Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 711/14.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Leistungsbezüge auf sein Grundgehalt in Höhe von monatlich € 90,00.
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Der Kläger ist Professor an der Hochschule ... der Besoldungsgruppe W2. Er erhält neben seinen monatlichen Bezügen Leistungsbezüge von insgesamt € 1.549,04, die vor dem 1. Januar 2013 gewährt wurden. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Seit dem 01.01.2008: € 1.120,49, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2008: € 204,73, unbefristet und ruhegehaltsfähig, seit dem 01.01.2012: € 220,82, unbefristet und nicht ruhegehaltsfähig.
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Am 20. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine Bezügemitteilung, aus der sich ergab, dass seine Leistungsbezüge auf das ab dem 1. Januar 2013 um 240 € erhöhte Grundgehalt in Höhe von € 90 angerechnet werden.
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Gegen die Mitteilung umfassend die Reduzierung der Leistungsbezüge legte der Kläger am 13. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass eine Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von € 90 auf die Gesamtbezüge eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Leistungsgedanken der Professorenbesoldung begründe. Professoren, die keine Leistung erbracht hätten, würden gegenüber denjenigen, die das Leistungsversprechen erfüllen, besser gestellt.
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Mit Bescheid vom 18. März 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Besoldungsleistung den gesetzlichen Vorgaben entspreche und aufgrund des Gesetzesvorbehalts und des Gesetzesvorrangs nach § 2 Abs. 1 LBesG eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung nicht möglich sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Festlegung der Besoldung obliege ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser habe zum einen die Verpflichtung der amtsangemessenen Alimentierung zu beachten, zum anderen komme ihm jedoch ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Am 1. Juli 2013 sei das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG - als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318) bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen in Kraft getreten. Danach sei das Grundgehalt der W 2 Professur um € 240 rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben worden. § 69 Abs. 7 LBesG sehe als Übergangsvorschrift dabei rückwirkend eine teilweise Konsumtion von Leistungsbezügen vor, über deren Gewährung vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde und deren Auszahlung begonnen habe. Der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts von € 240 sei auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge unter bestimmten Voraussetzungen anzurechnen. Gesichert sei dabei jedoch ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von € 150,00, wenn die Leistungsbezüge einen Betrag von 150 € überschreiten würden. Leistungsbezüge seien bis zu einem Betrag von 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Mit dieser Neuregelung der Professorenbesoldung habe der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG - Rechnung getragen. Die Anrechnung solle Mitnahmeeffekte bzw. eine Überalimentation verhindern, da in den geregelten Fällen die Besoldung in alimentativer Hinsicht bereits ausreichend sei.
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Daraufhin hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Seine Widerspruchsbegründung ergänzend trägt er vor, dass die Kürzung der Leistungsbezüge ihn in seinen Grundrechten verletze, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, und gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Die Leistungsbezüge fielen als privatnützige, auf eigener Leistung basierende eigentumsrechtlich geschützte Positionen unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Zudem handele es sich bei der Anrechnung bereits erworbener Ansprüche um eine unechte Rückwirkung. Das Vertrauen des Klägers auf den Behalt der erworbenen Ansprüche habe gegenüber der Finanzlage der Beklagten eine erhöhte Schutzwürdigkeit. Art. 33 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes widerspreche zudem der Gleichstellung von Professoren mit und ohne Leistungsbezüge, die durch die Anrechnung erfolge. Auch liege eine Ungleichbehandlung darin, dass nur Leistungsbezüge erfasst seien, die vor dem Stichtag 1. Januar 2013 entschieden und ausgezahlt worden seien.
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Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 60 VwVfG, da Leistungsbezüge auf Grundlage einer Leistungsvereinbarung als einem öffentlichen rechtlichen Vertrag mit der Hochschule gewährt würden und § 69 Abs. 7 LBesG in diese Vereinbarung eingreife, bedürfe es mehr als eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Das Festhalten am Vertrag müsse unzumutbar sein.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten unter Abänderung der Festsetzung der Bezüge des Klägers durch die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 18. März 2014, zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.
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2. Hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 über die gewährten Bezüge hinaus weitere Leistungsbezüge in Höhe von € 90,00 monatlich zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er begründet die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ergänzend zum Widerspruchsbescheid damit, dass das Alimentationsprinzip gewahrt sei. Der Kläger verfüge über unbefristete und damit hinreichend verfestigte Leistungsbezüge in Höhe von € 1.459,04 zusätzlich zum Grundgehalt von gegenwärtig € 4.941,63. Seine Gesamtbezüge lägen über denen nach alter Rechtslage.
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Über das Mindestmaß hinaus gewähre Art. 33 Abs. 5 GG keine bestimmte Zusammensetzung der Bezüge. Durch die Umwidmung eines gewissen Prozentsatzes der Leistungsbezüge würde die Position vielmehr gestärkt, indem der Anrechnungsbetrag der Leistungsbezüge zu Grundgehalt werde. Ein nominaler Besoldungsverlust trete nicht ein. Selbst wenn man eine Besoldungskürzung annehme, sei diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, das Besoldungsrecht entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Dabei komme ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen Bestandsfälle in das neue System überführt werden müssten und Leistungsbezüge teilweise angerechnet würden, um das vorhandene Finanzvolumen zur Sicherung des erhöhten Grundgehalts nutzbar zu machen.
