Beschluss vom Verwaltungsgericht Weimar (1. Kammer) - 1 E 947/10 We
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Juli 2010 wird rückwirkend zum 29. Juli 2010 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin monatlich einen € 62,05 übersteigenden Betrag des Arbeitseinkommens der Antragstellerin zu 1. gepfändet hat. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin 1/8, die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. 6/8 als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 2. ein weiteres Achtel allein. Die Antragsgegnerin trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1., von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. 6/8 als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 2. ein weiteres Achtel allein. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf € 11.539,23 festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A... in Erfurt (Gemarkung Erfurt, Flur a, Flurstück b). Mit Bescheid vom 8. November 1999 (Az ...) forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, das Wohnhaus und den angebauten Carport auf dem Grundstück zu beseitigen und die Nutzung zum dauernden Wohnen einzustellen. Für den Fall, dass die Antragsteller der Beseitigungverfügung nicht binnen vier Monaten nach Unanfechtbarkeit nachkämen, drohte ihnen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld von DM 9.000,- (€ 4.601,63) und für den Fall, dass sie die Wohnnutzung nicht binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit einstellten ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,- (€ 1.022,58) an. Das anschließende Widerspruchsverfahren, die Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar -1 K 350/03 We -, das Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 1 ZKO 1221/05 - blieben ohne Erfolg. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 17. August 2009 - VerfGH 48/06 - die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zurück.
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Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 - Az ... setzte die Antragsgegnerin die angedrohten Zwangsgelder fest und drohte - unter Fristsetzung - zugleich erneut Zwangsgelder in Höhe von € 8.000,- bezogen auf die Beseitigungsverfügung bzw. € 2.000,- bezogen auf die Nutzungsuntersagung an. Dagegen erhoben die Antragsteller unter dem 7. März 2007 Widerspruch. Ihrem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab die Antragstellerin nicht statt, nahm aber auf Bitten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern zunächst Abstand.
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Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof verfolgte die Antragsgegnerin das Verfahren zur Beseitigung des Wohnhauses und des Carports weiter. Mit Bescheid vom 23. Juni 2010 - Az ... - setzte sie das zur Durchsetzung der Beseitigungsverfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von € 8.000,- fest und drohte den Antragstellern für den Fall, dass sie der Beseitigungsverfügung nicht oder nicht vollständig bis spätestens vier Monate nach Zustellung des Bescheids nachgekommen sein sollten, die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme würden vorläufig auf € 7.000,- veranschlagt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 erhoben die Antragsteller Widerspruch. Ihnen fehlten die finanziellen Möglichkeiten, das Zwangsgeld aufzubringen und sie seien auch nicht in der Lage, den Abriss des Gebäudes zu finanzieren. Die Antragstellerin zu 1. könne den Abriss des Gebäudes psychisch nicht verkraften.
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Unter dem 13. Juli 2010 übermittelte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Vollsteckungsankündigung mit Zahlungsaufforderung. Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 richtete die Stadtkasse der Antragsgegnerin ein Vollstreckungshilfeersuchen für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsteller an die Stadtkasse M... Die Stadtkasse M... als Vollstreckungsbehörde erließ unter dem 27. Juli 2010 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse M... über € 8000,- Zwangsgeld, € 5,- Auslagen, € 1,40 Mahngebühren, € 4,05 Postgebühren und € 68,-- für Kosten der Vollstreckung, insgesamt € 8.078,45.
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Am 18. August 2010 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das von der Pfändung betroffene Konto sei ihr einziges Konto, sie seien verbunden mit dem Auszug aus dem streitgegenständlichen Gebäude hohe Kreditverpflichtungen eingegangen. Die Kontenpfändung sei rechtswidrig gewesen, weil die Stadt Erfurt die Stadtkasse M... lediglich um eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ersucht habe. Den geforderten Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes, der nach einem Kostenvoranschlag vermutlich € 35.000,- kosten werde, könnten sie sich nicht leisten. Eine Bank werde das Vorhaben nicht finanzieren. Durch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin seien Leib und Leben der Antragstellerin zu 1. bedroht, sie habe Suizidabsichten geäußert. Sie habe sich vom 13. Dezember 2006 bis zum 29. Februar 2007 wegen einer reaktiven Depression mit Suizidgefährdung in nervenärztlicher Behandlung befunden. Eine von ihr aufgesuchte Allgemeinmedizinerin habe am 22. September 2010 eine mittelschwere Depression festgestellt und ihre Vorstellung in einer Fachklinik veranlasst. Dies müsse im Rahmen der Vollstreckung als besondere Härte berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen sei eine weitere Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig.
