Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 S 20.894

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 25. Mai 2008 geborenen Kindes J. R. und des am 11. Februar 2020 geborenen Kindes T. S. Die Beteiligten streiten um die Inobhutnahme beider Kinder durch die Antragsgegnerin.

1. Die alleinerziehende Antragstellerin, die für das Kind J. R. gemeinsam mit dessen Kindsvater M. R. sorgeberechtigt ist, wurde in der Vergangenheit vom Allgemeinen Sozialen Dienst der Beklagten hinsichtlich der Erziehung ihres Sohnes J. R. unterstützt. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse und auf der Grundlage verschiedener Krisengespräche wurde J. R. am 13. September 2017 von der Antragsgegnerin gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, sodass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2017 das Familiengericht um eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes bat. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 entzog das Amtsgericht Würzburg den gemeinsam sorgeberechtigten Kindseltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und Angelegenheiten die Mittagsbetreuung betreffend, die Gesundheitssorge und das Recht zur Antragstellung für Jugendhilfemaßnahmen sowie das Recht, den Umgang mit den Kindseltern zu bestimmen; diese Rechte wurden auf das Jugendamt der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger übertragen.

J. R. wurde am 3. November 2017 aus der Inobhutnahme entlassen; er wurde am selben Tag vollstationär untergebracht.

2. Im Jahr 2019 wurde die Antragstellerin schwanger; der errechnete Entbindungstermin fiel auf den 20. Februar 2020.

Mit Schreiben vom 7. November 2019 teilte das Jugendamt der Antragsgegnerin diesen Sachverhalt dem Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg mit und regte an, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Das Jugendamt äußerte seine Sorge um das ungeborene Kind.

Das Amtsgericht Würzburg gab mit Beschluss vom 11. November 2019 bei Diplom-Psychologin A. ein Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit und zur Frage der Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Antragstellerin in Auftrag.

Mit Sorgerechtserklärung erklärten die Antragstellerin und G. S. am 24. Januar 2020, Eltern des zu erwartenden Kindes zu sein und die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Amtsgericht Würzburg die bevorstehende Geburt des Kindes mit und wies darauf hin, dass es zur Sicherstellung des Wohls des Kindes die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge und des Rechts, Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch benötige.

Am 11. Februar 2020 wurde die Antragstellerin vom Kind T. S. entbunden.

Mit Formblatt vom 12. Februar 2020 nahm die Antragsgegnerin das Kind T. S. in Obhut und begründete dies mit psychischen Erkrankungen der Eltern. Das Kind wurde zunächst im Missio-Krankenhaus Würzburg und nach seiner Entlassung in der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe Würzburg untergebracht. Aus dem Formblatt ergibt sich, dass die Erziehungsberechtigten am 12. Februar 2020 über die Inobhutnahme unterrichtet worden sind, jedoch nicht bereit bzw. in der Lage gewesen seien, eine Erklärung hinsichtlich ihres Einverständnisses zu unterzeichnen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Amtsgericht Würzburg die Tatsache der Geburt von T. S. und von dessen Inobhutnahme mit.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 sowohl an die Antragstellerin als auch an den Kindsvater teilte die Antragsgegnerin im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 42 SGB VIII die Übernahme der Kosten der Betreuung in einer Inobhutnahmestelle für den Zeitraum ab dem 12. Februar 2020 mit.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Amtsgericht Würzburg mit, dass die Eltern der Inobhutnahme widersprochen hätten; es werde eine einstweilige Anordnung benötigt.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg wandten sich die Antragstellerin und der Kindsvater gegen die Inobhutnahme.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg im Verfahren * * … den sorgeberechtigten Eltern vorläufig das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII für das Kind T. S.. Zugleich ordnete es eine Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das Jugendamt der Antragsgegnerin. Dies wurde damit begründet, den sorgeberechtigten Eltern seien die genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge für das Kind T. S. zur Abwendung einer für das Kind bestehenden Gefahr zu entziehen, da das Wohl des Kindes zur Überzeugung des Gerichts gefährdet sei; es bestehe die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Gemäß den Ausführungen der Sachverständigen fehle es bei beiden Eltern mit schizoaffektiven oder bipolaren Störungen der Eltern-Kind-Beziehung meist an Kontinuität und Stabilität. Es könne zur Einschränkung von Steuerungs- und Urteilsfähigkeit kommen. Das Kind sei jedoch auf die Steuerungs- und Urteilsfähigkeit seiner Bezugsperson elementar angewiesen. Aufgrund von Vernachlässigungen oder Gefährdungen könne das Kind mnestische Störungen, Beeinträchtigungen der Gedächtnisfunktionen, der Aufmerksamkeit und der Konzentration ausbilden. Im Falle von Suizidalität bestehe ferner die Gefahr eines erweiterten Suizids. Beide Elternteile seien zur Abwendung der Gefahr nicht in der Lage. Der Eingriff sei zur Abwehr der Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht die Einbeziehung von Familienmitgliedern. Die Gefahr für das Kind habe bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden. Da das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht abschließend vorliege, werde das Gericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens tätig.

