Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 9 S 1566/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2018 - A 2 K 9362/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger reiste nach seinen Angaben am 05.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.07.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung machte er - unter Beschränkung des Antrags auf die Zuerkennung internationalen Schutzes - in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29.09.2016 im Wesentlichen folgende Angaben:
Er sei somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre zum Sub-Clan Said-Kuul des Clans der Madhiban (abweichende Schreibweise Madhibaan). Er sei am 21.09.1995 in Mogadischu geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch im Stadtteil Hiliwaa gewohnt habe. In Somalia lebten noch seine Mutter und eine Schwester; sein Vater sei gestorben. Nachdem er die Schule bis zur 12. Klasse besucht habe, habe er zuletzt seit dem Jahr 2010 in einem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet und damit auch seine Familie unterstützt. Gleichwohl sei seine wirtschaftliche Situation schlecht gewesen. Um seine Ausreise nach Deutschland zu finanzieren, die rund 5.000,-- US-Dollar gekostet habe, habe seine Mutter ein Grundstück verkauft.
Er sei ausgereist, weil der regierungsnahe Besitzer des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, ihn dafür verantwortlich gemacht habe, dass sein Sohn bei einem Angriff der Al-Shabaab-Miliz getötet worden sei, als er ihn, den Kläger, und seine Mutter zu einem Termin für den Verkauf eines Grundstücks der Familie begleitet habe. Mit dem Verkauf habe die Behandlung einer Erkrankung seiner Mutter zu finanziert werden sollen. Seine Mutter sei daraufhin verhaftet worden und habe ihm bei einem Besuch seiner Schwester im Gefängnis ausrichten lassen, er solle das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte er die Rache des Restaurantbesitzers, außerdem habe er Angst vor der Al-Shabaab-Miliz, weil diese ihn bereits vor diesem Angriff von der Arbeit im Restaurant habe abhalten wollen.
Mit Bescheid vom 14.12.2016 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus ebenso wenig vorliegen (Ziffer 2) wie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde ihm die Abschiebung nach Somalia angedroht. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 4). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5).
Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 hat er die beim Bundesamt gemachten Angaben wiederholt und vertieft.
Mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 23.01.2018 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgewiesen, die Beklagte aber zur Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen, und den Bescheid vom 14.12.2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen, glaubhaft die Verfolgung wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale - in Betracht komme allein eine Verfolgung durch die Al Shabaab wegen der Tätigkeit bei einem regierungstreuen Arbeitgeber - zu schildern. Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG komme mangels eines ausreichend glaubhaften Vortrags des Klägers zu einer konkreten Bedrohung nicht in Betracht. Die Annahme der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide aus, weil die Kammer gegenwärtig jedenfalls davon ausgehe, dass in Mogadischu keine solche Gefahrendichte herrsche, bei der jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Es könne daher dahinstehen, ob in Somalia (weiterhin) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe.
Der Kläger habe aber einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Kammer sei der Überzeugung, dass Rückkehrern nach Somalia, unabhängig davon, aus welchem Landesteil sie stammten, einer konkreten Gefahr für Leib und Leben wegen der dortigen Lebensmittelknappheit ausgesetzt seien. Das führe zwar nicht zu einem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, aber des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führten dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leide. Die Grundversorgung könne als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden. Diese ohnehin schon bestehende Situation habe sich 2017 weiter verschärft. Denn die diesjährige Dürre betreffe nicht nur den Süden Somalias wie 2011, als rund 260.000 Menschen an Hunger gestorben seien, sondern auch den Norden mit Somaliland und Puntland. Bei rund 11 Millionen Einwohnern hungerten in Somalia rund drei Millionen Menschen. Möge es auch sein, dass sich die Lebensmittelversorgung in Mogadischu derzeit noch etwas besser darstelle, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Lebensmittelengpass in nächster Zeit, wenn eine Abschiebung des Klägers stattfinden würde, auch die Hauptstadt erreiche, die selbst über wenig Anbauflächen verfüge.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setze keine unmenschliche Behandlung durch den Zielstaat voraus; dort genügten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch andere Gefahren wie eine unmenschliche Behandlung durch Private oder die Lebensumstände. Art. 3 EMRK sei allerdings nur ein Abwehrrecht und gewähre nur Schutz vor Abschiebung, nicht Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Seien die zur Unmenschlichkeit führenden Lebensumstände solche, die die ganze Bevölkerung oder einen Großteil davon betreffen, dürften § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 5 AufenthG eine die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG sperrende Spezialvorschrift bilden. Solchen Allgemeingefahren - wie hier durch Lebensmittelknappheit - wäre regelmäßig durch eine ministerielle Anordnung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zu begegnen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), die in Baden-Württemberg derzeit jedoch fehle. In diesem Fall sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG dennoch individueller Schutz zu gewähren, wenn eine „Extremgefahr“ bestehe, bei der der Betroffene „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde, was nach Überzeugung der Kammer auf Grund der Lebensmittelknappheit derzeit der Fall wäre.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.07.2018 im Umfang der Stattgabe die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen.
