Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 3324/11

Tenor

Nach Zurücknahme des Feststellungsantrags wird das Verfahren insoweit eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 - PB 21 K 3324/11 - insoweit für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2, mit dem die Verweigerung der Zustimmung des weiteren Beteiligten zu 1 zur beabsichtigten Beibehaltung der Eingruppierung von Frau P. nach Übertragung einer neuen Tätigkeit für berechtigt erklärt worden ist.
Frau P. ist Beschäftigte bei der mhplus Betriebskrankenkasse (im Folgenden: BKK), einer - als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts - Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands und somit nicht tarifgebunden ist. Nach den Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten richtet sich deren Vergütung nach § 12 Abs. 1 des zwischen der BKK-Tarifgemeinschaft e.V. einerseits und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der Industriegewerkschaft Bergbau-Chemie- Energie und der Industriegewerkschaft Metall andererseits geschlossenen Tarifvertrags sowie der Eingruppierung in das Entgeltgruppenverzeichnisses der BKK vom 01.01.2001. Dieses ist anfänglich ohne Beteiligung der Personalvertretung aufgestellt worden, aber - nach Angaben des Antragstellers - bis zum Jahr 2010 im Einvernehmen mit den örtlichen Personalräten und dem seit 16.04.2003 bestehenden Gesamtpersonalrat bei sämtlichen Einstellungen und Ein- bzw. Umgruppierungen angewendet worden.
Die BKK beschäftigt Frau P. - auf deren Bewerbung auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 13.04.2011 hin nach „Umsetzung“ - seit 01.06.2011 an ihrem bisherigen Einsatzort in ... im Geschäftsbereich Leistungs- und Versicherungsmanagement als Sachbearbeiterin im Referat Zentrale Fachdienste/Pflegekasse. Diese Tätigkeit umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben: Prüfung von Pflegeleistungsanträgen, Kürzung von Pflegeleistungen und Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Bearbeitung der Ansprüche pflegender Angehöriger; Führen von Statistiken. Die vorherige Tätigkeit von Frau P. im Referat Gesundheitsförderung des gleichen Geschäftsbereichs beinhaltete im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erfassung und Bearbeitung der Anträge zu Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen sowie Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Organisation von BKK-eigenen Angeboten/Aktionen der Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen; Beauftragung der Trainer für Präventionsmaßnahmen; fachliche Beratung und Unterstützung der anfragenden Selbsthilfegruppen; Auswahl und Prüfung von Anbietern für Präventionsmaßnahmen; Kostenmanagement Selbsthilfeförderung.
Die Einstufung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3 (Entwicklungsstufe 6) soll sich durch die neue Tätigkeit nicht ändern. Nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2001 ist die Entgeltgruppe 3 vorgesehen für „Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, z.B. Mitarbeiter, die - auch ohne fachlichen Abschluss - für Aufgaben der Sachbearbeitung im Verwaltungs- oder Finanzbereich eingesetzt werden sowie Mitarbeiter der Fachabteilungen auf Anweisung unter fachlicher Aufsicht“. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 für zutreffend erachtete Entgeltgruppe 4 umfasst „Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, z.B. Sachbearbeiter mit besonderer Fachausbildung wie Sozialversicherungsfachangestellte auf Anweisung unter fachlicher Aufsicht“.
Mit E-Mail vom 18.05.2011 informierte der Antragsteller den weiteren Beteiligten zu 1 darüber, dass Frau P. zum 01.06.2011 innerhalb des Geschäftsbereichs Leistungs- und Versicherungsmanagement vom Referat Gesundheitsförderung (als Sachbearbeiterin) in das Referat Zentrale Fachdienste/Pflegekasse (ebenfalls als Sachbearbeiterin) wechsele; da es sich um eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle und zugleich ohne Auswirkungen auf die Eingruppierung handele, liege ein Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BPersVG nicht vor. Mit E-Mail vom 23.05.2011 bat der weitere Beteiligte zu 1 den Antragsteller um Nachreichung des mit der Umsetzung verbundenen Eingruppierungsantrags. Mit E-Mail vom 08.06.2011 äußerte der weitere Beteiligte zu 1 die Bitte, zu dem Antrag noch die Stellenbewertung/das Ergebnis des Gremiums Stellenbeschreibung nachzureichen. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte der weitere Beteiligte zu 1 mit E-Mail vom 09.06.2011 mit, dass die Stelle - wie wahrscheinlich manch andere auch - seit vielen Jahren einem stetigen Wandel der Aufgaben und einem gewachsenen Anforderungsprofil unterworfen sei; eine Stellenbewertung habe aber nicht stattgefunden; somit müsse im Rahmen einer Stellenneubewertung erstmals geklärt werden, ob die Stelle überhaupt noch sachgerecht bewertet und die Arbeitsinhalte entsprechend beschrieben seien.
