Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 3603/18.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, nach eigenen Angaben am ... geboren und eritreische Staatsangehörige, reiste am 18. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag.
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Zur Begründung ihres Schutzbegehrens trug die Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Mai 2018 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland am 13. März 2011 verlassen habe. Am 4. Februar 2012 habe sie eine Tochter geboren, die sich in Uganda aufhalte. Ihr Ehemann sei in Eritrea verhaftet worden. Zuletzt habe sie in Asmara als Lageristin gearbeitet. Ihren Wehrdienst habe sie vom 15. Mai 1999 bis zum 1. Januar 2011 geleistet. Diese Lageristentätigkeit habe zum Nationaldienst gehört, vor dem Wehrdienst sei sie Schülerin gewesen. Sie sei mit Hilfe eines Schleusers ausgereist. Dieser habe ihr bei der Passausstellung geholfen. Dies sei im Jahr 2005 gewesen und sie habe dafür 5-6000 Nakfa bezahlt. Auf einen Vorhalt der Beklagten, dass wonach den Daten des Reisepasses zu entnehmen sei, dass dieser im Jahre 2017 ausgestellt worden sei, erwiderte die Klägerin, sie habe zwei Pässe besessen und ihn bei Verlängerung erneuert. Dies sei durch die Botschaft Eritreas erfolgt. Zum Nationaldienst führte sie aus, dass ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugestimmt worden sei. Sie habe zusammen mit ihrem Mann fliehen wollen. Sie hätten wenig Geld gehabt und deshalb sei sie legal geflüchtet. Ihr Mann habe auch versucht zu fliehen, er sei jedoch an der Grenze aufgespürt und ins Gefängnis gebracht worden. Sie sei mit dem Flugzeug von Eritrea nach Kenia geflogen. Für Geld habe sie diesen Pass erhalten. Dies habe ihr Bruder bezahlt. Der Pass sei ebenso wie der neue Pass legal ausgestellt worden. Eine Verlängerung sei in Uganda 2017 erfolgt. Dort sei nicht in ihre Akte geschaut worden. Deshalb sei ihr ein neuer Pass ausgestellt worden. In Eritrea befürchte sie Haft. Die Leute, die die Pässe damals ausgestellt hätten, seien verhaftet worden. Der Pass sei jedoch nicht gefälscht worden, deswegen habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei jedoch ohne Beendigung ihres Wehrdienstes ausgereist. Die Klägerin legte Fotoaufnahmen vor, die ihren Wehrdienst belegen sollen.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin vollumfänglich ab (Ziff. 1-3), stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorlägen (Ziff. 4) und drohte der Klägerin unter Setzung einer dreißigtätigen Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Eritrea an (Ziff. 5). Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
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Gegen den ablehnenden Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 21. Juni 2018 erhobenen Klage. Zu ihrer Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Beim Nationaldienst in Eritrea handele es sich um Sklaverei. Sie führt weiter aus, dass es eine Entlassung aus dem Militärdienst nicht gegeben habe. Sie sei folglich desertiert und müsse im Falle der Rückkehr mit ihrer Verhaftung auf unbestimmte Zeit rechnen. Der Umstand, dass sie später einen Pass von einer eritreischen Auslandsvertretung ausgestellt bekommen habe, bedeute nicht, dass die eritreischen Sicherheitskräfte auch eine Strafbefreiung ausgesprochen hätten. Verschiedene Auslandsvertretungen Eritreas, wie etwa im Sudan und auch in Uganda, würden relativ problemlos und ohne Auslandssteuerzahlungen Nationalpässe ausstellen. Dies sei aus dem eritreischen Visa-Verfahren in diesen Ländern bezüglich der Familienzusammenführung bekannt. Die Ausstellung von Pässen besage nichts über eine Verfolgung in Eritrea. Die Ableistung des Wehrdienstes sei eine nationale Pflicht im Sinne der Ideologie der EPLF. Mit weiterer Klagebegründung vom 17. Oktober 2018 führt die Klägerin aus, dass sie sich seit Mai 2018 der EDP angeschlossen habe und legt diesbezügliche eine Mitgliedsbescheinigung ebenso wie eine Teilnahmebescheinigung und Internetauszüge vor. Mitglieder der EDP würden im Falle der Rückkehr politisch verfolgt. Diesbezüglich wird auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Sie habe auch an einer Demonstration der eritreischen Opposition gegen die angebliche Freundschaft zwischen dem äthiopischen Premierminister und dem eritreischen Tyrannen am 31. Oktober 2018 teilgenommen. Diesbezüglich werden ebenfalls Internetauszüge vorgelegt.
