Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 1685/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Mai 2008 - 11 K 4841/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinde mit Baurechtszuständigkeit, wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007, mit dem dem Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid zur Errichtung eines Weinguts erteilt wurde.
Der Beigeladene ist Techniker für Weinbau- und Kellerwirtschaft. Er betreibt Weinbau im Nebenerwerb auf einer Fläche von derzeit 1,6 ha. 77,46 ar stehen in seinem Eigentum auf Gemarkung der Klägerin, 88,91 ar sind auf Gemarkungen im benachbarten Weinstadt angepachtet. Er produziert Weine im Hochpreissegment, die er an private Kunden und Gastronomen aus dem Großraum Stuttgart direkt verkauft. Zudem erzeugt er Obstbrände aus eigenem Obstanbau auf 1,08 ha eigenen Streuobstwiesen auf der Gemarkung K.. Die Betriebsgebäude befinden sich derzeit im Ortskern der klagenden Gemeinde.
Mit Gesuch vom 26.01.2006 beantragte der Beigeladene einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Weinguts auf dem Grundstück Flst.Nr. 5713 in K.. Das Bauvorhaben umfasst auf einer Nutzfläche von insgesamt knapp 1100 qm auf zwei Geschossen neben den Betriebs-, Büro- und Nebenflächen auch eine Verkaufsfläche von 62 m². Die Planung ist ausgelegt auf eine vom Beigeladenen mittelfristig angestrebte Rebfläche von 5 bis 6 ha. Das Baugrundstück befindet sich am Fuße der Rebflächen im Außenbereich und zum Teil im Landschaftsschutzgebiet der Schutzgebietsverordnung vom 04.11.1968 sowie im regionalen Grünzug Nr. 2.2 nach Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart. Um das Obergeschoss vom Hang aus direkt anfahren zu können, muss der Beigeladene das gemeindeeigene Flst. 5712 in Anspruch nehmen.
Der Bauvoranfrage vorausgegangen war eine Anfang des Jahres 2005 vom Beigeladenen vorgestellte Planung eines Weinguts in zwei Bauabschnitten, wobei zunächst in einem ersten Bauabschnitt das Keltergebäude mit Lagern geplant war. Hierzu hatte die Landwirtschaftsabteilung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis in einer Ämterbesprechung am 22.02.2005 und mit Schreiben vom 23.02.2005 im Einzelnen dargelegt, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die bereits im Nebenerwerb auf einer Fläche von ca. 1,5 ha erzielten Gewinne ließen bei dem auf 5 bis 6 ha Rebfläche ausgelegten Vorhaben den Übergang vom Neben- zum Haupterwerbsbetrieb erwarten.
Zu der hier vorliegenden Bauvoranfrage vom 26.01.2006 erklärte die Landwirtschaftsabteilung mit Schreiben vom 24.02.2006, dass das jetzt eingereichte Gesamtbauvorhaben, das nicht mehr in einen ersten und einen zweiten Bauabschnitt unterteilt sei, so nicht mitgetragen werden könne.
Für den vom Landratsamt als privilegiert angesehenen Teil des Bauvorhabens wurden vom Amt für Naturschutz beim Landratsamt mit Schreiben vom 06.03.2006 naturschutzrechtliche Bedenken bei Beachtung bestimmter im Einzelnen bezeichneter Vorgaben zurückgestellt.
Der Verband Region Stuttgart stellte regionalplanerische Bedenken mit Schreiben vom 02.03.2006 unter der Voraussetzung zurück, dass nach der rechtlichen Prüfung durch das Landratsamt das vorgesehene Bauvorhaben in den einzelnen Nutzungsanteilen und insgesamt als privilegiertes/teilprivilegiertes Vorhaben eingestuft werde.
Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 21.03.2006, das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Mit Bescheid vom 11.04.2006 versagte die Klägerin den beantragten Bauvorbescheid und führte zur Begründung aus, dass nach der Stellungnahme des Landratsamts Rems-Murr-Kreis, Fachbereich Landwirtschaft vom 24.02.2006 nur für einen Teil des Gebäudes eine Privilegierung gegeben sei und eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in der Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu sehen sei. Dieser Belang spiele auch bei privilegierten Vorhaben eine Rolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen der Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen geringeres Gewicht zu, je weniger der Landwirt auf den gewählten Standort im Außenbereich angewiesen sei. Dem Beigeladenen stünden Alternativstandorte auf der Gemarkung der Klägerin zur Verfügung und zwar einmal im Aussiedlergebiet „Sommerhalde“, in dem erschlossene Grundstücke für die Bebauung mit landwirtschaftlichen Betrieben vorhanden seien und auch in den Gewerbegebieten „Unteres Gewässer II“ und „Buocher Weg“, in denen der Beigeladene jeweils Grundstücke besitze. Der Wunsch des Beigeladenen, das Vorhaben am Rand der Weinberge zu errichten, um die selbsterzeugten Weine besser vermarkten zu können, rechtfertige nicht die zu befürchtende Zersiedelung des Außenbereichs. Mit Schreiben vom 27.04.2006, bei der Klägerin eingegangen am 02.05.2006, legte der Beigeladene Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.04.2006 ein.
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Mit Gesuch vom 12.05.2006 beantragte er einen weiteren Bauvorbescheid beschränkt auf die Errichtung eines Keltergebäudes (Kelterhaus und Weinbaugeräte im Obergeschoss, Flaschen-, Tank- und Barriquelager im Erdgeschoss). Mit Schreiben vom 26.05.2006 machte er geltend, dass zumindest der erste Bauabschnitt privilegiert sei. Diese Bauvoranfrage beziehe sich auf die Genehmigung des ersten Bauabschnitts. Er bitte daher um eine positive Korrektur seiner Bauvoranfrage für den ersten Bauabschnitt. Mit Bescheid vom 26.07.2006 lehnte die Klägerin nach erneuter Versagung des Einvernehmens durch den Gemeinderat auch diesen Bauvorbescheid ab.
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Nach Vorlage einer Beschreibung seiner Betriebsverhältnisse und Erweiterungsabsichten sowie einer Wirtschaftlichkeitsberechnung durch den Beigeladenen kam die Fachabteilung Landwirtschaft des Regierungspräsidiums in einer Stellungnahme vom 14.11.2006 zu dem Ergebnis, dass sowohl für den ersten als auch den zweiten Bauabschnitt eine Privilegierung gegeben sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 11.12.2006 zu etwaigen Alternativstandorten für das Vorhaben führte sie im Einzelnen aus, dass die von der Klägerin zur Sprache gebrachten Standorte im Innenbereich der Gemeinde weniger oder gar nicht geeignet seien und der Beigeladene hierauf nicht verwiesen werden könne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2007 hob das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Klägerin vom 11.04.2006 auf und stellte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Bauanfrage vom 26.01.2006 mit Ausnahme der gesicherten Erschließung fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das vorgelegte Konzept die Privilegierung des Vorhabens einschließlich des zweiten Bauabschnitts zu bejahen sei. Der öffentliche Belang in Gestalt des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB (Entstehung einer Splittersiedlung) stehe dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Dieser Belang spiele in der Regel nur bei nichtprivilegierten Vorhaben eine Rolle, während bei privilegierten Vorhaben grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie ihren angemessenen Standort im Außenbereich hätten. Gleichwohl könne ausnahmsweise auch ein privilegiertes Vorhaben eine unerwünschte Splittersiedlung des Außenbereichs darstellen, etwa dann, wenn ein Landwirt mit verstreut liegenden Flächen, die jeweils für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu klein seien, seinen Hof im Außenbereich errichten wolle, obwohl ein geeigneter Platz im Innenbereich vorhanden sei. Die von der Klägerin genannten Alternativstandorte seien jedoch für das Bauvorhaben nicht geeignet. Zudem müsse sich der Bauherr eines privilegierten Vorhabens auch nicht auf mögliche Alternativstandorte verweisen lassen. Die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung bestehe auch nicht. Dem von der Klägerin geschilderten Vorgang während der Rebflurbereinigung Ende der 70er Jahre habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, der mit dem hier zu beurteilenden Vorhaben nicht vergleichbar sei. Der Bauherr plane sein Weingut nicht inmitten der Rebflur, sondern in einer Randlage. Die Gefahr der Zersplitterung der Rebflur bestehe damit nicht, Sinn und Zweck der Rebflurbereinigung blieben erhalten. Die untere Naturschutzbehörde sowie der Verband Region Stuttgart hätten ihre Bedenken zurückgestellt.
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Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.08.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid am 06.09.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Widerspruch sei auf den ersten Bauabschnitt beschränkt worden und deshalb allenfalls insoweit begründet, mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens aber unzulässig gewesen. Es könne dahinstehen, ob die Widerspruchsbehörde dadurch, dass sie sich über das versagte Einvernehmen des Gemeinderats der Klägerin hinweggesetzt habe, Verfahrensrechte der Klägerin verletze, da jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt sei, die sich als Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG in § 36 BauGB niedergeschlagen habe und eine Abwehr der nicht mit § 35 BauGB übereinstimmenden Vorhaben ermögliche, weil der Außenbereich dem Vorbehalt abschließender Planung unterliege. Das Vorhaben diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es nicht nur auf eigenen Bodenertrag gegründet sei und die Vermarktung im Vordergrund stehe und weil die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung nicht gewährleistet sei und geeignete Alternativstandorte zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vorhanden seien, insbesondere das gegenüber der Winnender Straße gelegene Aussiedlungsgebiet „Sommerhalde“, in dem sich bereits mehrere Weinbaubetriebe befänden, und das neue Gewerbegebiet „Buocher Weg“, in dem der Beigeladene Grundstücke besessen habe und ihm von der Gemeinde auch Grundstücke zum Kauf angeboten worden seien. Abgesehen davon stünden öffentliche Belange entgegen, weil das Baugrundstück im regionalen Grünzug nach dem Regionalplan von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Der Verband Region Stuttgart habe seine Bedenken nur mit der Maßgabe zurückgestellt, dass zunächst die Privilegierung für das gesamte Bauvorhaben eingehend geprüft und auch bestätigt werde. Dem Vorhaben stehe auch die Gefahr der Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung entgegen. Als geeignete Alternativstandorte komme das in den 70er Jahren geschaffene Aussiedlergebiet für landwirtschaftliche Betriebe in der „Sommerhalde“ in Betracht. Der - von der Klägerin vorgelegte - Übersichtsplan zeige, dass zwischen dem beantragten Vorhaben des Beigeladenen und dem Bullenmastbetrieb „im Gebiet Sommerhalde“ kaum ein hinsichtlich der Geruchsbelästigung nennenswerter Abstand bestehe, so dass der Beigeladene eher am Standort des beantragten Vorhabens befürchten müsse, Beeinträchtigungen durch die Viehhaltung aus dem Bullenmastbetrieb ausgesetzt zu sein. Es werde aber auch bezweifelt, dass die Bullenmast irgendetwas an der Qualität der Erzeugnisse der Beigeladenen verändern könne. Als weiterer Alternativstandort stehe das inzwischen rechtsverbindlich festgesetzte Gewerbegebiet „Buocher Weg“ zur Verfügung. Dort sei inzwischen auch die gesetzliche Umlegung durchgeführt worden. Die Frage der Sicherung der Erschließung habe nicht dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen. Im Übrigen stehe es der Gemeinde auch frei, einer Sicherung der Erschließung entgegenzuwirken und ihr Grundstück zur Erschließung des Obergeschosses nicht zur Verfügung zu stellen.