3. Am 17. Juni 2020 erhob die Antragstellerin im Verfahren W 3 K 20.797 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Inobhutnahme ihrer Kinder J. R. und T. S. mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmen festzustellen und die Beklagte zur Herausgabe beider Kinder zu verpflichten. Zur Begründung bezog sie sich auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Die Antragsgegnerin nahm hierzu dahingehend Stellung, J. R. sei zur Sicherstellung des Kindeswohls am 13. September 2017 in Obhut genommen worden. Dem habe die Antragstellerin widersprochen. Das Amtsgericht Würzburg habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 vorläufig und mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 endgültig beiden Elternteilen Teile des Sorgerechts entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. J. R. sei nunmehr stationär im Rahmen der Jugendhilfe untergebracht.

Das Kind T. S. sei am 11. Februar 2020 geboren und am 12. Februar 2020 im Krankenhaus in Obhut genommen worden. Beiden Elternteilen gegenüber sei die Inobhutnahme ausgesprochen worden, beide hätten der Inobhutnahme widersprochen. Das Amtsgericht Würzburg habe mit Beschluss vom 24. Februar 2020 vorläufig einzelne Teile des Sorgerechts beider Elternteile entzogen. Derzeit werde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt. Das Kind T. S. befinde sich noch im Rahmen der Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflegefamilie. Über weitere Hilfen werde nach einer abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg entschieden.

4. Am 2. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren,

„die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme meiner beiden Kinder ‚sofort‘ festzustellen, sodass meine beiden Kinder umgehend in meinen Haushalt zurückgeführt werden können.“

Zur Begründung führte sie aus, das Jugendamt habe Art. 6 GG gebrochen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme im Klageverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Inobhutnahme des Kindes J. R. sei zum 2. November 2017 beendet worden. Für das Kind T. S. werde aktuell noch eine Inobhutnahme gewährt.

5. Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 gewährte die Beklagte der Antragstellerin für ihren Sohn T. S. Jugendhilfe in Form einer Inobhutnahme für die Zeit ab 12. Februar 2020 bis auf weiteres und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Dies wurde damit begründet, für das Wohl des Kindes T. S. bestehe eine dringende Gefahr bei Übergabe in die Obhut der Antragstellerin; daher sei die Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin erforderlich. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin unter einer schizoaffektiven Störung mit wiederholten manischen Phasen leide und trotz mehrfachen medizinischen Rates eine medikamentöse Behandlung aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht kategorisch ablehne. Sie zeige sowohl bei externen Gutachtern als auch bei den Mitarbeiterinnen des Fachbereiches Jugend und Familie der Antragsgegnerin wahnhaftes Erleben, Auffälligkeiten im formalen Denken, unklare körperliche Empfindungen und aggressives Verhalten. Zahlreiche Berichte bestätigten bzw. beschrieben diese psychische Verfassung, z.B. auch der polizeiliche Bericht vom 5. Oktober 2019. Aufgrund dieser gravierenden psychisch instabilen Lage werde die Gefahr für T. S. als dringend und nicht durch mildere Mittel abwendbar eingestuft.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme bestehe, um das Kind T. S. vor Krankheiten und vor Gewalt zu schützen. Das Kind habe das Recht, in einem geschützten Rahmen heranzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Dies sei in der Obhut der Antragstellerin nicht möglich. Demgegenüber müsse das in Art. 6 GG geschützte Elternrecht hinter die schutzwürdigen Interessen des Kindes zurücktreten. Angesichts der Kindeswohlgefährdung könne nicht bis zum Ende eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens gewartet werden.

Ein gleichlautender Bescheid erging auch an den Kindsvater G. S.

6. Am 22. Juli 2020 wandte sich die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen den Bescheid vom 16. Juli 2020 und begründete dies im Wesentlichen mit strafrechtlichen Vorschriften. Zugleich beantragte sie im Verfahren W 3 K 20.797 die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2020.

7. Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 20.797, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie die Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (§ 122, § 88 VwGO) ergibt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 20.797 gegen die Inobhutnahmebescheide der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