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Mit weiterer Klagebegründung vom 26. Februar 2019 wird ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin zwar einen eritreischen Pass innehabe, sich jedoch vor Ausstellung des Passes in Form einer Reueerklärung für schuldig bekennen und jedweder Strafe unterwerfen musste. Deshalb sei aus dem Besitz eines eritreischen Passes nichts herleitbar. Der eritreischen Regierung sei bekannt, wer sich der Opposition angeschlossen habe. Deshalb sei auch klar, dass die Reueerklärung letztlich nur pro forma abgegeben worden sei. Wer sich oppositionell betätige, erhalte keinen sogenannten Diaspora-Status. Unter Vorlage weiterer Fotos weist sie darauf hin, dass sie an Versammlungen der eritreischen Opposition unter anderem am 1. Juli 2019 in Sindlingen teilgenommen habe. Diese Fotos seien auch auf der Internetseite der EDP zu sehen.
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Mit weiterer Klagebegründung vom 12. Februar 2020 führt sie aus, dass nach dem Bericht von EASO und der schweizerischen Flüchtlingshilfe eritreische Staatsangehörige im Ausland keinerlei Hilfeleistung seitens der Auslandsvertretung erhalten und ihren Diasporastatus nicht klären könnten, wenn sie politisch gegen die Regierung aktiv gewesen seien oder sind. Nach dem Bericht von GIGA an das VG Minden – eine Kopie wird eingereicht – würden Eritreer, die im Bundesgebiet politisch aktiv gewesen seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine sogenannte Reueerklärung unterschrieben und sich wegen der illegalen Ausreise und der Desertion jedweder Bestrafung in Eritrea unterworfen habe. Dies sei im Zusammenhang mit der Passbeschaffung in Uganda geschehen. Zwar habe sie die 2 % Steuern bezahlt, dies habe sie jedoch wieder eingestellt. Mithin sei diese Reueklärung durch ihre mangelnde Unterstützung der eritreischen Regierung und dadurch, dass sie sich der EDP angeschlossen habe nicht nur eine „Lüge“ gewesen, sondern es sei für die eritreische Regierung deutlich erkennbar, dass es sich bei ihr um eine Person handele, der man nicht vertrauen könne. Ergänzend verweist sie auf ein Interview mit Herrn ... vom 14. September 2019. Dass die eritreische Diaspora durch die eritreische Regierung beobachtet werde, ergebe sich aus dem aktuell eingeholten Bericht des Verfassungsschutzes und auch früherer Auskünfte. Dass keine Fälle bekannt seien folge daraus, dass bislang keine Abschiebungen nach Eritrea erfolgt seien. Das Auswärtige Amt habe eine tendenziöse Wahrnehmung, was sich auch aus der falschen Wiedergabe der Ausführungen des Herrn ... im aktuellen Lagebericht zeige.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter entsprechende Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Mai 2018 diese zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Eritrea vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt ergänzend zum Bescheid aus, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass die Aktivitäten eritreischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebender Behördenvertreter beobachtet würden. Die eritreische Auslandsvertretung solle über ein gut ausgestattetes Überwachungssystem verfügen, dass in der Lage sei, entsprechende exilpolitische Aktivitäten von Oppositionellen zu erkennen, die Daten der Betroffenen zu speichern und bei Rückkehr nach Eritrea vorzuhalten. Es sei zumindest wahrscheinlich, dass zumindest Führungspersönlichkeiten von Exilparteien im Falle einer Rückkehr ebenso mit Verfolgung rechnen müssten wie Aktivisten, die im Ausland oppositionell gegen die Regierung agierten. Im Gegenzug wisse der eritreische Sicherheitsdienst aber auch die Aktivitäten einfacher Parteimitglieder einzuschätzen und, dass sich in einer Vielzahl der Fälle, in denen sich Eritreer im Ausland exilpolitische engagierten, weniger politisches Interesse maßgebend sei, als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes führe zu keiner anderen Bewertung. Die Betätigung der Klägerin hebe sich nicht in signifikanter Weise von den übrigen Versammlungs- bzw. Demonstrationsteilnehmern ab und erfülle damit nicht die Voraussetzung an ein zumindest ernsthaftes exilpolitisches Engagement. Zwar sei diese auf Fotos erkennbar, jedoch hebe sie sich nicht von anderen Teilnehmern ab. Auch sonst sei nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass ein besonderes Interesse des Staates begründen könnte. Die Klägerin habe bereits Nationaldienst geleistet, sei mittlerweile 46 Jahre alt, verheiratet und Mutter eines Kindes, sodass eine Einberufung nicht beachtlich wahrscheinlich sei.
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Mit Anfrage vom 11. Oktober 2019 an das Bundesamt für Verfassungsschutz wie auch an das Auswärtige Amt wurden Auskünfte zu den Fragen der Überwachung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten eritreischer Staatsangehöriger in Deutschland zum einen, und zum anderen zu der Frage der Relevanz der Art und Weise bzw. des Ranges in einer oppositionellen Organisation in Bezug auf Rückkehrgefährdung eingeholt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilte am 13. Januar 2020, das Auswärtige Amt am 27. Januar 2020 entsprechende Auskünfte.
