Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 486/25.WI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ruhestandsversetzung sowie die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.
Der Kläger war zuletzt als X-amtsrat (A 12 BBesG) bei dem Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2001 war er aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und bei der C. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2017 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt (Bl. 317 ff. Personalakte ... [Personalakte - PA]). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines (damaligen) anwaltlichen Vertreters vom 27. Oktober 2017 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. September 2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage des Klägers vor dem Verwaltungsgericht D. hatte Erfolg. Das Gericht hob die Ruhestandsversetzung mit Urteil vom X. März 2021 - Az. ... - auf (Bl. 371 PA).
Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2022 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2022 (erneut) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger seit dem 26. Mai 2021 durchgängig erkrankt und zu zwei für den 17. März 2022 bzw. 7. Juni 2022 angeordneten fachärztlichen Begutachtungen schuldhaft nicht erschienen sei. Seine Beurlaubung nach § 22 Abs. 1 SUrlV (§ 13 Abs. 1 der bis zum 31. Mai 2016 gültigen Fassung der SUrlV) ende mit der Zurruhesetzung (Bl. 578 ff. PA). Auch gegen seine (erneute) Versetzung in den Ruhestand erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2022 Widerspruch.
Am 22. August 2022 schloss der Kläger im Rahmen eines Rechtsstreits mit der C. vor dem Arbeitsgericht ... einen Vergleich (Az: ...), wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. mit Ablauf des 31. Oktober 2023 beendet und der Kläger unter vollständiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde (Bl. 58 f. PA).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ruhestandsversetzung des Klägers an. Dem hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht X mit Beschluss vom X. März 2023 statt und ordnete die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers an (Az. ..., Bl. 600 f. PA).
Im Widerspruchsverfahren beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 das Institut für Versicherungsmedizin mit der fachärztlich-psychiatrischen Begutachtung des Klägers und erließ eine entsprechende Untersuchungsanordnung. Den Termin zur Begutachtung sagte der Kläger kurzfristig ab mit der Begründung, er halte die Untersuchungsanordnung für rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 3. November 2023 widerrief der Beklagte die Urlaubsbewilligung des Klägers mit Ablauf des 31. Oktober 2023, da der Grund für die Beurlaubung entfallen sei.
Die gegen die Zurruhesetzung erhobene Klage vom 26. Januar 2023 (Az. ...) wies das Verwaltungsgericht ... mit Urteil vom X. Januar 2024 ab. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen (Bl. 605 ff. PA). Der gegen das Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom X. August 2024 abgelehnt. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 673 ff. PA). Die Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss hatte ebenfalls keinen Erfolg. Sie wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom X. September 2024 verworfen.
Mit Bescheid vom 26. November 2024 setzte der Beklagte daraufhin die Versorgungsbezüge des Klägers fest. In der Begründung des Bescheides führte der Beklagte aus, nachdem die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. Juni 2022 zwischenzeitlich rechtskräftig sei, habe der Kläger vom 1. Juli 2022 an Anspruch auf Versorgung nach dem BeamtVG. In der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023 sei ihm Vergütung als beurlaubter Beamter weiterhin gezahlt worden. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen finde die Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG Anwendung. Hiernach dürften neben dem Einkommen die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt werden. Zum Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit zählten dabei alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen sowie steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers sowie Abfindungen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023 keine Zahlung. Aus steuerlichen Gründen würden die Bezüge im Übrigen bis einschließlich Dezember 2024 unter der aktiven Empfängernummer des Klägers gezahlt und der Zahlungsausgleich für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. November 2024 durchgeführt. Die Nachzahlung beinhalte auch die Gewährung der Inflationsausgleichszahlung für die Zeit von November 2023 bis einschließlich Februar 2024. Die Versorgungsbezüge würden ab dem 1. Januar 2025 laufend gezahlt. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird verwiesen (Bl. V10-59 Personalakte ... [Versorgungsakte – VA]).
