Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 13 S 552/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2016 - DL 17 K 2161/15 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums XXX vom 17.03.2015 wird geändert. Der Kläger wird in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) versetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am XXX geborene Kläger wurde am XXX nach Abschluss der mittleren Reife als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt und am XXX zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung (Note „befriedigend“) wurde er mit Wirkung vom XXX zum Polizeihauptwachtmeister, am XXX zum Polizeimeister, am XXX zum Polizeiobermeister und schließlich mit Wirkung vom XXX zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Seit XXX ist der Kläger beim XXX im Streifendienst beschäftigt. In der letzten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 28.02.2013 umfasst, wurden die Leistungen des Klägers mit der Note 3,75 bewertet.
Der Kläger ist in XXX Ehe geschieden und hat zwei XXX Söhne. Seit Februar 2017 lebt er mit seiner Lebensgefährtin in einer festen Beziehung. Unterhaltszahlungen leistet er nur noch an seinen jüngeren Sohn in Höhe von 350 EUR monatlich. Die Bezüge des Klägers wurden wegen der Einleitung des Disziplinarverfahrens zuletzt um 50 v.H. gekürzt. Sie betragen derzeit etwa 1.500 EUR netto monatlich. Der Kläger übte in der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 06.07.2014 eine genehmigte Nebentätigkeit im XXX XXX in XXX aus. Er erhielt hierfür monatlich ca. 200 bis 250 EUR. Danach war er bei der Firma XXX mit der Überführung von Kraftfahrzeugen betraut. Er erhielt hierfür monatlich 450 EUR. Diese Tätigkeit übt er bis heute, mittlerweile als selbständiger Unternehmer, aus. Der Jahresgewinn beträgt derzeit ca. 3.000 EUR bei zwölfstündiger Tätigkeit pro Woche. Aus dem Kauf einer Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung hat der Kläger noch Schulden in Höhe von ca. 100.000 EUR. Hierfür zahlt er monatlich etwa 700 EUR ab. Bestehende Schulden bei der Staatskasse und bei seinem Rechtsanwalt aus früheren Unterhaltsklagen seiner XXX Ehefrau bedient er mit monatlich jeweils 100 EUR. Diese sind bis zum Jahr 2018 abgetragen.
Nachdem am 03.07.2013 durch den Anruf eines Rechtsanwalts bekannt geworden war, dass eine vom Kläger am 22.01.2013 aufgenommene Unfallsache noch nicht bearbeitet und die eingezogene Sicherheitsleistung in Höhe von 35 EUR nicht weitergeleitet worden war, wurde der Vorgang am 04.07.2013 zusammen mit dem Kläger überprüft. Er bearbeitete am 05.07.2013 die Unfallsache und leitete die 35 EUR weiter (Formular Nr. XX XXX). Bei der Sichtung der Arbeitsunterlagen des Klägers wurden weitere drei in Klarsichthüllen aufbewahrte nicht bearbeitete Vorgänge entdeckt, bei denen die Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 35 EUR auch nicht weitergeleitet worden waren (Formular Nr. XXX, XXX, XXX).
In einem am 09.07.2013 mit dem Kläger geführten Personalgespräch räumte dieser den Sachverhalt ein und erklärte, dass er privat in großen finanziellen Schwierigkeiten stecke und mit den Sicherheitsgeldern kurzfristig einzelne „Löcher“ habe stopfen wollen. Er habe sich das Geld nur für kurze Zeit leihen und baldmöglichst wieder zurückgeben wollen. Er entschuldigte sich für sein Verhalten und zahlte den noch offenen Betrag für drei Sicherheitsleistungen in Höhe von 105 EUR zurück.
Mit Verfügung vom 10.07.2013 wurde gegen den Kläger das Disziplinarverfahren eingeleitet und er vorläufig des Dienstes enthoben. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung heißt es, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 04.10.2013 (XXX XXX), zugestellt am 09.10.2013, wurde gegen den Kläger wegen Unterschlagung in vier Fällen (§ 246 Abs.1, 2 StGB) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 60 EUR verhängt. Auf den auf den Straffolgenausspruch beschränkten Einspruch des Klägers wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 05.02.2014 wegen Unterschlagung in vier Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 60 EUR, insgesamt 5.100 EUR, verurteilt. Das Amtsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Nachdem sich die finanzielle Situation des Angeklagten Anfang des Jahres 2013 zunehmend zugespitzt hatte, half sich der Angeklagte folgendermaßen aus:
Als Polizeihauptmeister beim XXX war er u.a. mit Verkehrsordnungswidrigkeiten befasst. Im Rahmen dieser Tätigkeit vereinnahmte er unter Verwendung des Formulars „Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ von Betroffenen Bargeld als Sicherheitsleistung, das er in den nachfolgend genannten Fällen jeweils aufgrund neu gefassten Willensentschlusses nicht, wie vorgesehen, an die Geschäftsstelle des XXX zur weiteren Bearbeitung weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendete. Das so vereinnahmte Bargeld gab der Angeklagte zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfs, so unter anderem für den Einkauf von Lebensmitteln aus. Dabei plante der Angeklagte, sobald sich seine finanzielle Situation gebessert haben würde, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, das heißt Geldbeträge in entsprechender Höhe der Geschäftsstelle des XXX zu den betroffenen Vorgängen erstmals vorzulegen und diese Vorgänge dann abzuschließen…..“
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Auf die gegen den Rechtsfolgenausspruch eingelegte Berufung des Klägers änderte das Landgericht XXX durch Urteil vom 07.07.2014 (XXX XXX), rechtskräftig seit 15.07.2014, das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 EUR.
