Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1082/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 - 9 K 1990/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt weitere Beihilfeleistungen für die Kosten medizinischer Heilbehandlungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts seiner Tochter in eine Rehabilitationseinrichtung.
Der Kläger ist als Beamter gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Seine Tochter ist zu 100 % schwerbehindert. Insoweit gilt ein Beihilfebemessungssatz von 80 %. Nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhält er Bezüge nach Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.
Auf Antrag des Klägers erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Kosten einer stationären Behandlung der Tochter des Klägers in der Rehabilitationseinrichtung „Klinikum ... ... ...“ nach Maßgabe der BVO und der nachfolgenden Hinweise dem Grunde nach als beihilfefähig an. In den beigefügten Hinweisen wies das Landesamt darauf hin, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf die Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beschränkt sei, wenn die Einrichtung einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V habe. Ein sog. Selbstzahlersatz sowie evtl. gesondert berechnete Leistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen seien nur bis zur Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beihilfefähig.
Unter dem 28.5.2009 stellte das Klinikum der Tochter des Klägers für den Aufenthalt in der Abteilung Pneumologie vom 23.4. bis zum 28.5.2009 34 Tage zu einem „Basissatz Unterkunft/Verpflegung“ von 105,-- EUR, insgesamt also 3.570,-- EUR, und für „Heilmittel“ 1.969,20 EUR in Rechnung. Bei den sog. „Heilmitteln“ handelt es sich um Heilbehandlungen wie z.B. Sport- und Atemtherapie, die in einer beigefügten Leistungsübersicht im Einzelnen aufgeführt werden. Der Rechnung war eine Bescheinigung beigefügt, wonach das Klinikum gemäß § 111 SGB mit den Sozialversicherungsträgern einen Tagessatz von 124,27 EUR für den Bereich der Pneumologie vereinbart habe.
Auf Antrag des Klägers bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Beihilfeleistungen für den Aufenthalt seiner Tochter in der Rehabilitationseinrichtung i.H.v. lediglich 3.380,14 EUR. Dabei ging das Landesamt von einem beihilfefähigen Höchstbetrag von 4.225,18 EUR aus. Zur Begründung führte es aus, die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege, Arzneimittel, Heilbehandlungen seien nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatzes der Einrichtung beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag ergebe sich aus der Aufenthaltsdauer von 34 Tagen und dem für Sozialversicherte vereinbarten Tagessatz von 124,27 EUR.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2009 zurück und berief sich hierbei auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO.
Der Kläger hat am 21.8.2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe nicht erkennen können, dass ein Anteil von 1.314,02 EUR nicht als beihilfefähig anerkannt worden sei. Hier sei ein ganz besonderer Härtefall gegeben, der es notwendig mache, auch nach der Verordnung nicht beihilfefähige Leistungen zu erstatten. Seine Tochter sei zur Durchführung der Rehabilitation dringend auf die vom Beklagten nicht übernommenen Aufwendungen und Hilfen angewiesen gewesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend geltend gemacht, ein Härtefall i.S.d. § 5 Abs. 6 BVO liege schon deshalb nicht vor, weil die hier in Streit stehenden Aufwendungen der Höhe nach ausdrücklich auf den Tagessatz für Sozialversicherte beschränkt seien. Nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO liege kein besonderer Härtefall vor, wenn Aufwendungen ausdrücklich der Beitragshöhe nach begrenzt seien.
Auf Anfrage der Berichterstatterin hat das Klinikum dem Verwaltungsgericht unter dem 26.11.2009 mitgeteilt, es erfülle die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V und § 108 Abs. 3 SGB V und verfüge über einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V. Es werde nach den entsprechenden Basissätzen zzgl. Heilbehandlungen und Barleistungen abgerechnet. Bei der Tochter des Klägers seien ein Basissatz von 105,-- EUR/Tag sowie „Heilmittel“ nach der BVO und wahlärztliche Leistungen nach der GOÄ berechnet worden. Der mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarte Tagessatz von 124,27 EUR enthalte alle Therapien und ärztlichen Leistungen.
