Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2009 - 4 K 597/09 -
zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR
festgesetzt.
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| | I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der im Jahr 1999 erteilten Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. |
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| | Durch Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung wurde zugrunde gelegt, dass der Kläger bei fünf Patientinnen im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet habe. Diesen Sachverhalt hatte der Kläger im Strafprozess, nach anfänglichem Bestreiten, vollumfänglich eingeräumt und auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Bescheid vom 19.01.2009 widerrief das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die dem Kläger erteilte Approbation, weil sich aus den abgeurteilten Taten die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 01.10.2009 ab. |
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| | II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die mit dem Antrag dargelegten Gründe weder die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzeigen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. |
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| | a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PsychThG -) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Psychotherapeut nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -; Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -). Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen ihm anvertraute Patientinnen erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich, weil entsprechende Straftaten im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis die zur Ausübung der Psychotherapie erforderliche Vertrauensbasis zerstören und der Widerruf auch zum Schutz von künftigen Patientinnen geboten scheint. Hiergegen wendet sich auch der Zulassungsantrag nicht. |
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| | b) Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zu Recht die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu Grunde gelegt und auf eigene Sachverhaltsermittlungen verzichtet. |
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| | aa) Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht sogar gehalten waren, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auszugehen. Denn das Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist rechtskräftig und bindet die Parteien damit auch in Verfahren, die nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Sinn des Rechtsinstituts der materiellen Rechtskraft ist es gerade, zu verhindern, dass eine bereits entschiedene Frage erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 [25]). Das ansonsten bestehende Risiko widersprechender Entscheidungen in derselben Sache wird durch die Präjudizwirkung gebannt. Rechtskräftige Entscheidungen binden die Beteiligten deshalb auch in den Fällen, in denen die entschiedene Frage vorgreiflich für einen anderen Rechtsstreit ist. |
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| | Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Rechtskraftwirkungen auf den im Entscheidungssatz enthaltenen Rechtsfolgenausspruch über den Streitgegenstand zu begrenzen. Tatsächliche Feststellungen, selbst wenn diese für den Subsumtionsschluss zwingend und die Entscheidung tragend waren, nehmen damit an den Rechtskraftwirkungen nicht teil. Vielmehr sei die sachliche Reichweite der Rechtskraftwirkung in § 121 VwGO „bewusst eng auf die Entscheidung über den Streitgegenstand begrenzt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4/01 -, BVerwGE 115, 111 [116]). Soweit Anknüpfungspunkt also nicht bereits die Verurteilung selbst ist (wie etwa in § 53 AufenthG), sondern das ihr zugrunde liegende Tatsachengeschehen, findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt. |
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| | Für die hier maßgeblichen Wirkungen eines Strafurteils gilt dies indes nicht in gleicher Weise. Denn der Tatbegriff des § 264 StPO bezieht sich auf den geschichtlichen Vorgang, der zeitlich und sachverhaltlich durch Anklage und Eröffnungsbeschluss begrenzt wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 -, BVerfGK 7, 417). Dementsprechend tritt Strafklageverbrauch hinsichtlich des dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten historischen Lebensvorgangs ein, selbst wenn dabei relevante Einzelhandlungen unentdeckt geblieben sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - 3 StR 566/08 -, NStZ 2009, 705; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 264 Rn. 9 m.w.N.). Im Strafprozess greift die materielle Rechtskraft daher in weit stärkerem Maße auf das Sachverhaltsgeschehen aus. Ihr kommt gerade auch die Funktion zu, nachträgliche Sachverhaltsermittlungen auszuschließen (vgl. etwa Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 52 B I.2). Demgemäß erscheint es naheliegend, die Bindungswirkung jedenfalls insoweit auf die den Tenorausspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen zu erstrecken, als die Täterschaft für die abgeurteilten Straftaten in Rede steht. Nur so kann verhindert werden, dass die prozessuale Tat in einem weiteren Verfahren einer erneuten Sachprüfung zugeführt wird. Genau dies geschieht aber, wenn die abgeurteilten Taten selbst im Rahmen des Widerrufsverfahrens in Frage gestellt werden. |