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Mit Verfügung vom 21.07.2014 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, dies auch schon vor der ersten Anhörung. Gleichzeitig wurde dem Ermittlungsführer aufgetragen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen, über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen einen Bericht zu fertigen und diesen bis zum 26.09.2014 vorzulegen.
12 
Unter dem 29.08.2014 wandte sich der Ermittlungsführer an den Kläger und unterbreitete ihm einen Termin zur persönlichen Anhörung zwischen dem 29.09.2014 und dem 02.10.2014. Mit Schreiben vom 11.09.2014 bat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers um Akteneinsicht und nahm am 18.11.2014 zu den Vorwürfen Stellung. Er führte aus, dass die Taten für den Kläger persönlichkeitsuntypisch seien. Der Kläger habe sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden und belegte dies durch eine Vermögensaufstellung vom 23.09.2013. Die geringfügigen Unterschlagungen habe er zur Deckung seines täglichen Lebensbedarfs verwendet. Er habe den Schaden sofort nach Aufdeckung wiedergutgemacht und sich seinen Geldgebern insoweit offenbaren müssen.
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Mit Schreiben vom 25.11.2014 wurde dem Kläger das bereits unter dem 01.10.2014 erstellte wesentliche Ermittlungsergebnis „in Form einer Kopie des Abschlussberichts“ übersandt. Es wurde ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung innerhalb von vier Wochen eingeräumt und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als beabsichtigte Disziplinarmaßnahme angekündigt. Auf Antrag des Klägers wurde der Personalrat beteiligt. Er äußerte sich nicht.
14 
Mit Disziplinarverfügung vom 17.03.2015, zugestellt am 20.03.2015, wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl vom 04.10.2013 wurden zugrunde gelegt. Sie seien nach § 14 Abs. 2 LDG bindend. Der Kläger habe diesen zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Er habe sich durch die veruntreuende Unterschlagung in vier Fällen eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führe. Das Dienstvergehen wiege schwer. Er sei als Polizeibeamter absolut und objektiv untragbar geworden. Er habe sich zwar in der Vergangenheit nichts zu Schulden kommen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Eine extreme wirtschaftliche Notlage habe nicht vorgelegen. Diese ergebe sich jedenfalls nicht aus seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.
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Am 16.04.2015 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung, hilfsweise der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme, erhoben. Er weist erneut auf seine missliche wirtschaftliche Situation Anfang des Jahres 2013 hin. Selbst wenn er Einsparpotenzial gehabt haben sollte, sei seine faktische Ausweglosigkeit zu würdigen. So habe auch das Amtsgericht XXX in seinem Urteil ausgeführt, dass es sich bei den Taten offensichtlich um Verzweiflungstaten gehandelt habe. Von dieser wirtschaftlichen Notlage habe auch der Beklagte im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren gegen den Kläger erfahren. Dies habe XXX veranlasst, seinen damaligen Dienstgruppenleiter, Herrn XXX, in einem persönlichen Gespräch auf seine finanzielle Situation und seine Überschuldung hinzuweisen. Durch seine gesundheitlichen Beschwerden sei er in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Dies belege eine Bescheinigung des Psychotherapeuten XXX XXX vom 17.01.2016, wonach eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden sei. Er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die Straftaten seien persönlichkeitsfremd. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seien nicht bindend, weil er Einspruch gegen den Strafbefehl nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs eingelegt habe. Im Übrigen sei er in der Vergangenheit immer überdurchschnittlich beurteilt worden. Nach Entdeckung der Verfehlungen habe er gleich „reinen Tisch“ machen wollen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Es habe bei ihm keine wirkliche finanzielle Notlage vorgelegen. Dies habe auch schon die Richterin des Amtsgerichts XXX geäußert. Gesundheitliche Probleme habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Lediglich gegenüber seinem Vorgesetzten XXX habe er Schlafstörungen erwähnt.