10 
Mit Urteil vom 10.12.2009 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 16.6.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.07.2009 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung des Klinikums Berchtesgadener Land vom 28.5.2009 eine weitere Beihilfe i.H.v. 1.051,22 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Bezogen auf den vorliegenden Fall sei § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO dahingehend zu verstehen, dass die Einzelentgelte für Heilbehandlungen und der Tagessatz für die Unterkunft und Verpflegung nicht einzeln zu betrachten seien, sondern in ihrer Gesamtheit nur insoweit beihilfefähig seien, als sie der die abgegoltenen Leistungen umfassenden Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen. Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es stehe außer Zweifel, dass der durch eine Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger abgesicherte Versorgungsstand, der für den gesetzlich Versicherten als ausreichend angesehen werde, auch dem Beihilfeberechtigten zumutbar sei. Allerdings verweise § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO den Beihilfeberechtigten gerade nicht auf einen dem gesetzlich Versicherten gewährleisteten Versorgungsstand, sondern auf die Vergütung, die zwischen der Einrichtung und dem Sozialversicherungsträger vereinbart worden sei. Mit einer Koppelung der Beihilfefähigkeit der Kosten an diese Preisvereinbarungen werde die individuelle Vereinbarung einer dem Sozialversicherungssatz entsprechenden Preisgestaltung - die der Beihilfestelle mit den Einrichtungen nicht gelungen sei bzw. nicht mehr angestrebt werde - dem Beihilfeberechtigten überlassen. Damit werde ihm auch das Risiko des Scheiterns solcher Bemühungen überbürdet. Gleichwohl liege darin gegenwärtig regelmäßig keine mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbare Belastung des Beamten. Eine im Ergebnis dem Sozialversicherungssatz entsprechende Vereinbarung sei dem Beihilfeberechtigten im Regelfall auch dann möglich, wenn die Einrichtung - wie hier - mit einem Sozialversicherungsträger eine vollpauschalierte Preisvereinbarung getroffen habe, gegenüber Selbstzahlern aber grundsätzlich Heilbehandlungskosten nach Einzelentgelten abrechne. Entspreche der bei Aufnahme des Beihilfeberechtigten abzuschätzende erforderliche Behandlungsaufwand dem in der Einrichtung bei der Behandlung von Sozialversicherten im Normalfall getätigten Aufwand oder liege er sogar darunter, sei nicht ersichtlich, warum sich die Einrichtung nicht auf eine umfassende Pauschalabrechnung bis zum Sozialversicherungssatz einlassen sollte. Sei im Einzelfall hingegen ein Aufwand erforderlich, der das Maß des Üblichen überschreite, könne es dem Beihilfeberechtigten unmöglich sein, eine Einrichtung zu finden, welche ihm die erforderlichen Leistungen zu dem Sozialversicherungssatz gewähre. Solchen Fällen sei durch eine Anwendung der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO Rechnung zu tragen. Ein solcher besonderer Härtefall liege hier vor. Die mit einem GdB von 100 % schwerbehinderte Tochter des Klägers leide an schwerwiegenden Gesundheitsstörungen, die nachvollziehbar einen erheblichen Pflege- und Behandlungsbedarf indizierten, der in der Leistungsübersicht zur Rechnung vom 28.5.2009 zum Ausdruck komme. Dieser besondere Bedarf entspreche nicht dem Durchschnittsaufwand bei der Behandlung von sozialversicherten Patienten. Vor diesem Hintergrund führe die Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO hier dazu, dass die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung ohne eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung nicht gewährleistet werde. Auch die sonstigen Voraussetzungen der Härtefallregelung seien gegeben. Eine Begrenzung nach der Betragshöhe sei der am jeweiligen Sozialversichertensatz ausgerichteten und nicht einen konkreten Betragsrahmen benennenden Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO nicht zu entnehmen.