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Mit der am 31.07.2018 vorgelegten Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte ausgeführt, zwar gehöre Somalia nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen hätten dazu geführt, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen könne. Das Land sei seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und sei der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit. Somalia gehöre sowohl zu den Least Developed Countries als auch zu den Heavily Indebted Poor Countries. Für 2016 sei sein BIP pro Kopf bei Auslandsschulden von mehr als 5 Milliarden US-Dollar vom IWF auf 442 US-Dollar veranschlagt worden. Erhebliche Teile der Bevölkerung seien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Nachdem 1997 und 2011 Hungerkatastrophen 300.000 bzw. 258.000 Menschen getötet hätten, habe 2017 infolge von Krieg und anhaltender Dürre, die Viehbestände vernichtet habe, erneut eine Hungerkrise gedroht, die über die Hälfte der Bevölkerung, insbesondere Kinder, betroffen habe. Mit massiver internationaler Hilfe sei darauf hingewirkt worden, Katastrophenausmaße wie 1992 und 2011 abzuwenden. Trotz dieser ungünstigen Rahmenbedingungen gelte Mogadischu inzwischen jedoch als „Boomtown“. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagten die Rückkehr. In der Hauptstadt lasse sich die Aufbruchsstimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Mogadischu habe in den vergangenen Jahren die Entstehung der ersten Tankstellen und Supermärkte sowie Linienflüge (in die Türkei) seit dem Zusammenbruch der zentralen Staatsgewalt im Jahr 1991 erlebt. Mogadischus Hauptmarkt biete eine Vielzahl von Waren an von Lebensmitteln bis zu elektronischen Spielereien. Hotels seien in Betrieb und mit privaten Sicherheitsdiensten ausgestattet. Gerade Mogadischu profitiere vom Wiederaufbau und den Versorgungsleistungen durch die internationale Gemeinschaft. Auf der anderen Seite stehe die Stadt durch die enorm hohe Zahl von intern Vertriebenen und Rückkehrern auch vor dem Problem der adäquaten Versorgung der Bevölkerung. Während ein Teil der Rückkehrer die Möglichkeit habe, etwa im aufstrebenden Bausektor oder durch selbständige Arbeit ein Auskommen zu finden, seien andere auf ein Leben ohne gesicherte Einkommensquelle am Rande des Existenzminimums in behelfsmäßigen Flüchtlingslagern oder informellen Siedlungen angewiesen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen folge, dass es Bevölkerungsteile gebe, die Schwierigkeiten bei der Versorgung und dem Erzielen eines wirtschaftlichen Existenzminimums in Mogadischu hätten. Es gebe zwar einen gewissen wirtschaftlichen Aufschwung, an dem aber nicht alle Bewohner gleichermaßen teilhätten.
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Das Verwaltungsgericht habe zur alleinigen Grundlage seiner Entscheidung gemacht, dass dem Kläger aufgrund der Lebensmittelknappheit in Somalia individueller Schutz zu gewähren sei, weil eine Extremgefahr bestehe, bei der der Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Es habe weder einzelfallbezogene Sonderrisikofaktoren festgestellt noch berücksichtigt, dass im Einzelfall wohlhabende Familien oder Einzelpersonen oder Personen mit wohlhabendem familiären Rückhalt im Heimatland von dieser allgemein herrschenden Lebensmittelknappheit nicht betroffen seien. Das Bundesamt habe insoweit auch die vom Kläger zur Ausreise aufgebrachten Mittel berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Vortrag des Bundesamts auseinandergesetzt, wonach zwar insbesondere mittellose Rückkehrer häufig ein Leben am Rande des Existenzminimums führen müssten, es allerdings keine Anzeichen dafür gebe, dass die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nach Mogadischu den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aufwiesen. Es werde nicht verkannt, dass die Versorgungslage für Rückkehrer nach Somalia, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügten, äußerst schwierig sei. Zudem seien soziale Sicherungssysteme nicht vorhanden und private Hilfe werde allenfalls im Clan oder Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Bezogen auf einzelne Gebiete in Somalia könne bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern, die über handwerkliche oder technische Fähigkeiten und zudem über familiäre Beziehungen verfügten, gleichwohl davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt sichern könnten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2018 - A 2 K 9362/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf das angegriffene Urteil, das nicht zu beanstanden sei, und erwidert in Ergänzung seines bisherigen Vortrags, im Falle einer Rückkehr wäre das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet. Insbesondere komme er aus einem Gebiet, in dem ein Leben am Rande des Existenzminimums nicht möglich sei.
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Der Senat hat mit Verfügung vom 20.05.2019 darum gebeten, bis zum 20.06.2019 die die Person des Klägers betreffenden individuellen Umstände vorzutragen, die für die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche - Frage von Bedeutung sein können, ob dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist.
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Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 06.06.2019 vorgetragen, er sei bei einem Verkaufstermin für ein Grundstück seiner Mutter von der Al-Shabaab-Miliz angegriffen worden. Sowohl der Kaufinteressent als auch der Sohn seines Arbeitgebers, der den Kaufinteressenten begleitet habe, seien bei dem Angriff getötet worden. Sein Arbeitgeber gebe ihm die Schuld am Tod seines Sohnes. Es handle sich um einen großen und einflussreichen Stamm. Bei seiner Rückkehr müsse er befürchten, entweder von der Al-Shabaab-Miliz oder vom Stamm seines Arbeitgebers getötet zu werden. Es gebe kein Gesetz, das ihn schützen könne, weshalb in seinem Fall Abschiebehindernisse aus individuellen Gründen festzustellen seien.
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Hinsichtlich der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf die Anlage zur Niederschrift vom 17.07.2019 verwiesen.
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Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 2 K 9362/16 - (jeweils 1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
21 
Die durch den Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist hinsichtlich der Versagung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 1. Alt., 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der weiteren Entscheidungen in Ziffer 4 und 5 des angegriffenen Bescheids als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht stattgeben. Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung) handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17; der nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geregelte Verweis auf Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Allgemeingefahren fand sich damals noch in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufentG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist danach vorrangig die Frage, ob dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (unter 2.), nachrangig ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 5 in verfassungskonformer Auslegung, der allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz bietet (unter 3.), oder schließlich nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (ggf. i.V.m. Abs. 7 Satz 2 bis 4) AufenthG aus individuellen Gründen (unter 4.) zusteht. Da dies im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (unter 1.) vorliegend nicht der Fall ist, begegnen auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter 5.).
24 
1. Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb hinsichtlich der geltend gemachten Abschiebungshindernisse die Vorschrift des zuletzt durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderten § 60 AufenthG zum Verbot der Abschiebung (dessen Abs. 7 Sätze 2 bis 4 gegenwärtiger Fassung durch Gesetz vom 11.03.2016, BGBl. I S. 390, eingefügt wurden).
25 
2. a) Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Gerichtshofs umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris).