Für ein Verfahren, mit welchem sich ein betroffener Elternteil gegen die Inobhutnahme seines Kindes wendet, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies ergibt sich zunächst aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 SGG, der Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht den Sozialgerichten zuweist. Es liegt auch keine anderweitige Sonderzuweisung an das Familiengericht vor. Denn die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII, wonach das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen hat, wenn ein Kind aufgrund des Vorliegens einer dringenden Gefahr für sein Wohl in Obhut genommen wird und die Personen- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, stellt keine Sonderzuweisung von Streitigkeiten über Inobhutnahmen an die Familiengerichte dar. Die Familiengerichte entscheiden in diesem Rahmen lediglich über die dann erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Minderjährigen, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme. Denn die Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme, die gerade durch die Gewährung von Hilfen abgelöst werden soll, die auf einer Entscheidung des Familiengerichts beruhen. Das familiengerichtliche Verfahren ist also allein darauf ausgerichtet, die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen zu regeln, die sich an die Inobhutnahme anschließen. Dies bedeutet, dass es für die Frage, ob die Inobhutnahme rechtswidrig erfolgte, bei den Regelungen über das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO verbleibt und auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme zu beurteilen ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 193 und Rn. 204 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 - 4 WF 145/18 - juris; Kirchhoff, juris-PR-SozR 13/2019 Anm. 4; Brandenburgisches OLG, B.v 10.7.2019 - 13 UF 121/19 - juris Rn. 4; a.A.: Trenczek, JAmt 2010, 543, 544; differenzierend: Lauterbach, JAmt 2014, 10), dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade auch dann, wenn der Inobhutnahme-Verwaltungsakt deswegen weiterhin Auswirkungen hat, weil das Kind noch nicht auf der Grundlage der familiärengerichtlichen Entscheidung in eine andere Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII überführt worden ist (werden konnte).

Der Antrag ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Eine Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Antragstellerin aufgrund einer vom Amtsgericht Würzburg angeordneten Betreuung prozessunfähig wäre (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 62 Rn. 13 und 17). Zwar war die Antragstellerin in der Vergangenheit unter Betreuung gestellt, im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist dies jedoch gemäß Auskunft des Amtsgerichts Würzburg vom 17. Juli 2020 nicht mehr der Fall.

Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil ihn die Antragstellerin allein gestellt hat, ohne Beteiligung der jeweiligen Väter, die die jeweilige Vaterschaft anerkannt haben und erklärt haben, das Sorgerecht gemeinsam mit der Antragstellerin ausüben zu wollen. Die Antragstellerin ist allein antragsbefugt. Da die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht als Leistung im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VIII einzuordnen ist, sondern als „andere Aufgabe“ im Sinn des § 2 Abs. 1 SGB VIII (vgl. Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 26), kann es bei der Frage der Antragsbefugnis nicht um die Frage gehen, ob die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern lediglich - wie z.B. bei der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.7.2018 - Au 3 K 15.1892 - juris) - gemeinsam einen Anspruch gerichtlich durchsetzen können. Vielmehr handelt es sich bei der Inobhutnahme als „andere Aufgabe“ um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der in erster Linie das Kind betrifft (Kepert, a.a.O., Rn. 123, Rn. 126; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 67) und daneben auch die erziehungsberechtigten Eltern. Diese sind insofern von der Inobhutnahme betroffen, als in ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK eingegriffen wird (Kepert, a.a.O., Rn. 123 und Rn. 126). Dass die Abwehr eines derartigen Eingriffs lediglich von beiden sorgeberechtigten Elternteilen gemeinsam erfolgen dürfte, ergibt sich insbesondere nicht aus § 1627 BGB. Vielmehr muss jedes sorgeberechtigte Elternteil den Eingriff in sein grundgesetzlich geschütztes Sorgerecht unabhängig vom anderen sorgeberechtigten Elternteil gerichtlich überprüfen lassen können.

Dem steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg mit Beschlüssen vom 19. Oktober 2017 und vom 24. Februar 2020 den jeweiligen Eltern vorläufig bestimmte Elternrechte entzogen hat. Denn die Inobhutnahme betrifft nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen, sondern vor allem auch das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließende umfassende Recht, sein Kind zu erziehen (BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 5 und Rn. 6 m.w.N.; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 92).

Soweit sich der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Inobhutnahme des Kindes J. R. am 13. September 2017 bezieht, ist er allerdings deswegen unzulässig, weil sich der die Inobhutnahme aussprechende Verwaltungsakt vom 13. September 2017 erledigt hat. Dies ist dadurch erfolgt, dass J. R. am 3. November 2017 aus der Inobhutnahme entlassen worden und auf der Grundlage von § 27, § 34 SGB VIII vollstationär untergebracht worden ist. Damit entfaltet der Inobhutnahmebescheid keine Rechtswirkung mehr, von ihm geht keine Belastung für die Antragstellerin mehr aus (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kann indes nur der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes angegriffen werden, der noch vollzogen werden kann (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 130). Damit besteht kein Bedürfnis (mehr) für die vorliegende Anrufung des Gerichts (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 82). Diesbezüglich weitere gerichtliche Regelungen sind nur noch auf der familiengerichtlichen Ebene zulässig.

Soweit sich der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Inobhutnahme des Kindes T. S. am 12. Februar 2020 bezieht, ist er zulässig.

Diese am 12. Februar 2020 begonnenen Inobhutnahme dauert derzeit, wie die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, noch fort; sie wurde bislang nicht durch eine vollstationäre Maßnahme gemäß § 27, § 33 bzw. § 34 SGB VIII abgelöst. Damit kann die Antragstellerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Inobhutnahme wiederherstellt.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Jugendamt der Antragsgegnerin gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2020 vorläufig das Rechts zur Aufenthaltsbestimmung von T. S. übertragen worden ist. Denn die derzeitige Vorenthaltung des Kindes T. S. stützt die Antragsgegnerin nicht auf dieses Recht in Verbindung mit einer stationären Unterbringung gemäß § 27, § 33 bzw. § 34 SGB VIII, sondern auf die Fortdauer der Inobhutnahme.

