Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 1129/20.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass eine Verordnung des Düngerechts, die von der Landesregierung des beklagten Landes erlassen wurde, auf sie keine Anwendung findet.
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Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb im Landkreis V. Sie bewirtschaftet ca. 58 ha Grünland und ca. 40 ha Ackerland und ist auf Viehhaltung und Milchproduktion spezialisiert. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen fast ausschließlich im Bereich der Verbandsgemeinde K.
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Ausweislich von Festsetzungen der als Teil der am 13. September 2019 veröffentlichten Landesdüngeverordnung – LDÜV – als Anlage 1 aufgenommenen Karte befinden sich die Betriebsflächen der Klägerin fast vollständig in einem Bereich des mit einem „schlechten Zustand“ gekennzeichneten Grundwasserkörpers RP64. Der (Landes-)Verordnungsgeber hat insoweit von seiner in § 13 Abs. 2 Düngeverordnung in der Fassung vom 2. Juni 2017 – DÜV a.F. – eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach der er zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat auf Grund des § 3 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit S. 2 Nr. 3 und mit Abs. 5 Düngegesetz – DüngG – abweichende Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen konnte.
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Dies führt dazu, dass die streitgegenständlichen Betriebsflächen der Klägerin gegenwärtig dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LDÜV unterfallen, der sie als „gefährdete Gebiete“ definiert. Für diese Gebiete gelten nach Maßgabe der §§ 3, 4, 10 LDÜV besondere Rechtspflichten, insbesondere was Untersuchungs- und Meldepflichten sowie die Einhaltung von Abständen zu Gewässern anbelangt. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung dieser Pflichten kann wiederum gem. § 7 LDÜV in Verbindung mit § 14 DüngG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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Am 1. Mai 2020 trat eine Neufassung der Düngeverordnung – DÜV n.F. – in Kraft. Auch in § 13 Abs. 2 DÜV n.F. wird den Landesregierungen weiter die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder auf Grund des § 4 DüngG Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Darüber hinaus findet sich nunmehr im neu eingeführten § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DÜV n.F. eine Pflicht zur Binnendifferenzierung zwischen belasteten und unbelasteten Gebieten wobei nach § 13a Abs. 1 S. 2 DÜV n.F. zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete eine allgemeine Verwaltungsvorschrift durch die Bundesregierung erlassen wird.
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Die Klägerin hat zunächst Klage gegen den Landkreis V.und am 9. April 2020 die nunmehr anhängige Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz erhoben. Sie hält die gegenwärtige Ausweisung ihrer Betriebsflächen als gefährdete Gebiete für rechtswidrig.
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Dies liege zum einen daran, dass Ausgangspunkt für die Ausarbeitung der Düngeverordnung a.F. die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Nitratlichtlinie – gewesen sei. Hingegen knüpften die Grenzwerte der Nitrat- und Phosphatbelastungen an sieben Jahre alte Messwerte auf Basis der Grundwasserverordnung an, die wiederum auf der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Wasserrahmenrichtlinie – beruhe. Die Wasserrahmenrichtlinie indes habe eine gänzlich andere Zielsetzung als die Nitratrichtlinie, beabsichtige insbesondere auch den präventiven Schutz vor eventuellen, zukünftigen Verschlechterungen. Die den Landesregierungen in § 13 Abs. 2 DÜV a.F. eingeräumte Ermächtigung, zusätzliche ordnungsrechtliche Anforderungen festzulegen, die in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen, lasse sich mit einer möglichen, zukünftigen Überschreitung zu einem ungewissen Zeitpunkt indes nicht rechtfertigen, sondern erfordere eine tatsächlich festgestellte und zum aktuellen Zeitpunkt wirkende Überschreitung der Schwellenwerte. Zum anderen sei die Einordnung der Flächen der Klägerin durch die LDÜV als „gefährdete Gebiete“ auch deshalb rechtswidrig, weil die tatsächlichen Messwerte des Grundwasserkörpers eine solche Einstufung nicht tragen würden, eine Einordnung nicht auf Grundlage der Grundwasserverordnung, sondern der Wasserrahmenrichtlinie erfolgt sei, ein zusätzlich veröffentlichtes Verzeichnis mit belasteten Grundstücken fehlerhaft sei und die Vorschrift des § 2 LDÜV auch nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht geeignet sei, die Nitratwerte im Grundwasser zu reduzieren.