26 
Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das - hier allein relevante - Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit diese Vorschrift die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit der unionsrechtlichen Gewährleistung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diese, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG knüpft an Art. 15 lit. b der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der subsidiäre Schutz - und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 36, und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 24 jeweils noch zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung).
27 
Die letztgenannte Gewährleistung kommt allerdings dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie gegenwärtig die vom Verwaltungsgericht angenommene unzureichende Versorgungslage in Somalia - keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist mit den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 von seiner früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., nach der Urheber der Gefahr ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein musste, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich abgerückt (vgl. zur Abgrenzung beider Gewährleistungen nochmals BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 ff., und vom 13.06.2013, a.a.O. Rn. 25; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f., sowie Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016, Rn. 119).
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner - Afghanistan betreffenden - grundlegenden Entscheidung vom 31.01.2013 aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Somalia in der Sache „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (Urteil vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681) abgeleitet, dass (schlechte) sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Bestimmungsland grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzten, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe „zwingend“ seien. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie nach damaligem Stand in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen seien, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, halte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland (betreffend Dublin-Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Klägers berücksichtigt werden müsse, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 280 bzw. 282 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich offengelassen, welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergäben, da selbst der EGMR in Bezug auf Afghanistan nicht von einer derart ernsten Lage ausgehe, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, ebenda Rn. 26).
29 
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete (vgl. hierzu unter 3.) - strengere Maßstab der „Extremgefahr“ zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13, und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11). In der Rechtsprechung des EGMR ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge allerdings geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssten, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EUGH). Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und 11, und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 14 jeweils im Kontext der Rückführung anerkannter Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union).
30 
Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH). Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).
31 
Es gilt insoweit - wie im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 184 ff. m.w.N. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, sowie m.w.N. zur Rspr. des EGMR zum „sufficiently real risk“). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände in dem genannten Sinne vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 265, 301 und 309). Letzteres ist im Falle Somalias nach derzeitigem Erkenntnisstand (allein) die mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 32 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.03.2019, Stand: Januar 2019, S. 22).
32 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist (wiederum) eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.).
33 
b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, der im Falle des Klägers auch der letzte Wohnort und der Wohnort seiner Familie ist, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass dessen Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (unter aa). Diese Bewertung deckt sich mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Lage in Somalia sowie mit der Einschätzung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe hierzu (unter bb). Nichts Anderes ergibt sich schließlich auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr (unter cc).
34 
aa) Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia) bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al-Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von Al-Shabaab. Nach Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) wurden landesweit zwischen dem 01.01.2018 und dem 31. 10.2018 insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt. Im Vorjahr hatte allein ein verheerender Anschlag am 14.10.2017 in Mogadischu mindestens 587 Tote und 316 Verletzte gefordert. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.03.2019, Stand: Januar 2019, S. 4 und 16).
35 
Somalia ist gegenwärtig faktisch zweigeteilt. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias (und der Bundeshauptstadt Mogadischu) herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den Al-Shabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
36 
Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Shabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen „somaliländischen“ und somalischen (puntländischen) Truppen.
37 
Grundsätzlich gilt, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 5).
38 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen Somalias nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der UN oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine flächendeckende Hungersnot abgewendet werden konnte. Diese Angaben zu Somalia gelten im Großen und Ganzen auch für „Somaliland“. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der dort besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR aus dem Jahre 2013. Die Bundesregierung unterstützt ein Vorhaben in der Region Jubbaland (hauptsächlich in Kismaayo), das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 82.000 Somalier aus Kenia vor allem nach Kismaayo und das südliche Jubbaland zurück, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war. Menschenrechtsorganisationen mahnen gleichwohl die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 20).
39 
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen. Dagegen kündigte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes im Zuge jüngster Sicherheitszwischenfälle (u.a. die Entführung einer deutschen Mitarbeiterin im Mai) eine Überprüfung seiner Aktivitäten und eine Reduzierung seines Engagements in den Al-Shabaab-kontrollierten Gebieten im Süden des Landes an (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 21).
40 
Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential, sei es im Agro-Business, in der Viehzucht, der Fischerei oder im Handel, bei erneuerbaren oder anderen Energiequellen. Die Diaspora investiert auch seit mehreren Jahren auf unterschiedliche Art in ganz Somalia. Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr mehr als 1,3 Milliarden US-Dollar in die Heimat. Damit ist die somalische Wirtschaft aber gleichzeitig eine der am meisten von Auslandsüberweisungen abhängigen Ökonomien der Welt. Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Fehlende Daten machen es schwierig, die makro-ökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Schätzungen zufolge ist das BIP im Jahr 2015 um 5% gestiegen, im Jahr 2016 um 6%. Die Prognose für 2017 lautete auf ein Wachstum von 2,5%. Dabei ist dieses Wachstum vor allem im urbanen Raum entstanden und von Konsum, Auslandsüberweisungen und Gebergeldern abhängig. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar. Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora (vgl. zum Ganzen Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12.01.2018, S. 116 f. m.w.N.).
41 
2015 wurde ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischus registriert. Dank der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Die somalische Wirtschaft ist jedoch im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelt-Einflüssen besonders ausgesetzt. Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern. Früher hatten die Nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.), in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal; fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen; Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne „richtige“ Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen. Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place). Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der Al-Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (vgl. zum Ganzen BFA, a. a. O., S. 118 ff. m.w.N.).