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Die Antragsteller beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Juli 2010 gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von € 8000,- und die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 23. Juni 2010 - Az ..., anzuordnen.
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Die Kontenpfändung durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Juli 2010 bei der Sparkasse M... aufzuheben.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Das erneute Zwangsgeld sei offensichtlich rechtmäßig festgesetzt und die Ersatzvornahme zu Recht angeordnet worden. Auch die Kontenpfändung sei rechtmäßig erfolgt. Forderungen gehörten zum beweglichen Vermögen. Dies ergebe sich so auch aus der Abgabenordnung. Die monatlichen Belastungen der Antragsteller durch Kredite begründeten noch nicht ihre wirtschaftliche Zwangslage. Die Antragsteller hätten ihre Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt.
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Während des laufenden Eilverfahrens teilte die Stadt Erfurt unter dem 3. November 2010 der Stadtverwaltung M... mit, dass sie um Vollstreckung in bewegliche Sachen und in Forderungen, insbesondere in Bankkonten ersuche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
- 15
Der Antrag gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 23. Juni 2010 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt VwGO statthaft, denn die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ist hier gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 30 ThürVwZVG entfallen.
- 16
Gemäß § 48 Abs. 1 ThürVwZVG kann die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde (§ 43 Abs. 1 1. Alt. ThürVwZVG) die Antragsteller als Vollstreckungsschuldner (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 ThürVwZVG) zu der geforderten Beseitigung der baulichen Anlagen (§ 77 S. 1 ThürBO) durch Festsetzung (§ 48 Abs. 3 S. 2 ThürVwZG) des nach § 46 Abs. 1 S. 1und 2 i.V.m. Abs. 2, 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 und 6 ThürVwZVG i.V.m. §§ 44 Abs. 2 Ziff. 1, 48 Abs. 2 ThürVwZVG angedrohten Zwangsgelds anhalten. Wenn die Vollstreckungsschuldner die ihnen aufgegebene Beseitigungsverpflichtung nach Ablauf der gesetzten Frist (Art. 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 19 ThürVwZVG) und kein Vollstreckungshindernis (§ 29 ThürVwZVG) vorliegt, ist das Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 S. 2 ThürVwZVG festzusetzen, damit wird es fällig, § 48 Abs. 3 S. 3 ThürVwZG.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat das in Ziffer 1. des Bescheids vom 13. Februar 2007 rechtmäßig angedrohte Zwangsgeld zu Recht festgesetzt, da die Antragsteller gegen die ihnen mit dem Bescheid 8. November 1999 (Ziffer 1.) auferlegte Pflicht, das Wohnhaus und den angebauten Carport auf dem streitgegenständlichen Grundstück binnen vier Monaten nach Unanfechtbarkeit (11. September 2006) zu beseitigen - unstreitig - verstoßen haben, indem sie Baulichkeiten nicht beseitigt haben.
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Der Antrag gegen die Androhung einer Ersatzvornahme in Ziffer 1. der Verfügung vom 23. Juni 2010 ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gleichfalls statthaft, denn auch insoweit haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 30 ThürVwZVG).
- 19
Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt das vom Gesetzgeber grundsätzlich vorausgesetzte öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Androhung der Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nicht, denn die mit dem Widerspruch angefochtene Androhung der Zwangsmaßnahme erweist sich nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
- 20
Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme sind die §§ 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 i.V.m. § 50 ThürVwZVG.
- 21
Nach § 50 Abs. 1 ThürVwZVG kann die Vollstreckungsbehörde eine vertretbare Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner eine von ihm geforderte Handlung nicht oder nicht vollständig erfüllt. Der rechtskräftig verfügte Abriss des Hauses und des Carports der Antragsteller ist nach der Legaldefinition des § 50 Abs. 1 S. 1 ThürVwZVG eine vertretbare Handlung, weil sie auch ein anderer als die Antragsteller als Vollstreckungsschuldner vornehmen kann.
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Formelle Mängel der Androhung der Ersatzvornahme macht der Antragsteller nicht geltend. Sie liegen auch erkennbar nicht vor. Die schriftliche Androhung bezieht sich insbesondere auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 46 Abs. 3 S. 1 ThürVwZVG), der Kostenbetrag ist vorläufig veranschlagt (§ 46 Abs. 5 S. 1 ThürVwZVG) und die Androhung wurde den Antragstellern zugestellt (§ 46 Abs. 6 S. 1 ThürVwZVG).
