Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (10. Kammer) - 10 K 4644/19.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Straßenreinigungsgebühr für die JennyMarx-Straße in Trier und damit einhergehend den von der Beklagten gewählten Veranlagungsmaßstab.

2

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücksnummer ..., wobei es sich um eines von sechs an die Jenny-Marx-Straße angrenzende Grundstücke handelt. Es hat eine Fläche von ... m2 und grenzt mit einer Länge von ... m an die Stichstraße an. Auch die fünf weiteren Grundstücke grenzen unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße an; die beiden größten Grundstücke am Ende der Straße allerdings nur mit jeweils 5 m (Flurstücksnummer ... - ... m2) bzw. 8 m (Flurstücksnummer ...- ... m2). Diese Grundstücke sind in ihrem an die Straße angrenzenden Bereich so ausgestaltet, dass von der Straße bzw. der unmittelbaren Grundstücksgrenze ausgehend eine gepflasterte Zufahrt zu den auf das Grundstück jeweils aufgebauten Garagen und Wohnhäusern führt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage der Grundstücke, der Bebauung und der Ausgestaltung der übrigen Anliegergrundstücke wird ergänzend auf den Auszug aus dem Geoinformationssystem (Bl. 22 der Widerspruchsakte -rot-) und das Luftbild (Bl. 31 ebendort) verwiesen.

3

Die Beklagte erhebt Straßenreinigungsgebühren aufgrund ihrer „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier (Straßenreinigungssatzung)“ vom 22. Mai 2003, zuletzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 (im Folgenden: SRS). Die Jenny-MarxStraße wurde durch Änderungssatzung vom 29. September 2017 erstmals zum 1. Januar 2018 in das Straßenverzeichnis und dort in die Reinigungsklasse 1, d. h. mit einer einmal wöchentlich erfolgenden Reinigung (Anliegerstraße) eingestuft.

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Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28. Mai 2018 (Bl. 4 ff. der Widerspruchsakte -rot-) wurde für das oben genannte Grundstück der Kläger unter Berücksichtigung von ... Metern Straßenfrontlänge bei einem Hebesatz von ... € insgesamt ... € an Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 festgesetzt. Gleichzeitig wurden zukünftige Leistungen bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheids festgesetzt, und zwar jeweils ... € an Straßenreinigungsgebühren (zzgl. ... € Grundsteuer B, insgesamt also jeweils ... €) zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. der Folgejahre.

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Zur Begründung des Bescheids wurde in der mitübersandten „Information zum Bescheid“ (Bl. 6 Widerspruchsakte -rot-) u.a. ausgeführt, die Veranlagungen der Straßenreinigungsgebühren im Stadtgebiet Trier würden derzeit überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung für die Jenny-MarxStraße erfolge nach § 8 Abs. 5 SRS.

6

Mit Schreiben vom 17. Juni 2018, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juni 2018, legten die Kläger gegen den Bescheid vom 28. Mai 2018 hinsichtlich der darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren Widerspruch ein.

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Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Widerspruch richte sich gegen die Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab. Dieser verstoße bei Anwendung auf die Jenny-Marx-Straße wegen der dortigen Besonderheit, dass nur sechs Grundstücke vorhanden seien und diese erhebliche Größenunterschiede aufwiesen, gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße. Dies führe dazu, dass die beiden am Ende der Sackgasse gelegenen Grundstücke, die von der Straßenreinigung am meisten profitierten, wegen ihrer kurzen Straßenfronten mit erheblich geringeren Gebühren belastet würden, obwohl sie erheblich größere Flächen als die anderen vier Grundstücke - insbesondere auch das Grundstück der Kläger - aufwiesen. Es habe daher „m.E." die Flächenveranlagung nach § 8 Abs. 6 SRS zur Anwendung kommen müssen.