Mit Schreiben vom 08.06.2011 teilte der weitere Beteiligte zu 1 dem Vorsitzenden der weiteren Beteiligten zu 2 mit, dass man beschlossen habe, im Fall P. die Einigungsstelle anzurufen. Weiter heißt es: „Grund für die Anrufung ist das Bestreben des ÖPR LB zur korrekten Eingruppierung der Beschäftigten. Frau P. wird seit 01.06.2011 als Sachbearbeiterin im Bereich Leistungs- und Versicherungsmanagement/Zentrale Fachdienste/Pflegekasse eingesetzt (Umsetzung). Aus Sicht des örtlichen Personalrats ... wird Frau P. eine höherwertige Tätigkeit ausüben, mit der eine entsprechende leistungsgerechte Anpassung der Eingruppierung verbunden sein muss. Schon bisher war die Eingruppierung in die E 3 nicht sachgerecht. Ein Eingruppierungsantrag wurde jedoch nicht vorgelegt.“ Nach den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen gab der weitere Beteiligte zu 1 gegenüber dem Antragsteller keine schriftliche Zustimmungsverweigerung ab. In der Sitzung vom 09.08.2011 beschloss die weitere Beteiligte zu 2 die Feststellung, „dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten Eingruppierung berechtigt war.“
In dem vom Antragsteller am 12.09.2011 eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2011 - wie beantragt - den Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die im Rahmen der zum 01.06.2011 durchgeführten Umsetzung von Frau P. beabsichtigte Beibehaltung der Eingruppierung in Entgeltstufe 3 des Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 nicht der Mitbestimmung des weiteren Beteiligten zu 1 unterliegt. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Antrag zu 1 sei zulässig; es sei anerkannt, dass rechtswidrige Beschlüsse der Einigungsstelle kassatorisch beseitigt werden könnten. Der Antrag zu 2 sei ebenfalls zulässig; ein Interesse an der beantragten Feststellung der fehlenden Mitbestimmungspflicht sei anzuerkennen, da die bloße Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle - etwa auch nur aus formalen Gründen - keine hinreichende Klarstellung bewirken würde. Die Anträge seien auch begründet. Es könne offen bleiben, ob die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler vorlägen und als solche die Aufhebung des streitigen Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2 rechtfertigten. Denn die Anträge hätten jedenfalls deshalb Erfolg, weil der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht einschlägig sei. Streitig sei allein die beabsichtigte Beibehaltung der Einstufung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme komme hier zunächst eine Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Betracht. Die Übertragung der neuen Tätigkeit stelle jedoch keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar. Darunter sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die erstmalige Einreihung einer von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem zu verstehen. Darüber hinaus unterliege eine bestehende Eingruppierung als Neueingruppierung dann der Mitbestimmung, wenn eine Übertragung neuer Aufgaben erfolge, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes führe. Um eine solche neue Eingruppierung handele es sich vorliegend jedoch nicht. Der künftig von Frau P. wahrzunehmende Dienstposten solle nicht im Rahmen eines Neuzuschnitts erstmals geschaffen werden, sondern bestehe schon seit vielen Jahren. Eine andere Bewertung folge nicht daraus, dass das Entgeltgruppenverzeichnis - unstreitig - ohne Beachtung der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG aufgestellt worden sei. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung umfasse grundsätzlich nicht das Recht, auf die Aufstellung, Ausgestaltung oder Änderung des Entgeltsystems, welches der Arbeitgeber nach internen Verwaltungsrichtlinien oder allgemeiner Verwaltungsübung zugrunde lege, hinzuwirken. Auf die Inhaltskontrolle der anzuwendenden Regeln und die Prüfung, ob sie rechtmäßig zustande gekommen seien, erstrecke sich die Mitbestimmung bei der Eingruppierung nicht. Allerdings sei die Personalvertretung dann berechtigt, die Zustimmung zu einer (Neu-)Eingruppierung wegen Gesetzesverstoßes zu verweigern, wenn der Arbeitgeber abstrakt-generelle Regeln zur Lohngestaltung unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht einseitig vorgebe. Dem weiteren Beteiligten zu 1 sei es vorliegend jedoch wegen Verwirkung verwehrt, sich auf diesen Rechtsverstoß zu berufen. Das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechtsverletzungen könne auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der Verwirkung unterliegen. Durch die vom weiteren Beteiligten zu 1 eingeräumte jahrelange Akzeptanz des Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren bei Einstellungen und Eingruppierungen habe die BKK darauf vertrauen dürfen, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine fehlende Mitwirkung bei der Aufstellung dieser Entlohnungsgrundsätze nicht mehr geltend mache. Die erst in mehreren Einstufungsverfahren im Jahr 2010 erfolgte Berufung auf den Rechtsverstoß erscheine aus der Sicht der BKK als treuwidrig. Ob das Entgeltgruppenverzeichnis durch die langjährige Anwendung formlos in die Qualität einer Dienstabsprache hineingewachsen sei, wie dies der Antragsteller meine, könne danach offen bleiben. Der weitere in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geregelte Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit scheide ebenfalls aus. Auch dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse grundsätzlich nicht die Änderung des vom Arbeitgeber nach internen Verwaltungsrichtlinien oder allgemeiner Verwaltungsübung zugrunde gelegten Entgeltsystems. Sein Zweck sei vielmehr die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungs- und des Leistungsgrundsatzes im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg, da die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ein Instrument der Personalauslese sei; diese Funktion des Mitbestimmungstatbestands werde nicht tangiert. Die Frage, ob der weitere Beteiligte zu 1 über sein - durch die Sperrwirkung des § 75 Abs. 5 BPersVG hinsichtlich von Dienstvereinbarungen nicht ausgeschlossenes - Initiativrecht gemäß §§ 70 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG eine Änderung des Entgeltgruppenverzeichnisses mit Wirkung für alle betroffenen Mitarbeiter anstreben könne, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da es somit bereits an einem Mitbestimmungstatbestand fehle, sei den Anträgen stattzugeben.
Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 14.12.2011 Beschwerde eingelegt.
Im Anhörungstermin hat der Antragsteller mit Zustimmung der weiteren Beteiligten seinen Feststellungsantrag zurückgenommen.
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Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt im Übrigen,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 - PB 21 K 3324/11 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
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Er macht im Wesentlichen geltend: Die erstinstanzlichen Ausführungen, dass sein Recht verwirkt sei, hielten einer Überprüfung nicht stand. Der einzige „Nachteil“, der der Dienststelle durch eine verspätete Durchsetzung seines Rechts entstehe, sei ein zukünftig rechtstreues Verhalten; dies sei allerdings weder ein Nachteil und schon gar kein unzumutbarer. Die Annahme einer Verwirkung scheitere unter verschiedenen - näher dargelegten - Aspekten am Zeitmoment wie auch am Umstandsmoment. Für eine „konkludente Betriebsabsprache“, wie sie der Antragsteller annehme, gebe es keinerlei Raum. Die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses stehe in krassem Widerspruch zur (neuen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2011, so dass er keinen Bestand haben könne und aufzuheben sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe - auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung - zutreffend festgestellt, dass die beabsichtigte Beibehaltung der Einstufung von Frau P. - deren Umsetzung innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstorts sei nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungsfrei - nicht als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG einzustufen sei. Zutreffend seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwirkung des Rechts des weiteren Beteiligten zu 1, eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei Aufstellung des Entgeltgruppenverzeichnisses 2001 prozessual geltend zu machen. Auch bei Annahme eines nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Tatbestands - auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung - sei der Aufhebungsantrag begründet. Die Einigungsstelle und nachfolgend das Verwaltungsgericht seien bei der Prüfung, ob eine wirksame Zustimmungsverweigerung vorliege, an die von der Personalvertretung in der (form- und fristgerechten) Zustimmungsverweigerung genannten Gründe gebunden. Vor diesem Hintergrund sei die Frage, ob die Anwendung des ohne Beteiligung des weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommenen Entgeltgruppenverzeichnisses vom 2001 eine Zustimmungsverweigerung wegen Gesetzesverstoßes nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG rechtfertigen könnte, der gerichtlichen Prüfung entzogen. Vorliegend fehle es jedoch an jeglicher wirksamer Zustimmungsverweigerung durch den weiteren Beteiligten zu 1 ihm gegenüber. Dies habe (zudem) zur Folge gehabt, dass seine Zustimmung wegen Ablaufs der Zehn-Tage-Frist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt gelte. Die weitere Beteiligte zu 2 hätte diese formale Voraussetzung prüfen und schon deswegen den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 zurückweisen müssen. Mit dem angefochtenen Spruch habe die weitere Beteiligte zu 2 auch inhaltlich ihre Kompetenzen überschritten. Bei Vorliegen einer nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - nur dieser Tatbestand komme nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2011 in Betracht - habe es sich um einen Gegenstand der eingeschränkten Mitbestimmung gehandelt, so dass die weitere Beteiligte zu 2, die sich dem Standpunkt des weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen habe, keinen bindenden Spruch zur Berechtigung von dessen Zustimmungsverweigerung hätte fassen, sondern lediglich eine Empfehlung hätte abgeben dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung vom 24.05.1995, der sich das Bundesverwaltungsgericht seit Jahren angeschlossen habe, sei das Bundespersonalvertretungsgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG keine abschließende Kompetenz zukomme, sondern der obersten Dienstbehörde das Letztentscheidungsrecht zustehe. Auch hätte der weitere Beteiligte zu 1 zur Klärung der Frage, ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege, nicht die weitere Beteiligte zu 2, sondern das zuständige Verwaltungsgericht anrufen müssen. Im Übrigen sei das angewandte Entgeltgruppenverzeichnis 2001 wirksam. Die Personalvertretung sei insbesondere nicht in ihrem Mitwirkungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (Lohngestaltung) verletzt, da die Beteiligten - wie näher dargelegt - konkludent eine Dienstabsprache über das Entgeltgruppenverzeichnis 2001 getroffen hätten.
