Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.563,20 EUR festgesetzt.
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| Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ab dem 01.08.2017 als Kanzler der PH W. in einem Beamtenverhältnis zu beschäftigen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Kanzlers der PH W. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren neu zu besetzen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat entschieden, hinsichtlich der begehrten Übernahme in ein vorläufiges Beamtenverhältnis als Kanzler der PH W. ab dem 01.08.2017 habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Umwandlung seines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als Kanzler bestehe nicht. Dem stünde die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 LHG entgegen. Hiergegen könne der Antragsteller weder mit Erfolg die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG einwenden noch die Verpflichtung des Landesgesetzgebers, die Kanzlerstelle als Lebenszeitbeamtenstelle auszugestalten. Die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder baden-württembergischer Hochschulen seien, weil durch Wahlakt bestellt und weil sie als vollberechtigte Mitglieder des Leitungsorgans Rektorat hochschulpolitisch relevante Entscheidungen träfen, kommunalen Wahlbeamten vergleichbar, was rechtfertige, sie unter Durchbrechung des Lebenszeitprinzips in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen. Wahl- und Abwahlmöglichkeit des Hochschulkanzlers seien zur Wahrung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule unverzichtbar, weil die - unter Berücksichtigung der Grundordnung der PH W. bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen - starke Stellung dem Kanzler in hohem Maße Einfluss auf Entscheidungen und Ausrichtung der Hochschule verschaffe. Die landesgesetzgeberische Ausgestaltung des Kanzleramts als Lebenszeitbeamten würde daher in gravierender Weise in die Selbstverwaltung der Hochschulen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen. |
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| Der Verweis des Antragstellers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebiete keine andere Bewertung. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht sei der Kanzler nach baden-württembergischen Hochschulrecht durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, die nur befristet wirke, in sein Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat könne der Kanzler alle Entscheidungen mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Der Hochschulkanzler nach baden-württembergischem Zuschnitt unterscheide sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 3) zu rechtfertigen vermöge. |
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| Schließlich könne dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch nicht der Verweis des Antragstellers auf negative Auswirkungen und Belastungen durch Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses zum Erfolg verhelfen. Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand sei absehbar. Vor der Ernennung und der damit einhergehenden Beendigung seines Bundesbeamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei der Antragsteller über die Folgen seiner Ernennung eingehend informiert worden. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Amtszeit zu beanspruchende Versorgung und die Kürze der in Frage stehenden Restdienstzeit sei keinerlei beachtliche Härte oder schützenswertes Vertrauen zu erkennen. |
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| Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend (Schriftsatz vom 19.06.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 LHG ausgegangen. Der Kanzler sei nicht selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner objektiv-rechtlichen Funktion verpflichte den Gesetzgeber, eine wissenschaftsadäquate Organisation bereitzustellen. Durch die Vorgabe der Schaffung einer wissenschaftsadäquaten Organisation werde aber die Beachtung anderer Grundrechtsnormen nicht ausgeschlossen. Es sei daher gerade umgekehrt davon auszugehen, dass das Lebenszeitprinzip die Wissenschaftsfreiheit in zulässiger Weise einschränke. |
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| Der vom Verwaltungsgericht angenommene Unterschied zum brandenburgischen Hochschulrecht bestehe nicht. Rein formal sei zugegebenermaßen eine Parallele zu kommunalen Wahlbeamten gegeben. Allerdings habe der Wahlakt der demokratischen Willensbildung eine andere Qualität als der Auswahlakt beim baden-württembergischen Kanzler, bei dem im Übrigen dem Rektor nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG ein Vorschlagrecht eingeräumt sei. Hier liege bei der „Aus“-Wahl zudem u.a. eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG vor. |