16 
Mit Urteil vom 26.01.2016, dem Kläger am 09.02.2016 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG sei auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Mit dem vom Amtsgericht XXX im Strafbefehl vom 04.10.2013 und im Urteil vom 05.02.2014 festgestellten Verhalten, das der Kläger nicht bestritten habe, habe er ein schweres Dienstvergehen begangen. Er habe sich eines Zugriffsdeliktes schuldig gemacht, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führe. Denn zum Aufgabenbereich eines Polizeibeamten gehöre auch die treuhänderische Verwaltung und vorschriftsgemäße Ablieferung dienstlich vereinnahmter Gelder. Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Uneigennützigkeit habe er einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht komme, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Solche Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Es könne offen bleiben, ob sich der Kläger in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Diese sei jedenfalls nicht ausweglos gewesen. Maßgeblich hierfür sei die Tatsache, dass es dem Kläger nach eigenen Angaben gegenwärtig gelinge, seinen Lebensunterhalt trotz gekürzter Bezüge zu bestreiten. Entscheidungserheblich komme hinzu, dass der Kläger kurz nach Entdeckung der Taten bei Bekannten einen Betrag von 105 EUR habe leihen können. Auch eine psychische Ausnahmesituation habe nicht vorgelegen. Der vorgelegte ärztliche Befundbericht treffe keine Aussage über eine mögliche Kausalität zwischen dem psychischen Zustand des Klägers und den jeweiligen Tatbegehungen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass der Kläger bei Begehung der Taten in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gewesen sei. Davon seien auch die Strafgerichte nicht ausgegangen. Der Kläger habe zwar seine Verfehlungen eingeräumt und den Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutgemacht, aber dies erst nach Aufdeckung der Taten. Der verursachte Schaden liege über der Geringwertigkeitsschwelle von etwa 50 EUR. Das wiederholt gezeigte, sich über einen Zeitraum von ungefähr vier Monaten erstreckende Fehlverhalten könne auch nicht als unbedachte Gelegenheitstat betrachtet werden.
17 
Der Kläger hat am 07.03.2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil es noch auf der früheren Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten beruhe und damit eine unrichtige Bemessungsentscheidung treffe. Bei Anwendung des anzuwendenden Orientierungsrahmens müsse nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung getroffen werden. Danach sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten begangen habe. Allerdings sei das beanstandete Handeln zu keinem Zeitpunkt auf Verschleierung und Verdeckung angelegt gewesen, sondern vielmehr auf Entdeckung. Er habe jedes Formular über eine Sicherheitsleistung ordnungsgemäß ausgefüllt und die gelbe Durchschrift an den Beschuldigten/Betroffenen ausgehändigt. Drei der vier Vorgänge habe er in ComVor erfasst. Damit habe er zu keinem Zeitpunkt eine endgültige Zueignungsabsicht gehabt. Zwar habe er die Sachverhalte nicht vor Aufdeckung der Taten bereinigt. Aber er sei gleichwohl bei der ersten Konfrontation mit den Sachverhalten voll geständig gewesen. Der Gesamtbetrag überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit, die Einzelbeträge aber nicht. Darüber hinaus habe er zwischenzeitlich 30 Jahre beanstandungsfrei seinen Dienst geleistet. Nach den Folgen einer Alkoholerkrankung, die er seit dem Jahre 2006 überwunden habe, sei ihm ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden. Die dramatische Situation im Jahre 2013 sei durch juristische Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Frau und damit verbundenen finanziellen Ansprüchen verbunden gewesen. Sein psychischer Zustand habe sich zwischenzeitlich stabilisiert.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2016 - DL 17 K 2161/15 - zu ändern und unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 17.03.2015 eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Zwischenzeitlich habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Entfernung aus dem Dienst durch Verwaltungsakt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Die Disziplinarverfügung sei auch unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung zu den „Zugriffsdelikten“ rechtmäßig.
23 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakte, die Strafakten des Amtsgerichts XXX sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 3 VwGO ausreichend begründete Berufung des Klägers hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung des Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung des Beklagten vom 17.03.2015 dahingehend ändert, dass - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - der Kläger in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen ist.
25 
In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt, wie es § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG vorsieht, verfassungsrechtlich zulässig und unterliegt nicht dem Richtervorbehalt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG stehen dem nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4/15 -, juris).
26 
Zwar hat es der Beklagte versäumt, dem Kläger für die Erstanhörung eine angemessene Frist zu setzen, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG zwingend vorschreibt. Die Fristbestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG dient der Verfahrensbeschleunigung (Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 68; Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 11 Rdnr. 9) und soll zur zeitnahen Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Da dem Kläger, nachdem er einen mündlichen Anhörungstermin in dem angebotenen Zeitraum vom 29.09.2014 bis 02.10.2014 hat verstreichen lassen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch seinen neuen Bevollmächtigten unter dem 18.11.2014 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ist ihm rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist die unterlassene Fristbestimmung mit Blick auf die Einhaltung wesentlicher Verfahrensrechte unschädlich (anders als bei unterbliebener Erstanhörung, Senat, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris).