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Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Das Bauvorhaben bedürfe nicht des Einvernehmens der Gemeinde, weil diese gleichzeitig Baurechtsbehörde sei. Das Vorhaben sei in seiner Ausstattung und Ausgestaltung für die Bearbeitung von Reben zu hochwertigen Weinen und von Obst zu Schnaps auf eigenen Rebflächen und Streuobstwiesen sowie für die Lagerung und Selbstvermarktung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Ein Gewerbegebiet biete diese Nutzungsmöglichkeit nicht, ein Dorfgebiet stehe nicht zur Verfügung und im Bereich „Sommerhalde“ seien nach einer eingeholten fachtechnischen Stellungnahme die Gerüche aus der benachbarten Bullenmast der Qualität des Weines abträglich. Außerdem müsse sich der Beigeladene nicht auf Alternativflächen verweisen lassen. Diese seien allenfalls für die Beurteilung bedeutsam, ob hinreichend gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche weder dem Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ noch dem Regionalplan, da es nicht raumbedeutsam sei. Belangen des Naturschutzes könne hinreichend Rechnung getragen werden. Die Frage der Erschließung über das Grundstück der Gemeinde, das diese bei fehlender Privilegierung nicht zur Verfügung stellen wolle, habe ausgenommen werden dürfen.
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Der Beigeladene hat geltend gemacht, dass er seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.04.2006 nicht in irgendeiner Weise beschränkt oder zurückgenommen habe. Mit dem Hinweis, dass zumindest der erste Bauabschnitt unzweifelhaft privilegiert sei, habe er auf die Stellungnahmen der Fachbehörden aus dem Jahre 2005 Bezug genommen, die auf der Grundlage erster Pläne vor Einreichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens abgegeben worden seien. Gegenstand der hier maßgeblichen Bauvoranfrage sei dagegen ein einheitliches Bauvorhaben. Eine Aufteilung in Bauabschnitte sei nicht vorgesehen. Das Bauvorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Auffassung der Klägerin, dass Grundlage des Vorhabens Vermarktungskriterien, nicht aber die tatsächliche Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung seien, treffe nicht zu. Das Bauvorhaben einschließlich der Verkaufsräume diene ausschließlich der Verarbeitung und dem Verkauf der von ihm erzeugten Weintrauben und des daraus produzierten Weins. Die Anforderungen an die räumliche Zuordnung zu den Betriebsflächen seien erfüllt. Er brauche sich daher für sein Vorhaben nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen. Geeignete Flächen stünden in der Ortslage von K. nicht zur Verfügung. An der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung fehle es nicht. Auch Nebenerwerbsbetriebe würden nachhaltig betrieben, wenn die Absicht der Gewinnerzielung bestehe und auch Gewinne erwirtschaftet würden. Die geplanten Verkaufsräume hätten als sog. „mitgezogene“ Betriebsteile Anteil an der Privilegierung. Der Belang des Entstehens einer Splittersiedlung stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, da es keine zumutbaren Alternativstandorte gebe. Die Flächen in der „Sommerhalde“ schieden aus, weil die unmittelbare Nähe zu dem Bullenmastbetrieb sich nicht mit der Produktion hochwertiger Weine vertrage. An dieser Problemlage ändere sich nichts dadurch, dass andere Weinbaubetriebe sich trotz dieses Risikos dort angesiedelt hätten. Ein vergleichbar hochwertige Weine produzierender Betrieb befinde sich in der Sommerhalde nicht. Der von ihm gewählte Standort habe zudem spezifisch betriebliche Vorteile. Aufgrund der Hanglange könne die Anlieferung der Trauben von oben erfolgen und der Weinausbau nach dem Fallprinzip, d.h. ohne Pumpen der Maische und des Weins erfolgen, was mit einer deutlichen Qualitätsverbesserung und auch mit einer Energieeinsparung verbunden sei. Das Gewerbegebiet im „Buocher Weg“ habe zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht zur Verfügung gestanden und scheide auch deshalb als Alternativstandort aus, weil ein Weinverkauf nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zugelassen sei. Die Frage einer gesicherten Erschließung sei im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgenommen worden und deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen könne die Erreichbarkeit des Obergeschosses auch über einen Aufzug erfolgen. Zudem habe der Gemeinderat auch lediglich einen Verkauf des Grundstücks, nicht aber ein Überfahrtsrecht abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 25.03.2008 hat der Beigeladene ergänzend seinen Werdegang dargelegt und Angaben zu seiner betrieblichen Situation gemacht.
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Mit Urteil vom 05.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde und es deshalb auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids nicht ankomme. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden. Die Planungshoheit werde in der Regel aber nur dann beeinträchtigt, wenn bereits eine hinreichend bestimmte Planung vorliege und nachhaltig gestört werde oder auch, wenn ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets dem planenden Zugriff der Gemeinde entziehe oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehe demgemäß über das von der gemeindlichen Planungshoheit Geforderte hinaus. Die Bauleitplanung gehöre nicht vollständig zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, vielmehr enthalte das Baugesetzbuch zahlreiche Vorgaben und Beschränkungen für die Gestaltung durch die Gemeinde, beginnend mit § 1 BauGB. Auch weite Teile der zu berücksichtigenden Ziele und Grundsätze nach § 1 Abs. 5, 6 und § 1a BauGB wurzelten nicht in der örtlichen Gemeinschaft. Vielmehr sei die Bauleitplanung in ein komplexes Geflecht anderer örtlicher und überörtlicher Raum -, Fach- und Gesamtplanungen unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrades eingebettet, weshalb ihre Zuweisung an die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe nicht insgesamt dem unantastbaren Wesensgehalt der Planungshoheit geschuldet, sondern auch als Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig gewesen sei. Eine Verletzung der Planungshoheit sei daher nicht bereits deshalb anzunehmen, weil z.B. ein nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehendes Vorhaben ohne Einvernehmen der Gemeinde genehmigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch weder ausdrücklich noch der Sache nach anerkannt, dass schon mit einem Verstoß gegen die Einvernehmensregelung die Planungshoheit verletzt sei. Eine hinreichend bestimmte Planung, die durch das Bauvorhaben nachhaltig gestört werde, liege nicht vor. Dem Bauvorhaben könne auch nicht ein allgemeiner Freihaltebelang entgegengehalten werden, wenn es sich nicht - wie hier - um ein großräumiges, die Planung der Gemeinde insgesamt in Mitleidenschaft ziehendes Vorhaben handle. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, das Bauvorhaben zum Anlass für eine Planung zu nehmen und zu ihrer Sicherung die im Baugesetzbuch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, was sie aber nicht getan habe.
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Gegen dieses ihr am 26.05.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.06.2008 die - zugelassene - Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Mai 2008 - 11 K 4841/07 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09. August 2007 aufzuheben.
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Zur Begründung führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die gesteigerten Anforderungen an den Abwehranspruch der Gemeinde gegenüber örtlichen Fachplanungen auf die Stellung der Gemeinden bei der rechtswidrigen Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens übertragen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Planungshoheit nur beeinträchtigt sei, wenn eine hinreichend bestimmte Planung vorliege und nachhaltig gestört werde, treffe nur für das Verhältnis der gemeindlichen Planung zum überörtlichen Fachplanungsrecht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Die Gemeinde könne also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und dass es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Dies ergebe sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach das Einvernehmen der Gemeinde - nur - aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden dürfe. Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert. Sie seien dahingehend zu verstehen, dass die Gemeinde nur in den Grenzen dieser Vorschriften einen Anspruch habe, mitentscheidend beteiligt zu werden. Entspreche der Bauantrag diesen Vorschriften nicht und werde die Gemeinde angewiesen, die Genehmigung dennoch zu erteilen, werde die Planungshoheit verletzt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, Sicherungsmaßnahmen gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu ergreifen. Sie habe nicht die Möglichkeit, im Flächennutzungsplan für die Landwirtschaft qualifizierte Standortzuweisungen vorzunehmen oder bereits aufgrund eines konkreten Einzelvorhabens ohne Weiteres zu dem Mittel der Veränderungssperre und der Bauleitplanung zu greifen. Ein konkretes gegen § 35 BauGB verstoßendes Einzelvorhaben erzeuge in der Regel keinen Planungsbedarf. Eine bloße Negativplanung, die lediglich dazu dienen würde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, sei nach allgemeiner Ansicht der Gemeinde versagt.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Es teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Rechtsschutz der Gemeinde auf die Verletzung der materiell-rechtlichen Planungshoheit beschränke und eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit nur dann bejaht werden könne, wenn bereits eine hinreichend bestimmte Planung vorliege und nachhaltig gestört werde, an der es hier aber fehle. Die Unanwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe zur Folge, dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren den Bauvorbescheid habe erteilen können. Die Fälle in den von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen aber die Situation, dass die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde sei.
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Im Übrigen fehle es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht an der Privilegierung des vom Beigeladenen geplanten Vorhabens. Wegen der unterschiedlichen Erscheinungsformen von landwirtschaftlichen Betrieben seien an die Größe der jeweiligen Betriebe unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Der Beigeladene bewirtschafte zwar lediglich eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Flächen. Die Klägerin verkenne aber, dass er mit den „üblichen“ Winzern nicht vergleichbar sei. Aufgrund der Produktion von hochpreisigen Weinen erwirtschafte er einen nicht unerheblichen Gewinn, den andere Winzer nur durch einen mengenmäßig höheren Flaschenverkauf bei geringerer Qualität und niedrigeren Preisen erzielen könnten. Der Beigeladene erziele seinen Gewinn allein aus dem Ertrag der von ihm bewirtschafteten Flächen und kaufe keine weiteren Trauben hinzu. Auch soweit ein Teil dieser Flächen auf der Gemarkung einer Nachbargemeinde lägen, stehe dies dem Begriff des Dienens nicht entgegen. Das Vorhaben werde auch nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt. Dazu gehöre zwar bei baulichen Anlagen, namentlich von Wohngebäuden, auch eine räumliche Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Bei verstreut liegenden Betriebsflächen lasse sich aber nicht generell bestimmen, an welcher Stelle das Vorhaben errichtet werden könne.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt zur Begründung aus: Die Klägerin differenziere bei ihrer Behauptung, dass die gesteigerten Anforderungen an den Abwehranspruch der Gemeinden gegenüber örtlichen Fachplanungen auf die Stellung der Gemeinde bei der rechtswidrigen Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens nicht übertragen werden könnten, nicht zwischen Fragen des Verfahrensrechts und Fragen des materiellen Rechts. Sie lasse weiter unbeachtet, dass in allen von ihr zitierten Fällen im Gegensatz zum vorliegenden Fall die betroffenen Gemeinden nicht zugleich Baurechtsbehörde gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht befasse sich in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen nicht mit dem Umfang der gemeindlichen Planungshoheit, sondern vielmehr mit dem Umfang des Rechtsschutzes der Gemeinde in Fällen, in denen die gemeindliche Planungshoheit betroffen sein könne. Es differenziere zwischen der Versagung der Einvernehmens aus den sich gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 BauGB ergebenden Gründen einerseits und einer Verletzung der Planungshoheit andererseits. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass der Erfolg eines Abwehranspruchs der Gemeinde, die - wie im vorliegenden Fall zugleich zuständige Baurechtsbehörde sei - die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraussetze, weil die mit der Baurechtsbehörde identische Gemeinde nicht des Schutzes bedürfe, dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu dienen bestimmt sei. Sie könne den Zweck des Einvernehmenserfordernisses selbst erfüllen. Die Vorschrift sei auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gelte daher nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Klägerin, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellung der Gemeinde im überörtlichen Fachplanungsrecht, nach der eine Gemeinde einen Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten könne, dass öffentliche, nicht von ihrer Planungshoheit umfasste Belange nicht beachtet worden seien, für die Rechtsverletzung der Gemeinde bei Vorhaben nach §§ 29 ff. BauGB ohne Bedeutung sei. Der Prüfungsmaßstab sei vielmehr insoweit identisch.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin wird durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Die Klage ist zwar zulässig. Der Klägerin fehlt nicht bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. An die erforderliche Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte sind im Hinblick auf die beschränkte Funktion der Klagebefugnis, die Popularklage auszuschließen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass die Darlegungen der Klägerin es als möglich erscheinen lassen, dass durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums eine eigene rechtlich geschützten Position der Klägerin beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 42 RdNr. 175 m.w.N.). Die mögliche Verletzung eigener Rechte ist aber nur dann auszuschließen, wenn das von der Klägerin behauptete Recht offensichtlich nicht besteht. Eine Schlüssigkeitsprüfung oder gar summarische Prüfung der Begründetheit findet nicht statt (Kopp/Schenke, a.a.O. und RdNr. 68). Die Klägerin macht der Sache nach geltend, durch den dem Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids stattgebenden Widerspruchsbescheid sei trotz des hier nicht unmittelbar anwendbaren Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichwohl auch ihre Rechtssphäre betroffen, weil sie subjektiv öffentliche Rechte in dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umschriebenen Umfang besitze und ihre Rechtsposition nicht in der Weise auf die Geltendmachung ihrer Planungshoheit nach Art. 28 GG beschränkt sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Diese Rechtsfrage lässt sich nicht mit einer bereits die Klagebefugnis ausschließenden Sicherheit verneinen. Die Klage ist daher zulässig.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber aus zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats wird die Klägerin durch den mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 erteilten Bauvorbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihr steht weder ein Abwehranspruch aus § 36 BauGB zu (1.), noch wird sie in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden materiellen Planungshoheit verletzt (2.). Dabei sind lediglich die durch Bescheid der Klägerin vom 11.04.2006 abgelehnte Bauvoranfrage vom 26.01.2006 und der auf den - aufrechterhaltenen - Widerspruch des Beigeladenen ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die unabhängig davon eingereichte 2. Bauvoranfrage vom 12.05.2006 ist nach - bestandskräftiger - Ablehnung durch Bescheid der Klägerin vom 26.07.2006 vom Beigeladenen nicht mehr weiterverfolgt worden.