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Zusätzlich bezweifelt der Beklagte die Anwendbarkeit des Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus fänden jedoch Leistungsbezüge ihre Grenze in Art. 33 Abs. 2 GG und nicht in Art. 14 GG. Leistungsbezüge folgten aus dem Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 2 GG und bildeten ein additives Element der Besoldung, so dass nur Art. 33 Abs. 2 GG greife. Auch wenn man von einer echten Besoldungskürzung ausgehe, gelte hier in Bezug auf Art. 14 GG für die Rechtfertigung zudem nichts anderes als für Art. 33 Abs. 5 GG.
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Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht vor. Zumindest ein sachlicher Grund stütze die Teilkonsumtion. Eine gewisse Nivellierung sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Aufgrund der Begrenzung der Konsumtion auf maximal 90 € finde ein erhöhtes Leistungsniveau auch weiterhin seinen deutlichen Niederschlag. Es gehe vielmehr um eine stichtagsbezogene Begrenzung der Wirkung der Grundgehaltserhöhung. Der Gesetzgeber sei berechtigt, den entstehenden Finanzbedarf aus dem Budget der Hochschulbesoldung zu ziehen. Zudem solle auch der Überalimentation begegnet werden. Im Fall des Klägers seien die Leistungsbezüge als unbefristete Besoldungselemente hinreichend verfestigt und zusammen mit dem erhöhten Grundgehalt ausreichend. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neufällen nicht zu beanstanden. Ein Anrechnungsverzicht würde zu einer Besserstellung von Bestandsprofessoren führen. Es solle verhindert werden, dass aufgrund der Grundgehaltserhöhung die für die Vergabe von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel so begrenzt werden, dass kaum Mittel für die neue Vergabe von Leistungsbezügen vorhanden seien. Die Stichtagregelung rechtfertige sich dadurch, dass in Zukunft bei der Bemessung der Leistungsbezüge das erhöhte Grundgehalt Beachtung finden könne.
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Auch bezüglich des Vertrauensschutzes bzw. in Bezug auf den Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung bestünden keine Bedenken. Der Gesetzgeber dürfe aus sachlichen Gründen in bestehende Vereinbarungen mit Hochschullehrern eingreifen. Auch lasse die Rechtsprechung gerade bei besoldungsrechtlichen Ausgestaltungen in Anerkennung unvermeidlicher Generalisierungen und Typisierungen auch gewisse Benachteiligungen zu, wenn sich sachliche Gründe anführen ließen. Der Gesetzgeber verfolge hier das legitime Ziel, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung umzusetzen und unter Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen weitestgehend zu erhalten. Es bleibe den Professoren unbenommen, Neuverhandlungen durchzuführen. Die unechte Rückwirkung sei zulässig, da die öffentlichen Interessen der amtsangemessenen Besoldung überwögen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Er hat keinen Anspruch auf zusätzliche monatliche Leistungsbezüge i. H. v. 90 €. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers richtet sich unter Abänderung der Bezügefestsetzung auf die Gewährung von Leistungsbezügen über die bisher gewährten hinaus. Einschlägig ist hier die allgemeine Leistungsklage, da die gerügte Bezügemitteilung keinen aufhebbaren Verwaltungsakt darstellt, es fehlt der Regelungscharakter (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2008 - 2 B 72/07; Kopp/Schenke Anh. § 42 VwGO, Rn. 26). Es handelt sich nicht um eine Bezügefestsetzung, sondern um eine bloße Mitteilung. Besoldungsmitteilungen teilen nur den Betrag mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen - hier u.a. des § 69 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, Rz. 22, juris). Auch die unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Klagebefugnis ist gegeben. Zwar können weder unmittelbar kraft Gesetzes geregelte Zahlungsansprüche noch gesetzlich nicht vorgesehene Besoldungsleistungen eingeklagt werden. Dabei steht Letzterem der bestehende Gesetzesvorbehalt (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG -) entgegen. Es ist jedoch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die gerügte Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, mit der Folge, dass die Anrechnung der Leistungsbezüge in Höhe von 90 € auf das Grundgehalt zu Unrecht erfolgte.
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Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Leistungsbezüge in Höhe von 90 € zu.
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Der Anspruch des Klägers auf die zu gewährende Besoldung, inklusive der Leistungsbezüge, ergibt sich aus § 4 LBesG i.V.m. den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Klägers mit der Hochschule Trier. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG zählen auch Leistungsbezüge zu der Besoldung.
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Grundsätzlich steht dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 LBesG nur die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Gemäß § 3 Abs. 1 LBesG steht dem Kläger danach ein Anspruch auf sein Grundgehalt und die Leistungsbezüge, in seinem Fall 4892,70 € Grundgehalt und 1549,04 € (ungekürzte) Leistungsbezüge zu. Bei der Berechnung hat der Beklagte jedoch auch die in § 69 Abs. 7 LBesG geregelte Anrechnungsregelung zu beachten. Danach wird der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhungsbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 (240 Euro) auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG - in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe W 2 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung bis zum 31. Dezember 2012 entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Leistungsbezüge nach Satz 1 sind bis zu insgesamt 150 € von dieser Anrechnung ausgeschlossen. Übersteigt die Summe der Leistungsbezüge nach Satz 1 den Betrag von 150 €, verbleibt ein anrechnungsfreier Sockelbetrag von insgesamt 150 €.