11 
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten und auch sonst zulässigen Berufung, die der Senat mit Beschluss vom 4.4.2011 zugelassen hat, vor: Das Verwaltungsgericht habe zunächst zutreffend die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der hier im Streit stehenden Aufwendungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO bejaht. Es gehe jedoch unzutreffend davon aus, dass hier eine Begrenzung der Betragshöhe nicht vorliege. Schon aus diesem Grunde scheide nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO die Anwendung der Härtefallregelung aus. Es sei nicht von Bedeutung, dass kein konkreter Betragsrahmen „in Zahlen“ benannt sei, sondern auf die Preisvereinbarung der jeweils betroffenen Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger Bezug genommen werde. Denn auch hierdurch sei in jedem konkreten Einzelfall die Betragshöhe, auf welche die Beschränkung der Beihilfefähigkeit erfolge, zweifelsfrei bestimmbar. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein besonderer Härtefall liege vor, werde nicht näher verifiziert. Je nach Fachrichtung habe das Klinikum unterschiedlich hohe Tagessätze mit den Sozialversicherungsträgern vereinbart. Dies mache deutlich, dass sich der verschieden hohe Behandlungsbedarf auch in den Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Abs. 5 SGB V niederschlage. Aufgrund der vorgenommenen Differenzierung in der Tagessatzhöhe seien hier bereits die Besonderheiten der Pneumologie berücksichtigt. Ungeachtet dessen seien die wirtschaftlichen Auswirkungen des Aufenthalts der Tochter des Klägers in dem Klinikum für diesen überschaubar. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme keine - zumindest nicht zeitnah - regelmäßig wiederkehrende Behandlung darstelle, so dass es sich bei den Aufwendungen um eine einmalige Belastung handle.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2009 - 9 K 1990/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Er macht geltend: Durch das Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - sei geklärt, dass § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO keine Anwendung finde, wenn die im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet würden. So liege es im vorliegenden Fall. Die BVO in der ab dem 1.1.2009 gültigen Fassung habe in diesem Punkt keine Änderungen erfahren, so dass diese Rechtsprechung auch auf die streitgegenständliche Fassung Anwendung finde. Anstatt zu begründen, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zutreffe, setze der Beklagte einfach seine eigene, nicht verifizierte Annahme entgegen, die Schwere der Erkrankung der Tochter des Klägers sei bereits in den unterschiedlich hohen Tagessätzen der Klinik berücksichtigt. Der Beklagte verkenne zudem, dass das Verwaltungsgericht zutreffend nicht nur auf die Erkrankung der Tochter des Klägers, sondern auch auf die besondere Pflegebedürftigkeit infolge der schweren Behinderung abgestellt habe. Der Betrag der Kostenbelastung sei für den Kläger keineswegs unbedeutend und bagatellhaft. Er stelle mehr als ein Drittel des monatlich verfügbaren Einkommens dar. Angesichts der schweren Erkrankung seiner Tochter seien weitere stationäre Behandlungen absehbar, die angesichts der schweren Behinderung wiederum einen vom Regelfall erheblich abweichenden Pflege- und Behandlungsaufwand erwarten ließen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen der stationären Behandlung seiner schwerbehinderten Tochter erbrachten Heilbehandlungen sind in voller Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach im Ergebnis zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet (Vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die seiner Tochter in Rechnung gestellten Heilbehandlungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung.
21 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf Heilbehandlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, die die Tochter des Klägers während eines stationären Aufenthalts in dem „Klinikum ... ... ...“ erhalten hat. Dieses Klinikum ist unstreitig eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
22 
Bei den therapeutischen Anwendungen, die die Tochter des Klägers während ihres Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich unstreitig um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit grundsätzlich den sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ergebenden Einschränkungen.
23 
3. Der Träger des Klinikums hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 124,27 EUR EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit der Tochter des Klägers als sogenannter Selbstzahlerin geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem - niedrigeren - vereinbarten Tagessatz von 105,-- EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen (Heilbehandlungen) sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
24 
Nach Ansicht des Beklagten folgt aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO, dass - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen, die unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.Verb.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO fallen - die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig sind. Dementsprechend hat es in dem angefochtenen Bescheid eine entsprechende „Deckelung“ des als beihilfefähig anerkannten Betrags vorgenommen, sodass der Kläger bei einem Beihilfebemessungssatz von 80% Kosten in Höhe von 1.051,22 EUR selbst tragen muss, die auch nicht von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden. Gegen das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verständnis des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO bestehen keine Bedenken (unten a).
25 
Die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene „Deckelung“ der beihilfefähigen Aufwendungen verstößt jedoch insoweit gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 GG, als Leistungen für notwendige und angemessene Heilbehandlungen nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in erheblichem Umfang nicht von der Beihilfe übernommen werden (unten b).
26 
a) Aus der hier anwendbaren Neufassung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO geht hinreichend deutlich hervor, dass - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen - Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, insgesamt nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig sind. Anders als noch im Rahmen des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a. F. (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - juris), in dem ausschließlich von Pauschalpreisen und Tagessätzen die Rede war, lässt sich aus der Neufassung der Vorschrift - die von nicht nur von Pauschalpreisen und Tagessätzen, sondern ausdrücklich auch von Einzelentgelten spricht - ersehen, dass eine entsprechende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gewollt ist.
