Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2583/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2013 - 2 K 2514/13 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2013, mit der der Antrag der Antragstellerin, die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2012 - 2 K 711/11 - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin gegen dieses Urteil gemäß § 769 ZPO einzustellen, abgelehnt wurde, ist kein Rechtsmittel gegeben. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14) schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht nur in den in §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelten Fällen, sondern - in entsprechender Anwendung der Vorschrift - auch im Falle des § 769 Abs. 1 ZPO aus. Maßgebend für die analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor allem die Erwägung, dass Verfahren nach § 769 ZPO mit Verfahren, für die der Rechtsmittelausschluss nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unmittelbar gilt, insoweit vergleichbar sind, als in diesen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert und die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verzögert werden soll. Daneben entspricht es auch der Wertung des Gesetzgebers, dass das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen kann, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 10/3054 S. 14). Schließlich spricht nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die analoge Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Umstand, dass einstweilige Anordnungen nach den genannten Vorschriften in jeder Instanz frei abänderbar sind und jeweils mit der Entscheidung in der Hauptsache enden.
Der Rechtsmittelausschluss in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21.04.2004 a.a.O. gelten gleicherweise auch für das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren; dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt, dass im Hinblick auf die Effektivität der Vollstreckung gerichtlicher Titel die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen verzögert werden soll. Auch Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen - im Hinblick auf die in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur subsidiär und entsprechend angeordnete Anwendung der Vorschriften des Achten Buchs der ZPO - keine andere Beurteilung (ebenso Hess.VGH, Beschluss vom 30.04.2009 - 7 B 675/09 -, NVwZ-RR 2009, 989; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2013 - OVG 1 L 128.12 -; a. A. - jedoch ohne nähere Begründung - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2010 - 13 B 1018/10 -, RdL 2011, 21; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2006 - 9 S 2407/06 -, juris und BayVGH, Beschluss vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, NVwZ-RR 2007, 353).
Die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO schließt grundsätzlich die besonderen Rechtsbehelfe des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahrens ein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1988 - 9 S 2550/88 -, VBlBW 1989, 137; Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl., § 167 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 167 Rn. 2). So ist etwa entsprechend § 766 ZPO die Erinnerung in Bezug auf die Art und Weise der Vollstreckung und des bei ihr zu beachtenden Verfahrens zulässig, soweit es um eine reine Vollstreckungsmaßnahme geht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.09.1988, a.a.O.). Dagegen verdrängt allerdings die Beschwerde nach § 146 VwGO die in § 793 ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde, soweit eine Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach vorheriger Anhörung des Vollstreckungsschuldners in Rede steht (vgl. ebenfalls VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.1988, a.a.O.; Eyermann/Kraft, a.a.O., Rn. 15). Da aber im Falle der hier mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.), nicht gegeben ist, kann insoweit auch die sofortige Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht durch die Beschwerde nach § 146 VwGO ersetzt werden. Auch sonst ist im Hinblick auf die aufgezeigte Vergleichbarkeit des Zwecks und der Interessenlage bei der Vollstreckung zivil- und verwaltungsgerichtlicher Titel nicht ersichtlich, dass die Eigenart der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Titel einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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