Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 1475/13.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnanwesens in A..., B... . Nordöstlich ihres Anwesens liegt in ca. 1.000 Meter Entfernung der Windpark C..., indem zur Zeit sechs Windkraftanlagen vorhanden sind.

3

Bezüglich des Windparks C... existierte ein Bebauungsplan, der Anfang des Jahres 2012 wieder aufgehoben worden ist. Das Gebiet liegt aber weiterhin in einer vom regionalen Raumordnungsplan Region D... - Teilbereich Windenergie -festgesetzten Vorrangfläche für Windenergie. Bezüglich des Baugebietes B..., in dem das Anwesen der Klägerin liegt, existierte ebenfalls ein Bebauungsplan der Ortsgemeinde A..., der hier ein reines Wohngebiet festsetzte. Wegen formeller Mängel ist dieser Plan indessen nie wirksam geworden und inzwischen auch wieder aufgehoben worden.

4

Die Beigeladene beantragte am 25. Juni 2010 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlicher Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in dem genannten Windpark, und zwar eine auf der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und …, eine auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzelle … und … schließlich eine weitere auf der Gemarkung F..., Flur …, Parzellen … und …. Der Beklagte erteilte diese schließlich mit Bescheid vom 13. März 2012, nachdem in der Zwischenzeit der Bebauungsplan C... für die Windkraft aufgehoben worden war. Unter Ziffer II. Nr. 11 „Immissionsschutz“ setzte der Beklagte für den Immissionspunkt B... eine maximale Gesamtbelastung nachts von 40 dB(A) fest und begründete dies mit der Einstufung des Gebiets B... als allgemeines Wohngebiet, weil hier ein Architekturbüro, ein Rechtsanwaltsbüro, eine Jagdschule mit Schulungsräumen, ein Photograph sowie ein Holzbauunternehmen ansässig seien. Die Festlegung eines Grenzwertes für ein WA-Gebiet sei auch deshalb geboten, weil die am Ortsrand gelegenen Gebäude mit der vorhandenen Situation vorbelastet seien, da bereits privilegierte Windkraftanlagen existierten. Von daher sei ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit als Ergebnis einer Mittelwertbildung zwischen reinem Wohngebiet und Außenbereich geboten. Des Weiteren wurden unter Ziffer II. Nr. 12 bis 17 weitere Anordnungen zum Lärmschutz getroffen. In Ziffer III. Nr. 18 wurde außerdem eine maximale Gesamtbeschattungsdauer normiert. Am 30. April 2012 ordnete der Beklagte zudem die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

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Gegen die ihr persönlich am 16. März 2012 zugestellte Genehmigung legte die Klägerin am 09. Juli 2012 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, es handele sich bei der Straße „B...“ um ein reines Wohngebiet. Es fehlten drei Messberichte der geplanten Anlage Enercon E 101. Die Aufhebung des maßgeblichen Bebauungsplanes Anfang 2012 sei rechtswidrig. Belange des Artenschutzes seien nicht in ausreichender Weise gewürdigt worden.

6

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung an, bei der Beurteilung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte könne offen bleiben, ob das Wohnhaus der Klägerin in einem reinen Wohngebiet liege, wofür manches spreche, oder nicht. Vorliegend wohne die Klägerin am Rande eines Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich. Dort könne sie von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnbebauung nicht mehr verträglich seien. Maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich lägen, seien deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.

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Die Klägerin hat bereits am 13. April 2012 durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Kopie der Genehmigung Klage erhoben. Das Verfahren ist zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorübergehend ausgesetzt und nach dessen Abschluss fortgesetzt worden.

8

Soweit sich der Genehmigungsbescheid auf sich auf eine Windkraftanlage auf der der Gemarkung A..., Flur …, Parzellen … und … bezieht, ist das vorliegende Verfahren nach der Erteilung einer Änderungsgenehmigung aufgrund einer übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden. Die Änderungsgenehmigung ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 962/14.TR.

