Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung der von ihm erhobenen Klage an das Sozialgericht Konstanz. |
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| | Der Kläger ist als Insolvenzverwalter für eine Insolvenzschuldnerin tätig. Er bat - ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse um Mitteilung, welche Summen sie zu welchen Zeitpunkten seit dem Jahre 2007 vollstreckt oder von der Insolvenzschuldnerin eingezogen habe. Zur Begründung seines Begehrens machte er geltend, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Sozialversicherungsträger gegenüber Insolvenzverwaltern aufgrund der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet seien, Auskunft über erhaltene Zahlungen zu erteilen. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 12.02.2014 mit der Begründung ab, es bestehe kein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG, da es sich bei der beklagten AOK Baden-Württemberg um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Im Übrigen kenne die Insolvenzordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolvenzgericht und erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter; im Zivilprozess sei es vielmehr Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel beizubringen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 zurück und verwies zur Begründung über ihre bisherigen Ausführungen hinaus darauf hin, dass dem Insolvenzverwalter auch gemäß § 25 SGB X kein Akteneinsichtsrecht zustehe. |
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| | Mit seiner am 04.06.2014 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf Auskunftserteilung gerichtetes Begehren weiter; er stützt seinen Auskunftsanspruch ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Konstanz verwiesen, nachdem die Beklagte - auf ein entsprechendes gerichtliches Hinweisschreiben hin - eine Verweisung befürwortet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, für auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I gestützte Auskunftsbegehren sei nach herrschender Meinung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. |
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| | Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. |
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| | Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m § 173 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358; BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für es rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten. Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag des Klägers und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber wollte damit erklärtermaßen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sowie praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (vgl. BTDrucks. 11/7030 S. 36; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72.01 - NJW 2002, 2894). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 - ZInsO 2009, 2401). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz verweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGG I gegen die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse ist als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG zu qualifizieren (dazu unter 1.). Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen (dazu unter 2.). Des Weiteren stehen der Verweisung an die Sozialgerichte nicht andere, dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesene „Informations“-Rechte entgegen (dazu unter 3.). |
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| | 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - ZIP 2012, 2321). Streitgegentand ist vorliegend der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in dem Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 11.03.2013 entrichteten Zahlungen. Hierfür beruft sich der Kläger ausdrücklich auf einen Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation für einen derartigen Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGB I nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet; vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG vor. Dabei kann dahinstehen, ob, soweit eine Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) tätig wird, eine krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG gegeben ist, da in jedem Fall die Auffangzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG eingreift (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2010 - L 16 B 9/09 SV - juris). Die Zuweisung von „sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG an die Sozialgerichte ist eine Auffangregelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können, also z.B. Streitigkeiten aus den gemeinsamen Vorschriften des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches Sozialgesetzbuch etwa in Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BTDrucks. 14/5943 zu Nr. 22, S. 23). Sie umfasst alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe „Sozialversicherung“ entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl. hierzu näher LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten selbst für Maßnahmen eröffnet, die keine unmittelbare normative Grundlage im Sozialgesetzbuch haben, wenn sie lediglich in einem sachlichen Zusammenhang zu Verwaltungstätigkeiten der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch stehen (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris). |