27 
b) Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit - beides ist hier unstreitig gegeben - von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, sind nicht nur an der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern auch am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).
28 
Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO verstößt hiervon ausgehend gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden.
29 
aa) Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO führt typischerweise dazu, dass der Beihilfeberechtigte einen keinesfalls nur unwesentlichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss, der sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegt (vgl. auch den Fall, der der Petition 14/2793 zugrunde lag, LT-Drucks. 14/3645 S. 6, oder den vom VG Freiburg, Urteil vom 2.4.2009 - 6 K 1959/08 - BeckRS 2009, 39506, entschiedenen Fall), wie dies auch hier der Fall ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hierzu gerade die Aufwendungen für Leistungen gehören, die den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bilden (VG Freiburg, ebd.).
30 
Zwar orientiert sich der pauschalierte Tagessatz der Rehabilitationseinrichtungen üblicherweise an den gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbarten Tagessätzen. Daher dürfte eine dieser allgemein üblichen Praxis entsprechende „Deckelung“ der entsprechenden Aufwendungen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden sein. Abweichend stellt sich dies jedoch im Hinblick auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für Heilbehandlungen i.S. der §§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dar. In der Praxis werden - anders als den gesetzlich Versicherten - den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen und Arzneimittel zusätzlich gesondert berechnet. Dies führt dazu, dass diese einen erheblichen Teil ihrer medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen selbst tragen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 17.2.2011, a.a.O. zur früheren Rechtslage).
31 
Die Vorstellung des Verordnungsgebers, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass es dem Land selbst nicht gelungen ist, entsprechende Vereinbarungen mit den Verbänden der betroffenen Einrichtungen abzuschließen (vgl. LT-Drucks. 14/3645 S. 6, Petition 14/2793 und LT-Drucks. 14/5132). Weshalb dies dem einzelnen Beihilfeberechtigten gelingen sollte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen oft nur wenige in Betracht kommende spezialisierte Einrichtungen gibt und sich die Betroffenen in einer gesundheitlich angespannten Situation und damit in einer Art Notlage befinden, die ihre Verhandlungsposition weiter schwächt. Hinzu kommt, dass dem Beihilfeberechtigten bei Antritt der Behandlung oftmals noch nicht einmal bewusst sein muss, dass er erhebliche Aufwendungen selbst tragen muss. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall in exemplarischer Weise. Der der Tochter des Klägers in Rechnung gestellte pauschale Tagessatz liegt sogar noch ca. 20 EUR pro Tag unter dem mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Tagessatz. Erst durch die gesondert in Rechnung gestellten Heilbehandlungen - deren konkreter Umfang bei Vertragschluss oft nicht konkret absehbar ist - ist es hier zu einem Mehrbetrag gekommen, der deutlich über dem nach Ansicht des Beklagten beihilfefähigen Satz liegt.
32 
Weiter ist zu beachten, dass es in Bezug auf Rehabilitationseinrichtungen keine ausreichenden Schutzvorschriften zugunsten der Selbstzahler gibt. Während „gewöhnliche“ Krankenhäuser den Regelungen der Bundesspflegesatzverordnung unterworfen sind und die Abrechnung ärztlicher Leistungen durch die Vorschriften der GOÄ und der GOZ reglementiert ist, finden sich keine Regelungen, welche die Höhe des Gesamtentgelts für den Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung wirksam begrenzen. Dies führt einerseits dazu, dass der Träger der Einrichtung Entgelte verlangen kann, die in ihrer Gesamtheit über dem mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschalsatz liegen, und andererseits ein erheblicher Teil dieser für den Beamten bei realitätsnaher Betrachtung nicht vermeidbaren Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt wird.
33 
bb) Dieser Leistungsausschlusses ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt, der die Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit dient hier weder der Bekämpfung einer Missbrauchsgefahr noch geht es darum, typischerweise nicht notwendige oder unangemessen hohe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Motiviert ist die Regelung offenbar allein dadurch, dass einige Rehabilitationseinrichtungen „ihre frei ermittelten Preise gegenüber Selbstzahlern so hoch angesetzt haben, dass der Unterschied zu den vereinbarten pauschalen Sozialversicherungssätzen nicht erklärbar ist“ (LT-Drucks. 14/3645, Petition 14/2793, S. 7 unter 2.). Wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, läge in der Tat ein Missstand vor, dessen Bekämpfung ohne weiteres sachlich gerechtfertigt wäre. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen hierzu nicht geeignet ist. Anstatt bei der Preisgestaltung der entsprechenden Einrichtungen anzusetzen, werden die beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten „gedeckelt“. Angesichts der schwachen Marktposition des selbstzahlenden Beamten (s. ausführl. oben unter 3.b)aa) führt diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit allein dazu, dass erhebliche Aufwendungen von dem Beamten selbst getragen werden müssen, ohne dass der vom Verordnungsgeber gesehene Missstand überhöhter Preise behoben werden würde.