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Diese Übergangsregelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet.
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Zunächst hat der Beklagte die Anrechnungsregelung korrekt ausgelegt. Aus § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG ergibt sich der Grundsatz der Anrechnung des Erhöhungsbetrags des Grundgehalts von 240 € auf die genannten Leistungsbezüge. Dieser Grundsatz erfährt in Satz 2 und 3 jeweils eine Einschränkung. Nach Satz 2 sind Leistungsbezüge bis 150 € von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach Satz 3 verbleibt ein Anrechnungsfreier Sockelbetrag von 150 €, wenn die Leistungsbezüge 150 € überschreiten. Ein Vergleich zwischen Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass sich der Sockelbetrag auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 bezieht, und nicht auf die Leistungsbezüge (etwas ungenau LT Drs. 16/2283, S. 10 „ein Sockelbetrag („Freibetrag“) in Höhe von 150 Euro der Leistungsbezüge (ist) von der Anrechnung ausgenommen (…)“.). Ansonsten hätte Satz 3 im Vergleich zu Satz 2 keinen eigenen Regelungsgehalt. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur in Höhe von maximal 90 € (240 € Erhöhungsbetrag abzüglich 150 € Sockelbetrag) erfolgen kann (anders NRW LT Drs. 16/1625 zu Artikel 4 § 2, S. 28, 72. Diese, mit der rheinlandpfälzischen Regelung wortgleiche, Vorschrift wurde so ausgelegt, dass grundsätzlich die gesamte Grundgehaltserhöhung auf die Leistungsbezüge angerechnet wurde, jedoch mindestens 150 € der Leistungsbezüge verbleiben müssen. Dies führt dazu, dass, wenn die Leistungsbezüge die Summe von 150 € und Grundgehaltserhöhung übersteigen, die gesamte Grundgehaltserhöhung konsumiert würde.). Diese Auslegung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
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Auch die Anrechnung an sich ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt über Leistungsbezüge von insgesamt 1549,04 €, die laufend gezahlt werden, über deren Gewährung vor dem 31.12.2012 entschieden wurde und deren Auszahlung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Bei den ihm gewährten Leistungsbezügen handelt es sich auch um die in § 69 Abs. 7 LBesG genannten besonderen Leistungsbezüge, um dynamische Leistungsbezüge für besondere Leistungen. Die gesetzlich angeordnete Anrechnung erfolgte daher zu Recht, da die Leistungsbezüge den Betrag von 150 € übersteigen. Auch die Vornahme der Anrechnung an sich ist nicht zu bestanden, da nur die ruhegehaltfähigen und unbefristeten Leistungsbezüge berücksichtigt wurden, jeweils in der richtigen Reihenfolge.
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Ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 7 LBesG bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung für die Zukunft festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG (I.), dem Rückwirkungsverbot (II.) noch aus dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (III.).
I.
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Die teilweise Konsumtion der Leistungsbezüge verstößt zunächst nicht gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG.
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1. Die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 GG ist zunächst an Art. 33 Abs. 5 GG, bzw. an Art. 14 GG zu messen. Die Frage, ob die Kürzung der Leistungsbezüge an Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG zu messen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da im Rahmen der Rechtfertigung vergleichbare Maßstäbe anzusetzen sind.
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Die Neuregelung der Professorenbesoldung, genauer die Konsumtionsregelung der Leistungsbezüge als Teil der Besoldung, ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.
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Vorab ist festzustellen, dass die Amtsangemessenheit der Alimentation durch das nunmehr erhöhte Grundgehalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) soll Leistungsbezügen infolge der Grundgehaltserhöhung keine kompensatorische Wirkung mehr für zu niedrig bemessene Grundgehälter zukommen und damit kein Alimentationsdefizit ausgleichen.
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Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, stRspr).
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Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48, juris; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfG, B. v. 8. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rz. 48). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 154, juris). Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht schließt den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –). Dabei sind auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012, - 2 BvL 4/10 - , Rz 155, juris).
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Die Konsumtion der Leistungsbezüge ist daher am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen, da unter das Alimentationsprinzip grundsätzlich ebenfalls die Modifizierung bestehender Leistungselemente der Besoldung fällt. Auch wenn den Leistungselementen der Besoldung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein alimentativer sondern ein additiver Charakter zukommen soll (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, Rz. 182, juris), so schließt dies nicht aus, dass sie ein Leistungselement der Besoldung darstellen und an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen sind. Dies muss insbesondere für den Fall gelten, in dem die Leistungsbezüge wie im dem hier zu entscheidenden Fall unbefristet und ruhegehaltsfähig ausgestaltet wurden.
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Auch wenn man, wie von der Klägerseite vorgetragen, von der Anwendbarkeit des Art. 14 GG in Bezug auf Leistungsbezüge ausgeht, ergibt sich im Folgenden keine andere rechtliche Wertung.
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Zwar wird die Eigentumsgarantie für Besoldungsansprüche für Beamte durch Art. 33 Abs. 5 GG als Sonderregelung verdrängt. Dies gilt auch für Professoren bei etwaigen finanziellen Verlusten durch gesetzliche Neuregelungen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, Rz. 37 – juris). Jedoch ist die Anwendung von Art. 14 GG neben Art. 33 Abs. 5 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 28. März 1973 – 2 BvL 50/71 –, Rz. 31; BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09, Rz. 6 - juris), erst Recht wenn man von der Nichtanwendbarkeit des Art. 33 Abs. 5 GG ausgeht.
