Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2011 - 6 K 1038/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Kosten einer stationären Maßnahme. |
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| Der am ...1946 geborene Kläger ist als Beamter des beklagten Landes zu 70 % beihilfeberechtigt. Er beantragte am 30.4.2009 die Anerkennung einer in der Zeit vom 29.6. bis 24.7.2009 geplanten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sanatorium Landhaus ... ... in .../... Zur Begründung legte er eine amtsärztliche Bescheinigung vom 23.4.2009 vor, wonach die Art und Schwere seiner Erkrankung eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der genannten Einrichtung mit einer Dauer von bis zu vier Wochen zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig mache. Die genannte stationäre Rehabilitationsbehandlung könne nicht durch eine ambulante Behandlung oder Kur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden. Dem Schreiben des Klägers lag ferner ein privatärztliches Attest des Facharzts für Innere Medizin ... ... vom 24.3.2009 bei, in dem es heißt, der Kläger leide an Hypertonie, habe bereits eine transitorisch-ischämische Attacke gehabt und habe wegen eines Aorten-Aneurysmas operiert werden müssen. Trotz erweiterter Medikation seien in letzter Zeit die Blutdruckwerte weiter angestiegen. Die notwendige Gewichtsreduktion sei unter ambulanten Bedingungen nicht zu realisieren, weshalb dem Kläger zu einer Kurmaßnahme mit dem Ziel der Stoffwechseloptimierung, Gewichtsreduktion, des Herz- und Gefäßtrainings und der Linderung der degenerativen Stammskelettveränderungen geraten werde. |
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| Mit Bescheid vom 4.5.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab und begründete dies damit, dass es sich bei dem vom Kläger genannten Sanatorium nicht um eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation handele. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch wies das Landesamt am 28.5.2009 zurück. |
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| Der Kläger hat am 26.6.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landesamts vom 4.5.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.5.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die von seinem Arzt ausgewählte Kureinrichtung erfülle alle Kriterien für die Anerkennung, wie dies auch andere Beihilfestellen entschieden hätten. Das Sanatorium habe ihm gegenüber erklärt, es sei seit 1972 eine private Krankenanstalt nach § 30 GewO und stehe unter der ständigen Aufsicht des Gesundheitsamts in Sonthofen. Die Einrichtung sei das einzige Sanatorium in Oberstaufen, in dem nur Kurgäste aufgenommen würden, die eine Heilbehandlung durchführten. Es sei daher sachfremd und willkürlich, wenn die von ihm gewählte Einrichtung als ungeeignet erklärt werde. |
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| Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Das Sanatorium Landhaus ... ... sei bis Ende 2008 als Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 5 BVO eingeordnet worden. Mit der Ergänzungslieferung 12/08 sei es jedoch aus der Loseblattsammlung „Vorsorge-, Rehabilitations- und Kureinrichtungen“ des Verlags Optimum Medien & Service herausgenommen worden. Auch im Handbuch der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen des AOK-Verlags werde das Sanatorium nur noch als Vorsorgeeinrichtung klassifiziert. Eine Vorsorgeeinrichtung müsse ebenso wie eine Rehabilitationseinrichtung die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen, so dass auch sie eine Konzession nach § 30 GewO brauche und unter ständiger Kontrolle des zuständigen Gesundheitsamts stehen müsse. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 BVO hebe jedoch ausdrücklich auf Rehabilitationseinrichtungen ab. Die vom Kläger gewählte Einrichtung bezeichne sich auf ihrer Homepage selbst als „Das etwas andere Hotel“ und verwende nur die Worte „Kuren“ und „Kurgäste“. Der Begriff „Rehabilitation“ werde im gesamten Internetauftritt und im Hausprospekt des Sanatoriums nicht erwähnt. Vielmehr würden durchgehend Begriffe wie „Regeneration“, „Regulation“, „Entspannung für Körper, Geist und Seele“ verwendet, die mit einer stationären Rehabilitationsbehandlung nicht in Einklang zu bringen seien. Auch die angebotenen Maßnahmen wiesen keinen Bezug zu einer stationären Rehabilitationsbehandlung im beihilferechtlichen Sinne auf. Darüber hinaus würden u. a. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden angeboten, die bei stationären Rehabilitationsbehandlungen verbindlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. |
