Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2016 - 3 K 938/15 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 61.276,92 EUR festgesetzt.
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| Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und (der Sache nach) des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. |
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| 1. Zunächst greift das Vorbringen des Klägers, mit dem er die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, soweit dieses von der Unzulässigkeit der Klage ausgeht, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint, da die Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen allein öffentlichen Interessen diene und der Kläger insoweit keinen subjektiven Rechtsanspruch - auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - habe. Der Kläger macht hiergegen im Wesentlichen geltend, dass bei der Reaktivierung von Amts wegen zumindest auch sein rechtlich geschütztes Interesse tangiert sei und ihm damit eine wehrfähige Rechtsposition zukomme |
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| Im Einzelnen führt er aus, dass eine Auslegung des § 46 Abs. 1 und 2 BBG im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG zu erfolgen habe und es gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich einer ablehnenden Reaktivierungsentscheidung von Amts wegen sowie hinsichtlich der Entscheidung über den Verzicht auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung nach § 46 Abs. 7 BBG geben müsse. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen hätten keine Fallkonstellationen betroffen, in welchen - wie vorliegend - erstmals ein ärztliches Gutachten erstellt worden sei. |
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| Damit hat der Kläger bereits nicht - auch nicht ansatzweise - im Einzelnen dargelegt, ob und inwieweit das von ihm genannte Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG überhaupt seinem Schutzbereich nach eröffnet ist noch, ob und inwieweit in das von ihm genannte Recht (ungerechtfertigt) eingegriffen wurde. Auch mit der Rechtfertigung möglicher Eingriffe bzw. konkurrierenden Rechten Dritter setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Kläger genannte Recht alleine durch eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit im Falle einer ablehnenden Reaktivierungsentscheidung von Amts wegen gewahrt werden kann. Dem Kläger bleibt es unbenommen, den - von ihm zwischenzeitlich gestellten und vorliegend nicht streitgegenständlichen - Antrag gemäß § 46 Abs. 5 BBG zu stellen. |
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| Im Übrigen übersieht der Kläger die differenzierte gesetzliche Ausgestaltung der Reaktivierung in § 46 BBG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 46 Abs. 1 und 2 BGG ausschließlich der Wahrung öffentlicher Belange dient und im Gegensatz zu dessen Abs. 5 keine subjektiven Rechte des Beamten auf Reaktivierung - auch nicht in Gestalt eines hierauf zielenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - beinhaltet. § 46 Abs. 1 und 2 BGG konkretisiert für den Bereich des Beamtenrechts das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit durch Entlastung des Versorgungshaushalts. Die Interessen des Ruhestandsbeamten an einer Rückkehr in das frühere statusrechtliche Amt werden gesetzessystematisch (ausschließlich) durch § 46 Abs. 5 BBG erfasst, wie die nähere Ausgestaltung in § 46 Abs. 7 Satz 2 BBG zeigt, wonach Beamte zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit eine ärztliche Untersuchung verlangen können, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. Der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 5 BBG bestehende Anspruch des (wieder) dienstfähigen Beamten auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis stellt hiervon ausgehend einen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz dar. Er findet seine Grundlage in dem gegenseitigen Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten, dessen Kern das Dienstverhältnis auf Lebenszeit und der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sind; bei diesen handelt es sich um - verfassungsrechtlich abgesicherte - hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11 2006 - 1 A 777/05 -, Juris Rn. 54). Für einen Schutz des Interesses des Ruhestandsbeamten an der Wiederverwendung außerhalb des § 46 Abs. 5 BBG besteht nicht zuletzt deshalb kein Bedürfnis, da das dementsprechende Antragsrecht des Ruhestandsbeamten keinen zusätzlichen Voraussetzungen (mehr) unterliegt, wie z.B. einer Frist. |
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| Neben § 46 Abs. 5 BBG können die Interessen des Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 BBG nur (insoweit) zum Tragen kommen, als sie der - vorliegend vom Beklagten nicht beabsichtigten - Wiederverwendung entgegenstehen. Tritt der Dienstherr jedoch - wie vorliegend - der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (ggf. auch ermessensfehlerhaft) nicht näher, so verletzt er ausschließlich seine eigenen rechtlich geschützten Interessen. Der Ruhestandsbeamte hat in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sein ihm nach § 46 Abs. 1 und 2 BBG zustehendes Ermessen fehlerfrei ausübt. |
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| Ob und inwieweit es (sonst) eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen das eingeholte Gutachten selbst gibt, braucht nicht entschieden zu werden. Die Anordnung zur Begutachtung oder gar das Gutachten selbst hat keine Verwaltungsaktsqualität und ist im Übrigen ausweislich des Klageantrags auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insofern ist auch der Einwand des Klägers unerheblich, die vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen hätten keine Fallkonstellationen mit eingeholtem Gutachten zum Gegenstand. |
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| 2. Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage in Frage stellt, legt er auch hiermit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. |
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| Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Klagevortrags im Wesentlichen geltend, dass die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit nicht auf das Gutachten vom 12.01.2015 sowie die ärztlichen Stellungnahmen vom 29.12.2014 und 07.07.2015 habe gestützt werden dürfen. Der Gutachterin sei voreingenommen gewesen und es habe ihr an Sachkunde gefehlt. Das Gutachten weise erkennbare Mängel und Widersprüche auf. |