34 
Hinzu kommt, dass es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in der baden-württembergischen Beihilfeverordnung auch an einer Vorschrift fehlt, die in Fällen wie dem vorliegenden wenigstens geeignet wäre, erhebliche Härten zu vermeiden. Zwar existiert in § 5 Abs. 6 BVO eine Härtefallvorschrift. Diese ist aber derart restriktiv gefasst, dass sie jedenfalls hier nicht zum Tragen kommen kann. Nach der Auffassung des Beklagten kommt die Anwendung der Härtefallregelung im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO von vornherein generell nicht in Betracht, da eine Begrenzung nach der Betragshöhe vorliege (so der Vortrag im vorliegenden Verfahren) bzw. die Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen sei (in dem diesem Sinne: LT-Drucks. 14/3645, S. 8 unter 4.). Ob diese Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, denn unabhängig hiervon fehlt es in der vorliegenden Fallgruppe jedenfalls an einem besonderen Härtefall, in dem ausnahmsweise Beihilfe bewilligt werden kann, da die hier gegebene Härte bereits in der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO angelegt und daher nicht untypisch ist. Eine Härte, die üblicherweise bei Anwendung einer Rechtsnorm auftritt, kann nicht als besonderer Ausnahmefall angesehen werden. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung, wonach bereits bei einem Überschreiten des Durchschnittsaufwands ein besonderer Härtefall vorliege, kann demzufolge nicht gefolgt werden. Denn dann müsste entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 BVO in einer unabsehbaren Vielzahl von Fällen eine besondere Härte angenommen werden. Eine solche Auslegung wäre mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.051,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die im Rahmen der stationären Behandlung seiner schwerbehinderten Tochter erbrachten Heilbehandlungen sind in voller Höhe beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach im Ergebnis zu Recht stattgegeben und das beklagte Land zur Gewährung einer weiteren Beihilfe verpflichtet (Vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Ob und inwieweit der Kläger für die seiner Tochter in Rechnung gestellten Heilbehandlungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, beurteilt sich daher nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.7.1995 (Beihilfeverordnung) in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung.
21 
2. Die in Rede stehenden Aufwendungen beziehen sich auf Heilbehandlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, die die Tochter des Klägers während eines stationären Aufenthalts in dem „Klinikum ... ... ...“ erhalten hat. Dieses Klinikum ist unstreitig eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BVO. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in einer solchen Einrichtung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BVO nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. Zu diesen Maßgaben gehören die sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ergebenden Einschränkungen. Nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze der Einrichtungen, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 oder 3 BVO betreffen, nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 BVO ist ausgeschlossen.
22 
Bei den therapeutischen Anwendungen, die die Tochter des Klägers während ihres Klinikaufenthalts erhalten hat, handelt es sich unstreitig um von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO und damit um Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO. Die sie betreffenden Pauschalpreise und Tagessätze unterliegen damit grundsätzlich den sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO ergebenden Einschränkungen.
23 
3. Der Träger des Klinikums hat mit den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 2 SGB V einen Versorgungsvertrag über die (stationäre) Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschlossen, zu denen nach § 40 Abs. 2 SGB V außer diesen Leistungen selbst auch Unterkunft und Verpflegung gehören. Der in dem Versorgungsvertrag vereinbarte Tagessatz von 124,27 EUR EUR beinhaltet dementsprechend sämtliche Aufwendungen für den Aufenthalt in der Klinik einschließlich der hier streitigen Anwendungen. Nach dem von dem Träger der Klinik mit der Tochter des Klägers als sogenannter Selbstzahlerin geschlossenen Vertrag sind dagegen mit dem - niedrigeren - vereinbarten Tagessatz von 105,-- EUR nur Unterkunft, Vollverpflegung, pflegerische und organisatorische Leistungen abgedeckt. Therapeutische Leistungen (Heilbehandlungen) sind dagegen gesondert zu bezahlen und wurden dementsprechend gesondert in Rechnung gestellt.