42 
Speziell mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich herangezogenen Lebensmittelknappheit aufgrund der im Jahr 2017 weiter verschärften Dürresituation ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage ebenfalls eine nicht unerhebliche Verbesserung der Gesamtsituation nicht zu verkennen. Konstatierte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen noch im Januar 2018, dass aufgrund des Ausfalls von vier aufeinanderfolgenden Regenzeiten und drei Jahren Dürre eine erhebliche humanitäre Krise entstanden sei (vgl. dazu im Einzelnen BFA, a. a. O., S. 121 f. m.w.N.; die beiden wesentlichen Regenzeiten in Somalia sind Gu - regelmäßig im Zeitraum von April bis Juni - und Deyr - regelmäßig im Zeitraum von Oktober bis Dezember; vgl. hierzu nur Food Security and Nutrition Analysis Unit - Somalia - FSNAU, Somalia Rainfall Performance, 2001-2019: Deviation from Long Term Mean, auf der Homepage fsnau.org eingestellt am 20.06.2019 sowie FSNAU, Quarterly Brief - Focus on Gu 2019 Season Early Warning, eingestellt am 29.04.2019), heißt es in der am 17.09.2018 in das Länderinformationsblatt zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 eingefügten Kurzinformation unter der Überschrift „Positiver Trend bei der Ernährungslage“ auszugsweise: „Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 (März/April-Juni) wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. .... Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs.“
43 
Dem entspricht die von der FSNAU, einer von der Welternährungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich maßgeblich mit der Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasst, erstellte mehrjährige Übersicht über die Regenfälle in Somalia. Danach zählen die Niederschläge während der Gu-Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001-2019, während die Jahre 2016 und 2017 gerade in den Monaten der genannten Regenzeiten erheblich unter dem Langzeit-Mittel lagen (FSNAU, 20.06.2019, ebenda; vgl. ferner zu den positiven Auswirkungen der überdurchschnittlichen Regenfälle während der Gu-Regenzeit des Jahres 2018 auf die allgemeine Ernährungssituation auch FSNAU, Food Security Outlook Update, April to September 2018 sowie United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA, Somalia Humanitarian Snapshot - as of 6 August 2018). Der - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - aktuellste Food Security Outlook zu Somalia der FSNAU vom 01.07.2019 bietet insoweit eine differenzierte Einschätzung, wonach die ergiebigen Regenfälle zwar einerseits den Dürre-Zyklus in den meisten Gebieten unterbrochen hätten, zugleich exzessiver Regen aber auch Überschwemmungen und Schäden an Straßen und Häusern sowie einige Todesfälle verursacht habe (FSNAU, Somalia Food Security Outlook, June 2019 to January 2020, auf der Homepage fsnau.org eingestellt am 01.07.2019, dort S. 2), und setzt für Mogadischu für den genannten Zeitraum prognostisch den mittleren Wert von „3: Crisis“ (= Krise) auf einer Skala von „1: Minimal“ (= minimal) bis „5: Famine“ (= Hungersnot) im Rahmen der Bewertung der gegenwärtigen Nahrungsmittelsicherheit („Acute Food Insecurity Phase“) an (ebenda).
44 
Abgesehen davon, dass auf Grundlage des genannten rechtlichen Maßstabs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin unter Vornahme aller (auch weiteren, namentlich individuellen) Umstände des Falles in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie sehr die allgemeine Dürresituation in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde, vermag der Senat angesichts des Vorstehenden nicht zu erkennen, dass nach gegenwärtiger Erkenntnislage in Somalia eine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere eine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage besteht, dass eine Rückführung nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre.
45 
bb) Im Einklang hiermit geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung - anders als noch in seiner Entscheidung in der Sache „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ vom 28.06.2011 (Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 248 ff.) - im Hinblick auf die deutlich verbesserte Sicherheitslage nicht (mehr) davon aus, dass die derzeitige Lage in Mogadischu dort jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt, weshalb nunmehr jeweils im Einzelfall zu fragen ist, ob die persönlichen Umstände des jeweiligen Beschwerdeführers so seien, dass dessen Rückführung nach Mogadischu Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10.09.2015 „R.H./Schweden“, Nr. 4601/14, NVwZ 2016, 1785 Rn. 62 ff., insb. 68 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 05.09.2013 „K.A.B./Schweden“, Nr. 866/11, Nr. 87 ff.; im Urteil vom 10.09.2015 im Einzelfall verneint für eine Frau mit familiärer Unterstützung in Mogadischu, die nicht auf die Unterkunft in einem Lager für Flüchtlinge angewiesen war). Es kann mit Blick hierauf dahingestellt bleiben, ob in der Region Mogadischu gleichwohl weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, denn jedenfalls ist nach der dargestellten Erkenntnislage gegenwärtig die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits die Bewertung durch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen der bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gesamtwürdigung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 439 f. m.w.N.).
46 
Schließlich bestehen nach der Rechtsprechung der beiden genannten Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die allgemeine schlechte Versorgungslage in Somalia keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung gebieten (vgl. hierzu nochmals OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 46 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 12.07.2018, a. a. O., Rn. 31 ff., jeweils m.w.N. betreffend arbeitsfähige junge Männer ohne akute gesundheitliche Beschwerden mit familiärem Rückhalt in Somalia; vgl. in diesem Sinne auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 - A 14 K 4941/16 -, juris Rn. 72 ff.).
47 
cc) Auch die individuelle Situation des Klägers führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser hat - bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände vorgetragen. Er hat vielmehr in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, über eine Schulbildung bis zur 12. Klasse zu verfügen und seit dem Jahr 2010 bis zur Ausreise in einem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet und damit sogar auch seine Familie unterstützt zu haben. Nach seinen Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung leben ferner in Mogadischu seine Mutter, eine Schwester und ein Onkel, so dass er dort auch über familiären Rückhalt verfügen wird. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, um seine Ausreise nach Deutschland zu finanzieren, die rund 5.000,-- US-Dollar gekostet habe, habe seine Mutter ein Grundstück verkauft, ferner habe ein Grundstück verkauft werden sollen, um die Behandlung einer Erkrankung seiner Mutter zu finanzieren. Hieraus kann auf das Vorhandensein gewisser finanzieller Ressourcen der Familie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt geschlossen werden.