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Die Beklagte half dem Widerspruch mit Schreiben vom 15. August 2018 nicht ab (Bl. 12 ff. der Widerspruchsakte). Der Stadtrechtsausschuss wies denselben daraufhin mit Bescheid vom 17. Oktober 2019 (Bl. 33 ff. der Widerspruchsakte) zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Flächenveranlagung gem. § 8 Abs. 6 SRS komme lediglich zur Anwendung, wenn es in der zu reinigenden Straße auch sog. Hinterliegergrundstücke gebe. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn das Grundstück mit einer unter 3 m liegenden Breite an die Straße angrenze, was aus § 7 Abs. 2 LBauO geschlussfolgert werden könne. Dies sei indes bei keinem der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücken - auch nicht bei den Parzellen ... und ... - der Fall. Der Beklagten stehe bei der Auswahl des Veranlagungsmaßstabes auch kein Ermessen zu. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Flächenveranlagung als nachrangiger Veranlagungsmaßstab dazu diene, Gebührengerechtigkeit für die Fälle herbeizuführen, in welchen die Hinterliegergrundstücke ansonsten aus der Veranlagung herausfielen und die Straßenreinigungsgebühren in ihrer Gesamtheit nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke treffen würden, obwohl die Hinterlieger nicht weniger von der Reinhaltung der Straße profitierten. Eine solche Ungerechtigkeit müsse im vorliegenden Fall aber nicht verhindert werden, da die Parzellen ... und ... mittels Frontmetermaßstab in die Veranlagung mit aufgenommen werden könnten. Dass hierbei im konkreten Einzelfall auch gewisse Verschiebungen im Hinblick auf die empfundene Gerechtigkeit stattfänden, da durch die Veranlagung nach den Frontmetern die eigentliche Größe der jeweiligen Anliegergrundstücke außer Acht gelassen werde, sei durch den Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Der Gleichheitsgrundsatz werde selbst dann nicht verletzt, wenn unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden könnten. Das Abgabenrecht erfasse Massenvorgänge; dementsprechend sei es hinzunehmen, dass die Satzungsnormen Typisierungen benötigten, um praktikabel zu bleiben. Härten seien hinzunehmen.

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Die Kläger haben am 11. November 2019 Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2019 erhoben.

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Sie machen geltend, gemäß § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - seien von Grundstückseigentümern zu erhebende „Beiträge" nach den Vorteilen zu bemessen. Aus den Besonderheiten der Jenny-Marx-Straße ergebe sich, dass die Höchstgebühr bei der Frontmeterveranlagung das 6,2-fache der geringsten festgesetzten Gebühr betrage, bei Anwendung der Flächenveranlagung lediglich das 2,1-fache. Eine Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab spreche folglich klar gegen alle Grundsätze einer gerechten Verteilung der Lasten. Hinzu komme, dass der Begriff der Zufahrt nicht in der Satzung definiert sei, und der Begriff des Hinterliegergrundstücks nicht einmal erwähnt werde. Jedenfalls könne man ohne Mühe ein ganz anderes Grundstück definieren, als die Beklagte sich offenbar bei Abfassung der Satzung vorgestellt habe, welches aber genauso die Voraussetzungen von § 8 Abs. 6 SRS erfülle. Auch könne § 7 Abs. 2 LBauO nicht hilfsweise für die Definition der Zufahrt herangezogen werden, da die Vorschrift im Zusammenhang mit Rettungswegen für die Feuerwehr stehe und vorliegend nicht einschlägig sei. Zudem fordere die Vorschrift kein Maximum von 3 m Zufahrtsbreite, sondern ein Minimum. Auch zeige sich an der für den 1. Januar 2020 beabsichtigten Satzungsänderung, dass die Beklagte ihre eigene Satzung für rechtswidrig erachte.

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Die Kläger begehren erkennbar,

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den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Oktober 2019 hinsichtlich der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße aufzuheben, soweit darin Gebühren festgesetzt sind, die den nach dem Flächenmaßstab zu errechnenden Betrag übersteigen.

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Die Beklagte bittet,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Definition des Begriffes „Hinterliegergrundstück" in der Satzung sei nicht erforderlich, da in § 8 Abs. 6 SRS klar geregelt sei, dass der Flächenmaßstab allein in den Fällen, in welchen ein Grundstück von der zu reinigenden Straße erschlossen sei, ohne unmittelbar oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an diese anzugrenzen, anzuwenden sei. Bei dem Begriff der „Zufahrt" handele es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, welcher auslegungsbedürftig sei. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 2 S. 1 LBauO sei unerlässlich, um im Einzelfall willkürliche Ergebnisse zu vermeiden; insbesondere könne es nicht den Anliegern überlassen bleiben, über die Anwendung des Frontmeter- oder des Flächenmaßstabes durch das Verlegen von Pflastersteinen zu entscheiden. Die explizite Aufnahme der 3- Meter-Grenze in die überarbeitete Straßenreinigungssatzung, welche im Januar 2020 in Kraft treten werde, erfolge daher allein aus klarstellenden Gründen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2020 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage, mit der die teilweise Aufhebung des Bescheids begehrt wird, und über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung sowie nach übertragendem Beschluss gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden kann, ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, jedoch nicht begründet.