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| Es bestehe nach wie vor eine „Gemengelage“ und Aufgabenerfüllung durch den „gewählten“ Kanzler. Die Ausgestaltung des Kanzleramts als Wahlamt mag zwar die Zusammenarbeit zwischen Rektor und Kanzler einfacher gestalten, allerdings zu einem hohen Preis, wie der vorliegende Fall zeige. In diesem Zusammenhang sei auf die denkwürdige Publikation von Ludwig, WissR 17 (1984) S. 24 ff. zu verweisen, die vollumfänglich Geltung beanspruchen könne, wonach beachtliche Argumente gegen die zeitliche Befristung der Kanzlerfunktion sprächen. |
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| Zudem sei anzumerken (Schreiben vom 22.06.2017), das Erstgericht habe - wie der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2016 (- 2 C 1/15 -, Juris Rn. 38 und 39) zeige - verkannt, dass der den dortigen Klägern zugebilligte Umwandlungsanspruch mangels Zulässigkeit einer rückwirkenden Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BeamtStG). Auch das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluss vom 28.05.2008 (- 2 BvL 11/08 -, Juris Rn. 45) darauf hin, dass der Zeitbeamte in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung habe. Der Beamte müsse ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittle, zurückversetzt zu werden, mit allen damit verbundenen Nachteilen. Zudem sei der vom Erstgericht gezogene Vergleich zum kommunalen Wahlbeamten ebenso verfehlt wie der angenommene Unterschied zum brandenburgischen Kanzler. Der baden-württembergische Kanzler sei als Leiter der Verwaltung und Beauftragter des Haushalts in erster Linie einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigem Gesetzesvollzug verpflichtet und nicht hochschulpolitischer Gestaltung bzw. rektoralem Willen und sei damit sogar noch „abhängiger“ als der Kanzler in Brandenburg. Letzterer stehe in einem „exklusiven Abhängigkeitsverhältnis“ zu dem ihn bestellenden Präsidenten, ersterer sitze demgegenüber „zwischen allen Stühlen“. |
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| Schließlich sei zu ergänzen (Schreiben vom 07.07.2017), dass rechtliche Basis für die W-Besoldung auch beim Kanzler § 37 LBesG BW sei. Der Landtagsdrucksache 14/6694, S. 469, sei zu entnehmen, dass die Regelung auf § 32 BBesG basiere. Die Intention der bundesrechtlichen Regelung habe darin bestanden, auch hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien in die leistungsorientierte Besoldung einzubeziehen. Auf Widerstand des Bundesrats sei § 32 BBesG eine Öffnungsklausel beigefügt worden, die es den Länder ermöglicht habe, sich für die Besoldungsgruppen A oder B zu entscheiden. Die Kritik des Bundesrats habe sich hierbei ausdrücklich auf die Einbeziehung des Kanzlers in die W-Besoldung bezogen, der „als Verwaltungsleiter der Hochschule […] weder von seinen Befähigungsvoraussetzungen, noch von seiner Funktion her, mit einem Wissenschaftler vergleichbar“ sei. Wie das „Zustandekommen“ der W-Besoldung beim baden-württembergischen Kanzler zeige, könne man hieraus keine Schlüsse für seine Wissenschaftsrelevanz und damit für eine Rechtfertigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ziehen. |
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| Dieses Vorbringen greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht sowohl die vom Antragsteller begehrte vorläufige Weiterbeschäftigung als Kanzler (dazu I.) als auch die vom Antragsteller beanspruchte vorläufige Untersagung einer Wiederbesetzung der Kanzelerstelle (dazu II.) im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat. |
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| Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung verneint hat. Insbesondere wird bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Bestellung zum Kanzler bestehende Wahlerfordernis ein für das Landeshochschulrecht strukturbildendes und von Brandenburg unterscheidendes Merkmal sei, von der Beschwerde nicht (schlüssig) in Frage gestellt (dazu 1.). Hiervon unabhängig lässt sich der vom Antragsteller behauptete Weiterbeschäftigungsanspruch als Kanzler weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich begründen. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint (dazu 2.). Schließlich sind auch keine derartigen Nachteile hinreichend glaubhaft gemacht, die die Annahme eines Anordnungsgrundes oder eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (dazu 3.). |
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| 1. Das vom Erstgericht entscheidungstragend angesehene, durch die Verfassung - hier der Wissenschaftsfreiheit - gebotene Wahlerfordernis des § 18 LHG (BA Seite 9 und 11) hat die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere beziehen sich die Ausführungen der vom Antragsteller angenommenen Verfassungswidrigkeit auf die Regelung zur zeitlichen Beschränkung des Kanzleramts (§ 17 Abs. 2 LHG) und stellen das (den geltend gemachten Ernennungsanspruch ausgestaltende) Wahlerfordernis verfassungsrechtlich nicht in Frage. Eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit liegt auch nicht vor. Das danach maßgebliche (vorliegend nicht erfüllte) Wahlerfordernis steht dem geltend gemachten Ernennungsanspruch entgegen. |
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| Gemäß § 18 LHG werden die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Bildet damit der Akt der Wahl auch des Kanzlers die eigentliche Auswahlentscheidung, gebietet das Wahlelement eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden formellen und materiellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris). Denn dem Wahlelement würde eine strikte Bindung der Entscheidung der Wahlberechtigten an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung tragen, da diese Verfassungsnorm darauf gerichtet wäre, den i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG Besten auszuwählen. Wahlen zeichnen sich hingegen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt. Zwar müssen sich auch die Mitglieder der Vertretung von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar. Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis - auch unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG - keiner Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, a.a.O.). |
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| Das Wahlerfordernis des § 18 LHG ist hierbei verfassungsrechtlich zum Schutz und zur Förderung wissenschaftlicher Betätigung geboten und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb. Unter Gesamtabwägung der Befugnisse des Rektorats und des Senats ist ein starkes kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats festzustellen, welches ohne ausgleichende Kreations- und Abberufungsbefugnisse der gewählten Vertreter der Hochschullehrer im Senat zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit führt (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris). |
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| An einer solchen in § 18 LHG statuierten sowie von Verfassungs wegen geforderten Wahlentscheidung zugunsten des Antragstellers fehlt es vorliegend. Eine erneute Wahl des Antragstellers liegt unstreitig nicht vor. Auch die bereits erfolgte, der Zeitverbeamtung vorangegangene Wahl ist hierfür erkennbar nicht hinreichend. Dieser lag eine Entscheidung der Wahlberechtigten über eine Kanzlerschaft auf Zeit zu Grunde. Aus einer solchen Wahl kann nicht geschlossen werden, dass (hiermit) auch eine Wahl zum Kanzler auf Lebenszeit erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits aus einer formalen Betrachtungsweise, dass der Wahlakt eine Entscheidung über eine bestehende Auswahl darstellt, vorliegend die Frage der Auswahl der Kanzlerperson auf Zeit und eben gerade nicht eines Kanzlers auf Lebenszeit. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer (gegenwärtig gesetzlich nicht vorgesehenen) Wahl eines Kanzlers auf Lebenszeit die hierfür Wahlberechtigten sich - neben den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien - bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung der durch die Findungskommission ausgewählten Kandidaten (faktisch) von der Erwägung leiten lassen, einen Kandidaten zu wählen, der erkennbar etwa auf Grund seines Lebensalters oder seiner weiteren beruflichen Planung die Gewähr bietet, dass die durch ihn ausgeübte Tätigkeit als Kanzler nur von gewisser Dauer sein wird und sich von daher die von § 17 Abs. 2 LHG geforderte zeitliche Limitierung gleichsam von selbst ergibt. Unbesehen davon, ob eine solche Wahl den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien gerecht würde, liegt jedenfalls (nach wie vor) nicht die für eine Ernennung erforderliche Wahlentscheidung des Antragstellers zum Kanzler auf Lebenszeit vor. |
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| 2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ergibt sich dem Grunde nach zudem weder aus verfassungsrechtlichen (dazu a.) noch einfachgesetzlichen (dazu b.) Regelungen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG kommt es hierbei nicht an. |
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| a. Ein Anspruch auf Übernahme in ein (vorläufiges) Beamtenverhältnis als Kanzler folgt im Falle des Antragstellers nicht aus verfassungsrechtlichen Regelungen. Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden erkennbar aus. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht. Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31/99 -, Juris). Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - Juris). Dies alles kann vom Antragsteller mithin nicht beansprucht werden. |