48 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals angegeben hat, nachdem sie bis in das Jahr 2017 regelmäßig Kontakt gehabt hätten, habe er derzeit keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie, seine Mutter sei im Jahr 2017 geflüchtet, die Schwester sei damals weggezogen, sein jüngerer Bruder habe sich nach Kenia abgesetzt und sein Onkel sei auch verschollen, hält der Senat dies insgesamt für unglaubhaft. Dieser Vortrag steht nicht nur im Widerspruch zu seinen Angaben noch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 23.01.2018, wo er all dies nicht berichtete, sondern u.a. angab, „er habe eine Schwester, die alles regele“, und auch auf die Frage der Berichterstatterin dort, warum ihn der Besitzer des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, acht Jahre nach dem von ihm geschilderten Vorfall noch verfolgen sollte, wenn seine Mutter inzwischen aus dem Gefängnis entlassen sei und unbehelligt lebe, lediglich antwortete, „er kenne seine Landsleute, das könnte passieren“ (vgl. AS 62 der Gerichtsakte im erstinstanzlichen Verfahren). Entsprechende Angaben oder Klarstellungen hat der Kläger im Übrigen auch im weiteren Fortgang des Verfahrens weder im Berufungszulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren gemacht. Insbesondere hat er auch auf die mit Verfügung des Senats vom 20.05.2019 erfolgte ausdrückliche Aufforderung, bis zum 20.06.2019 die seine Person betreffenden individuellen Umstände vorzutragen, die für die Frage von Bedeutung sein können, ob ihm ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist, lediglich sein Verfolgungsvorbringen wiederholt.
49 
Die vom Kläger - ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung - lediglich pauschal behauptete Erkrankung an Hepatitis B sowie die weiter vorgetragenen Schlafstörungen hat er weder durch Vorlage ärztlicher Atteste noch sonst in für den Senat nachprüfbarer Form glaubhaft gemacht, wiewohl er mit der genannten Verfügung des Senats vom 20.05.2019 zum Vortrag entsprechender individueller Umstände ausdrücklich aufgefordert worden war. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger als arbeitsfähiger junger Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch nach einer Rückkehr nach Mogadischu - in der Anfangszeit ggf. unter Rückgriff auf die Unterstützung seiner Familie und seines Clans im Hinblick auf Unterkunft und Grundversorgung - seinen Lebensunterhalt wieder wird bestreiten können, wie er es bereits vor seiner Ausreise konnte, auch wenn er nach seinen Angaben Angehöriger des Minderheitenclans (bzw. der berufsständischen Gruppe) der Madhiban oder Madhibaan ist (vgl. zu deren Lebensbedingungen zuletzt etwa Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 14 ff.).
50 
3. Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 37 f. m.w.N. zur stRspr.). In Baden-Württemberg besteht derzeit für somalische Staatsangehörige keine Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (vorrangig) zu berücksichtigen wäre.
51 
Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60 a AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke anhand des genannten Maßstabs erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N. zur stRspr.).
52 
Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen. Gleichwohl ergibt sich in Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Ergebnis ein (materieller) Gleichlauf zwischen beiden Gewährleistungen. Denn nach dem vorstehend (unter II. 2.) zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführten kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren nicht in Betracht, da diese (strengeren Maßstäben unterliegende) Vorschrift hiervon ausgehend unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann, als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bietet. Liegen also - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach diesen Vorschriften nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282).
53 
4. a) Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen. Nach den - insoweit rechtskräftigen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das seine Darstellungen zu einer Verfolgung in Somalia als nicht hinreichend glaubhaft eingestuft hat, folgt ein solcher nicht aus seinem Vortrag zu seinen individuellen Fluchtgründen.
54 
b) Darüber hinaus kann auch die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach der neuen Fassung des Gesetzes in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein wird, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; in diesem Sinne auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 Rn. 55 unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU: Zumutbarkeit des Aufsuchens einer inländischen Behandlungsalternative nur, soweit „dies vernünftigerweise erwartet werden kann“).
55 
Tatsächliche Umstände, die eine solche erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, hat der Kläger jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Die dort erstmals behauptete Erkrankung an Hepatitis B sowie die weiter vorgetragenen Schlafstörungen hat der Kläger, wie dargelegt, trotz der mit Verfügung vom 20.05.2019 erfolgten Aufforderung weder durch Vorlage ärztlicher Atteste noch sonst in für den Senat nachprüfbarer Form glaubhaft gemacht. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet danach eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
56 
5. In der Konsequenz sind auch die auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 und die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (vgl. zur gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wonach eine nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer regelmäßig in - der hier vorliegenden - behördlichen Befristungsentscheidung gesehen werden kann, nur BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72; Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, 887 Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, NVwZ 2019, 483 Rn. 25 f.) beruhende Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen.
57 
Hinsichtlich beider Verfügungen trägt der Kläger keine spezifischen Einwendungen vor; der Senat hat insoweit auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verbindung der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags in einem Bescheid nach der Rückführungsrichtlinie (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, „Sadikou Gnandi/Belgien“, NVwZ 2018, 1625) jedenfalls betreffend das vorliegende Hauptsacheverfahren keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 245 ff.).
III.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
IV.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.

Gründe

 
I.
21 
Die durch den Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist hinsichtlich der Versagung der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 1. Alt., 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der weiteren Entscheidungen in Ziffer 4 und 5 des angegriffenen Bescheids als Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht stattgeben. Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung) handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17; der nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geregelte Verweis auf Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Allgemeingefahren fand sich damals noch in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufentG). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist danach vorrangig die Frage, ob dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (unter 2.), nachrangig ein solches nach § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 5 in verfassungskonformer Auslegung, der allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz bietet (unter 3.), oder schließlich nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (ggf. i.V.m. Abs. 7 Satz 2 bis 4) AufenthG aus individuellen Gründen (unter 4.) zusteht. Da dies im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (unter 1.) vorliegend nicht der Fall ist, begegnen auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter 5.).
24 
1. Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb hinsichtlich der geltend gemachten Abschiebungshindernisse die Vorschrift des zuletzt durch Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) geänderten § 60 AufenthG zum Verbot der Abschiebung (dessen Abs. 7 Sätze 2 bis 4 gegenwärtiger Fassung durch Gesetz vom 11.03.2016, BGBl. I S. 390, eingefügt wurden).
25 
2. a) Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Gerichtshofs umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris).