27 
Gleiches gilt hinsichtlich der Schlussanhörung des Klägers. Dem Beamten muss gemäß § 20 LDG nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben werden sich zu äußern. Um dem Beamten die ihm zustehende Rechtsverteidigung zu ermöglichen, ist ihm mitzuteilen, welchen Sachverhalt der Ermittlungsführer als erwiesen ansieht, wie die Beweise gewürdigt wurden und welche Pflichtverletzung ihm vorgeworfen wird (Amtliche Begründung zu § 20 LDG, a.a.O., S. 79). Diesen Anforderungen wird die Schlussanhörung, die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 01.10.2014, noch gerecht. Dem Kläger werden im Ergebnis der vorgeworfene Sachverhalt, der im Übrigen unstreitig ist, sowie die zur Last gelegten Pflichtverletzungen mitgeteilt. Im Begleitschreiben vom 25.11.2014 wird die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG, benannt.
28 
Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
29 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt, wie ihn das Amtsgericht XXX im Strafbefehl vom 04.10.2013 und Urteil vom 05.02.2014 wiedergegeben hat, der disziplinaren Würdigung zu Grunde zu legen. Diesen Sachverhalt räumt der Kläger ein. Auf die Frage der Bindungswirkung von Strafbefehlen und von Entscheidungen über auf die Strafzumessung beschränkte Rechtsmittel kommt es deshalb nicht an (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 LDG). Danach hat der Kläger am 21.01.2013, am 01.02.2013 und am 31.05.2013 in insgesamt vier Fällen von ihm vereinnahmte Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 35 EUR nicht an die Geschäftsstelle des XXX zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Dabei plante er, sobald sich seine finanzielle Situation gebessert haben würde, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, das heißt Geldbeträge in entsprechender Höhe der Geschäftsstelle des XXX zu den betroffenen Vorgängen erstmals vorzulegen und diese Vorgänge dann abzuschließen.
30 
Der Senat teilt die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) und § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen) verstoßen hat. Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Ein Polizeibeamter, der dienstlich anvertraute, d.h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder, seinem Dienstherrn „vorenthält“, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße.
31 
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldfähig war. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ergeben sich weder aus den strafgerichtlichen Verurteilungen noch aus dem Befundbericht von XXX und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
32 
Das damit erwiesene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zu den Tatzeitpunkten vorliegenden Ausnahmesituation nicht die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (§ 31 LDG). Die (doppelte) Zurückstufung des Klägers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) hält der Senat für tat- und schuldangemessen, weil unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umständen zwar ein schweres Dienstvergehen vorliegt, das aber noch nicht zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt.
33 
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleiste. Auf die früher maßgebliche und auch vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angenommene Einstufung als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein sollte, kommt es danach nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, NVwZ 2016, 772; Senat, Urteil vom 31.05.2016 - DB 13 S 2122/15 -).
34 
Der Kläger hat durch sein Verhalten den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Auch wenn er die Geldbeträge nur „leihen“ wollte, ändert dies entgegen seiner Ansicht nichts an der Zueignungsabsicht, weil er zumindest zeitweise über diese Geldbeträge verfügen wollte, um sich das Nötigste zu erwerben. Der Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits bei einer innerdienstlichen Pflichtverletzung unter Ausnutzung der Dienststellung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als mögliche Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, ein schweres Dienstvergehen begangen.
35 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, a.a.O., S. 86, Urteile des Disziplinarsenats vom 20.06.2017 - DL 13 S 214/17 - und vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, jew. juris). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Maßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229, juris).
36 
In den Fällen der veruntreuenden Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um noch davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist.
37 
Ausgehend von dieser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung hält der Senat einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, wie ihn § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG fordert, im vorliegenden Fall nicht für gegeben.
38 
Zulasten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er die Pflichtverletzungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat. Denn der Dienstherr, die Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O.). Der Kläger hat im Rahmen seiner Tätigkeit beim Streifendienst des XXX insgesamt vier Sicherheitsleistungen in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter im Rahmen von Verkehrsunfallordnungswidrigkeiten eingenommen und den Verkehrsteilnehmern den Eindruck vermittelt, diese Geldbeträge ordnungsgemäß weiterzuleiten, indem er ihnen die entsprechenden Formulare über Sicherheitsleistungen aushändigte. Stattdessen hat er das Geld für private Zwecke verwendet. Weiterhin wirkt sich zulasten des Klägers aus, dass er in vier rechtlich selbständigen Fällen gehandelt und über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten die ihm dienstlich anvertrauten Gelder planmäßig an sich genommen hat.
39 
Zugunsten des Klägers spricht allerdings zum einen der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrücklich seine Lebenssituation in den Jahren 2012/2013 geschildert. Er war damals ohne jegliche Barmittel, hatte eine erhebliche Schuldenlast aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung zu schultern und war von seiner früheren Ehefrau in zahlreichen Unterhaltsprozessen verklagt worden. Sein Girokonto war überzogen, er verfügte über keinerlei Barmittel mehr. Um an bares Geld zu kommen, hatte er sich zuerst Geld aus der Schichtkasse beschafft. Mit dieser Vorgehensweise waren seine Kollegen einverstanden. Denn er benötigte das Geld, um sich das Notwendigste leisten zu können.
