Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2424/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 5 K 5183/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...) in Schöntal-Sindeldorf. Die Beigeladene 2 möchte auf den südlich bzw. südsüdwestlich des Grundstücks gelegenen, jeweils als Acker genutzten Grundstücken Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... insgesamt fünf Windkraftanlagen des Typs Vestas V-126 (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m, Gesamthöhe 200 m) mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers 1.300 m entfernt.
Auf den von der Beigeladenen 1 gestellten Antrag erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Bescheid vom 30.9.2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Über den gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruch des Antragstellers wurde bisher nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beigeladenen 1 dem Landratsamt mit, dass die geplanten Windkraftanlagen von der Beigeladenen 2 errichtet und betrieben werden sollten.
Der Antragsteller hat am 2.11.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen dieses Verfahrens gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen, mit Beschluss vom 25.11.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der vom Antragsteller begehrte sogenannte Hängebeschluss sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Erlass eines solchen Beschlusses sei jedoch zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden könne. Effektiver Rechtsschutz könne insbesondere dann nicht anders gewährt werden, wenn ohne die befristete Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung irreversible Zustände drohten. Hiervon ausgehend sehe sich die Kammer daran gehindert, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen. Die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ließen sich derzeit noch nicht absehen. Die Behördenakten lägen dem Gericht noch nicht vor. Auch hätten sich zu dem Antrag bisher weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen geäußert. Die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die derzeit ausschließlich freigegebenen und durchgeführten Erdarbeiten seien nicht irreversibel. Es dürfte keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten, die Ackerflächen, auf denen das Vorhaben im Wesentlichen verwirklicht werden solle, in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sollte die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung letztendlich keinen Bestand haben. Auf der anderen Seite stünden das private Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben möglichst zügig zu verwirklichen, und das öffentliche Interesse an einem möglichst schnellen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Diesen messe die Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt ein höheres Gewicht zu.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1.12.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerdemöglichkeit eröffnet.
Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutzes (auch als Hänge- oder Schiebebeschluss bezeichnet). Zwischenentscheidungen ergehen während der Anhängigkeit eines Eilverfahrens und dienen dazu, eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Entscheidung des Gerichts über diesen Eilantrag zu treffen, sofern eine solche vorübergehende Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint.
Derartige Zwischenentscheidungen sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten gegen alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Für Zwischenentscheidungen fehlt es an einer solchen anderweitigen Bestimmung. Bei einer solchen Entscheidung handelt es insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO (HessVGH, Beschl. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.12.2012 - 1 B 1411/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2010 - OVG 11 S 11.10 - juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2003 - 3 BS 399/03 - NVwZ 2004, 1134; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 146 Rn. 10; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2014 - 6 B 182/14 - IÖD 2014, 97; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a). Prozessleitende Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen des Gerichts oder des Vorsitzenden, die sich auf den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens beziehen (Happ, a.a.O., Rn. 9). Die im vorliegenden Fall begehrte Zwischenentscheidung hat keinen solchen Inhalt. Mit ihr soll vielmehr eine sachliche, wenn auch nur befristete Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers getroffen werden (Guckelberger, a.a.O.).
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2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zu der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederherzustellen.
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a) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt zunächst voraus, dass der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Eine solche Prognose kann im vorliegenden Fall nicht gestellt werden. Der Antragsteller dürfte insbesondere die für einen solchen Antrag erforderliche Antragsbefugnis besitzen.
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aa) Nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind die Gesellschafter des Planungsbüros, das die vom Landratsamt bei seiner Entscheidung berücksichtigten Unterlagen erstellt hat, identisch mit den Gesellschaftern der Beigeladenen 1, von der die geplanten Windkraftanlagen ursprünglich betrieben werden sollten. Ob die vom Landratsamt auf der Grundlage dieser Gutachten durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, mag deshalb fraglich sein. Was die Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers betrifft, kommt es darauf jedoch nicht an.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573).
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Für die Klage- oder Antragsbefugnis bleibt es jedoch bei dem allgemeinen Erfordernis, dass durch die Zulassung des Vorhabens eine Betroffenheit in eigenen Rechten zumindest als möglich erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367). Weder der Gesetzeswortlaut noch die systematische Stellung des § 4 Abs. 3 UmwRG deuten darauf hin, dass die Berufung auf den in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden soll, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klage- oder antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 2.10.2013, a.a.O.; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - NVwZ 2012, 573; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.4.2014 - 5 S 534/13 - NVwZ-RR 2014, 634; BayVGH, Beschl. v. 28.3.2011 - 15 ZB 08.1872 - juris; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2015 - 8 A 959/10 - BauR 2015, 1138).