31 
1. Der Klägerin steht ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten formellen Beteiligungsrechts und eine damit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbundene Befugnis, Bauvorhaben abzuwehren, die mit §§ 31, 33 bis 35 BauGB nicht in Einklang stehen, nicht zu, weil diese Vorschriften hier keine Anwendung finden.
32 
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt der Gemeinde die Befugnis, durch eine Versagung des nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmens die Zulassung eines Vorhabens im Verwaltungsverfahren aus den Gründen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) zu verhindern. Diese Befugnis geht über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus. Sie eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr nicht nur die Möglichkeit gibt, ein Bauvorhaben zu verhindern, das ihren bauplanungsrechtlichen Vorstellungen widerspricht, indem sie das Bauvorhaben zum Anlass nimmt, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung des Vorhabens zu ändern und eine solche Planung mittels Veränderungssperre oder Zurückstellung des Baugesuchs zu sichern; die Befugnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde vielmehr auch die Möglichkeit ein, die Einvernehmensversagung auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu stützen, insbesondere auch geltend zu machen, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB widerspreche oder seine Erschließung nicht gesichert sei, wie die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt (z.B. Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217). Insbesondere das Recht, das Einvernehmen zu verweigern, wenn das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die überörtlichen Ebenen angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie beispielsweise die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes oder die Ziele der Raumordnung, stellt eine weitergehende nur durch § 36 BauGB begründete verfahrensrechtliche Position dar. Nur diese Rechtsstellung hat zur Folge, dass die Gemeinde im Ergebnis die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben durchsetzen kann. Sie steht ihr aber, soweit § 36 BauGB keine Anwendung findet, nicht zu.
33 
Es entspricht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde dann in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO verletzt wird, wenn eine Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung ohne das gesetzlich erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Der Gemeinde werden durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur verfahrensrechtlichen Absicherung ihrer Planungshoheit eigenständige Rechte eingeräumt. Sie hat selbst dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn sie ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 92, 529). Über die Versagung des Einvernehmens darf sich auch die Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen (BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, BauR 1988, 694 = BRS 48 Nr. 144). Auch in diesen Fällen führt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = ZfBR 2008, 795) mit Recht geltend macht, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses ist insoweit die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 BauGB. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Bauvorhabens angenommen hat und aus diesem Grunde die notwendige Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterlässt, wie in den von der Klägerin zitierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878 = BRS 52 Nr. 136 und Urteil vom 10.04.2000 - 4 C 5.99 -, BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048). Auch diesen Verfahren liegt ein Anwendungsfall des § 36 BauGB zugrunde, weil die gemeindliche Mitwirkungsbefugnis verletzt wird.
34 
§ 36 BauGB findet aber keine Anwendung, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch gegenüber der Widerspruchsbehörde nicht auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG a.a.O.). Soweit die Gemeinde Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, ist sie in den staatlichen Behördenaufbau eingegliedert und unterliegt insoweit der Fachaufsicht.
35 
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass eine Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, die Klage gegen eine von der Widerspruchsbehörde erteilte Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid nicht auf eine Verletzung der sich aus der verfahrensrechtlichen Position des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Befugnisse mit dem sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Prüfungsumfang, der sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 31, 33 bis 35 BauGB erstreckt, stützen kann. Ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, vermag sie auch den Prüfungsumfang eines Rechtsmittels der Gemeinde nicht zu bestimmen. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NVwZ 2008, 1347),in dem ausgeführt wird, dass die planungsrechtliche Funktion des § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB eingreift, wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist und entnimmt dieser Aussage zugleich die Schlussfolgerung, dass die Vorschrift erst und nur mit Eröffnung ihres Anwendungsbereichs ihre Schutzfunktion entfaltet.
36 
Die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Rechtsverletzung der Gemeinde durch ein planungsrechtlichen Vorschriften widersprechendes Bauvorhaben unabhängig von einer Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit angenommen wird und auf das Rechtsmittel der Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen eines Vorhabens in vollem Umfang nachzuprüfen sind, stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Entscheidungen betreffen Fallkonstellationen, in denen - anders als im vorliegenden Fall - § 36 BauGB Anwendung findet. Ihnen liegt eine Verletzung des formellen Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde, welches das erweiterte Prüfprogramm nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst eröffnet. In den zitierten Entscheidungen werden im Übrigen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob im Anwendungsbereich des § 36 BauGB die Gemeinde bei Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO aus einem Verstoß eines Bauvorhabens gegen die aus Art. 28 Abs.2 GG folgende materielle Planungshoheit abzuleiten (so Hess. VGH, Beschluss vom15.11.2006 - 3 U Z 634/06 -, BRS 70 Nr.102 und vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2007 - 2 M 89/07 - juris) oder ob zum Prüfungsumfang in derartigen Fällen auch die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31,33-35 BauGB gehört (so Thüringer OVG, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, DVBl. 2009,534; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - 11 B 11.05 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - 1 A 10184/05 -, juris; ebenso auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - 5 S 2735/95 -, Ls. DVBl. 1998, 909). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Sie setzt das Bestehen des Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB voraus und gibt deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, in der § 36 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde gerade keine Anwendung findet, nichts her.
37 
Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung, bereits mit einem Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zitierten Vorschriften sei die materiell- rechtliche Planungshoheit der Gemeinde verletzt, Bezug nimmt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NvwZ 2008, 1347), beachtet sie nicht, dass es dort ebenfalls um einen Anwendungsfall und eine daraus folgende Verletzung des § 36 BauGB ging. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteil vom 19.11.1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 und Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 40) aus, dass, soweit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen (Verfahrens-) Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde führt, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Dem Streitgegenstand des betreffenden Anfechtungsprozesses lag also auch insoweit die von der klagenden Gemeinde zu Recht für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde.
38 
Auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1991 (- 4 C 31.89 -, BRS 52, 136 = NVwZ 1992, 878) kann sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung, bereits bei fehlender Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB sei sie in ihren Rechten verletzt, ebenfalls nicht berufen. Nach dieser Entscheidung muss die n i c h t mit der Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Verwirklichung eines zu Unrecht als genehmigungsfrei beurteilten Vorhabens nicht hinnehmen; vielmehr ist ihr durch die in § 36 Abs. 1 BBauG (§ 36 Abs. 1 BauGB) eingeräumte Rechtsstellung ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein baurechtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben zuzubilligen, weil in diesem Fall ebenso wie im Fall einer ohne erforderliches Einvernehmen erteilten Baugenehmigung die verfahrensrechtliche Rechtsposition aus § 36 BauGB, an der es im vorliegenden Fall fehlt, verletzt wird.
39 
Auch die Fallkonstellation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 (- 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217), mit dem die Befugnis einer beigeladenen Gemeinde angenommen wurde, gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen, mit dem die nicht mit der Gemeinde identische Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet wurde, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 36 BauGB. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass der Prüfungsrahmen in dem Berufungsverfahren auf das Rechtsmittel der beigeladenen Gemeinde hin dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffneten Prüfungsumfang entspricht und daher die Voraussetzungen des § 35 BauGB für das Außenbereichsvorhaben in vollem Umfang zu überprüfen sind, dass die Gemeinde also insbesondere geltend machen kann, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Eine Vorschrift, die der Gemeinde ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben vermitteln könnte, fehlt aber, wenn - wie hier - § 36 BauGB nicht anwendbar ist.
40 
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen. Zwar war in diesem Fall eine Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde gegeben. Art. 74 Abs. 5 Bay. BauO sieht aber auch in derartigen Fällen, obwohl das bundesrechtliche Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht anwendbar ist, gleichwohl die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Widerspruchsverfahren vor. Eine vergleichbare Regelung enthält die Landesbauordnung in Baden-Württemberg nicht.
41 
Soweit in dieser Entscheidung des Bayer. VGH allerdings die Auffassung vertreten wird, auch das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde lasse den materiell-rechtlichen Gehalt der gemeindlichen Planungshoheit, die letztlich auch die Befugnisse aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umfasse, unberührt, weshalb auch in derartigen Fällen die Widerspruchsbehörde gehindert sei, die Gemeinde gegen ihren Willen zur Erteilung der von ihr versagten Genehmigung zu verpflichten; im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers bestehe die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fort, weshalb die Rechtsposition der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde dieselbe sei, wie diejenige einer - sonstigen - Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Nach dieser Auffassung soll zu der gemeindlichen Planungshoheit auch die Befugnis gehören, für die Einhaltung sämtlicher planungsrechtlicher Voraussetzungen eines Bauvorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB zu sorgen und damit auch offensichtlich nicht in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Belange wahrzunehmen, etwa solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder der Durchsetzung von Zielen der Raumordnung. Hierbei wird jedoch übersehen, dass § 36 BauGB als einfach-gesetzliche Regelung zwar eigene (Verfahrens-) Rechte der Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit zu begründen vermag, nicht aber den verfassungsrechtlich garantierten Schutzumfang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erweitern kann. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der v e r f a h r e n s m ä ß i g e n Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren  i n h a l t- l i c h e n  Schutzbereich.
42 
Die Auffassung des Bayer. VGH, dass im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fortbestehe und die Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde deshalb dieselbe sei wie diejenige einer sonstigen Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, steht schließlich auch im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat. In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten. Vielmehr könne sie sich „auch gegenüber der Widerspruchsbehörde... auf die Versagung nicht berufen“, da § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf das Verhältnis zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten sei und im Verhältnis zwischen Ausgangsbehörde (hier Gemeinde als untere Baurechtsbehörde) und Widerspruchsbehörde gerade nicht gelte. Sähe man dies anders „würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344). Gerade zu einer solchen nicht zulässigen „Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür“ würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist. Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde „die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.
43 
Der Rechtsansicht des Bayer. VGH, nach der die der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beteiligungsrechte zugleich auch von der materiellen Planungshoheit umfasst würden und daher gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann als eigene Rechte geltend gemacht werden könnten, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch sei, kann somit nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine  v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e  Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der  m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n  Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).
44 
Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf eine volle Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen, d.h. auf seine Übereinstimmung mit allen Voraussetzungen des § 35 BauGB, nicht zu. Vielmehr kann sie sich nur auf den Schutz der materiell rechtlichen, in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit berufen. Außerhalb des - im vorliegenden Fall nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde auf Abwehrrechte beschränkt, die ihr aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit zustehen. Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).
45 
2. Die materiell rechtliche Planungshoheit der Klägerin wird - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen (mit Ausnahme der gesicherten Erschließung) festgestellt wurde, nicht verletzt.