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Die Antragsgegnerin hat den Antragsstellern auch materiell rechtmäßig die Ersatzvornahme angedroht und mit der Androhung erneut eine - angemessene und mittlerweile verstrichene - Vier-Monats-Frist zur Erfüllung ihrer Abrissverpflichtung gesetzt. Nachdem die Antragsteller der ihnen mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. November 1999 unanfechtbar aufgegebenen Verpflichtung zur Beseitigung der ungenehmigt errichteten und auch nicht genehmigungsfähigen Baulichkeiten ungeachtet mehrfacher Zwangsgeldandrohungen und einer Zwangsgeldfestsetzung bisher nicht nachgekommen sind, ist es ganz offensichtlich gerechtfertigt und sogar geboten, dass die Antragsgegnerin ihnen androht, an Stelle der bezogen auf den geforderten Abriss bisher fruchtlos gebliebenen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern nun auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung der Verfügung vom 8. November 1999 zu wechseln.
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Die angedrohte Ersatzvornahme ist nicht unverhältnismäßig (§ 45 Abs. 1 ThürVwZVG), da die Antragsteller die Ersatzvornahme jederzeit durch die Beseitigung der fraglichen Anlagen abwenden können. Dass sie dazu finanziell nicht in der Lage sein sollen, haben sie bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Abriss der streitgegenständlichen Baulichkeiten € 48,20 pro cbm zuzüglich Mehrwertsteuer (€ 9,158), also insgesamt € 28.760,44 erfordern sollte. Entsprechende Internetforen (z.B. www.kosten-hausbau.de) gehen beim Abriss eines alten Wohnhauses inklusive Teilunterkellerung (Abriss, Entsorgung, Auffüllung, Verdichtung) von Abrisskosten von € 8.000 bis € 12.000,- aus. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund und auch angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin die Kosten mit € 7.000,- veranschlagt, das Angebot des Bauunternehmens erheblich überhöht.
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Die Antragstellerin hat auch bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet, die die Gefahr ihres Selbstmords für den Fall weiterer auf den Abriss des Gebäudes zielender Vollstreckungsmaßnahmen in sich birgt, weshalb die Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme eine nicht hinnehmbare unzumutbare Härte für sie bedeuten würde und deshalb nicht mehr in einem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen würden. Insoweit hat sie bisher lediglich dargelegt, dass sie sich einmal vor etwa vier Jahren für drei Monate in nervenärztliche Behandlung begeben hat, und dass sie sich im September vor dem Hintergrund drohender Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin in die Behandlung einer Allgemeinmedizinerin begeben hat.
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Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Vollstreckungsschuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits der Interessen des Schuldners von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu werden und andererseits das öffentliche Interesse, die Rechtsordnung durchzusetzen, vorzunehmen. Ist der Vollstreckungstitel für die Behörde nicht durchsetzbar, muss letztlich die Allgemeinheit hinnehmen, dass einem rechtskräftig festgestellten Verstoß gegen die Rechtsordnung - gleichheitswidrig - nicht entgegengewirkt werden kann. Es ist deshalb auch dann, wenn bei der Vollstreckung einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (zur Räumungsvollstreckung vgl. BGHZ 163, 66, 74; BGH NJW 2008, 1000 Tz. 9; NJW 2008, 1742 Tz. 9).
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Mit den von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist eine aus einer depressiven Erkrankung resultierende ernsthafte Suizidgefahr der Antragstellerin zu 1. nicht hinreichend dargelegt. Es ist weder das Krankheitsbild beschrieben, noch ist erkennbar, dass die behandelnden Ärztinnen eine Therapierung der bislang nur behaupteten Erkrankung eingeleitet hätten. Im Winter 2006/2007 hat sich die Antragstellerin lediglich drei Monate in Behandlung begeben und es ist weder vorgetragen noch dargelegt, dass sich an den einmaligen Besuch einer allgemeinmedizinischen Praxis im September 2010 eine weitere nervenfachärztlich Behandlung angeschlossen hätte.
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Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass selbst dann, wenn die Antragstellerin zu 1. die Gefahr eines Suizids aufgrund einer psychischen Erkrankung hinreichend dargelegt hätte, wohl allenfalls eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erwägen wäre. Das öffentliche Interesse an der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens verbietet eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, für rechtmäßige bauliche Zustände zu sorgen nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gehindert werden kann. Die Einstellung wäre allenfalls zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit der Antragstellerin wiederherzustellen. Im öffentlichen Interesse ist es der Schuldnerin jedenfalls zuzumuten, auf die Verbesserung ihres Gesundheitszustands hinzuwirken und den jeweiligen Stand ihrer Behandlung der Antragsgegnerin nachzuweisen
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Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadtkasse M... gegen die Sparkasse M... ist teilweise rechtswidrig, soweit die Vollstreckungsbehörde das Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe eines € 62,05 übersteigenden Betrags pfändet, im Übrigen ist sie aller Voraussicht nach rechtmäßig.
