Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1383/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. Juni 2010 - 7 K 260/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers, die sich gegen die Entscheidung des Kammervorsitzenden richtet, die begehrte Aktenübersendung an seinen Prozessbevollmächtigten abzulehnen, ist unzulässig.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten die Beschwerde zu, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 146 Abs. 1 VwGO). Für prozessleitende Verfügungen ist jedoch in § 146 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass diese nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 10).
Die Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts abzulehnen, ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.11.2007 - 13 S 1760/07 - und vom 08.11.1983 - 10 S 2236/83 -, VBlBW 1984, 374; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 9 L 14.10 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2001 - 2 E 11624/01 -, NVwZ-RR 2002, 612; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.1987 - 21 B 20684/87 -, NJW 1988, 221; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 10), da sie nur die Verfahrensausgestaltung - hier den Ort der Akteneinsicht - und damit den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens betrifft. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des § 128 Abs. 2 FGO, die den Beschwerdeausschluss gegen prozessleitende Verfügungen in der Finanzgerichtsordnung regelt, nach der die Entscheidung nach § 78 Abs. 2 FGO über die Aktenversendung an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten keine prozessleitende Verfügung und daher beschwerdefähig sein soll (siehe nur BFH, Beschlüsse vom 24.03.1981 - VII B 64/80 -, BFHE 133, 8 und vom 29.10.2008 - III B 176/07 -, BFH/NV 2009, 192), vermag sich der Senat für die Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuschließen. Das zentrale Argument, die Entscheidung des Richters über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht habe eine andere Qualität als die anderen in § 128 Abs. 2 FGO aufgeführten nicht mit der Beschwerde angreifbaren Entscheidungen, weil das Grundrecht des Verfahrensrechts, das rechtliche Gehör, berührt sei (BFH, Beschluss vom 24.03.1981, a.a.O.), vermag spätestens nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 01.11.1996 (BGBl. I 1626) für den Verwaltungsprozess nicht mehr zu überzeugen. Seit der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) 6.VwGOÄndG gehören auch die Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen zu den nicht beschwerdefähigen Entscheidungen. Auch sie berühren ein elementares Verfahrensrecht, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Vor diesem Hintergrund kann der Entscheidung, Akten nicht an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu übersenden, unter dem Aspekt der Beschwerdefähigkeit keine andere Qualität als allen weiteren genannten nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zugesprochen werden. Dass mit § 146 Abs. 2 VwGO darüber hinaus eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die die Rechte und die Prozessführung der Beteiligten weit weniger als die hier in Rede stehende Maßnahme berühren, der Beschwerde entzogen werden, kann vor diesem Hintergrund kein Argument für eine engere als die vorgenommene Gesetzesauslegung sein.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1998 - 1 BvR 272/97 - (NVwZ 1998, 836) nichts für die Zulässigkeit seiner Beschwerde entnehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, wann eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung ausnahmsweise tauglicher Beschwerdegegenstand für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1951 - 1 BvR 23/51 -, BVerfGE 1,9 und vom 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322, zusammengefasst im Beschluss vom 05.03.2009 - 2 BvR 1615/07 -, InfAuslR 2009, 249), betrifft nur verfassungsprozessuale Fragen, aber nicht die Notwendigkeit fachgerichtlicher Überprüfung einer Zwischenentscheidung durch die höhere Instanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da die vom Kläger in der Hauptsache begehrte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2010 - 4 S 1333/10 -).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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