46 
In materieller Hinsicht umfasst die Planungshoheit der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124). Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass das Bauvorhaben konkreten Planungen oder Planungsabsichten entgegenstünde.
47 
Die Frage, ob ihre Planungshoheit infolge einer nicht ausreichend gesicherten Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB verletzt ist, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2/84 -, VBlBW 1985, 16 = BRS 42 Nr. 98 = NVwZ 1985, 566) bedarf keiner Klärung, da diese Frage in dem durch den Widerspruchsbescheid erteilten Bauvorbescheid ausdrücklich ausgeklammert wurde und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Einwand der Klägerin, dass das Regierungspräsidium aufgrund der auch die Erschließung erfassende Bauvoranfrage des Beigeladenen auch diese Frage hätte mitbeantworten müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Bescheid insoweit mangels Klageerhebung durch den Beigeladenen bestandskräftig geworden ist. Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Darüber hinaus kann sich eine Bauvoranfrage gemäß § 57 LBO zulässigerweise auf einzelne Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift beziehen, soweit sie einer isolierten Beurteilung zugänglich sind. Insbesondere kann der Bauvorbescheid die Frage der Erschließung offen lassen (vgl. Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2009, § 57, RdNr. 6 m.w.N.). Ungeachtet dessen verfügt das Baugrundstück auch über eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Wegenetz an seiner Westseite und ist bereits damit wegemäßig erschlossen. Zwar ließe sich die vorgesehene weitere Zufahrtsmöglichkeit im Obergeschoss über ein Grundstück der Klägerin und damit auch das Bauvorhaben in seiner konkreten Form nicht verwirklichen, wenn die Gemeinde weiterhin nicht zu einem Verkauf der Fläche bereit wäre oder auch eine Mitbenutzung ihres Grundstücks nicht ermöglichen würde. Dies würde eine ausreichende Erschließung des Baugrundstücks selbst aber nicht in Frage stellen. Zudem ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Gemeinderat der Klägerin sich nicht doch noch entscheidet, dem Beigeladenen das direkte Anfahren seines Obergeschosses durch zur Verfügungstellung des gemeindeeigenen Grundstücks, in welcher Form auch immer, zu ermöglichen, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen rechtskräftig festgestellt ist.
48 
Offen bleiben kann auch die Frage, ob die materielle Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt werden kann, wenn das wegen seiner Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr.7 BauGB), da dieser Belang dem nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegensteht.
49 
Die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen vor. Mit seinem Weingut betreibt der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches, da Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB auch den Weinbau und zwar auch im Nebenerwerb umfasst.
50 
Das Bauvorhaben dient auch dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden an das Merkmal des „Dienens“ eine Vielzahl von Anforderungen gestellt, die das Vorhaben des Beigeladenen erfüllt. So ist zunächst bei der Auslegung des Begriffs des Dienens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).
51 
Mit dem Tatbestandsmerkmal „dienen“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, wie z.B. im Außenbereich zu wohnen oder dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris). Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).
52 
Anhaltspunkte dafür, dass es an einer Zu- und Unterordnung des Bauvorhabens in diesem Sinne fehlen könnte, bestehen nicht. Maßgeblich für die hiernach vorzunehmende Beurteilung ist, dass nicht allein von der derzeitigen Betriebsgröße des Weinbaubetriebs des Beigeladenen auszugehen ist, sondern die geplante Betriebs- und Flächenerweiterung mitberücksichtigt werden muss und die weiteren mit dem Vorhaben beabsichtigten Nutzungen Anteil an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt. Die Berücksichtigung einer Betriebserweiterung setzt aber voraus, dass sie ernsthaft beabsichtigt und realistischerweise umgesetzt werden kann. Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).
53 
Nach diesen Grundsätzen kann dem Bauvorhaben eine dem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb des Beigeladenen dienende Funktion nicht abgesprochen werden. Bezogen auf die vom Beigeladenen mittelfristig angestrebte Betriebserweiterung auf ca. 5-6 ha Rebfläche entsprechen die geplanten Räumlichkeiten nach ihrem Verwendungszweck, ihrer Größe, Gestaltung und Ausstattung den Anforderungen des Weinbaubetriebs und sind ihm zu- und untergeordnet.
54 
Dies gilt zunächst für das Keltergebäude nebst Lagerräumen. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 23.02.2005 ließen schon die seinerzeit im Nebenerwerbsbetrieb erzielten Gewinne des Beigeladenen den Übergang zum Haupterwerb als leicht und eine solche Entwicklung deshalb als sehr wahrscheinlich erscheinen. Auch die Fachabteilung Landwirtschaft beim Regierungspräsidium Stuttgart kam unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen zu seiner betrieblichen Situation und zu seinen Erweiterungsabsichten und von ihm vorgelegter Betriebsergebnisse nach gemeinsamer Prüfung mit einem Weinbauspezialisten in seiner Stellungnahme vom 14.11.2006 zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben im beantragten Umfang und an dem geplanten Standort dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen diene. Es sei sowohl das Vorliegen von Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB als auch das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB bei vorhandener Absicht der Gewinnerzielung und Nachhaltigkeit des Betriebs, persönlicher Eignung und wirtschaftlicher Verhältnisse des Betriebsleiters zu bejahen. Grundvoraussetzung für die Dienlichkeit sei der Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Unter dieses Kriterium falle auch die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang das Vorhaben erforderlich und angemessen sei, einschließlich der Frage, ob sich durch die Erweiterung der Hofstelle bzw. vorhandener Bausubstanz betrieblich vernünftige Möglichkeiten ergäben bzw. ob nur der vom Beigeladenen gewünschte Bau an diesem Standort die Lösung darstelle. Diese Frage sei für den 1.Bauabschnitt (Keltergebäude mit Flaschentank, Barriquelager) eindeutig zu bejahen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Weinerzeugung dadurch verbessern würde. Bedingt durch optimale Arbeitsabläufe wären Kostenreduktionen bzw. weitere Qualitätssteigerungen möglich. Damit sei das Vorhaben betriebsdienlich.
55 
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen hat der Senat keine Zweifel daran, dass ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinweise darauf, dass der Beigeladene in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung anstrebt, lassen sich, bezogen auf die maßgebliche geplante Betriebserweiterung weder aus der Größe entnehmen, noch ergeben sich aus Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens solche Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich mangels Einbaus von zum Wohnen geeigneten Räumen ausschließen, dass das Ziel verfolgt werden könnte, im Außenbereich zu wohnen oder hierfür ein Gebäude zu errichten. Der Senat teilt auch nicht die Zweifel der Klägerin an den Erweiterungsabsichten des Beigeladenen und ist mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums davon überzeugt, dass der Beigeladene diese auf realistische Weise umsetzen kann. Starke Indizien für die Ernsthaftigkeit der Betriebserweiterung sind zum einen die von der Fachabteilung dargelegten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beigeladenen sowie auch der Umstand, dass sein Sohn eine Ausbildung zum Winzer absolviert. Diese Umstände bieten auch eine Gewähr dafür, dass die Absichten realistischerweise umgesetzt werden können. Der Senat ist aufgrund der persönlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen in Übereinstimmung mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums der Überzeugung, dass es durchaus als realistisch einzuschätzen ist, dass der Beigeladene seinen Betrieb sukzessiv durch Anpachtung oder Zukauf weiterer Flächen im Umkreis des Betriebs auf die durch das Bauvorhaben geschaffenen Kapazitäten erweitern kann und erweitern wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht, wie derzeit, auch in Zukunft die zum Verkauf angebotenen Produkte nur oder zumindest im Wesentlichen aus eigenen Trauben und eigenem Obst selbst herstellen wird. Ist demnach das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens nach einer Betriebserweiterung zu- und untergeordnet, kann diesem Vorhaben, das die Grundlage für die Betriebserweiterung schaffen soll, die dem Betrieb dienende Funktion nicht abgesprochen werden.
56 
Nach Auffassung des Senats haben aber auch der Probier- und Verkaufsraum Anteil an der Privilegierung. Diese Nutzungen gehören ebenfalls zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden und damit an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung für ein solches „Mitziehen“ ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (vgl. Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 54.82 -, NVwZ 1986, 20 und Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 27.81 -, NVwZ 1986, 203 = BRS 42, Nr. 81 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17/07 -, juris; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -). Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), d.h. der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, BRS 57, Nr. 102). Eine solche untergeordnete Zuordnung ist dem Grunde nach auch bei einem gewerblichen Angebot von Wein- und Obstbauerzeugnissen vor Ort anzunehmen. Es muss aber der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994, a.a.O.). Der Verkaufsraum erscheint auch in der geplanten Größe von ca. 60 m² nicht überdimensioniert und nimmt damit als „mitgezogene“ Nutzung noch an der Privilegierung teil. Auch insoweit ist der Beurteilung die mittelfristig angestrebte, vom Senat als durch den Beigeladenen realisierbar angesehene Rebfläche von 5 bis 6 ha zugrunde zu legen. Der Befürchtung der Klägerin, der Beigeladene werde in den geplanten Kelterräumen Wein aus überwiegend zugekauften Trauben herstellen und in den Verkaufsräumen diese Produkte oder überwiegend Weine anderer Hersteller zum Verkauf anbieten, ist entgegenzuhalten, dass damit eine - wohl nicht genehmigungsfähige - Nutzungsänderung verbunden wäre. In diesem Falle würden die Kelter und der Verkaufsraum nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Zur Landwirtschaft gehören auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 13.82 -, DÖV 1985, 1015). Dies gilt jedoch nur, sofern die Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem betrieblichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Bodenertragsnutzung steht, was nicht mehr der Fall ist, wenn überwiegend fremd erzeugte landwirtschaftliche Produkte verarbeitet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.01.1982 - 3 S 2066/81 - und Urteil vom 06.02.1991 - 3 S 2873/90 -). Das Verkaufsgebäude hätte nicht mehr als sog. „mitgezogene“ Nutzung an der Privilegierung teil, wenn dort überwiegend fremde Produkte oder aus fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Produkte verkauft würden. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
57 
Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss das Vorhaben des Weiteren den landwirtschaftlichen Betriebsflächen außerdem auch räumlich zugeordnet sein. Auch diese Vorgabe wird mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb „dienen“ soll. Ansonsten ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris mit Hinw. auf Urteil vom 18.06.1991 - 4 C 11.89 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, Nr. 273). Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein oder für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Solche Betriebe wären bei einer so strengen Gesetzesauslegung darauf angewiesen, die Hofstelle im Innenbereich zu behalten oder zu errichten. Das Vorhandensein eines geeigneten Alternativstandorts im Innenbereich schließt nach dem Gesetzeszweck und Wortlaut eine dienende Funktion eines Bauvorhabens im Außenbereich für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen aber nicht aus. Es ist allerdings besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben für einen solchen Betrieb an etwa diesem Standort verwirklichen würde. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude „dienen“ nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.). So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll. So ist es hier. Der Beigeladene hat trotz seiner verstreut liegenden Pachtflächen insbesondere auch der Fläche im Nachbarort auch schon bisher seinen Betrieb von der Hofstelle im Innenbereich der klagenden Gemeinde aus betrieben. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren gehen könnte, bestehen nicht.
