Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 886/14.TR
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 19.891,62 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der ausgeschriebenen Stellen nach der Besoldungsgruppe A 10 (Schutzpolizei/Bewährungsaufstieg) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass die Auswahlentscheidung den an eine solche Entscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen nicht genügt.
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Der Antragsteller kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – 2 B 11557/02 –, juris).
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Er hat jedoch keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten des den letzten Beförderungsrang innehabenden Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.
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Nach dem in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und § 9 Beamtenstatusgesetz –BeamtStG- i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesbeamtengesetz -LBG- niedergelegten Leistungsgrundsatz ist bei der Beförderung von Beamten grundsätzlich nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
- 6
Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerfrei nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgt. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83).
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Die Beförderungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen nach ständiger und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz grundsätzlich gebilligter Verwaltungspraxis des Antragsgegners - und so auch hier - ausschließlich auf der Grundlage von aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Sind deren Ergebnisse bei zwei oder mehr Beamten im Wesentlichen gleich, greift der Antragsgegner weder auf frühere Beurteilungen noch auf sogenannte Hilfskriterien wie Dienst- oder Lebensalter zurück. Vielmehr werden die einzelnen Aussagen der Beurteilungen (Leistungshaupt- und Submerkmale sowie Befähigungsmerkmale) wertend miteinander verglichen und ihnen eine Gesamtpunktzahl zugeordnet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012- 2 B 10606/12-).
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Vorliegend hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der 17 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 (Schutzpolizei/ Bewährungsaufstieg) allein auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen eine Beförderungsreihung vorgenommen, nach welcher der Antragsteller Platz 30 unter insgesamt 40 Bewerbern belegt, während der Beigeladene mit Platz 17 aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diesen Leistungsvorsprung ermittelt der Antragsgegner anhand eines Systems, in welchem er den einzelnen Beurteilungsnoten (A-E und I-V) Punktwerte zuordnet, deren Summe letztlich den Ausschlag für das Bewerberranking gibt. Maßgeblich sind in diesem System zunächst die im Bereich der Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 der Leistungsgesamtbewertung sowie der Allgemeinen Befähigungsmerkmale erzielten Punktwerte. Nur sofern sich hier ein Gleichstand zwischen mehreren Bewerbern ergibt, sind darüber hinaus ggf. die Punktwerte aus dem Bereich der Vorgesetztenbeurteilung (Leistungshauptmerkmale 4 und Besondere Befähigungsmerkmale) heranzuziehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2012).
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Gegen ein solches Punktesystem bestehen, wenn – wie hier - eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffen sind, keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2003 – 2 A 11406/03.OVG –). Das Punktesystem muss gewährleisten, dass das gesamte Aussagepotential der dienstlichen Beurteilung vollständig ausgeschöpft ist und dass kein Beamter – etwa wegen übernommener Führungsaufgaben oder einer dauernden Teilnahme an Sondereinsätzen oder Ermittlungsgruppen – gegenüber anderen Beamten benachteiligt wird, die derartige Dienstobliegenheiten nicht wahrzunehmen haben. Diesen Anforderungen genügt das beim Polizeipräsidium Trier angewandte Auswahlsystem, bei dem in insgesamt sieben Verfahrensschritten arithmetisch eine Gesamtpunktzahl aus den genannten Merkmalen ermittelt wird, aus der sich dann die Ranglistenplätze der Bewerber ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 a.a.O. und vom 26. August 2011 – 2 B 10798/11.OVG -).
- 10
Die für den Antragsteller errechnete Punktzahl ist nicht zu beanstanden. Er erhielt in der maßgeblichen Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2013 die Gesamtbewertung „B“ (übertrifft die Anforderungen). Der Beigeladene wurde ebenfalls mit „B“ (übertrifft die Anforderungen) bewertet. Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale fällt jedoch beim Beigeladenen in der Gesamtschau besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte der Beigeladene in den jeweiligen Leistungsmerkmalen einmal eine Bewertung der Stufe „A“ und zweimal ein „B.“ Demgegenüber weist die aktuelle Beurteilung des Antragstellers in der Gestalt, die sie durch den zwischenzeitlich bereits ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 erlangt hat, dreimal eine Bewertung der Stufe „B“ auf. In der Befähigungsbeurteilung wurde dem Beigeladenen zweimal eine Bewertung der Stufe „I“ und neunmal der Stufe „II“ zuerkannt. Nach dem Punktesystem des Antragsgegners ergibt sich bei ihm im Hinblick auf die Gesamtbewertung, die Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 und die allgemeinen Befähigungsmerkmale hiernach eine Gesamtpunktzahl von 129,4. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Bereich der Befähigungsbeurteilung zehnmal mit „II“ und einmal mit „III“ bewertet. Die Summe der für die Beurteilung insgesamt vergebenen Punkte beläuft sich bei ihm auf insgesamt 120,2 Punkte (vgl. hierzu die Antragserwiderung vom 14. Mai 2014, in der die im Widerspruchsbescheid erfolgte leichte Anhebung berücksichtigt wurde).