24 
Nach Ansicht des Beklagten folgt aus der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO, dass - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen, die unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.Verb.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO fallen - die gesamten Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig sind. Dementsprechend hat es in dem angefochtenen Bescheid eine entsprechende „Deckelung“ des als beihilfefähig anerkannten Betrags vorgenommen, sodass der Kläger bei einem Beihilfebemessungssatz von 80% Kosten in Höhe von 1.051,22 EUR selbst tragen muss, die auch nicht von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden. Gegen das dieser Entscheidung zugrunde liegende Verständnis des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO bestehen keine Bedenken (unten a).
25 
Die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO vorgesehene „Deckelung“ der beihilfefähigen Aufwendungen verstößt jedoch insoweit gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.Verb.m. Art. 3 Abs. 1 GG, als Leistungen für notwendige und angemessene Heilbehandlungen nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO in erheblichem Umfang nicht von der Beihilfe übernommen werden (unten b).
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a) Aus der hier anwendbaren Neufassung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO geht hinreichend deutlich hervor, dass - mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen - Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung anfallen, insgesamt nur bis zur Höhe des für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatzes der Einrichtung beihilfefähig sind. Anders als noch im Rahmen des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a. F. (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 17.2.2011 - 2 S 2398/10 - juris), in dem ausschließlich von Pauschalpreisen und Tagessätzen die Rede war, lässt sich aus der Neufassung der Vorschrift - die von nicht nur von Pauschalpreisen und Tagessätzen, sondern ausdrücklich auch von Einzelentgelten spricht - ersehen, dass eine entsprechende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gewollt ist.
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b) Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit - beides ist hier unstreitig gegeben - von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, sind nicht nur an der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern auch am allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847).
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Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO verstößt hiervon ausgehend gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden.
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aa) Die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO führt typischerweise dazu, dass der Beihilfeberechtigte einen keinesfalls nur unwesentlichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss, der sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegt (vgl. auch den Fall, der der Petition 14/2793 zugrunde lag, LT-Drucks. 14/3645 S. 6, oder den vom VG Freiburg, Urteil vom 2.4.2009 - 6 K 1959/08 - BeckRS 2009, 39506, entschiedenen Fall), wie dies auch hier der Fall ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hierzu gerade die Aufwendungen für Leistungen gehören, die den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bilden (VG Freiburg, ebd.).
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Zwar orientiert sich der pauschalierte Tagessatz der Rehabilitationseinrichtungen üblicherweise an den gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbarten Tagessätzen. Daher dürfte eine dieser allgemein üblichen Praxis entsprechende „Deckelung“ der entsprechenden Aufwendungen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden sein. Abweichend stellt sich dies jedoch im Hinblick auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen für Heilbehandlungen i.S. der §§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dar. In der Praxis werden - anders als den gesetzlich Versicherten - den sogenannten Selbstzahlern, zu denen insbesondere die Beihilfeberechtigten zählen, bestimmte Leistungen wie Heilbehandlungen und Arzneimittel zusätzlich gesondert berechnet. Dies führt dazu, dass diese einen erheblichen Teil ihrer medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen selbst tragen müssen (vgl. bereits Senatsurteil vom 17.2.2011, a.a.O. zur früheren Rechtslage).
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Die Vorstellung des Verordnungsgebers, der Beihilfeberechtigte müsse sich auf eine solche Vertragsgestaltung nicht einlassen, sondern habe die Möglichkeit, im Verhandlungswege eine andere Regelung durchzusetzen, hält der Senat für lebensfremd. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass es dem Land selbst nicht gelungen ist, entsprechende Vereinbarungen mit den Verbänden der betroffenen Einrichtungen abzuschließen (vgl. LT-Drucks. 14/3645 S. 6, Petition 14/2793 und LT-Drucks. 14/5132). Weshalb dies dem einzelnen Beihilfeberechtigten gelingen sollte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen oft nur wenige in Betracht kommende spezialisierte Einrichtungen gibt und sich die Betroffenen in einer gesundheitlich angespannten Situation und damit in einer Art Notlage befinden, die ihre Verhandlungsposition weiter schwächt. Hinzu kommt, dass dem Beihilfeberechtigten bei Antritt der Behandlung oftmals noch nicht einmal bewusst sein muss, dass er erhebliche Aufwendungen selbst tragen muss. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall in exemplarischer Weise. Der der Tochter des Klägers in Rechnung gestellte pauschale Tagessatz liegt sogar noch ca. 20 EUR pro Tag unter dem mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Tagessatz. Erst durch die gesondert in Rechnung gestellten Heilbehandlungen - deren konkreter Umfang bei Vertragschluss oft nicht konkret absehbar ist - ist es hier zu einem Mehrbetrag gekommen, der deutlich über dem nach Ansicht des Beklagten beihilfefähigen Satz liegt.