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Nach zunächst erfolgter Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2020 dieser zur Entscheidung auf die Kammer zurückübertragen.
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese wie auch die aktuelle Unterlagenliste zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea, der aktuelle Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2020 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Kammer aufgrund des Rückübertragungsbeschlusses vom 31. Januar 2020 befindet, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
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I. Zunächst besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, weder aufgrund einer angeblichen Desertion aus dem Nationaldienst (1.) oder des ihr selbst erneut drohenden Nationaldienstes, noch unter dem Gesichtspunkt der illegalen Ausreise (2.) oder aufgrund angeblicher exilpolitischer Betätigung in Deutschland (3.). Dabei lässt die Kammer, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris), die Frage, ob der Asylantrag der Klägerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Uganda, wo auch ihr Kind aktuell lebt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zulässig war, offen, da die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt und die Zulässigkeit des Asylantrages nach oben genannter Rechtsprechung nicht zu klären war.
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Gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1; 31 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) einem Ausländer durch die Beklagte u.a. dann zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – diese Begriffe werden in § 3b Abs. 1 AsylG im Einzelnen näher erläutert – außerhalb des Landes (Herkunftsland) aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Als Verfolgung im Sinne dieser Norm gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.
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Dabei kommt es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht darauf an, ob der Verfolgte tatsächlich Träger eines eine Verfolgung verursachenden Merkmals ist; entscheidend ist vielmehr, ob ihm von dem Verfolgenden eines der Merkmale zugerechnet wird.
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Hinsichtlich der Kreise, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, bestimmt § 3c AsylG, dass Verfolgungsauslöser sein können ein Staat, wesentliche Teile eines Staates beherrschende Parteien oder Organisationen sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure und internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren – und zwar unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ob maßgebende Akteure hinreichend Schutz gewähren können, richtet sich nach § 3d AsylG. Entscheidend ist insoweit, dass nach Absatz 2 der Norm ein nur vorübergehender Schutz nicht ausreichend ist. Ferner wird gemäß § 3e AsylG einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85 S. 12/15). Zu bejahen ist eine Verfolgungsgefahr, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Insoweit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und für ihn nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10/10 -, juris).
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Allerdings gilt für den Flüchtlingsschutz auf Grund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes eine Beweiserleichterung für solche Personen, die bereits verfolgt wurden bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht waren, denn diese Vorverfolgung enthält einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor erneuter Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betreffende erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 -, juris), wobei die Vermutung allerdings selbst dann widerlegt sein kann, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Maßgebend ist insoweit eine tatrichterliche Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris).
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Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72/89 -, juris und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71 S. 180). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, S. 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, S. 38 f., und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, S. 344).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zur Seite, denn aus ihrem Vortrag ergibt sich keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG.
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1. Die von der Klägerin geschilderte Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst und die hierauf fußende Befürchtung, im Falle der Rückkehr nach Eritrea inhaftiert zu werden, ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) bereits nicht glaubhaft (a.). Auch eine (erneute) Einberufung der Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich (b.).
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a. das Gericht geht nach dem Vorbringen der Klägerin nicht von einer Desertion, sondern einer Entlassung aus dem Nationaldienst aus. Die von ihr geschilderte Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst und die hierauf fußende Befürchtung, im Falle der Rückkehr nach Eritrea inhaftiert zu werden, ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts unglaubhaft.
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Das Gesamtbild der Schilderungen der Klägerin zu ihrer Desertion stellt sich als nicht stringend und widersprüchlich dar. Zu den genauen Umständen ihrer Flucht (Passbeschaffung, Entfernung vom Dienst, etc.) macht die Klägerin erst auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung und auch auf konkrete Nachfragen lediglich vage Angaben. Des Weiteren gibt sie an, dass sie bis zum 1. Januar 2011 ihren Nationaldienst geleistet habe, jedoch erst am 13. März 2011 ausgereist sei. Sie habe Urlaub beantragt, und sei nach dessen Ablauf nicht zurückgekehrt. Auf Frage, dass sie sich dann über einen Monat nach Ablauf des Urlaubs in Eritrea aufgehalten habe, gibt sie an, zuhause gebelieben zu sein. Eine Suche nach ihrer Person habe zu dieser Zeit nicht stattgefunden. Sollte die Klägerin allerdings tatsächlich unter Ausnutzung der Urlaubsregelung desertiert sein, erscheint es mehr als fernliegend, dass der eritreische Staat dies einfach hinnimmt. Hinzu tritt, dass die Klägerin im Anschluss trotz der Desertion legal ausreisen konnte. Unabhängig von der Frage der Passausstellung – die es im Folgenden zu beleuchten gilt – stellt die Klägerin den eritreischen Staat selbst als Überwachungs- und Willkürstaat dar. Sollte dies zutreffen, ist es jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass dieser Staat Deserteure, auch wenn sie einen Reisepass vorlegen, unbehelligt die Passkontrolle durchlaufen lässt sowie ihnen ein Visum ausstellt. So benötigt jeder Eritreer ein Ausreisevisum, das nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt wird, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 46 (bei Frauen) Jahre alt sind. Jeder Ausreisende wird, auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt, am Flughafen Asmara streng überprüft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (im folgenden AA Lagebericht), S. 24, 4.1.). Spätestens an dieser Stelle hätte auffallen müssen, dass die Klägerin nicht zu der Personengruppe gehören kann, die ein Ausreisevisum erhalten darf, mit der Folge, dass ihre Angaben und insbesondere ihr Nationaldienststatus überprüft worden wäre. Die legale Ausreise lässt sich folglich mit der Desertion nicht in Übereinstimmung bringen.
