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| Die Kläger begehren eine Änderung der Satzung des Beklagten über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 08.10.1986 (SKBS - zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistags am 15.11.2017 und in dieser Fassung gültig seit dem 01.01.2018). Sie sind der Auffassung, die dort enthaltenen Regelungen zum Eigenanteil bei der Erstattung notwendiger Kosten der Schülerbeförderung verstießen gegen höherrangiges Recht aus der Landesverfassung (LV), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (UN-Sozialpakt) und der UN-Kinderrechtskonvention (KRK), aus dem sich zu ihren Gunsten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung ergebe. |
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| Der Kläger zu 1 ist im Jahr 2002 geboren und besucht(e) jedenfalls bis zum Jahr 2017 unter Nutzung von Schülermonatskarten das ...-Gymnasium in ...; die Kläger zu 2 und 3 sind seine Eltern. Während der Kläger zu 1 bis Ende 2017 aufgrund der Trennung der Kläger zu 2 und 3 jeweils im Wechsel für drei Wochen beim Vater in der ... ... (in einer Entfernung von 7,7 km zu seinem Gymnasium) und bei der Mutter im ... (in einer Entfernung von etwa 2 km zu seinem Gymnasium) wohnte, wohnt er nach Mitteilung der Kläger im Berufungsverfahren seit Anfang des Jahres 2018 ausschließlich bei seiner Mutter, so dass derzeit keine ersatzfähigen Schülerbeförderungskosten anfallen. |
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| Am 22.12.2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eine vollständige Erstattung der von ihnen getragenen Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der Schulausbildung des Klägers zu 1 aufgrund einer Änderung der SBKS durch den Beklagten, hilfsweise aufgrund einer individuellen Erstattungs- bzw. Freistellungsentscheidung bezüglich der getragenen Schülerbeförderungskosten in ihrem Fall begehren. |
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| Sie haben vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch Änderung seiner SBKS, dem Anspruch der Kläger auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen (Ziffer 1), hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, durch Änderung seiner SBKS, dem Anspruch der Kläger auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen (Ziffer 2), hilfsweise den Beklagten zu verpflichten bzw. höchsthilfsweise zu verurteilen, den Klägern die gesamten Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers zu 1 zu erstatten bzw. die Kläger von den Schülerbeförderungskosten freizustellen (Ziffer 3), sowie hilfsweise festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten haben (Ziffer 4). |
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| Mit Urteil vom 20.07.2017 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klagen abgewiesen. |
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| Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klagen seien, soweit mit ihnen die Änderung der SBKS begehrt werde (Klageanträge Ziffer 1 und 2) bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. |
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| Allerdings ergebe sich die Unzulässigkeit der Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht schon aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen des Wohnortes des Klägers zu 1. Denn es fehle nicht offensichtlich an der Anspruchsberechtigung infolge der möglichen Nichteinhaltung der in der Satzung des Beklagten vorausgesetzten Mindestentfernung von 3 km zwischen Wohnung und Schule, da nicht klar sei, wie sich die jeweils nach drei Wochen wechselnde Wohnsituation des Klägers zu 1, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hätten, im Rahmen der Satzungsanwendung auswirke. |
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| Die Unzulässigkeit der Klage für das hiermit geltend gemachte Begehren der Satzungsänderung folge jedoch daraus, dass hierfür nicht die Feststellungsklage (bzw. die Leistungsklage) statthaft sei, sondern der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass für eine in Ausnahmefällen und aus Gründen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotene Klage zur Überprüfung untergesetzlicher Normen oder auf Tätigwerden des untergesetzlichen Normgebers die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) die zutreffende Klageart sei. Tragend hierfür sei die Erwägung, dass das Rechtsschutzbegehren damit wirksam zur Geltung komme, ohne dass es prozessual in das Gewand einer einklagbaren „Leistung“ des Normsetzers gekleidet werde; damit werde zugleich dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Respekt vor den Recht setzenden Organen Rechnung getragen, demzufolge auf deren Entscheidungsfreiheit gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden solle. Die Feststellungsklage rechtfertige sich im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG daraus, dass Streitgegenstand die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt sei, sodass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen werde. Es handle sich daher bei einer solchen Klage gegen den Normgeber nicht um eine Umgehung der in § 47 VwGO vorgesehenen prinzipalen Normenkontrolle. § 47 VwGO entfalte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung. Im Kontext der Normerlassklage könne ein Rechtsgrund für die Unwirksamkeit einer Norm, die im Rahmen der Normenkontrolle überprüft werde, darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen habe. Ziele ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, sei der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. Allerdings könne eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abziele, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde. |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen sei hier von einer Statthaftigkeit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO auszugehen. Die Kläger begehrten die Feststellung (bzw. die Verurteilung), dass der Beklagte verpflichtet sei, durch Änderung seiner Satzung ihrem Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen. Ziel sei somit eine Satzungsänderung, die zur Kostenfreiheit der Schülerbeförderung der Kläger führe. Die Kostenbelastung der Kläger zu 2 und 3 ergebe sich aus der in § 6 SBKS geregelten Eigenanteilspflicht. Die gewünschte Satzungsänderung würde daher durch eine Ergänzung etwa des Inhalts, dass die Schülerbeförderung für Schüler und ggf. deren Eltern ausdrücklich kostenfrei sei, nicht zu dem angestrebten Ziel der tatsächlichen Kostenfreiheit führen, denn die dem widersprechende Eigenanteilspflicht wäre dann weiterhin Inhalt der Satzung. Vielmehr erreichten die Kläger die Kostenfreiheit dann, wenn sie den Eigenanteil nicht mehr zu zahlen hätten, denn dann würden sie die Monatskarte ohne Eigenleistung erhalten. Den in der Satzung geregelten Eigenanteil hielten sie wegen des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Kostenfreiheit für rechtswidrig. Ihr Klageziel würden sie daher erreichen, wenn sie § 6 SBKS sowie die Bezugnahme auf den Eigenanteil in § 1 Abs. 1 SBKS und an anderen Stellen der Satzung im Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO allgemein verbindlich für unwirksam erklären lassen würden. Die Klagen seien insoweit jedenfalls [auch] unbegründet. Ein Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung, der zu der begehrten Satzungsänderung führen könnte, stehe den Klägern weder auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 2 lit. a und b UN-Sozialpakt noch des Art. 28 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. a und b KRK zu. |
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| Der Hilfsantrag Ziffer 3 auf Verpflichtung bzw. höchsthilfsweise Verurteilung des Beklagten, den Klägern die gesamten Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers zu 1 zu erstatten bzw. die Kläger von den Schülerbeförderungskosten freizustellen, bleibe ohne Erfolg, da es hierfür ebenfalls eines Anspruchs auf kostenfreie Schülerbeförderung bedürfe, der nicht gegeben sei. |
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| Der Hilfsantrag Ziffer 4 auf Feststellung, dass die Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten hätten, sei unzulässig, weil es ihm am für die Feststellungsklage notwendigen konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten fehle. Der Kläger zu 1 sei noch nicht volljährig und daher von der SBKS, insbesondere der Eigenanteilspflicht des § 6 Abs. 1 SBKS, nicht selbst betroffen. Die Kläger zu 2 und zu 3 wiederum leisteten den Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 4 SBKS an den Schulträger, hier die Stadt ..., sodass ein konkretes Rechtsverhältnis mit dem hier beklagten Landkreis nicht bestehe. Jedenfalls stehe den Klägern gegenüber dem Landkreis als Beklagten aus diesen Gründen kein Erstattungsanspruch zu. |
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| Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 30.05.2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. |
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| Die Kläger beantragen nunmehr, |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juli 2017 - 9 K 5396/15 -, zu ändern und |
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| 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch - auch rückwirkende - Änderung seiner „Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten“, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages am 15.11.2017 und in dieser Fassung gültig ab dem 01.01.2018, dem Anspruch der Kläger auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen, |
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| 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, durch Änderung seiner „Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten“, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages am 15.11.2017 und in dieser Fassung gültig ab dem 01.01.2018, dem Anspruch der Kläger auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen, |
