Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (1. Kammer) - 1 K 653/25.WI

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

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ft:36pt">Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer B für ihr Grundstück im Gemeindegebiet der Beklagten für das Jahr 2025.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung W.-straße in X..

Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2024, den Hebesatz der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2025 auf 235 v.H. festzusetzen. Die Hebesatzsatzung wurde am 20. Dezember 2024 in den I. Nachrichten Nr. N03 öffentlich bekannt gemacht.

Mit dem Bescheid über Allgemeine Abgaben vom 10. Januar 2025 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung der Grundsteuer B für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 in Höhe von insgesamt 291,40 EUR. Der Festsetzung lag ein Messbetrag in Höhe von 124,00 EUR und der Hebesatz von 235 v.H. zugrunde. Zudem verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Entrichtung der Hundesteuer in Höhe von 48,00 EUR für das Jahr 2025. Mit dem Bescheid wurde auch eine Wassergebührennachzahlung und eine Abwassergebührennachzahlung für das Jahr 2024, eine Wassergebührenvorauszahlung und eine Abwassergebührenvorauszahlung für das Jahr 2025 sowie eine Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2025 festgesetzt.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Januar 2025 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung bis zur abschließenden rechtlichen Bewertung. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe gegen den Grundsteuermessbetrag Klage vor dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Widerspruchs und wies darauf hin, dass der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag für die Gemeinde solange bindend sei, bis es eine Änderung seitens des Finanzamtes gebe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 führte die Klägerin aus, dass die Grundsteuerberechnung bzw. der Grundsteuermessbetrag verfassungswidrig sei.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2025 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. März 2025, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage in Bezug auf die Hundesteuer, Wassergebühren, Abwassergebühren und Niederschlagswassergebühr (altes Az. N04, neues Az. N05) erhoben.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 hat die Klägerin die Klage dann auf die Anfechtung der Grundsteuer B erweitert.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 7. April 2025 im Verfahren N04 getrennt worden. Bezüglich der Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren ist das Verfahren noch unter dem Aktenzeichen N05 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2025 hat die Klägerin beantragt, die Vorauszahlungen im Abgabenbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2025, u.a. in Bezug auf die Grundsteuer B, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung „auszusetzen“. Sie machte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend. Diesen Antrag hat das Gericht als Eilantrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit darin die Grundsteuer B festgesetzt wurde, ausgelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. N07) hat das Gericht den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 17. November 2025 Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben (Az. N06), über die noch nicht entschieden ist.

Soweit das Verfahren die Hundesteuer betrifft, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. November 2025 zurückgenommen.

Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin vortragen, dass erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bestünden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2025 in Bezug auf die Festsetzung der Grundsteuer B in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakten des Eilverfahrens mit dem Az. N07 und des Klageverfahrens mit dem Az. N05 sowie der vorgelegten Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) mitsamt dem Satzungsvorgang Hebesatzsatzung Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2025 ist rechtmäßig, soweit darin die Grundsteuer B in Höhe von 291,40 EUR festgesetzt wurde, und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zur Grundsteuer B beruht auf § 7 Abs. 1 Hess. KAG, §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrStG, § 4 HGrStG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hebesatzsatzung der Gemeinde S. ab dem Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung).

§ 1 Abs. 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde zur Erhebung einer Grundsteuer für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Nach § 2 Nr. 2 GrStG ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, sprich die Grundstücke. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, so ist nach Abs. 2 die Festsetzung zu ändern.

Die Heranziehung der Klägerin zu der Grundsteuer B im Steuerjahr 2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat bei der Berechnung der Grundsteuer zu Recht den für das Grundstück der Klägerin von dem Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid vom 25. September 2024 zugrunde gelegt. Der Grundlagenbescheid, mit dem das Finanzamt den Steuermessbetrag festsetzt, entfaltet Bindungswirkung gemäß § 351 Abs. 2 AO. Danach können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Dies gilt auch, wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 10 K 5498/25 -, juris Rn. 15) bzw. bereits angefochten wurde, so wie hier, denn die Klägerin hat Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben (vgl. Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29. Januar 2025).

Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. Denn die Festsetzungen des Finanzamtes im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (als sog. Grundlagenbescheide) können nicht durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde (als sog. Folgebescheid) angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Wird ein Grundlagenbescheid – etwa infolge eines Einspruchs oder finanzgerichtlichen Verfahrens – aufgehoben oder geändert, ist die Gemeinde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Gesetzes wegen dazu angehalten, auch ihren Grundsteuerbescheid entsprechend anzupassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 24).

Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden. Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheids ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG, § 4 HGrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG) (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2022 - 5 K 1163/20 -, juris Rn. 26 mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, juris Rn. 7).

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Soweit die Klägerin vorbringt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer und des Hessischen Grundsteuergesetzes, insbesondere in Bezug auf das Flächenmodell, handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind.

Auch die der Festsetzung zugrunde liegende Hebesatzsatzung der Beklagten erweist sich im Rahmen der gerichtlichen Inzidentprüfung als rechtmäßig.p>

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die Satzung wurde von der zuständigen Gemeindevertretung (§ 51 Nr. 6 HGO) in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2024 ordnungsgemäß beschlossen und am 20. Dezember 2024 in den I. Nachrichten Nr. N03 öffentlich bekannt gemacht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 HGO).

Für die Rechtswidrigkeit der Hebesatzsatzung bestehen auch materiell rechtlich keine Anhaltspunkte.

Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine „erdrosselnde“ Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar. Die Rechtsprechung hält selbst eine Erhöhung des Hebesatzes auf 800 v.H. und mehr für rechtmäßig (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2016 - 5 K 802/15 - (Hebesatz: 855 v.H.); VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 - 17 K 868/15 - (Hebesatz: 850 v.H.); VG Darmstadt, Urteil vom 15. September 2015 - 4 K 1659/13.DA - (Hebesatz: 800 v.H.), jeweils juris).

Sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind weder von der Klägerin gerügt worden, noch anderweitig ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

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