Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2016 - 8 K 2544/15 - werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kläger zu 1, zu 3 und zu 6 tragen den auf sie entfallenden Teil der Kosten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Aus den von den Klägern genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, unter 2.), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, unter 3.) oder wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unter 4.) zuzulassen. |
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| | 1. Die Kläger haben im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die vom Regierungspräsidium Stuttgart erteilte Nachtragsgenehmigung zur Genehmigungsurkunde vom 16.05.2013 für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 15.04.2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016 aufzuheben. Mit der Nachtragsgenehmigung erhielt die Buslinie 691 eine veränderte, nunmehr auch den ...-... und die ... umfassende Linienführung. Die Kläger sind überwiegend Anwohner der ... . |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, dass den Klägern die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Sie könnten ihre Klagebefugnis weder auf eine Norm des einfachen Rechts noch auf eine mögliche Verletzung der Grundrechte stützen. Als einzige Norm des einfachen Rechts komme die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG in Betracht. Danach sei die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 PBefG zu versagen, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden solle, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eigneten. Diese Vorschrift vermittle allerdings keine subjektiven Rechte für die Anwohner. Die Kläger könnten eine Klagebefugnis auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte, hier insbesondere ihres Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), herleiten. Denn zur Sicherung ihrer Rechte als Anwohner stehe ihnen gemäß § 45 StVO ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO zu. |
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| | 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). |
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| | An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. |
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| | a) Die Kläger machen geltend, bereits die Wortlautauslegung des Gerichts sei zweifelhaft. Dieses habe ausgeführt, der Begriff der Verkehrssicherheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG sei nicht identisch mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; gemeint sei nur die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und gerade nicht die Sicherheit der Anwohner. Für eine solche Einschränkung gebe der Wortlaut aber nichts her. Der Rechtsbegriff „Verkehr" umfasse sowohl den fließenden wie auch den ruhenden Verkehr sowie Gemein- wie auch Anliegergebrauch. Da der Begriff der Verkehrssicherheit dementsprechend weit gefasst sei, ergebe sich im Rahmen der Wortlautauslegung, dass die Norm einen umfassenden Schutz betroffener Interessen bezwecke, der auch Individualinteressen erfasse. Die Anlieger seien im Bereich der Linienführung regelmäßige Verkehrsteilnehmer, die durch einen Linienbusverkehr in besonderem Maße betroffen würden und folglich dem Schutzbereich unterfielen. |
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| | Damit dringen die Kläger nicht durch. Denn jedenfalls legen sie weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG ihrem Wortlaut nach drittschützende Wirkung zukommt. Dies würde voraussetzen, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39, vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157, und vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris). Wie auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 188.89 -, juris) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.08.1986 - 2 TH 1569/86 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.1997 - 7 L 3228/96 -, juris) festgestellt hat, lässt aber der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG jeden Hinweis auf einen individuell geschützten Personenkreis vermissen (vgl. demgegenüber § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Der Kreis der - an der Verkehrssicherheit interessierten - Verkehrsteilnehmer an sich ist unübersehbar und nicht geeignet, eine hinreichende Unterscheidung von der Allgemeinheit zu ermöglichen. Mit ihrem Hinweis, die Anlieger seien im Bereich der Linienführung regelmäßige Verkehrsteilnehmer, die durch einen Linienbusverkehr in besonderem Maße betroffen würden, stellen die Kläger ausschließlich auf die Tatsache bzw. den Grad der Beeinträchtigung ab und verfehlen damit den anzuwendenden Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, a.a.O., juris, Rn. 14). |
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| | Auch soweit sie in diesem Zusammenhang einen Vergleich anstellen zwischen der Verkehrssicherheit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG und dem (polizeirechtlichen) Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“, geht dies fehl. Denn nach allgemeiner Auffassung sind die Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und dient die diesen Begriff enthaltende polizeirechtliche Generalklausel (§§ 3, 1 PolG) dem Schutz individueller Rechte (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 113; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2014, § 1 Rn. 17, 48). Auch erwähnt die Generalklausel die Rechte des Einzelnen ausdrücklich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) und nimmt so im Normtext auf zu schützende Privatinteressen Bezug (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 42 Rn. 115). Für Rückschlüsse auf die Wortlautinterpretation der „Verkehrssicherheit“ im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG fehlt jeder Ansatz. |
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| | b) Die Kläger wenden sich ferner gegen die systematische Auslegung des Verwaltungsgerichts. Das Gericht habe in Anlehnung an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.08.1986, a.a.O.) ausgeführt, der Annahme einer drittschützenden Norm stehe entgegen, dass der Gesetzgeber in § 14 PBefG zwar ein Beteiligungsrecht [im Genehmigungsverfahren] eingeräumt habe, dieses im Unterschied zu § 28 PBefG aber explizit nicht privaten Bürgern zustehe. Der Vergleich sei indes untauglich. Die Beteiligung Privater in § 28 PBefG sei der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung der Planfeststellung geschuldet. Dass diese Wirkung der Genehmigung nach § 13 PBefG nicht zukomme, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass aufgrund fehlender Beteiligungsmöglichkeit nicht die Interessen Einzelner zu berücksichtigen und zu schützen wären. Die fehlende Anhörungsmöglichkeit für Private im Rahmen des § 14 PBefG besage hingegen ebenfalls nicht, dass deren Interessen nicht zu schützen wären. Auch würde die Schutznormtheorie so auf eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung zurückgeführt, wonach lediglich diejenigen Personen geschützt sind, deren Beteiligung im Verfahren angeordnet ist. Verfahrensrecht diene indes zwar der Grundrechtsverwirklichung, sei aber nicht dessen notwendige Bedingung. |
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| | Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig aufgezeigt. Dies gilt bereits deshalb, weil der Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht zutreffend wiedergegeben wird. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, der Vergleich zwischen § 14 und § 28 PBefG „stehe der Annahme einer drittschützenden Wirkung entgegen“. Ebenso wenig hat es den „Umkehrschluss“ gezogen, dass aufgrund fehlender Beteiligungsmöglichkeit nicht die Interessen Einzelner zu berücksichtigen und zu schützen wären, oder hat es „die Schutznormtheorie auf eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung zurückgeführt, wonach lediglich diejenigen Personen geschützt sind, deren Beteiligung im Verfahren angeordnet ist“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der zur Ermittlung des drittschützenden Charakters erforderlichen umfassenden Auslegung der materiell-rechtlichen Norm des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 14 PBefG über den Kreis der Anhörungsberechtigten lediglich eine indizielle Bedeutung beigemessen („spricht zudem, …“, „spricht aber auch dafür, …“, vgl. Entscheidungsabdruck Seite 10). Diese - mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom vom 28.11.2007, a.a.O., juris Rn. 14) und der Literatur (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 151) in Einklang stehende - Vorgehensweise wird mit der Antragsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt. |
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| | c) Auch die Einwände gegen die historische Auslegung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich aus der noch in § 35 PBefG 1934 eingeräumten Beschwerdemöglichkeit und der in § 34 DVO eingeräumten Beschwerdebefugnis jeder Person, deren Interessen durch die Beschlüsse oder Verfügungen berührt wurden, kein Drittschutz ergebe, da diese Vorschriften - wie § 113 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 VwGO - subjektive Rechte nicht begründeten sondern voraussetzten. Hiergegen wenden die Kläger substantiiert nichts ein. |
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| | d) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger weiter gegen die teleologische Auslegung des Gerichts. |
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| | aa) Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.08.1986 (a.a.O.) - angenommen, die Rechtsnatur des Personenbeförderungsgesetzes spreche dafür, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG keinen drittschützenden Charakter beizumessen. Bei der nach § 13 PBefG zu erteilenden Genehmigung handele es sich um eine Berufszulassungsvoraussetzung im Sinne von Art. 12 GG. Hierbei stelle § 13 PBefG objektive und subjektive Zulassungsvoraussetzungen auf. Objektive Zulassungsschranken im Sinne von Art. 12 GG seien aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen sei. Für den Schutz privater Belange sei daher kein Raum. |
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| | Insoweit wenden die Kläger ein, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG stelle nur eine Berufsausübungsregelung dar, weil lediglich punktuell die beantragte Linie eine Regelung erfahre und eine Genehmigung bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann versagt werden könnte, wenn die gesamte Linienführung einzig und allein auf untaugliche Straßen beschränkt wäre. Damit dringen sie nicht durch. Auch die Kläger räumen der Sache nach ein, dass jedenfalls im Falle einer die gesamte Linie betreffenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit das „Ob“ und nicht lediglich das „Wie“ des Zugangs zum Beruf in Frage stünde und demgemäß eine - die erstinstanzliche Argumentation stützende - objektive Zulassungsschranke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG gegeben wäre. Unabhängig davon zeigen sie mit ihren Ausführungen weder substantiiert noch schlüssig auf, dass die Norm des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG ihrem Zweck nach zumindest auch dem Schutz der Interessen der Anwohner dient. Damit verfehlen sie die Darlegungsanforderungen. |