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Sie – die Klägerin – habe auch ein besonderes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage beziehe sich nicht nur auf die Auslegung einer Rechtsnorm, sondern auf die tatsächliche Rechtsfehlerhaftigkeit der Verordnung selbst. Die Eingriffe in ihre Rechte stünden unmittelbar bevor und die NDÜV habe schon jetzt Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Betätigung, da sie eine Anbauplanung für künftige Kulturen vornehmen müsse. Sie könne auch keine belastende Verwaltungsentscheidung abwarten, weil eine solche möglicherweise gar nicht zu erwarten sei. Das Land könne sich entweder entschließen, sie nicht zu kontrollieren, sodass es keine Möglichkeit gebe, ihre aufgeworfenen Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, wenn der Beklagte durch schlichtes Nichtstun einer gerichtlichen Überprüfung eigener Entscheidungen entgehen könnte. Aber auch im Falle einer späteren Sanktion müsste sie sich in den kommenden Monaten absichtlich rechtswidrig verhalten, nur um dann die Gültigkeit der Norm zu klären, gegen die verstoßen wurde. Ihr Rechtschutzbedürfnis werde auch nicht dadurch berührt, dass zwischenzeitlich eine neue DÜV erlassen und verkündet worden sowie eine neue LDÜV mit der begehrten Binnenabgrenzung angekündigt worden sei. Es stehe zu befürchten, dass die Landesregierung auch im Rahmen der Rechtssetzung der neuen LDÜV wieder Fehler begehen werde. Zudem enthalte auch § 13a DÜV n.F. wieder einen Bezug auf die Grundwasserverordnung und die dort in § 7 genannten Schwellenwerte.
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Sie beantragt,
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festzustellen, dass die Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Landesdüngeverordnung vom 3. September 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 vom 13. September 2019, Seiten 230 bis 233) unterworfen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass es der Klage bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse fehlt. Die Nichtigkeit einer Norm stelle kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dar, zudem sei die Klägerin auf den nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Dies gelte insbesondere für etwaige Kürzungen von Leistungsbescheiden, gegen die umfassender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich sei. Für etwaige Bußgeldbescheide sei Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zu erlangen; die Verhängung von Bußgeldern sei infolge der Neufassung der Düngeverordnung mit einer Pflicht zur Binnendifferenzierung zudem eher unwahrscheinlich. Zudem sei die LDÜV auch nicht rechtswidrig. Die Überschreitung von Grenzwerten auf Grundlage der Grundwasserverordnung durch den Grundwasserkörper RP64 sei bestandskräftig festgestellt. Dass einzelne Flächen (Schläge 100, 120, 180, 380) nicht in der Liste der gefährdeten Gebiete aufgeführt seien, läge daran, dass es sich bei den ersten drei Schlägen um Wegparzellen handele und die Grenze der gefährdeten Gebiete durch Schlag 380 hindurchlaufe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 9 K 5150/19.TR und 9 L 5154/19. TR verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt erfolglos, da sie mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig ist.
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Das Gericht macht von der in § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, Gebrauch. Infolge der Unzulässigkeit der Klage war insbesondere eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig. Die Beteiligten wurden durch gerichtliche Verfügung vom 16. Juni 2020 angehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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Die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft.
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Durch eine solche Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die allgemeine Feststellungsklage eröffnet zwar grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Norm selbst zum Gegenstand der Klage zu machen. Indes, und so ist das Klagebegehren der Klägerin zu verstehen, erlaubt sie die inzidente Überprüfung einer Norm, indem die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, NVwZ 2007, 1311). Das erforderliche Rechtsverhältnis kann dergestalt zwischen Normadressat und Normanwender (d.h. Rechtsträger der Vollzugsbehörde) begründet sein (BVerwG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), was insbesondere auch für die Überwachung von solchen Normen gilt, aus denen sich ohne verwaltungsmäßige Umsetzung bereits Rechte und Pflichten ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, NVwZ 2010, 1300). Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit kann es dabei durch ordnungsbehördliche Maßnahmen oder die Androhung bzw. Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens zur Entstehung eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kommen (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 58bc).
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Die Klage ist indes unzulässig, da die Klägerin ein entsprechendes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht in Anspruch zu nehmen vermag.
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Bewirtschaftung ihrer Flächen nicht den Restriktionen der rheinland-pfälzischen Düngeverordnung vom 3. September 2019 unterworfen sei. Sie stützt dies darauf, dass die Verordnung ihrer Ansicht nach rechtswidrig sei. Das bloße Bestehen der Verordnung ohne konkretes Handeln der Verwaltung ist indes nach dem vorgenannten Maßstab nicht geeignet, das nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderliche Rechtsverhältnis zu begründen.
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Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 –3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327, 329 mvwN). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – BVerwG 6 C 57.66 –, BeckRS 2015, 45141). Zwischen den Parteien des Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus der Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, BeckRS 2009, 35104).