Der Kläger legte mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge ein. Er begründete diesen im Wesentlichen mit der aus seiner Sicht gegebenen Unwirksamkeit der Ruhestandsversetzung und auch des angegriffenen Versorgungsfestsetzungsbescheides. Dem Versorgungsfestsetzungsbescheid sei zu entnehmen, dass der Beklagte auf die Ruhestandsversetzung aus „steuerlichen Gründen“ verzichte. Seit der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof hätte der Beklagte sich die Zahlung der Besoldung sparen können und stattdessen lediglich die deutlich geringeren Versorgungsbezüge leisten müssen. Damit dokumentiere der Beklagte den Verzicht auf die schon allein aus Fürsorgegesichtspunkten zwingend zu vollziehende Ruhestandsversetzung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG mit Erlangung der Rechtskraft. Durch diesen Verzicht habe sich der Verwaltungsakt vom 28. Juni 2022 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Der Zurruhesetzungsbescheid sei aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage zudem gegenstandslos geworden und werde für erledigt erklärt. Da die die Ruhestandsversetzung allein tragenden Untersuchungsanordnungen rechtswidrig gewesen seien, sei der Bescheid vom 28. Juni 2022 gegenstandslos. Damit sei auch das Regelungsobjekt des Versorgungsfestsetzungsbescheides weggefallen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zurruhesetzungsbescheid vom 28. Juni 2022 nach erfolgloser Erschöpfung des Rechtswegs durch den Kläger rechtskräftig sei. Der Bescheid könne durch den Kläger auch nicht für erledigt erklärt werden. Die Versorgungsfestsetzung sei damit dem Grunde nach korrekt. Inhaltliche Einwendungen gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid habe der Kläger nicht geltend gemacht. Nach erfolgter Prüfung sei der Bescheid formell und materiell rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 18. Februar 2025 zu (vgl. PZU, Bl. 451 VA).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 17. März 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juli 2022 zwar formelle Rechtsbeständigkeit erlangt habe. Allerdings sei der Bescheid noch vor seiner Vollziehung ab Januar 2025 unwirksam geworden. Insofern sehe sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Es werde zudem die Nichtigkeit der Zurruhesetzungsverfügung geltend gemacht. Das seit 1982 bestehende aktive Beamtenverhältnis sei tatsächlich noch nicht wirksam beendet. Der Ruhestand habe noch gar nicht begonnen. Der Anspruch auf Besoldung bestehe auch nach dem 31. Dezember 2024 bis zum Eintritt der wirksamen Versetzung in den Ruhestand fort. Indem der Beklagte in dem angegriffenen Versorgungsfestsetzungsbescheid erklärt habe, dass die Bezüge aus steuerlichen Gründen bis einschließlich Dezember 2024 unter ihrer aktiven Empfängernummer gezahlt würden, sei diesem seine Nichtigkeit „auf die Stirn geschrieben“. Der Beklagte habe auf den Vollzug des Zurruhesetzungsbescheides monatelang verzichtet. Damit würden die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden könne, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Die Zurruhesetzungsverfügung sei auch mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Dementsprechend habe der Kläger die für die Abrechnungsmonate Januar 2025, Februar 2025 und März 2025 gezahlten Versorgungsbezüge zu Recht unverzüglich als ungerechtfertigte Bereicherung an den Bund zurücküberwiesen. Durch den Vollzugsverzicht könne der Verwaltungsakt vom 28. Juni 2022 über die Zurruhesetzung jedenfalls als „anderweitig erledigt“ gewertet werden, was zur Beendigung seiner Wirksamkeit aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 2 VwVfG führe.
Zur weiteren Begründung wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. Gerichtsakte [GA]) sowie die weiteren Schreiben des Klägers vom 18. März 2025 (Bl. 15 ff. GA), 2. April 2025 (Bl. 45 ff. GA), 19. Mai 2025 (Bl. 84 ff. GA), 26. Juni 2025 (Bl. 104 ff. GA), 27. August 2025 (Bl. 114 ff. GA), 1. September 2025 (Bl. 122 ff. GA), 11. September 2025 (Bl. 132 ff. GA), 28. Oktober 2025 (Bl. 145 ff. GA) und 19. November 2025 (Bl. 160 ff. GA) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, den Zurruhesetzungsbescheid vom 28. Juni 2022 zurückzunehmen;
2. den Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2025 aufzuheben;
3. den Beklagten zu verpflichten, die Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides vom 28. Juni 2022 durch Stornierung rückgängig zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger eine erneute Überprüfung und Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung begehre. Aus der Begründung der Klage werde deutlich, dass der Kläger mit seinen Anträgen eine erneute gerichtliche Überprüfung und Aufhebung seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2022 begehre. Der Kläger sehe in dem angerufen Gericht eine Art der „Berufungsinstanz“, die sich erneut mit seiner Versetzung in den Ruhestand befassen solle. Andere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Versorgungsbezugs würden durch den Kläger nicht vorgetragen und lägen auch nicht vor. Der erneuten Überprüfung der Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Juni 2022 stehe das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom X. Januar 2024, Az: ..., entgegen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf den Vollzug der Versetzung des Klägers in den Ruhestand verzichtet. Ebenso wenig habe sich die Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Juni 2022 durch anderweitige Umstände wie die Weiterzahlung der Dienstbezüge in Höhe der Versorgung unter der „aktiven“ Empfängernummer erledigt. Zunächst stelle eine maschinell erfolgte Überweisung des Betrags unter der aktiven Empfängernummer in der Höhe der Versorgung keine Willenserklärung dar, die als ein Verzicht auf den Vollzug der zuvor in einem langwierigen Rechtsstreit in ihrer Rechtsmäßigkeit bestätigten Entscheidung verstanden werden könne. Statusänderungen könnten zudem im Rahmen der Auszahlung der Versorgungsbezüge und der Besoldung aus technisch-organisatorischen Gründen nur bis zur Monatsmitte für den nächsten Monat berücksichtigt werden. Dementsprechend habe die Auszahlung an den Kläger mit einer entsprechenden Versorgungsempfängernummer nach der Festsetzung des Versorgungsbezugs mit Bescheid vom 26. November 2024 aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Januar erfolgen können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Dienstbezüge in Höhe der Versorgung erhalten. Auch habe vor der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, C., wegen der nötigen Anrechnung die Höhe der an ihn ab dem 1. Juli 2022 ausbezahlten Vergütung geklärt werden müssen.