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| | bb) Die Kläger machen ferner geltend, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Frage der Verkehrssicherheit von der Genehmigungsbehörde schlicht überhaupt nicht zu prüfen bzw. allein von der Straßenverkehrsbehörde zu beantworten und durch Verkehrsanordnungen nach § 45 StVO umzusetzen. Träfen diese Erwägungen zu, wäre das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG letztlich obsolet, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. |
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| | Dies gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht die ihm von den Klägern zugeschriebene Aussage nicht getätigt hat. Es hat vielmehr ausgeführt: |
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| | „Das Personenbeförderungsgesetz insgesamt regelt den Zugang zum und die Durchführung des Öffentlichen Personenverkehrs. Es stellt die Anforderungen an den Unternehmer und die zu erbringenden Leistungen auf und ist somit dem Gewerbe- oder Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne zuzuordnen (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, § 1 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kommt den Vorschriften bezüglich der Genehmigung für den Linienverkehr nach § 9 ff. PBefG drittschützende Wirkungen nur beschränkt und nur für Konkurrenten zu. Bei der Frage, wo Öffentlicher Personenverkehr angeboten wird und insbesondere wer diesen anbieten darf, spielen die Interessen der Anwohner naturgemäß keine Rolle. Dies gilt umso mehr, wenn der Linienverkehr auf einer dem öffentlichen Verkehr ohne Beschränkung des Nutzerkreises gewidmeten Straße erbracht werden soll. Denn grundsätzlich bestimmt die straßenrechtliche Widmung, welcher Verkehr auf der Straße allgemein zugelassen ist. Weitere Einschränkungen erfolgen auf einer zweiten Stufe durch das Straßenverkehrsrecht. Ist eine bestimmte Verkehrsart - hier der Linienbusverkehr - danach nicht ausgeschlossen, darf er die Straße befahren. Ist er hingegen nicht von der Widmung umfasst oder sonst durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen ausgeschlossen, ändert auch eine Genehmigung nach dem PBefG am Verbot des Befahrens nichts. Vielmehr gestattet sie dem Unternehmer nur, beim Befahren der Straße auch Passagiere im Linienverkehr zu befördern und damit letztlich während des ohnehin zulässigen Befahrens eine Dienstleistung anzubieten. Die Frage, ob aus Gründen der Gefahrenabwehr bestimmter Verkehr zu verbieten ist, ist nach alledem allein von der Straßenverkehrsbehörde zu beantworten und durch Verkehrsanordnungen nach § 45 StVO umzusetzen.“ |
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| | Diese Ausführungen zeigen, dass es dem Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang (nur) darum gegangen ist aufzuzeigen, dass die Vorschriften über die Genehmigung für den Linienverkehr nach §§ 9 ff. PBefG jedenfalls bezogen auf die Anwohner drittschützende Wirkung nicht entfalten. Die Erwägungen zum Vorrang der straßenrechtlichen Widmung und des Straßenverkehrsrechts im Zusammenhang mit der Frage, welcher Verkehr auf einer bestimmten Straße zugelassen ist oder inwieweit der Verkehr dort zu beschränken ist (vgl. dazu im Übrigen, BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2003 - 5 S 1004/03 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, a.a.O., juris Rn. 4), dienen lediglich der Begründung der Aussage, wonach bei der Frage, wo öffentlicher Personenverkehr angeboten werde und insbesondere wer diesen anbieten dürfe, die Interessen der Anwohner naturgemäß keine Rolle spielten. Davon, dass die Frage der Verkehrssicherheit von der Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen bzw. allein von der Straßenverkehrsbehörde zu beantworten sei, ist - entgegen der Behauptung in der Antragsschrift - in der Entscheidung nicht die Rede. Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorrang des Straßen- und Straßenverkehrsrechts wird im Übrigen durch die gesetzliche Systematik bestätigt. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb eines Linienverkehrs auch Stellungnahmen des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde einzuholen; für letztere gilt dies, weil Gründe der Verkehrssicherheit (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG) für die Versagung der Genehmigung maßgebend sein können (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2014 § 14 Rn. 16). Dass die Genehmigungsbehörde selbst keine Prüfung der Frage der Verkehrssicherheit vornimmt, ergibt sich daraus gerade nicht. |
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| | cc) Die Kläger machen ferner geltend, die vom Verwaltungsgericht vertretene verfahrensrechtliche Ausgestaltung verkürze ihren Rechtsschutz in unangemessener Weise. Sinnvoller erscheine ein Auslegungsergebnis, wonach die Interessen der vom Linienbusverkehr betroffenen Anwohner bereits auf Ebene des Genehmigungsverfahrens zur Personenbeförderungsgenehmigung berücksichtigt würden, um den - durch Art. 12 GG geschützten - Unternehmern das Risiko abzunehmen, dass ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation durch nachträgliche Anordnungen nach der StVO zunichte gemacht werde. |
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| | Auch damit dringen sie nicht durch. Weshalb die von den Klägern herangezogen Interessen der Linienverkehrs-Unternehmer an der Vermeidung nachträglicher verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO geeignet sein sollen, die drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG zugunsten der Anwohner zu begründen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen ist bereits aufgezeigt worden, dass das Personenbeförderungsgesetz die zwingende Einbeziehung der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vorsieht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Dies schließt die Möglichkeit des - vorherigen - Erlasses einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO ein. |