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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an:

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Bei Errichtung der genehmigten Anlagen würde sie in der Gesamtbetrachtung mit der bereits bestehenden Belastung unzumutbarer Schallbeeinträchtigungen ausgesetzt werden. Sie wohne in einem faktischen reinen Wohngebiet. Hier gelte ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A), der nach den vorliegenden Berechnungen eindeutig überschritten werde. Für den IO 9, Haus B... , welches nur 10 Meter von ihrem entfernt liege, sei eine Gesamtbelastung von 40 dB(A) zugelassen worden. Die Bildung eines Mittelwertes als Grundlage dieser Grenzwertbestimmung sei nicht zulässig. Selbst bei grundsätzlicher Zulassung dieser Verfahrensweise müsste ein deutlich geringer Wert festgesetzt werden. Bei einem reinen Wohngebiet genieße jedes Gebäude den gleichen Schutz, auch die Ortsrandbebauung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wohnbebauung viel früher als die Windkraftnutzung stattgefunden habe.

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Von daher sei auch die Aufhebung des Bebauungsplanes des Windparks wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Diese sei nur erfolgt, um höhere und Mehrauflagen zuzulassen und dies einseitig zu Lasten der Anwohner. Schließlich seien die Belange des Artenschutzes und des Tierschutzes nicht berücksichtigt worden. Es existiere hier ein Fledermaushabitat und auch das Habitat eines Rotmilans. Hierauf könne sie sich additiv berufen, da sie in anderen Rechten verletzt werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 insoweit aufzuheben, als er sich auf die beiden Windkraftanlagen in der Gemarkung F..., Flur …, Flurstück … bzw. Flur …, Flurstücke … und …, bezieht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Mittelwertbildung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da am Rande des Außenbereiches ohnehin ohne Weiteres kein Anspruch auf „Ruhe“ bestehe. Gleichzeitig sei im Rahmen der Immissionsprognosen nachgewiesen worden, dass mit den zu Grunde gelegten Emissionswerten die genannten Immissionswerte sicher eingehalten werden könnten. Bezüglich des Artenschutzes seien ausreichende Vorkehrungen getroffen worden.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, denn die Klägerin habe den Widerspruch verspätet eingelegt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen könne, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden solle, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach der TA-Lärm einhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass sich der Eigentümer mit Rücksicht auf die besondere Lage seines Grundstücks am Rande des Außenbereichs auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen müsse. Der Eigentümer eines derartigen Grundstückes könne nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nachbarschaft keine emitierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne. Ausweislich des Schallgutachtens liege im Übrigen erst durch den Sicherheitszuschlag bei der Gesamtbelastung eine Überschreitung des nachts zulässigen Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete von 35 dB(A) um lediglich 1 bzw. 2 dB(A) vor, falls man die für ein reines Wohngebiet relevanten Immissionsrichtwerte als maßgeblich ansehen wollte.

20

Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 5 K 610/13.TR und 5 K 399/12.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hat.

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Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dabei ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einlegung des Widerspruchs nicht fristgemäß. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

24

Der Klägerbevollmächtigte hat am 12. Dezember 2011 dem Beklagten eine Vollmacht vorgelegt, die das Datum „3. Februar 2011“ trägt. Einschränkungen sind der Vollmacht nicht zu entnehmen, so dass Zustellungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – nach Vorlage der Vollmacht an den Klägerbevollmächtigten zu richten waren. Der maßgebliche Genehmigungsbescheid ist indessen am 16. März 2012 der Klägerin persönlich zugestellt worden. Der somit vorliegende Zustellungsmangel ist jedoch nach § 8 VwZG geheilt worden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach dieser Vorschrift als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. „Empfangsberechtigter“ ist derjenigen, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – BVerwGE 104, S. 301, 313). Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, a.a.O.). Der Klägerbevollmächtigte hat den Genehmigungsbescheid in Auszügen bei Erhebung der Klage zum Aktenzeichen 5 K 399/12.TR am 13. April 2012 vorgelegt. Das Gericht geht daher in Übereinstimmung mit dem Beigeladenenbevollmächtigten davon aus, dass es dem Klägerbevollmächtigten jedenfalls spätestens am 13. April 2012 möglich gewesen ist, von dem Inhalt des Genehmigungsbescheides Kenntnis zu erlangen. In diesem Zeitpunkt war mithin der Zustellungsmangel nach § 8 VwZG geheilt.