40 
Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, die er von Anfang an während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens machte. Sie werden bestätigt durch den Psychotherapeuten XXX, in dessen Behandlung sich der Kläger nach Aufdeckung der Taten Ende Juli 2013 begeben hatte. In seinem Befundbericht vom 17.01.2016 führt er aus, dass sich die psychosoziale Situation des Klägers dramatisch zugespitzt habe, weil er juristische Auseinandersetzungen mit seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren gehabt habe und damit verbunden finanzielle Ansprüche. Eine anderweitige Schuldenreduzierung war dem Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht möglich. Seine schwierige private Lebenssituation und sein finanzieller Engpass veranlassten ihn zu den Taten (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 143/11 -, juris, als bemessungsrelevantes Kriterium unabhängig davon, ob die Notlage verschuldet ist). Er schilderte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass ihm der Verkauf der ausschließlich fremdfinanzierten Eigentumswohnung in der damaligen Situation keinen finanziellen Vorteil gebracht hätte, weil er für diese zuvor eine neue Finanzierung abgeschlossen hatte. Er sei bei der Schuldnerberatung gewesen, die ihm aber wegen der Eigentumswohnung keine weitere Hilfe habe anbieten können. Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsprozesse sei ihm jeweils nur unter Ratenzahlung bewilligt worden, so dass er seine Schulden habe nicht reduzieren können. Anders als das Verwaltungsgericht würdigt der Senat zugunsten des Klägers auch die Tatsache, dass er unmittelbar nach Aufdeckung der Taten sofort die 35 EUR und sodann den noch ausstehenden Betrag von 105 EUR an den Beklagten zurückzahlte. Hierfür musste er sich seinem älteren Sohn öffnen und ihm den Sachverhalt schildern, damit er ihm das Geld leihen konnte. Er hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor seinen Söhnen geschämt und seinem älteren Sohn den Sachverhalt erst dann geschildert, als er das Geld zur Begleichung der Schadenssumme benötigte.
41 
Diese Lebensphase hat der Kläger nach Überzeugung des Senats zwischenzeitlich überwunden. Er hat seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse neu geordnet und mittlerweile im Griff. Sein Zustand hat sich nach Abschluss einer zeitaufwendigen psychotherapeutischen Behandlung bei XXX deutlich stabilisiert. Seit Februar 2017 lebt er bei seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Sein Sohn erwägt, die väterliche Eigentumswohnung zu übernehmen, so dass auch der größte Schuldenbetrag abgetragen werden könnte. Bis zum nächsten Jahr sind sowohl die Ratenzahlungen an die Staatskasse als auch an seinen Rechtsanwalt abgegolten.
42 
Weiter berücksichtigt der Senat außerhalb der „klassischen“ Milderungsgründe zugunsten des Klägers, dass er - allerdings erst unmittelbar nach Aufdeckung der Taten - den gesamten Sachverhalt unumwunden einräumte und gegenüber seinen Kollegen auf die ihnen bekannten klammen finanziellen Verhältnisse verwies. Er versuchte nichts zu vertuschen, sondern arbeitete an der Aufklärung mit. Er schloss auch von Anfang an aus, dass es zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte er nochmals, dass den Kollegen sein finanzieller Engpass bekannt gewesen sei. Es sei in diesem Zusammenhang im Mai 2013 zu einem Personalgespräch gekommen, weil gegen den Kläger ein Mahnbescheid erlassen worden und dies dem Dienstherrn bekannt geworden war. Nicht außer Betracht bleiben kann auch die Höhe des entstandenen Schadens. Zwar übersteigt die Schadenssumme von insgesamt 140 EUR die Geringwertigkeitsschwelle. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Einzeltaten jeweils nur geringwertige Beträge zugrunde lagen, die der Kläger von Anfang an zurückzahlen und nur vorübergehend „Löcher“ damit stopfen wollte (vgl. zu einem allerdings einmaligen Schadensbetrag von 200 EUR, BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012, a.a.O.). In die Betrachtung muss weiter einbezogen werden, dass es sich nach Einschätzung des Amtsgerichts XXX im Urteil vom 05.02.2014 um Verzweiflungstaten handelte, weil der Kläger jeweils für einen nur geringen Betrag ein unverhältnismäßig hohes Risiko einging. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat ergab, werden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen im EDV-Programm „ComVor“ registriert und durch Aufleuchten einer roten Anzeige kenntlich gemacht. Damit war aber von vornherein klar, dass die disziplinaren Sachverhalte zumindest den Kollegen auffallen und bekannt werden.
43 
Weiterhin ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der Kläger sofort - allerdings erst nach Aufdeckung der Tat - den Schaden wiedergutgemacht hat und sich für sein Verhalten entschuldigte. Darüber hinaus bemühte er sich, wenn auch ohne Erfolg, seine finanzielle Situation in dem hier relevanten Zeitraum durch genehmigte Nebentätigkeiten im Kino „XXX“ in XXX und später im Rahmen von KFZ-Überführungen aufzubessern.