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Ein konkretisiertes Rechtsverhältnis liegt dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zugrunde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Folgen für einen zukünftigen Agrarförderbescheid als auch bezüglich der möglichen Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 7 LDÜV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 DüngG.
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Soweit der Klägerin durch Verstöße gegen die Bestimmungen der Landesdüngeverordnung eine Kürzung ihrer Agrarförderung droht, ist sie auf den möglichen und zumutbaren Rechtschutz gegen den entsprechenden Bescheid zu verweisen. Auch der Umstand, dass Verstöße gegen die Landesdüngeverordnung möglicherweise zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Klägerin führen können, begründet kein hinreichendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Insbesondere verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes keine Ausnahme hiervon, da die Rechtsverordnung gerade keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, NVwZ 2010, 1300). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein rechtschutzbedürftiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ausnahmsweise auch im Rahmen eines vorbeugenden Rechtsschutzes eines Normadressaten bestehen kann (sog.: atypische Feststellungsklage; instruktiv hierzu: Engels in NVwZ 2018, 1001). Ein solches Vorgreifen mit inzidenter Prüfung der Rechtmäßigkeit von streitigen Normen (vgl. etwa: VG Trier, Urteil vom 2. September 2003 – 2 K 471/03.TR –, NVwZ-RR 2005, 33) findet seine Rechtfertigung darin, dass in bestimmten Ausnahmefällen aus rechtspolitischen oder prozessökonomischen Gesichtspunkten eine Durchbrechung des Grundsatzes nachträglichen Rechtsschutzes geboten sein kann (OVG RP, Urteil vom 3. April 2008 – 7 C 11220/07.OVG –, NVwZ-RR 2009, 140).
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Eine anerkannte Konstellation für die Zulässigkeit einer solchen vorbeugenden Feststellungsklage liegt etwa in Fällen der sog. „Damokles-Rechtsprechung“ vor. Bei dieser Fallgruppe ist zwischen den Parteien eine Rechtslage nicht geklärt mit der Folge, dass der Kläger entweder ein Recht, das ihm seiner Meinung nach zusteht, nicht ausüben oder er sich der Gefahr aussetzen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit mit einer Geldbuße oder einem Strafverfahren geahndet wird (BayVGH, Urteil vom 24. April 2015 – 3 BV 13.834 – BeckRS 2015, 49590). Dem von dem Verfahren unmittelbar Betroffenen soll nicht zugemutet werden, die Klärung der verwaltungsrechtlichen Streitfrage auf der Anklagebank zu erleben, zumal zumindest ein mittelbarer Einfluss durch die fachspezifische, verwaltungsgerichtliche Klärung ausgeht und es dem Bürger nicht zumutbar sein kann, sein Verhalten ohne Klärung des Umfangs seiner Rechte und Pflichten fortzusetzen (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 86).
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Gleichwohl wird auch in diesen Fällen vorausgesetzt, dass „die streitigen Beziehungen (…) sich zu einer festen Form verdichtet haben [müssen]“ (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, NVwZ 1988, 430 mwN), dass etwa durch „die Drohung mit einer Strafanzeige Druck auf den Bürger ausgeübt werden soll, um ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten des Bürgers zu erzielen“ (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, a.a.O., 331). In diesen Fällen sei nämlich „die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig klargestellt und kundgetan worden, dass das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht geleugnet werden kann“ (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – I C 86.64 –, BeckRS 9998, 109952).
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Eine entsprechende Verdichtung liegt etwa vor, wenn seitens der Behörde mit einem Bußgeldbescheid oder einer Strafanzeige gedroht wird (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, a.a.O., 331), wenn angekündigt wird, den Vorgang unter bestimmten Bedingungen an die Bußgeldstelle, Staats- oder Amtsanwaltschaft abzugeben (HessVGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – IX OE 63/82 –, LMRR 1985, 65), im Falle einer Drohung mit Maßnahmen, gegen die Rechtsschutz vor den Gerichten gesucht werden könne (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1963 – VII C 33.63 –, BeckRS 9998, 181387), oder wenn konkrete Beanstandungen der Behörde vorliegen, die strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sind, die Behörde jedoch vorerst auf Maßnahmen verzichtet (VG Trier, Urteil vom 2. September 2003 – 2 K 471/03.TR –, NVwZ-RR 2005, 33), wobei insoweit bereits die Kundgabe einer nur „vorläufigen und nicht rechtsverbindlichen“ Rechtsauffassung ausreichen kann (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 26.13 –, NVwZ-RR 2015, 420). Vereinzelt wird in der Kommentarliteratur darüber hinaus vertreten, dass auch im Falle einer dauerhaften Verhinderung der Entstehung eines Rechtsverhältnisses durch die Behörde, wenn diese sich etwa hinsichtlich der ihren Aufgabenkreis betreffenden Fragen keine Meinung bildet, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anzunehmen sei (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 89).