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Die weitere Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag und führt aus: In der Einigungsstelle sei mehrheitlich die Auffassung vertreten worden, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau P. berechtigt gewesen, also die vorgesehene Eingruppierung fehlerhaft sei. Frau P. verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen, zunächst zur Bürokauffrau, dann zur Altenpflegerin. Beide Ausbildungen und die daraus resultierenden Kenntnisse könnten bei der vorgesehenen Sachbearbeitung umgesetzt werden. Die Qualifikation von Frau P. sei vergleichbar mit derjenigen einer Sozialversicherungsfachangestellten. Diese würden üblicherweise in die Entgeltgruppe 4 eingestuft. Dass ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege, werde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2011 bestätigt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
18 
Nachdem der Antragsteller im Anhörungstermin den Feststellungsantrag mit Zustimmung der weiteren Beteiligten zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 90 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) und der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 10.11.2011 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO analog).
19 
Im Übrigen (hinsichtlich des Aufhebungsantrags) ist die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und fristgerecht begründet worden.
20 
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
21 
1. Das auf Aufhebung des Beschlusses der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 gerichtete Begehren des Antragstellers ist zulässig.
22 
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte u. a. anderem über die Zuständigkeit der Personalvertretungen. Darunter fallen auch ohne ausdrückliche Erwähnung Streitigkeiten, die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle und damit die Rechtmäßigkeit eines von ihr gefassten Beschlusses betreffen, weil das Verfahren vor der Einigungsstelle Teil der Wahrnehmung der Beteiligtenrechte der Personalvertretung ist. Die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags unterliegt keinen Bedenken. Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtliche Ausspruch - und damit der korrespondierende Antrag - sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung (kassatorische Beseitigung) gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -, BVerwGE 111, 259 und vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersV 2010, 361 m.w.N.). Wird der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung des gerichtlich festgestellten Fehlers Fortgang zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O.).
23 
2. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
24 
Allerdings ist diese Entscheidung der Einigungsstelle - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme - nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil es überhaupt an einem Mitbestimmungstatbestand fehlte. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 08.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 und vom 11.11.2009 - 6 PB 25.09 -, PersR 2010, 169) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine bestehende Eingruppierung als Neueingruppierung (nur) dann der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG unterliege, wenn eine Übertragung neuer Aufgaben erfolge, die zur Schaffung eines neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes führe; um eine solche Neueingruppierung handele es sich vorliegend nicht, da es gerade nicht um einen neuen, bisher nicht bewerteten Arbeitsplatz gehe. Diese Sichtweise ist nach der jüngsten - dem Gericht in der mündlichen Anhörung vom 10.11.2011 noch nicht bekannt gewesenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 08.11.2011 - 6 P 23.10 - (PersR 2012, 36) nicht mehr haltbar. Danach unterliegt es der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung beabsichtigt; dies gilt auch dann, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war. Im Einzelnen gilt danach Folgendes:
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Unter Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Die Eingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestimmung des Personalrats ist vom Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert. Die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, ist daher nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur. Dabei ist die aus Anlass der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit - ausdrücklich oder konkludent - verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter die Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG, die § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung bei Höher-, Rück- oder Eingruppierung unterzieht.