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bb) Die Antragsbefugnis des Antragstellers kann danach nur mit einem möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BImSchG begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
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Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (weitaus) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
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Was den Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen betrifft, hat die Bewertung der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen an Hand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26.8.1998 zu erfolgen. Ob die von solchen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf in ihrem Einwirkungsbereich gelegene Grundstücke die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, hängt somit von der Einhaltung der in den Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerten ab (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 - ZUR 2012, 47; OVG Niedersachsen, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 32/07 - Juris; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20). Nach der der angefochtenen Genehmigung unter IV. Buchst. a beigefügten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen dürfen die von den Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Für das Grundstück des Antragstellers wird dabei die Einhaltung des für allgemeine Wohngebiete geltenden nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 db(A) vorgeschrieben.
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Das Landratsamt hat dabei übersehen, dass nach Nr. 3.2.1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 - nur dann sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die in Nr. 6 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Gesamtbelastung in diesem Sinn ist nach Nr. 2.4 TA Lärm die Belastung eines Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt. Dazu zählen im vorliegenden Fall jedenfalls die - auch vom Landratsamt in der Begründung der Genehmigung erwähnten - beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage Specht.
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Nach der von der Beigeladenen 1 im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose werden allerdings die maßgebenden Immissionsrichtwerte an den betrachteten 14 Immissionsorten, zu denen auch das Grundstück des Antragstellers gehört, eingehalten. Die Vorbelastung durch die beiden vorhandenen Windkraftanlagen sowie die Biogasanlage wurden dabei nach der Darstellung in der Begründung der angefochtenen Genehmigung berücksichtigt. Die Richtigkeit der Immissionsprognose wird jedoch vom Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen. Die Berechtigung dieser Einwendungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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b) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten Zwischenentscheidung setzt ferner voraus, dass ohne die befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs der Eintritt irreversibler Zustände droht, so dass ohne eine solche Entscheidung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80, Rn. 358). Dafür vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nichts zu erkennen, auch wenn nach der Darstellung des Antragstellers das Landratsamt inzwischen die uneingeschränkte Baufreigabe für die Errichtung der Windenergieanlagen erteilt hat.
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aa) Die vom Antragsteller befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form von Immissionen (Lärm und Beschattung seines Grundstücks) gehen vom Betrieb der Anlage aus, mit dessen Beginn erst Ende Juni 2015 zu rechnen ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt finden erst die Arbeiten an den Fundamenten der geplanten Anlagen statt. Die Teile der Windkraftanlagen selbst sollen nach den auf der Internetseite der Beigeladenen 2 gegebenen Informationen im März 2016 angeliefert werden. Angestrebt wird eine Inbetriebnahme zum 30.6.2016. Für eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs steht daher mit Blick auf die von ihm befürchteten tatsächlichen Beeinträchtigungen in Form der durch den Betrieb der Anlagen verursachten Immissionen noch genügend Zeit zur Verfügung.
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bb) Durch die derzeit durchgeführten Arbeiten an den Fundamenten der Anlagen sowie die damit verbundenen Erdarbeiten entstehen keine irreversiblen Zustände. Die geplanten Windkraftanlage sollen, wie auch der Antragsteller nicht bestreitet, durchweg auf bisher als Acker genutzten Flächen errichtet werden, die für den Fall, dass die für die Anlage erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf den Widerspruch des Antragstellers oder eine sich anschließende Klage aufgehoben werden sollte, ohne weiteres wieder in ihren früheren Zustand zurückversetzt werden können.
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Das Eintreten irreparabler Zustände ist auch in Bezug auf die vom Antragsteller behaupteten Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die geschützten Lebensräume innerhalb des FFH-Gebiets 6623-341 „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ sowie auf Zauneidechsen und die Falterart Spanische Flagge nicht glaubhaft gemacht.
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(1) Bei dem in der Nähe der geplanten Windkraftanlagen gelegenen Waldgebiet handelt es sich nach den zu dem Managementplan für das FFH-Gebiet gehörenden „Bestands- und Zielekarten der Lebensraumtypen“ um einen Waldmeister-Buchenwald, dessen Erhalt mit der für ihn charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehört (S. 98 des Managementplans). Der Antragsteller meint, dass zu den in ihrem Lebensraum geschützten Tierarten auch lärmempfindliche Arten gehörten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass einige der geschützten Tierarten durch die Baumaßnahmen erheblich beeinträchtigt würden.
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Eine nicht wieder gut zu machende Beeinträchtigung dieser Arten durch den Baulärm hält der Senat nicht für hinreichend wahrscheinlich. Die geplanten Windkraftanlagen sollen nicht innerhalb des zu dem FFH-Gebiet gehörenden Walds errichtet werden, sondern an dessen Rand. Drei der insgesamt fünf Standorte befinden sich ausgehend von der Darstellung des Antragstellers von dem Wald in größerer Entfernung. Die Baufeldfreimachung ist bereits abgeschlossen. Die derzeit im Gang befindlichen Arbeiten an den Fundamenten werden auf bisher als Acker genutzten Flächen durchgeführt. Dass der bei diesen Arbeiten entstehende Lärm wesentlich über das hinausgeht, was auch im Rahmen der bisher erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung - namentlich der Ernte mit schweren landwirtschaftlichen Geräten - an Lärm verursacht wird, ist für den Senat nicht zu erkennen. Die Arbeiten und damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen sind zudem nur temporärer Natur.