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Mit der Heilung des Zustandsmangels – spätestens - am 13. April 2012 begann die Widerspruchsfrist zu laufen. Da Mängel der Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid nicht zu erkennen sind, endete die Widerspruchsfrist damit am Montag, dem 14. Mai 2012. Der Klägerbevollmächtigte hat indessen erst am 6. Juli 2012 überhaupt Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch war daher verfristet. Wiedereinsetzungsgründe (vgl. § 60 VwGO) hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich.

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Dieser Fehler ist auch nicht durch die Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet geheilt worden. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten war nämlich nicht befugt, sich über die Verfristung des Widerspruchs hinwegzusetzen. Zwar steht es im Falle einseitig belastender Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde, durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen, da ihr als Herrin des Vorverfahrens eine entsprechende Kompetenz zukommt. Anderes gilt jedoch – wie hier – für Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wenn durch eine Sachentscheidung die Rechtsposition eines durch den unanfechtbaren Verwaltungsakt Begünstigten wieder entzogen würde, da es in diesem Fall die Widerspruchsfrist nicht lediglich dem Schutz der Widerspruchsbehörde dient und eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung im Widerspruchsverfahren nicht besteht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1998 – 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85, 86; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09, NJW 2010, 1686, 1688). Der Kreisrechtsausschuss war somit nicht befugt, über den Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden.

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Ungeachtet dessen ist die Klage auch unbegründet.

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Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29

Eine Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen liegt nicht vor. Die Klägerin ist allerdings befugt, das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu rügen. Zwar dient die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit ohne erkennbaren Bezug zur Rechtsstellung eines Einzelnen. Jedoch darf nach § 4 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs auch ein Dritter die fehlende UVP rügen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG – juris mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, juris). Gemäß § 3a S. 4 UVPG unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung getroffenen behördlichen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, allerdings einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 -, ZUR 2014, 288).

30

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Beklagten vorgenommene UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Vorprüfung ist Ziffer 1.6.3 der Spalte 2 zu Anlage 1 des UVPG. Danach ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen – zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 3b UVPG) 5 - eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. § 3c UVPG bestimmt, dass, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß der in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind (§ 3c S. 2 UVPG).

31

Der Beklagte ist in seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Er hat hierbei erwogen, dass die Standortbereiche keine besonderen Potentiale oder Empfindlichkeiten aufwiesen. Konflikte mit den aktuellen Flächennutzungen insbesondere unter künftigen Windkraftstandorten seien nicht zu erwarten. Das Potential für den Arten- und Biotopschutz sei aufgrund der vorherrschenden Acker- und Grünlandnutzungen deutlich eingeschränkt, für die Artengruppe der Vögel sei bei Beachtung der Brutzeiten aufgrund einer fachgutachterlichen Vorabeinschätzung keine erhebliche Betroffenheit zu erwarten. Für die Betroffenheit der Artengruppe der Fledermäuse seien nach fachgutachterlicher Vorabeinschätzung durch entsprechende jahreszeitliche Abschaltalgorithmen die Betroffenheiten hinreichend und sicher zu minimieren. Die Feinsteuerung der Abschaltalgorithmen solle dabei über ein nachgezogenes Höhenmonitoring erfolgen. Angesichts der umgebenden intensiven Flächennutzungen seien zudem auf den abgemagerten Standorten von Wegerändern und Kranstellflächen diversitätserhöhende Effekte zu erwarten. Für die Betroffenheiten der nächstgelegenen Siedlungsflächen lägen gutachterliche Stellungnahmen zu Schallimmissionen und Schattenwurf vor, welche die Bedingungen für eine hinreichende Verträglichkeit aufzeigten. Aus fachgutachterlicher Sicht könne somit von einer vertiefenden und auch alternativen umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Regelnde Details zur Wirkungsbeschränkung könnten jederzeit hinreichend im Zuge des zum immissionsschutzrechtlichen Antrag zu erstellenden Naturschutzfachbeitrages sowie zu einzelnen Auflagen in den Genehmigungen eingebracht werden. Nach Überzeugung der Kammer wurde die Vorprüfung nach den entsprechenden Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt. Auch das Ergebnis ist nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nahegelegene Naturschutzgebiete oder FFH-Gebiete nicht vorhanden sind. Die Klägerin berichtet vielmehr selbst von einem Gewerbegebiet in einer Entfernung von 1,5 km.