Demgegenüber verliert die Inobhutnahme mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Bestellung des Jugendamts zum Vormund mit dieser Übertragung bzw. Bestellung nicht bereits ihre Rechtsgrundlage (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII. 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 91).

Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Vorliegend handelt es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juni 2020 bzw. der Klageerweiterung vom 22. Juli 2020 gegen den die Antragstellerin belastenden Inobhutnahmebescheid (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 67 und Rn. 68) der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2020 in Verbindung mit dessen schriftlicher Bestätigung (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X) vom 16. Juli 2020 in Verbindung mit der Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung mit Bescheid vom 16. Juli 2020.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung; gesetzlich festgelegte Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO enthalten. Von deren Tatbeständen wird jedoch eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht umfasst, sodass die Anfechtungsklage vom 17. Juni 2020 zunächst eine aufschiebende Wirkung entfaltet hat (VG Würzburg, B.v. 5.6.2018 - W 3 S 18.745 - juris; VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 22.2.2017 - 4 L 165/17 - BeckRS Nr. 4; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 146). In diesem Zusammenhang handelte es sich beim Begehren im vorliegenden Verfahren demnach analog § 80 Abs. 5 VwGO zunächst um einen Antrag auf Feststellung, dass der Klage vom 17. Juni 2020 aufschiebende Wirkung zukommt (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 120 m.w.N.).

Als Konsequenz aus dieser Situation hat die Antragsgegnerin jedoch mit Bescheid vom 16. Juli 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Inobhutnahmebescheides vom 12. Februar 2020 angeordnet. Auch hiergegen hat sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gewendet (vgl. Schreiben vom 22.7.2020), sodass sich nunmehr der vorliegende Antrag im Rahmen der Auslegung (§ 122, § 88 VwGO) als solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16. Juni 2020 gegen den Bescheid vom 12. Februar 2020 erweist.

Ordnet die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Bescheides an, hinsichtlich dessen eine zuvor erhobene Klage die aufschiebende Wirkung entfaltet hat, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen.

In einem derartigen Verfahren prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts oder von dessen Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 bis 94 m.w.N.).

Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung des Gerichts ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klage gegen die Inobhutnahme wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die am 17. Juni 2020 erhobene Klage gegen den am 12. Februar 2020 mündlich erlassenen Inobhutnahmebescheid ist voraussichtlich zulässig und insbesondere nicht verfristet, da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt und somit die Jahresfrist gilt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist der Gefahrenbegriff nach dem Maßstab des § 1666 BGB zu verstehen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht es um die Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 6.2.2019 - XII ZB 408/18 - juris Rn. 18) besteht eine derartige Gefährdung des Kindeswohls, wenn bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Dringend im Sinne der Vorschrift ist eine Gefahr dann, wenn im Zeitpunkt des behördlichen Vorgehens die Prognose getroffen werden kann, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Bloße Zweifel beispielsweise an der Erziehungsfähigkeit der Eltern genügen nicht. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht, wobei allerdings nicht der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 78; Trenczek in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 42 Rn. 17).

An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen (BGH, a.a.O. Rn. 19).

Die dringende Gefahr muss darüber hinaus stets eine konkrete Gefahr sein; aus konkreten Tatsachen muss erkennbar sein, dass bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Dringend im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist die Gefahr also dann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schaden in naher Zukunft eintritt, wenn ihre Beseitigung also bereits vor einer möglichen familiengerichtlichen Entscheidung erforderlich ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn.79 und 82; Trenczek in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 42 Rn. 18).

Neben dem Vorliegen einer dringenden Gefahr setzt § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Erforderlichkeit der Inobhutnahme voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn allein die Inobhutnahme das Kindeswohl sichern kann und andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dies wäre z.B. auch dann der Fall, wenn das Jugendamt in der Lage ist, die Gefährdung dadurch abzuwenden, dass es sich rechtzeitig durch das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Ergänzungspfleger übertragen lässt (Kirchhoff, a.a.O., Rn.87 und 91).

Im vorliegenden Fall spricht im Rahmen der summarischen Prüfung viel dafür, dass im Zeitpunkt seiner Geburt eine dringende Gefahr für das Wohl von T. S. bestand und die Inobhutnahme erforderlich war.

Es spricht auch viel dafür, dass diese dringende Gefahr für das Wohl von T. S. derzeit fortbesteht.

Diesbezüglich ist zunächst der langfristige psychische Zustand der Antragstellerin und die daraus folgenden Konsequenzen für ihre Erziehungsfähigkeit in den Blick zu nehmen.

Aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2017 und vom 15. Oktober 2018 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin von einer lange anhaltenden Erkrankung im Sinne einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend manischen Symptomen ausgegangen werden muss. Dieser Zustand ist von hohem Stresserleben, manischen Tendenzen und antisozialen Verhaltensmerkmalen geprägt. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Antragstellerin ist stark eingeschränkt, sie erscheint sozial isoliert. Demgegenüber ist eine dauerhafte adäquate Behandlung der Antragstellerin und eine Langzeitprophylaxe der festgestellten Störung aufgrund fehlender Krankheitseinsicht der Antragstellerin über viele Jahre gescheitert. Hieraus hat sich in der Vergangenheit eine erhebliche Einschränkung der grundlegenden Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin ergeben. Sie hat lediglich eine eingeschränkte Fähigkeit, Bedürfnisse und Signale ihres Kindes richtig wahrzunehmen und in adäquater Weise hierauf zu reagieren. Ihr fehlt die erforderliche emotionale Feinfühligkeit, die sie gegenüber den Bedürfnisstrukturen des Kindes aufbringen müsste; hierbei stellt sie auch ihre eigenen Bedürfnisse über die des Kindes. Es gelingt ihr nur schwer, entsprechende Signale und Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und ihr Verhalten demgemäß zu reflektieren und zu ändern. Aufgrund ihrer krankheitsbedingten Selbstfokussierung fehlt ihr auch die Kooperationsfähigkeit, um mit einem Helfersystem zusammenarbeiten zu können (vgl. B.v. 15.10.2018, S. 14, hier Zitat aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, Dipl.-Psych. L. vom 25.9.2018).

Wie das Amtsgericht Würzburg ausführt (vgl. B.v. 15.10.2018, S. 18), handelt es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine solche, bei der sowohl eindeutig schizophrene als auch Symptome einer gemischten bipolaren affektiven Störung vorliegen. Die vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen haben bei der Antragstellerin eine erhebliche Antriebssteigerung mit Logorrhoe, formale Denkstörungen mit einem zerfahrenen und inkohärenten Gedankengang, optische Halluzinationen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen festgestellt.

Diese schon seit mehreren Jahren bestehende Situation hat sich auch zum Zeitpunkt der Inobhutnahme von T. S. und bis zum heutigen Tag nicht grundlegend geändert.

Bereits aus der polizeilichen Meldung vom 5. Oktober 2019 an das Jugendamt der Antragsgegnerin ergibt sich, dass sich die Antragstellerin auch zu diesem Zeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Beim Gespräch zwischen dem Jugendamt der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am 7. November 2019 hat die Antragstellerin eine medikamentöse Behandlung erneut kategorisch abgelehnt, da sie nicht psychisch krank sei. In diesem Zusammenhang hat auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. G., die an diesem Gespräch teilgenommen hat, eine akute psychische Erkrankung gesehen und den Hinweis gegeben, dass die Antragstellerin unter diesen Umständen nicht in der Lage sein werde, sich adäquat um ein Neugeborenes zu kümmern.

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2020 (vgl. Seite 9 bis Seite 10 des Beschlusses) ergibt sich die mündliche Beurteilung der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Diplom-Psychologin A., wonach es bei der Antragstellerin mit schizoaffektiven und bipolaren Störungen der Eltern-Kind-Beziehung meist an Kontinuität und Stabilität fehle, da die Erkrankung mit starken Schwankungen der Stimmung und des Affekts sowie eingeschränkten Kompetenzen und Toleranzen im zwischenmenschlichen Kontakt- und Kommunikationsverhalten einhergehe. Die Antragstellerin könne sich nur eingeschränkt auf das Kind einlassen. Es könne zur Einschränkung von Steuerungs- und Urteilsfähigkeit kommen, auch könne ein Kind in das Wahnsystem eines psychotischen Elternteils miteinbezogen sein. Ein Kind sei jedoch auf die Steuerungs- und Urteilsfähigkeit seiner Bezugspersonen elementar angewiesen, vor allem, wenn gleichzeitig eine soziale Isolation vorliege. Bei Einbeziehung in ein Wahnsystem könne ein Kind dauerhaft mit psychotisch verzerrter Wahrnehmung der Realität und Sinnestäuschung konfrontiert werden und dadurch in seiner eigenen Wahrnehmung beeinflusst und in seiner emotionalen Entwicklung verunsichert werden. Aufgrund dieser Vernachlässigungen oder Gefährdungen könne ein Kind mnestische Störungen, Beeinträchtigungen der Gedächtnisfunktion, der Aufmerksamkeit und der Konzentration ausbilden. Im Falle von Suizidalität bestehe immer die Gefahr eines erweiterten Suizids, da das Kind eventuell in das Wahnerleben eingebaut werde. Das emotionale Reagieren des Elternteils sei häufig unangemessen und für das Kind nicht vorhersehbar und damit stark verunsichernd. Soziale Isolierung könne zu einer völlig abhängigen Beziehung des Elternteils zum Kind führen. In der Folge übernehme das Kind die unrealistischen Vorstellungen des krankhaften Elternteils.