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| Mit Urteil vom 13.12.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig, obwohl eine Vorabanerkennung der Beihilfefähigkeit der streitigen Maßnahme angesichts ihrer Dauer von weniger als 30 Tagen nicht erforderlich sei. Der Kläger habe dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des angefochtenen Bescheids, da ihm ansonsten dessen Bestandskraft entgegengehalten werden könnte. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen könne, dass ihm zu den Aufwendungen für die - mittlerweile durchgeführte - Maßnahme im Landhaus ... ... Beihilfe geleistet werde. Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, welche - wie hier - weder Krankenhäuser noch Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen oder für Suchtbehandlungen seien, seien nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 bis 7 BVO beihilfefähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO). Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation seien nach § 7 Abs. 5 BVO nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. Der Begriff der Rehabilitationseinrichtung werde in § 107 Abs. 2 SGB V dahingehend definiert, dass diese der stationären Behandlung der Patienten diene, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Dabei müsse die Einrichtung fachlich medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sein, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Darüber hinaus müssten die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar könnten in der genannten Einrichtung stationäre Maßnahmen durchgeführt werden. Das für die Einordnung maßgebliche Behandlungskonzept spreche aber dafür, dass es um vorsorgende Behandlungen gehe. Zudem seien die Anforderungen an die ständige ärztliche Verantwortung und die Mitwirkung von besonders geschultem Personal nicht erfüllt. Die von der Leitung der Einrichtung erteilte Auskunft vom 12.4.2011 lasse erkennen, dass es um die Vorsorge von kardiologischen Erkrankungen gehe. Dementsprechend erfolge die Behandlung primär durch eine Schrothkur. Das werde durch den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die mit dieser Behandlung verbundene Gewichtsreduktion könne zwar - wie beim Kläger - zur Behandlung einer kardiologischen Erkrankung geboten sein, diene aber darüber hinaus auch der Vorsorge für Herzkreislauferkrankungen. Dass das Konzept nicht primär auf die Behandlung herzkranker Patienten ausgerichtet sei, ergebe sich auch aus der Internetpräsentation der Klinik, in der von „Regeneration“ (d.h. Erholung), nicht aber von „Rehabilitation“ die Rede sei. Auch die personelle Ausstattung der Einrichtung spreche dagegen, dass die Behandlung kardiologischer Erkrankungen im Vordergrund stehe. Die einzige in der Einrichtung tätige Ärztin betreibe daneben noch eine Praxis im Ort. Hinzu komme, dass es sich um eine Ärztin für Naturheilkunde und nicht um eine Kardiologin handele, wie dies bei der Behandlung kardiologischer Erkrankungen zu erwarten sei. Zudem beschäftige die Einrichtung keine Krankenschwestern oder Pfleger, so dass eine Pflege herzkranker Patienten nicht gewährleistet sei. Das veranschauliche, dass die Einrichtung nicht für die Behandlung auch schwerer erkrankter Patienten eingerichtet sei. Auch sonst verfüge die Einrichtung mit drei Arzthelferinnen, zwei Masseurinnen, einer medizinischen Bademeisterin und zwei Schrothpackerinnen nicht über ausreichend besonders geschultes Personal. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass anderen zu dem Aufenthalt im Landhaus ... ... Beihilfe gewährt worden sei. Soweit das beklagte Land früher eine solche Beihilfe geleistet haben sollte, sei darauf zu verweisen, dass dem Landesamt kein Ermessen eingeräumt sei, so dass der Kläger sich insoweit nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne. Hinzu komme, dass jedenfalls in jüngerer Zeit eine abweichende Verwaltungspraxis des Landesamts nicht ersichtlich sei. |
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| Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an ein Behandlungskonzept einer Rehabilitationseinrichtung. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Anforderungsprofils, das das geschulte nichtärztliche Personal zu erfüllen habe. Eine der Hauptursachen für die fortbestehende Gefahr, dass sich seine Akuterkrankungen weiter verschlechterten, liege in seinem nicht unerheblichem Übergewicht sowie seiner Ernährung. Das Behandlungskonzept der Einrichtung habe dort angesetzt und sei lediglich in dieser Richtung fachlich-medizinisch auszurichten gewesen. Auch beim Fachpersonal sei lediglich eine grundsätzlich bestehende ständige ärztliche Verantwortung zu verlangen und nicht eine ganz bestimmte fachliche Spezialisierung. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2011 - 6 K 1038/09 - zu ändern und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 4.5.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.5.2009 aufzuheben. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Es verteidigt das angefochtene Urteil. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| 1. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 4.5.2009, mit dem sein Antrag auf Anerkennung eines geplanten und inzwischen erfolgten Aufenthalts im Sanatorium Landhaus ... ... in ... in der Zeit vom 29.6. bis 24.7.2009 abgelehnt wurde. Da der Aufenthalt in der genannten Einrichtung weniger als 30 Tage dauern sollte, ist die Beihilfefähigkeit der dem Kläger für den Aufenthalt entstandenen Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 6 S. 4 BVO nicht von einer vorherigen Anerkennung der Maßnahme durch das Landesamt abhängig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hat der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Bescheids, da der Bescheid andernfalls bestandskräftig würde und dem Kläger damit im Rahmen eines nachfolgenden, auf die Gewährung einer Beihilfe gerichteten Verfahrens der Einwand abgeschnitten wäre, die Einrichtung sei entgegen der Ansicht des Landesamts eine sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO. |