26 
Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das - hier allein relevante - Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit diese Vorschrift die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit der unionsrechtlichen Gewährleistung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diese, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG knüpft an Art. 15 lit. b der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der subsidiäre Schutz - und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 36, und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 24 jeweils noch zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung).
27 
Die letztgenannte Gewährleistung kommt allerdings dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - wie gegenwärtig die vom Verwaltungsgericht angenommene unzureichende Versorgungslage in Somalia - keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist mit den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 von seiner früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., nach der Urheber der Gefahr ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein musste, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich abgerückt (vgl. zur Abgrenzung beider Gewährleistungen nochmals BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 ff., und vom 13.06.2013, a.a.O. Rn. 25; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f., sowie Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016, Rn. 119).
28 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner - Afghanistan betreffenden - grundlegenden Entscheidung vom 31.01.2013 aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Somalia in der Sache „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ (Urteil vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681) abgeleitet, dass (schlechte) sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Bestimmungsland grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzten, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe „zwingend“ seien. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie nach damaligem Stand in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen seien, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, halte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland (betreffend Dublin-Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Klägers berücksichtigt werden müsse, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 280 bzw. 282 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich offengelassen, welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergäben, da selbst der EGMR in Bezug auf Afghanistan nicht von einer derart ernsten Lage ausgehe, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, ebenda Rn. 26).
29 
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete (vgl. hierzu unter 3.) - strengere Maßstab der „Extremgefahr“ zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13, und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11). In der Rechtsprechung des EGMR ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge allerdings geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssten, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechtecharta zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EUGH). Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und 11, und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 14 jeweils im Kontext der Rückführung anerkannter Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union).
30 
Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH). Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).
31 
Es gilt insoweit - wie im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 184 ff. m.w.N. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, sowie m.w.N. zur Rspr. des EGMR zum „sufficiently real risk“). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände in dem genannten Sinne vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 265, 301 und 309). Letzteres ist im Falle Somalias nach derzeitigem Erkenntnisstand (allein) die mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 32 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.03.2019, Stand: Januar 2019, S. 22).
32 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist (wiederum) eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.).
33 
b) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur humanitären Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu als Zielort der Abschiebung, der im Falle des Klägers auch der letzte Wohnort und der Wohnort seiner Familie ist, keine allgemeinen Lebensbedingungen (mehr), die derart schwerwiegende Gefahren für den Kläger hervorrufen würden, dass dessen Abschiebung nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig wäre (unter aa). Diese Bewertung deckt sich mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Lage in Somalia sowie mit der Einschätzung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe hierzu (unter bb). Nichts Anderes ergibt sich schließlich auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr (unter cc).
34 
aa) Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Es gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia) bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al-Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von Al-Shabaab. Nach Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) wurden landesweit zwischen dem 01.01.2018 und dem 31. 10.2018 insgesamt 1.122 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet oder verletzt. Im Vorjahr hatte allein ein verheerender Anschlag am 14.10.2017 in Mogadischu mindestens 587 Tote und 316 Verletzte gefordert. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.03.2019, Stand: Januar 2019, S. 4 und 16).
35 
Somalia ist gegenwärtig faktisch zweigeteilt. In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias (und der Bundeshauptstadt Mogadischu) herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama‘a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den Al-Shabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Shabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
36 
Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Shabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen „somaliländischen“ und somalischen (puntländischen) Truppen.
37 
Grundsätzlich gilt, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 5).
38 
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen Somalias nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient jedoch traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der UN oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten auch während der jüngsten Dürre Hungertote nicht verhindert werden, wenngleich eine flächendeckende Hungersnot abgewendet werden konnte. Diese Angaben zu Somalia gelten im Großen und Ganzen auch für „Somaliland“. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der dort besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR aus dem Jahre 2013. Die Bundesregierung unterstützt ein Vorhaben in der Region Jubbaland (hauptsächlich in Kismaayo), das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 82.000 Somalier aus Kenia vor allem nach Kismaayo und das südliche Jubbaland zurück, wobei im vergangenen Jahr eine Ausweitung der Rückkehrgebiete zu verzeichnen war. Menschenrechtsorganisationen mahnen gleichwohl die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 20).
39 
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen. Dagegen kündigte das Internationale Komitee des Roten Kreuzes im Zuge jüngster Sicherheitszwischenfälle (u.a. die Entführung einer deutschen Mitarbeiterin im Mai) eine Überprüfung seiner Aktivitäten und eine Reduzierung seines Engagements in den Al-Shabaab-kontrollierten Gebieten im Süden des Landes an (vgl. zum Ganzen den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O., S. 21).
40 
Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential, sei es im Agro-Business, in der Viehzucht, der Fischerei oder im Handel, bei erneuerbaren oder anderen Energiequellen. Die Diaspora investiert auch seit mehreren Jahren auf unterschiedliche Art in ganz Somalia. Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr mehr als 1,3 Milliarden US-Dollar in die Heimat. Damit ist die somalische Wirtschaft aber gleichzeitig eine der am meisten von Auslandsüberweisungen abhängigen Ökonomien der Welt. Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Fehlende Daten machen es schwierig, die makro-ökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Schätzungen zufolge ist das BIP im Jahr 2015 um 5% gestiegen, im Jahr 2016 um 6%. Die Prognose für 2017 lautete auf ein Wachstum von 2,5%. Dabei ist dieses Wachstum vor allem im urbanen Raum entstanden und von Konsum, Auslandsüberweisungen und Gebergeldern abhängig. Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar. Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora (vgl. zum Ganzen Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 12.01.2018, S. 116 f. m.w.N.).
41 
2015 wurde ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischus registriert. Dank der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Die somalische Wirtschaft ist jedoch im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelt-Einflüssen besonders ausgesetzt. Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung. In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern. Früher hatten die Nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.), in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt. Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal; fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen; Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne „richtige“ Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen. Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place). Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei, China und die Golf-Staaten. Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet. Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der Al-Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (vgl. zum Ganzen BFA, a. a. O., S. 118 ff. m.w.N.).