44 
Nach Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ist der Senat, auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, der Auffassung, dass dem Kläger, der über 30 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei ausübte, eine günstige Zukunftsprognose zu stellen ist und das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten durch die disziplinarisch zu ahndenden Taten noch nicht endgültig zerrüttet ist.
45 
Die mit der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 17.03.2015 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung „kann“ wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148); eine Verpflichtung des Disziplinargerichts, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die (doppelte) Zurückstufung (§ 30 Abs. 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) Rechnung trägt.
46 
Nach § 30 LDG ist eine Zurückstufung u.a. auszusprechen, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat, um zur Pflichterfüllung angehalten zu werden. Da die Vorschrift Mindestvoraussetzungen normiert, kommt die Zurückstufung auch dann in Betracht, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das jedoch aufgrund entlastender Gesichtspunkte noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat (Burr, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1). So liegt der Fall hier. Wie oben dargestellt wiegt das Dienstvergehen objektiv schwer. Der Kläger hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt, so dass er sich an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht und damit die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen erreicht hat. Dies rechtfertigt als mildere Maßnahme seine (doppelte) Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (A 7). Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch aufgrund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums zur endgültigen Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG). Dem entspricht der Zweck der Zurückstufung als Pflichtenmahnung für den Beamten. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens hält es der Senat für erforderlich und angemessen, den Kläger daran zu erinnern, dass er sich künftig straffrei verhält. Darüber hinaus entfaltet die Zurückstufung infolge ihrer Außenwirkung eine pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft, insbesondere in der engeren dienstlichen Umgebung des Klägers und ist die Zurückstufung des Klägers die angemessene Reaktion auf den auch beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht.
47 
Mit der Zurückstufung verliert der Kläger den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag obsiegte.
49 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

24 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 3 VwGO ausreichend begründete Berufung des Klägers hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung des Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung des Beklagten vom 17.03.2015 dahingehend ändert, dass - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - der Kläger in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen ist.
25 
In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt, wie es § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG vorsieht, verfassungsrechtlich zulässig und unterliegt nicht dem Richtervorbehalt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG stehen dem nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4/15 -, juris).
26 
Zwar hat es der Beklagte versäumt, dem Kläger für die Erstanhörung eine angemessene Frist zu setzen, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG zwingend vorschreibt. Die Fristbestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG dient der Verfahrensbeschleunigung (Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 68; Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 11 Rdnr. 9) und soll zur zeitnahen Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Da dem Kläger, nachdem er einen mündlichen Anhörungstermin in dem angebotenen Zeitraum vom 29.09.2014 bis 02.10.2014 hat verstreichen lassen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch seinen neuen Bevollmächtigten unter dem 18.11.2014 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ist ihm rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist die unterlassene Fristbestimmung mit Blick auf die Einhaltung wesentlicher Verfahrensrechte unschädlich (anders als bei unterbliebener Erstanhörung, Senat, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris).
27 
Gleiches gilt hinsichtlich der Schlussanhörung des Klägers. Dem Beamten muss gemäß § 20 LDG nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben werden sich zu äußern. Um dem Beamten die ihm zustehende Rechtsverteidigung zu ermöglichen, ist ihm mitzuteilen, welchen Sachverhalt der Ermittlungsführer als erwiesen ansieht, wie die Beweise gewürdigt wurden und welche Pflichtverletzung ihm vorgeworfen wird (Amtliche Begründung zu § 20 LDG, a.a.O., S. 79). Diesen Anforderungen wird die Schlussanhörung, die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 01.10.2014, noch gerecht. Dem Kläger werden im Ergebnis der vorgeworfene Sachverhalt, der im Übrigen unstreitig ist, sowie die zur Last gelegten Pflichtverletzungen mitgeteilt. Im Begleitschreiben vom 25.11.2014 wird die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG, benannt.
28 
Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler.
29 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt, wie ihn das Amtsgericht XXX im Strafbefehl vom 04.10.2013 und Urteil vom 05.02.2014 wiedergegeben hat, der disziplinaren Würdigung zu Grunde zu legen. Diesen Sachverhalt räumt der Kläger ein. Auf die Frage der Bindungswirkung von Strafbefehlen und von Entscheidungen über auf die Strafzumessung beschränkte Rechtsmittel kommt es deshalb nicht an (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 LDG). Danach hat der Kläger am 21.01.2013, am 01.02.2013 und am 31.05.2013 in insgesamt vier Fällen von ihm vereinnahmte Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 35 EUR nicht an die Geschäftsstelle des XXX zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Dabei plante er, sobald sich seine finanzielle Situation gebessert haben würde, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, das heißt Geldbeträge in entsprechender Höhe der Geschäftsstelle des XXX zu den betroffenen Vorgängen erstmals vorzulegen und diese Vorgänge dann abzuschließen.
30 
Der Senat teilt die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) und § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen) verstoßen hat. Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Ein Polizeibeamter, der dienstlich anvertraute, d.h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder, seinem Dienstherrn „vorenthält“, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße.