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Fasst man Leistungsbezüge mangels des alimentativen Charakters nicht unter den Alimentationsgrundsatz, so ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts genügen die Leistungsbezüge nicht den aufgestellten Mindestanforderungen des Alimentationsprinzips. Das Grundgehaltsniveau werde nicht durch die Leistungsbezüge ausgeglichen, da deren kompensatorische Wirkung das entstandene Alimentationsdefizit nur dann ausgleichen könne, wenn diese Bezügeart für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sei (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 179 – juris). Dies sei bei den Leistungsbezügen, auf die gem. § 33 Abs. 1 BBesG hinsichtlich des „Ob“ und der Höhe kein Anspruch bestehe, sondern deren Gewährung im Ermessen stehe, und die befristet und unbefristet, ruhegehaltsfähig und nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet werden könnten, nicht der Fall. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass zwischen den Leistungsbezügen und den Grundgehaltssätzen kein kompensatorisches Verhältnis besteht, werden Leistungsbezüge daher teilweise nicht unter Art. 33 Abs. 5 GG gefasst, da in der Ausgestaltung des § 33 BBesG Leistungsbezüge keinen alimentativen sondern nur einen additiven Charakter aufweisen (BVerfGE, 2 BvL 4/10, Rz. 182 – juris; Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 311; a.A. Wolff, WissR 2013. S. 126, 142, er unterstellt auch Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da sie aufgrund des Dienstverhaltens zugesprochen werden).
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Folgt man dem, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen werden, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann. Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 –, BVerfGE 45, 142, Rz. 77 m.w.N.– zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind privatnützige, aufgrund eigener Leistung erworbene Rechtspositionen trotz der Begründung im öffentlichen Recht als Eigentumsposition anzusehen.
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Danach ist es vertretbar Leistungsbezüge, dem Eigentumsbegriff unterfallen zu lassen. Ihnen kommt als Besoldungselement nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBesG auch jenseits des alimentativen Minimums Existenzsicherung zu, die für den Eigentumsschutz rentenversicherungsrechtlicher Positionen verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 21. 9. 2005 - 6 C 3/05). Als rechtlich gesicherte Aussichten bzw. Anwartschaften sind sie in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, auch wenn die Bezahlung erst in Zukunft verlangt werden kann (so Jarass, GG, Art. 14 Rn. 22; BVerfGE 128, 90, 101), wie dies bei Leistungsbezügen der Fall ist.
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2. Die Konsumtion der Leistungsbezüge oberhalb von 150 € bis zu einer Grenze von 240 €, d.h. maximal von 37,5 %, stellt auch einen Eingriff in das Leistungselement der Besoldung bzw. in die geschützte Eigentumsposition dar.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt der Eingriff nicht dadurch, dass die Leistungsbezüge in ein verbessertes Grundgehalt „umgewidmet“ werden (so jedoch LT Drs. 16/2283, S. 9, Bay LT Drs. 16/13863 S. 11). Auch wenn sich nach der gesetzlichen Neuregelung der Bezüge die Rechtsposition aufgrund der Grundgehaltserhöhung insgesamt sogar verbessert hat, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass 90 € der Leistungsbezüge konsumiert und damit gekürzt werden. Vom Normtext wie auch von der Wirkung handelt es sich bei § 69 Abs. 7 LBesG um eine Kürzungsvorschrift. Die Leistungsbezüge werden gekürzt, indem andere Bestandteile der Besoldung angerechnet werden. Soweit das Gesetz die Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt normiert, vermindert es die bestehenden Ansprüche auf Leistungsbezüge und greift damit in die Besoldung ein. Das erhöhte Grundgehalt wird auch nicht zum Ausgleich für die entzogene Position, sondern unabhängig von den Leistungsbezügen ausgezahlt. Auch wenn in der Summe niemand finanziell schlechter gestellt wird, lässt dies den Eingriff nicht entfallen (so jedoch BT Drs. 17/12455 S. 67 zur bundesgesetzlichen Regelung).
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3. An den genannten Vorgaben gemessen, widerspricht die Regelung jedoch weder Art. 33 Abs. 5 GG, noch Art. 14 Abs. 1 GG.
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Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –; BVerfG, B. v. 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Nicht zu prüfen ist, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, B. v. 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, Rz. 43, juris). Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt. Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip dabei besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen.
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Gleiches gilt für den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser steht unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken besoldungsrechtlicher Positionen kommt dem Normgeber grundsätzlich wie auch im Bereich des Art. 33 Abs. 5 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG B. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Rz. 43, m.w.N. – juris).
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Im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht zudem an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG 2 BvL 7/98, Rz. 44 – juris). Allein fiskalische Gründe rechtfertigen jedoch in aller Regel keine Besoldungskürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können im Beamtenrecht finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung (in dem maßgeblichen Urteil der Altersversorgung), angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems liegen und die Kürzung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – Rz. 122 - juris).
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Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in Bezug auf Höhe und Struktur der Besoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 148 - juris) hat der Beamte jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (BVerfG, B. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, Rz. 114 - juris, in Bezug auf Anpassung der Besoldungshöhe). Führt der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem ein und überführt er vorhandene Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in dieses System, so kommt ihm ein großer Gestaltungsspielraum zu wie er diese vollzieht. Im Rahmen des Art. 14 GG kann im Ergebnis für Inhalts- und Schrankenbestimmungen in Bezug auf die Besoldung nichts anderes gelten. Er stellt in diesem Fall keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Anforderungen auf.
- 47
Die Befugnis, die Leistungsbezüge zu beschränken, ist jedoch durch die Voraussetzung begrenzt, dass dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Hieran gemessen verstößt § 69 Abs. 7 LBesG nicht gegen die genannten Maßstäbe.
- 48
Mit der Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel.
- 49
Der aktuellen Gesetzesänderung vorausgegangen war die ursprüngliche Neuregelung der Professorenbesoldung von der sogenannten C-Besoldung hin zur W-Besoldung. Mit diesem Systemwechsel hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung einer stärker leistungsorientierten Besoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur entschieden. Das neue Besoldungssystem war nach der Intention des Normgebers geprägt durch feste, abgesenkte Grundgehälter, die durch variable leistungsorientierte Gehaltsbestandteile ergänzt werden, um dem Leistungsprinzip mehr als bisher Rechnung tragen zu können (BT-Dr 14/6852, S. 1, 14). Das Grundgehalt sollte nur die Mindestbezüge gewährleisten.
- 50
Das mit der nunmehr erfolgten Neuregelung verfolgte Ziel, unter Sicherstellung einer amtsangemessenen und funktionsgerechten Besoldung die Leistungsorientierung der Professorenbesoldung unter Beachtung der zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen möglichst weitgehend zu erhalten, und allen Professoren eine (Mindest-)Besoldung zu gewährleisten, die ihrer Höhe nach den Anforderungen des Alimentationsprinzips hinreichend Rechnung trägt, ist legitim. Die Neuregelung, auch wenn sie keinen Systemwechsel sondern vielmehr eine Anpassung des vorhandenen Zwei-Säulen-Modells aus Grundgehalt und Leistungsbezügen der Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W 2 darstellt, dient dennoch der Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und erfordert eine Überführung der vorhandenen Gegebenheiten, vor allem der noch auf Basis geringerer Grundgehälter gewährten Leistungsbezüge, in die neue Rechtslage. Die Kürzung verfolgt hier mithin neben der Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes den sachlichen Grund, den durch das Grundgehalt geänderten Umständen Rechnung zu tragen und die nunmehr unerwünschte Vergünstigung „zu hoher“ Leistungsbezüge abzubauen. Aus Sicht des Gesetzgebers lässt diese Zielsetzung auch als weitergehendes Ziel zu, zur Vermeidung von „Mitnahmeeffekten bzw. Überalimentation“ bei solchen Professoren, deren Besoldung schon jetzt in alimentativer Hinsicht ausreichend ist oder sogar darüber hinausgeht, eine Anrechnung vorzunehmen (LT Drs. 16/2283, S. 9). Zudem zielt er auf die Sicherung der finanziellen Mittel auch für die zukünftige Vergabe von Leistungsbezügen (LT Drs. 16/2283). Dieses maßgebliche Ziel, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Alimentationsprinzip Rechnung zu tragen, ist nichts entgegenzuhalten. Dieses Ziel kann den fiskalischen Gründen der Anrechnungsregelungen eine zusätzliche Legitimation geben (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).
- 51
Das Argument der Begegnung der Überalimentation ist für sich genommen jedoch nicht tragfähig, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leistungsbezüge gerade nicht zur Alimentation der Professoren zählen. Die Belassung bereits gewährter Leistungsbezüge kann folglich nicht zu einer Überalimentation führen. Der Gesetzgeber ging und geht selber davon aus, diese Bezüge zusätzlich zum Grundgehalt zu gewähren sind, je nach Leistung in unterschiedlicher Höhe. Dann kann in den Leistungsbezügen jedoch keine Überalimentation gesehen werden.
- 52
Unabhängig von dieser Begrifflichkeit liegt der Aussagegehalt bzw. das gesetzgeberische Ziel jedoch darin, dass die ursprünglichen Leistungsbezüge auf der Grundlage eines abgesenkten Grundgehalts berechnet wurden, und damit höher ausgefallen sind, als sie bei einem höheren Grundgehalt ausgefallen wären. Diese Leistungsbezüge müssen nun in das System des erhöhten Grundgehalts bei gleicher Finanzlage überführt werden. Die Anrechnung soll dazu dienen, den dabei entstehen „Überschuss“ auszugleichen.
- 53
Die Anrechnungsregelung missachtet auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 54
Zum einen ist die Regelung geeignet, nutzbare Haushaltsmittel für die neuen Leistungsbezüge bereit zu stellen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Zum anderen ist sie als erforderlich zu bewerten. Auch in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit besteht ein großer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Suche nach einem milderen, ebenso effektiven Mittel, dass anderweitige Haushaltsmittel herangezogen werden könnten (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -). Gerade durch den anrechnungsfreien Sockelbetrag, hat der Gesetzgeber das ihm zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt. Der anrechnungsfreie Sockelbetrag und die Begrenzung der Anrechnung auf das erhöhte Grundgehalt führen dazu, dass maximal 90 €, 37,5 %, der Leistungsbezüge angerechnet werden. Diese maximale Anrechnung ist im Vergleich zu anderen Regelungen anderer Bundesländer eher gering. In Bayern (§ 107a Abs. 2 Bay BesG) und Hessen (§ 10 HPBesG) findet eine Begrenzung auf maximal 50 % der Leistungsbezüge statt. Nach § 82 Abs. 4 SächsBesG (in der Fassung vom 18.12.2013) dürfen sich die Leistungsbezüge um maximal 70 % mindern, nach § 77a Abs. 2 BBesG (in der Fassung vom 11. Juni 2013) müssen mindestens 30 % erhalten bleiben. Ob auch andere Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, ist seiner Gestaltungsfreiheit überlassen. Er hat diesen Weg gewählt die Grundgehaltserhöhung unter Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen.
- 55
Diese Anrechnung ist auch angemessen und zumutbar. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Grundgehalts und der Bindung der Konsumtion an diese Erhöhung in jedem Fall keine nominale Kürzung der Bezüge eintritt und der Besitzstand folglich gewahrt wird. Auch ist die Einschränkung der Rechtsprechung, dass die Alimentierung nicht allein wegen fiskalischer Gründe gekürzt werden darf, vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass Leistungsbezügen gerade keine Alimentationsfunktion zukommt. Fiskalischen Gründen kann daher eine größere Rolle zukommen, da durch die Grundgehaltserhöhung dem Alimentationsgrundsatz genüge getan wurde.
- 56
Zudem geht es hier nicht nur allein darum, Haushaltsmittel zu sparen, sondern zum einen um die Korrektur eines Verfassungsverstoßes, als Folge eines zu ausgeprägten Leistungselements gegenüber dem Alimentationsgedanken, zum anderen darum, die Mittel für in Zukunft zu gewährende Leistungsbezüge bereitstellen zu können. Der „Fehler“ zu hoher Leistungsbezüge und zu geringer Grundgehälter soll durch die Regelung innerhalb der Professorenbesoldung selbst korrigiert werden. Die bisherigen teilweise sehr hohen Leistungsbezüge wurden faktisch durch die Unteralimentation finanziert. Sie verbleiben den begünstigten Professoren auch bei erhöhtem Grundgehalt. Es ist daher nicht unzumutbar, bei einem erhöhten Grundgehalt das Volumen der Leistungsbezüge für die Zukunft zu reduzieren in Bezug auf diejenigen, die nach dem neuen Modell „zu hohe“ Leistungsbezüge erhalten. Verbleibt ein hinreichend angemessener Teil der Leistungsbezüge so ist die Regelung nicht unzumutbar (Sachs, NWVBl. 2013, S. 309, 314).
- 57
Bei einer Reduktion von maximal 37,5 % der Leistungsbezüge ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Die Ausgestaltung der Übergangsregelung lässt eine Anrechnung in einem nur sehr begrenzten Maß zu. Es kommt zu keinem nominalen Verlust und eine Anrechnung ist erst ab einer Leistungszulage von monatlich über 150 € vorgesehen. Da die Anrechnung zudem nur auf das erhöhte Grundgehalt erfolgt, kann sie bis maximal 90 € erfolgen. Eine solche geringe „Abschöpfung“ der nach alter Rechtslage gewährten zu hohen Leistungszulagen ist nicht unverhältnismäßig.
- 58
§ 60 VwVfG ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht entsprechend heranzuziehen. Bei § 69 Abs. 7 LBesG handelt es sich um eine gesetzliche Anrechnung, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen ist, und nicht an den Regelungen des VwVfG. Der Anspruch aus der Leistungsvereinbarung bleibt im Kern bestehen, der Vertrag wird gerade nicht an die geänderte Rechtslage, an die geänderten Verhältnisse, angepasst. Die Anrechnung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, ohne die Leistungsvereinbarung an sich zu berühren. § 60 VwVfG ist eine Möglichkeit der Vertragsanpassung, die sich ausschließlich an die Vertragsparteien richtet, und nicht an den Gesetzgeber. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 37 LBesG die notwendigen Rahmenbedingungen für entsprechende Leistungsvereinbarungen geschaffen hat, nichts. Für den Gesetzgeber ergeben sich die Schranken seines Handelns im Besoldungsrecht nicht aus dem öffentlichen Vertragsrecht (auf diese Thematik ebenfalls nicht eingehend BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris).
II.
- 59
Auch unter den Gesichtspunkten des Rückwirkungsverbotes begegnet § 69 Abs. 7 LBesG keinen zur Verfassungswidrigkeit führenden Bedenken.
- 60
§ 69 Abs. 7 LBesG wurde formal mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt (vgl. Fn. 1 zu § 69 Abs. 7 LBesG). Ausgefertigt wurde das LBesG am 18. Juni 2013 und Gültigkeit erlangte es ab dem 1. Juli 2013. Damit trat die Anrechnungsregelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.
- 61
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung rückwirkender Regelungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung setzt voraus, dass eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Eine unechte Rückwirkung hingegen liegt vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66 -).
- 62
Für die Frage ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt ist zwischen den Besoldungsansprüchen des Klägers vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 und denen ab dem 1. Juli 2013 zu unterscheiden.