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| | Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem im Strafprozess Angeklagten umfassende Verteidigungsmöglichkeiten, der Amtsaufklärungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Wenn also selbst unter diesen Verfahrensbedingungen ein den Schuldspruch tragender Sachverhalt festgestellt werden kann, so ist nicht ersichtlich, warum diese Tatsachengrundlage nicht auch im Rahmen einer Verwaltungs(gerichts)entscheidung herangezogen werden sollte. Insoweit passt auch die vom Bundesverwaltungsgericht für die restriktive Rechtskraftwirkung im Verwaltungsprozess gegebene Begründung nicht, weil es die Gefahr unvorhergesehener Rechtskraftbindungen im Falle eines Strafurteils so nicht gibt. Auch die als Abhilfe angedachte Möglichkeit der „Zwischenfeststellung“, auf die für die Bedürfnisse der Rechtskrafterstreckung verwiesen wird (vgl. etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1993, § 153 III.2), ist im Strafprozess nicht gegeben. Umgekehrt bleibt dem Verurteilten aber die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359 StPO, sodass auch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht irrevisibel sind. Für den in der Praxis häufigen Anwendungsfall der Fahrerlaubnisentziehung, der angesichts der auch den Strafgerichten in § 69 StGB zugesprochenen Befugnis einer Konfliktregelung bedarf, ergibt sich deshalb unmittelbar aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, dass der Fahrerlaubnisinhaber den in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Sachverhalt auch im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren gegen sich gelten lassen muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG Rn. 26; Lütkes (Hrsg.), Straßenverkehr, Band 1, Stand: März 2010, § 3 StVG Rn. 90). |
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| | bb) Für den vorliegenden Fall bedarf dies indes keiner Vertiefung. Denn unbeschadet einer etwaigen Bindungswirkung besteht jedenfalls die Möglichkeit, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913). |
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| | Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zur Begründung der Unwürdigkeit des Klägers herangezogenen Tatsachenfeststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache vorausging, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet hat. Denn auch im Falle einer derartigen Verfahrensabsprache wird das Strafverfahren mit einem „normalen“, vollgültigen Urteil abgeschlossen. Anders als im Zivilprozess steht der Verfahrensgegenstand nicht zur Disposition der Beteiligten, sodass ein Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit und damit zu weiterer Beweisaufnahme verpflichtet ist, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des abgegebenen Geständnisses hegt. Auch die Verfahrensabsprache entbindet das Gericht daher nicht von der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Zwar mag ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Urteil möglicherweise nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten, wie eine auf vollständiger Beweisaufnahme beruhende Entscheidung. Auch eine Verfahrensabsprache ändert indes nichts an dem Umstand, dass der Prozess in einem ordentlichen Verfahren und mit „normalem“ Strafurteil abgeschlossen wird. Wenn daher selbst die im summarischen Verfahren des Strafbefehls getroffenen Feststellungen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, so gilt dies für ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Strafurteil erst recht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -). Der vom Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht ändert hieran nichts. Er ist nicht geeignet, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu belegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245 [249]). |
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| | Im Übrigen sprechen auch die vor der Polizei abgegebenen Aussagen der betroffenen Patientinnen dafür, dass das vom Kläger vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und damit die im Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend sind. Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich die fünf vom Kläger behandelten Frauen zu einer gemeinsamen Falschaussage abgesprochen haben könnten, sind nicht ersichtlich. |
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| | c) Aus der Tatsache, dass das berufsgerichtliche Verfahren vor der Landespsychotherapeutenkammer noch nicht abgeschlossen ist, folgt nichts anderes. Vielmehr ist das Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 42, 41 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz vom 27.07.1955 (GBl. S. 177; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008, GBl. S. 343, 365) bis zum Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens auszusetzen. Ob und in welcher Weise Strafurteil und Verwaltungsgerichtsentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher unerheblich. |
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| | d) Die angegriffene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Gefahrenlage durch die Rückgabe der Genehmigung für „Übende Verfahren“ - bei deren Ausübung es zu einem Teil der abgeurteilten Taten kam - bereits beseitigt wäre und sich der Widerruf der Approbation daher als unverhältnismäßig erwiese. Vielmehr hat der Kläger durch den sexuellen Missbrauch der ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten Patientinnen in einer Weise gegen elementare Berufspflichten verstoßen, die ihn für den „vertrauensgeprägten“ Beruf des Psychotherapeuten als untragbar erscheinen lässt. |
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| | Ebenso wenig kommt die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angedachte Möglichkeit einer Beschränkung des Widerrufs auf die Behandlung weiblicher Patientinnen in Betracht. Die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit kann nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -), sie bezieht sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers. |
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| | 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -). |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren – auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -). |
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| | 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung im erstrebten Berufungsverfahren maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, 3588). |
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| | Derartig grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hier schon deshalb nicht, weil die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 B 39/07 -). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens, dass im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich auch dann zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, wenn der Verurteilte auf Rechtsmittel verzichtet hat. |
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