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| 3. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bzw. den Beklagten zu verurteilen, durch - auch rückwirkende - Änderung seiner „Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten“, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages am 15.11.2017 und in dieser Fassung gültig ab dem 01.01.2018, dem Anspruch der Kläger auf kostenfreie Schülerbeförderung zu entsprechen abgesehen von der statthaften bzw. angemessenen Erhebung einer Verwaltungsgebühr, |
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| 4. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten bzw. höchsthilfsweise zu verurteilen, den Klägern die gesamten Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers zu 1 zu erstatten bzw. die Kläger von den Schülerbeförderungskosten freizustellen, |
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| 5. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, |
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| a) erneut über den Antrag der Kläger, diesen die gesamten Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung des Klägers zu 1 zu erstatten, bzw. die Kläger von den Schülerbeförderungskosten freizustellen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, |
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| b) insbesondere den Beklagten insoweit zu verpflichten, dass der Beklagte die Anträge der Kläger auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung nach Neuberechnung des Tarifs für eine Schülermonatskarte ohne Freizeitregelung neu bescheidet, |
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| 6. hilfsweise festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten haben. |
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| Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger hinsichtlich der Zulässigkeit vor, der Antrag Ziffer 1 sei als Feststellungsklage in Form der unechten Normerlassklage zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die begehrte Kostenfreiheit der Schülerbeförderung nicht schon mit einem im Wege der Normenkontrolle zu erstreitenden Wegfall des § 6 SBKS erreicht werden, weil sie dem Beklagten keine Vorgaben machen könnten, auf welche Art und Weise (insb. weiterhin im Rahmen des naldo-Verkehrsverbunds oder über eigene Beförderungsmittel des Kreises) die begehrte allgemeine Kostenfreiheit jeglicher Schülerbeförderung verwirklicht werden solle. Würden sie die Unwirksamkeit des § 6 SBKS begehren, hätten sie beantragt [ergänze: festzustellen], dass sie keinen Eigenanteil zu entrichten hätten. Sie hätten vielmehr eine Abänderung der Satzung des Beklagten beantragt, die dessen verbleibende Gestaltungsspielräume berücksichtige. Hierfür spreche auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses entschieden habe, dass ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm gerichtet sei, im Normenkontrollverfahren nicht statthaft sei. Schließlich würde eine Aufhebung (allein) des § 6 SBKS auch die Frage der Teilnichtigkeit von Satzungen aufwerfen, die einer Normenkontrolle mit dem Ziel der Unentgeltlichkeit der Schülerbeförderung ebenfalls entgegenstehen würde. Hier sei schon zweifelhaft, ob die Satzung auch ohne die Regelung des § 6 SBKS sinnvoll bleiben würde, denn diese gehe offensichtlich davon aus, dass nur ein geringer Teil der Schülerbeförderungskosten erstattet werden und der wesentliche Eigenanteil bei den Personensorgeberechtigten verbleiben solle. Jedenfalls entspreche es nicht dem mutmaßlichen Willen des Normgebers, dass die Schülerbeförderung bei einer Kostenfreiheit in der jetzigen Form und in dem aktuellen „Korsett“ der Satzung durchgeführt werden solle. Sie begehrten daher nicht die Unwirksamkeit der Satzung aufgrund einer unvollständigen Regelung, sondern deren Ergänzung um eine nicht bestehende Regelung. |
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| Entsprechendes gelte hinsichtlich des Antrags Ziffer 2. |
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| Der hilfsweise gestellte Antrag Ziffer 3 sei ein statthafter Normergänzungsantrag. |
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| Der Antrag Ziffer 4 sei - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit zutreffend angenommen habe - ebenfalls zulässig. Eine Klagebefugnis ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten aus den subjektiv-öffentlichen Rechten auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung. Ferner gehe dessen Einwand fehl, nur der Schulträger, nicht aber der beklagte Landkreis sei insoweit verpflichtet, da auch das von diesem gesetzte Recht den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland genügen müsse. |
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| Der Antrag Ziffer 5, den Beklagten hilfsweise zu verpflichten, erneut über den Antrag der Kläger auf Freistellung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sei als Minus der bisherigen Klageanträge gleichermaßen zulässig. Der darin liegende Bescheidungsantrag unterliege entgegen der Auffassung des Beklagten nicht § 42 Abs. 1 VwGO und damit einem Vorverfahren; hierbei werde verkannt, dass Normerlassklagen vielfach nicht spruchreif seien. Dies könne auch im vorliegenden Verfahren der Fall sein. |