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Der zutreffend gegen die Stadt Erfurt als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 21 i.V.m.§ 43 Abs. 1 ThürVwZVG) gerichtete Antrag ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber überwiegend erfolglos.
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Der Antrag der Antragsteller ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 Satz 2 ThürVwZVG statthaft. Der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Er ist auch sonst zulässig. Die im Rahmen des gemäß § 30 ThürVwZVG entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, einstweilen von den Wirkungen der Vollstreckungsverfügung des Antragsgegnerin verschont zu bleiben, und dem Interesse des Antragsgegners an dem sofortigen Zugriff auf das mit der Verfügung gepfändete Konto der Antragsteller geht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2010 rechtmäßig ist.
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Das gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 6 i.V.m. §§ 44 Abs. 2 Ziff. 1, 48 Abs. 2 ThürVwZVG angedrohte und gemäß § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 ThürVwZVG und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ThürVwZVG i.V.m. § 18 Abs. 1 ThürVwZVG rechtmäßig festgesetzte Zwangsgeld ist gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 ThürVwZVG fällig und kann daher gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 und § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG beigetrieben werden.
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Die Kontenpfändung ist formell nicht zu beanstanden. Als nach § 21 ThürVwZVG für die Vollstreckung des Verwaltungsakts zuständige Behörde konnte die Antragsgegnerin sich auch der Vollstreckungshilfe der Stadt M... bedienen. Gemäß § 22 ThürVwZVG leisten die Vollstreckungsbehörden, die nicht selbst Vollsteckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden (§ 22 Abs. 2 S. 5 ThürVwZVG). Gemäß § 4 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - leistet jede Behörde anderen Behörden auf deren Ersuchen ergänzende Hilfe. Die Entscheidung einer nach Abs. 1 berechtigten Behörde, Amtshilfe in Anspruch nehmen zu können, steht dabei verfahrensrechtlich grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. § 5, Rn 6). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht eingehalten hätte bzw. davon in einer dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. zum gerichtlichen Prüfungsumfang § 114 VwGO). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwVfG kann eine Behörde um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchende Behörde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Da es der Antragsgegnerin um die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragsteller ging und sie ihren Wohnsitz in der Stadt M... haben, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon ausging, dass die Stadt M... die Vollstreckung wesentlich einfacher, schneller und kostensparender wird erledigen können. Ein Fall des § 5 Abs. 2 ThürVwVfG , wonach die ersuchte Behörde keine Hilfe leisten darf, liegt hier nicht vor. Schließlich ist das Vollstreckungshilfeersuchen auch der Stadt M... auch in der erforderlichen Schriftform zugegangen (§ 22 Abs. 2 S. 1 ThürVwZVG).
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Die Vollstreckung durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Juli 2010 in das Konto der Antragsteller bei der Sparkasse M..., der Drittschuldnerin am 29. Juli 2010 zugestellt (vgl. § 38 Abs. 1 Ziff. 3 ThürVwZVG, § 309 Abs. 2 Abgabenordnung -AO -), wird sich aller Voraussicht nach auch materiell überwiegend als rechtmäßig erweisen.
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Insbesondere dürfte die Vollstreckung in das Konto durch die Stadtkasse M... auch von dem Amtshilfeersuchen der Stadt Erfurt gedeckt sein. Zwar lautet das Vollstreckungshilfeersuchen vom 22. Juli 2010 auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen - Pfändung - (vgl. § 38 Abs. 1 Ziff. 2, § 283 AO) und nennt nicht ausdrücklich die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (vgl. § 38 Abs. 1 Ziff. 3 ThürVwZVG, §§ 309 bis 314 AO). Unabhängig davon, dass die Stadt Erfurt mit Schreiben vom 3. November 2010 nachträglich klargestellt hat, dass ihr Amtshilfeersuchen sich auch auf die Forderungspfändung beziehen sollte, ist das Formularschreiben vom 22. Juli 2010 nach seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin die Stadt M... um Hilfe in die Vollstreckung in das gesamte bewegliche Vermögen bittet, zu dem neben Sachen i.S.v. § 90 BGB auch Forderungen und andere Vermögensrechte gehören (vgl. vgl. Brockmeyer in: Franz Klein, AO, Kommentar, 8. Aufl. § 281, Rn. 2). Insoweit kommt es - anders als die Antragsteller meinen - nicht darauf an, dass das ThürVwZVG in § 38 Abs. 1 Ziff. 2 einerseits hinsichtlich des beweglichen Vermögens auf ausgewählte Vorschriften der AO verweist und in Ziff. 3 der Vorschrift für die Forderungspfändung ausdrücklich auf andere Vorschriften der Abgabenordnung verweist. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das ThürVwZVG einen anderen Begriff des beweglichen Vermögens als die Abgabenordnung zugrundelegt. Vielmehr betrifft Ziff. 2 die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der AO für die Pfändung in das bewegliche Vermögen im Sinne der Abgabenordnung und Ziff. 3 ergänzend die Anwendbarkeit ausgewählter abgabenrechtlicher Vorschriften auf die Forderungspfändung, ohne dass das ThürVwVZG damit einen eigenen Begriff des beweglichen Vermögens schafft.
