Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2527/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 2015 - 6 K 2915/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der von ihm am 19.08.2015 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 aufschiebende Wirkung hat, der Sache nach als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt und als unbegründet abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Eine Umsetzung stelle auch dann keinen Verwaltungsakt dar, gegen den einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen wäre, wenn sie, wie hier, mit einem Wechsel des Dienstortes einhergehe. Hiergegen macht der Antragsteller, der seinen auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag fortführt, geltend, bei der vom Antragsgegner getroffenen Maßnahme handele es sich nicht um eine bloße Umsetzung, sondern um eine Versetzung (und damit um einen Verwaltungsakt). Das ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner ihn über die Zuteilung der neuen Aufgaben beim Kriminalkommissariat ... hinaus von seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 in ...-... entbunden habe. Sein Amt im statusrechtlichen Sinn sei betroffen. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, VBlBW 2010, 243; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 181, m.w.N.) und auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.08.2015 gerichtete Antrag nicht statthaft und deshalb unzulässig ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen.
Ein Verwaltungsakt (auch) im Sinn des § 80 Abs. 1 VwGO ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. auch § 35 Satz 1 VwVfG und § 35 Satz 1 LVwVfG). Die unmittelbare rechtliche Außenwirkung einer Regelung als unverzichtbare Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Verwaltungsakt schließt es aus, Maßnahmen mit nur mittelbaren Außenwirkungen eine derartige Qualität beizumessen. Ob einer Regelung unmittelbare Außenwirkung in dem dargelegten Sinn zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Durch diese Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtungen bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist insbesondere die Umsetzung eines Beamten, d.h. die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 29.08.2005 - 4 S 930/05 -). Durch die Beschränkung auf die innerbehördliche Organisation unterscheidet sich die Umsetzung wesentlich von der Versetzung, d.h. der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 15 BeamtStG, § 24 LBG), und von der Abordnung, d.h. von der (vorübergehenden) Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn (vgl. § 14 BeamtStG, § 25 LBG sowie BVerwG, Urteile vom 28.02.2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263).
Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner in dem Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 17.08.2015 keine Maßnahmen mit Außenwirkung verfügt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen.
a) Er hat den Antragsteller mit Nr. 2 des Bescheids innerhalb der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... von der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... zum Kriminalkommissariat ... „umgesetzt“. Die Einordnung dieser Maßnahme als Umsetzung und damit als Maßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Statusamt des Antragstellers (Kriminalhauptkommissar der Bes.-Gr. A 12) wurde durch die Zuteilung des neuen Aufgabenbereiches an dem neuen Dienstort nicht berührt. Auch sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium ...) erfuhr dadurch keine Änderung. Denn dem Antragsteller wurde nicht - wie bei einer Versetzung - ein neuer Dienstposten bei einer anderen Behörde, sondern lediglich ein solcher innerhalb seiner bisherigen Behörde zugewiesen.
Die Frage, ob der für eine Versetzung erforderliche Behördenwechsel vorliegt, ist anhand des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 P 6.11 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 7; Senatsbeschlüsse vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, BWVPr 1995, 256, und vom 15.07.1986 - 4 S 1692/86 -, ZBR 1987, 63). Danach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden um mit gewisser Selbständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2012, a.a.O., vom 11.11.2009 - 6 PB 25.09 -, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2, und vom 12.09.2002 - 6 P 11.01 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310; s. auch BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, BVerfGE 10, 20; Senatsbeschluss vom 15.07.1986, a.a.O.). Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand der Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009, a.a.O., m.w.N.; s. ferner Beschlüsse vom 06.04.1984 - 6 P 39.83 -, Buchholz 238.36 § 78 NdsPersVG Nr. 4, vom 16.06.2000 - 6 P 6.99 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26, und vom 12.09.2002, a.a.O.; Urteil vom 20.04.1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 18).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Kriminalpolizeiinspektion 1 in ... einerseits und dem Kriminalkommissariat ... andererseits nicht um verschiedene Behörden (Dienststellen) des Antragsgegners, sondern lediglich um Organisationseinheiten der einen Behörde „Polizeipräsidium ...“. Bis zum Jahr 2013 unterhielt der Antragsgegner für den Polizeivollzugsdienst zahlreiche „Polizeidienststellen“, darunter die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen mit den ihnen nachgeordneten Polizeipräsidien und Polizeidirektionen, das Polizeipräsidium Stuttgart, das Landeskriminalamt sowie das Bereitschaftspolizeipräsidium mit weiteren nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei (vgl. § 70 Abs. 1 PolG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vom 18.11.2008 und Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 29.11.2004, GABl. S. 799). Diese „Organisationsstruktur“ (LT-Drs. 15/3496, S. 1) wollte der Landesgesetzgeber im Zuge der am 01.01.2014 umgesetzten Polizeistrukturreform durch einen zweistufigen Aufbau der Polizeiverwaltung ersetzen (vgl. LT-Drs. 15/3496, S. 57). Dazu sollten die bisherigen Dienststellen „aufgelöst und deren Aufgaben auf die neuen Behörden übertragen“ werden (LT-Drs. 15/3496, S. 49). Diese „neuen Behörden der Landespolizei“ (LT-Drs. 15/3496, a.a.O.) wurden durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Polizeistrukturreform (Polizeistrukturreformgesetz - PolRG) vom 23.07.2013 (GBl. S. 233) geschaffen. Damit wurden als neue Polizeidienststellen neben dem Innenministerium (Landespolizeipräsidium) und dem fortbestehenden Landeskriminalamt (zwölf) regionale Polizeipräsidien sowie das Polizeipräsidium Einsatz errichtet (vgl. dementsprechend § 70 Abs. 1, § 76 PolG und §§ 8 ff. DVO PolG sowie die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Organisation des Polizeivollzugsdienstes des Landes Baden-Württemberg vom 09.07.2015, GABl. S. 402). Nach dieser „Grundentscheidung der Verwaltungsreform“ des Landesgesetzgebers (LT-Drs. 15/3496, S. 49) stellen die regionalen Polizeipräsidien Behörden im organisations- und dienstrechtlichen Sinn dar, nicht aber die Einheiten, in die sie weiter untergliedert sind, darunter die Kriminalpolizeidirektionen und deren weitere Untergliederungen, darunter die Kriminalinspektionen und Kriminalkommissariate (vgl. Nrn. 1.2, 2.3 VwV-PolOrg vom 09.07.2015, sowie Nrn. 1 und 5 zu deren Anlage 2). Dass es sich nur bei den regionalen Polizeipräsidien, nicht aber bei ihren Untergliederungen um Behörden (auch) im dienstrechtlichen Sinn handelt, wird bestätigt durch den Umstand, dass der Landesgesetzgeber („erst“) für die Leiter der regionalen Polizeipräsidien und deren Vertreter eigene Statusämter geschaffen hat (Polizeipräsident bzw. Polizeivizepräsident, vgl. LBesO). Für diese Betrachtungsweise spricht weiter, dass die Leiter der Polizeipräsidien im neuen zweistufigen Verwaltungsaufbau zu den „uneingeschränkten Dienstvorgesetzten“ (LT-Drs. 15/3496, S. 57) der ihnen nachgeordneten Beamten erklärt, d.h. mit den wesentlichen Entscheidungsbefugnissen für Personalmaßnahmen ausgestattet wurden (vgl. § 4 Nr. 7 i.V.m. § 2 ErnG sowie § 3 Abs. 3 LBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO).
10 
b) Die den Antragsteller betreffende Umsetzung wurde auch nicht dadurch zur „Versetzung“ (oder zu einem vom Antragsteller erstinstanzlich so genannten „versetzungsähnlichen Vorgang“), dass der Antragsgegner ihn zugleich von seinem bisherigen „Amt“ als stellvertretender Leiter der Kriminalinspektion 1 bei der Kriminalpolizeidirektion ... entbunden hat (Nr. 1 des Bescheids vom 17.08.2015). Auch diese Maßnahme ließ das Statusamt des Klägers entgegen seiner Auffassung unberührt. Welche Statusämter vorhanden sind, bestimmt der Gesetzgeber (vgl. §§ 20 ff. LBesG i.V.m. den Landesbesoldungsordnungen). Dieser hat die Statusämter eines Kriminalhauptkommissars der Bes.-Gr. A 11 und der Bes.-Gr. A 12 (vgl. LBesO A), aber kein Statusamt eines „Stellvertretenden Leiters einer Kriminalinspektion“ vorgesehen. Auch bei dem dem Antragsteller entzogenen „Amt“ eines stellvertretenden Kriminalinspektionsleiters handelt es sich deshalb nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -, zum „Amt“ eines Feuerwehrkommandanten).