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| Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Insbesondere ist ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07-, Juris ) zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b LBG NRW a.F. ableitbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich hierbei nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer (mittels eines subjektiven Rechts bzw. eines Anspruchs durchsetzbaren) Verbeamtung auf Lebenszeit führt. § 25b LBG NRW a.F. sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein zusätzlich begründetes Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde. Hiermit ist die Ernennung eines Kanzlers einer Hochschule zum Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist gerade kein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Demzufolge besteht auch keine „Gefährdungslage“ dahingehend, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit mittels Überlagerung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet würde. |
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| Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Zum einen sieht § 17 Abs. 7 LHG vor, dass ein hauptamtliches Rektoratsmitglied - wie der Antragsteller als Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung -, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf seinen Antrag hin mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die er im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Rektoratsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist. Gleiches gilt für denjenigen, der - wie der Antragsteller als Bundesbeamter - vor seiner Ernennung nicht im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG). Von dieser frist- und antragsgebundenen Möglichkeit (§ 17 Abs. 7 Satz 3 LHG BW) hat - was seine eigene Entscheidung gewesen ist - der Antragsteller im Übrigen keinen Gebrauch gemacht. |
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| Zum anderen wusste der Antragsteller von Anfang an bzw. bei Dienstantritt als Kanzler, zu welchen Bedingungen die Übertragung der Tätigkeit dieses laufbahnunabhängigen, singulären Funktionsamts erfolgt. Er wusste insbesondere bzw. hätte wissen können, wann er ggf. wieder aus dem aktiven Beamtenverhältnis als Kanzler ausscheidet und welche Möglichkeiten es für eine Anschlussbeschäftigung, z.B. durch Wiederernennung oder Wiederbestellung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 LHG) oder auch durch eine der vorangegangenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertige Weiterbeschäftigung (§ 17 Abs. 7 Satz 1 LHG) gibt. Dies ließ sich unschwer dem Landeshochschulgesetz entnehmen. Die Entscheidung für die Stelle als Kanzler und damit die Zeitverbeamtung war unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Antragstellers über den Fortgang seines beruflichen Lebensweges. Es ergibt sich daher aus rechtlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres, dass und weshalb die mit dieser Entscheidung eines Beamten verbundenen beamtenrechtlichen Folgen nachträglich (über die in § 17 Abs. 7 LHG getroffene Regelung hinaus) zu Gunsten des Beamten auszugleichen sein sollten. |
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| Auch sonst ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Beamter nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in solchen Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris). Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um. Etwas anderes könnte nur in dem vorliegend nicht gegebenen Fall gelten, wenn der Antragsteller die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21/06 -, Juris). Das mit Ernennungsurkunde vom 11.07.2011 auf Zeit begründete Beamtenverhältnis des Antragstellers kann auch nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert werden. Wegen dieser Formenstrenge scheidet auch eine Auslegung und/oder Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus. |
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| Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f). Jede Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht - auch nicht vorübergehend bzw. vorläufig - ohne eine (neue) Ernennung verlängert werden kann (vgl. VG München, Urteil vom 22.5.2014 - M 17 K 13.473 -, Juris Rn. 30). |
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| Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes und wird durch die speziellen Vorschriften des Beamtenrechts bestimmt und begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, Juris). |
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| Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten auch nicht aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und damit etwas fordert, was über den status quo ante hinausgeht. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (st. Rspr. BVerwG, vgl. Urteil vom 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, Juris). Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands, kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.10.1967 - II C 22.65 -; Urteil vom 12.06.1979 - 2 C 19.75 -; Beschluss vom 05.02.1998 - 2 B 56.97 -; jeweils Juris). |