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2020 ergibt sich weiter (vgl. Seite 7 des Beschlusses) die Einschätzung der Sachverständigen Dipl.-Psych. A., dass bei einem Belassen des Kindes bei seinen Eltern weitere (über die pränatalen körperlichen Schäden aufgrund bewussten Rauchens der Antragstellerin in der Schwangerschaft, um ihr Kind „durchzubringen“, hinaus) Schädigungen zu erwarten seien, denn die Erkrankungen beider Elternteile führten zu einer massiven Einschränkung der Feinfühligkeit, der emotionalen Responsivität und Empathie. Es müsse mit abrupten Stimmungswechseln und aggressiven Impulsdurchbrüchen gerechnet werden, die immer wieder stationär aufgefangen werden müssten. Hinzu kämen Realitätsverzerrungen und formal gedankliche Auffälligkeiten der Kindseltern, die ein massives Risiko für die körperliche Unversehrtheit des Kindes darstellten.

Aus diesen Gegebenheiten und Einschätzungen hat das Jugendamt der Antragsgegnerin vorliegend zu Recht eine dringende Gefahr für das Wohl von T. S. ab dem Zeitpunkt seiner Geburt gesehen.

Ein neugeborenes Kind ist vollumfänglich und jederzeit auf eine adäquate Pflege, Unterstützung, Ernährung und emotionale Zuwendung angewiesen. Die zur Verfügung stehenden oben dargestellten Informationen lassen konkret befürchten, dass das Kind T. S. ohne die Inobhutnahme alsbald sowohl körperlich als auch emotional erheblichen Schaden nehmen wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass es als sehr wahrscheinlich anzusehen ist, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Situation mit einer damit einhergehenden starken Ich-Bezogenheit nicht in der Lage sein wird, für die regelmäßige Pflege und Ernährung des Kindes zu sorgen. Hierdurch droht dem Kind konkreter körperlicher Schaden. Darüber hinaus ist es erkennbar sehr wahrscheinlich, dass das Kind auch psychisch-emotional alsbald Schaden nehmen wird, dies aufgrund der oben dargestellten fehlenden Fähigkeit der Antragstellerin, sich dem Kind positiv emotional zuzuwenden und ihm dauerhaft jederzeit die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Weiterhin ist die Befürchtung der Diplom-Psychologin A. nicht von der Hand zu weisen, dass das Kind auch im Rahmen eines möglichen Suizids der Antragstellerin konkret in seinem Leben bedroht sein könnte.

Da die Antragstellerin weiterhin keinerlei Krankheitseinsicht hat und jegliche diesbezügliche Behandlung verweigert, ist die oben beschriebene Gefährdung des Kindeswohls mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es um äußerst gravierende Schäden hinsichtlich der körperlichen und psychischen Gesundheit und des Lebens von T. S. geht.

Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin zu Recht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes T. S. ab dem Zeitpunkt seiner Geburt angenommen. In diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ohne eine entsprechende Inobhutnahme des Kindes jederzeit rechtlich dazu in der Lage gewesen wäre, alsbald nach der Geburt das Krankenhaus gemeinsam mit ihrem Kind zu verlassen, sodass auch ein entsprechender Schutz durch die Mitarbeitenden des Krankenhauses in den ersten Tagen nach der Geburt nicht sichergestellt wäre.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes ist zu Recht auch nicht durch das ärztliche Schreiben des Dr. Oe. vom 16. Oktober 2019 zum Positiven gewendet worden. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass sich die Antragstellerin in geordnetem Zustand vorgestellt habe und wegen der Drogenanamnese eine Haaranalyse durchgeführt worden sei, deren Befund negativ ausgefallen sei. Das Schreiben spricht auch die Schwangerschaft der Antragstellerin an, geht auf die Behandlung des Sohns der Antragstellerin (diese Passage kann sich nur auf J. R. beziehen) ein und enthält den abschließenden Satz: „Zusammenfassend ist aus der jetzigen Sicht eine Erziehungsfähigkeit gegeben“. Allerdings ist hieraus nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage Dr. Oe. zu dieser Einschätzung kommt. Diesbezügliche Ausführungen enthält das Schreiben nicht; es kann damit nicht die oben dargestellten Gegebenheiten und Einschätzungen in Frage stellen.

Zur Abwendung dieser dringenden Gefahr für das Wohl von T. S. war die Inobhutnahme direkt im Anschluss an die Geburt auch erforderlich. Ein milderes Mittel stand der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung.

Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindsvater G. S. dazu in der Lage wäre, das Kind T. S. angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen.

Aus dem Polizeibericht vom 5. Oktober 2019 ergibt sich, dass der Kindsvater im Rahmen des Polizeieinsatzes, hervorgerufen durch mehrere Notrufe der Antragstellerin, einen Verwirrtheitszustand aufwies, der mit demjenigen der Antragstellerin vergleichbar war.

Im Schreiben vom 7. November 2019 an das Amtsgericht Würzburg führt die Antragsgegnerin aus, der Kindsvater wohne in einer Art betreutem Wohnen, habe einen Betreuer und arbeite im …Sozialwerk; hierbei handelt es sich um eine Einrichtung für Menschen mit psychischer Erkrankung oder Behinderung, denen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglicht werden soll.

Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an das Amtsgericht Würzburg vom 11. Februar 2020 ergibt sich, dass der Kindsvater gemäß einer Auskunft der vom Amtsgerichts beauftragten Diplom-Psychologin A. an Schizophrenie leidet.

Aus dem Beschluss des Amtsgericht Würzburg vom 24. Februar 2020 (Seite 5 des Beschlusses) ergibt sich, dass der Kindsvater an einer psychischen Erkrankung leidet. Für ihn ist ein gesetzlicher Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Regelung von Fortbildung und beruflicher Integration, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt ab 25,00 EUR, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung. Gemäß eines im Betreuungsverfahren eingeholten nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 27. Mai 2012 liegt beim Kindsvater das Residualstadium einer endogenen Psychose vor. Nach diesem Gutachten besteht Antriebsschwäche und Selbstunsicherheit mit Versagensängsten und Entscheidungsschwäche. Hinzu kommt eine leichte Lernbehinderung und eine Konzentrationsschwäche. Weiterhin hat - so der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Februar 2020, Seite 6 - das Krankenhaus für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin … … am 3. August 2017 eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis attestiert.

Das Amtsgericht kommt in seinem Beschluss auf der Grundlage der Einschätzung der Diplom-Psychologin A. aufgrund der Erkenntnisse aus dem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der Kindsvater zur Abwendung von Gefahren für das Kind T. S. nicht in der Lage ist. Nach Einschätzung des Amtsgerichts hat diese Gefahr ihre Ursache in der Erkrankung des Kindsvaters.

Weitere - gegebenenfalls anderslautende oder gegenteilige - Informationen zum Kindsvater liegen dem Gericht nicht vor. Soweit erforderlich, muss eine weitere Sachaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls aufgrund der vorliegenden Informationen gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Antragsgegnerin zu Recht angenommen hat, dass auch der Kindsvater nicht in der Lage ist, das Kind T. S. in seine Obhut zu übernehmen, ohne dass es zu einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes käme.

Das mildere Mittel der Einbeziehung weiterer Familienmitglieder der Kindseltern ist aus derzeitiger Sicht ebenfalls nicht möglich, da eine derartige Option offensichtlich faktisch nicht zur Verfügung steht (vgl. Amtsgericht Würzburg, B.v. 24.2.2020, Seite 11).

Auch ein milderes Mittel dergestalt, dass das Kind T. S. gemeinsam mit der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts in der Entbindungsklinik bleiben könnte, ist nicht erkennbar. Ohne die Inobhutnahme hätte die Antragstellerin gemeinsam mit dem Kind das Krankenhaus jederzeit und alsbald nach der Geburt verlassen können, ohne dass es ein rechtlich zulässiges Mittel gegeben hätte, sie daran zu hindern.

Auch das mildere Mittel einer rechtzeitigen Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts vor der Geburt (vgl. Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 27.1.2020, § 42 Rn. 91) war für die Antragsgegnerin nicht gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin das Familiengericht bereits im Vorfeld der Geburt über den Sachverhalt informiert und das Amtsgericht hat bereits vor der Geburt ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern in Auftrag gegeben; ein formeller Antrag gemäß § 1666 BGB an das Amtsgericht war jedoch rechtlich erst ab der Geburt des Kindes zulässig (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, 79. Aufl. 2020, § 1666 Rn. 5 m.w.N.).

Auch das mildere Mittel der Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme gemäß §§ 27 ff. SGB VIII war für die Antragsgegnerin mangels entsprechenden Antrags der Kindseltern auf der Grundlage von deren fehlender Krankheits- und Einsichtsfähigkeit nicht erfolgversprechend.

Da somit - wie sich aus der summarischen Überprüfung im vorliegenden Verfahren ergibt - ab dem Zeitpunkt der Geburt und fortlaufend darüber hinaus eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes T. S. die Inobhutnahme erforderte, keine milderen Mittel erkennbar sind und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, das Kind T. S. in seine Obhut zu nehmen. Dies bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Klage im Verfahren W 3 K 20.797 voraussichtlich sehr gering sind, dies jedoch unter dem Vorbehalt möglicher weiterer, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglicher Sachaufklärung.

Da sich demnach die angegriffene Inobhutnahme nicht als offensichtlich, sondern lediglich als voraussichtlich rechtmäßig erweist, hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der geringen, jedoch nicht gänzlich fehlenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmen (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 90 bis 93 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall sind zunächst die Interessen der Antragstellerin in den Blick zu nehmen. Diese kann sich auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Dieses grundgesetzlich geschützte Recht ist mit sehr hohem Gewicht in die Abwägung des Gerichts einzustellen, dies umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um ein neugeborenes Kind handelt, zu welchem die Antragstellerin noch keinerlei persönliche Beziehung aufbauen konnte. Hinzu kommt, dass gerade im Säuglingsalter schnell tiefe persönlich-emotionale Bindungen zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden können, was in fortgeschrittnerem Alter des Kindes nicht mehr auf diese Art und Weise möglich ist. Dies beruht auf dem besonderes intensiven Miteinander zwischen Mutter und Säugling im Rahmen des Stillens sowie der permanent erforderlichen Pflege und emotionalen Zuwendung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin direkt nach der Geburt aufgrund des Geburtsgeschehens als solchem in einer emotionalen Ausnahmesituation war, in welcher die unmittelbare Trennung von dem neugeborenen Kind als besonders schmerzlich empfunden wird. Darüber hinaus ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie bereits durch die Inobhutnahme ihres Kindes J. R. und die sich anschließende vollstationäre Unterbringung vorbelastet war.