31 
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldfähig war. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ergeben sich weder aus den strafgerichtlichen Verurteilungen noch aus dem Befundbericht von XXX und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
32 
Das damit erwiesene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zu den Tatzeitpunkten vorliegenden Ausnahmesituation nicht die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (§ 31 LDG). Die (doppelte) Zurückstufung des Klägers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) hält der Senat für tat- und schuldangemessen, weil unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umständen zwar ein schweres Dienstvergehen vorliegt, das aber noch nicht zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt.
33 
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleiste. Auf die früher maßgebliche und auch vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angenommene Einstufung als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein sollte, kommt es danach nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, NVwZ 2016, 772; Senat, Urteil vom 31.05.2016 - DB 13 S 2122/15 -).
34 
Der Kläger hat durch sein Verhalten den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Auch wenn er die Geldbeträge nur „leihen“ wollte, ändert dies entgegen seiner Ansicht nichts an der Zueignungsabsicht, weil er zumindest zeitweise über diese Geldbeträge verfügen wollte, um sich das Nötigste zu erwerben. Der Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits bei einer innerdienstlichen Pflichtverletzung unter Ausnutzung der Dienststellung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als mögliche Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, ein schweres Dienstvergehen begangen.
35 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, a.a.O., S. 86, Urteile des Disziplinarsenats vom 20.06.2017 - DL 13 S 214/17 - und vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, jew. juris). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Maßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229, juris).
36 
In den Fällen der veruntreuenden Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um noch davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist.
37 
Ausgehend von dieser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung hält der Senat einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, wie ihn § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG fordert, im vorliegenden Fall nicht für gegeben.
38 
Zulasten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er die Pflichtverletzungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat. Denn der Dienstherr, die Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O.). Der Kläger hat im Rahmen seiner Tätigkeit beim Streifendienst des XXX insgesamt vier Sicherheitsleistungen in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter im Rahmen von Verkehrsunfallordnungswidrigkeiten eingenommen und den Verkehrsteilnehmern den Eindruck vermittelt, diese Geldbeträge ordnungsgemäß weiterzuleiten, indem er ihnen die entsprechenden Formulare über Sicherheitsleistungen aushändigte. Stattdessen hat er das Geld für private Zwecke verwendet. Weiterhin wirkt sich zulasten des Klägers aus, dass er in vier rechtlich selbständigen Fällen gehandelt und über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten die ihm dienstlich anvertrauten Gelder planmäßig an sich genommen hat.
39 
Zugunsten des Klägers spricht allerdings zum einen der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrücklich seine Lebenssituation in den Jahren 2012/2013 geschildert. Er war damals ohne jegliche Barmittel, hatte eine erhebliche Schuldenlast aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung zu schultern und war von seiner früheren Ehefrau in zahlreichen Unterhaltsprozessen verklagt worden. Sein Girokonto war überzogen, er verfügte über keinerlei Barmittel mehr. Um an bares Geld zu kommen, hatte er sich zuerst Geld aus der Schichtkasse beschafft. Mit dieser Vorgehensweise waren seine Kollegen einverstanden. Denn er benötigte das Geld, um sich das Notwendigste leisten zu können.
40 
Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, die er von Anfang an während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens machte. Sie werden bestätigt durch den Psychotherapeuten XXX, in dessen Behandlung sich der Kläger nach Aufdeckung der Taten Ende Juli 2013 begeben hatte. In seinem Befundbericht vom 17.01.2016 führt er aus, dass sich die psychosoziale Situation des Klägers dramatisch zugespitzt habe, weil er juristische Auseinandersetzungen mit seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren gehabt habe und damit verbunden finanzielle Ansprüche. Eine anderweitige Schuldenreduzierung war dem Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht möglich. Seine schwierige private Lebenssituation und sein finanzieller Engpass veranlassten ihn zu den Taten (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 143/11 -, juris, als bemessungsrelevantes Kriterium unabhängig davon, ob die Notlage verschuldet ist). Er schilderte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass ihm der Verkauf der ausschließlich fremdfinanzierten Eigentumswohnung in der damaligen Situation keinen finanziellen Vorteil gebracht hätte, weil er für diese zuvor eine neue Finanzierung abgeschlossen hatte. Er sei bei der Schuldnerberatung gewesen, die ihm aber wegen der Eigentumswohnung keine weitere Hilfe habe anbieten können. Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsprozesse sei ihm jeweils nur unter Ratenzahlung bewilligt worden, so dass er seine Schulden habe nicht reduzieren können. Anders als das Verwaltungsgericht würdigt der Senat zugunsten des Klägers auch die Tatsache, dass er unmittelbar nach Aufdeckung der Taten sofort die 35 EUR und sodann den noch ausstehenden Betrag von 105 EUR an den Beklagten zurückzahlte. Hierfür musste er sich seinem älteren Sohn öffnen und ihm den Sachverhalt schildern, damit er ihm das Geld leihen konnte. Er hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor seinen Söhnen geschämt und seinem älteren Sohn den Sachverhalt erst dann geschildert, als er das Geld zur Begleichung der Schadenssumme benötigte.