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| Schließlich bestehe hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags Ziffer 6 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten. Aufgrund des hier zugrundeliegenden Sachverhalts und der von ihnen benannten Rechtsvorschriften insbesondere des Völkerrechts seien sie der Auffassung, einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten gegen den Beklagten zu haben und verlangten daher ein bestimmtes Verhalten des Beklagten. Damit bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Soweit der Beklagte dem entgegenhalte, dieser Erstattungsanspruch sei gegen den Schulträger geltend zu machen, verkenne dieser Vortrag, dass der Schulträger rechtlich nicht in der Lage sei, einen derartigen Anspruch zuzuerkennen. Der materiell Verpflichtete sei vielmehr der Landkreis, dessen SBKS die Voraussetzungen für die Freistellung von den Schülerbeförderungskosten regele. Nur er, nicht aber der Schulträger habe die rechtliche Gestaltungsmacht, ihrem Antragsbegehren zu genügen. |
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| Zur Begründetheit führen sie aus, der in § 6 Abs. 1 SBKS geregelte Eigenanteil an den Schülerbeförderungskosten in Höhe von 39,30 EUR sei rechtswidrig und damit nichtig, weil sie hierdurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung aus höherrangigem Recht verletzt würden. Dieses Recht ergebe sich aus einer insoweit gebotenen „objektiven“ Auslegung des in Art. 11 Abs. 1 LV gewährleisteten Teilhaberechts auf Ausbildung und des in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV gewährleisteten Leistungsrechts auf Unentgeltlichkeit des Unterrichts und der Lernmittel an öffentlichen Schulen, aus Art. 13 Abs. 2a und Abs. 2b des UN-Sozialpakts sowie aus Art. 28 Abs. 1 Halbsatz 2a und b KRK. Jedenfalls sei die in § 6 Abs. 1 SBKS geregelte Höhe des Eigenanteils nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben und daher unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden. Der weitere Vortrag zur Begründetheit der Klagen entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsteller im parallel geführten Normenkontrollverfahren 9 S 2679/18 vor dem Senat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Normenkontrollurteils vom heutigen Tage Bezug genommen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er erwidert in Ergänzung seines bisherigen Vortrags zur Zulässigkeit, die Normerlassklage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats grundsätzlich als Feststellungsklage statthaft. Allerdings dürfe eine Normerlassklage nicht zu einer Umgehung der dem Verwaltungsgerichtshof vorbehaltenen Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO führen. Eine Klage, deren Ziel letztlich und im Ergebnis die Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm sei, könne nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abziele, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde. Im Rahmen einer Klage nach § 43 VwGO könne allenfalls die Feststellung begehrt werden, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet sei. Um einen solchen Fall gehe es hier jedoch nicht. Nach diesem Maßstab sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag Ziffer 1 unzulässig sei, weil die Kläger ihr Klageziel im Wege der Normenkontrolle hätten erreichen können. Ihr Ziel, eine grundsätzliche Kostenfreiheit der Schülerbeförderung zu erreichen, wäre erreicht, wenn § 6 SBKS sowie die Bezugnahme auf den Eigenanteil in § 1 Abs. 1 SBKS im Verfahren der Normenkontrolle allgemeinverbindlich für unwirksam erklärt würden. Im Übrigen seien weder die notwendigen Beförderungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 SBKS auf die Schülermonatskarten im naldo-Bereich begrenzt, noch regle § 6 Abs. 1 SBKS, dass außerhalb des naldo-Bereichs eine andere Eigenanteilsregelung gelte. Deshalb stehe fest, dass die Kläger ihr Ziel, jegliche Schülerbeförderung kostenfrei zu stellen, dadurch erreichen könnten, dass die in § 6 Abs. 1 SBKS geregelte Eigenanteilspflicht entfalle. Dies hätte zur Folge, dass die Kläger zu 2 und 3 keinen Eigenanteil zu den notwendigen Beförderungskosten für den Kläger zu 1 an die Stadt ... als Schulträger zu entrichten hätten (§ 6 Abs. 4 SBKS), während der Kläger zu 1 gleichwohl einen Anspruch auf eine Schülermonatskarte nach § 16 SBKS hätte. |