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Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2019 ist hinsichtlich der im Streit stehenden Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 3 Satz 4 des Landesstraßengesetzes - LStrG - i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1,7 Abs. 1 und 7 KAG sowie der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze in der Stadt Trier in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung (im Folgenden: SRS). Die Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, entfaltet zum einen mangels entsprechenden Beschlusses bereits keine Rückwirkung, und betrifft zum anderen die angewandten Vorschriften nicht entscheidungserheblich.

21

Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG kann die Gemeinde die Eigentümer der an eine Straße angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Reinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen.

22

Die Beklagte erhebt in Übereinstimmung mit §§ 1,2, 7 Abs. 1 KAG nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SRS ebensolche Straßenreinigungsgebühren zur Deckung ihrer Kosten für die Reinigung der in dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen. Dabei gilt für Anlieger der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen gem. § 7 Abs. 1 SRS Anschluss- und Benutzungszwang. Der Begriff des „Anliegens" entspricht im Wesentlichen dem des „Erschlossenseins" (vgl. Bitterwolf in PdK RhPf L-12, Januar 2020, § 17 LStrG, Ziff. 4.2.1 mit weiteren Nachweisen). Zwar ist auch dieser Begriff nicht legaldefiniert; es besteht jedoch Einigkeit, dass darunter die verkehrsmäßige Anbindung eines Grundstücks durch Straßen, Wege oder Plätze, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserentsorgung zu verstehen ist (vgl. Tophoven in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 48. Ed., Stand 01.02.2020, Rn 2 zu § 30, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist der Begriff des „erschlossenen Grundstücks" im Sinne des Baurechts nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff gleichzusetzen, sondern weiter zu fassen als jener, und eine straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist bereits dann gegeben, wenn nur ein Zugang eröffnet ist (vgl. Bitterwolf in PdK RhPf L-12, Januar 2020, § 17 LStrG, Ziffer 4.2.2.1 mit weiteren Nachweisen). Grundstücke, die nicht an eine Straße angrenzen, aber gleichwohl durch diese erschlossen sind, werden gemeinhin als „Hinterliegergrundstücke" bezeichnet, ohne dass es einer entsprechenden Legaldefinition bedürfte (vgl. statt vieler beispielsweise OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05.OVG -, BeckRS 2006, 21593).

23

Die Kläger sind Anlieger der Jenny-Marx-Straße, da das in ihrem Miteigentum stehende streitgegenständliche Grundstück von dieser erschlossen wird. Zudem grenzt das Grundstück auch unstreitig mit einer Länge von ... Metern unmittelbar an die Jenny-Marx-Straße an, welche seit dem 1. Januar 2018 in das Straßenverzeichnis aufgenommen und dort in die Reinigungsklasse 1 eingestuft wurde. Die allein insoweit, als sie auf der Anwendung des Frontmetermaßstabes beruht, streitige Höhe der von der Beklagten festgesetzten Gebühr ist entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls zutreffend veranlagt worden.

24

Nach § 8 Abs. 5 SRS erfolgt die Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab, wenn alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke an diese angrenzen. Ein Grundstück grenzt an eine Straße an, wenn es unmittelbar an der Verkehrsfläche liegt, mit ihr also eine gemeinsame Grenze hat (vgl. Bitterwolf, a.a.O., Ziff.4.2.1.). Dies ist bei allen sechs durch die Jenny-Marx-Straße erschlossenen Grundstücken unstreitig der Fall.