58 
Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet außerdem, dass der Betrieb nachhaltig geführt wird und es sich um auf die Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BauR 1973, 101). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beigeladene ist Techniker für Weinbau und Kellerwirtschaft. Sein Sohn absolviert eine Ausbildung zum Winzer. Der Weinbaubetrieb besteht bereits seit 13 Jahren und wirft, obwohl er bisher nur im Nebenerwerb betrieben wird, bereits erhebliche Gewinne ab, die ein starkes Indiz für die Nachhaltigkeit des Betriebs sind. Gegen eine Dauerhaftigkeit des Betriebs könnte lediglich sprechen, dass er zum großen Teil auf Pachtland gegründet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 03.11.1972, a.a.O.) führt in der Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland nicht zu einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese - im Übrigen - widerlegliche Vermutung (vgl. hierzu Jaede in: Jaede/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., 2005, § 35 RdNr. 13) greift im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht, weil der Beigeladene in erheblichem Umfang auch eigene Flächen bewirtschaftet und zwar 77,46 ar Rebflächen und 1,08 ha Streuobstflächen. Zum Anderen sind substantiierte Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit der bestehenden und vom Kläger weiter angestrebten Pachtverhältnisse und Flächenzukäufe, die Zweifel an einer auf Dauer angelegte Betriebsführung wecken könnten, nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Solche Bedenken haben auch die Fachbehörden beim Landratsamt und Regierungspräsidium nicht gesehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die weinbauliche Betätigung des Beigeladenen auf den eigenen und gepachteten Flächen den Anforderungen an die Nachhaltigkeit nicht genügen würde.
59 
Dem danach einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Bauvorhaben des Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten wäre. Die Klägerin stützt diese Befürchtung darauf, dass für den Betrieb des Beigeladenen zumutbare Alternativstandorte im Innenbereich ihrer Gemarkung zur Verfügung stünden. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich zwar nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst darüber hinaus zumindest alle baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42.74 -, DVBl. 1977, 198). Ein privilegiertes Vorhaben kann aber nur ausnahmsweise zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung einer Splittersiedlung führen. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe. Zu berücksichtigen ist dabei, dass, je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, auch um so stärker die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche schlägt. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen kann die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen gemäß § 30 oder § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO baurechtlich zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung einer Hofstelle im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen.
60 
Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung steht die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegen. Denn für den Betrieb des Beigeladenen stehen keine geeigneten Alternativflächen in innerörtlicher Lage zur Verfügung.
61 
Die Flächen im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet „Buocher Weg“ sind als Standort für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen rechtlich ungeeignet, da landwirtschaftliche Betriebe in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig sind (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 RdNr. 16 m.w.N.).
62 
Auch der von der Klägerin als Alternative herangezogene Bereich im Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“, der ein Aussiedlungsgebiet für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht, kann nicht als zumutbarer Alternativstandort angesehen werden. Wie der weiteren fachtechnischen Stellungnahme der Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 zu den Alternativstandorten entnommen werden kann, sprechen mehrere Gründe für die Angemessenheit und Erforderlichkeit des vom Beigeladenen gewählten Standorts, die einer Verweisung in das Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“ entgegenstehen. Der Weinbaubetrieb des Beigeladenen ist strukturell angelegt auf einen Direktabsatz der von ihm produzierten hochwertigen und auch hochpreisigen Weine. Für einen guten wirtschaftlichen Erfolg dieser vom Beigeladenen geplanten Betriebsform ist die Verbindung von Kellerwirtschaftsgebäuden und dem Verkaufs- und Probierraum betriebswirtschaftlich vernünftig, wenn nicht gar unentbehrlich. Wie die Landwirtschaftsabteilung ausführt, assoziiert die Mehrzahl der Weinliebhaber mit Wein vorrangig die kellerwirtschaftlichen Einrichtungen, so dass auch die Eingliederung der Verkaufsstätte in die Kellerwirtschaft zwingend erscheine und damit betriebsdienlich wäre. Mit der Lage der notwendigen Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück angrenzend an die Weinberge würde eine für den Direktabsatz zwingende Authentizität geschaffen. Um qualitativ und preislich hochwertige Weine zu verkaufen, müsse der Kunde den entsprechenden Aufwand bei dem Kauf erkennen können. Dazu wolle er beim Selbstvermarkter probieren, er wolle erleben, wie und wo sein Wein hergestellt werde (Erlebniskauf mit Weinprobe), dies umso mehr, als der Wein weitgehend an Privatleute und Gastronomen aus dem Großraum Stuttgart direkt verkauft werde. Insgesamt sei festzustellen, dass das Zusammenwirken von Produktion und Verkauf für einen guten Abverkauf und damit den Bestand des Weingutes entscheidend sei. Die Zukunft und der Bestand dieses flächenmäßig kleinen Weinbaubetriebes in der Region Stuttgart könne nur durch die Erzeugung von Topqualität im hohen Preissegment gesichert werden.
63 
Diesen mit der Verlagerung des Betriebes in die Ortsrandlage verfolgten betrieblichen Bedürfnissen würde der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativstandort in der „Sommerhalde“ nicht gerecht. Zu Recht verweist die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums in diesem Zusammenhang auf die Nähe zu dem im Aussiedlergebiet „Sommerhalde“ liegenden Bullenmastbetrieb mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage. Dieser Viehhaltungsbetrieb würde in zweierlei Hinsicht zu Problemen für den Weinbaubetrieb des Beigeladenen führen. Die Fachabteilung hat zum einen überzeugend dargelegt, dass es durch die Nähe zu einem Tierhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Ammoniakemissionen und sonstigen Gerüche, die beim Keltervorgang auf die Maische einwirken können, zu Qualitätseinbußen für die vom Beigeladenen produzierten hochwertigen Weine kommen könnte. So wird in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass eine Ansiedlung des kellerwirtschaftlichen Betriebs in der Nähe von Tierhaltungen mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage aus Qualitätsgesichtspunkten bedenklich sei. Der Wein sei ein geruchs- und geschmackempfindliches Erzeugnis, welches durch Fehltöne unverkäuflich werde. Dies sei beim Korken offensichtlich. Fehltöne könnten jedoch auch durch intensive Gerüche in der Umgebungsluft hervorgerufen werden. Dies gelte vor allem auch für Ammoniakgas, welches in der Umgebung von Tierhaltungen in überdurchschnittlicher Konzentration auftrete. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht mit substantiierten Gründen in Zweifel ziehen können. Sie hat keine sachlich fundierten Argumente dafür vorgebracht, dass durch einen Viehhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Gerüche und Gase die Qualität hochwertiger Weine nicht beeinträchtigt werden kann.
64 
Aber auch ungeachtet einer Beeinträchtigung der Weinqualität durch die Emissionen liegt nach Auffassung des Senats ein hinreichend gewichtiger Grund für die Angemessenheit der Standortwahl im Außenbereich darin begründet, dass die vom Beigeladenen verfolgte Direktvermarktung einen mit intensiven Gerüchen und Ammoniakemissionen verbundenen Standort nicht erlaubt. Die Klägerin stellt zwar in Frage, ob sich der geplante Standort des Bauvorhabens, was den Einflussbereich des Viehhaltungsbetriebs angeht, überhaupt in maßgeblicher Weise von einem Standort in der „Sommerhalde“ unterscheidet. Diesen Zweifeln kann aber nicht gefolgt werden. Der geplante Standort unterscheidet sich insofern maßgeblich von etwaigen Alternativstandorten in der „Sommerhalde“, als er zum einen eine größere Entfernung zu dem Bullenmastbetrieb aufweist, zum anderen liegt dieser, bezogen auf Standorte in der „Sommerhalde“ in der - nach einhelliger Auffassung der Beteiligten vorherrschenden- Westwindrichtung oder zumindest in Südwestwindrichtung, während er gegenüber dem geplanten Standort in einer seltenen Nordwestwindrichtung liegt. Damit liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass der Wunsch nach dem Standort in der Ortsrandlage der beigeladenen Gemeinde nicht als unangemessen erscheint und dem Beigeladenen ein Ausweichen in andere Bereiche nicht zugemutet werden kann.
65 
Auf die Frage, ob auch der von der Landwirtschaftsabteilung angeführte weitere Vorteil des geplanten Standortes, nämlich der zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung und einer Energieeinsparung führende Weinausbau nach dem Fallprinzip, d.h. ohne Pumpen der Maische und des Weines, zum Tragen kommt und dieser Umstand einer Verweisung des Vorhabens in das Aussiedlergebiet entgegensteht, kommt es daher nicht mehr an. Dieser weitere Vorteil für den Beigeladenen wäre gefährdet, wenn die Klägerin ihm die Anfahrt seines Obergeschosses über das gemeindeeigene Grundstück nicht ermöglichen würde. Der öffentliche Belang der Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung steht aber - wie oben ausgeführt - ungeachtet einer Lösung dieses Problems dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht entgegen.
66 
Dem privilegierten Vorhaben stehen auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Diese weisen gerade eine Fläche für Landwirtschaft aus. Darunter fällt auch eine Bebauung mit einem Gebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
67 
Im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 04.11.1968 widerspricht, steht der Klägerin aufgrund ihrer Planungshoheit ein Überprüfungsanspruch nicht zu. Sie kann als Gemeinde außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Belange der Allgemeinheit geltend machen, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Durch einen etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung wäre die Klägerin nicht in einer eigenen, von Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Rechtsposition betroffen. Im Übrigen hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als untere Naturschutzbehörde dem Regierungspräsidium am 16.01.2007 mitgeteilt, dass bei Bejahung der Gesamtprivilegierung des Bauvorhabens die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis bei Beachtung bestimmter Ausführungsmodalitäten (auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre) in Aussicht gestellt werden kann.
68 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob Festsetzungen des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart dem Vorhaben entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung, die hier im Regionalplan niedergelegt sind, nicht widersprechen. Insoweit hat der Verband Region Stuttgart mit Schreiben an die Klägerin vom 02.03.2006 folgendes mitgeteilt: „Unter der Voraussetzung, dass nach der rechtlichen Prüfung das vorgesehene Bauvorhaben in den einzelnen Nutzungsanteilen und insgesamt als privilegiertes/teilprivilegiertes Vorhaben eingestuft wird, kann es weiterverfolgt werden“. Da - wie oben dargestellt - das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, stehen seiner Verwirklichung somit nach Auffassung des zuständigen Verbandes regionalplanerische Gründe nicht entgegen. Insoweit hat auch die Klägerin, die lediglich das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestritten hat, substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Ob sie sich überhaupt bei einem etwaigen Verstoß gegen Festsetzungen des Regionalplans auf die Verletzung „eigener“ Rechte berufen kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
69 
Im Übrigen gelten die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nur für raumbedeutsame Vorhaben. Beim Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich aber schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nur, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind, und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, vgl. auch § 3 ROG). Der geplante Weinbaubetrieb des Beigeladenen hat aber unzweifelhaft Bedeutung nur für die umliegenden Grundstücke und nicht auch für die großräumigere Umgebung.
70 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
72 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 30. Juni 2009
74 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin wird durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Die Klage ist zwar zulässig. Der Klägerin fehlt nicht bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. An die erforderliche Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte sind im Hinblick auf die beschränkte Funktion der Klagebefugnis, die Popularklage auszuschließen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass die Darlegungen der Klägerin es als möglich erscheinen lassen, dass durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums eine eigene rechtlich geschützten Position der Klägerin beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 42 RdNr. 175 m.w.N.). Die mögliche Verletzung eigener Rechte ist aber nur dann auszuschließen, wenn das von der Klägerin behauptete Recht offensichtlich nicht besteht. Eine Schlüssigkeitsprüfung oder gar summarische Prüfung der Begründetheit findet nicht statt (Kopp/Schenke, a.a.O. und RdNr. 68). Die Klägerin macht der Sache nach geltend, durch den dem Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids stattgebenden Widerspruchsbescheid sei trotz des hier nicht unmittelbar anwendbaren Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gleichwohl auch ihre Rechtssphäre betroffen, weil sie subjektiv öffentliche Rechte in dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umschriebenen Umfang besitze und ihre Rechtsposition nicht in der Weise auf die Geltendmachung ihrer Planungshoheit nach Art. 28 GG beschränkt sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Diese Rechtsfrage lässt sich nicht mit einer bereits die Klagebefugnis ausschließenden Sicherheit verneinen. Die Klage ist daher zulässig.