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Auch die Passausstellung bereits im Jahr 2005 wie auch dessen zweifache Verlängerung sprechen gegen den Status des aktiven Nationaldienstes im Zeitpunkt der Ausreise. Ihre Angaben zur Verlängerung des Passes in Kenia und Uganda sind bereits in sich widersprüchlich. Bereits der Zeitpunkt der ersten Passverlängerung konnte von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt werden. So gab sie an, dass der Pass im Jahr 2005 ausgestellt worden sei, und nach 5 – später vermutete sie 2 – Jahren habe verlängert werden müssen. Auf Vorhalt, dass dies dann im Jahre 2010 noch in Eritrea passiert sein müsste, da sie erst im Jahr 2011 ausgereist sei, blieb sie eine Erklärung schuldig. Auch die Voraussetzungen einer Verlängerung blieben unklar. So gab sie im Rahmen der Anhörung des Bundesamtes noch an, dass die Verlängerung problemlos gewesen sei, da man nicht in ihre Akte gesehen habe. Auch in der Klagebegründung ließ sie sich zunächst dahingehend ein, dass man im Ausland problemlos und ohne Zahlung einer Auslandssteuer seinen Pass verlängern könne. Im Anschluss passt die Klägerin hingegen ihren Vortrag dahingehend an, dass sie in Uganda eine Reueerklärung habe unterschreiben müssen, in der sie sich einer Strafe habe unterwerfen müssen. In der mündlichen Verhandlung korrigiert sie auf mehrfache Nachfrage zu diesen Umständen ihr Vorbringen, dass sie bereits in Kenia eine Reueerklärung habe unterschreiben müssen und diese Unterlagen in Uganda vorgelegt habe. Auch diese Widersprüche vermochte die Klägerin nicht aufzulösen.
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Unabhängig von diesen Widersprüchen weist das Vorbringen jedoch eine erhebliche Unstimmigkeit dahingehend auf, dass das Abverlangen einer Reueerklärung mit gleichzeitiger Strafunterwerfung und die Verlängerung eines Reisepasses sich denklogisch ausschließen dürften. Eine solche Erklärung wird grundsätzlich nur solchen Personen abverlangt, die das Land und den Nationaldienst irregulär verlassen haben (SEM „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22.06.2016 S. 34, 42 ff.). Solche Personen erhalten wiederum keinen Reisepass und kein Ausreisevisum (s.o.) – unabhängig davon, ob dafür Geld gezahlt wurde oder nicht. Legt die Klägerin folglich einen Reisepass mit einem Visum vor, ist es nicht nachvollziehbar, dass von ihr zugleich eine Reueerklärung gefordert wird, da sie bei Vorlage der genannten Unterlagen bei unterstellter ordnungsgemäßer Ausstellung des Reisepasses – wovon augenscheinlich bei erfolgreicher Verlängerung ausgegangen wurde – den Nationaldienst regulär verlassen haben muss. Dann kann sie sich jedoch wiederum nicht einer Strafe wegen Wehrdienstentziehung unterwerfen. Lediglich die Zahlung der Auslandssteuer von 2% wäre an dieser Stelle angezeigt gewesen, da im Ausland lebende Eritreer zur Zahlung dieser Steuer grundsätzlich verpflichtet sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und „Diaspora-Steuer“, 30.09.2018, S. 7).
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Dieses Bild wird dadurch, dass die Klägerin angab, bereits im Jahr 2010 geheiratet zu haben, abgerundet. Sie will sich trotz Heirat nicht um eine Freistellung vom Nationaldienst – was grundsätzlich möglich ist (dazu sogleich) – bemüht haben, obwohl sie den Nationaldienst als schwere Last empfunden haben will. Diese Verhaltensweise ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. In einer solchen Situation schöpft man die Möglichkeiten, dem Nationaldienst zu entgehen vollumfänglich aus.