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Die Forderungspfändung entspricht den Anforderungen des § 309 AO. Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
- 37
Die Pfändung ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach dem allgemein geltenden Verwaltungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel haben alle Maßnahmen zu unterbleiben, deren Wirkung über das öffentliche Interesse an der Vollstreckung erheblich hinausgehen. Vorliegend ist der Vollstreckungseingriff zweifelsfrei geeignet und auch erforderlich, um den Zweck zu erreichen, durch Eintreiben des festgesetzten Zwangsgeldes die Antragsteller nochmals nachdrücklich zur Beseitigung der illegal errichteten Anlagen anzuhalten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein schonenderer Eingriff diesen Zweck ebenso zügig und effektiv erreichen könnte.
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Allerdings ist die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadtkasse M... rechtswidrig, soweit die Vollstreckungsbehörde das Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe eines € 62,05 übersteigenden Betrags pfändet.
- 39
Der Pfändungsschutz richtet sich gemäß § 319 AO, der hier über § 38 Abs. 1 Ziff. 3 ThürVwZVG anwendbar ist, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 850 bis 352 ZPO. Die Pfändungsverbote sind allerdings von Amts wegen zu beachten (Franz Klein, AO, § 319, Rn 2). Demnach kann sich die Antragstellerin zu 1., die ein Arbeitseinkommen von netto € 1.486,07 erzielt und ihrem Ehemann Unterhalt leistet, gemäß § 850 c ZPO - pauschal unabhängig von der Höhe der Unterhaltsleistung auf ein pfändungsfreies Einkommen von € 1.424,02 berufen, sodass die Antragsgegnerin von ihrem monatlichen Arbeitseinkommen - rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nur einen Betrag von € 62,05 pfänden durfte. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nichts dafür ersichtlich, dass es der Billigkeit entspräche (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO), den Ehemann der Antragstellerin zu 1. bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ausnahmsweise ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen. Dem Antragsteller zu 2. verbleibt - derzeit - ein pfändungsfreies Einkommen von € 1.001,41. Da er seiner besser verdienenden Ehefrau derzeit keinen Unterhalt leistet, kann die Antragsgegnerin monatlich einen Betrag von € 17,40 pfänden.
- 40
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- 41
Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 2 GKG. Die Festsetzung orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds (€ 8.000,-), der - geschätzten Kosten der angedrohten Ersatzvornahme (€ 7.000,-) und der Höhe der Forderungspfändung (€ 8.078,45). Der Betrag war dabei um die Hälfte zu reduzieren, da im Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen wird.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 K 350/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ZKO 1221/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- § 30 ThürVwZVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 1. Alt. ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 ThürVwZVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 S. 1 ThürBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 S. 2 ThürVwZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 S. 1und 2 i.V.m. Abs. 2, 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 und 6 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 48 Abs. 3 S. 2 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 S. 3 ThürVwZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
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- BGHZ 163, 66, 74 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2008, 1000 1x (nicht zugeordnet)
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- § 5 Abs. 2 ThürVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 S. 1 ThürVwZVG 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 309 Pfändung einer Geldforderung 3x
- AO 1977 § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 1x
- AO 1977 § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 1x
- AO 1977 § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 1x
- AO 1977 § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 1x
- AO 1977 § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge 1x
- AO 1977 § 314 Einziehungsverfügung 1x
- BGB § 90 Begriff der Sache 1x
- AO 1977 § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen 1x
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 1x
- §§ 850 bis 352 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen 2x
- VwGO § 155 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x