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| Hiermit legt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, da das Verwaltungsgericht (zu Recht, s.o. unter I.1.) selbstständig entscheidungstragend bereits die Zulässigkeit der Klage verneint hat. Auf die vom Kläger geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der (ebenfalls verneinten) Begründetheit der Klage kommt es demnach nicht (mehr) an. |
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| 3. Soweit der Kläger rügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei im Hinblick auf die verneinte Zulässigkeit der Klage überraschend, vermag dies deren Richtigkeit nicht in Frage zu stellen. |
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| Der Kläger macht insoweit geltend, das Gericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es die Klage für unzulässig halte, sondern vielmehr in dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Sachdienlichkeit des Klageantrags problematisiert und unter dem Hinweis, dass der Klageantrag „hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ auszulegen sei, weiter verhandelt. |
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| In der Sache macht der Kläger mit Letzterem das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. |
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| 1. Der sinngemäß behauptete Verstoß gegen das Verbot der „Überraschungsentscheidung“, das in den §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO sowie verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist, liegt indes nicht vor. |
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| Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich nur dann als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung der ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95 -, NJW 1996, 3202; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2010 - 8 B 16.10 -, Juris, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 07.07.2003 - VIII B 228/02 -, BFH/NV 2003, 1440). |
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| Der Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage im Schreiben vom 23.07.2015 thematisiert. Ebenso hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 13.06.2016 die Sachdienlichkeit des schriftsätzlich formulierten Antrags „vor dem Hintergrund der vom Kläger rechtlich verfolgten Interessen“ erörtert. Danach kann keine Rede davon sein, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, zu erkennen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Im Übrigen brauchte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hinzuweisen, inwieweit es dem Prozessvortrag des Klägers oder dem der Beklagten folgen wird. Die Gerichte haben nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (st. Rspr. des BVerwG, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 BN 1/16 -, Juris Rn. 10, m.w.N.). Dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. |
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| Zudem fehlt es auch an der Darlegung, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann; was der Kläger noch vorgetragen hätte - und im Verfahren nicht vorgetragen hat - und inwiefern der weitere Vortrag hätte geeignet sein sollen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht (s.o. I.1.). |
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| 2. Der Kläger vermag auch mit dem Hinweis, in erster Instanz seien weitere Ermittlungen von Amts wegen in Gestalt der Einholung eine Sachverständigengutachten erforderlich gewesen, keinen Verfahrensmangel darzulegen. |
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| Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen das Vorliegen des geltend gemachten Verstoßes nicht hinreichend auf. Es fehlt schon an der Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage verneint. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass das Gericht die (ärztliche Feststellung der) Dienstfähigkeit für entscheidungserheblich gehalten hätte. |
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| Im Übrigen verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2007 - 9 B 15.07 - Juris Rn. 13 m.w.N.). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist jedoch ausweislich der Niederschrift vom 13.06.2016 nicht geschehen; eine schriftsätzliche Beweisanregung kann das nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BayVGH, Beschluss vom 28.06.2010 - 6 ZB 09.1551 -, Juris Rn. 8). |
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| Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. |
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| Es werden folgende Fragen als grundsätzlich aufgeworfen: |
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| „1. Gibt §§ 46 Abs. 1 und 2 BBG im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen im Lichte der Grundsätze des Berufsbeamtentums gem. Art 33 Abs. 5 GG in Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen subjektiven Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung? |
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| 2. Dient § 46 Abs. 1 und 2 BBG auch dem Interesse des Betroffenen, wenn im Rahmen einer Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen ein medizinisches Gutachten über die Dienstunfähigkeit erhoben wird?“ |
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| Hierzu trägt der Kläger vor, diese Fragen seien klärungsbedürftig, weil die Integration von Behinderten - zeitlich befristet - nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht werde. Im Falle eines neuen Antrags - ein solcher sei mit Schreiben vom 05.10.2016 erfolgt - müsse er sich mit dem bestandskräftig gewordenen Gutachten auseinandersetzen. Eine neue Antragstellung würde ihm damit faktisch unmöglich gemacht. |
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| Dass diese Fragen zu verneinen sind, bedarf weder einer grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Durch die ablehnende Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen sind keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger hat weder mit den von ihm angeführten Vorschriften noch mit der Tatsache eines eingeholten Gutachtens etwas anderes dargetan. Insofern kann auf das oben unter I. Gesagte verwiesen werden. |
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| Ergänzend ist anzumerken, dass sich im Zulassungsvorbringen keine substantiierten Ausführungen dazu finden, ob der Kläger gerade aufgrund einer bei ihm vorliegenden Behinderung im Rechtssinne oder nicht auch bzw. nur wegen Krankheit(en) die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt, mithin, ob und inwieweit überhaupt seine Behinderung hierfür maßgeblich ist und dementsprechend seine Integration als Behinderter betroffen ist. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (Jahresbetrag der Besoldung nach A 13). |
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