Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1764/16

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.).
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 4 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben, den Beklagten zu verpflichten, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in deren Elternzeit auch für die Zeit vom 29.06.2015 bis 13.09.2015 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin festzusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 42 AzUVO zu. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen sei die allein streitige Frage, ob der Beklagte dem Anspruch für den streitigen Zeitraum zwingende dienstliche Belange entgegenhalten könne, zu verneinen. Ein solcher zwingender dienstlicher Belang sei weder darin zu sehen, dass es im streitigen Zeitraum keine mit Mitteln versehene, zu besetzende Stelle im Umfeld der Klägerin gegeben habe, noch ergebe sich ein solcher Belang im Hinblick auf den kurzen Zeitraum von einem Monat bis zum Beginn der Sommerferien. Auch der Umstand, dass ein Teil des von der Klägerin begehrten Bewilligungszeitraums in die Sommerferien falle, stelle keinen solchen Belang dar.
1. Der Beklagte meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege insoweit ernstlichen Zweifeln, als das Land danach zur Vergabe einer kontinuierlichen Dauerstellung an eine nur für geringe Teilzeiträume zur Verfügung stehende Lehrerin verpflichtet sei. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Wahl des Deputatumfangs von Lehrkräften nicht auf volle Schuljahre beschränkt sein soll, begegne Bedenken. Zudem sei unklar, ob § 42 Abs. 1 AzUVO neben dem Fall, dass bei Eintritt in die Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis statt der zu beanspruchenden völligen Freistellung in Teilzeit weitergeführt werde, auch einen Anspruch verleihe, wenn der Beschäftigungsumfang geändert - insbesondere erhöht - werden soll. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs während der Elternzeit sei in der Regel ausgeschlossen und nur zum Beginn des Schuljahres zu beanspruchen. Es entspreche auch der (z.B. im Bereich der Teilzeit aus familiären Gründen) allgemeinen Rechtsauffassung, dass der Beschäftigungsumfang von Lehrkräften nur zum Beginn des Schuljahres und für das gesamte Schuljahr einheitlich geändert werden könne. Nur insoweit bestehe (aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz) ein Anspruch der Lehrkräfte auf Änderung des Beschäftigungsumfangs. Während bei der Teilzeit aus familiären Gründen das beamtenrechtliche Gebot der Vollbeschäftigung zu Grunde liege, sei im Fall der bewilligten Elternzeit eine völlige Freistellung Ausgangslage.
Damit hat der Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dargelegt. Er hat der Auffassung des Verwaltungsgerichts vielmehr seine eigene Rechtsauffassung entgegengestellt, die sich so, im Sinne einer schlüssigen Gegenargumentation, dem normativen Kontext der Elternteilzeit nicht entnehmen lässt.
a) Gemäß § 69 Abs. 1 LBG ist Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die u.a. ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ferner gilt für die Elternzeit u.a. von beamteten Lehrkräften hinsichtlich von Anfang, Ende und Unterbrechung gemäß der Regelung des § 41 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO), dass Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Ferien entfallen, nicht zulässig sind (Hs. 1) sowie, dass bei Beginn und Ende der Elternzeit Ferien nicht ausgespart werden dürfen (Hs. 2). Für das Mischphänomen von Elternzeit und Teilzeit - sog. Elternteilzeit - bestimmt § 42 Abs. 1 AzUVO (seinem Wortlaut nach ohne die von dem Beklagten behauptete Einschränkung), dass Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens mit 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Schuldienst tritt hierbei nach Satz 3 an Stelle der wöchentlichen Arbeitszeit die entsprechende Pflichtstundenzahl. Mit Bezug auf die Besonderheiten und Eigenheiten des Schulbetriebs regelt das Landesbeamtenrecht in besonderen Fällen wie etwa der Höchstdauer der unterhälftigen Teilzeit i.S. von § 69 Abs. 2 LBG, dass der Bewilligungszeitraum u.a. im Schuldienst bis Ende des laufenden Schuljahres ausgedehnt werden kann (§ 73 Abs. 2 LBG) oder in Zusammenhang mit dem Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, dass Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (abweichend von § 36 Abs. 1 LBG) die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres erreichen, indem sie das 66. Lebensjahr vollenden (§ 36 Abs. 2 LBG).
Ausgehend von diesem normativen Befund lässt sich die Auffassung bzw. Argumentation des Beklagten nicht schlüssig aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen ableiten. Es braucht hierbei nicht entschieden zu werden, ob sich den vorgenannten Regelungen ein Grundsatz entnehmen lässt, wonach eine unterschuljährige Elternteilzeit (stets) zulässig ist. Die systematisch-teleologische Zusammenschau der Normen ergibt jedenfalls, dass sich hieraus nicht ohne Weiteres der von der Beklagten behauptete (gegenteilige) Grundsatz einer regelmäßigen Verneinung unterschuljähriger Elternteilzeit entnehmen lässt. Vielmehr ist die Frage der Zulässigkeit unterschuljähriger Elternteilzeit eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Den Regelungen zur Elternzeit lässt sich entnehmen, dass der Dienstherr gegen den Anspruch des Beamten auf Elternzeit ohne jeglichen Dienst in der Regel keinerlei Einwendungen erheben kann. Hieraus ist abzuleiten, dass sich die gegen eine Eltern(teil)zeit sprechenden Gründe in Form der anspruchsvernichtenden Einwendung der „zwingenden dienstlichen Belange“ gerade auf das zu der Elternzeit hinzutretende Moment der Teilzeitbeschäftigung beziehen müssen, d.h. darauf , dass durch die beantragte Teilzeit der in Elternzeitzeit befindlichen Beamten erhebliche Beeinträchtigungen für den Dienstherrn entstehen. Dies bedeutet, dass der Dienstherr die letztlich durch Art. 6 GG gestützte Entscheidung des Beamten - vorbehaltlich zwingender dienstlicher Belange - hinzunehmen hat. Von dem Dienstherrn wird demnach im Sinne einer Obliegenheit hinsichtlich der Elternzeit (ohne Dienst) erwartet, dass er die damit verbundenen dienstlichen und organisatorischen Schwierigkeiten zu bewältigen versucht und die ihm möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen trifft. Dies beansprucht ebenso Geltung hinsichtlich von Beeinträchtigungen, die mit einer von einem Beamten während der Elternzeit beantragten Teilzeitarbeit einhergehen, wie § 69 Abs. 1 LBG und § 42 Abs. 1 AzUVO illustrieren, wonach das Eltern(teil)zeitbegehren eben nur wegen „zwingender dienstlicher Belange“ abgelehnt werden kann.
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In diesem Zusammenhang zwischen Elternzeit, Teilzeit und Elternteilzeit sind weiter die in den Reglungen zur Elternzeit in § 41 Abs. 4 AzUVO (sog. Aussparensregelung) enthaltenen normgeberischen Wertungen und ihre Handhabung durch den Beklagten zu berücksichtigen. Nach den allgemeinkundigen Anwendungshinweisen des Beklagten (abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Lehrer/Personalrecht/Seiten/default.aspx, dort zum Unterpunkt Elternzeit) liegt hiernach ein unzulässiges Aussparen vor, wenn bei Beginn oder Ende der Elternzeit die Beschäftigung innerhalb von drei Wochen vor Beginn der Ferien aufgenommen wird oder nach den Ferien enden soll. Wenn danach Beginn bzw. Ende der Elternzeit unterschuljährig unter der Voraussetzung eines mindestens dreiwöchigen Abstandsgebotes zu den Ferien als zulässig erachtet wird, so ist im Sinne des oben dargestellten Gleichklangs zwischen Elternzeit und Elternteilzeit nicht einsichtig, weshalb die mit dem Ende der Elternzeit einhergehende, ggf. auch in Teilzeit erfolgende Wiederaufnahme des Dienstes nicht in gleicher Weise während der Elternzeit möglich sein soll. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der sog. Elternteilzeit - wie bereits ausgeführt - als zwingender dienstlicher Belang nur teilzeitspezifische Gründe entgegengehalten werden können (vgl. zum Merkmal des zwingenden dienstlichen Belangs auch unten 2.).
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Schließlich ist der gesetzgeberischen Systematik des Landesbeamtengesetzes zu entnehmen, dass der Normgeber die Besonderheiten des Schulbetriebs gesehen und verschiedentlich - beispielsweise in den bereits genannten Regelungen des § 36 Abs. 2 und § 73 Abs. 2 LBG - einer gesetzgeberischen Bewertung zugeführt hat. Das Fehlen einer dementsprechenden (auf das Schuljahr Bezug nehmenden) ausdrücklichen Regelung in Zusammenhang mit den Regelungen zur Elternteilzeit oder der Teilzeit aus besonderen Gründen (§ 69 Abs. 1 LBG; die Regelung des § 73 Abs. 2 LBG bezieht sich lediglich auf die besondere Erscheinungsform der unterhälftigen Teilzeit nach § 69 Abs. 2 LBG) ergibt, dass sich der von der Beklagten für den Schuldienst behauptete Grundsatz der ausgeschlossenen unterschuljährigen Elternteilzeit für Lehrer dem Gesetz in dieser Form jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen lässt.
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b) Hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift „Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung“ vom 10.06.2014 (im Folgenden VwV) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus den unter Teil III. der VwV enthaltenen Regelungen zur „Dauer der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung“ keine Rechtsnormen mit gerichtlicher Bindungswirkung ergeben und sich insbesondere die vom Beklagten herangezogene Nr. 5 in Teil D. III. der VwV nicht geeignet sei, dessen Auffassung zu stützen. Jene Nr. 5 befasse sich mit der - vorliegend nicht gegebenen - Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 4 LBG (Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer Gründe). Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Teilbeschäftigung nur zu Schuljahresbeginn aufgenommen werden könne, lasse sich hieraus nicht ableiten. Hiermit hat sich der Beklagte nicht - auch nicht ansatzweise - auseinandergesetzt.
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2. Der Beklagte macht weiter geltend, weitere ernstliche Zweifel ergäben sich aus der Behauptung der Verwendbarkeit der Klägerin als Lehrkraft im Zeitraum vom 29.06. bis 29.07.2015, insbesondere während der Dauer der Sommerferien. Ein einmonatiger Einsatz der Klägerin an einer der Förderschulen wäre pädagogisch nur bei Ausfall einer Lehrkraft akzeptabel gewesen. Ein Austausch von Lehrkräften aus Gründen der Beschäftigungsmöglichkeit sei den Schülern nicht zumutbar gewesen. Für eine Verwaltungstätigkeit hätten keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden. Entgegen der Darstellung im Urteil liege ein hindernder zwingender Belang auch dann vor, wenn für die Deputaterhöhung finanzielle Mittel im Stellenplan nicht vorhanden seien. Des Weiteren sei anzumerken, dass der zuständige Schulrat Dr. N. zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass die Klägerin im Rahmen der Suche nach Einsatzmöglichkeiten ihm gegenüber eine Tätigkeit an der Förderschule E. abgelehnt und mitgeteilt habe, nur in D. oder an der Sch.-Schule arbeiten zu wollen.
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a) Auch mit dem Verweis auf das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Belangs im vorliegenden Fall vermag der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darzulegen. Wie der Senat zur bezüglich § 69 Abs. 1 LBG inhaltsgleichen (s. hierzu LT-Drs. 14/6694, S. 438) Vorgängerreglung des § 153e LBG a.F. entschieden hat (Urteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, Juris Rn. 16 ff.), handelt es sich bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. Landesbeamtengesetzes das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen.
15 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG a.F. wie nunmehr in § 69 Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt am obersten Ende der Prioritäten-skala stehend die insoweit stärkere Rechtsposition derjenigen Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 69 Abs. 1 LBG) oder auch eine Elternteilzeit (§ 42 Abs. 1 AzUVO) beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. bzw. entsprechend in § 69 Abs. 1 LBG und § 42 Abs. 1 AzUVO hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren erkennbar der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sowie sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamtinnen und Beamten mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange. Dementsprechend kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise die Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und auch die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse, wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht. Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen.
16 
Es ist daher im Sinne einer dem Dienstherrn zukommenden Obliegenheit abzuverlangen, dass dieser dem familiär bedingten (Eltern-)Teilzeitverlangen nachkommt, wie sich gerade aus dem allein diesem Verlangen entgegenhaltbaren Merkmal der „zwingenden dienstlichen Belange“ ergibt. Unter Berücksichtigung der strukturellen Zusammenhänge von Elternzeit und Elternteilzeit sowie der systematisch-teleologischen Zusammenschau der Regelungen zu Elternzeit, Teilzeit und Elternteilzeit ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulbetriebs - (s. bereits unter 1.), dass an das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen sind, d.h. die Ablehnungsgründe notwendig, erforderlich und von derartigen Gewicht sind, dass sie als zwingende Hindernisse gerade für das Teilzeitverlangen (während der Elternzeit) im Sinne einer Alternativlosigkeit (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, Juris Rn. 24 ff., 26; Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2006 - 5 ME 41/06 -, Juris Rn. 12) anzusehen sind. Solche Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn die mit dem Elternteilzeitverlangen einhergehenden Umstände bei der Umsetzung dieses Verlangens deutlich über die Beeinträchtigungen hinausgehen, die bereits mit der Umsetzung der (vom Dienstherrn grundsätzlich hinzunehmenden) Elternzeit in Zusammenhang stehen.
17 
Obgleich es sich bei dem Merkmal der dienstlichen Belange um ein (sog. negatives) Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Elternteilzeit handelt, obliegen die Darlegung der (gerichtlich voll überprüfbaren) Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden „zwingenden dienstlichen Belange“ ergeben sollen, sowie die damit einhergehenden Feststellunglasten dem Dienstherrn. Dies ergibt sich aus der Qualifikation der dienstlichen Gründe als anspruchshindernde Voraussetzung (s. oben 1.; vgl auch Nds. OVG, a.a.O., Juris Rn. 12). Der Elternteilzeit beantragende Beamte genügt von daher seiner Darlegungslast grundsätzlich bereits dann, wenn er das Fehlen derartiger, seinem Begehr entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange behauptet.
18 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Beklagte im konkreten Einzelfall keine hinreichenden zwingenden dienstlichen Belange geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für den Einwand, dass es im streitigen - maßgeblich in den Sommerferien liegenden - Zeitraum keine mit Mitteln versehene, zu besetzende Stelle im Umfeld der Klägerin gegeben haben soll als auch für den Einwand, dass alleine aus Gründen der Beschäftigungsmöglichkeit mit Blick auf entgegenstehende pädagogische Gründe ein Lehrerwechsel nicht hinnehmbar gewesen sei.
19 
Mit dem Einwand fehlender Stellen sowie in der Ferienzeit liegender Zeiträume, in denen (zumindest teilweise) keine Arbeitsleistung erbracht werde, bezieht sich der Beklagte letztlich auf fiskalische Überlegungen, die - unbesehen des qualifizierenden Merkmals „zwingend“ - schon keinen „dienstlichen“ Belang darstellen. Diesbezüglich hat sich der Beklagte bereits nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit den in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.05.2012 - 6 A 2231/11 - Juris) sowie dem Urteil des VG Düsseldorf vom 29.08.2011 (- 2 K 7339/09 -, Juris) auseinandergesetzt. Danach fehlt bei fiskalischen Gründen ein spezifischer Bezug zur dienstlichen Verrichtung insoweit, als es sich bei fiskalischen Überlegungen um finanzielle Auswirkungen allgemeiner Natur handelt. Nur dann, wenn sich aus haushaltsrechtlichen bzw. fiskalischen Erwägungen zwingende Auswirkungen für den dienstlichen Betrieb ergeben, sind solche Gründe als zwingende dienstliche Belange erheblich. Derartiges hat der Beklagte weder konkret anhand von Tatsachen vorgetragen noch ist für den Senat sonst ersichtlich, dass der Einzelfall der Klägerin zu einer etwaigen Gefährdung des dienstlichen Betriebs (z.B. der Unterrichtsversorgung o.ä.) aus fiskalischen Gründen führen würde (etwa weil Stellen wegen einer angespannten Personalsituation aufgrund einer Haushaltssperre nicht nachbesetzt werden können).
20 
Hinsichtlich der angeführten pädagogischen Belange hat der Beklagte sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach nicht dargelegt sei, dass kein sinnvoller Einsatz der Klägerin möglich gewesen sei, etwa in Gestalt von Abschlussfahrten, pädagogischen Tagen, Schulausflügen oder Ähnliches. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht - auch nicht im Zulassungsvorbringen - seinen (pauschalen) Verweis auf „pädagogische Belange“ substantiiert und durch Tatsachen untermauerte Ausführungen dargetan, dass ein sinnvoller Einsatz der Klägerin im Sinne einer Alternativlosigkeit (s. hierzu oben 1.) nicht möglich gewesen ist. Denn zwingende dienstliche Belange können sich nach dem oben Gesagten nur dann ergeben, wenn der Beklagte dargelegt hätte, dass eine Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ausschließlich durch eine Versagung des Begehrens der Klägerin oder durch andere unzumutbare Maßnahmen zu gewährleisten ist. Hierbei hätte der Beklagte auch die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich aus dem dienstlichen Bedarf und der Verwendungsbreite der beruflichen Fähigkeiten der Klägerin ergeben, berücksichtigen müssen.
21 
Soweit der Beklagte zu bedenken gibt, für die vom Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation herangezogene Stelle in E. habe keine (erklärte) Bereitschaft der Klägerin vorgelegen, was sich aus den Ausführungen des Schulrats Dr. N. ergebe, dringt er auch damit nicht durch. Zum einen setzt er sich mit den Feststellungen des Gerichts (wonach sowohl im Schreiben vom 09.05.2015 als auch im Klageverfahren eine entsprechende Bereitschaft der Klägerin erklärt worden sei) nicht auseinander bzw. setzt dieser lediglich eine andere (auf die Bekundungen des Schulrats Dr. N. gestützte und die vorgenannten Erklärungen der Klägerseite außer Acht lassende) Würdigung des Sachverhalts entgegen.
22 
3. Der Beklagte führt weiter aus, ernstliche Richtigkeitszweifel ergäben sich außerdem aus Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs. Mit dem Antrag auf 19/26 Teilzeit für die Zeit vom 29.06. bis 13.09.2015 habe die Klägerin eine überhälftige und damit nach § 42 Abs. 1 AzUVO zu beanspruchende Teilzeitbeschäftigung begehrt, die faktisch lediglich einer (aus der verspäteten Aufgabenteilung geminderten und damit nicht mehr sinnvollen) Arbeitsleistung von 23 Tagen entsprochen und Schulferien im Umfang von 30 Wochentagen entgegengestanden hätte. Daraus ergebe sich ein Missverhältnis von Urlaubs- und Arbeitstagen bzw. eine urlaubsmäßige Überkompensation.
23 
Dieses Vorbingen greift nicht durch. Die Klägerin ist auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht daran gehindert, den von ihr geltend gemachten Anspruch auszuüben. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht daraus, dass der von der Klägerin begehrte Beginn ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Zeit vor den Sommerferien fällt bzw. die Sommerferien umfasst. Zwar finden in den Ferien regelmäßig weder Unterrichtsveranstaltungen noch Lehrerkonferenzen o.ä. statt und die Klägerin konnte aufgrund ihrer vorherigen Beurlaubung auch keinerlei Korrekturen o.ä. vornehmen. Gleichwohl ist mit der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung von fünf Wochen vor Beginn der Sommerferien bzw. der umfassten Sommerferien keine „bezahlte Untätigkeit“ der Klägerin verbunden.
24 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst das von ihm (bezogen auf den abgelehnten Bewilligungszeitraum) behauptete Missverhältnis von fünfwöchiger Tätigkeit (vor den Sommerferien) und sechswöchiger Ferienzeit (mit)geschaffen hat. Der Antrag der Klägerin vom 07.01.2015 bezog sich auf den Zeitraum vom 29.06.2015 bis 07.07.2016. Es braucht hierbei nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem von der Klägerin beantragten Zeitraum um einen rechtlich unteilbaren Zeitraum gehandelt hat, mit der Folge, dass dem Begehren von dem Beklagten hätte nur insgesamt stattgegeben oder dieses insgesamt hätte abgelehnt werden können (so OVG NRW, Urteil vom 28.05.2003 - 6 A 648/01 -, Juris Rn. 12). Jedenfalls kann der Beklagte durch ein derartiges, durch ihn selbst vorgenommenes Aufspalten des Zeitraums keinen Rechtsmissbrauch der Klägerin herleiten (Rechtsgedanke des § 162 BGB).
25 
Zum anderen ist das von der Beklagten als Rechtsmissbrauch qualifizierte Missverhältnis von fünf Wochen Tätigkeit und sechs Wochen Ferien in dieser Form unzutreffend. Bei den (Sommer-)Ferien handelt es sich um ein Mischphänomen aus dienstlicher Tätigkeit und Urlaub. Es versteht sich von selbst, dass sich die Klägerin auf den nach den Sommerferien bevorstehenden Unterrichtsbeginn (für den der Beklagte der Klägerin Teilzeittätigkeit bewilligt hatte) vorbereiten musste. Aufgrund ihrer vorangegangenen, elternzeitbedingten Arbeitspause war die persönliche Vorbereitung im Vergleich zu derjenigen ihrer Kolleg/innen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem intensiveren Maße erforderlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn - wie vorliegend - eine Lehrerin während der Elternzeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt und bis zu den Sommerferien fortführt und unmittelbar danach fortsetzt, sich (auch) diese Lehrerin den in den Sommerferien enthaltenen Urlaub verdient hat.
II.
26 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27 
Die Klägerin führt aus, der sinngemäß von ihr aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang insbesondere rechtswidrig nicht gewährte bzw. verwehrte Elternzeit einem Ausgleichsanspruch in Geld unterliege, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Eine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik liege nicht vor.
28 
Dem folgt der Senat nicht. Dass die von dem Beklagten als klärungsbedürftig angesehene Frage der grundsätzlichen Unzulässigkeit unterschuljähriger Elternzeit zu verneinen ist, ist aus den einschlägigen Reglungen des Landesbeamtenrechts ableitbar und bedarf weder einer weiteren grundsätzlichen Klärung noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie unter I. ausgeführt wurde. Ob die Vorschriften im konkreten Einzelfall auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, begründet demgegenüber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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