Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 E 20.1462

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird für das vorliegende Verfahren und das Klageverfahren W 8 K 20.1461 abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Förderung aus dem Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler - Künstlerhilfsprogramm) ohne hierfür einen elektronischen Antrag zu stellen.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben als freier Wirtschaftsjournalist und Buchautor tätig. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wandte er sich an die Regierung von ... und beantragte eine Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 teilte die Regierung von ... mit, dass der Antrag nicht weiterbearbeitet werden könne, da die Beantragung der begehrten Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm ausschließlich online möglich sei.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 wandte sich der Antragsteller an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und beantragte wiederum eine Corona-Soforthilfe in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR und bat um eine schriftliche Verbescheidung des Antrags, da bei ihm derzeit kein Internetzugang und keine E-Mailadresse mehr bestehe.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit, dass der Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung gestellt werden müsse und eine Antragstellung nur online möglich sei. Hinsichtlich seines Anliegens einer händischen Eingabe durch einen Sachbearbeiter müsse sich der Antragsteller an die Regierung von ... wenden.

Am 23. Juni 2020 legte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einen Eilantrag und eine Klage, gerichtet auf eine nichtelektronische Antragstellung für die Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm, ein. Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 (W 8 E 20.815) wurde der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 5. August 2020 (6 CE 20.1677) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ab.

Mit Schreiben vom 11. September 2020 - bei Gericht eingegangen am 18. September 2020 - erhob der Antragsteller neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und einer Klage im Verfahren W 8 K 20.1461 einen „Eilantrag wegen Auszahlung von 3.000,00 EUR Coronahilfe für Kulturschaffende im Freistaat ...“ und beantragte,

Den Freistaat ..., basierend auf den Corona-Soforthilfemaßnahmen für Kulturschaffende in ..., hier im Rahmen einer Sofort-Nothilfe als Freier Wirtschaftsjournalist und Buchautor, zur Vermeidung einer Räumung einhergehend mit drohender Obdachlosigkeit, auf Zahlung/Überweisung von 3 x 1.000,00 Euro, also 3.000,00 Euro zur Abwendung/Abwehr einer Räumungshandlung auf das Konto der räumungsklagenden Vermieterin, …, vertreten durch …, ohne jedweden weiteren (elektronischen) Antrag, zu verurteilen.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus: Er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden, den Online-Antrag für die Gewährung der Künstlerhilfe über den Internetanschluss von Freunden oder Bekannten zu stellen. Auch würden die Daten bei einer Online-Antragstellung für immer im Internet stehen und Missbrauchsmöglichkeiten zugänglich. Er verfüge über keinerlei pfändbares Vermögen. Die Räumung seiner Wohnung stehe bevor.