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Die Summe dieser Widersprüche und inhaltlicher Ungereimtheiten führt dazu, dass die Kammer die Desertion der Klägerin als insgesamt unglaubhaft erachtet.
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b. Auch eine (erneute) Heranziehung zum Nationaldienst droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zum einen aufgrund ihres Alters, zum anderen aufgrund ihres Familienstandes. Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben, besitzen seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit, mit 27 Jahren ihren Status zu „regularisieren“, respektive sich offiziell demobilisieren zu lassen. Dahinter steht die Erkenntnis der eritreischen Regierung, dass unbegrenzter Nationaldienst für Frauen bevölkerungs- und sozialpolitisch absolut kontraproduktiv wäre (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 11; nach Angaben des Auswärtigen Amtes dauert diese für Frauen bis zum 27. Lebensjahr, nach andere Angaben bis zum 47.: AA Lagebericht, S. 15). Nach diesen Erkenntnissen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 46 Jahre alt ist, bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) zum Nationaldienst eingezogen werden würde.
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Zudem wird die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes bei Verheirateten, schwangeren Frauen oder Müttern nach der Erkenntnislage durch das eritreische Regime regelmäßig nicht vollzogen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A – m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2230/16.A -). Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (S. 15) aus, dass Frauen in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem „national service“ entlassen würden. Viele Mädchen und junge Frauen versuchten daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Militär/national service entlassen zu werden und hätten aufgrund dessen geringe Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitschancen. Im vorangegangenen Lagebericht vom 21. November 2016 wird darüber hinaus ausgeführt (S. 12 [2016/2]), dass eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte sei, zum Ausschluss aus dem Militär führe. Nach Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28 [G 2/15]) werden Frauen und Mädchen, die verheiratet oder schwanger sind bzw. die Kinder haben, üblicherweise vom Nationaldienst befreit, wobei dies eine ungeschriebene Regel sei, welche willkürlich angewendet werde. Das European Asylum Support Office (EASO) beschreibt im Länderfokus Eritrea (Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]), dass verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden normalerweise faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen würden (dazu ausführlich Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Rn. 46 ff.; dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris: „Die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea wird bei verheirateten oder schwangeren Frauen bzw. Müttern seitens des eritreischen Staates regelmäßig nicht vollzogen.“). Auch wenn die Klägerin sich bisher nicht hat befreien lassen, ist eine erneute Heranziehung zum Nationaldienst – wie dargelegt – nicht beachtlich wahrscheinlich.
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Des Weiteren führen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände der Ausreise nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin kann sich bereits nicht auf eine illegale Ausreise berufe, da sie nach ihren eigenen Einlassungen das Land mit einem im Jahr 2005 ausgestellten, zweifach verlängerten Pass und damit legal über den Luftweg verlassen hat.
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2. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes bei unterstellter Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise – wegen Bestechung bei der Passausstellung – aus. Die staatliche Bestrafung der Desertion besitzt keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da sie jedenfalls nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, im Falle ihrer Ergreifung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine regimegegnerische Haltung unterstellt und eine hierauf gestützte härtere Bestrafung zuteilwird (vgl. dazu jüngst Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10A 797/18.A -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 -, juris; wie auch VG Trier, Urteil vom 16.08.2019 – 1 K 6280/17.TR -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 a.a.O. und Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 13718/16.A -; VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 – und Urteil vom 31. Mai 2016 – M 12 K 16.30787 -; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 -; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 -; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 – 7 A 368/14 -; VG Gießen, Urteil vom 16. August 2017 – 6 K 3536/16.GI.A -; VG Würzburg, Urteil vom 22. Mai 2017 – W 3 K 16.31747 -; VG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2017 – A 12 K 6351/16 -; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 -).
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3. Schließlich droht der Klägerin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch nicht aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedwede exilpolitische oppositionelle Aktivität zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch den eritreischen Staat führt.
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Die Klägerin ist ein einfaches Mitglied der sogenannten EDP (Eritrean Democratic Party). Sie nimmt nach ihren eigenen Einlassungen gelegentlich an Veranstaltungen, Treffen und auch Demonstrationen der Partei teil. Eine hervorgehobene Stellung kommt der Klägerin nicht zu.
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Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage, erneuert durch die aktuellen Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2020 und das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 13. Januar 2020 für das vorliegende Verfahren, ist bereits unklar, ob und in welchem Umfang der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht (a.), wie auch ob und wie im Falle der zwangsweisen Rückführung die eritreischen Behörden nach Art und Rang der oppositionellen Betätigung differenzieren, insbesondere ob sie auch untergeordnete Tätigkeiten – wie im Fall der Klägerin – für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen (b.) (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 2397/19.A –, juris, Rn. 51 ff.).
