Der am … … 1981 in Edlib/Syrien geborene Kläger zu 1) und die am … … 1985 in Raqqa/Syrien geborene Klägerin zu 2) begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Kläger, ein Ehepaar mit syrischer Staatsangehörigkeit, mit arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit, reisten am 21. September 2016 auf dem Luftweg im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem mit Bescheid vom 20. Januar 2016 - GZ. 6147329 - 475- als Flüchtling anerkannten Sohn, … …, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. August 2018 Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Oktober 2018 gaben die Kläger an, sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Der Kläger zu 1 habe sich im Jahr 2011 an Protestaktionen gegen das syrische Regime beteiligt. Der älteste Bruder der Klägerin zu 2 sei auch in der Opposition aktiv gewesen und sei befinde sich seither in Gefangenschaft. Sie könnten nicht nach Syrien zurück, weil sie Angst vor den Regierungskräften habe. Der Kläger zu 1 und die älteren Söhne würden von den Regierungskräften gesucht. Ein Bekannter, der als Richter bei einem Gericht gearbeitet habe, habe ihnen gesagt, dass der Kläger zu 1 auf einer Gesuchtenliste stehe.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018, GZ. 7602621-475, ein Zustellungsnachweis ist in der Bundesamtsakte nicht auffindbar, gewährte das Bundesamt den Klägern und vier Kindern subsidiären Schutzstatus und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am 12. Dezember 2018, erhoben die Kläger Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger habe von Februar 2000 bis Januar 2003 Wehrdienst in der syrischen Armee geleistet und habe im Zeitpunkt seiner Ausreise als Reservist der Wehrüberwachung unterstanden. Er habe Syrien zur Zeit der Generalmobilmachung ohne die erforderliche Erlaubnis der Militärbehörde verlassen und müsse im Falle einer Rückkehr mit Haft und Folter rechnen. Dazu wird dem Gericht die beglaubigte Übersetzung des Militärausweises des Klägers zu 1 vorgelegt.
Die Kläger beantragten,
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2018 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 wurde die Verfahren der Kinder abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 2 K 19.30141 fortgeführt und bis zu rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren ausgesetzt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie auf die in das Verfahren einbezogene Erkenntnismittelliste Bezug genommen.
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 6. Februar 2019 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2780), ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung maßgeblich.
Die Klage ist zu diesem Zeitpunkt sowohl zulässig, als auch begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Sie befinden sich nach Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen ihrer vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens.
1. Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichungen zulässig sind, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu 1 eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in Syrien glaubhaft gemacht.
Nach dem glaubhaften Vortrag vor dem Bundesamt stand sein Name wegen seiner oppositionellen politischen Einstellung auf einer Gesuchtenliste, die einem Gericht vorlag. Der Kläger konnte den Namen des Richters, von dem er die Auskunft hatte, nennen. Außerdem führte er Bildmaterial über die von ihm unterstützte Demonstration mit dem anschließenden Eingreifen der syrischen Sicherheitskräfte bei sich.
2. Selbst falls diesem Vortrag des Klägers zu 1 nicht gefolgt wird und angenommen wird, dass die Kläger unverfolgt ausgereist ist, ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Den Klägern drohen zur Überzeugung des Gerichts auch ohne Vorverfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Gem. § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn den Klägern bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihnen nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Kläger nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2016 (Az. 21 B 16.30338, 21 B 16.30364, 21 B 16.30372) davon aus, dass im Fall einer Rückkehr nach Syrien die Wiedereinreisenden im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden (BayVGH, a.a.O.). Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Wiedereinreisenden von den Behörden gesucht würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte eine „carte blanche“ hätten, um zu tun, was immer sie tun wollen, wenn sie jemanden aus irgendeinem Grund verdächtigen würden (vgl. BayVGH, a.a.O., m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen. Erst dann hätten - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die dagegensprechenden Gründe.
2.1 Ein gefahrerhöhender Umstand für den Kläger zu 1 ergibt sich daraus, dass er als Reservist ohne Ausreisegenehmigung aus Syrien ausgereist ist und sich so seiner Wehrpflicht entzogen hat. Das steht aufgrund der Vorlage des Militärdienstausweises des Klägers fest. Daher ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr als fahnenflüchtig bzw. als Deserteur angesehen wird. Der Kläger befindet sich als 30 jähriger gesunder Mann in einem militärdienstpflichtigen Alter. So geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Rückkehrer im militärpflichtigen Alter (Wehrpflichtige und Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den Sicherheitskräften, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter, droht (BayVGH, U.v. 12.12.2016, Az. 21 B 16.30372).
Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 ist folgende Aussage zu finden:
„Es sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert wurden oder dauerhaft „verschwunden“ sind. Dies kann in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (z.B. Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen.“
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof laut Pressemitteilung des VGH München vom 15. April 2019 in einem Urteil vom 12. April 2019 offenbar nun zu dem Ergebnis gelangt, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter in Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, weil der syrische Präsident eine Amnestie erlassen habe, kann das erkennende Gericht diese Einschätzung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht teilen. In Ermangelung der Urteilsbegründung ist auch eine weitere Auseinandersetzung mit den dort verwerteten Erkenntnisquellen nicht möglich.
2.2 Ein weiterer signifikanter, gefahrerhöhender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus der Herkunft der Kläger aus einer Rebellenhochburg.
So geht das erkennende Gericht auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel davon aus, dass den Klägern alleine aufgrund ihrer Herkunft aus der Rebellenhochburg Edlib (oder Idlib) einem flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungsrisiko bei der Sicherheitsbefragung anlässlich ihrer Einreise ausgesetzt sind.
Bezüglich der Verfolgungsgefahr für Personen, die aus einem ehemals von Rebellen beherrschten Gebiet stammen, führt der oben genannte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2018 auf Seite 21 aus, dass die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft bereits zu Gewalt und staatlichen Repressionen führen kann. Amnesty International schreibt dazu in seiner Auskunft vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 3 A 638/17. A (S. 2f.) aus:
„Recherchen von Amnesty International seit Beginn der Krise im Jahre 2011 haben ergeben, dass jeder, der als Regierungsgegner angesehen werden könnte, der Gefahr ausgesetzt ist, willkürlich festgehalten zu werden oder Opfer des „Verschwindenlassens“ zu werden und Folter oder anderen Misshandlungen, sowie möglichem Tod in Gewahrsam ausgesetzt zu sein. Wie weit verbreitet das „Verschwindenlassen“ durch syrische Sicherheitskräfte praktiziert wird, hat Amnesty International im Bericht „Between Prison an the Grave: Enforced Disappearances in Syria“ beschrieben. Unter den dokumentierten Fällen befinden sich aus „friedliche Mitglieder der Opposition“, sowie „Menschen, die als illoyal gegenüber der syrischen Regierung gelten“. Dies sind beispielsweise „Zivilisten, die in Nachbarschaften oder Städten leben, in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen angesiedelt sind“. […] Insbesondere Menschen, die aus oppositionellen Gebieten stammen, werden von den Behörden unter Generalverdacht gestellt. […].“
In einer weiteren Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg führt Amnesty aus (Stellungnahme v. 13. September 2018 zum Verfahren 7 A 671/16 MD, S. 4):
„Turke Ali Al-Saleh, ein Verwaltungsbeamter und Buchhalter einer großen Grundschule in Deir al-Zour, wurde am 31.12.2013 verhaftet, als er von einem Gebiet, das von der Opposition kontrolliert wird, in ein Regierungsgebiet reiste. Er fuhr nach Deir al-Zour, um dort seinen Lohn abzuholen. Er war zuvor aus Deir al-Zour geflohen und hatte in Hajin gelebt. Ein entlassener Gefangener berichtete später, dass Al-Saleh von 40 Tagen in Haft an mindestens 30 Tagen gefoltert wurde, und in Folge dessen nicht mehr gehen konnte. Ein anderer entlassener Häftling berichtete seiner Familie, dass Al-Saleh in Haft verstorben sei.Im Bericht 'Between prison and the grave': Enforced disappearances in Syria (2015) hat Amnesty International zusätzlich zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen an Grenzübergängen und Kontrollpunkten der Regierung oder des Militärs verhaftet wurden. Die betroffenen Personen hatten nach ihrem Wiederauftauchen sichtbare körperliche Merkmale von Folter oder anderen Misshandlungen. Viele Inhaftierte sind bis heute verschwunden.“
2.3 Ein weiterer gefahrerhöhender Aspekt liegt für die Kläger zu 1 und zu 2 in der Gefahr der Sippenhaft. Hierzu führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018, S. 17, Folgendes aus:
„Zudem sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen einzelne Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, für vom Regime als feindlich angesehene Aktivitäten anderer Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert werden. Solche Sippenhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben.“
Der Name des Klägers zu 1 aber auch die Namen der beiden älteren Söhne stehen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf den Fahndungslisten der syrischen Einreisebehörden. Ebenso befindet sich der ältere Bruder der Klägerin zu 1 wegen seiner oppositionellen Gesinnung noch immer in Haft der syrischen Regierung. Daher ist davon auszugehen, dass die gesamte Großfamilie unter Beobachtung des syrischen Regimes steht. Dies bringt auch für die Klägerin zu 1 eine signifikant gesteigerte Gefahr mit sich, bei einer unterstellten Wiedereinreise als deren nahe Angehörige erkannt, verhaftet und gefoltert zu werden.
Selbst wenn man also die restriktiven Maßstäbe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) anlegt, besteht für die Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Fall einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihnen nicht zur Verfügung, da sie bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen (möglicherweise) sicheren Landesteil sicher und legal erreichen können, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG.
Die Kläger erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihrer Klage ist stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.