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| b. Der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses bzw. auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit lässt sich auch nicht einfachgesetzlichen Vorschriften entnehmen. |
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| Insbesondere enthält § 4 BeamtStG keine subjektiven Rechte auf Begründung eines - bestimmten - Beamtenverhältnisses (v. Roetteken/Rothländer. in: Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 07/15, § 4 Rn. 89 m.w.N.). Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die vom Kläger begehrte Fortsetzung im Amt eines Kanzlers (auf Zeit) setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 befristet ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 LHG ist eine unmittelbare Wiederernennung oder Wiederbestellung möglich. Ferner ergibt sich aus § 17 Abs. 7 LHG eine frist- und antragsgebundene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die einer zuvor ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichwertig ist (s. dazu bereits oben). Bereits aus der systematischen Zusammenschau von § 17 Abs. 2 LHG einerseits sowie § 17 Abs. 7 LHG andererseits ergibt sich, dass sich aus § 17 Abs. 2 LHG kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Zeitbeamter bzw. als Kanzler ergibt. Im Übrigen fehlte bezogen auf die Person des Antragstellers die für eine solche weitere Amtszeit nach § 18 LHG erforderliche Voraussetzung eines (positiven) Wahlvorschlags bzw. einer dementsprechenden Wahlentscheidung. Schließlich gibt es keinen Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung seines funktionsgebundenen Amtes als Kanzler (BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 - 2 C 36.98 -, Juris Ls.). Auch ist keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung der einfachgesetzlichen Regelungen geboten, weil sich dem Verfassungsrecht gerade kein dementsprechender Anspruch des Antragstellers entnehmen lässt (s.o.). |
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| 3. Mit dem Antrag‚ das bis zum 31.07.2017 befristete Beamtenverhältnis auf Zeit über diesen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen‚ begehrt der Antragsteller - entgegen der Formulierung seines Antrags („vorläufig…“) - tatsächlich keine vorläufige Maßnahme (mehr)‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Dem Antragsbegehren könnte nur durch eine statusbegründende Ernennung zum Beamten - welcher Art auch immer (vgl. § 4 BeamtStG) - entsprochen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf bzw. sui generis anstrebt. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S. des § 4 BeamtStG setzt zwingend einen entsprechenden statusbegründenden Akt (Ernennung i.S. des § 8 BeamtStG) voraus. Die Ernennung zum Beamten (gleich welcher Art i.S. von § 4 BeamtStG) hat aber keinen vorläufigen Charakter‚ sondern begründet jeweils ein selbständiges Beamtenverhältnis‚ das nicht vom Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Würde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung antragsgemäß aufgegeben‚ den Antragsteller zum Beamten zu ernennen‚ würde sich die Hauptsache erledigen. Solchen‚ die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen kann im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise stattgegeben werden‚ wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare‚ nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr‚ vgl. nur BVerwG‚ Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris Rn. 5). |
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| Es kann dahinstehen, ob die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Nachteile hinreichend gewichtig sind, eine solche Ausnahme zu begründen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob und welche schweren und unzumutbaren Nachteile bestehen bzw. ob solche abgewendet worden sind durch die Entscheidungen des Landesgesetzgebers, wonach dem Antragsteller nach Ablauf seiner Amtszeit einerseits eine (von ihm nicht in Anspruch genommene) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 7 LHG offensteht bzw. andererseits die durch Ablauf der Amtszeit ggf. entstehenden Nachteile durch die Möglichkeit des (vorzeitigen) Ruhestands abgefedert werden (hier: § 37 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Denn unabhängig davon könnte der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur stattgegeben werden‚ wenn der Antragsteller schon aufgrund der hier anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde‚ wobei an die Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG‚ a.a.O., Juris Rn. 7). Selbst die Verfassungswidrigkeit von § 17 Abs. 2 LHG und zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 31.07.2017 erfolgten Beendigung seines auf sechs Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind. Ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg besteht nach Auffassung des Senats nicht (s.o.). |