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| 2. Das Verwaltungsgericht hat die danach zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Das Sanatorium Landhaus ... ..., in dem die Behandlung des Klägers durchgeführt wurde, erfüllt auch nach Ansicht des Senats nicht die an eine sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO zu stellenden Anforderungen. |
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| a) Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitation sind gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 S. 1 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme nach begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung besteht im vorliegenden Fall kein Streit. Umstritten ist allein die Frage, ob die Einrichtung, in der die Behandlung des Klägers durchgeführt werden sollte und inzwischen tatsächlich durchgeführt wurde, eine „sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist. |
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| b) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind nach § 7 Abs. 3 S. 1 BVO solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen; sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach § 7 Abs. 5 BVO nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. |
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| Nach § 107 Abs. 2 SGB V sind unter Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen zu verstehen, die - 1. - der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, - 2. - fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen - 3. - die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Ob eine Einrichtung die in § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aufgeführte Voraussetzung erfüllt, kann nicht allgemein, sondern nur im Hinblick auf das jeweilige Fachgebiet beurteilt werden, in das die Erkrankung des Patienten fällt. Die Erkrankungen des Klägers sind kardiologischer Natur. Bezugspunkt der erforderlichen fachlich-medizinischen Ausrichtung ist dementsprechend der Bereich der Kardiologie als Teil der Inneren Medizin. |
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| Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass das Sanatorium Landhaus ... ... nicht als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO auf dem Gebiet der Kardiologie anzuerkennen ist, da das Sanatorium nicht über die dafür erforderliche fachlich-medizinische Ausrichtung verfügt. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft wird das Sanatorium von Frau ... ... ... geleitet. Frau ... ... ist Ärztin für Naturheilkunde und betreibt zusätzlich eine Praxis am Ort. Sie ist deshalb nur zeitweise, nämlich von Montag bis Samstag am Vormittag sowie sonntags am Abend im Haus. Das nichtärztliche Personal besteht aus drei Arzthelferinnen, zwei Masseurinnen, einer medizinischen Bademeisterin und zwei Schrothkurpackerinnen. Dass das Sanatorium mit Blick auf kardiologische Erkrankungen unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, kann hiervon ausgehend nicht festgestellt werden. Der Internetauftritt des Sanatoriums unterstreicht dies. Das Sanatorium bezeichnet sich auf ihrer Internetseite als „Zentrum für Naturheilverfahren“, in dem ein individuelles Kurprogramm unter ganzheitlichen Gesichtspunkten angeboten werde. Einen Schwerpunkt des Angebots bilde die klassische Schrothkur. Zahlreiche weitere Regenerationskuren bildeten dazu die ideale Ergänzung. Von „Rehabilitation“ ist dabei, wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, nicht die Rede, geschweige denn von Rehabilitation von Patienten mit kardiologischen Erkrankungen. |
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| Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es mag richtig sein, dass das Übergewicht des Klägers sowie die Art seiner Ernährung zu den Hauptursachen für die fortbestehende Gefahr einer Verschlechterung seiner Erkrankungen gehören. Es mag ferner zutreffen, dass das Behandlungskonzept der in Rede stehenden Einrichtung an diesen Ursachen angesetzt hat und es zur Entwicklung des Konzepts im Fall des Klägers einer besonderen fachlichen Spezialisierung nicht bedurfte. Beides ändert aber nichts daran, dass das Sanatorium Landhaus ... ... nicht über die erforderliche fachlich-medizinische Ausrichtung verfügt, um als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO auf dem Gebiet der Kardiologie anerkannt werden zu können, da diese Frage nur allgemein und nicht an Hand der konkreten Umstände im Fall des Klägers beantwortet werden kann. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.657 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| 1. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 4.5.2009, mit dem sein Antrag auf Anerkennung eines geplanten und inzwischen erfolgten Aufenthalts im Sanatorium Landhaus ... ... in ... in der Zeit vom 29.6. bis 24.7.2009 abgelehnt wurde. Da der Aufenthalt in der genannten Einrichtung weniger als 30 Tage dauern sollte, ist die Beihilfefähigkeit der dem Kläger für den Aufenthalt entstandenen Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 6 S. 4 BVO nicht von einer vorherigen Anerkennung der Maßnahme durch das Landesamt abhängig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, hat der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Bescheids, da der Bescheid andernfalls bestandskräftig würde und dem Kläger damit im Rahmen eines nachfolgenden, auf die Gewährung einer Beihilfe gerichteten Verfahrens der Einwand abgeschnitten wäre, die Einrichtung sei entgegen der Ansicht des Landesamts eine sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO. |