26 
Im Rahmen der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gilt das Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwendungsentscheidung einerseits und tarif- bzw. entgeltrechtlicher Tätigkeitszuordnung andererseits. Die Mitbestimmung in den beiden genannten Bereichen verfolgt unterschiedliche Zwecke. Kern der Mitbestimmung bei Einstellung sowie bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 BPersVG ist die Kontrolle der Auswahlentscheidung und damit die gerechte Personalauslese, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Wesentlicher Inhalt der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung ist dagegen die richtige Bezahlung. Folgerichtig kann der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte in der Weise wahrnehmen, dass er der Einstellung des Arbeitnehmers zustimmt, der vom Dienststellenleiter beabsichtigten Eingruppierung dagegen widerspricht. Die Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung ist unabhängig davon, ob eine korrespondierende, ihrerseits mitbestimmungspflichtige Status- oder Verwendungsentscheidung des Dienststellenleiters vorliegt. Die Frage, ob die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer unter Eingruppierungsgesichtspunkten der Mitbestimmung unterliegt, ist daher losgelöst davon zu beantworten, ob die Umsetzung des Arbeitnehmers überhaupt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmung unterliegt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Umsetzung von Frau P. innerhalb der Dienststelle ohne Wechsel des Dienstorts als mitbestimmungsfreie Maßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG) nicht Gegenstand des Verfahrens vor der weiteren Beteiligten zu 2 gewesen und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist.
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Weist der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer - wie hier - einen neuen Arbeitsplatz zu, so sind unter Eingruppierungsgesichtspunkten drei Alternativen denkbar: Höhergruppierung, Rückgruppierung oder - wie vom Antragsteller vorgesehen - Bestätigung der bisherigen Eingruppierung. Die beiden ersten Varianten sind zweifelsohne mitbestimmungspflichtig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und 3 BPersVG). In diesen Fällen kann das Mitbestimmungsverfahren den Entscheidungsvorschlag des Dienststellenleiters bestätigen. Es kann aber auch dazu führen, dass die Höher- bzw. die Rückgruppierung sich als unrichtig erweist und es deswegen bei der bisherigen Eingruppierung verbleibt. Unterstellt man die Mitbestimmungspflichtigkeit auch der dritten Variante, so kann das Mitbestimmungsverfahren die Bestätigung der bisherigen Eingruppierung ergeben. Sein Resultat kann aber auch sein, dass die bisherige Eingruppierung auf dem neuen Arbeitsplatz sich als unzutreffend erweist und der Arbeitnehmer höher- oder rückzugruppieren ist. Es zeigt sich, dass alle drei Varianten gleichwertig sind, wenn man neben der Entscheidungsabsicht des Dienststellenleiters auch das denkbare Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens in die Betrachtung einbezieht. Schon diese abstrakte systematische Erwägung spricht dafür, alle drei Varianten mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gleich zu behandeln.
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Mehr noch erscheint eine solche Gleichbehandlung dann geboten, wenn man auf die Eigenart der Mitbestimmung bei Eingruppierung und deren Sinn und Zweck abstellt.
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Die Eingruppierung ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie soll die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit der anzuwendenden Entgeltordnung in Einklang steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle.
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Weist der Dienststellenleiter dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Einordnung in die in der Dienststelle geltende Entgeltordnung zutreffend erfolgt. Die Richtigkeitskontrolle des Personalrats, die der Gesetzgeber gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 bis 4 BPersVG für geboten hält, kommt unabhängig davon zum Tragen, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, die bisherige Entgeltgruppe zu ändern oder zu bestätigen. Seine Entscheidung ist zunächst nur vorläufiger Natur. Sie kann sich in allen denkbaren Varianten im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens als richtig oder falsch erweisen. Die Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und Transparenz, über deren Einhaltung der Personalrat zu wachen hat, wirken auf die Richtigkeit des Ergebnisses hin. Diese Zielvorstellung wird zu einem wesentlichen Teil verfehlt, wenn die vom Dienststellenleiter als „eingruppierungsneutral“ gewerteten Vorgänge der Kontrolle des Personalrats entzogen werden.
31 
Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet allerdings nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Maßgeblich ist insoweit ein personalvertretungsrechtlicher Ansatz, der auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffs abstellt. Die Umsetzung von Arbeitnehmern ist in fast allen Personalvertretungsgesetzen - zumeist unter einschränkenden Voraussetzungen wie Dauer und Dienstortwechsel (so teilweise in § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG) - als Mitbestimmungstatbestand ausgestaltet. Der Begriffsinhalt ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, so dass das mögliche und nötige Maß an Rechtssicherheit erreicht werden kann. Umsetzung eines Arbeitnehmers ist danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darunter fällt der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereichs. Es reicht aber auch aus, dass der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist.
32 
Liegt eine Umsetzung in diesem Sinne vor, so ist wegen der erheblichen Veränderung im übertragenen Arbeitsbereich eine Überprüfung der Eingruppierung unvermeidlich. Wird deren Ergebnis ausgesprochen, so ist dies die mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Andernfalls liegt in der Weiterzahlung des bisherigen Entgelts konkludent die Eingruppierung.
33 
Die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes (Umsetzung) ist unabhängig davon anzuerkennen, ob dieser Arbeitsplatz bereits einmal von der Dienststelle unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist. Die Eingruppierung ist - wie dem Einleitungssatz in § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu entnehmen ist - eine mitbestimmungspflichtige Personalangelegenheit. Sie betrifft daher den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar in seinem Arbeitsverhältnis. Nicht der Arbeitsplatz als personenunabhängiger, räumlich-technischer Bereich ist eingruppiert, sondern der Arbeitnehmer mit der ihm übertragenen Tätigkeit. Bei der Einstellung wie bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit findet die Mitbestimmung bei Eingruppierung bzw. Höher- oder Rückgruppierung auch dann statt, wenn der betreffende Arbeitsplatz in früheren Mitbestimmungsfällen Gegenstand der Bewertung durch Dienststelle und Personalrat war. Der Gesetzgeber hält die Beteiligung des Personalrats bei der Eingruppierung aus in der Person des Arbeitnehmers gegebenem Anlass stets für geboten, weil es sich bei der Eingruppierung um diejenige entgeltrelevante Maßnahme handelt, welche für den Arbeitnehmer von größter Bedeutung ist. Nicht anders liegt es bei der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Wege der Umsetzung. Dadurch wird in der Person des Arbeitnehmers eine neue Eingruppierungssituation geschaffen und damit die Frage seiner richtigen Eingruppierung erneut aufgeworfen.
34 
Am Senatsbeschluss vom 08.12.1999 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Maßgabe festgehalten, dass die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auch dann stattfindet, wenn dieser Arbeitsplatz bereits einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist.
35 
Danach ist der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG gegeben, wenn es sich bei der zum 01.06.2011 auf ihre Bewerbung hin erfolgten „Umsetzung“ von Frau P. - an ihren bisherigen Einsatzort in Ludwigsburg - im (gleichen) Geschäftsbereich Leistungs- und Versicherungsmanagement von ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiterin im Referat Gesundheitsförderung in den neuen Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiterin im Referat Zentrale Fachdienste/Pflegekasse um eine Umsetzung in dem beschriebenen Sinn handelt. Hierfür reicht - wie erwähnt - aus, dass der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist. Die bisherige Tätigkeit von Frau P. beinhaltete - nach Angaben des Antragstellers - im Wesentlichen folgende Aufgaben: Erfassung und Bearbeitung der Anträge zu Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen sowie Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Organisation von BKK-eigenen Angeboten/Aktionen der Selbsthilfe- und Präventionsmaßnahmen; Beauftragung der Trainer für Präventionsmaßnahmen; fachliche Beratung und Unterstützung der anfragenden Selbsthilfegruppen; Auswahl und Prüfung von Anbietern für Präventionsmaßnahmen; Kostenmanagement Selbsthilfeförderung. Die neue Tätigkeit von Frau P. umfasst - nach Angaben des Antragstellers - im Wesentlichen folgende Aufgaben: Prüfung von Pflegeleistungsanträgen, Kürzung von Pflegeleistungen und Bearbeitung der eingehenden Rechnungen; Bearbeitung der Ansprüche pflegender Angehöriger; Führen von Statistiken. Dass danach diese neue, mit einem „Referatswechsel“ - wenn auch im gleichen Geschäftsbereich - verbundene Tätigkeit eine andere Prägung als der bisherige Tätigkeitsbereich aufweist und damit eine die Mitbestimmung bei Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG auslösende Umsetzung vorliegt, hat auch der Antragsteller im Anhörungstermin nicht (mehr) in Abrede gestellt, wie die Zurücknahme seines Feststellungsantrags und die abgegebene Erklärung zeigen, wonach er, sollte der weitere Beteiligte zu 1 noch nicht zur Eingruppierung von Frau P. im Rahmen ihrer neuen Tätigkeit beteiligt worden sein, dies innerhalb der nächsten acht Wochen tun werde.