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| Insbesondere könnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 LHG ergehen. Es spricht Einiges dafür, dass es sich bereits für die Antragsgegnerin verbietet, in Anwendung eines für verfassungswidrig angesehenen § 17 Abs. 2 LHG Ernennungen von Kanzlern als Beamten auf Lebenszeit vorzunehmen, solange die Möglichkeit besteht, die Funktion des Kanzlers (ggf. anderweitig) nach § 17, § 18 LHG zu besetzen oder die Vakanz einer Kanzlerstelle anderweitig zu überbrücken, bis ein ggf. einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Vorschrift beendet ist oder das Bundesverfassungsgericht in einem ggf. einzuleitenden Verfahren entschieden hätte. Noch fernliegender ist es daher, dass ein Gericht die Antragsgegnerin unter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren zu genau dieser, der Behörde nicht gestatten Handlung verpflichtet, vorliegend der Ernennung des Antragstellers auf der Grundlage eines (nach Ansicht des Antragstellers) für verfassungswidrig gehaltenen § 17 Abs. 2 LHG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 5 ME 254/06 -, Juris Rn. 26) |
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| Unabhängig von der möglichen Schwere der dem Antragsteller ohne den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Anordnung ist auch weder im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dargelegt noch sonst hinreichend erkennbar, dass mutmaßlich drohende Nachteile unabänderlich bzw. irreparabel wären. Denn der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Weiterbeschäftigung als verbeamteter Kanzler setzt nicht zwingend voraus, dass er sich noch in einem Beamtenverhältnis (auf Lebenszeit bzw. auf Zeit) befindet. Denn wie sein Anspruch für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG (und einer ggf. erfolgenden Regelung durch den Landesgesetzgeber) zu verwirklichen ist, ist weder aus beamten- noch aus hochschulrechtlichen Bestimmungen zwingend und unabänderlich vorherbestimmt, falls der Antragsteller sich ab 01.08.2017 im Ruhestand befinden sollte. Insbesondere lässt sich aus § 8 Abs. 4 BeamtStG nichts dahingehendes entnehmen, da die Bestimmung sich darauf beschränkt, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt als unzulässig und insoweit unwirksam zu statuieren. Auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ist der in der beschriebenen Situation zu beschreitende Weg nicht eindeutig festgelegt, beispielsweise durch die alleinige Möglichkeit einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses. Damit ist nicht von vornherein und zwingend ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach einer etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 2 LHG im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages geltend machen kann, als Kanzler der Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dies gilt aber unabhängig davon, ob er sein innegehabtes Amt, das er fortzuführen begehrt, noch wahrnimmt (vgl. zu dieser Erwägung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2017 - OVG 4 S 2.17 -, Juris Rn. 13). |
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| Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie ausgeführt kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Zudem ist bei derzeitiger Sachlage auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen wird. |
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| Der Antragsteller hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 für das Kanzleramt und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen einen Anspruch von ihm auf Ernennung bzw. Neubescheidung hinsichtlich der Ernennung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und vom 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Ein solcher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgender Anspruch, der mit der Ernennung eines Amtsnachfolgers untergehen könnte, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem sog. Konkurrentenstreitverfahren, in dem der erfolglose Mitbewerber im Wege einer (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch weiterverfolgt, der in der Regel mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten untergeht. |
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| Soweit der Antragsteller sich bei Wiederaufnahme und Fortgang des derzeit laufenden Besetzungsverfahrens in seinen Rechten als Konkurrent verletzt sehen würde, bleibt ihm Möglichkeit, (erneut) einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Dazu allerdings müsste sich der Antragsteller erst einmal (erneut) bewerben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. |
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| Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (W 3-Besoldung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung monatlich 6.713,60 EUR x 12) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013). |
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