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Personalakten des Klägers (2 Bände in elektr. Form: Personalakte ... und Versorgungsakte ...) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage, über die die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist zwar zulässig. Soweit der Kläger ursprünglich schriftsätzlich die Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Unwirksamkeit bzw. der Erledigung des Zurruhesetzungsbescheides vom 28. Juni 2022 begehre, hat er mit seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihm um die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides geht. Der Zulässigkeit dieses geltend gemachten Antrags steht die Bestandskraft des Bescheides nicht entgegen.
Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme seiner Ruhestandsversetzung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann die Versetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Der genannten Vorschrift hat die Rechtsprechung deshalb entnommen, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, juris Rn. 13; ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 Bf 96/11.Z -, juris m.w.N. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 38).
Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, juris Rn. 24, 25). Gerade, weil an den Status als Beamter oder als ehemaliger Beamter eine Vielzahl von Rechten und Pflichten anknüpfen, kann eine statusbegründende oder statusändernde Entscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der sog. „actus contrarius“, nämlich der die Ernennung in das aktive Beamtenverhältnis begründende Rechtsakt nicht rückwirkend verliehen werden kann. Dies regelt § 8 Abs. 4 BeamtStG, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. So wie man nicht rückwirkend den Status als aktiver Beamter verliehen bekommen kann, so wenig kann einem dieser rückwirkend durch statusändernde Entscheidung genommen werden, zumal sich dies wegen der unterschiedlichen Leistungen (Versorgung statt Besoldung, Beihilferegelungen, Trennungsgeld, Reisekosten etc.) verbietet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2024 - 2 LB 67/17 -, juris Rn. 41).
Dem steht auch nicht entgegen, dass § 46 Abs. 5 BBG eine Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten vorsieht; insoweit liegt keine Durchbrechung der vorgenannten Grundsätze vor, weil durch die „Reaktivierung“ lediglich eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen einer solchen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis sind vorliegend jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Eine Reaktivierung von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, setzt – neben der Widerherstellung der Dienstfähigkeit – zunächst einen entsprechenden Antrag des Beamten bei seinem Dienstherrn voraus. Einen solchen hat der Kläger vorliegend nicht gestellt – über ihn wurde daher seitens des Beklagten auch nicht entschieden. Zudem hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt wäre.
Auch der zwar zulässige Antrag zu 2. – gerichtet auf die Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 24. November 2024 und seines Widerspruchsbescheides – ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 24. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers beruht auf § 49 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Nach dieser Vorschrift setzt die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften.
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Soweit der Kläger geltend macht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da die ihm zugrundeliegende Ruhestandsversetzung unwirksam sei, kann er damit nicht durchdringen. Die Ruhestandsversetzung ist seit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom X. Januar 2024 (Az. ...) mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom X. August 2024 rechtskräftig.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Ruhestandsversetzung auch weiterhin wirksam und hat sich insbesondere nicht erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Keine dieser in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Tatbestandsalternativen liegt hier jedoch vor. Ein Widerruf bzw. eine Rücknahme der Ruhestandsversetzung kommt in Ansehung des § 47 Abs. 3 Satz 2 BBG von vornherein nicht in Betracht (s. S. 8 f. des Urteilsandrucks). Der Beklagte hat den Bescheid auch nicht „anderweitig aufgehoben“. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Bescheid habe sich „anderweitig erledigt“, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG voraus, dass die an einem Verwaltungsakt Beteiligten – sei es als Behörde, als Adressat oder als unmittelbar oder nur mittelbar Betroffener – übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen. Das setzt keinen Verzichtswillen voraus, sondern nur "konsensuales" Verhalten. Ähnlich dem Verlust der Wirksamkeit durch Zeitablauf, stellen sich die Beteiligten bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage ein, die sie ihrem weiteren Verhalten nunmehr zugrunde legen. Sie verändern übereinstimmend gleichsam die "Geschäftsgrundlage". Die Rechtsordnung nimmt dies hin. Sie hält die Beteiligten keineswegs an einem früheren Verwaltungsakt fest, wenn die Beteiligten diesen als "erledigt" ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11/97 -, juris Rn. 16 f.).