25

Vorliegend hatte auch trotz der im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Grundstücksfläche geringen gemeinsamen Grenzen der Parzellen ... und ... mit der Jenny-MarxStraße keine Veranlagung gem. § 8 Abs. 6 SRS nach dem Flächenmaßstab zu erfolgen, denn auch bei diesen Grundstücken handelt es sich nicht um solche, die zwar durch die Straße erschlossen werden, jedoch nicht (Variante 1) oder nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang (Variante 2) an diese angrenzen. Während bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Variante 1 des § 8 Abs. 6 SRS unmittelbar folgt, dass ihr nur solche Grundstücke unterfallen, die an keiner Stelle eine gemeinsame Grenze mit der erschließenden Straße haben, und es unstreitig ist, dass solche Grundstücke vorliegend in Bezug auf die Jenny-Marx-Straße nicht vorhanden sind, ist der Wortlaut der Variante 2 auslegungsbedürftig, zumal sich eine Definition des Begriffs der „Zufahrt" weder im der SRS, noch im KAG oder im LStrG findet. Auch die Landesbauordnung definiert den Begriff der Zufahrt nicht, sondern setzt diesen voraus. Diesbezüglich ist der Hinweis der Kläger zutreffend, dass § 7 Abs. 2 LBauO nicht geeignet ist, eine Klärung herbeizuführen, welche Grundstücke der Variante 2 unterfallen. Die Vorschrift definiert weder den Begriff der Zufahrt, noch legt sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Maximalbreite einer solchen fest. Im Gegenteil, § 7 Abs. 2 LBauO regelt eine Mindestbreite der Verbindung zwischen der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche einerseits und einem Gebäude der Gebäudeklassen 4 oder 5 (siehe dazu die Legaldefinition in § 2 LBauO) andererseits, um der Feuerwehr die Auffahrt auf das Grundstück auch mit zur effektiven Brandbekämpfung von Gebäuden der Klassen 4 und 5 geeigneten großen Rettungsgeräten zu ermöglichen (vgl. Schmitt in PdK RhPf F-3, Juli 2019, § 7 LBauO Ziff.1).

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Ein Rückgriff auf andere Vorschriften ist aber auch nicht erforderlich, um den Inhalt der Satzungsnorm zu interpretieren, da bereits durch einfache Auslegung anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend deutlich wird, welche Grundstücke der Variante 2 unterfallen. Danach ist darunter die Möglichkeit zu verstehen, über einen bestimmten Weg oder eine bestimmte Grundstücksfläche zu einem Grundstück bzw. zum Hauptteil des Grundstücks hin, oder auf dieses bzw. diesen zu-, heran- oder aufzufahren. Demnach handelt es sich bei einer Zufahrt zu einem Grundstück nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um eine von diesem selbst abgrenzbare, befahrbare Fläche. Dies setzt wiederum voraus, dass die Fläche entweder tatsächlich nicht zum Grundstück gehört, oder dass es sich dabei um eine bereits aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks selbst als Zuwegung wahrgenommene Teilfläche des Grundstücks handelt. Im Gegensatz dazu unterfallen befestigte Flächen, die als Zuwegung zu einem auf das Grundstück aufgebauten Gebäude - etwa einer Garage - dienen, anhand einer auf den Wortlaut der Variante 2 des § 8 Abs. 6 SRS bezogenen Auslegung gerade nicht dem Begriff der Zufahrt des Grundstücks, sondern eben der Zufahrt zu einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. Insoweit hält die Kammer die Auslegung für zutreffend, die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2019 vorgenommen wurde:

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„...Der Begriff der Zufahrt ist allerdings so zu verstehen, dass hiermit die Verbindungen von Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen, die für die Nutzung mit Fahrzeugen bestimmt sind, mit einer öffentlichen Straße gemeint ist. Von dem Tatbestandsmerkmal „die nur mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen“ sind beispielsweise solche Fälle erfasst, bei denen ein Grundstück im Straßenbereich nur mit einer geringen Breite an die Straße angrenzt, dann im weiteren Verlauf schmal in die Tiefe verläuft, um dann im hinteren Bereich wieder in die Breite zu gehen, wobei diese Fläche letztlich die Hauptfläche des Grundstücks darstellt, auf der die Wohnbebauung steht. Nicht erfasst sind solche Fälle, in denen das Grundstück sehr wohl unmittelbar an die Straße angrenzt und die angrenzende Fläche durch die individuelle Ausgestaltung - z.B. durch Verlegen von Pflastersteinen - zur Zufahrt gemacht wird..."