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| 2. Das Verwaltungsgericht hat die danach zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Das Sanatorium Landhaus ... ..., in dem die Behandlung des Klägers durchgeführt wurde, erfüllt auch nach Ansicht des Senats nicht die an eine sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO zu stellenden Anforderungen. |
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| a) Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen oder einer sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitation sind gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 S. 1 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme nach begründeter Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist, nach Art und vorgesehener Dauer medizinisch notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung besteht im vorliegenden Fall kein Streit. Umstritten ist allein die Frage, ob die Einrichtung, in der die Behandlung des Klägers durchgeführt werden sollte und inzwischen tatsächlich durchgeführt wurde, eine „sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO ist. |
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| b) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind nach § 7 Abs. 3 S. 1 BVO solche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen; sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nach § 7 Abs. 5 BVO nur solche, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. |
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| Nach § 107 Abs. 2 SGB V sind unter Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen zu verstehen, die - 1. - der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, - 2. - fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen - 3. - die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Ob eine Einrichtung die in § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aufgeführte Voraussetzung erfüllt, kann nicht allgemein, sondern nur im Hinblick auf das jeweilige Fachgebiet beurteilt werden, in das die Erkrankung des Patienten fällt. Die Erkrankungen des Klägers sind kardiologischer Natur. Bezugspunkt der erforderlichen fachlich-medizinischen Ausrichtung ist dementsprechend der Bereich der Kardiologie als Teil der Inneren Medizin. |
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| Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass das Sanatorium Landhaus ... ... nicht als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO auf dem Gebiet der Kardiologie anzuerkennen ist, da das Sanatorium nicht über die dafür erforderliche fachlich-medizinische Ausrichtung verfügt. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft wird das Sanatorium von Frau ... ... ... geleitet. Frau ... ... ist Ärztin für Naturheilkunde und betreibt zusätzlich eine Praxis am Ort. Sie ist deshalb nur zeitweise, nämlich von Montag bis Samstag am Vormittag sowie sonntags am Abend im Haus. Das nichtärztliche Personal besteht aus drei Arzthelferinnen, zwei Masseurinnen, einer medizinischen Bademeisterin und zwei Schrothkurpackerinnen. Dass das Sanatorium mit Blick auf kardiologische Erkrankungen unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, kann hiervon ausgehend nicht festgestellt werden. Der Internetauftritt des Sanatoriums unterstreicht dies. Das Sanatorium bezeichnet sich auf ihrer Internetseite als „Zentrum für Naturheilverfahren“, in dem ein individuelles Kurprogramm unter ganzheitlichen Gesichtspunkten angeboten werde. Einen Schwerpunkt des Angebots bilde die klassische Schrothkur. Zahlreiche weitere Regenerationskuren bildeten dazu die ideale Ergänzung. Von „Rehabilitation“ ist dabei, wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, nicht die Rede, geschweige denn von Rehabilitation von Patienten mit kardiologischen Erkrankungen. |
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| Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es mag richtig sein, dass das Übergewicht des Klägers sowie die Art seiner Ernährung zu den Hauptursachen für die fortbestehende Gefahr einer Verschlechterung seiner Erkrankungen gehören. Es mag ferner zutreffen, dass das Behandlungskonzept der in Rede stehenden Einrichtung an diesen Ursachen angesetzt hat und es zur Entwicklung des Konzepts im Fall des Klägers einer besonderen fachlichen Spezialisierung nicht bedurfte. Beides ändert aber nichts daran, dass das Sanatorium Landhaus ... ... nicht über die erforderliche fachlich-medizinische Ausrichtung verfügt, um als sonstige Einrichtung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BVO auf dem Gebiet der Kardiologie anerkannt werden zu können, da diese Frage nur allgemein und nicht an Hand der konkreten Umstände im Fall des Klägers beantwortet werden kann. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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