I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen.
Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juni 2018 wohnhaft in der … Straße … in … … … Mit Schreiben vom 22. August 2023 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über die Anmeldung des Beitragskontos unter der Beitragsnummer … … … zum 1. Januar 2020 und forderte sie zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2023 in Höhe von 828,22 EUR auf. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner, dass bis zum 31. Juni 2021 Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,50 EUR monatlich geschuldet waren, ab dem 1. August 2021 in Höhe von 18,36 EUR monatlich. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2024 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2023 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 836,50 EUR fest, dies einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,28 EUR.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 9. Januar 2024 Widerspruch gegen den Bescheid mit der Beitragsnummer … … … bei dem Antragsgegner. Ein Bescheidsdatum nannte die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben dabei nicht.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 63,08 EUR fest, dies einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 EUR
Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 erhob die Antragstellerin erneut Widerspruch gegen den Bescheid mit der Beitragsnummer … … … bei dem Antragsgegner. Ein Bescheidsdatum nannte die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben dabei nicht.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem Betreff „Mahnung – Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ zur Zahlung des mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2024 festgesetzten Rundfunkbeitrages in Höhe von 836,50 EUR bis spätestens 7. März 2024 auf und kündigte für den Fall des Ausbleibens der Zahlung die Zwangsvollstreckung an.
Darüber hinaus teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2024 mit, dass sie ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2024 trotz des Aufklärungsschreibens des Antragsgegners vom 7. Februar 2024 weiterhin aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem Betreff „Mahnung – Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ zur Zahlung des mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 festgesetzten Rundfunkbeitrages in Höhe von 63,08 EUR bis spätestens 8. April 2024 auf und kündigte für den Fall des Ausbleibens der Zahlung die Zwangsvollstreckung an.
Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2024 trotz des Aufklärungsschreibens des Antragsgegners vom 16. März 2024 weiterhin aufrechterhalte.
Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2024 und 1. Februar 2024 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2024 zurück.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht Bad Kissingen um Vollstreckung eines Gesamtbetrags von 899,58 EUR aus den vorgenannten Bescheiden. Dem Vollstreckungsersuchen war ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen beigefügt.
Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von 63,08 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Juli 2024 Widerspruch.
Die Antragstellerin erhob gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Januar 2024 und 1. Februar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 mit Schriftsatz vom 31. Mai 2024, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 12. Juni 2024, Klage. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen W 3 K 24.1085 geführt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2024 informierte die Obergerichtsvollzieherin die Antragstellerin über das Vollstreckungsersuchen und forderte sie zur Zahlung des zu vollstreckenden Betrags nebst Kosten von insgesamt 945,03 EUR bis zum 8. August 2024 auf.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 wandte sich die Antragstellerin an die Gerichtsvollzieherin und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung. Diese teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, dass sie zu einer Aussetzung der Vollstreckung nicht befugt sei. Die Zwangsvollstreckung könne nur eingestellt werden, wenn der Gläubiger den Auftrag zurücknehme oder ein Beschluss eines Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorliege.
Die Gerichtsvollzieherin bestimmte den Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf den 24. September 2024, 9.30 Uhr. Mit Schreiben vom 9. August 2024 forderte die Gerichtsvollzieherin die Antragstellerin erneut zur Zahlung des Anspruches in Höhe von 952,44 EUR innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens auf und teilte mit, dass die Antragstellerin, sofern sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Summe zahle, zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 16. August 2024, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 19. August 2024, wandte sich die Antragstellerin gegen die Zwangsvollstreckung und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung.
Dies begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass sie gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners fristgerecht Widerspruch erhoben habe. Gegen den Widerspruchsbescheid habe sie Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Mai 2024 in dem Verfahren 6 B 70.23 die Revision zugelassen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass ersthafte Zweifel an den Festsetzungsbescheiden bestünden. Mit einer Vollstreckung vor der Klärung der Rechtslage würden Fakten geschaffen. Dies sei der Antragstellerin nicht zumutbar und entspreche auch nicht dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es bestehe zudem das Risiko, dass eine nicht bestehende Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werde.
Der Antragsgegner beantragte
Antragsabweisung.
Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar. Die Antragstellerin habe bisher weder schlüssig noch einzelfallbezogen vorgetragen, inwiefern die Festsetzungsbescheide unrechtmäßig sein sollten, noch habe sie dargelegt, woraus sich für sie die konkrete Eilbedürftigkeit ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, einschließlich der Akten des Verfahrens W 3 K 24.1085 Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der ausstehenden Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2024 und aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2024 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens W 3 K 24.1085 erreichen möchte.