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 - per Fax bei Gericht eingegangen am 20. Oktober 2020 - beantragte die Regierung von ... für den Antragsgegner:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lägen nicht vor. Es fehle nach wie vor an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller schriftlich keinen formwirksamen Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe stellen könne. Der Antragsteller habe demnach auch keinen Anspruch auf Auszahlung der schriftlich am 14. Mai 2020 beantragten Förderung. Er habe überdies auch keinen Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Antragstellung. Es werde auf die Ausführungen in den weiteren Verfahren W 8 K 20.814 und W 8 S 20.815 sowie die darin ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Der Antragsteller habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zu einer abweichenden Sichtweise beim Antragsgegner führen würden. Soweit der Antragsteller befürchte, seine Freunde, Bekannten und/oder Verwandten könnten von seiner problematischen finanziellen Situation erfahren, sei dem entgegenzuhalten, dass für ihn anderweitige zumutbare Möglichkeiten existierten, sich Zugang zum Internet zu verschaffen (z.B. „WLAN-Hotspots“). Abschließend werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Förderrichtlinien eine elektronische Antragstellung ausdrücklich vorsähen. Bei der Künstlerhilfe handle es sich um eine freiwillige Leistung des Antragsgegners. Daher sei der Antragsteller - vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen - auch grundsätzlich berechtigt, die Rahmenbedingungen der Förderung vorzugeben. Wenn der Antragsteller Bedenken habe, sensible Daten in einem Online-Verfahren preiszugeben, könne dies nicht dazu führen, dass er im Gegensatz zu allen anderen Antragstellern eine Sonderbehandlung erhalte. Er könne frei entscheiden, ob er die Künstlerhilfe beantrage und sei nicht zu einer Antragstellung verpflichtet. Der Antragsteller würde gegenüber den anderen Antragstellerinnen und Antragstellern besser gestellt, welche sich zuvor teilweise nie oder nur wenig mit elektronischen Medien beschäftigt hätten, denen aber dennoch gelungen sei - teils nach fernmündlicher Beratung durch den Antragsgegner - einen wirksamen Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe zu stellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren W 8 K 20.814, W 8 E 20.815, W 8 K 20.1461) und insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Bei verständiger Würdigung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) des Vorbringens des Antragstellers ist sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung und Auszahlung einer Corona-Soforthilfe aus dem Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Corona-Soforthilfe für freischaffende Künstler - Künstlerhilfsprogramm) begehrt, ohne hierfür einen (elektronischen) Antrag beim Antragsgegner zu stellen. Streitgegenstand ist der Erlass eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (Art. 35 BayVwVfG) in Form der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe. Insofern kommt allein der Antragsteller als Adressat in Betracht. Einen darüber hinaus gehenden Leistungsantrag - hier auf Zahlung an die Vermieterin des Antragstellers - fehlt es jedenfalls derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis, da es nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner im Falle einer Verpflichtung zur Bewilligung der Künstlerhilfe sich weigern würde, den begehrten Betrag auszuzahlen (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 42 Rn. 95; BayVGH, U.v. 16.9.1994 - 4 B 94.1496 - juris Rn. 15). Dem Begehren des Antragstellers ist mit der obigen Auslegung hinreichend Rechnung getragen, da davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner im Falle des Obsiegens des Antragstellers seine Verpflichtung aus dem begehrten Verwaltungsakt auch erfüllen und die Künstlerhilfe auszahlen wird.

Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Künstlerhilfsprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst am 30. September 2020 ausgelaufen ist (vgl. Nr. 6 Satz 1 Künstlerhilfsprogramm). Denn dem Antragsteller geht es im hiesigen Verfahren, ebenso wie in den parallel noch anhängigen Klageverfahren (W 8 K 20.814; W 8 K 20.1461), insbesondere darum, die Künstlerhilfe ohne die hierfür notwendige elektronische Antragstellung zu erhalten. Einen formlosen Antrag hat er jedenfalls bei der Regierung von ... ebenso wie die gerichtlichen Anträge und Klagen noch innerhalb der für das Künstlerhilfsprogramm geltenden Frist gestellt bzw. erhoben.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung einer Künstlerhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen als im vorliegenden Eilverfahren beantragt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (vgl. auch VG Köln, B.v. 7.4.2020 - 16 L 679/20 - juris).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf eine nichtelektronische Antragstellung noch auf die Gewährung einer Corona-Soforthilfe für Künstler ohne Stellung eines formwirksamen elektronischen Antrags und damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine hierauf gerichtete Klage (W 8 K 20.1461) hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

Hinsichtlich der elektronischen Antragstellung hat das Gericht bereits ausführlich im bereits entschiedenen Verfahren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz (VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - rechtskräftig) Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass die entsprechenden Förderrichtlinien, die eine elektronische Antragstellung vorsehen, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind, da ihre Ausgestaltung willkürfrei ist. Die entsprechende Praxis des Antragsgegners, eine Antragstellung nur in elektronischer Form zuzulassen, ist dementsprechend weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig. Die Rechtsauffassung des Gerichts wurde mit Beschluss vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667) durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der einen Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren W 8 E 20.815 abgelehnt und insbesondere ausgeführt hat, dass er den im Beschluss dargelegten Gründen in vollem Umfang folgt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 13. Juli 2020 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2020 (6 CE 20.1667) wird ausdrücklich nochmals Bezug genommen.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen der elektronischen Antragstellung erhobenen Daten nicht datenschutzgerecht behandelt oder gespeichert werden. Zum anderen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn derartige Daten vom Antragsgegner im Verfahren zur Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Förderung ggf. auch elektronisch erhoben werden, da dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Förderung vorliegen, notwendig ist. Dem Antragsteller steht es letztlich frei, einen Antrag auf die Bewilligung der Künstlerhilfe zu stellen.

Der Antragsteller begehrt weiter ausweislich seines gestellten Antrags im vorliegenden Verfahren nunmehr die Auszahlung eine Künstlerhilfe in Höhe von 3.000,00 EUR. Bei der Bewilligung der Künstlerhilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. In der Hauptsache steht dem Antragsteller zur Verfolgung seines Begehrens die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung.

Vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage muss jedoch grundsätzlich erfolglos ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, also erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt worden sein. Dies ist Ausfluss des grundgesetzlich in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung und kommt einfachgesetzlich in den §§ 42, 68 Abs. 2 und 75 Satz 1 VwGO zum Ausdruck (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 37; Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, 54. Edition, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 56; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42 Rn. 6; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Antrag auf Erlass eines begehrten Verwaltungsaktes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen formwirksamen Online-Antrag auf Gewährung der Künstlerhilfe beim Antragsgegner, insbesondere bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, der Regierung von ..., gestellt.

Auch im Übrigen ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nur formwirksame Anträge, die gemäß Nr. 6 Satz 4 des Künstlerhilfsprogramms elektronisch gestellt wurden, zu verbescheiden und zu genehmigen, nach obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass auch die Förderung aus dem Künstlerhilfsprogramm eine freiwillige Maßnahme des Freistaats ... darstellt, die im billigen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) auf Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien gewährt wird. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, zuletzt U.v. 12.10.2020 - W 8 K 20.114; U.v. 14.9.2020 - W 8 K 20.532; B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 sowie Ue.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 - W 8 K 19.364 - alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).

Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung bzw. des Förderverfahrens ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964 - juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30).

Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass eine Bewilligung der Künstlerhilfe an eine vorherige (elektronische) Antragstellung geknüpft ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner in anderen gleich gelagerten Fällen eine Bewilligung der Förderung ausspricht, ohne dass hierfür vorher ein elektronischer Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt wurde. Vielmehr entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis nur elektronisch gestellte Anträge zu verbescheiden bzw. die Künstlerhilfe nur nach vorheriger elektronischer Antragstellung zu bewilligen und auszuzahlen, wie der Antragsgegner in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 15. Oktober 2020 ausgeführt hat. Dies ist weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig, zumal der Antragsteller letztlich genauso behandelt wird wie alle anderen Personen, die einen Antrag auf Bewilligung der Künstlerhilfe gestellt haben. Auch die vorgebrachte angespannte finanzielle Situation des Antragstellers führt nicht zur Annahme eines atypischen Falles, der eine Abweichung von dieser Verwaltungspraxis zwingend erscheinen ließe. Auch wenn Nr. 2.2 des Künstlerhilfsprogramms auf die allgemeinen Lebensunterhaltskosten abstellt, so ist der Antragsteller diesbezüglich zunächst auf entsprechende Sozialleistungen zu verweisen, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach obigen Ausführungen sowohl für das hiesige Verfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 20.1461 abzulehnen, da die Rechtsverfolgung wie dargestellt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Antrag betrifft eine Künstlerhilfe in Höhe von 3.000,00 EUR (Nr. 3 Künstlerhilfsprogramm) und damit eine bezifferte Geldleistung. Eine Halbierung des Streitwerts für das vorliegende Eilverfahren kommt nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, da der Antragsteller wie ausgeführt die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

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