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Zu der Frage der Behandlung von Rückkehrern führt das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht zunächst Folgendes aus:
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„Es fanden in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Aufgrund der unregulierten Grenzöffnung zu Äthiopien im Zeitraum September bis Dezember 2018 konnten zahlreiche Dienstpflichtige das Land verlassen.
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Im Zuge von Verfahren zur Familienzusammenführung werden einzelne Antragsteller vorstellig, die im Sudan geboren wurden, dann nach Eritrea gezogen sind und dann erneut das Land verlassen haben. Ebenso gibt es Einzelfälle, in denen in Eritrea geborene Frauen zwischenzeitlich im Sudan gelebt haben, dann nach Eritrea zurückgekehrt sind, um dann erneut nach Sudan auszureisen.
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Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht.
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Zu der Frage, inwieweit – über die bloße Asylantragstellung hinaus – die Betätigung im Ausland für eine Oppositionsbewegung oder -partei bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen dem Auswärtigen Amt keine neuen Erkenntnisse vor. Bekannt ist weiterhin nur ein Fall aus dem Jahr 2005, in dem ein Eritreer, dem zum Vorwurf gemacht worden war, in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen zu haben, zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden war.
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Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h. z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden“ (vgl. AA Lagebericht, S. 21).
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Im EASO Bericht (Eritrea, National service, exit and return, September 2019, S. 62 ff.) heißt es, dass nur wenige Informationen über die Behandlung von zwangsweise zurückgeführten Eritreern vorliegen. Der SEM stellte fest, dass das Schicksal der meisten Deportierten bei ihrer Ankunft in Eritrea unbekannt und nicht dokumentiert ist. Aufgrund der geringen Zahl erzwungener Rückführungen nach Eritrea basieren die Informationen zur Behandlung von Zwangsrückkehrern auf Berichten von Personen, die aus dem Sudan über die Landesgrenzen zurückgeführt wurden. Dabei handelt es sich um anekdotische Informationen. Grund für das Fehlen an Erkenntnissen ist, dass Eritrea in vielen Bereichen eine "black box" ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 15 f.).
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Auf eine – jedenfalls in der Vergangenheit erfolgte – Überwachung und Registrierung exilpolitischer Aktivitäten deuten ältere Auskünfte hin. Das Auswärtige Amt gab dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits am 12. Dezember 2006 eine Auskunft dahingehend, dass die Beschaffung von Informationen in Eritrea über mögliche Verfolgungsmaßnahmen von Oppositionellen bei einer Rückkehr schwierig seien, das hierbei gewonnene Gesamtbild sei daher lückenhaft und die Quellen könnten nicht überprüft werden. Die gewonnenen Informationen ließen in ihrer Gesamtheit jedoch den Schluss zu, dass Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen betätigten, hierbei überwacht und registriert würden und bei der Rückkehr nach Eritrea mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Es gelte als wahrscheinlich, dass der Maßstab für die Art der Beobachtung und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung der Grad der oppositionellen Betätigung und damit der Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sei. Welche Kriterien die eritreischen Behörden bei dieser Bewertung anlegen würden, sei nicht bekannt. Eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland müsse nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führen, das Risiko einer Verfolgung bei Rückkehr nach Eritrea könne aber nicht ausgeschlossen werden. Eine konkrete Aussage zu der Frage, mit welchen staatlichen Maßnahmen bei Rückkehr nach Eritrea zu rechnen wäre, könne das Auswärtige Amt daher nicht treffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an den hessischen VGH vom 21. Dezember 2006, GZ 508-516.80/44913).
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In die gleiche Richtung geht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31. Dezember 2008 betreffend die Frage der Gefährdungslage bei exilpolitischen Aktivitäten. Darin heißt es, dass seit November 2005 dem Auswärtigen Amt kein weiterer Referenzfall zur Verfolgung eines Eritreers nach dessen Rückkehr nach Eritrea wegen einer exilpolitischen Betätigung bekannt geworden sei. Es könne daher zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer asylerheblichen Verfolgung je nach dem Ausmaß einer exilpolitischen Betätigung keine Aussage treffen. Dies gelte auch, soweit es sich bei den Exilparteien um die EDP oder die ELF gehandelt habe. In Anbetracht der unzureichenden Faktenlage halte das Auswärtige Amt staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen zurückgekehrte Eritrea wegen einer untergeordneten oppositionellen Betätigung im Ausland weiterhin nicht für zwangsläufig, könne das Risiko einer Verfolgung aber auch nicht ausschließen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2008, GZ 508-516.80/44710/44913).