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Die aktuellen Anlassbeurteilungen weisen somit den Beigeladenen – wie im Übrigen auch die übrigen für eine Beförderung vorgesehenen Beamten – als den leistungsstärkeren und damit besser geeigneten Bewerber aus. Zwischen beiden Bewerbern liegen zehn weitere Bewerber, die allesamt besser beurteilt wurden als der Antragsteller, jedoch schlechter als der Beigeladene.
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Der Antragsgegner durfte auch auf die aktuellen, aus Anlass des aktuellen Beförderungsgeschehens erstellten dienstlichen Beurteilungen abstellen, obwohl der Antragsteller gegen seine ihm am 10. März 2014 eröffnete Beurteilung Einwendungen erhoben hat. Zwischenzeitlich wurde hierüber durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 entschieden, die Entscheidung ist nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat am 12. Mai 2014 Klage erhoben (1 K 885/14.TR). Er kann mit den von ihm erhobenen Einwendungen im hier zu entscheidenden Verfahren jedoch nicht durchdringen.
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Mit Blick auf das Interesse des Dienstherrn an einer zeitnahen Besetzung offener Stellen sowie die Interessen der Mitbewerber wäre es nicht sachgerecht, das Auswahlverfahren hinauszuzögern, bis über alle relevanten dienstlichen Beurteilungen abschließend entschieden ist (VG Trier, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 L 364/08.TR- m.w.N.). Eine solche Verzögerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offensichtlich ist und die in diesem Fall zu beanspruchende Abänderung Einfluss auf die Bewerberauswahl haben kann (vgl. Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2012 -2 B 10606/12.OVG- und vom 13. Oktober 2011 -2 B 10936/11.OVG-).
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Die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Dezember 2013 ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilungskampagne zu Unrecht schlechter beurteilt worden. Es trifft zu, dass der Antragsteller anlässlich des Beförderungsgeschehens 2013 besser beurteilt wurde als in der laufenden Beförderungsrunde. Diese Beurteilungsdifferenz wurde jedoch vom Antragsgegner für die hier zu treffende Entscheidung hinreichend plausibilisiert.
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Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, die fachlichen und persönlichen Anforderungen konkreter Ämter und Laufbahnen zu definieren und in einem Akt wertender Erkenntnis zu beurteilen, ob und inwieweit ein Beamter diesen Anforderungen genügt. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung sicherzustellen (OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, IÖD 2009, 122). Das Gericht hat insofern zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Ist -wie hier- die letzte Anlassbeurteilung als einzige Erkenntnisquelle für die Beförderungsentscheidung ausschlaggebend, sind in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht an die Rechtmäßigkeit der betreffenden Beurteilung besonders hohe Anforderungen zu stellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 -2 B 10745/12- m.w.N.).
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Vor diesem Hintergrund greifen die vom Antragsteller insgesamt geäußerten bzw. angedeuteten Bedenken nicht durch. Das im Vergleich zur Vorbeurteilung etwas schlechtere Beurteilungsergebnis hat der Antragsgegner damit begründet, dass sich die Leistungen einiger Kollegen der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe verbessert hätten und dass insbesondere die letzte dienstliche Beurteilung zum 30. November 2012 wegen der aus Gründen des Verfahrensablaufs fehlerhaft unterbliebenen Berücksichtigung von maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen zu gut ausgefallen sei und daher schon aus diesem Grund nicht als rechtsfester Maßstab herangezogen werden könne. Man habe lediglich versäumt, die dienstliche Beurteilung des Vorjahres anzupassen.
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Die Einschätzung der Leistungen von Beamten der Vergleichsgruppe im Verhältnis zu dem Antragsteller unterfällt der originär dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2012 -2 A 11273/11.OVG-; juris). Der Antragsteller hat die Einschätzung der Leistungen der Mitbewerber auch nicht substantiiert angegriffen.