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Das Ergebnis der Auslegung nach dem Wortsinn wird zudem durch dasjenige einer systematischen Auslegung der Satzungsnorm des § 8 Abs. 6 SRS bestätigt. Denn auch nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei der Formulierung der Absätze 5 und 6 des § 8 SRS um das Gebrauchmachen von der den Gemeinden in § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG als Ermächtigungsgrundlage gegebenen Möglichkeit, die Eigentümer oder Besitzer der „an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranzuziehen“. Da beide Tatbestandsvarianten des § 8 Abs. 6 SRS von § 8 Abs. 5 SRS abweichende Fälle betreffen, wird in beiden Tatbestandsvarianten eine Ausnahme vom Grundfall geregelt. Dies ist für die Variante 1 des § 8 Abs. 6 SRS unmittelbar einsichtig, da sie von der Straße zwar erschlossene, jedoch nicht an diese angrenzende Grundstücke (sog. Hinterliegergrundstücke) betrifft. Nach der Gesetzessystematik können daher von der Variante 2 erfasste Fälle lediglich solche Grundstücke betreffen, die - obwohl sie mit einer Zufahrt oder einem Zugang an die Straße angrenzen - einem Hinterliegergrundstück vergleichbar sind. Damit wird auch die Gleichstellung der beiden Tatbestandsvarianten bzw. dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift deutlich, dass nur ein Grundstückszuschnitt gemeint sein kann, der - obwohl er an die Straße angrenzt - eher mit demjenigen eines nicht an die Straße angrenzenden, aber gleichwohl durch die Straße erschlossenen Grundstücks vergleichbar ist. Dies setzt aber wiederum einen Grundstückszuschnitt voraus, wie er bereits oben nach der am Wortsinn orientierten Auslegung beschrieben wurde.

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Einen solchen Zuschnitt weist allerdings keines der an die Jenny-Marx-Straße angrenzenden Grundstücke auf, auch nicht die von den Klägern angeführten Parzellen ... und ....

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Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch aus einer nach dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung erfolgenden Auslegung deutlich. Hierzu hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2019 ausgeführt, die Flächenveranlagung diene als „nachrangiger Veranlagungsmaßstab“ dazu, eine Gebührengerechtigkeit auch für die Fälle herbeizuführen, bei denen die „Hinterliegergrundstücke“ ansonsten aus der Veranlagung herausfielen und die Straßenreinigungsgebühren in ihrer Gesamtheit nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke treffen würden, obwohl die Hinterleger nicht weniger von der Reinhaltung profitierten. Auch wenn es sich bei den Grundstücken, die „nur mit einer Zufahrt oder mit einem Zugang“ an die Straße grenzen, gerade nicht um Grundstücke handelt, die bei einer Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab komplett herausfallen würden, zeigt sich nach dieser Auslegung aber doch - genau wie bei einer Auslegung nach dem Wortsinn und der systematischen Einordnung der Vorschrift - dass die Variante 2 des § 8 Abs. 6 SRS lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Offensichtlich nicht erfasst werden sollen von der Vorschrift jedenfalls Grundstücke, die lediglich mit ihrer Schmalseite an die Straße angrenzen, obwohl auch hier bei übertiefen Grundstücken Zuschnitte denkbar sind, welche bei einer Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab zu einer im Hinblick auf die Grundstücksfläche „ungerechten“ Gebührenverteilung führen. Nichts anderes kann nach dieser Auslegung dann aber für Grundstücke gelten, deren gemeinsame Grenze mit der Straße sich nur über einen Teil der Grundstücksbreite erstreckt, dieses Teilstück aber über den eng umgrenzten Ausnahmefall eines lediglich als Zufahrt oder Zugang zu definierenden Grundstücksteils hinausgeht. Dies ist bei einer Grundstücksbreite von - wie vorliegend bei den Parzellen ... und ... der Fall - 5 m bzw. 8 m allerdings der Fall. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Breiten handelt, die, je nach zulässiger Bebauung, bereits mit einem - wenn auch schmalen - Wohnhaus bebaut werden könnten.