Hieran gemessen ist keine Erledigung der Ruhestandsversetzung eingetreten. Der Beklagte ist seit Rechtskraft der Ruhestandsversetzung des Klägers zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass dieser keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beigemessen würde. Der Beklagte hat vielmehr als Folge der rechtskräftigen Ruhestandsversetzung die Versorgungsbezüge des Klägers der Höhe nach ermittelt und mit dem hier als Antrag zu 2. angegriffenen Bescheid festgesetzt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers bis zum Ablauf des Jahres 2024 als „Dienstbezüge“ unter der aktiven Empfängernummer des Klägers und erst ab Januar 2025 als „Versorgungsbezüge“ an den Kläger gezahlt hat, lässt sich auf Seiten des Beklagten auch keinerlei Verzichtwille oder auch nur „konsensuales“ Verhalten im obigen Sinne, das auf eine Erledigung der Ruhestandsversetzungsverfügung schließen ließe, ableiten. Wie der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, können Statusänderungen im Rahmen der Auszahlung der Versorgungsbezüge und der Besoldung aus technisch-organisatorischen Gründen nur bis zur Monatsmitte für den nächsten Monat berücksichtigt werden. Dementsprechend habe die Auszahlung an den Kläger mit einer entsprechenden Versorgungsempfängernummer nach der Festsetzung des Versorgungsbezugs mit Bescheid vom 26. November 2024 aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Januar erfolgen können. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.
Dass die Versorgungsfestsetzung aus anderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Versorgungsbezüge, rechtswidrig wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat aufgrund der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers den gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG maximalen Ruhegehaltssatz zu Grunde gelegt abzüglich eines Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG sowie Pflegeleistungen gemäß § 50f BeamtVG und gekürzt um den mit Urteil vom Amtsgericht ... vom X. Oktober 2014 rechtskräftig festgesetzten Versorgungsausgleich zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers, § 57 BeamtVG. Für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2023 erfolgte aufgrund der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers aus der Tätigkeit für die C. nach § 53 BeamtVG keine Zahlung.
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, wonach er für den Zeitraum von August 2022 bis Oktober 2023 seitens seines damaligen Arbeitgebers (C.) kein Monatsgrundgehalt bekommen habe, dass ihm gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf seine Versorgungsbezüge hätte angerechnet werden können, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Ziffern 2. und 3. des zwischen dem Kläger und der C. am XX. .... 2022 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs wurde der Kläger zwar mit sofortiger Wirkung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt, sein Arbeitgeber war jedoch weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2023 das Arbeitsentgelt vollständig an den Kläger auszuzahlen.
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Der Antrag zu 3. – gerichtet auf die Rückgängigmachung der Vollziehung der Ruhestandsversetzung – ist zwar zulässig und als Folgenbeseitigungsantrag i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere statthaft, jedoch unbegründet. Da die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Bescheid vom 28. Juni 2022 mittlerweile rechtskräftig ist, ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Ruhestandsversetzung – wie ausgeführt – nicht besteht, scheidet auch eine Rückgängigmachung ihrer Folgen aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 69.779,64 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und bemisst sich nach der Summe der dem Kläger für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 8 BBesG mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen. Hierbei wird ein Grundgehalt in Höhe von 5.814,97 EUR zugrunde gelegt (12 x 5.814,97 = 69.779,64 Euro).
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Referenzen
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 65/11 2x
- § 22 Abs. 1 SUrlV 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 3x
- § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 5x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 3x
- BBG 2009 § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit 1x
- 2 C 22/06 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 96/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 LB 67/17 2x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- BeamtStG § 8 Ernennung 1x
- § 46 Abs. 5 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 3 Satz 2 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 11/97 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts 2x
- BeamtVG § 50f Abzug für Pflegeleistungen 1x
- BeamtVG § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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