32

Eine sonstige Verletzung drittschützender Verfahrensbestimmungen ist nicht ersichtlich.

33

Die Genehmigung des Beklagten verletzt auch keine materiellen Rechte der Klägerin. Der Beklagte hat bei Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht gegen den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz verstoßen. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene immissions-schutzrechtliche Genehmigung sind u.a. § 4 – 6, 19 Bundesimmissions-schutzgesetz - BImSchG -. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und so zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu Lasten der Klägerin gegen den vorgenannten Schutzgrundsatz verstoßen, indem sie Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt hat.

34

Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits – abgesehen vom möglichen Einfluss eines Bestandsschutzes – 1. von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und 2. von den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen hat der Beklagte in seinem Bescheid die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

35

Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebietes ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Die Kammer konnte bei ihrer Ortsbesichtigung eine gewerbliche Nutzung der Straße „B...“ in A... nicht feststellen. Es handelte sich vielmehr nach Augenschein ausschließlich um eine Wohnnutzung in der Umgebung des Anwesens der Klägerin. Der Beklagte und die Beigeladene haben auch nicht dargelegt, in der Umgebung des Anwesens der Klägerin gebe es eine gewerbliche Nutzung, die über den auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen (vgl. §§ 3, 13 BauNVO) hinausginge. Daher besteht keine Veranlassung, den Charakter der Umgebung als reines Wohngebiet in Zweifel zu ziehen.

36

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten grundsätzlich tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) (Nr. 6.1e TA-Lärm). Der Beklagte hat in seinem Genehmigungsbescheid indessen einen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1d (TA-Lärm) von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt und hierbei berücksichtigt, dass das Anwesen der Klägerin am Rande eines reinen Wohngebietes zum Außenbereich hin liegt. Diese Erwägungen im Bescheid des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197, 205; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. September 2001 – 7 A 12122/00.OVG -, Urteilsabdruck S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 8 A 10537/11.OVG -, Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung kann der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks grundsätzlich nicht verlangen, dass eine lärmemittierende Anlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1e TA-Lärm einhält. Unter Beachtung des für beide Seiten geltenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es vielmehr darauf an, in welchem Umfang es dem Eigentümer des am Ortsrand zum Außenbereich gelegenen Grundstücks nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles zuzumuten ist, die Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens hinzunehmen. Dem durch die besondere Lage eines solchen Grundstücks verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist dabei in der Regel durch die Einhaltung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1d TA-Lärm genüge getan. Der Eigentümer eines Grundstücks am Rande eines reinen Wohngebietes kann daher allenfalls darauf vertrauen, dass im benachbarten Außenbereich keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Das gilt auch, wenn sich - wie im vorliegenden Fall- eine zusammenhängende Bebauung nur als schmaler Streifen in den angrenzenden Außenbereich hinein erstreckt. Eine solches „Hineinwuchern“ des Innenbereichs in den Außenbereich mag zwar unter städtebaulichen Gesichtspunkten problematisch sein. Weshalb die Eigentümer der zu einem solchen „Innenbereichsast“ gehörenden und an den Außenbereich grenzenden Grundstücke jedoch nur in geringerem Umfang als die Eigentümer sonstiger Randlagengrundstücke verpflichtet sein sollten, Rücksicht auf die Funktion des Außenbereichs zu nehmen, erschließt sich der Kammer nicht. Den für das Grundstück der Klägerin erforderlichen Schutz hat der Beklagte hier berücksichtigt, indem er in der Lärmschutzauflage im Genehmigungsbescheid als Richtwert denjenigen für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat.