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Weiter ist zu beachten, dass es in Bezug auf Rehabilitationseinrichtungen keine ausreichenden Schutzvorschriften zugunsten der Selbstzahler gibt. Während „gewöhnliche“ Krankenhäuser den Regelungen der Bundesspflegesatzverordnung unterworfen sind und die Abrechnung ärztlicher Leistungen durch die Vorschriften der GOÄ und der GOZ reglementiert ist, finden sich keine Regelungen, welche die Höhe des Gesamtentgelts für den Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung wirksam begrenzen. Dies führt einerseits dazu, dass der Träger der Einrichtung Entgelte verlangen kann, die in ihrer Gesamtheit über dem mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschalsatz liegen, und andererseits ein erheblicher Teil dieser für den Beamten bei realitätsnaher Betrachtung nicht vermeidbaren Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt wird.
33 
bb) Dieser Leistungsausschlusses ist nicht durch einen zureichenden Grund gedeckt, der die Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfesystems rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.2009 - 2 C 23.09 - NVwZ 2009, 847). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit dient hier weder der Bekämpfung einer Missbrauchsgefahr noch geht es darum, typischerweise nicht notwendige oder unangemessen hohe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Motiviert ist die Regelung offenbar allein dadurch, dass einige Rehabilitationseinrichtungen „ihre frei ermittelten Preise gegenüber Selbstzahlern so hoch angesetzt haben, dass der Unterschied zu den vereinbarten pauschalen Sozialversicherungssätzen nicht erklärbar ist“ (LT-Drucks. 14/3645, Petition 14/2793, S. 7 unter 2.). Wenn dies tatsächlich zutreffen sollte, läge in der Tat ein Missstand vor, dessen Bekämpfung ohne weiteres sachlich gerechtfertigt wäre. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen hierzu nicht geeignet ist. Anstatt bei der Preisgestaltung der entsprechenden Einrichtungen anzusetzen, werden die beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten „gedeckelt“. Angesichts der schwachen Marktposition des selbstzahlenden Beamten (s. ausführl. oben unter 3.b)aa) führt diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit allein dazu, dass erhebliche Aufwendungen von dem Beamten selbst getragen werden müssen, ohne dass der vom Verordnungsgeber gesehene Missstand überhöhter Preise behoben werden würde.
34 
Hinzu kommt, dass es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - in der baden-württembergischen Beihilfeverordnung auch an einer Vorschrift fehlt, die in Fällen wie dem vorliegenden wenigstens geeignet wäre, erhebliche Härten zu vermeiden. Zwar existiert in § 5 Abs. 6 BVO eine Härtefallvorschrift. Diese ist aber derart restriktiv gefasst, dass sie jedenfalls hier nicht zum Tragen kommen kann. Nach der Auffassung des Beklagten kommt die Anwendung der Härtefallregelung im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO von vornherein generell nicht in Betracht, da eine Begrenzung nach der Betragshöhe vorliege (so der Vortrag im vorliegenden Verfahren) bzw. die Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen sei (in dem diesem Sinne: LT-Drucks. 14/3645, S. 8 unter 4.). Ob diese Auffassung zutrifft, kann offenbleiben, denn unabhängig hiervon fehlt es in der vorliegenden Fallgruppe jedenfalls an einem besonderen Härtefall, in dem ausnahmsweise Beihilfe bewilligt werden kann, da die hier gegebene Härte bereits in der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO angelegt und daher nicht untypisch ist. Eine Härte, die üblicherweise bei Anwendung einer Rechtsnorm auftritt, kann nicht als besonderer Ausnahmefall angesehen werden. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung, wonach bereits bei einem Überschreiten des Durchschnittsaufwands ein besonderer Härtefall vorliege, kann demzufolge nicht gefolgt werden. Denn dann müsste entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 6 BVO in einer unabsehbaren Vielzahl von Fällen eine besondere Härte angenommen werden. Eine solche Auslegung wäre mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.051,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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