GeB vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 6 K 24.50311
Tenor
I. Die Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2024 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2024 (Az.: …*) wird aufgehoben.
-
2.Hilfsweise wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Im Einzelnen:
„Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Zwar ist Italien gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, da dieser nach seinen eigenen Angaben, die durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 bestätigt werden, am 29. April 2023 erstmals (illegal) in das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingereist ist (Bl. 8 der Behördenakte). Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich mithin bereits aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, weshalb es dahinstehen kann, ob der Antragsteller entgegen seiner Ausführungen tatsächlich in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat, was aber der EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zur Antragstellung am 3. Mai 2023 in Agrigent nahelegt (Bl. 7).
Die Zuständigkeit ist auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die italienischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes bis zum heutigen Tage nicht geantwortet. Somit ist die Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO abgelaufen und die Zuständigkeit auf Italien übergegangen. Das italienische Asylsystem leidet zudem nicht an systemischen Mängeln, welche eine Überstellung des Antragstellers bereits aus diesem Grund nach Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen würden, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt und worauf im Einzelnen verwiesen wird (i.E. auch: OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 4/23; BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 24 ZB 22.50006; VG Gießen, B.v. 29.4.2024 – 8 L 1291/24.GI.A.; VG München, B.v. 24.4.2024 – M 3 S 24.50439; VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 A; VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 – A 9 K 1255/24 – alle juris jeweils m.w.N.). Eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht dem Antragsteller auch nicht im Falle einer unterstellten Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien (hierzu ausführlich: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860; B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – jeweils juris).
Zuletzt ergeben sich keine systemischen Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems aufgrund der im Folgenden dargestellten fehlenden Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, da es insoweit an greifbaren Anhaltspunkten fehlt, dass hieraus die Gefahr einer extremen materiellen Not für den Einzelnen resultiert. Allein die Erklärungen des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 zur Aufnahmeverweigerung wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten lassen für sich genommen nicht auf das Bestehen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems schließen (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2023 – 1 B 31.23 – juris Rn. 15; B.v. 24.10.2023 – 1 B 22/23 – juris Rn. 15; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 4/23 – juris Rn. 56 ff.; a.A. OVG NW, B.v. 13.6.2023 – 11 A 3513/20.A – juris Rn. 49 ff.).“
„Der Erlass einer Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass diese tatsächlich durchgeführt werden kann, was von der Aufnahmebereitschaft des jeweiligen Rückführungsstaates (hier: Italien) abhängt, welche abschließend positiv feststehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30214 – juris Rn. 17; siehe auch: Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1.4.2024, § 34a Rn. 12). Dies ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn der Zielstaat auf Grundlage entsprechender bilateraler oder unionsrechtlicher Regelungen – hier der Dublin III-VO – zur Übernahme verpflichtet ist. Einer ausdrücklichen Erklärung der Übernahmebereitschaft im jeweiligen Einzelfall bedarf es nicht. Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal des Feststehens ist, dass eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat sowohl rechtlich zulässig als auch zeitnah – mit großer Wahrscheinlichkeit – tatsächlich möglich ist. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und in systematischer Hinsicht auch daraus, dass der Gesetzgeber das Bundesamt in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Fall, dass die Möglichkeit der Überstellung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststehen sollte, zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verpflichtet hat (vgl. VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 – juris Rn. 18; siehe auch: BT-Drs. 18/8829, S. 25, die davon ausgeht, dass vom Erlass einer Abschiebungsanordnung bereits „bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit“ abzusehen sei).
Gemessen hieran bestehen erhebliche konkrete Zweifel an einer tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit des Antragstellers nach Italien und damit an der (Wieder-)aufnahmebereitschaft im obigen Sinne (im Ergebnis auch: VG Berlin, U.v. 23.4.2024 – VG 9 K 61/23 A – juris Rn. 19 ff; VG Magdeburg, U.v. 9.4.2024 – 7 A 26/24 – juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A – juris Rn. 120 ff.; VG Hamburg, U.v. 19.2.2024 – 9 A 4685/22 – juris; VG Stuttgart, U.v. 16.10.2023 – A 4 K 429/23 – juris Rn. 21 ff.; sowie schon: NdsOVG, B.v. 26.4.2023 – 10 LA 48/23 – juris Rn. 21; a.A. zuletzt etwa: VG Gießen, B.v. 29.4.2024 – 8 L 1291/24.GI.A; VG München, B.v. 24.4.2024 – M 3 S 24.50439; VG Chemnitz, B.v. 16.4.2024 – 6 L 151/24.A; OVG SH, U.v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 – alle juris m.w.N.).
Soweit der erkennende Einzelrichter bislang davon ausgegangen ist, dass allein die Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 die Annahme derartiger Zweifel nicht begründen könnten und insbesondere innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO ernsthaft mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien zu rechnen sei, kann an dieser Auffassung unter Berücksichtigung aktueller Daten zu tatsächlichen Rücküberstellungen seit Erlass der entsprechenden Schreiben und des mittlerweile verstrichenen Zeitraums sowie fehlender Anhaltspunkte einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Italien in beachtlicher Anzahl nicht mehr festgehalten werden.
Ausweislich einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 27. März 2023 (BT-Drs. 20/10869) hat die Antragsgegnerin im gesamten Jahr 2023 15.497 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet. In lediglich elf, also in 0,07% der Fälle, hat eine Überstellung auch tatsächlich stattgefunden. In 13.813 Fällen scheiterte eine fristgerechte Überstellung nach Italien, wobei in 8.194 (59,3%) dieser Fälle nach Ansicht der Antragsgegnerin Italien als Grund für das Scheitern der Überstellung angesehen wurde (BT-Drs. 20/10869, S. 25 ff.). Im ersten Quartal des Jahres 2024 haben bundesweit zwei Überstellungen nach Italien im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“ stattgefunden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf die Anfrage Abgeordneten Bünger, Domscheit-Berg, Gohlke und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke, BT-Drs. 20/1147 vom 17.5.2024, S. 14). Gepaart mit dem Umstand, dass der als temporär bezeichnete Wiederaufnahmestopp der italienischen Behörden nunmehr seit fast eineinhalb Jahren andauert, ohne dass ansatzweise ersichtlich wäre, dass eine Rückübernahme in beachtlichem Umfang alsbald wiederaufgenommen werden würde, bestehen mithin erhebliche Zweifel an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, welche nicht durch die Rücknahme von Personen im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit der Schweiz, welches nicht im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren steht (siehe: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/aktuell/italien-dublin.html#:~:text=Wegen%20der%20grossen%20Zahl%20an,gilt%20gegen%C3%BCber%20allen%20Dublin%2DStaaten.), ausgeräumt werden können (so aber: VG Freiburg, B.v. 10.4.2024 – A 9 K 1255/24 – juris; a.A. VG Berlin, a.a.O., Rn. 36).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass Italien Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelmäßig tatsächlich akzeptiert. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte, dass – auch wenn der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für die Italienische Republik als Mitgliedsstaat der Europäischen Union weiterhin Geltung beansprucht – regelmäßige Rückführungen nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zeitnah wiederaufgenommen werden. Die Vermutung, binnen sechs Monaten könnten Abschiebungen wieder durchgeführt werden, entbehrt daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einer belastbaren Grundlage und gibt keinen Anlass von einer hinreichenden Überstellungswahrscheinlichkeit auszugehen, zumal auch die Antragsgegnerin weder im streitgegenständlichen Bescheid noch in ihrer Antragserwiderung Umstände vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, dass die Übernahmebereitschaft Italiens vor dem Hintergrund der oben genannten Problematik dennoch weiter fortbesteht. Vielmehr enthält der streitgegenständliche Bescheid hierzu keinerlei nähere Begründung.“
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