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Greift danach der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG ein, so kommt es auf die weiteren Ausführungen und Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung (auch) des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) und zur Verwirkungsproblematik - die im Mittelpunkt der Beschwerdebegründung des weiteren Beteiligten zu 1 steht - nicht (mehr) an.
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Ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Mitwirkungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG gegeben, so ist der beanstandete Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011, wonach die Verweigerung der Zustimmung durch den weiteren Beteiligten zu 1 zur beabsichtigten Beibehaltung der Eingruppierung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3 berechtigt gewesen ist, auf seine weitere Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Diese ist - im Ergebnis - zu verneinen, so dass das Verwaltungsgericht den Beschluss zu Recht aufgehoben hat.
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Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn sich zwischen der obersten Dienstbehörde - als welche hier nach § 88 Nr. 3 Satz 1 BPersVG der Antragsteller als Vorstand der BKK, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, gilt - und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung ergibt, setzt zunächst voraus, dass das in § 69 Abs. 2 (und 3) BPersVG vorausgehend vorgesehene - mit der Entscheidung der Einigungsstelle abgeschlossene - Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ansonsten kann (wirksam) keine Zuständigkeit der Einigungsstelle begründet werden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme, soweit diese der Mitbestimmung unterliegt und danach nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann (§ 69 Abs. 1 BPersVG), und beantragt die Zustimmung. Bereits an einem solchen Antrag des Antragstellers - der das Eingreifen insbesondere des Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG vormals in Abrede gestellt hat - fehlt es vorliegend. Davon ist auch der weitere Beteiligte zu 1 ausgegangen, wie sich aus seiner E-Mail vom 23.05.2011 an den Antragsteller ergibt, in der er diesen bittet, noch den mit der Umsetzung von Frau P. verbundenen Eingruppierungsantrag nachzureichen. Auch im Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 08.06.2011 an den Vorsitzenden der weiteren Beteiligten zu 2, wonach der Personalrat beschlossen habe, im Fall P. die Einigungsstelle anzurufen und Grund für die Anrufung das Bestreben zur korrekten Eingruppierung der Beschäftigten sei, heißt es ausdrücklich, dass ein Eingruppierungsantrag (jedoch) nicht vorgelegt worden sei. Noch im jüngsten Schriftsatz vom 10.09.2012 hat der weitere Beteiligte zu 1 dies bestätigt. Es gibt (demzufolge) auch keinen Beschluss des weiteren Beteiligten zu 1 über eine beantragte Zustimmung, der dem Antragsteller nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen gewesen wäre, wobei die Maßnahme nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Fehlt es somit überhaupt an einem Zustimmungsantrag des Antragstellers hinsichtlich der Eingruppierung von Frau P. und (demzufolge) auch an einer - schriftlichen, fristgerechten, begründeten - Zustimmungsverweigerung durch den weiteren Beteiligten zu 1, so dass es in der Folge zu einer Nichteinigung hätte kommen können, so fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für eine Entscheidung der Einigungsstelle nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Schon aus diesem Grund hätte die weitere Beteiligte zu 2 mit dem beanstandeten Beschluss vom 09.08.2011 keine „Sachentscheidung“ zur umstrittenen Eingruppierung von Frau P. treffen dürfen, so dass der Beschluss bereits deshalb fehlerhaft und aufzuheben ist.