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| Demgegenüber würde die von den Klägern begehrte Satzungsergänzung des Inhalts, dass die Schülerbeförderung für Schüler und deren Personensorgeberechtigte ausdrücklich kostenfrei sei, im Widerspruch zu § 6 SBKS stehen, wonach sie einen Eigenanteil zu leisten hätten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach einer etwaigen Gesamtnichtigkeit der SBKS im Falle der Unwirksamerklärung des § 6 SBKS. Denn in diesem Fall verbliebe es bei der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG, wonach die Stadt- und Landkreise den Trägern öffentlicher Schulen die notwendigen Beförderungskosten erstatteten. Diese Erstattungspflicht setze den Erlass einer Satzung nach § 18 Abs. 2 FAG ebenso wenig voraus wie die in § 18 Abs. 1 FAG vorausgesetzte Aufgaben- und Ausgabenträgerschaft der Schulträger für die Schülerbeförderung. Sei danach die Normenkontrolle statthaft und geeignet, das Klageziel der Kläger zu erreichen, dürften weder die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 4 AGVwGO noch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 2 VwGO, insbesondere deren Fristbindung, umgangen werden. In Betracht komme allein eine Feststellungsklage der Kläger zu 2 und 3 mit dem Ziel der Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung eines Eigenanteils nach § 6 SBKS verpflichtet seien. Diese wäre allerdings gegen die Stadt ... als Schulträger zu richten. Jedenfalls sei seit dem 01.01.2018 eine Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten nicht mehr gegeben, weil der Kläger zu 1 nunmehr in einer Entfernung zu der von ihm besuchten Schule wohne, bei der eine Fahrtkostenerstattung auch nach Auffassung der Kläger aufgrund der geringen Entfernung ausscheide. |
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| Gleiches gelte hinsichtlich der Anträge Ziffer 2 und 3. |
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| Der Antrag Ziffer 4 sei nach seiner Formulierung als Leistungsklage einzustufen und als solcher in Ermangelung einer analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass sich der von den Klägern aus verschiedenen Vorschriften höherrangigen Rechts abgeleitete Anspruch auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung jedenfalls nicht gegen ihn, den hier beklagten Landkreis richte, sondern gegen den Schulträger, wie sich auch aus dem von den Klägern zur Begründung ihrer Klagen in Bezug genommenen Gutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2015 (dort S. 46) ergebe. Hieran ändere auch der Verweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik nichts, weil auch dies nicht zu einer objektiv-rechtlichen Kontrolle im Verfahren der Leistungsklage führen könne. Er, der Beklagte, sei aber nicht Schulträger des vom Kläger zu 1 besuchten Gymnasiums. Jedenfalls bestehe der von den Klägern behauptete Anspruch mangels Betroffenheit in eigenen Rechtspositionen seit Anfang 2018 nicht mehr. |
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| Entsprechendes gelte hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrags Ziffer 5, der nach seiner Formulierung als Bescheidungsantrag und damit als Verpflichtungsantrag nach § 42 Abs. 1 VwGO schon deshalb unzulässig sei, weil die Kläger bislang beim beklagten Landkreis keinen Antrag auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten gestellt hätten, über den dieser entschieden hätte. Soweit die Kläger diesen Antrag nunmehr mit ihrem Schriftsatz vom 13.05.2019 als Normerlassklage in Form einer Bescheidungsklage einordnen wollten, gelte in der Konsequenz auch für diesen, dass er unzulässig sei, weil er zu einer Umgehung der Normenkontrolle nach § 47 VwGO führe. |
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| Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch den hilfsweise gestellten Antrag Ziffer 6 zutreffend als unzulässig eingestuft, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und ihm, dem Beklagten fehle. Für den noch nicht volljährigen Kläger zu 1 gelte dies schon deshalb, weil er von der Eigenanteilspflicht des § 6 SBKS nicht selbst betroffen sei, während die Kläger zu 2 und 3 den Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 4 SBKS an die Stadt ... als Schulträger leisteten. Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass die Regelung des Eigenanteils in einer vom Beklagten erlassenen Satzung getroffen sei, gelte auch hinsichtlich der Feststellungsklage nach § 43 VwGO, dass diese kein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle sei. Jedenfalls sei auch dieser Feststellungsantrag für den Zeitraum seit Anfang 2018 unzulässig. |
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| Die Klagen seien jedenfalls unbegründet, weil den Klägern kein Anspruch auf Kostenfreiheit der notwendigen Schülerbeförderung zustehe. Schließlich sei auch die von den Klägern hilfsweise in Zweifel gezogene Höhe des Eigenanteils rechtlich nicht zu beanstanden. Der weitere Vortrag des Beklagten zur Begründetheit der Klagen entspricht im Wesentlichen seinem Vorbringen im parallel geführten Normenkontrollverfahren 9 S 2679/18. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Normenkontrollurteils vom heutigen Tage Bezug genommen. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Beklagten zu der angegriffenen Satzung (1 Band) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum Verfahren 9 K 5396/15 (3 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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