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(2) Bei den von der Beigeladenen 1 in Auftrag gegebenen Untersuchungen der außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Flächen wurde offenbar nur eine einzige Zauneidechse im Bereich einer Wegböschung zwischen den Standorten der Windkraftanlagen 3 und 4 gefunden. Das Landratsamt führt in der Begründung der angefochtenen Genehmigung aus, dass aufgrund der „gleichartigen Struktur der Wegböschung“ ein weiteres Auftreten der Art nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der Böschungsstruktur mit hohen, überwiegend dicht schließenden Gräsern und Kräutern und nur sporadischen lückigen Stellen sei jedoch die Existenz einer größeren Population nicht besonders wahrscheinlich; zudem seien nur die Standorte der Windkraftanlagen 3 und 4 betroffen; bei den anderen Standorten sei entweder keine geeignete Struktur vorhanden oder es werde nicht in eine solche eingegriffen. Dem Risiko, Tiere in der Winterruhe zu treffen, werde durch die Auflage entgegengewirkt, wonach die Böschungsflächen der zur Wegverbreiterung oder zur Zufahrt/Lagerfläche entlang der zu den Windkraftanlagen 3, 4 und 5 führenden Wege auf eine mögliche Eignung als Winterruheplatz für die Zauneidechse zu überprüfen seien.
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Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller beanstandet, dass die durchgeführten Untersuchungen völlig unzureichend seien, um das Auftreten von Zauneidechsen angemessen beurteilen zu können. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zauneidechse im gesamten betroffenen Gebiet verbreitet sei. Eine nähere Begründung für diesen Schluss fehlt. Auf die in der Begründung der angefochtenen Genehmigung beschriebenen Strukturen, die nach Ansicht des Landratsamts die Existenz einer größeren Zauneidechsen-Population nicht besonders wahrscheinlich machten, geht der Antragsteller ebenso wenig ein wie auf die Tatsache, dass sich die Standorte der Windkraftanlagen selbst auf Ackerflächen befinden. Die Frage, ob die genannte Vermeidungsmaßnahme geeignet ist, das etwa dennoch vorhandene Risiko einer Beeinträchtigung auszuschließen, bleibt ebenfalls unerörtert.
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(3) Zur Verbreitung der Spanischen Flagge im FFH-Gebiet „Jagsttal Dörzbach-Krautheim“ heißt es in dem Managementplan für das Gebiet, das Fehlen des Wasserdosts als essentielle Nahrungspflanze und die wenigen Einzelnachweise ließen auf eine (nur) kleine Population innerhalb des Gebiets schließen. Bei den wegbegleitenden Vorkommen (des Wasserdosts) im Gebiet handele es sich überwiegend um stark lückig wachsende Einzelpflanzenbestände. Nur an weniger intensiv gepflegten Seitenwegen oder auf Schlagfluren seien flächige Wasserdostbestände zu finden. Zu nennen sei hier beispielsweise ein Nebenweg und eine an den Hauptweg angrenzende Schlagflur im südlichen Hettenbacher Holz mit einer Flächenausdehnung von jeweils etwa 10 m2. Im Rahmen der Wasserdostkartierung seien an zwei Standorten im Endberg und Heiligenholz je ein Exemplar der Spanischen Flagge registriert worden.
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Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Art durch die geplanten Baumaßnahmen ist danach von vorneherein wenig wahrscheinlich, zumal sich die Standorte der geplanten Windkraftanlagen, wie bereits erwähnt, nicht innerhalb des FFH-Gebiets befinden, sondern an dessen Rand.
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Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung, dass die Spanische Flagge außer dem Wasserdost auch andere Futterpflanzen nutze, reicht nicht aus, um die ansonsten nicht weiter begründete Vermutung zu belegen, dass diese Falterart auch entlang der Wege am Waldrand des Gebiets vorkomme und dort ihre Einer ablege, aus denen sich dann die derzeit überwinternden Larven entwickelten. Das Vorbringen des Antragstellers lässt davon abgesehen auch insoweit eine Auseinandersetzung mit den in die angefochtene Genehmigung aufgenommenen Nebenbestimmungen vermissen. Nach den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung darf die geplante Verbreiterung des Wartungswegs nur nach Osten in Richtung der Ackerfläche erfolgen, um weitere Eingriffe in den dortigen FFH-Lebensraumtyp LRT 6510 zu vermeiden (Nr. 9). Bei allen Flächen, die durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden (Zuwegung, Kranstellfläche, Fundamentfläche, Baulager u.a.) ist der Oberboden abzuschieben und in max. 2 m hohen Mieten zu lagern, die gegen Umwelteinwirkungen zu sichern sind (Nr. 11). Weshalb diese Maßnahmen zum Schutz etwa vorhandener Larven der Spanischen Flagge nicht ausreichen sollten, legt der Antragsteller nicht dar.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
32 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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