41 
Diese Lebensphase hat der Kläger nach Überzeugung des Senats zwischenzeitlich überwunden. Er hat seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse neu geordnet und mittlerweile im Griff. Sein Zustand hat sich nach Abschluss einer zeitaufwendigen psychotherapeutischen Behandlung bei XXX deutlich stabilisiert. Seit Februar 2017 lebt er bei seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Sein Sohn erwägt, die väterliche Eigentumswohnung zu übernehmen, so dass auch der größte Schuldenbetrag abgetragen werden könnte. Bis zum nächsten Jahr sind sowohl die Ratenzahlungen an die Staatskasse als auch an seinen Rechtsanwalt abgegolten.
42 
Weiter berücksichtigt der Senat außerhalb der „klassischen“ Milderungsgründe zugunsten des Klägers, dass er - allerdings erst unmittelbar nach Aufdeckung der Taten - den gesamten Sachverhalt unumwunden einräumte und gegenüber seinen Kollegen auf die ihnen bekannten klammen finanziellen Verhältnisse verwies. Er versuchte nichts zu vertuschen, sondern arbeitete an der Aufklärung mit. Er schloss auch von Anfang an aus, dass es zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte er nochmals, dass den Kollegen sein finanzieller Engpass bekannt gewesen sei. Es sei in diesem Zusammenhang im Mai 2013 zu einem Personalgespräch gekommen, weil gegen den Kläger ein Mahnbescheid erlassen worden und dies dem Dienstherrn bekannt geworden war. Nicht außer Betracht bleiben kann auch die Höhe des entstandenen Schadens. Zwar übersteigt die Schadenssumme von insgesamt 140 EUR die Geringwertigkeitsschwelle. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Einzeltaten jeweils nur geringwertige Beträge zugrunde lagen, die der Kläger von Anfang an zurückzahlen und nur vorübergehend „Löcher“ damit stopfen wollte (vgl. zu einem allerdings einmaligen Schadensbetrag von 200 EUR, BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012, a.a.O.). In die Betrachtung muss weiter einbezogen werden, dass es sich nach Einschätzung des Amtsgerichts XXX im Urteil vom 05.02.2014 um Verzweiflungstaten handelte, weil der Kläger jeweils für einen nur geringen Betrag ein unverhältnismäßig hohes Risiko einging. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat ergab, werden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen im EDV-Programm „ComVor“ registriert und durch Aufleuchten einer roten Anzeige kenntlich gemacht. Damit war aber von vornherein klar, dass die disziplinaren Sachverhalte zumindest den Kollegen auffallen und bekannt werden.
43 
Weiterhin ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der Kläger sofort - allerdings erst nach Aufdeckung der Tat - den Schaden wiedergutgemacht hat und sich für sein Verhalten entschuldigte. Darüber hinaus bemühte er sich, wenn auch ohne Erfolg, seine finanzielle Situation in dem hier relevanten Zeitraum durch genehmigte Nebentätigkeiten im Kino „XXX“ in XXX und später im Rahmen von KFZ-Überführungen aufzubessern.
44 
Nach Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ist der Senat, auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, der Auffassung, dass dem Kläger, der über 30 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei ausübte, eine günstige Zukunftsprognose zu stellen ist und das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten durch die disziplinarisch zu ahndenden Taten noch nicht endgültig zerrüttet ist.
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Die mit der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 17.03.2015 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung „kann“ wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148); eine Verpflichtung des Disziplinargerichts, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die (doppelte) Zurückstufung (§ 30 Abs. 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) Rechnung trägt.
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Nach § 30 LDG ist eine Zurückstufung u.a. auszusprechen, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat, um zur Pflichterfüllung angehalten zu werden. Da die Vorschrift Mindestvoraussetzungen normiert, kommt die Zurückstufung auch dann in Betracht, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das jedoch aufgrund entlastender Gesichtspunkte noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat (Burr, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1). So liegt der Fall hier. Wie oben dargestellt wiegt das Dienstvergehen objektiv schwer. Der Kläger hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt, so dass er sich an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht und damit die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen erreicht hat. Dies rechtfertigt als mildere Maßnahme seine (doppelte) Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (A 7). Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch aufgrund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums zur endgültigen Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG). Dem entspricht der Zweck der Zurückstufung als Pflichtenmahnung für den Beamten. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens hält es der Senat für erforderlich und angemessen, den Kläger daran zu erinnern, dass er sich künftig straffrei verhält. Darüber hinaus entfaltet die Zurückstufung infolge ihrer Außenwirkung eine pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft, insbesondere in der engeren dienstlichen Umgebung des Klägers und ist die Zurückstufung des Klägers die angemessene Reaktion auf den auch beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht.
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Mit der Zurückstufung verliert der Kläger den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag obsiegte.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

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