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| | Gemessen hieran ist für die erhobene Klage auf Auskunft über das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I der Sozialrechtsweg eröffnet. Zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass für eine auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB gestützte Klage, anders als für die entsprechende Klage aus § 14 SGB I, nach wohl in der Literatur überwiegend vertretener Meinung nicht der Sozialrechtsweg, sondern der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Rüfner, in: Wannagat, SGB I, § 15 Rn 5, Lilge, SGB I, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn 22 ff.). Begründet wird dies damit, dass sich die Auskunft im Rahmen des § 15 Abs. 1 und 2 SGB I auf alle Gebiete des Sozialrechts beziehe; damit sei eine spezielle Zuweisung nach § 51 SGG nicht gegeben, zumal eine Reihe besonderer Sozialleistungsbereiche wie etwa die Kinder- und Jugendhilfe sowie das Recht der Ausbildungsförderung und das Wohngeldrecht im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichte verblieben sei. Richtigerweise ist jedoch auch bei der Frage des Rechtswegs nach der Rechtsnatur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses zu entscheiden (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn 3 f.; Reinhardt, in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn 12). Da die auskunftsverpflichteten Stellen des § 15 Abs. 1 SGB I Auskünfte in allen sozialen Angelegenheiten zu erteilen haben, kann der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten hieraus zwar nicht allgemein eröffnet sein. Er ist für solche Streitigkeiten jedoch dann gegeben, wenn die begehrte Auskunft ausschließlich in § 51 SGG erwähnte Sozialleistungsbereiche betrifft. Dies ist hier indes der Fall. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche Sozialleistungsbereiche sich die von ihm erbetene Auskunft erstrecken soll. Bei der gebotenen Auslegung seines Begehrens anhand der für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Regeln gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt sich jedoch mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass sich die Auskunft auf allein in § 51 SGG genannte Sozialleistungsbereiche beziehen soll. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger erkennbar die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28h Abs. 1 SGB IV für sein Auskunftsbegehren in Anspruch genommen hat. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht gemäß § 28d SGB IV aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte sowie aus dem Beitrag zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung, mithin um Beiträge zu sozialen Sicherungssystemen, die gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGG den Sozialgerichten zugewiesen sind. Demgegenüber ist auszuschließen, dass das Auskunftsbegehren auf im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Sozialleistungen, z.B. nach dem SGB XIII oder dem BAföG, gerichtet ist. |
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| | 2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zwar geht das Bundessozialgericht davon aus, dass die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel entsprechen, da die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch erstrecke. Die Auskunftspflicht - wie auch die Beratungspflicht - beziehe sich demnach nicht auf Angelegenheiten, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellten; dies gelte insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienten (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O. m.w.N.). Ob der geltend gemachte Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I tatsächlich besteht, ist indes eine Frage der Begründetheit der Klage, die näherer Prüfung unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers bedarf und jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann. |
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| | 3. Der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht stehen auch nicht andere, bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgende Auskunftsansprüche entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber zu befinden, ob eine vom Kläger ausdrücklich nicht herangezogene Anspruchsgrundlage des eingeschlagenen Rechtsweges der Verweisung entgegensteht, die vom Streitgegenstand umfasst und deshalb durch das angegangene Gericht zu prüfen ist. Um insoweit unzulässige Rechtswegverschiebungen auszuschließen genügt es, wenn die mit einer alternativen Anspruchsgrundlage verbundenen Rechtsfolge inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Begehren entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O.). So verhält es sich hier. |
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| | 3.1 Der Kläger hat sein Auskunftsbegehren zu Recht nicht auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - des Bundes gestützt. Im vorliegenden Fall besteht kein voraussetzungsloser Zugang zu „amtlichen Informationen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Behörde des Bundes im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SGB V werden lediglich diejenigen Krankenkassen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dies ist bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, nicht der Fall. |
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| | 3.2 Einer Verweisung an die Sozialgerichte steht auch nicht ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender allgemeiner Akteneinsichtsanspruch entgegen. Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren noch hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht wird von ihm im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Dies ist auch konsequent, da der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch über den sozialrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinausgeht. Der Kläger begehrt ausdrücklich nicht Einsicht in Unterlagen oder Dateien der Beklagten, sondern Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen. Dies setzt eine Auswertung der Akten bzw. des elektronisch geführten Beitragskontos durch die Beklagte voraus, die von dem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.). Keiner abschließenden Klärung bedarf daher, in welchem Rechtsweg ein verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht zu verfolgen ist (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.10.2012 - 7 B 2.12 - ZIP 2012, 2417). Freilich wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für ein derartiges verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht vom Bundessozialgericht in der Vergangenheit ohne nähere Begründung angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 42/79 - juris; sowie Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.). |
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| | Nach alldem hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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