11 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, sein neuer Dienstposten sei mit dem bisherigen nicht gleichwertig, weil jener anders als dieser nicht mit Führungs- und Leitungsfunktionen verbunden sei. Ob der Antragsteller, wie er damit sinngemäß vorbringt, durch die Entbindung von seiner Führungsfunktion und die Umsetzung in seinen Rechten, etwa in seinem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, verletzt wurde, ist für die rechtliche Einordnung der Maßnahme als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ohne Belang. Denn für ihre Rechtsnatur sind, wie gezeigt, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme maßgebend, sondern allein ihr objektiver Sinngehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O., zu einer Umsetzung mit Entzug von Leitungsfunktionen). Der Zweck der vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen war aber nach ihrem Regelungsgehalt die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde. Da diese Maßnahmen folglich keine unmittelbare Außenwirkung entfalten und deshalb keine Verwaltungsakte darstellen, hat ein gegen sie gerichteter Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung.
12 
2. Das Verwaltungsgericht hat den als zulässig angesehenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als Hilfsantrag weiterverfolgt, als unbegründet abgelehnt. Soweit sich der Antragsteller auch hiergegen wendet, genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (a). Unabhängig davon dringt er mit seinen Einwänden auch inhaltlich nicht durch (b).
13 
a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert insbesondere, dass der Beschwerdeführer, wenn das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungserwägungen stützt, alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und diese in Zweifel ziehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - , NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - sowie Senatsbeschlüsse vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003, NVwZ 2003, 632). Dem genügt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht.
14 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft mache. Ein Anordnungsanspruch bestehe regelmäßig, wenn die überschlägige rechtliche Beurteilung ergebe, dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorlägen. Hiervon könne das Gericht jedoch nicht ausgehen, denn es könne beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Es sehe auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit keinen Anlass, einem durchaus möglichen Erfolg in der Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugreifen. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung sei nämlich nur dann glaubhaft gemacht, wenn andernfalls dem Beamten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonstige unzumutbare Nachteile entstehen würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Antragsteller drohe kein endgültiger Rechtsverlust, weil Umsetzungsentscheidungen jederzeit rückgängig gemacht werden könnten. Unzumutbare Nachteile seien auch weder unter dienstlichen noch privaten Gesichtspunkten erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit darauf gestützt, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers setzt sich jedoch nur mit der ersten dieser beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen auseinander. Damit genügt er seinen Darlegungsobliegenheiten nicht.
15 
b) Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seinen Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht durch.
16 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die Umsetzungsverfügung rechtmäßig sei. Nach seiner vorläufigen Auffassung spreche zwar viel dafür, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege. Ob der dem Antragsteller jetzt zugewiesene Dienstposten eines Sachbearbeiters beim Kriminalkommissariat ... seinem statusrechtlichen Amt entspreche, lasse sich aber im Rahmen der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht beantworten. Der Antragsgegner habe keine Dienstpostenbewertung erstellt. Das Fehlen einer Dienstpostenbewertung könne mit den Erkenntnismöglichkeiten eines gerichtlichen Eilverfahrens im vorliegenden Fall nicht ersetzt werden.
17 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige allein die Tatsache, dass sein neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit einer Führungs- und Leitungsfunktion verbunden sei, dass sein neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt er nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob sein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben des Antragstellers und seiner Stellung als stellvertretender Leiter einer Kriminalinspektion entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 -, ZBR 2009, 96; Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 1400/07 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 -, Juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 21.02.2007 - 4 S 74/07 -, vom 19.12.2006 - 4 S 2386/06 -, vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62, und vom 29.08.2005, a.a.O.).
18 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, sein neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihm in ... zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten aus niedrigeren Besoldungsgruppen durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A12“ erforderten, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Frage der Amtsangemessenheit bedürfe weiterer Aufklärung. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW und BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris).