30 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aber aus zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats wird die Klägerin durch den mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 erteilten Bauvorbescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Ihr steht weder ein Abwehranspruch aus § 36 BauGB zu (1.), noch wird sie in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden materiellen Planungshoheit verletzt (2.). Dabei sind lediglich die durch Bescheid der Klägerin vom 11.04.2006 abgelehnte Bauvoranfrage vom 26.01.2006 und der auf den - aufrechterhaltenen - Widerspruch des Beigeladenen ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die unabhängig davon eingereichte 2. Bauvoranfrage vom 12.05.2006 ist nach - bestandskräftiger - Ablehnung durch Bescheid der Klägerin vom 26.07.2006 vom Beigeladenen nicht mehr weiterverfolgt worden.
31 
1. Der Klägerin steht ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB normierten formellen Beteiligungsrechts und eine damit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbundene Befugnis, Bauvorhaben abzuwehren, die mit §§ 31, 33 bis 35 BauGB nicht in Einklang stehen, nicht zu, weil diese Vorschriften hier keine Anwendung finden.
32 
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt der Gemeinde die Befugnis, durch eine Versagung des nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmens die Zulassung eines Vorhabens im Verwaltungsverfahren aus den Gründen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB (vgl. hierzu § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) zu verhindern. Diese Befugnis geht über die Abwehransprüche aus einer Verletzung der materiellen Planungshoheit hinaus. Sie eröffnet der Gemeinde eine verfahrensrechtliche Position, die ihr nicht nur die Möglichkeit gibt, ein Bauvorhaben zu verhindern, das ihren bauplanungsrechtlichen Vorstellungen widerspricht, indem sie das Bauvorhaben zum Anlass nimmt, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulassung des Vorhabens zu ändern und eine solche Planung mittels Veränderungssperre oder Zurückstellung des Baugesuchs zu sichern; die Befugnis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BauGB räumt der Gemeinde vielmehr auch die Möglichkeit ein, die Einvernehmensversagung auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu stützen, insbesondere auch geltend zu machen, dass das Vorhaben nicht privilegiert sei, öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 BauGB widerspreche oder seine Erschließung nicht gesichert sei, wie die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausführt (z.B. Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217). Insbesondere das Recht, das Einvernehmen zu verweigern, wenn das Vorhaben solchen öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB widerspricht, die überörtlichen Ebenen angehören und nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, wie beispielsweise die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Immissionsschutzes oder die Ziele der Raumordnung, stellt eine weitergehende nur durch § 36 BauGB begründete verfahrensrechtliche Position dar. Nur diese Rechtsstellung hat zur Folge, dass die Gemeinde im Ergebnis die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben durchsetzen kann. Sie steht ihr aber, soweit § 36 BauGB keine Anwendung findet, nicht zu.
33 
Es entspricht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde dann in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO verletzt wird, wenn eine Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung ohne das gesetzlich erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Der Gemeinde werden durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur verfahrensrechtlichen Absicherung ihrer Planungshoheit eigenständige Rechte eingeräumt. Sie hat selbst dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn sie ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 92, 529). Über die Versagung des Einvernehmens darf sich auch die Widerspruchsbehörde nicht hinwegsetzen (BVerwG, Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, BauR 1988, 694 = BRS 48 Nr. 144). Auch in diesen Fällen führt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = ZfBR 2008, 795) mit Recht geltend macht, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Streitgegenstand des Anfechtungsprozesses ist insoweit die von der klagenden Gemeinde für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 BauGB. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Bauvorhabens angenommen hat und aus diesem Grunde die notwendige Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterlässt, wie in den von der Klägerin zitierten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, NVwZ 1992, 878 = BRS 52 Nr. 136 und Urteil vom 10.04.2000 - 4 C 5.99 -, BauR 2000, 1312 = NVwZ 2000, 1048). Auch diesen Verfahren liegt ein Anwendungsfall des § 36 BauGB zugrunde, weil die gemeindliche Mitwirkungsbefugnis verletzt wird.
34 
§ 36 BauGB findet aber keine Anwendung, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich staatliche untere Baurechtsbehörde ist. Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen. Es ist ihr daher nicht nur verwehrt, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten; sie kann sich auch gegenüber der Widerspruchsbehörde nicht auf die Versagung berufen. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG a.a.O.). Soweit die Gemeinde Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, ist sie in den staatlichen Behördenaufbau eingegliedert und unterliegt insoweit der Fachaufsicht.
35 
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass eine Gemeinde, die zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, die Klage gegen eine von der Widerspruchsbehörde erteilte Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid nicht auf eine Verletzung der sich aus der verfahrensrechtlichen Position des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Befugnisse mit dem sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Prüfungsumfang, der sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 31, 33 bis 35 BauGB erstreckt, stützen kann. Ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet, vermag sie auch den Prüfungsumfang eines Rechtsmittels der Gemeinde nicht zu bestimmen. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NVwZ 2008, 1347),in dem ausgeführt wird, dass die planungsrechtliche Funktion des § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB eingreift, wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist und entnimmt dieser Aussage zugleich die Schlussfolgerung, dass die Vorschrift erst und nur mit Eröffnung ihres Anwendungsbereichs ihre Schutzfunktion entfaltet.
36 
Die von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, in denen eine Rechtsverletzung der Gemeinde durch ein planungsrechtlichen Vorschriften widersprechendes Bauvorhaben unabhängig von einer Verletzung ihrer materiell-rechtlichen Planungshoheit angenommen wird und auf das Rechtsmittel der Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen eines Vorhabens in vollem Umfang nachzuprüfen sind, stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Entscheidungen betreffen Fallkonstellationen, in denen - anders als im vorliegenden Fall - § 36 BauGB Anwendung findet. Ihnen liegt eine Verletzung des formellen Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde, welches das erweiterte Prüfprogramm nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst eröffnet. In den zitierten Entscheidungen werden im Übrigen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob im Anwendungsbereich des § 36 BauGB die Gemeinde bei Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO aus einem Verstoß eines Bauvorhabens gegen die aus Art. 28 Abs.2 GG folgende materielle Planungshoheit abzuleiten (so Hess. VGH, Beschluss vom15.11.2006 - 3 U Z 634/06 -, BRS 70 Nr.102 und vom 27.09.2004 - 2 TG 1630/04 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2007 - 2 M 89/07 - juris) oder ob zum Prüfungsumfang in derartigen Fällen auch die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31,33-35 BauGB gehört (so Thüringer OVG, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, DVBl. 2009,534; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - 11 B 11.05 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - 1 A 10184/05 -, juris; ebenso auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - 5 S 2735/95 -, Ls. DVBl. 1998, 909). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Sie setzt das Bestehen des Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB voraus und gibt deshalb für die vorliegende Fallgestaltung, in der § 36 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde gerade keine Anwendung findet, nichts her.
37 
Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung, bereits mit einem Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zitierten Vorschriften sei die materiell- rechtliche Planungshoheit der Gemeinde verletzt, Bezug nimmt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NvwZ 2008, 1347), beachtet sie nicht, dass es dort ebenfalls um einen Anwendungsfall und eine daraus folgende Verletzung des § 36 BauGB ging. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen (Urteil vom 19.11.1965 - 4 C 184.65 -, BVerwGE 22, 342 und Urteil vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 40) aus, dass, soweit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen (Verfahrens-) Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde führt, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Dem Streitgegenstand des betreffenden Anfechtungsprozesses lag also auch insoweit die von der klagenden Gemeinde zu Recht für sich in Anspruch genommene Rechtsposition aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugrunde.
38 
Auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1991 (- 4 C 31.89 -, BRS 52, 136 = NVwZ 1992, 878) kann sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung, bereits bei fehlender Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB sei sie in ihren Rechten verletzt, ebenfalls nicht berufen. Nach dieser Entscheidung muss die n i c h t mit der Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Verwirklichung eines zu Unrecht als genehmigungsfrei beurteilten Vorhabens nicht hinnehmen; vielmehr ist ihr durch die in § 36 Abs. 1 BBauG (§ 36 Abs. 1 BauGB) eingeräumte Rechtsstellung ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein baurechtliches Einschreiten gegen das Bauvorhaben zuzubilligen, weil in diesem Fall ebenso wie im Fall einer ohne erforderliches Einvernehmen erteilten Baugenehmigung die verfahrensrechtliche Rechtsposition aus § 36 BauGB, an der es im vorliegenden Fall fehlt, verletzt wird.
39 
Auch die Fallkonstellation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 (- 4 C 45.88 -, BauR 1991, 55 = DVBl. 1991, 217), mit dem die Befugnis einer beigeladenen Gemeinde angenommen wurde, gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Berufung einzulegen, mit dem die nicht mit der Gemeinde identische Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet wurde, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 36 BauGB. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass der Prüfungsrahmen in dem Berufungsverfahren auf das Rechtsmittel der beigeladenen Gemeinde hin dem durch § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB eröffneten Prüfungsumfang entspricht und daher die Voraussetzungen des § 35 BauGB für das Außenbereichsvorhaben in vollem Umfang zu überprüfen sind, dass die Gemeinde also insbesondere geltend machen kann, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Eine Vorschrift, die der Gemeinde ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben vermitteln könnte, fehlt aber, wenn - wie hier - § 36 BauGB nicht anwendbar ist.
40 
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen. Zwar war in diesem Fall eine Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde gegeben. Art. 74 Abs. 5 Bay. BauO sieht aber auch in derartigen Fällen, obwohl das bundesrechtliche Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht anwendbar ist, gleichwohl die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Widerspruchsverfahren vor. Eine vergleichbare Regelung enthält die Landesbauordnung in Baden-Württemberg nicht.
41 
Soweit in dieser Entscheidung des Bayer. VGH allerdings die Auffassung vertreten wird, auch das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde lasse den materiell-rechtlichen Gehalt der gemeindlichen Planungshoheit, die letztlich auch die Befugnisse aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB umfasse, unberührt, weshalb auch in derartigen Fällen die Widerspruchsbehörde gehindert sei, die Gemeinde gegen ihren Willen zur Erteilung der von ihr versagten Genehmigung zu verpflichten; im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers bestehe die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fort, weshalb die Rechtsposition der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde dieselbe sei, wie diejenige einer - sonstigen - Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Nach dieser Auffassung soll zu der gemeindlichen Planungshoheit auch die Befugnis gehören, für die Einhaltung sämtlicher planungsrechtlicher Voraussetzungen eines Bauvorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB zu sorgen und damit auch offensichtlich nicht in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Belange wahrzunehmen, etwa solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder der Durchsetzung von Zielen der Raumordnung. Hierbei wird jedoch übersehen, dass § 36 BauGB als einfach-gesetzliche Regelung zwar eigene (Verfahrens-) Rechte der Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit zu begründen vermag, nicht aber den verfassungsrechtlich garantierten Schutzumfang des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erweitern kann. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der v e r f a h r e n s m ä ß i g e n Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren  i n h a l t- l i c h e n  Schutzbereich.
42 
Die Auffassung des Bayer. VGH, dass im Widerspruchsverfahren des Bauantragstellers die Einheitlichkeit von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht mehr fortbestehe und die Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Widerspruchsbehörde deshalb dieselbe sei wie diejenige einer sonstigen Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, steht schließlich auch im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat. In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten. Vielmehr könne sie sich „auch gegenüber der Widerspruchsbehörde... auf die Versagung nicht berufen“, da § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf das Verhältnis zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten sei und im Verhältnis zwischen Ausgangsbehörde (hier Gemeinde als untere Baurechtsbehörde) und Widerspruchsbehörde gerade nicht gelte. Sähe man dies anders „würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344). Gerade zu einer solchen nicht zulässigen „Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür“ würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist. Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde „die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann“ (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.
43 
Der Rechtsansicht des Bayer. VGH, nach der die der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beteiligungsrechte zugleich auch von der materiellen Planungshoheit umfasst würden und daher gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann als eigene Rechte geltend gemacht werden könnten, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch sei, kann somit nicht gefolgt werden. Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine  v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e  Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der  m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n  Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).
44 
Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf eine volle Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen, d.h. auf seine Übereinstimmung mit allen Voraussetzungen des § 35 BauGB, nicht zu. Vielmehr kann sie sich nur auf den Schutz der materiell rechtlichen, in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit berufen. Außerhalb des - im vorliegenden Fall nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde auf Abwehrrechte beschränkt, die ihr aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit zustehen. Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).
45 
2. Die materiell rechtliche Planungshoheit der Klägerin wird - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen (mit Ausnahme der gesicherten Erschließung) festgestellt wurde, nicht verletzt.
46 
In materieller Hinsicht umfasst die Planungshoheit der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124). Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, dass das Bauvorhaben konkreten Planungen oder Planungsabsichten entgegenstünde.
47 
Die Frage, ob ihre Planungshoheit infolge einer nicht ausreichend gesicherten Erschließung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB verletzt ist, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2/84 -, VBlBW 1985, 16 = BRS 42 Nr. 98 = NVwZ 1985, 566) bedarf keiner Klärung, da diese Frage in dem durch den Widerspruchsbescheid erteilten Bauvorbescheid ausdrücklich ausgeklammert wurde und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Einwand der Klägerin, dass das Regierungspräsidium aufgrund der auch die Erschließung erfassende Bauvoranfrage des Beigeladenen auch diese Frage hätte mitbeantworten müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil der Bescheid insoweit mangels Klageerhebung durch den Beigeladenen bestandskräftig geworden ist. Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Darüber hinaus kann sich eine Bauvoranfrage gemäß § 57 LBO zulässigerweise auf einzelne Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift beziehen, soweit sie einer isolierten Beurteilung zugänglich sind. Insbesondere kann der Bauvorbescheid die Frage der Erschließung offen lassen (vgl. Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2009, § 57, RdNr. 6 m.w.N.). Ungeachtet dessen verfügt das Baugrundstück auch über eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Wegenetz an seiner Westseite und ist bereits damit wegemäßig erschlossen. Zwar ließe sich die vorgesehene weitere Zufahrtsmöglichkeit im Obergeschoss über ein Grundstück der Klägerin und damit auch das Bauvorhaben in seiner konkreten Form nicht verwirklichen, wenn die Gemeinde weiterhin nicht zu einem Verkauf der Fläche bereit wäre oder auch eine Mitbenutzung ihres Grundstücks nicht ermöglichen würde. Dies würde eine ausreichende Erschließung des Baugrundstücks selbst aber nicht in Frage stellen. Zudem ist es keineswegs ausgeschlossen, dass der Gemeinderat der Klägerin sich nicht doch noch entscheidet, dem Beigeladenen das direkte Anfahren seines Obergeschosses durch zur Verfügungstellung des gemeindeeigenen Grundstücks, in welcher Form auch immer, zu ermöglichen, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen rechtskräftig festgestellt ist.
48 
Offen bleiben kann auch die Frage, ob die materielle Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt werden kann, wenn das wegen seiner Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr.7 BauGB), da dieser Belang dem nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegensteht.
49 
Die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen vor. Mit seinem Weingut betreibt der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches, da Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB auch den Weinbau und zwar auch im Nebenerwerb umfasst.
50 
Das Bauvorhaben dient auch dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden an das Merkmal des „Dienens“ eine Vielzahl von Anforderungen gestellt, die das Vorhaben des Beigeladenen erfüllt. So ist zunächst bei der Auslegung des Begriffs des Dienens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist; auf der anderen Seite ist eine Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht zu verlangen. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).
51 
Mit dem Tatbestandsmerkmal „dienen“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, wie z.B. im Außenbereich zu wohnen oder dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris). Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).
52 
Anhaltspunkte dafür, dass es an einer Zu- und Unterordnung des Bauvorhabens in diesem Sinne fehlen könnte, bestehen nicht. Maßgeblich für die hiernach vorzunehmende Beurteilung ist, dass nicht allein von der derzeitigen Betriebsgröße des Weinbaubetriebs des Beigeladenen auszugehen ist, sondern die geplante Betriebs- und Flächenerweiterung mitberücksichtigt werden muss und die weiteren mit dem Vorhaben beabsichtigten Nutzungen Anteil an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt. Die Berücksichtigung einer Betriebserweiterung setzt aber voraus, dass sie ernsthaft beabsichtigt und realistischerweise umgesetzt werden kann. Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).
53 
Nach diesen Grundsätzen kann dem Bauvorhaben eine dem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb des Beigeladenen dienende Funktion nicht abgesprochen werden. Bezogen auf die vom Beigeladenen mittelfristig angestrebte Betriebserweiterung auf ca. 5-6 ha Rebfläche entsprechen die geplanten Räumlichkeiten nach ihrem Verwendungszweck, ihrer Größe, Gestaltung und Ausstattung den Anforderungen des Weinbaubetriebs und sind ihm zu- und untergeordnet.
54 
Dies gilt zunächst für das Keltergebäude nebst Lagerräumen. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 23.02.2005 ließen schon die seinerzeit im Nebenerwerbsbetrieb erzielten Gewinne des Beigeladenen den Übergang zum Haupterwerb als leicht und eine solche Entwicklung deshalb als sehr wahrscheinlich erscheinen. Auch die Fachabteilung Landwirtschaft beim Regierungspräsidium Stuttgart kam unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen zu seiner betrieblichen Situation und zu seinen Erweiterungsabsichten und von ihm vorgelegter Betriebsergebnisse nach gemeinsamer Prüfung mit einem Weinbauspezialisten in seiner Stellungnahme vom 14.11.2006 zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben im beantragten Umfang und an dem geplanten Standort dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen diene. Es sei sowohl das Vorliegen von Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB als auch das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB bei vorhandener Absicht der Gewinnerzielung und Nachhaltigkeit des Betriebs, persönlicher Eignung und wirtschaftlicher Verhältnisse des Betriebsleiters zu bejahen. Grundvoraussetzung für die Dienlichkeit sei der Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Unter dieses Kriterium falle auch die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang das Vorhaben erforderlich und angemessen sei, einschließlich der Frage, ob sich durch die Erweiterung der Hofstelle bzw. vorhandener Bausubstanz betrieblich vernünftige Möglichkeiten ergäben bzw. ob nur der vom Beigeladenen gewünschte Bau an diesem Standort die Lösung darstelle. Diese Frage sei für den 1.Bauabschnitt (Keltergebäude mit Flaschentank, Barriquelager) eindeutig zu bejahen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Weinerzeugung dadurch verbessern würde. Bedingt durch optimale Arbeitsabläufe wären Kostenreduktionen bzw. weitere Qualitätssteigerungen möglich. Damit sei das Vorhaben betriebsdienlich.
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Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen hat der Senat keine Zweifel daran, dass ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinweise darauf, dass der Beigeladene in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung anstrebt, lassen sich, bezogen auf die maßgebliche geplante Betriebserweiterung weder aus der Größe entnehmen, noch ergeben sich aus Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens solche Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich mangels Einbaus von zum Wohnen geeigneten Räumen ausschließen, dass das Ziel verfolgt werden könnte, im Außenbereich zu wohnen oder hierfür ein Gebäude zu errichten. Der Senat teilt auch nicht die Zweifel der Klägerin an den Erweiterungsabsichten des Beigeladenen und ist mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums davon überzeugt, dass der Beigeladene diese auf realistische Weise umsetzen kann. Starke Indizien für die Ernsthaftigkeit der Betriebserweiterung sind zum einen die von der Fachabteilung dargelegten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beigeladenen sowie auch der Umstand, dass sein Sohn eine Ausbildung zum Winzer absolviert. Diese Umstände bieten auch eine Gewähr dafür, dass die Absichten realistischerweise umgesetzt werden können. Der Senat ist aufgrund der persönlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen in Übereinstimmung mit der Fachabteilung des Regierungspräsidiums der Überzeugung, dass es durchaus als realistisch einzuschätzen ist, dass der Beigeladene seinen Betrieb sukzessiv durch Anpachtung oder Zukauf weiterer Flächen im Umkreis des Betriebs auf die durch das Bauvorhaben geschaffenen Kapazitäten erweitern kann und erweitern wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht, wie derzeit, auch in Zukunft die zum Verkauf angebotenen Produkte nur oder zumindest im Wesentlichen aus eigenen Trauben und eigenem Obst selbst herstellen wird. Ist demnach das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens nach einer Betriebserweiterung zu- und untergeordnet, kann diesem Vorhaben, das die Grundlage für die Betriebserweiterung schaffen soll, die dem Betrieb dienende Funktion nicht abgesprochen werden.
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Nach Auffassung des Senats haben aber auch der Probier- und Verkaufsraum Anteil an der Privilegierung. Diese Nutzungen gehören ebenfalls zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden und damit an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung für ein solches „Mitziehen“ ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (vgl. Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 54.82 -, NVwZ 1986, 20 und Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 27.81 -, NVwZ 1986, 203 = BRS 42, Nr. 81 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17/07 -, juris; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -). Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), d.h. der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, BRS 57, Nr. 102). Eine solche untergeordnete Zuordnung ist dem Grunde nach auch bei einem gewerblichen Angebot von Wein- und Obstbauerzeugnissen vor Ort anzunehmen. Es muss aber der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994, a.a.O.). Der Verkaufsraum erscheint auch in der geplanten Größe von ca. 60 m² nicht überdimensioniert und nimmt damit als „mitgezogene“ Nutzung noch an der Privilegierung teil. Auch insoweit ist der Beurteilung die mittelfristig angestrebte, vom Senat als durch den Beigeladenen realisierbar angesehene Rebfläche von 5 bis 6 ha zugrunde zu legen. Der Befürchtung der Klägerin, der Beigeladene werde in den geplanten Kelterräumen Wein aus überwiegend zugekauften Trauben herstellen und in den Verkaufsräumen diese Produkte oder überwiegend Weine anderer Hersteller zum Verkauf anbieten, ist entgegenzuhalten, dass damit eine - wohl nicht genehmigungsfähige - Nutzungsänderung verbunden wäre. In diesem Falle würden die Kelter und der Verkaufsraum nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Zur Landwirtschaft gehören auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 13.82 -, DÖV 1985, 1015). Dies gilt jedoch nur, sofern die Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem betrieblichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Bodenertragsnutzung steht, was nicht mehr der Fall ist, wenn überwiegend fremd erzeugte landwirtschaftliche Produkte verarbeitet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.01.1982 - 3 S 2066/81 - und Urteil vom 06.02.1991 - 3 S 2873/90 -). Das Verkaufsgebäude hätte nicht mehr als sog. „mitgezogene“ Nutzung an der Privilegierung teil, wenn dort überwiegend fremde Produkte oder aus fremden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Produkte verkauft würden. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
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Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB muss das Vorhaben des Weiteren den landwirtschaftlichen Betriebsflächen außerdem auch räumlich zugeordnet sein. Auch diese Vorgabe wird mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Eine von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen abgesonderte Lage eines Vorhabens kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass es in Wahrheit nicht dem Betrieb „dienen“ soll. Ansonsten ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris mit Hinw. auf Urteil vom 18.06.1991 - 4 C 11.89 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, Nr. 273). Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Betriebsstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein oder für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Solche Betriebe wären bei einer so strengen Gesetzesauslegung darauf angewiesen, die Hofstelle im Innenbereich zu behalten oder zu errichten. Das Vorhandensein eines geeigneten Alternativstandorts im Innenbereich schließt nach dem Gesetzeszweck und Wortlaut eine dienende Funktion eines Bauvorhabens im Außenbereich für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreuten Betriebsflächen aber nicht aus. Es ist allerdings besonders genau zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben für einen solchen Betrieb an etwa diesem Standort verwirklichen würde. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude „dienen“ nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.). So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll. So ist es hier. Der Beigeladene hat trotz seiner verstreut liegenden Pachtflächen insbesondere auch der Fläche im Nachbarort auch schon bisher seinen Betrieb von der Hofstelle im Innenbereich der klagenden Gemeinde aus betrieben. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren gehen könnte, bestehen nicht.