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a. Diese Einschätzung des Bestehens der Möglichkeit aber fehlende Aussagekraft betreffend den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Verfolgung wird durch die im vorliegenden Verfahren ergänzend eingeholten Auskünfte, auch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) teilweise bestätigt. In Bezug auf die staatliche Überwachung wurden die Aussagen so nicht erneuert. Das BfV führt in der vorliegenden Auskunft aus, dass ihm keine aktuellen Erkenntnisse zu nachrichtendienstlichen Aktivitäten eritreischer Stellen in Deutschland vorlägen. Hinweise auf nachrichtendienstliche Aktivitäten Eritreas ergäben sich aus einem Zeitungsbericht aus dem Jahr 2008. Ähnliche Behauptungen gäbe es von Asylbewerbern im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Konkrete Einzelfälle seien dem BfA in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Damit konnten nachrichtendienstliche Aktivitäten oder gar Spionagetätigkeit eritreischer Staatsvertreter in Deutschland gerade nicht festgestellt werden bzw. als beachtlich wahrscheinlich bewertet werden.
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b. Im Ergebnis kann es jedoch offen bleiben, ob es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der eritreische Staat aktuell sämtliche oppositionell exilpolitischen Betätigungen seiner eigenen Staatsangehörigen unabhängig von deren Umfang überwacht und registriert. Selbst bei einer unterstellten Registrierung der untergeordneten exilpolitischen Betätigung der Klägerin seit dem Jahr 2018 ist es jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (so ebenfalls VG Münster, Urteil vom 10.09.2019 – 11 K 5924/16.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7 November 2011 – 6 K 2397/19.A -, juris).
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Der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist nicht zu entnehmen, dass eine einfache Mitgliedschaft – wie die der Klägerin – in einer exilpolitischen Oppositionspartei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Repressalien und Sanktionen wie beispielhaft eine willkürliche Inhaftierung seitens des eritreischen Staates führen wird. Vielmehr liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, ab welcher Schwelle einer politischen Betätigung in Deutschland ein nach Eritrea zurückgekehrter eritreischer Staatsangehöriger mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Es dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob solche Maßnahmen ergriffen werden. Referenzfälle seien nicht bekannt. Diese Auskunft entspricht im Ergebnis den älteren Auskünften, wonach eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führen müsse, das Risiko einer Verfolgung bei Rückkehr nach Eritrea jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Es gelte als wahrscheinlich, dass der Maßstab für die gegebenenfalls staatliche Verfolgung der Grad der oppositionellen Betätigung und damit der Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sei (Auskunft des AA an den VGH Hessen vom 21.12.2006 – RK 508-516.80/44913).
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Aus der jüngsten Auskunft wird mithin deutlich, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit aufgrund untergeordneter exilpolitischer Betätigungen ins Visier der eritreischen Regierung zu geraten jedenfalls nicht gestiegen ist, wenn gar sich nicht eher verringert hat. Diese Entwicklung dürfte auch die im Vergleich zu der Anfang der 2000er bestehenden, nunmehr sich entspannenden politischen Lage, entsprechen (dazu VG Münster, aaO, juris Rn. 111 ff.), um beispielhaft den Friedensschluss mit Äthiopien im Juli 2018 anzuführen.
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Einig sind sich die genannten Auskünfte darüber hinaus darin, dass keine Referenzfälle bekannt sind. Darüber hinausgehende Erkenntnisse zu der Frage nach der Reaktion des eritreischen Staates auf exilpolitische Betätigungen liegen dem Gericht nicht vor und sind auch nicht von der Klägerin vorgebracht worden. Vielmehr enthalten die von der Klägerin zitierten Erkenntnisse keinerlei Ausführungen zu dieser Fragestellung. Soweit die von der Klägerin angeführte Auskunft des GIGA an das VG Minden ausführt, dass auch in Deutschland ein engmaschiges Spitzelnetz existiere, Agenten der Regierung sowohl bei Veranstaltungen der Opposition, aber auch in kirchlichen Gemeinden und kulturellen Vereinigungen präsent seien und das Verhalten ihrer Landsleute beobachteten, weswegen illegal Ausgereiste ihr Leben lang als solche identifiziert werden würden und es auch Fälle gebe, in denen in der Diaspora lebende Eritreer, die sich auf eine Urlaubsreise nach Eritrea befunden hätten, wegen ihres Jahrzehnte zurückliegenden Engagements für die ELF verhaftet worden seien, führt auch diese Auskunft zu keinen weitergehenden Erkenntnissen. Der Verfasser dieser Auskunft ist bereits nicht identifizierbar. Darüber hinaus ermangelt es dieser Auskunft an jeglichen verifizierbarer Quellenangabe, insbesondere woher das Institut in Abgrenzung zum Auswärtigen Amt wie auch den anderen genannten Institutionen zu solchen Erkenntnissen gekommen sein möchte. Stattdessen geht auch aus den übrigen Quellen hervor, dass es generell an hinreichend verlässlichen Informationen zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Eritreern mangelt.
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In Bezug auf die aufgeworfene Frage ist folglich von einem „non liquet“ auszugehen. Dieser Umstand geht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast allein zu Lasten der Klägerin.