42 
Speziell mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich herangezogenen Lebensmittelknappheit aufgrund der im Jahr 2017 weiter verschärften Dürresituation ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage ebenfalls eine nicht unerhebliche Verbesserung der Gesamtsituation nicht zu verkennen. Konstatierte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen noch im Januar 2018, dass aufgrund des Ausfalls von vier aufeinanderfolgenden Regenzeiten und drei Jahren Dürre eine erhebliche humanitäre Krise entstanden sei (vgl. dazu im Einzelnen BFA, a. a. O., S. 121 f. m.w.N.; die beiden wesentlichen Regenzeiten in Somalia sind Gu - regelmäßig im Zeitraum von April bis Juni - und Deyr - regelmäßig im Zeitraum von Oktober bis Dezember; vgl. hierzu nur Food Security and Nutrition Analysis Unit - Somalia - FSNAU, Somalia Rainfall Performance, 2001-2019: Deviation from Long Term Mean, auf der Homepage fsnau.org eingestellt am 20.06.2019 sowie FSNAU, Quarterly Brief - Focus on Gu 2019 Season Early Warning, eingestellt am 29.04.2019), heißt es in der am 17.09.2018 in das Länderinformationsblatt zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 eingefügten Kurzinformation unter der Überschrift „Positiver Trend bei der Ernährungslage“ auszugsweise: „Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 (März/April-Juni) wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. .... Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs.“
43 
Dem entspricht die von der FSNAU, einer von der Welternährungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich maßgeblich mit der Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasst, erstellte mehrjährige Übersicht über die Regenfälle in Somalia. Danach zählen die Niederschläge während der Gu-Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001-2019, während die Jahre 2016 und 2017 gerade in den Monaten der genannten Regenzeiten erheblich unter dem Langzeit-Mittel lagen (FSNAU, 20.06.2019, ebenda; vgl. ferner zu den positiven Auswirkungen der überdurchschnittlichen Regenfälle während der Gu-Regenzeit des Jahres 2018 auf die allgemeine Ernährungssituation auch FSNAU, Food Security Outlook Update, April to September 2018 sowie United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA, Somalia Humanitarian Snapshot - as of 6 August 2018). Der - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - aktuellste Food Security Outlook zu Somalia der FSNAU vom 01.07.2019 bietet insoweit eine differenzierte Einschätzung, wonach die ergiebigen Regenfälle zwar einerseits den Dürre-Zyklus in den meisten Gebieten unterbrochen hätten, zugleich exzessiver Regen aber auch Überschwemmungen und Schäden an Straßen und Häusern sowie einige Todesfälle verursacht habe (FSNAU, Somalia Food Security Outlook, June 2019 to January 2020, auf der Homepage fsnau.org eingestellt am 01.07.2019, dort S. 2), und setzt für Mogadischu für den genannten Zeitraum prognostisch den mittleren Wert von „3: Crisis“ (= Krise) auf einer Skala von „1: Minimal“ (= minimal) bis „5: Famine“ (= Hungersnot) im Rahmen der Bewertung der gegenwärtigen Nahrungsmittelsicherheit („Acute Food Insecurity Phase“) an (ebenda).
44 
Abgesehen davon, dass auf Grundlage des genannten rechtlichen Maßstabs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin unter Vornahme aller (auch weiteren, namentlich individuellen) Umstände des Falles in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie sehr die allgemeine Dürresituation in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde, vermag der Senat angesichts des Vorstehenden nicht zu erkennen, dass nach gegenwärtiger Erkenntnislage in Somalia eine derart prekäre humanitäre Situation und insbesondere eine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage besteht, dass eine Rückführung nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre.
45 
bb) Im Einklang hiermit geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung - anders als noch in seiner Entscheidung in der Sache „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“ vom 28.06.2011 (Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 248 ff.) - im Hinblick auf die deutlich verbesserte Sicherheitslage nicht (mehr) davon aus, dass die derzeitige Lage in Mogadischu dort jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt, weshalb nunmehr jeweils im Einzelfall zu fragen ist, ob die persönlichen Umstände des jeweiligen Beschwerdeführers so seien, dass dessen Rückführung nach Mogadischu Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10.09.2015 „R.H./Schweden“, Nr. 4601/14, NVwZ 2016, 1785 Rn. 62 ff., insb. 68 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 05.09.2013 „K.A.B./Schweden“, Nr. 866/11, Nr. 87 ff.; im Urteil vom 10.09.2015 im Einzelfall verneint für eine Frau mit familiärer Unterstützung in Mogadischu, die nicht auf die Unterkunft in einem Lager für Flüchtlinge angewiesen war). Es kann mit Blick hierauf dahingestellt bleiben, ob in der Region Mogadischu gleichwohl weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, denn jedenfalls ist nach der dargestellten Erkenntnislage gegenwärtig die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits die Bewertung durch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen der bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gesamtwürdigung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 439 f. m.w.N.).
46 
Schließlich bestehen nach der Rechtsprechung der beiden genannten Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die allgemeine schlechte Versorgungslage in Somalia keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung gebieten (vgl. hierzu nochmals OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 46 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 12.07.2018, a. a. O., Rn. 31 ff., jeweils m.w.N. betreffend arbeitsfähige junge Männer ohne akute gesundheitliche Beschwerden mit familiärem Rückhalt in Somalia; vgl. in diesem Sinne auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 - A 14 K 4941/16 -, juris Rn. 72 ff.).
47 
cc) Auch die individuelle Situation des Klägers führt im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser hat - bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände vorgetragen. Er hat vielmehr in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, über eine Schulbildung bis zur 12. Klasse zu verfügen und seit dem Jahr 2010 bis zur Ausreise in einem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet und damit sogar auch seine Familie unterstützt zu haben. Nach seinen Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung leben ferner in Mogadischu seine Mutter, eine Schwester und ein Onkel, so dass er dort auch über familiären Rückhalt verfügen wird. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, um seine Ausreise nach Deutschland zu finanzieren, die rund 5.000,-- US-Dollar gekostet habe, habe seine Mutter ein Grundstück verkauft, ferner habe ein Grundstück verkauft werden sollen, um die Behandlung einer Erkrankung seiner Mutter zu finanzieren. Hieraus kann auf das Vorhandensein gewisser finanzieller Ressourcen der Familie jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt geschlossen werden.