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Was die eigene dienstliche Beurteilung des Antragstellers im Beförderungsgeschehen 2013 anbelangt, so entfaltet diese keine Bindungswirkung. Gem. Ziff. 5.1 der der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2005 (MinBl. 2005 S. 314) –VV- sind bei teilidentischen Beurteilungszeiträumen frühere Beurteilungen zu berücksichtigen. Abweichende Bewertungen müssen plausibel sein. Hier hat der Antragsgegner die Abweichung in diesem Sinn plausibilisiert. Er hat verdeutlicht, dass bei dem Antragsteller trotz der im Vergleich zum Vorjahr etwas schlechteren Beurteilung nicht von einem Leistungsabfall im Verlauf des vergangenen Jahres auszugehen sei. Zu Recht habe der Antragsteller deshalb nunmehr eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten. Im Vorjahr seien jedoch zwei Beurteilungsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Diese seien in die nunmehr erstellte neue Beurteilung eingeflossen. Obwohl es der Antragsgegner versäumt hat, die dienstliche Beurteilung für das Beförderungsgeschehen 2013 den Beurteilungsbeiträgen anzupassen, ist deren nunmehr erfolgte Berücksichtigung rechtlich nicht zu beanstanden. Der hier maßgebliche Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013. Nach dem in dieser Zeit erfolgten Dienststellenwechsel, der in der Aufgabenbeschreibung auch dokumentiert ist, hatte der Erstbeurteiler nach Ziff. 5.2.2 VV Informationen zum Leistungs- und Befähigungspotenzial des Antragstellers einzuholen. Derartige Informationen sind nach der Verwaltungsvorschrift unverzichtbare Grundlage der Beurteilung und müssen in die eigenständige Würdigung der Leistungen und Befähigungen mit einfließen.
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Hier haben der PHK A... am 4. Januar 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 und der PHK Kerner am 9. Januar 2013 für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. September 2011 Beurteilungsbeiträge erstellt. Diese Beiträge decken nahezu zwei Drittel des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums ab. Dem Antragsteller wurden für seine Tätigkeit im Wechselschichtdienst bei der PI B... nur unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Leistungen bescheinigt. In der Anlage zum betreffenden Beurteilungsbeitrag wird für den Beurteilungszeitraum bis zum 30. September 2011 neben positiven Einschätzungen u.a. ausgeführt, das Leistungsverhalten des Antragstellers sei unterdurchschnittlich gewesen, der Antragsteller habe nur die unumgängliche Arbeit getan, dem Antragsteller müsse ein leitbildorientiertes Sozialverhalten gänzlich abgesprochen werden, er sei beratungsresistent, er habe keine Eigeninitiative an den Tag gelegt und sei nicht teamfähig. Soweit der Antragsteller ausführt, hierfür seien die gesundheitlichen Gründe ausschlaggebend gewesen, die letztlich dazu geführt hätten, dass er den Wechselschichtdienst verlassen und eine neue Aufgabe übernommen habe, hat er seinen Vortrag schon nicht substantiiert. Insbesondere sind die Feststellungen teilweise jedoch auch von vornherein kaum mit gesundheitlichen Einschränkungen zu begründen. Das gilt etwa für das Sozialverhalten und die Teamfähigkeit, aber auch für die Feststellung von Beratungsresistenz. Dass dem Antragsteller gleichwohl nunmehr auch angesichts dessen eine überdurchschnittliche Beurteilung erteilt wurde, die im Widerspruchsverfahren nochmals angehoben wurde, zeigt, wie stark die Beurteiler die auf dem neuen Dienstposten gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen berücksichtigt haben. Letztere hat der Erstbeurteiler auch in seinen Stellungnahmen vom 13. und 23. April 2014 nochmals hervorgehoben. Insgesamt kann sich nach dessen Einschätzung das im letzten Drittel des Beurteilungszeitraums gezeigte gute Leistungsbild jedoch nicht noch stärker niederschlagen.
- 20
Nach alledem ist die dienstliche Beurteilung nicht offenkundig fehlerhaft, weshalb sie derzeit mit ihrem Inhalt für den hier anzustellenden Leistungsvergleich tauglich ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 22
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Ziff. 1, 52 Abs. 1 und 5 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 10) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 -2 B 11209/13.OVG- m.w.N.; juris).
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