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Demgegenüber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein hinreichendes Rechtsverhältnis regelmäßig nicht gegeben, wenn keine Beanstandung der Behörde vorliegt und diese keine Maßnahmen angedroht hat (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, BVerwGE 77, 207, 213; vgl. auch: VG München Urteil vom 8. Juli 2015 – 18 K 14.1109 –, BeckRS 2016, 55051 mwN).
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Nach dieser Maßgabe vermag die Klägerin hier auch mit Blick auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der Landesdüngeverordnung, welche möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Beklagten geltend zu machen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für die betriebliche Planung der Klägerin vorteilhaft wäre, wenn die LDÜV a.F. abstrakt für rechtswidrig erklärt würde. Ein hinreichend verdichtetes Rechtsverhältnis vermag sie hieraus allein jedoch nicht abzuleiten. Es wurde seitens des Beklagten weder eine bestimmte Verhaltensweise der Klägerin beanstandet noch auf die Strafbarkeit konkreter Handlungen hingewiesen noch die Einleitung eines Verfahrens oder die Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde angedroht. Auf Anfrage des Gerichts wurde demgegenüber vom Beklagten noch am 10. Juni 2020 mitgeteilt, dass weder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren noch ein Verwaltungsverfahren gegen die Klägerin anhängig geworden oder angedroht worden sei. Es fand auch sonst keine konkrete Beanstandung gegenüber der Klägerin statt. In dieser Weise unterscheidet sich das vorliegende Verfahren maßgeblich von dem von einer anderen Kammer des erkennenden Gerichtes entschiedenen Verfahren (Az.: 2 K 471/03.TR). Anders als hier wurde gegenüber der dortigen Klägerin seitens der handelnden Behörde in mehrfachen Stellungnahmen mitgeteilt, dass ihr Verhalten „vorschriftswidrig“ und „strafbar“ sei (VG Trier, Urteil vom 2. September 2003 – 2 K 471/03.TR –, NVwZ-RR 2005, 33). Der Beklagte hat darüber hinaus auch nicht zu erkennen gegeben, dass er sich zu Fragen in seinem Aufgabenkreis keine Meinung bilden wolle; die Klägerin hat eine entsprechende Anfrage erst gar nicht an den Beklagten gerichtet, sondern sogleich Klage erhoben. Die Klägerin führt insoweit selbst aus, dass mit einer Verdichtung durch Verwaltungsvollzug nicht zwangsläufig zu rechnen sei. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zur einer Einleitung eines Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens (oder auch nur zu einer entsprechenden Androhung oder Stellungnahme durch die Behörde) gegen die Klägerin auf Grundlage der LDÜV a.F. kommen, so stünde ihr hiergegen neben dem nachträglichen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten sodann auch ein vorbeugender Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht offen. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist aber gerade kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 – NVwZ 1988, 430).
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Soweit die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuletzt vorträgt, dass ein Interesse an der „zentralen Rechtsfrage zur Grundlage der Gebietsausweisung“ hinsichtlich einer zu erwartenden Neuabgrenzung im Rahmen der noch zu erlassenen Neufassung der Landesverordnung bestehe, verkennt sie, dass eine solche abstrakte Prüfung von Rechtssetzungen de lege ferenda nicht der Rechtsprechung überantwortet ist, sondern im Rahmen der Gewaltenteilung der politischen Willensbildung vorbehalten bleiben muss.
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Die Klage war nach alledem als unzulässig und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
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Die Berufung wird wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Damit soll der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden, eine obergerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob die im Rahmen der „Damokles-Rechtsprechung“ entwickelten Grundsätze für die vorliegende Konstellation – entgegen der hier vertretenen Auffassung – Anwendung finden. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz zu Verfassungsbeschwerden gegen die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angezeigt, wonach „es einem Betroffenen nicht zuzumuten [sei], vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen zu müssen“, indes gleichwohl dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen regelmäßig nicht entsprochen werde, da eine negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich sei (vgl.: VGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 – VGH A 27/20, VGH B 26/20 –, NVwZ-RR 2020, 513, 514 und Beschluss vom 30. April 2020 – VGH B 25/20 –, BeckRS 2020, 9268).
Beschluss
- 32
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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