48 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals angegeben hat, nachdem sie bis in das Jahr 2017 regelmäßig Kontakt gehabt hätten, habe er derzeit keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie, seine Mutter sei im Jahr 2017 geflüchtet, die Schwester sei damals weggezogen, sein jüngerer Bruder habe sich nach Kenia abgesetzt und sein Onkel sei auch verschollen, hält der Senat dies insgesamt für unglaubhaft. Dieser Vortrag steht nicht nur im Widerspruch zu seinen Angaben noch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 23.01.2018, wo er all dies nicht berichtete, sondern u.a. angab, „er habe eine Schwester, die alles regele“, und auch auf die Frage der Berichterstatterin dort, warum ihn der Besitzer des Restaurants, in dem er gearbeitet habe, acht Jahre nach dem von ihm geschilderten Vorfall noch verfolgen sollte, wenn seine Mutter inzwischen aus dem Gefängnis entlassen sei und unbehelligt lebe, lediglich antwortete, „er kenne seine Landsleute, das könnte passieren“ (vgl. AS 62 der Gerichtsakte im erstinstanzlichen Verfahren). Entsprechende Angaben oder Klarstellungen hat der Kläger im Übrigen auch im weiteren Fortgang des Verfahrens weder im Berufungszulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren gemacht. Insbesondere hat er auch auf die mit Verfügung des Senats vom 20.05.2019 erfolgte ausdrückliche Aufforderung, bis zum 20.06.2019 die seine Person betreffenden individuellen Umstände vorzutragen, die für die Frage von Bedeutung sein können, ob ihm ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist, lediglich sein Verfolgungsvorbringen wiederholt.
49 
Die vom Kläger - ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung - lediglich pauschal behauptete Erkrankung an Hepatitis B sowie die weiter vorgetragenen Schlafstörungen hat er weder durch Vorlage ärztlicher Atteste noch sonst in für den Senat nachprüfbarer Form glaubhaft gemacht, wiewohl er mit der genannten Verfügung des Senats vom 20.05.2019 zum Vortrag entsprechender individueller Umstände ausdrücklich aufgefordert worden war. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger als arbeitsfähiger junger Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch nach einer Rückkehr nach Mogadischu - in der Anfangszeit ggf. unter Rückgriff auf die Unterstützung seiner Familie und seines Clans im Hinblick auf Unterkunft und Grundversorgung - seinen Lebensunterhalt wieder wird bestreiten können, wie er es bereits vor seiner Ausreise konnte, auch wenn er nach seinen Angaben Angehöriger des Minderheitenclans (bzw. der berufsständischen Gruppe) der Madhiban oder Madhibaan ist (vgl. zu deren Lebensbedingungen zuletzt etwa Schweizerisches Staatssekretariat für Migration - SEM, Focus Somalia - Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 14 ff.).
50 
3. Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr auf Grund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 37 f. m.w.N. zur stRspr.). In Baden-Württemberg besteht derzeit für somalische Staatsangehörige keine Anordnung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (vorrangig) zu berücksichtigen wäre.
51 
Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60 a AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke anhand des genannten Maßstabs erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N. zur stRspr.).
52 
Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen. Gleichwohl ergibt sich in Fallgestaltungen wie der vorliegenden im Ergebnis ein (materieller) Gleichlauf zwischen beiden Gewährleistungen. Denn nach dem vorstehend (unter II. 2.) zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführten kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren nicht in Betracht, da diese (strengeren Maßstäben unterliegende) Vorschrift hiervon ausgehend unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann, als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bietet. Liegen also - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach diesen Vorschriften nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282).
53 
4. a) Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen. Nach den - insoweit rechtskräftigen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das seine Darstellungen zu einer Verfolgung in Somalia als nicht hinreichend glaubhaft eingestuft hat, folgt ein solcher nicht aus seinem Vortrag zu seinen individuellen Fluchtgründen.
54 
b) Darüber hinaus kann auch die Gefahr, dass sich eine diagnostizierte Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten für diese Krankheit dort unzureichend sind, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ausländers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, die als zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis im Klageverfahren gegen den Bescheid des Bundesamts zu berücksichtigen wäre (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach der neuen Fassung des Gesetzes in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein wird, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; in diesem Sinne auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 Rn. 55 unter Verweis auf Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU: Zumutbarkeit des Aufsuchens einer inländischen Behandlungsalternative nur, soweit „dies vernünftigerweise erwartet werden kann“).
55 
Tatsächliche Umstände, die eine solche erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen begründen könnten, hat der Kläger jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Die dort erstmals behauptete Erkrankung an Hepatitis B sowie die weiter vorgetragenen Schlafstörungen hat der Kläger, wie dargelegt, trotz der mit Verfügung vom 20.05.2019 erfolgten Aufforderung weder durch Vorlage ärztlicher Atteste noch sonst in für den Senat nachprüfbarer Form glaubhaft gemacht. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet danach eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
56 
5. In der Konsequenz sind auch die auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 und die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (vgl. zur gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wonach eine nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer regelmäßig in - der hier vorliegenden - behördlichen Befristungsentscheidung gesehen werden kann, nur BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72; Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, 887 Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, NVwZ 2019, 483 Rn. 25 f.) beruhende Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen.
57 
Hinsichtlich beider Verfügungen trägt der Kläger keine spezifischen Einwendungen vor; der Senat hat insoweit auch mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verbindung der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags in einem Bescheid nach der Rückführungsrichtlinie (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, „Sadikou Gnandi/Belgien“, NVwZ 2018, 1625) jedenfalls betreffend das vorliegende Hauptsacheverfahren keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 245 ff.).
III.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
IV.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.

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