Angesichts des eindeutig auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Wortlauts des Eilantrags sieht sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst, den Antrag (auch) als einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide 2. Januar 2024 und 1. Februar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 auszulegen. Die Antragstellerin macht in der Antragsschrift deutlich, dass sie lediglich eine Aussetzung der Vollstreckung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss ihrer Klage gegen die Festsetzungsbescheide begehrt. Anhaltpunkte dafür, dass sie darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihre Klage in dem Verfahren W 3 K 24.1085 begehrt, lassen sich der Antragsschrift nicht entnehmen.
Der so verstandene zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht vor:
Die Antragstellerin hat erstens keinen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit, Rechtsschutz vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer Regelung. Eine solche ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht zumutbar ist, bis zum Abschluss des Klageverfahrens zuzuwarten, und es daher einer vorläufigen Regelung bedarf. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung drängt sich nach der gegenwärtigen Aktenlage auch nicht auf. Zwar hat der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht … … gerichtet und die zuständige Gerichtsvollzieherin daraufhin ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, wobei die Antragstellerin bislang nach Aktenlage unter Androhung weiterer Maßnahmen zur Zahlung aufgefordert und der Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf den 24. September 2024 bestimmt wurde. Allein der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird und demnächst (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen drohen könnten, lässt indes keinen Schluss darauf zu, dass und weshalb es der Antragstellerin unzumutbar sein soll, die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden, gegen die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, bis zu einer abschließenden Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu dulden. Vielmehr wäre es möglich, der Antragstellerin die bereits entrichteten Rundfunkbeiträge zurückzuzahlen, sollte das Hauptsacheverfahren zu ihren Gunsten ausgehen. Zudem ist es nicht erkennbar, dass die Antragstellerin finanziell so bedürftig ist, dass es ihr nicht zumutbar wäre, die fälligen Rundfunkbeiträge bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu entrichten.
Zweitens hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch läge nur dann vor, wenn die erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 4 Gesetzvom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718). Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz findet nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes (Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70), Anwendung. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGM ist der Bayerische Rundfunk befugt, für die Vollstreckung der in Art. 7 Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren hingegen grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Nach Art. 22 VwZVG sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
Gemessen hieran liegt kein Anordnungsanspruch vor. Es sind nach Überzeugung des Gerichts alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Gründe erkennbar, die eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gebieten würden.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, da förmliche Rechtsbehelfe gegen die dem streitgegenständlichen Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide vom 2. Januar 2024 und 1. Februar 2024 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 keine aufschiebende Wirkung haben. Unerheblich ist daher, dass die vorgenannten Bescheide infolge der rechtzeitigen Einlegung von Rechtsmitteln durch die Antragstellerin noch nicht bestandskräftig sind.
Zudem hat die Antragstellerin ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und der Säumniszuschläge noch nicht erfüllt.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Zustellung des jeweiligen Leistungsbescheids, Fälligkeit der Forderung und Mahnung) liegen vor. Insbesondere sind die mit den dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Fälligkeit tritt somit kraft Gesetzes ein. Zudem ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und 18. März 2024 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos gemahnt worden.
Weiterhin genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 1. Juli 2024 an das Amtsgericht … … den formellen Voraussetzungen des Art. 24 VwZVG. Das dem Vollstreckungsersuchen beigefügte Ausstandsverzeichnis ist gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG mit der Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ versehen. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGM ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt befugt, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Soweit sich die Antragstellerin auf die in dem Verfahren W 3 K 24.1085 vorgetragenen Einwände beruft, greifen diese nicht durch, weil sie die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheids betreffen. Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist indes im vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfen, weil dies allenfalls im gegen diesen Bescheid zu richtenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. Etwas anderes gilt nach Art. 21 Satz 2 VwZVG nur, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Dem Risiko, dass durch die Vollstreckung eine nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht bestehende Forderung eingezogen wird, kann die Antragstellerin dadurch entgehen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Dies hat die Antragstellerin vorliegend indes nicht getan. Der Antrag in dem vorliegenden Verfahren kann, wie bereits dargelegt, aufgrund des eindeutigen Wortlautes auch nicht auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verstanden werden. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Vollstreckung unabhängig davon, ob wie von der Antragstellerin vorgetragen möglicherweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide bestehen, nicht dem Gebot der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit.
Als unterliegender Beteiligter hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht einem Betrag in Höhe von einem Viertel des festzusetzenden Hauptsachewerts (Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Fassung, BayVBl. 2014, Sonderbeilage Januar). Der Hauptsachewert entspricht gemäß § 52 Abs. 3 GKG wiederum dem zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 945,03EUR.