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Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Nach diesem Günstigkeitsgrundsatz muss derjenige, der das Bestehen eines Rechts behauptet, die Nichterweislichkeit rechtsbegründender Tatsachen gegen sich gelten lassen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 23).
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In Anwendung dieser Grundsätze trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einer - wie hier - nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerin hinsichtlich der Frage, ob ihr bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 - 14 A 707/18.A -, juris, Rn. 51 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 K 4004/17.A -, juris, Rn. 73.)
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Zudem ist nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung schon nicht ersichtlich, dass die bisherigen Aktivitäten der Klägerin von regierungstreuen Stellen Eritreas überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. Sie ist nach ihrem eigenen Vortrag erst seit Mai 2018 ein einfaches Mitglied der Eritrean Democratic Party (EDP). Die bisherigen Aktivitäten der Klägerin haben sich darauf beschränkt, an Treffen und Demonstrationen der EDP in Frankfurt oder Sindelfingen teilzunehmen, wobei sie keine besondere Rolle spielte. Selbst wenn diese Veranstaltung durch den eritreischen Staat überwacht worden wäre, wofür es nach den vorstehenden Ausführungen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass regierungstreue Stellen von ihrer Teilnahme überhaupt Kenntnis genommen bzw. diese nachhaltig dokumentiert haben. Denn es handelte sich um Veranstaltungen, an denen die Klägerin zusammen mit einer Vielzahl von Menschen teilgenommen hat, ohne dass sie sich durch einen über die bloße Teilnahme hinausgehenden Beitrag hervorgetan hat. Hinzuzufügen ist letztlich, dass die Klägerin auf die Nachfrage, woher der eritreische Staat wisse, dass sie sich exilpolitisch betätige, lediglich angegeben hat, dass es Fotos von ihr auch im Internet gebe. Diese Fotos sind zum einen jedoch nicht auf der Homepage der EDP verlinkt, zum anderen, selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Klägerin den betreffenden Stellen namentlich bekannt ist.
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Insgesamt muss der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag damit der Abweisung unterliegen.
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II. Auch dem auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichteten Hilfsantrag muss der Erfolg versagt bleiben, denn die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorgebrachten Gründe führen nicht zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin in der Heimat ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht.
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Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernster Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
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Aus den dargelegten Gründen konnte die Klägerin eine Desertion, die Gefahr einer erneuten Einberufung wie auch eine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen. Der Eintritt eines ernsthaften Schadens in Form der Inhaftierung oder Ableistung des Nationaldienstes ist daher nicht beachtlich wahrscheinlich.
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III. Weiterhin hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Eritrea. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch unter dem Gesichtspunkt der Versorgungslage in Eritrea ist vorliegend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Eine solch außergewöhnliche Situation liegt hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei Eritrea um eines der ärmsten Länder Afrikas, in dem die Menschenrechtslage und die Versorgungslage angesichts der Repressionspolitik der eritreischen Regierung bisher sehr unbefriedigend sind. Bei der Beurteilung der Situation von Rückkehrern kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an, da sich nicht alle Bürgerinnen und Bürger von Eritrea in einer ausweglosen Lage befinden (VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.10.2018 – 3 A 365/17). Im Falle der Klägerin ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass im Falle einer Abschiebung nach Eritrea im Hinblick auf die Versorgungslage eine Gefahrenlage bestünde, die eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK seitens der Bundesrepublik Deutschland erscheinen ließe. Ein konkreter Anlass für die Befürchtung, ein Opfer von willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea zu werden, besteht, wie ausgeführt, nicht. Die Lebensumstände in Eritrea wären zwar schwierig, jedoch besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie dies nicht mit familiärer Hilfe bewältigen könnten. Die gegenseitige Hilfeleistung innerhalb von Familienverbänden ist in Eritrea ein wesentliches Element der sozialen Sicherheit. So hat der Bruder, der in Dubai und im Südsudan sich aufhalte, der Klägerin die Ausreise wie auch die Passbeschaffung organisiert und finanziert. In Uganda konnte sie in einer Firma ihres Bruders arbeiten. Durch seinen Einfluss ist die Klägerin in Uganda einer regelmäßigen Beschäftigung im Bereich der Geschäftsführung nachgegangen, konnte ihren Lebensunterhalt für sich wie auch ihr 2012 geborenes Kind sichern und konnte mittels eines Visums über den Luftweg nach Deutschland einreisen, um Geschäftsbeziehungen in Deutschland nachzugehen. Auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit wie auch diese finanzielle Unterstützung des Bruders ist die Klägerin (erneut) zu verweisen. Dies gilt auch unter der Hypothese, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter nach Eritrea zurückkehren würde, da ihr Kind – das zurzeit in Uganda lebt - mittlerweile im schulpflichtigen Alter ist, die Klägerin mithin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt unter diesen Bedingungen nicht sichern kann.
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IV. Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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