- 63
1. Im Fall der Rückwirkung der Anrechnung auf den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 ist von dem Fall einer echten Rückwirkung auszugehen, die jedoch ausnahmsweise nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Ausnahmen zulässig ist.
- 64
Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen, es sei denn, eine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt vor. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 -). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –; stRspr).
- 65
Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind. Das Rückwirkungsverbot gilt dort nicht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist. Hier haben sich in der Kasuistik verschiedene Fallgruppen herausgebildet (dazu zuletzt BVerfG Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, NVwZ 2014, S. 577).
- 66
Das Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (vgl. vgl. BVerfGE 13, 261). Der Einzelne kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen Fällen muss es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfG, B. v. 4. Mai 1960 – 1 BvL 17/57 –, Rz. 28 ff.). Der Bürger kann sich nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 24. Juli 1957 – 1 BvL 23/52). Des Weiteren wird eine echte Rückwirkung als zulässig angesehen, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten muss, weil das zurückwirkende Gesetz ihm keinen oder nur einen ganz unerheblichen Schaden zufügt (Bagatellvorbehalt vgl. BVerfG, Entscheidung v. 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, Rz. 80 ff.; vgl. zu den Fallgruppen BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 -, Rz. 65 ff. m. w. Nw.).
- 67
Vorliegend ist von einem Fall der echten Rückwirkung auszugehen. Bei der Besoldung handelt es sich nicht um einen Veranlagungszeitraum der auf das Kalenderjahr bezogen ist, sondern die Bezüge werden gem. § 8 Abs. 1 LBesG monatlich im Voraus gezahlt. Jeder Bezügemonat stellt folglich für sich genommen einen abgeschlossenen Tatbestand dar. Kürzt § 69 Abs. 7 LBesG rückwirkend zum 1. Januar 2013 die Bezüge durch Anrechnung der Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt, so greift sie rückwirkend in den abgeschlossenen monatlichen Tatbestand ein.
- 68
Diese echte Rückwirkung ist jedoch unter Heranziehung der genannten Ausnahmen zulässig, das Vertrauen des Klägers ausnahmsweise aus zwei Gesichtspunkten als nicht schutzwürdig anzuerkennen, zum einen mangels Zufügen eines Schadens, zum anderen musste der Kläger mit einer Rechtsänderung rechnen.
- 69
Die hier negativ wirkende Rückwirkung einer Kürzung der Leistungsbezüge fällt zusammen mit einer positiv wirkenden Rückwirkung, der Erhöhung des Grundgehalts. Auch wenn aus den oben genannten Gesichtspunkten beide Regelungen grundsätzlich getrennt zu bewerten sind, so können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Rahmen einer echten Rückwirkung zusammen betrachtet werden. Eine nominale Kürzung der Besoldung tritt nicht ein, so dass sein Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge auf Grundlage derer Dispositionen getroffen wurden, nicht erschüttert wird. Dem Kläger entsteht in dieser Gesamtbetrachtung kein Schaden, so dass die echte Rückwirkung hier nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren hätte der Kläger mit einer solchen Kürzung der Leistungsbezüge rechnen müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der hessischen Professorenbesoldung ist bereits am 14. Februar 2012 ergangen. Seitdem wurden die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze überarbeitet. Der erste Gesetzesentwurf stammt vom 27. November 2012 (LT Drs. 16/1822), der jedoch noch keine Anrechnungsregelung enthielt. Diese kam erst im Laufe der Beratungen am 1. März 2013 hinzu. Aber auch, wenn der genaue Inhalt der zu erwartenden Regelungen nicht bekannt war, so zeigt die Regelung in Hessen, hier trat die Anrechnungsregelung am 1. Januar 2013 in Kraft, dass entsprechende Regelungen bereist bekannt waren, und eine Änderung der Besoldungsstruktur zu erwarten war.
- 70
2. In Bezug auf die Kürzung der Leistungsbezüge ab dem 1. Juli 2013 für vor dem 1. Januar 2013 gewährte und ausgezahlte Leistungsbezüge liegt ein Fall einer unechten Rückwirkung vor, die jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
- 71
Seinen Anspruch auf Leistungsbezüge hat der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 erworben, deren Auszahlung erfolgt jedoch erst nach in Kraft treten des Gesetzes. Es liegen damit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte vor. Auf die Rechtsbeziehung wird für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet.
- 72
Im Fall einer unechten Rückwirkung führt jedoch nur ausnahmsweise die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer einheitlichen Neuregelung mit der Vertrauensschutzposition des Betroffenen – insbesondere mit dem Wert der im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung getroffenen Dispositionen – zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das öffentliche Interesse einer amtsangemessenen Alimentation der Professoren, und die damit verbundene Überführung vorhandener Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht unter Wahrung des finanziellen Rahmens, stellen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückstehen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70, Rz. 105 ff., 125 ff., BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9/09 –, Rz. 6 – juris) kann der Gesetzgeber in bestehende Vereinbarungen mit Professoren eingreifen, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, und sich seine Ziele im Rahmen der Gestaltungsfreiheit halten und nur auf diese Weise verwirklichen lassen. Davon ist aus den genannten Gründen auszugehen.