19 
Der Antragsteller macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner keine Dienstpostenbewertung durchgeführt habe, den falschen Schluss gezogen. Es hätte (nicht auf offene Erfolgsaussichten schließen dürfen, sondern) den Anordnungsanspruch bejahen müssen, weil es sich der Sphäre des Antragstellers entziehe, eine Dienstpostenbewertung durchzuführen, und nicht zu seinem Nachteil gereichen könne, wenn der Antragsgegner dies bisher versäumt habe. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Hauptsacheverfahren sei „untauglich“, da er (der Antragsteller) es nicht in der Hand habe, eine Dienstpostenbewertung voranzutreiben. Mit diesem Einwand nimmt der Antragsteller die Besonderheiten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend in den Blick. In einem solchen Verfahren obliegt es ihm, (u.a.) das Bestehen eines zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nur wenn die Rechtsverfolgung hinreichende - überwiegende - Aussicht auf Erfolg bietet, besteht eine schutzwürdige Rechtsstellung, zu deren Sicherung das einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 RdNr. 25; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Bd. 2, § 920 RdNr. 15). Das Verwaltungsgericht hat es als nicht glaubhaft gemacht, d.h. als nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten amtsunangemessen sei, und darauf verwiesen, dass die Unterschiede in der Wertigkeit der Dienstposten nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht in hinreichendem Maße augenfällig seien. Diese - zutreffenden - Prüfungsmaßstäbe sind auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 123 VwGO zugeschnitten und präjudizieren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, in dem andere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren dementsprechend auch ausdrücklich als unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit „durchaus möglich“ eingeordnet (vgl. S. 6 d. BA.). Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf dieses Verfahren ist deshalb nicht, wie der Antragsteller meint, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes „untauglich“.
20 
Soweit der Antragsteller weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Einwand, die Umsetzung sei aus willkürlichen Gründen erfolgt, nicht auseinandergesetzt (und es habe den Anordnungsanspruch wegen des seines Erachtens willkürlichen Verhaltens des Antragsgegners bejahen müssen), genügt sein Beschwerdevorbringen bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass vieles dafür spreche, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliege, weil es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass das Vertrauensverhältnis des Antragstellers zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten aus Gründen gestört sei, die zumindest auch in seinem (des Antragstellers) eigenem Verhalten begründet seien. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Der Antragsteller wendet hierzu ein, der Antragsgegner habe zu seinen Vorwürfen keine Akten vorgelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass er „Dinge ins Blaue hinein“ konstruiert habe. Dieser Einwand stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Denn der Antragsgegner hat die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorwürfe im angefochtenen Bescheid jedenfalls überwiegend durch die Angabe von Zeiten und von Namen der beteiligten bzw. betroffenen Personen sowie durch Beschreibungen der beanstandeten Verhaltensweisen des Antragstellers näher bezeichnet und diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren weiter konkretisiert (Schriftsätze vom 04.09.2015 und vom 14.10.2015 mit Anlagen). Den darauf aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit der bloßen Behauptung, die Vorwürfe seien „ins Blaue hinein konstruiert“, nichts Substantiiertes entgegen.
21 
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner kein Ermessen ausgeübt habe. Dieser Einwand trifft nicht zu. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über innerorganisatorische Maßnahmen wie eine Umsetzung ein (weites) Ermessen zu, das durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung und etwaige Zusicherungen begrenzt wird. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012 - 2 B 23.12 -, NVwZ 2012, 1481; Urteil vom 26.05.2011 - 2 A 8.09 -, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16). Der Antragsgegner war sich dieser rechtlichen Anforderungen ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 17.08.2015 ersichtlich bewusst. Denn er hat sich darin mit den maßgeblichen ermessensleitenden Gesichtspunkte befasst (vgl. S. 7 f. des Bescheids und die dortigen Ausführungen zur dem Grund der Maßnahmen, zur Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens und zur Prüfung von etwaigen für den Antragsteller damit verbundenen Nachteilen). Für einen Ermessensausfall bestehen daher keine Anhaltspunkte.
II.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids verfügten Amtsentbindung gegenüber der in Nr. 2 verfügten Umsetzung keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.1999, a.a.O., zu einer Umsetzung, die mit der Entbindung von den Aufgaben des Leiters einer Feuerwehr verbunden war), war nur der einfache Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage Januar 2014) und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Deshalb kommt auch die vom Antragsteller begehrte Änderung (Erhöhung) der Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - für die er als zur Kostentragung allein verpflichteter Beteiligter zudem kein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 4 S 2199/13 -) - nicht in Betracht.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen