Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. März 2018 - 8 K 2876/15 - wird abgelehnt.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.03.2018 hat keinen Erfolg. Auf Grund der von den Beklagten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. |
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| | 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn diese auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 - juris). |
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| | Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466). Dabei können die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wiederum erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die erfolgte Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778). |
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| | Nach diesen Maßstäben können dem Zulassungsvorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung entnommen werden. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin gegen die Kündigung des Versorgungsvertrags durch die Beklagten stattgegeben, weil die Kündigung materiell rechtswidrig gewesen sei. |
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| | So hätten die Beklagten keine ausreichenden Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehend fehlenden Leistungsfähigkeit getroffen, obwohl sie insoweit darlegungs- und beweisbelastet seien. Die Beklagten hätten rechtsirrig etwa im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Klägerin „ihrerseits“ das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i. V. m. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V (in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) nicht nachgewiesen habe. Vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2013, in dem die Leistungsfähigkeit der Klägerin als nicht zweifelhaft festgestellt worden sei, fehle es an der erforderlichen substantiierten Darlegung durch die Beklagten, dass und warum im Zeitpunkt der Kündigung vom 22.10.2013 die Leistungsfähigkeit nicht (mehr) vorhanden gewesen sei und dies zudem nicht nur vorübergehend. |
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| | Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen vermag die Richtigkeit der insoweit ausführlichen und sorgfältigen Urteilsbegründung (Urteilsabdruck S. 15 ff. bzw. juris Rn. 38 bis 48), die der Senat für zutreffend hält und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, nicht zu erschüttern. |
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| | Soweit die Beklagten etwa geltend machen, dass sie an dem durch Urteil vom 12.02.2013 beendeten Rechtsstreit nicht selbst beteiligt gewesen seien und deshalb „in einem selbst durchgeführten Verwaltungsverfahren eigene Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin anstellen [mussten]“, vermag dies keine Richtigkeitszweifel zu begründen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klinik der Klägerin nach einem 13-jährigen Rechtsstreit auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2013, in dem die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 und 2 KHG als nicht zweifelhaft festgestellt worden ist, mit insgesamt 35 Betten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde. Nach § 108 Nr. 2 SGB V erhält ein Krankenhaus mit der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes (Plankrankenhaus) den Status als zugelassenes Krankenhaus und nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt bei einem Plankrankenhaus die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan als Abschluss des Versorgungsvertrags. Hintergrund für diese Verzahnung von Krankenhausplanung und Krankenhausversorgung nach SGB V ist unter anderem, dass ein Krankenhaus nur dann in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen werden kann, wenn es den Zielen des § 1 Abs. 1 KHG entspricht, also vor allem auch leistungsfähig ist (vgl. z. B. Stollmann in Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 64, 76 ff.; VG Minden, Urteil vom 29.08.2002 - 3 K 853/97 - juris Rn. 30 ff.). Auf Grund dieser normativ angeordneten Verzahnung steht auch für die Beklagten rechtsverbindlich der (fingierte) Abschluss des Versorgungsvertrags fest. Wenn die Beklagten meinen, weil sie nicht direkt an dem Verfahren, welches die Krankenhausplanung betraf, beteiligt waren, nun nahezu zeitgleich „in einem selbst durchgeführten Verwaltungsverfahren eigene Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin anstellen“ zu müssen, verkennen sie die gesetzliche Ausgangslage. Ein solches quasi „doppeltes“ Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags steht den Beklagten nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu. Im Gegenteil: Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, erlangt die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetzeslage erst dann volle Wirksamkeit, wenn auch die von der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen erstrittene Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes wieder rückgängig gemacht worden ist (vgl. Urteilsabdruck S. 14 f. bzw. juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - juris Rn. 19). Die von den Beklagten nahezu zeitgleich zu dem (fingierten) Abschluss des Versorgungsvertrags eingeleitete Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und zeitnah ausgesprochene Kündigung des (fingierten) Versorgungsvertrags wegen behaupteter mangelnder Leistungsfähigkeit (zusammen mit dem nach § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V gestellten Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheids) stehen in einem Spannungsverhältnis sowohl mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2013, in dem die Leistungsfähigkeit der Klägerin als zwingende Voraussetzung für eine Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt worden ist, als auch mit der in § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehenen Verzahnung von Krankenhausplanung und Krankenhausversorgung nach dem SGB V. Vor diesem Hintergrund hätte hier die streitige Kündigung in besonderem Maß der substantiierten Darlegung und ggf. auch des Beweises des geltend gemachten Kündigungsgrunds durch die Beklagten bedurft, woran es aber gemangelt hat, wie bereits das Verwaltungsgericht mit einer insoweit zutreffenden Begründung im Einzelnen ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 15 ff. bzw. juris Rn. 38 bis 48; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. z. B. VG Minden, Urteil vom 29.08.2002 a. a. O. Rn. 35 ff.; SG Ulm, Urteil vom 13.02.2018 - S 15 KR 1863/16 - juris Rn. 71). |
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| | Soweit die Beklagten vortragen, die Feststellung, dass das Krankenhaus nicht (mehr) die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung im Sinne von § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V biete, folge aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten der Klägerin, die hier zu einer Beweislastumkehr führten, hält dies der Senat aus den schon vom Verwaltungsgericht genannten Gründen für nicht durchgreifend. Solche Mitwirkungspflichten, die hier verletzt worden sein könnten, sind durch die Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt worden und im Übrigen auch für den Senat nicht zu erkennen. Die Überprüfung des (Fort-)Bestehens der in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags greift im Fall eines fingierten Versorgungsvertrags nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V in eine bestehende Rechtsposition des Krankenhausträgers ein und bedarf nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer Rechtsgrundlage. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann eine solche Überprüfungsbefugnis (Handlungsermächtigung) weder § 109 noch § 110 SGB V entnommen werden. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut regelt § 109 SGB V nur den Abschluss von Versorgungsverträgen und § 110 SGB V nur die Kündigung von Versorgungsverträgen. Auch die von den Beklagten angeführte Vorschrift in § 275 Abs. 4 Satz 1 SGB V enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Eingriffsermächtigung gegenüber Dritten, sondern bestimmt lediglich das Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden einerseits und dem Medizinischen Dienst andererseits, und zwar dergestalt, dass die Ersteren in allen Bereichen in denen sie medizinischen Sachverstand benötigen, den Rat des Letztgenannten einholen sollen. Die von den Beklagten angeführten §§ 60 ff. SGB I sind im vorliegenden Fall gleichfalls unbehelflich, da die Klägerin keine „Sozialleistungen beantragt oder erhält“ und die dort statuierten Mitwirkungspflichten folglich nicht zu der hier erforderlichen Eingriffsermächtigung uminterpretiert werden können. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 18 f. bzw. juris Rn. 46), steht dann, wenn eine von Rechts wegen nicht ausgeschlossene einvernehmlich durchgeführte (informelle) Überprüfung durch den Medizinischen Dienst nicht möglich oder nicht zielführend ist, den Beklagten nur noch die Überprüfung der Krankenhausbehandlung nach § 113 SGB V zur Verfügung, mit der „die Leistungsfähigkeit ... der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses“ durch einen Prüfer untersucht werden kann, dem die Krankenhäuser auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen haben; dabei wird in Absatz 2 die Mitteilungspflicht auch deshalb ausdrücklich gesetzlich bestimmt, um § 35 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 2 SGB X zu genügen (vgl. Hannes in Hauck/Noftz, SGB V, § 113 Rn. 28). Die völlige oder teilweise Versagung der in § 113 Abs. 2 SGB V bestimmten Mitwirkungspflicht durch das Krankenhaus kann einen Grund für die Kündigung des Versorgungsvertrags darstellen (vgl. § 113 Abs. 3 Satz 1 SGB V; ferner Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 113 Rn. 27). Mit § 113 SGB V hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses geschaffen (vgl. Felix, NZS 2012, 1). Wenn das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu unabhängig von dieser Vorschrift bestehenden Überprüfungsbefugnissen und Mitwirkungspflichten zutreffend wäre, wäre diese gerade auch dem Schutz des Krankenhauses dienende Spezialregelung schlichtweg überflüssig und könnte zum Nachteil des Krankenhauses nach Belieben umgangen werden (zum Normzweck des § 113 SGB V vgl. Wahl a. a. O. Rn. 12; Hannes a. a. O. Rn. 23). |
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| | Unabhängig davon ist vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch festgehalten worden, dass sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin keine klärungsbedürftigen Zweifel ergeben würden, nachdem „in dem von den Beklagten nicht in Frage gestellten Leistungsfähigkeitsbericht“ von Prof. Dr. Dr. S. vom 22.02.2018 ausgeführt werde, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin stets gewährleistet gewesen sei. Hierzu tragen die Beklagten zwar vor, sie hätten in der mündlichen Verhandlung „ganz unmissverständlich“ zum Ausdruck gebracht, dass der Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. Dr. S. vom 22.02.2018 nur Behauptungen enthalte, inhaltlich mangelhaft sei und nicht akzeptiert werde. Jedoch entbehrt dieses Zulassungsvorbringen, was die geltend gemachten Mängel des Leistungsfähigkeitsberichts angeht, jedweder Substantiierung, weshalb der Senat nicht zu erkennen vermag, welche Mängel dem Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. Dr. S. vom 22.02.2018 im Einzelnen anhaften könnten und weshalb das Verwaltungsgericht im Ergebnis diesen Leistungsfähigkeitsbericht seiner Überzeugungsbildung nicht hätte zugrunde legen dürfen. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung prozessual etwas unternommen - z. B. ein Schriftsatzrecht beantragt - hätten, um diesen Leistungsfähigkeitsbericht inhaltlich anzugreifen. |
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| | Auch soweit die Beklagten die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagten jedenfalls „in ihrer Kündigung vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 ihr Ermessen auch nicht bzw. unzureichend ausgeübt“ hätten, als fehlerhaft rügen, vermag der Senat dem Zulassungsvorbringen nicht zu folgen. So hat das Verwaltungsgericht sorgfältig dargelegt, dass und warum § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) bei der Kündigung ein Ermessen vorsieht und dieses insbesondere unter Berücksichtigung der angegriffenen Bescheide nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (Urteilsabdruck S. 20 ff. bzw. juris Rn. 49 ff.). Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht angesprochen hat, ist die Kündigung durch die Krankenkassen(-verbände) für das betroffene Krankenhaus existenzgefährdend und beinhaltet daher einen massiven Grundrechtseingriff (Artikel 12, 14 GG), für den die Rechtfertigungshürden hoch liegen; das setzt vor allem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus, die der Tatsache Rechnung tragen muss, dass sich ein bereits zugelassenes Krankenhaus in einer grundsätzlich anderen Situation befindet als ein „newcomer“ (vgl. Kingreen/Bogan in BeckOK Sozialrecht, SGB V, 52. Edition, § 110 Rn. 11). Es kann hier offenbleiben, ob - wie die Beklagten geltend machen - bei § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen ist. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls (Kündigung kurze Zeit nach fingiertem Abschluss eines Versorgungsvertrags auf Grund zuvor gerichtlich festgestellter Leistungsfähigkeit der Klägerin; Umbruchphase; Annahme einer fehlenden Leistungsfähigkeit vor allem wegen unzureichender Kooperation der Klägerin) wäre es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, zunächst, also vor einer Kündigung, eine formelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit nach § 113 SGB V durchzuführen. |
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| | 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 49, 54). |
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| | Die von den Beklagten formulierte Frage, |
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| | „ob die §§ 107 ff. SGB V den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auch bei bestehendem Versorgungsvertrag Kontroll- bzw. Prüfungsbefugnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers bzw. Krankenhauses einräumen“, |
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| | lässt bereits offen, ob damit auch § 113 SGB V mit einbezogen sein soll und inwiefern etwa aus § 108 SGB V solche Befugnisse abgeleitet werden können sollen. Unklar ist darüber hinaus, was mit „Kontroll- bzw. Prüfungsbefugnisse“ genau gemeint sein soll. Selbst wenn mit Blick auf das Zulassungsvorbringen insoweit eine Beschränkung auf die §§ 107, 109 und 110 SGB V vorgenommen und von Eingriffsbefugnissen ausgegangen werden würde, würde es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der so gestellten Frage fehlen. Dass die Beklagten die vom Verwaltungsgericht begründete gegenteilige Auffassung nicht teilen und dies auch ansatzweise begründen, genügt den Darlegungsanforderungen deshalb nicht, weil die genannten Rechtsnormen nach ihrem ausdrücklichen, insoweit auch nicht auslegungsfähigen Wortlaut - anders als das bei § 113 SGB V der Fall ist - keine gesetzliche Grundlage für die von den Beklagten gewünschten Eingriffsbefugnisse enthalten. So wird von den Beklagten auch keine Rechtsprechung oder Literatur benannt, auf die sie ihre Rechtsauffassung (eindeutig) stützen könnten. Ausgehend von dem Normverständnis der Beklagten hätte es zwingend einer Auseinandersetzung mit der (verbleibenden) Bedeutung des § 113 SGB V bedurft, an der es insoweit gänzlich fehlt. Unabhängig von all dem liegt hier auch keine Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage vor, da die Kündigung schon wegen unzureichender Ermessensausübung keinen Bestand haben konnte. |
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| | „ob die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bei der Kontrolle bzw. Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Leistungserbringers bzw. Krankenhauses nach § 275 Abs. 4 SGB V den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu Rate ziehen bzw. sich von diesem unterstützen lassen können“, |
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| | ist so formuliert, dass sie ohne weiteres bejaht werden kann, ohne dass hierdurch die Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nur berührt wird. Denn die so formulierte Grundsatzfrage lässt offen, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Prüfung und Kontrolle gegenüber dem Krankenhausträger, in dessen vertraglich gewährleistete Rechtsposition eingegriffen wird, zulässig sein soll. Dass § 275 Abs. 4 SGB V entgegen seines Wortlauts und unabhängig von § 113 SGB V den Beklagten eine solche Handlungsermächtigung gegenüber der Klägerin einräumt, ist dagegen nicht hinreichend dargelegt worden. Im Übrigen kommt auch dieser Grundsatzfrage wegen des Ermessensfehlers keine Entscheidungserheblichkeit zu. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entsprach hier nicht der Billigkeit, den Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung der Empfehlung in Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Begehrt ein Krankenhaus die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, so ist für eine solche Streitigkeit ein Streitwert von 50.000,-- EUR vorgesehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2018 - 3 B 27.17 -). Die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan gilt zugleich als Abschluss des Versorgungsvertrags (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ist es daher angezeigt, den Streit um eine Kündigung eines solchen fingierten Versorgungsvertrags im Regelfall nicht höher zu bewerten als den Streit um dessen Zustandekommen; dies gilt umso mehr, als die hier streitige Kündigung bereits wenige Monate nach Zustandekommen des fingierten Versorgungsvertrags ausgesprochen wurde. Da die Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrags nach der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetzeslage erst dann volle Wirksamkeit erlangt, wenn auch die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes wieder rückgängig gemacht worden ist, sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Kündigung andere als bei der Kündigung eines nicht fingierten Versorgungsvertrags (hierzu z. B. SG Ulm, (Streitwert-)Beschluss vom 19.03.2018 - S 15 KR 1863/16 -). |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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