Dem ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme gegenüberzustellen. Hierbei steht das Grundrecht des neugeborenen Kindes T. S. aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vordergrund. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fließende öffentliche Interesse am Schutz des Rechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit ist extrem hoch zu gewichten. Hierbei ist zu beachten, dass ein neugeborener Säugling schon zum körperlichen Überleben einer ständigen ununterbrochenen Beachtung und Versorgung bedarf. Ist diese nicht mit Sicherheit gewährleistet, ist sein Leben unmittelbar gefährdet. Hinzu kommt, dass ein Säugling auf eine permanente positive emotionale Zuwendung angewiesen ist, um positive Bindungen an Bezugspersonen aufzubauen und zu vertiefen. Ist diese emotionale Zuwendung nicht mit Sicherheit gewährleistet, führt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren Bindungsstörungen mit gravierenden negativen lebenslangen psychischen Folgen für das Kind. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das Kind nicht in einen möglichen erweiterten Suizid einbezogen wird.

Demgegenüber ist aber auch das öffentliche Interesse daran zu beachten, die Familie besonders zu schützen (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Es besteht ein sehr hoch zu gewichtendes Interesse daran, Familien wo immer möglich nicht auseinanderzureißen und ihnen ein gemeinsames Leben zu ermöglichen. Allerdings hat die staatliche Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch ein Wächteramt hinsichtlich des Rechtes und der Pflicht der Eltern bezüglich Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses konkretisiert sich auch in der Tätigkeit des Jugendamts.

Unter Abwägung der voraussichtlichen Erfolgslosigkeit des Hauptsacheverfahrens, der sehr hoch zu gewichtenden Interessen der Antragstellerin, des extrem hoch zu gewichtenden öffentlichen Interesses an körperlicher, seelischer und psychischer Unversehrtheit und am Leben des Kindes und des als sehr hoch zu gewichtenden öffentlichen Interesses am Schutz der Familie gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse zugunsten des Kindes ein Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht bewusst, dass der Entzug ihres Kindes für die Antragstellerin emotional besonders belastend ist; das Gericht nimmt dies jedoch in Kauf, um dem Kind einen Start in das Leben zu ermöglichen, bei welchem keine akute und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben, die körperliche Unversehrtheit und die emotionale Entwicklung besteht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht willens ist, sich selbst in entsprechende Behandlungen zu begeben, die es ihr ermöglichen würden, ihre psychische Krankheit soweit in den Griff zu bekommen, dass eine Inobhutnahme nicht mehr erforderlich gewesen wäre.

Aus diesen Gründen hat die Antragstellerin die schwerwiegenden Folgen der Inobhutnahme, die zu einer unabänderlichen Trennung vom neugeborenen Kind in den ersten Lebensphasen, welche zu späteren Zeitpunkten nicht mehr erlebbar sind, führt, hinzunehmen und damit den Schutz ihres Kindes zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall ist auch die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2020 gegeben (zur Prüfungsreihenfolge vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 98).

Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes versehen werden (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B.v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Die Begründungspflicht soll unter anderem der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465).

Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Juli 2020, mit welchem sie die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme angeordnet hat, zunächst als Begründung für die Inobhutnahme als solche eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, nämlich eine schizoaffektive Störung mit wiederholten manischen Phasen, benannt und ausgeführt, die Antragstellerin habe keine Krankheitseinsicht, es seien ein wahnhaftes Erleben, Auffälligkeiten im formalen Denken, unklare körperliche Empfindungen und aggressives Verhalten vorhanden. Als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt die Antragsgegnerin darüber hinaus den Schutz des Kindes vor Krankheiten und Gewalt, dies unter dem Aspekt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten ihr Kind akut in einer Art und Weise gefährde, dass dessen Aufwachsen in ihrer Obhut zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden könne.

Diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den vorgenannten lediglich formellen Anforderungen (Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.; VGH Mannheim, B.v. 9.8.1994 - 10 S 17676/94 - NVwZ-RR 1995, 174). Sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und enthält die Erwägungen, die sie für die Anordnung als maßgeblich angesehen hat.

Damit bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Inobhutnahmebescheides vom 12. Februar 2020 mit Bescheid vom 16. Juli 2020 erfolglos.

Der vorliegende Antrag war damit abzulehnen, zum Teil aufgrund seiner Unzulässigkeit, zum Teil aufgrund seiner Unbegründetheit.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.

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