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Diese Auslegung wird überdies durch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 3 LStrG gestützt. Die Vorschrift ermächtigt die Kommunen nach ihrem Wortlaut, als Schuldner der Straßenreinigungsgebühren die Eigentümer oder Besitzer sowohl der angrenzenden als auch der nicht angrenzenden - aber durch die Straße gleichwohl erschlossenen - Grundstücke heranzuziehen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Gemeinde ein Wahlrecht zuzugestehen ist, ob sie zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren durch Satzung allein die Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke oder auch der sogenannten Hinterliegergrundstücke heranziehen möchte (so bereits - mit ausführlicher Begründung - OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05.OVG -, BeckRS 2006, 21593). Dies folgt daraus, dass die Gemeinden ursprünglich nach dem Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege berechtigt waren, die Reinigungspflicht auf die Anlieger zu übertragen oder diese zu den Kosten der Reinigung heranzuziehen. Nach der Regelung des § 4a des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1931 (GS S. 77) waren Gebührenschuldner die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (vgl. dazu auch Urteil des OVG RP vom 1. Dezember 1969 - 6 A 14/69.OVG -, AS 11, 252, 254).

32

Im Landesstraßengesetz vom 15. Februar 1963 wurde dann der Begriff der „durch die Straße erschlossenen Grundstücke", der bis dahin ohne rechtliche Tradition war, eingeführt (vgl. dazu eingehend: OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.). Bereits innerhalb kürzester Zeit wurde jedoch ein Novellierungsbedarf festgestellt, und bereits in der Fassung vom 17. Dezember 1963 erhielt § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 LStrG die folgende Fassung: „Die Gemeinde ist berechtigt, die Reinigungspflicht durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch die Straße erschlossenen oder an diese angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen...". Bei der Erörterung der Motive für die Neuregelung in der abschließenden Lesung des Gesetzes im Landtag führte der Abgeordnete Korbach u.a. sinngemäß aus, der Begriff des „durch Straßen erschlossenen Grundstücks" habe zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Die Änderung sei daher zur Klarstellung und zur Herstellung der bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten erforderlich (vgl. dazu eingehend: OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Demnach sollten durch die zeitnahe Novellierung die bisherigen Heranziehungsmöglichkeiten wieder aufgriffen werden.

33

Auch die Änderung des Wortlauts von § 8 Abs. 6 SRS in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung spricht nicht dafür, dass der bisherige Wortlaut der Satzungsnorm zu unbestimmt bzw. sein Inhalt durch Auslegung nicht hinreichend bestimmbar gewesen sei. Zwar lässt sich die Auffassung der Beklagten, bereits in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung sei von einer maximalen Zufahrtsbreite von 3 m auszugehen, nicht durch Rückgriff auf § 7 Abs. 2 Satz 1 LBauO belegen und ist die Kammer daher der Auffassung, dass eine Maximalbreite der Zufahrt der bisher gültigen Fassung der Satzungsnorm nicht zu entnehmen ist. Gleichwohl hält die Kammer aus den oben dargelegten Gründen an ihrer Auffassung fest, der Begriff der Zufahrt in der Variante 2 sei im Hinblick auf die der Tatbestandsvariante nach sämtlichen Auslegungskriterien zugrundeliegende Vorstellung eines bestimmten Grundstückszuschnittes hinreichend bestimmt.

34

Aber selbst wenn man der Auffassung der Kläger folgen wollte und davon ausginge, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 6 SRS aufgrund der Verwendung des nicht näher definierten Begriffs der „Zufahrt" zu unbestimmt, wäre vorliegend nicht von einer rechtswidrigen Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren gegenüber den Klägern auszugehen, da in diesem - von der Kammer nicht angenommenen - Fall allenfalls eine Unwirksamkeit von § 8 Abs. 6 SRS angenommen werden könnte. Diese würde allerdings nach oben Gesagtem nicht auf die gesamte Satzung durchschlagen, da die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 5 SRS erhalten bliebe, denn aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 3 LStrG ist die Gemeinde - wie oben bereits dargelegt - auch berechtigt, ausschließlich die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden Grundstücke heranzuziehen. Die Anwendung des Frontmetermaßstabs und dementsprechende Heranziehung der Kläger als Eigentümer des veranlagten Grundstücks wäre daher auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.