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Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet außerdem, dass der Betrieb nachhaltig geführt wird und es sich um auf die Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BauR 1973, 101). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beigeladene ist Techniker für Weinbau und Kellerwirtschaft. Sein Sohn absolviert eine Ausbildung zum Winzer. Der Weinbaubetrieb besteht bereits seit 13 Jahren und wirft, obwohl er bisher nur im Nebenerwerb betrieben wird, bereits erhebliche Gewinne ab, die ein starkes Indiz für die Nachhaltigkeit des Betriebs sind. Gegen eine Dauerhaftigkeit des Betriebs könnte lediglich sprechen, dass er zum großen Teil auf Pachtland gegründet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 03.11.1972, a.a.O.) führt in der Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland nicht zu einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese - im Übrigen - widerlegliche Vermutung (vgl. hierzu Jaede in: Jaede/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., 2005, § 35 RdNr. 13) greift im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht, weil der Beigeladene in erheblichem Umfang auch eigene Flächen bewirtschaftet und zwar 77,46 ar Rebflächen und 1,08 ha Streuobstflächen. Zum Anderen sind substantiierte Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit der bestehenden und vom Kläger weiter angestrebten Pachtverhältnisse und Flächenzukäufe, die Zweifel an einer auf Dauer angelegte Betriebsführung wecken könnten, nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Solche Bedenken haben auch die Fachbehörden beim Landratsamt und Regierungspräsidium nicht gesehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die weinbauliche Betätigung des Beigeladenen auf den eigenen und gepachteten Flächen den Anforderungen an die Nachhaltigkeit nicht genügen würde.
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Dem danach einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Bauvorhaben des Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten wäre. Die Klägerin stützt diese Befürchtung darauf, dass für den Betrieb des Beigeladenen zumutbare Alternativstandorte im Innenbereich ihrer Gemarkung zur Verfügung stünden. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich zwar nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst darüber hinaus zumindest alle baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - IV C 42.74 -, DVBl. 1977, 198). Ein privilegiertes Vorhaben kann aber nur ausnahmsweise zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung einer Splittersiedlung führen. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe. Zu berücksichtigen ist dabei, dass, je mehr der Landwirt auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist, auch um so stärker die Privilegierung gegenüber den öffentlichen Belangen zu Buche schlägt. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit verstreut liegenden Betriebsflächen kann die Privilegierung einer Hofstelle auf einer Außenbereichsfläche gegenüber den in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangen geringeres Gewicht dann haben, wenn in der Ortslage Flächen für landwirtschaftliche Hofstellen gemäß § 30 oder § 34 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO baurechtlich zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Landwirt privatrechtlich über solche Flächen verfügen kann. Umgekehrt gewinnt die Privilegierung einer Hofstelle im Außenbereich auch bei verstreut liegendem landwirtschaftlichen Besitz an Gewicht, wenn in der bebauten Ortslage keine ausreichenden Flächen für Hofstellen bebauungsrechtlich bereitstehen.
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Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung steht die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben des Beigeladenen nicht entgegen. Denn für den Betrieb des Beigeladenen stehen keine geeigneten Alternativflächen in innerörtlicher Lage zur Verfügung.
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Die Flächen im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet „Buocher Weg“ sind als Standort für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen rechtlich ungeeignet, da landwirtschaftliche Betriebe in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht zulässig sind (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 8 RdNr. 16 m.w.N.).
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Auch der von der Klägerin als Alternative herangezogene Bereich im Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“, der ein Aussiedlungsgebiet für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht, kann nicht als zumutbarer Alternativstandort angesehen werden. Wie der weiteren fachtechnischen Stellungnahme der Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 zu den Alternativstandorten entnommen werden kann, sprechen mehrere Gründe für die Angemessenheit und Erforderlichkeit des vom Beigeladenen gewählten Standorts, die einer Verweisung in das Bebauungsplangebiet „Sommerhalde“ entgegenstehen. Der Weinbaubetrieb des Beigeladenen ist strukturell angelegt auf einen Direktabsatz der von ihm produzierten hochwertigen und auch hochpreisigen Weine. Für einen guten wirtschaftlichen Erfolg dieser vom Beigeladenen geplanten Betriebsform ist die Verbindung von Kellerwirtschaftsgebäuden und dem Verkaufs- und Probierraum betriebswirtschaftlich vernünftig, wenn nicht gar unentbehrlich. Wie die Landwirtschaftsabteilung ausführt, assoziiert die Mehrzahl der Weinliebhaber mit Wein vorrangig die kellerwirtschaftlichen Einrichtungen, so dass auch die Eingliederung der Verkaufsstätte in die Kellerwirtschaft zwingend erscheine und damit betriebsdienlich wäre. Mit der Lage der notwendigen Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück angrenzend an die Weinberge würde eine für den Direktabsatz zwingende Authentizität geschaffen. Um qualitativ und preislich hochwertige Weine zu verkaufen, müsse der Kunde den entsprechenden Aufwand bei dem Kauf erkennen können. Dazu wolle er beim Selbstvermarkter probieren, er wolle erleben, wie und wo sein Wein hergestellt werde (Erlebniskauf mit Weinprobe), dies umso mehr, als der Wein weitgehend an Privatleute und Gastronomen aus dem Großraum Stuttgart direkt verkauft werde. Insgesamt sei festzustellen, dass das Zusammenwirken von Produktion und Verkauf für einen guten Abverkauf und damit den Bestand des Weingutes entscheidend sei. Die Zukunft und der Bestand dieses flächenmäßig kleinen Weinbaubetriebes in der Region Stuttgart könne nur durch die Erzeugung von Topqualität im hohen Preissegment gesichert werden.
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Diesen mit der Verlagerung des Betriebes in die Ortsrandlage verfolgten betrieblichen Bedürfnissen würde der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativstandort in der „Sommerhalde“ nicht gerecht. Zu Recht verweist die Landwirtschaftsabteilung des Regierungspräsidiums in diesem Zusammenhang auf die Nähe zu dem im Aussiedlergebiet „Sommerhalde“ liegenden Bullenmastbetrieb mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage. Dieser Viehhaltungsbetrieb würde in zweierlei Hinsicht zu Problemen für den Weinbaubetrieb des Beigeladenen führen. Die Fachabteilung hat zum einen überzeugend dargelegt, dass es durch die Nähe zu einem Tierhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Ammoniakemissionen und sonstigen Gerüche, die beim Keltervorgang auf die Maische einwirken können, zu Qualitätseinbußen für die vom Beigeladenen produzierten hochwertigen Weine kommen könnte. So wird in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass eine Ansiedlung des kellerwirtschaftlichen Betriebs in der Nähe von Tierhaltungen mit entsprechender Lagerung von Gülle und Silage aus Qualitätsgesichtspunkten bedenklich sei. Der Wein sei ein geruchs- und geschmackempfindliches Erzeugnis, welches durch Fehltöne unverkäuflich werde. Dies sei beim Korken offensichtlich. Fehltöne könnten jedoch auch durch intensive Gerüche in der Umgebungsluft hervorgerufen werden. Dies gelte vor allem auch für Ammoniakgas, welches in der Umgebung von Tierhaltungen in überdurchschnittlicher Konzentration auftrete. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht mit substantiierten Gründen in Zweifel ziehen können. Sie hat keine sachlich fundierten Argumente dafür vorgebracht, dass durch einen Viehhaltungsbetrieb und die damit verbundenen Gerüche und Gase die Qualität hochwertiger Weine nicht beeinträchtigt werden kann.
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Aber auch ungeachtet einer Beeinträchtigung der Weinqualität durch die Emissionen liegt nach Auffassung des Senats ein hinreichend gewichtiger Grund für die Angemessenheit der Standortwahl im Außenbereich darin begründet, dass die vom Beigeladenen verfolgte Direktvermarktung einen mit intensiven Gerüchen und Ammoniakemissionen verbundenen Standort nicht erlaubt. Die Klägerin stellt zwar in Frage, ob sich der geplante Standort des Bauvorhabens, was den Einflussbereich des Viehhaltungsbetriebs angeht, überhaupt in maßgeblicher Weise von einem Standort in der „Sommerhalde“ unterscheidet. Diesen Zweifeln kann aber nicht gefolgt werden. Der geplante Standort unterscheidet sich insofern maßgeblich von etwaigen Alternativstandorten in der „Sommerhalde“, als er zum einen eine größere Entfernung zu dem Bullenmastbetrieb aufweist, zum anderen liegt dieser, bezogen auf Standorte in der „Sommerhalde“ in der - nach einhelliger Auffassung der Beteiligten vorherrschenden- Westwindrichtung oder zumindest in Südwestwindrichtung, während er gegenüber dem geplanten Standort in einer seltenen Nordwestwindrichtung liegt. Damit liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass der Wunsch nach dem Standort in der Ortsrandlage der beigeladenen Gemeinde nicht als unangemessen erscheint und dem Beigeladenen ein Ausweichen in andere Bereiche nicht zugemutet werden kann.
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Auf die Frage, ob auch der von der Landwirtschaftsabteilung angeführte weitere Vorteil des geplanten Standortes, nämlich der zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung und einer Energieeinsparung führende Weinausbau nach dem Fallprinzip, d.h. ohne Pumpen der Maische und des Weines, zum Tragen kommt und dieser Umstand einer Verweisung des Vorhabens in das Aussiedlergebiet entgegensteht, kommt es daher nicht mehr an. Dieser weitere Vorteil für den Beigeladenen wäre gefährdet, wenn die Klägerin ihm die Anfahrt seines Obergeschosses über das gemeindeeigene Grundstück nicht ermöglichen würde. Der öffentliche Belang der Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung steht aber - wie oben ausgeführt - ungeachtet einer Lösung dieses Problems dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht entgegen.
66 
Dem privilegierten Vorhaben stehen auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Diese weisen gerade eine Fläche für Landwirtschaft aus. Darunter fällt auch eine Bebauung mit einem Gebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
67 
Im Hinblick auf die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 04.11.1968 widerspricht, steht der Klägerin aufgrund ihrer Planungshoheit ein Überprüfungsanspruch nicht zu. Sie kann als Gemeinde außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Belange der Allgemeinheit geltend machen, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Durch einen etwaigen Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung wäre die Klägerin nicht in einer eigenen, von Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Rechtsposition betroffen. Im Übrigen hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als untere Naturschutzbehörde dem Regierungspräsidium am 16.01.2007 mitgeteilt, dass bei Bejahung der Gesamtprivilegierung des Bauvorhabens die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis bei Beachtung bestimmter Ausführungsmodalitäten (auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre) in Aussicht gestellt werden kann.
68 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob Festsetzungen des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart dem Vorhaben entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung, die hier im Regionalplan niedergelegt sind, nicht widersprechen. Insoweit hat der Verband Region Stuttgart mit Schreiben an die Klägerin vom 02.03.2006 folgendes mitgeteilt: „Unter der Voraussetzung, dass nach der rechtlichen Prüfung das vorgesehene Bauvorhaben in den einzelnen Nutzungsanteilen und insgesamt als privilegiertes/teilprivilegiertes Vorhaben eingestuft wird, kann es weiterverfolgt werden“. Da - wie oben dargestellt - das Vorhaben des Beigeladenen insgesamt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, stehen seiner Verwirklichung somit nach Auffassung des zuständigen Verbandes regionalplanerische Gründe nicht entgegen. Insoweit hat auch die Klägerin, die lediglich das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestritten hat, substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Ob sie sich überhaupt bei einem etwaigen Verstoß gegen Festsetzungen des Regionalplans auf die Verletzung „eigener“ Rechte berufen kann, bedarf daher keiner Entscheidung.
69 
Im Übrigen gelten die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch nur für raumbedeutsame Vorhaben. Beim Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich aber schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nur, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind, und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, vgl. auch § 3 ROG). Der geplante Weinbaubetrieb des Beigeladenen hat aber unzweifelhaft Bedeutung nur für die umliegenden Grundstücke und nicht auch für die großräumigere Umgebung.
70 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
72 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 30. Juni 2009
74 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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