich der Kläger bereits in medizinischer Obhut, als er sich in die B.-Klinik verlegen ließ.

33

Über § 31 BVO hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall einer Notfalleinweisung in ein Privatkrankenhaus die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn und soweit eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zeitnah gewährleistet gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14/10 -, juris). Dies leuchtet vor dem Hintergrund ein, dass ein Beihilfeberechtigter im Notfall nicht an der Inanspruchnahme der nächstgelegenen verfügbaren medizinischen Hilfe, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls, gehindert werden soll. Eine Notfallbehandlung setzt dabei aber begriffsnotwendig voraus, dass die Einleitung sofortiger medizinischer Maßnahmen erforderlich ist, weil andernfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Eintritt schwerer Schäden bis hin zum Tod des Betroffenen drohen. Der Kläger befand sich jedoch schon vor der auf eigenen Wunsch hin erfolgten Verlegung in die B.-Klinik in medizinischer Behandlung, es lag mithin keine Notfallsituation im engeren Sinne vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ihm die Weiterbehandlung im Mutterhaus nach dem dort Erlebten nicht länger zumutbar war, verhielt es sich jedenfalls nicht so, dass eine beinerhaltende Folgebehandlung ausschließlich in der B.-Klinik in C. erfolgen konnte und nicht auch in einem näher gelegenen zugelassenen Krankenhaus hätte erbracht werden können. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2012 auch eingeräumt und an seinem anders lautenden Vortrag aus der Klagebegründung vom 5. September 2012 nicht länger festgehalten. Vielmehr handelt es sich beim Austausch einer Endoprothese am Kniegelenk um einen relativ häufigen Eingriff, der in vielen zugelassenen Kliniken mit orthopädischer Abteilung vorgenommen werden kann (vgl. http://www.medknowledge.de/klinik-arztsuche/ortho/kniegelenk.htm). Darüber hinaus sind von der zitierten Rechtsprechung nur die unmittelbar zu ergreifenden medizinischen Rettungsmaßnahmen und nicht ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt umfasst. Wer zur Notfallbehandlung in eine Privatklinik verbracht wird, muss folglich auf seine alsbaldige Verlegung in ein zugelassenes Krankenhaus hinwirken.

34

Die durchaus nachvollziehbare Entscheidung des Klägers, die Behandlung im erstbehandelnden Krankenhaus abzubrechen und sich in einem Krankenhaus seines Vertrauens weiterbehandeln zu lassen, kann auch nicht dazu führen, dass aus Fürsorgegründen von den Vorgaben der Beihilfenverordnung abgewichen wird. Denn auch unter Fürsorgegesichtspunkten ist der Dienstherr nicht verpflichtet, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225).

35

Ein Anspruch auf weitere Beihilfe folgt schließlich auch nicht daraus, dass die neue Beihilfenverordnung mit Wirkung vom 1. August 2011 und mithin erst kurz vor der streitgegenständlichen Behandlung in Kraft getreten ist und der Kläger keine Kenntnis von den geänderten Bestimmungen hatte. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: August und September 2011) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2010 - 10 S 1770/08 – m. w. N., MedR 2011, 669). Gesetzesänderungen, die zu einem bestimmten Stichtag wirksam werden, bringen zwar zwangsläufig eine gewisse Härte mit sich. Diese ist in aller Regel aber aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hinzunehmen. Die Änderungen waren vorliegend auch nicht solch gravierender Natur, dass unter Vertrauensschutzaspekten die Schaffung von über § 66 BVO hinausgehenden Übergangsbestimmungen angezeigt gewesen wäre.

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Im Übrigen dürfte sich bei dem gegebenen Sachverhalt aus dem vormals einschlägigen § 5a Abs. 3 BVO a. F. im Ergebnis keine höhere Beihilfe ergeben haben, als vorliegend tenoriert, da besagte Norm Aufwendungen für die Behandlung in einer Privatklinik bis zur Höhe der Entgelte des dem inländischen Wohnort oder dem letzten inländischen Dienstort nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung für beihilfefähig erklärte. Beihilfefähig waren mithin danach – wie auch nach den entsprechenden Beihilfebestimmungen beispielsweise der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Hessische Beihilfenverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen) – jene Aufwendungen, die denen eines zugelassenen Krankenhauses entsprechen.

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Insoweit, als der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für die Unterbringung im Zweibettzimmer in Höhe von 1320,00 € nur bis zur Höhe von 738,54 € als beihilfefähig anerkannt hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. § 26 Abs. 3 BVO sieht vor, dass, wenn die Voraussetzungen des § 25 BVO gegeben sind, neben den Aufwendungen nach Abs. 2 auch gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 BVO entsprechen (Nr. 1), und Wahlleistung für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 € täglich (Nr. 2) beihilfefähig sind. Fehler in der Berechnung hat der Kläger nicht gerügt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

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Auch die Nichtanerkennung der für die Anschaffung von Thrombosestrümpfen angefallenen Aufwendungen in Höhe von 56,50 € mit Bescheid vom 10. November 2011 erweist sich als rechtmäßig. Ein Anspruch auf Beihilfe steht dem Kläger insoweit nicht zu. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BVO, wonach beihilfefähig nur Aufwendungen für vor der Beschaffung ärztlich verordnete Hilfsmittel im Sinne von Anlage 4 Abschnitt I sind. Zwar sind Kompressionsstrümpfe in der genannten Anlage als beihilfefähige Hilfsmittel aufgeführt. Der Kläger hat jedoch keine ärztliche Verordnung vorgelegt.

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Die Kosten waren gem. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens dem Kläger zu 64% und dem Beklagten zu 36% aufzuerlegen.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob § 26 BVO im hier streitgegenständlichen Umfang verfassungswidrig ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Klärung liegt auch im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und zur Herstellung von Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse.

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