35

Weiter greift der Einwand der Kläger, die Anwendung des Frontmetermaßstabes auf die Jenny-Marx-Straße verstoße wegen der dortigen Besonderheit, dass nur sechs Grundstücke vorhanden seien und diese erhebliche Flächen- und Frontmeterlängenunterschiede aufwiesen, gegen den Grundsatz der gerechten Verteilung der Kosten auf alle Anlieger einer Straße verstoße, nicht durch. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen, vollumfassend zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

36

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch hier davon auszugehen ist, dass die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt ist, nur dort überschritten wird, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre; gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, steht dem jeweiligen Satzungsgeber ein weites Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, NJW 1981,2314).

37

Ein solcher Fall, in dem ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung fehlte, liegt hier nicht vor. Den ihr zustehenden Ermessensspielraum hat die Beklagte mit dem angewandten Maßstab zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nicht überschritten.

38

Nach § 8 Abs. 3 - 6 SRS erfolgen die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemessung der Gebühren nach der zu reinigenden Straßenlänge und nach der Häufigkeit der Reinigung wie auch der Verkehrsbedeutung entsprechend der Zuordnung zu der jeweiligen Reinigungsgruppe. Die maßgebliche Straßenlänge für Straßen mit Hinterliegergrundstücken wird gemäß § 8 Abs. 6 SRS durch die Ermittlung einer fiktiven Frontmeterlänge bestimmt.

39

Die hierin liegende Abkehr von einem reinen Frontmetermaßstab ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gerechtfertigt, weil die Straßenreinigungsgebühr als Gegenleistung für die mit der Straßenreinigung verbundene Vergünstigung aufgefasst wird, die darin besteht, dass die an den Grundstücken entlangführenden Straßen, an deren Reinhaltung die Grundstückseigentümer ein besonderes Interesse haben, durch eine Einrichtung der Gemeinde reingehalten werden. Die gebührenpflichtige Leistung der Beklagten besteht daher nicht lediglich in der Reinigung des jeweils grundstücksbezogenen Straßenabschnitts, sondern in der Reinhaltung der gesamten Straße. Schon deshalb ist ein reiner Frontmetermaßstab nicht zwingend geboten (siehe nur OVG RP im Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01, OVG -), aber eben auch nicht verboten; vielmehr steht der Gemeinde insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.).

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Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass bei Veranlagung der durch die Jenny-MarxStraße erschlossenen Grundstücke im Wege des Frontmetermaßstabs im Hinblick auf die jeweilige Grundstücksfläche, die jeweilige Lage der einzelnen Grundstücke zur Straße hin und die durch die stark abweichenden Längen der an die Straße unmittelbar angrenzenden Grundstücksteile ergebenden Zufälligkeiten sich stärker auf die Höhe der Gebühr auswirken, als dies bei einer Verlangung nach dem Flächenmaßstab der Fall wäre. Allerdings ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücke mit einer längeren Straßengrenze einen engeren Bezug zu dieser haben und der Vorteil der Straßenreinigung insoweit auch unmittelbarer erscheint. Jedenfalls ist der Gebührenmaßstab der Frontmeterlänge in Verbindung mit der Reinigungsklasse der Straße für Abrechnungsgebiete ohne Hinterliegergrundstücke nicht zu beanstanden (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 - 12 A 11902/03.OVG -, NVwZ-RR 2005, 61). Dies ist vorliegend der Fall, da durch die Jenny-Marx-Straße keine Hinterliegergrundstücke erschlossen werden, wie oben bereits dargelegt. Auch steht der Beklagten nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Satzungsnorm hinsichtlich des anzuwendenden Veranlagungsmaßstabs kein Auswahlermessen zu.

41

Hinsichtlich der - nicht angegriffenen - Einzelfallberechnung der Gebührenhöhe für das Grundstück der Kläger auf der Grundlage von ... m und einem Hebesatz von ... € (§ 8 Abs. 4 SRS) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

42

Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, beck-online, und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 - 17 K 6706/16 -, beck-online). Denn die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Nutzung eines Grundstücks hängt auch vom Zustand der Straße ab, durch die es erschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 22. April 2004 - 12 A 11902/03, NVwZ-RR 2005,61).

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Art. 3 Abs. 1 GG verbietet auch nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleichbehandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise. Dass unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder doch nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, beck-online).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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