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| | e) Die Kläger wenden sich schließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Klagebefugnis könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Grundrechte hergeleitet werden. Eines Rückgriffs auf die Grundrechte für die Begründung der Klagebefugnis bedürfe es nur dann, wenn durch einfachgesetzliche Vorschriften der grundrechtlich geforderte Mindestschutz nicht gegeben sei. Dies sei hier aber nicht ersichtlich. Der von den Klägern geltend gemachten möglichen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 Abs. 1 GG könne mittels verkehrsrechtlicher Anordnung nach § 45 StVO Rechnung getragen werden. |
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| | Auch diese Begründung wird mit dem Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Kläger machen geltend, das Verfahren der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO biete den Anwohnern - im Vergleich zu der bei Anerkennung des drittschützenden Charakter des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG bestehenden Möglichkeit, die Linienverkehrsgenehmigung selbst angreifen zu können - keinen gleichwertigen Rechtsschutz. Selbst bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage stehe eine Anordnung nach § 45 StVO im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens habe diese neben den grundrechtlich geschützten Interessen der Anlieger auch die durch Art. 12 GG geschützte Berufsausübung der Berufskraftfahrer und Unternehmer zu berücksichtigen. Dies schmälere die Position der Anlieger. Außerdem wären von einer Anordnung nach § 45 StVO nicht allein der Busverkehr, sondern auch Landwirte, Logistikunternehmen und weitere Zulieferbetriebe des täglichen Bedarfs betroffen. Die Interessen der Anwohner auch gegen diese Belange durchzusetzen, dürfte auf Ermessensebene kaum möglich sein. |
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| | Damit dringen die Kläger nicht durch. Mit der Forderung nach einem „gleichwertigen Rechtsschutz“ verkennen sie bereits im Ansatz, dass bei der Bestimmung der subjektiven Schutzfunktion einer einfachgesetzlichen Norm der Einfluss der materiellen Grundrechte zu beachten ist, dass Art. 19 Abs. 4 GG selbst aber keine Kriterien für die Reichweite des subjektiv-rechtlichen Gehalts enthält (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 19 Rn. 36). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 -, BVerfGE 116, 1-23; Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142-164). |
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| | Unabhängig davon zeigen die Kläger nicht schlüssig auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der von ihnen geltend gemachten möglichen Verletzung ihrer Grundrechte könne wirksam mittels verkehrsrechtlicher Anordnung nach § 45 StVO Rechnung getragen werden (vgl. hierzu nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2017 - 5 S 1044/15 -, juris, m.w.N.), ernstlichen Zweifeln begegnet. Dass im Rahmen einer derartigen Entscheidung grundrechtlich geschützte Interessen anderer mit in den Blick zu nehmen und abzuwägen sind, ist eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit, die es im Übrigen nicht ausschließt, im Einzelfall eine Verdichtung des der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens dahingehend anzunehmen, dass eine Anordnung zugunsten der Anlieger erfolgt. Auch vor diesem Hintergrund hat die Aussage, eine Durchsetzung der Interessen der Anwohner „dürfte auf Ermessensebene kaum möglich sein“, spekulativen Charakter. |
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| | 3. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 -, IÖD 2013, 103; Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). |
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| | Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Kläger vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 2. nicht. |
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| | 4. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. |
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| | Die Kläger machen geltend, die Frage, ob und in welchem Umfang sich Anlieger gegen eine bestimmte Einrichtung eines öffentlichen Personennahverkehrs zur Wehr setzen könnten, müsse einer endgültigen Prüfung zugeführt werden, da nach den vorgenannten Ausführungen dargetan sei, dass die bisherige höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung entweder den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse oder unter Zugrundelegung zweifelhafter Auslegungsmethoden zu einem gegenteiligen Schluss gekommen sei. Damit ist indes nicht dargetan, dass die Frage, ob § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG drittschützende Wirkung zukommt, tatsächlich klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme und im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verneint. Diese Auffassung begegnet, wie sich aus den Darstellungen unter 2. ergibt, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, weshalb die Frage gleichwohl klärungsbedürftig sein sollte. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Sie hat das Verfahren nicht wesentlich gefördert (zur Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2016 - 9 S 2062/15 -). |
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| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug). |
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