- 73
Das Ziel des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine amtsangemessene Alimentation unter Beibehaltung und weitest gehenden Erhaltung der Leistungsbezüge herzustellen hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit. Im Fall von Sonderzuwendungen hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen einen Belang darstellt, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, Seite 1294; VG Hannover, Urteil vom 16. 11. 2006 - 2 A 50/04).
III.
- 74
Auch im Hinblick auf das aus Art. 33 Abs. 2 GG gefolgerte Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.
- 75
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung an dem Zwei-Säulen-Modell der Professorenbesoldung bestehend aus Grundgehalt und Leistungsbezügen festgehalten. Dabei muss den Leistungsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen werden. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet dabei die Wirkung eines speziellen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20).
- 76
Das Leistungsprinzip wird verletzt, bzw. die Gestaltungsbefugnis überschreitet die zulässige Grenze, wenn Unterschiede in der Besoldung, die im alten System durch Leistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichte gemacht werden (BVerfG 2 BvR 460/80, Rz. 50 – zitiert nach juris, bezogen auf statusrechtliche Unterschiede). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Leistungsbezüge werden nicht völlig nivelliert, sondern werden bis zu einer maximalen Höhe von 90 € angerechnet, und damit nur teilweise konsumiert. Dem Kläger verbleiben weiterhin Leistungsbezüge von beträchtlicher Höhe. Zwar werden nur Professoren von der Anrechnung getroffen, die eine „Leistung“ von über 150 € erbracht haben und damit der vom Gesetzgeber ursprünglich geforderten Leistungsaufforderung nachgekommen sind, jedoch verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beibehaltung eines bestimmten finanziellen Abstandes. Nur ein geringer Prozentsatz der Leistung, im Fall des Klägers lediglich ca. 6 % seiner „alten“ Leistungsbezüge, werden nivelliert. Wie dargelegt kann nur im Bereich der Leistungsempfänger eine Anpassung der „zu hohen“ Leistungsbezüge erfolgen. Die Leistung wird folglich noch hinreichend gewürdigt. Aufgrund der nur begrenzt möglichen Anrechnung von maximal 90 €, wird auch danach eine erhöhte Leistung gewürdigt und dem Leistungsprinzip Rechnung getragen. In dieser Hinsicht ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers mithin nicht überschritten.
- 77
Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV - und des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegen jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerichtet. Der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, soll in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber daher regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 1 BvL 15/91 –, BVerfGE 95, 39, juris, Rn. 17). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss v. 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 –, BVerfGE 55, 72, juris, Rn. 47). Die tatsächlichen Unterschiede müssen danach die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
- 78
Zwar erfolgt durch die Regelung eine gewisse Gleichstellung von Professoren mit niedrigen bzw. mittleren Leistungsbezügen zu solchen mit hohen Leistungsbezügen, jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang. Derjenige, der bis 150 € Leistungsbezüge erhält wird nicht herangezogen, und derjenige der über 150 € erhält muss eine Anrechnung bis zu 90 €, wenn er 240 € oder mehr Leistungsbezüge bezieht, hinnehmen. Die Leistungsdifferenz wird in dem genannten Umfang nicht beachtet und damit die Professoren ungleich behandelt. Der tatsächliche Unterschied zwischen den Professoren mit unterschiedlich hohen Leistungsbezügen besteht jedoch darin, dass sie auf Grundlage der alten Rechtslage unterschiedlich hohe Gelder erhalten. Aus den oben genannten Gründen kann jedoch nur dort etwas refinanziert bzw. abgeschöpft werden kann, wo auch etwas zufließt. Dieser tatsächliche Unterschied und die Notwendigkeit bestehende Leistungsbezüge in das neue Besoldungsrecht zu überführen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Der Leistungsunterschied wird zudem in einem nur sehr begrenzten Feld nivelliert. Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, indem er einen Sockelbetrag aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anrechnung ausnimmt.
- 79
Des Weiteren werden auch Alt- und Neufälle ungleich behandelt, indem nur Leistungsbezüge angerechnet werden, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden wurde. Die Honorierung wird damit in der Vergangenheit gestrichen und in der Zukunft gewährt. Allerdings werden keine Leistungsansprüche zu einem Stichtag beseitigt, die in Zukunft unter gleichen Umständen wieder gewährt werden müssten. Vielmehr soll die Vergabe neuer Leistungsbezüge unter Berücksichtigung des erhöhten Grundgehalts, und damit unter anderen Umständen, erfolgen. Einer Stichtagsregelung ist immanent, dass Alt- und Neufälle unterschiedlich behandelt werden. Auch hier greift zur Rechtfertigung der genannte sachliche Grund, dass bei der zukünftigen Berechnung von Leistungsbezügen das erhöhte Grundgehalt Beachtung findet. Durch die Anrechnung soll verhindert werden, dass die finanziellen Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen durch die Grundgehaltserhöhung so begrenzt werden, dass für neue Professoren nur noch sehr begrenzte Mittel zur Verfügung stehen.
- 80
Zusammenfassend ist die Regelung des § 69 Abs. 7 LBesG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 81
Der Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung des Anspruchs auf die begehrte Besoldung, ist bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage, die im vorliegenden Fall wie gezeigt zulässig ist, subsidiär.
- 82
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.
- 83
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Ab. 1 Satz 1 VwGO).
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