37

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts sicher eingehalten werden kann. Die Beigeladenen hat im Genehmigungsverfahren ein Schallgutachten für fünf Windenergieanlagen am Standort A... vorgelegt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens werden die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte am Immissionsort B... unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit eingehalten. Das vorgelegte Gutachten hat sich dabei auch mit dem bestehenden Gewerbegebiet E... sowie mit der Vorbelastung durch bereits bestehende Anlagen auseinandergesetzt. Rechtsfehler vermag das Gericht diesbezüglich nicht zu erkennen.

38

Das Gericht kann auch offenlassen, ob der Abstand der geplanten Anlagen zu dem Wohnhaus der Klägerin 1000 m unterschreitet. Zwar enthält der Regionale Raumordnungsplan Region D... - Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie (genehmigt mit Bescheid vom 13. Mai 2004, vgl. https://www.plg-region-trier.de/upload/Text_311.pdf) das Ausschlusskriterium „1.000-m-Mindestabstand um Gemeinden mit der besonderen Funktion Wohnen“ (Gliederungsnummer 3.1.2, Tabelle 2, Nr. 4.2). Dieses Kriterium entfaltet keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2004 - 8 B 11696/04.OVG -. Diese beziehen sich zwar auf den in dem Regionalen Raumordnungsplan ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Mindestabstand von 500 m von Wohnbebauung (s. Tabelle 2, Nr. 4.1), gelten aber ebenso für das von der Klägerin in Anspruch genommene Ausschlusskriterium. In dem Beschluss heißt es: „Dieser Mindestabstand ist keineswegs in dem genannten regionalen Raumordnungsplan - etwa im Rahmen einer Zielfestsetzung - vorgeschrieben, sondern er bildet lediglich ein der Planung zugrunde liegendes Kriterium, das - mit anderen Kriterien zusammen - das Ziel hat, geeignete und mit sonstigen Erfordernissen und Funktionen der Raumordnung verträgliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuwählen. Dabei soll mit diesem Mindestabstand den in § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 8 und 11 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen werden. Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraft auf der Grundlage eines derart pauschalierten Abstandes soll sicherstellen, dass im Allgemeinen die geplanten Windenergieanlagen nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnnutzung verbunden sind, und zwar auch dann, wenn die Vorranggebiete mit den größtmöglichen Anlagen in höchstmöglicher Konzentration besetzt werden (s. II.8 der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplans). Das 500 m- Abstandkriterium ist somit lediglich eine planerische Leitlinie für die Ausweisung der Vorranggebiete, eine darüber hinausgehende Schutzwirkung für den Einzelnen kommt ihm nicht zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine diesen Schutzabstand nicht beachtende Windkraftanlage zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für einen Nachbarn führt, wie andererseits die Einhaltung des Abstandes allein nicht geeignet ist, derartige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen.“

39

Soweit die Klägerin ferner Belange des Natur- und Artenschutzes rügt, fehlt es an ihrer individuellen Rechtsverletzung. Dem Einzelnen stehen auch unter europarechtlichen Vorzeichen keine subjektiven Individualrechte auf Artenschutz zu (OVG RP, a.a.O.; Gärditz, NVwZ 2014, S. 1, 5 f). Gleiches gilt für die Rüge der „Rechtswidrigkeit der Genehmigung i.V.m. dem EEG“. Insoweit ist ebenfalls die Verletzung einer drittschützenden Norm nicht erkennbar. Das Gericht hat daher keine Veranlassung gesehen, dem Antrag der Klägerin, die Sache dem EuGH vorzulegen, näherzutreten.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

41

Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung nach näherer Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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