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Zudem hätte die weitere Beteiligte zu 2 den Beschluss auch nicht dahingehend fassen dürfen, „dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten Eingruppierung berechtigt war.“ Denn das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O., m.w.N.). Die „Entscheidungsformel“ des Spruchs der Einigungsstelle geht in diesem Fall dahin, dass empfohlen wird, von der beabsichtigten Maßnahme (hier: der beibehaltenen Eingruppierung von Frau P. in die Entgeltgruppe 3) abzusehen bzw. diese nur mit Modifikationen durchzuführen (vgl. Rooschütz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 13. Aufl., § 69 RdNr. 73). An diese Empfehlung ist die oberste Dienstbehörde (wegen des ihr zustehenden Letztentscheidungsrechts) nicht gebunden. Eine - wie im Spruch der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 formuliert und nach Bekunden ihres Vorsitzenden im Anhörungstermin vor dem Senat auch beabsichtigt - (bindende) Entscheidung dahingehend, dass die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur beabsichtigten Maßnahme berechtigt war, ist in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung nicht zulässig. Verbindlichkeit besitzt die Entscheidung der Einigungsstelle nur, wenn diese damit dem Vorschlag der Dienststelle folgt bzw. deren Maßnahme billigt. Setzt sich die Dienststelle mit ihrem Anliegen im Einigungsstellenverfahren in vollem Umfang durch, ist den Belangen des demokratischen Prinzips genügt. Denn damit steht fest, dass die Entscheidung/Maßnahme im Ergebnis von derjenigen Stelle verantwortet wird, die der Volksvertretung verantwortlich ist oder ihre Legitimation von einer der Volksvertretung verantwortlichen Stelle ableitet. Dieser demokratische Legitimationszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Einigungsstelle die Entscheidung/Maßnahme der Dienststelle durch ihren das Mitbestimmungsverfahren abschließenden Spruch bestätigt. Folgerichtig bestimmt § 69 Abs. 4 Satz 3 BPersVG (hier analog) für den Bereich der Bundesverwaltung, dass die Entscheidung der Einigungsstelle nur dann als Empfehlung gilt, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 6 P 7.03 -, PersV 2004, 223). Insoweit kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem beanstandeten Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 „in Wahrheit“ nur um eine Empfehlung handelte, die von vornherein keine Bindungswirkung zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 entfaltete - mit der Folge, dass der Spruch der weiteren Beteiligten zu 2 (überhaupt) als Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausschiede bzw. die Antragsbefugnis des Antragstellers, die eine ihm gegenüber verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle voraussetzt, zu verneinen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.01.2001 - 6 PB 15.00 -, PersR 2001, 219), so dass sich der streitgegenständliche Aufhebungsantrag bereits als unzulässig erwiese. Maßgeblich ist, dass der Spruch der weiteren Beteiligten zu 2, wie er gefasst ist, den Rechtsschein einer - auch beabsichtigten - verbindlichen Entscheidung zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 erzeugt, den es zu beseitigen gilt.
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Sollte der weitere Beteiligte zu 1 mit Blick auf den in seinem Schreiben vom 08.06.2011 an den Vorsitzenden der weiteren Beteiligten zu 2 enthaltenen Hinweis, dass ein Eingruppierungsantrag (jedoch) nicht vorgelegt worden sei, eine Anrufung der Einigungsstelle auch mit dem Ziel beabsichtigt haben, die Mitbestimmungspflichtigkeit der Eingruppierung von Frau P. - welche der Antragsteller aus seiner vormaligen rechtlichen Sicht verneint hat - klären zu lassen, so begründete dies ebenfalls keine Zuständigkeit der weiteren Beteiligten zu 2. Ist die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat umstritten, so ist diese Frage im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durch die Verwaltungsgerichte zu klären; die Entscheidung hierüber obliegt nicht der Einigungsstelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.1990 - 6 PB 13.89 -, PersV 1991, 22).
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Auch wäre ein - unterstellter - Widerspruch des weiteren Beteiligten zu 1 gegen die beabsichtigte Eingruppierung von Frau P. entgegen seiner Annahme im Schriftsatz vom 10.09.2012 nicht ausreichend, „dass die Gültigkeit bzw. die Verbindlichkeit dieses Entgeltgruppenverzeichnisses auch ggf. durch ein Gericht untersucht werden muss.“ Denn die Mitbestimmung bei der Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 BPersVG erstreckt sich weder auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen noch darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1995 - 6 P 43. 93 -, PersV 1996, 182). Die grundlegende und zentrale Kritik des weiteren Beteiligten zu 2 an dem vom Antragsteller einseitig - d.h. ohne Beteiligung der Personalvertretung - aufgestellten und praktizierten Entlohnungssystem nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2001 wäre daher nur dann „Thema“ der Eingruppierungsstreitigkeit, wenn er eine Zustimmungsverweigerung zur beabsichtigten Eingruppierung von Frau P. wegen Gesetzesverstoßes im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ausgesprochen hätte, da Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG) aufgestellt hat, unwirksam sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - 6 PB 15.11 -, PersV 2012, 28).
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Das Verwaltungsgericht hat danach den angefochtenen Beschluss der weiteren Beteiligten zu 2 vom 09.08.2011 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
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Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

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