Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2178/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. August 2018 - 8 K 5057/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung gegen den Kläger gerichteter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (- RDG -) abgewiesen hat, nicht auf.
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes eröffnet sei. Soweit der Kläger einwende, seine wesentliche Tätigkeit sei die Führung von Gerichts- und Widerspruchsverfahren, verkenne er bereits, dass es sich bei der Vertretung im Widerspruchsverfahren um eine außergerichtliche Tätigkeit handele. Auch der Einwand, die Abrechnung gegenüber Mandanten und Rechtsschutzversicherern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren und unterfalle somit nicht den Aufsichtsmaßnahmen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, überzeuge nicht. Adressat sei insoweit nicht ein Gericht, sondern der Mandant bzw. die Rechtsschutzversicherung. Für die Frage der Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes sei weder auf den konkreten Tätigkeitsschwerpunkt noch auf konkrete Tätigkeiten abzustellen, der Anwendungsbereich sei vielmehr bereits mit der Wahrnehmung außergerichtlicher Tätigkeiten an sich zu bejahen, da Anwendungslücken, in welchen die Zulässigkeit einer Tätigkeit weder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch nach einer Verfahrensordnung zu beurteilen seien, ausgeschlossen werden sollten. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 13a Abs. 4 RDG bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Die Vorschrift normiere lediglich Befugnisse der Aufsichtsbehörden zum Schutz der Belange der rechtssuchenden Bevölkerung sowie des Rechtsverkehrs, sodass eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nicht in Frage stehe.
Der streitgegenständliche Bescheid sei formell rechtmäßig und entspreche auch den materiellen Anforderungen des § 13a Abs. 4 RDG. Von den dort geregelten Befugnissen in Form von Auskunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechten sei auch die Erteilung von Auskünften über die schlichte Auskunftserteilung des § 26 Abs. 2 LVwVfG hinaus umfasst. Die Auskunftsverpflichtung sei dabei lediglich insofern materiell-rechtlich beschränkt, als die Maßnahme erforderlich sein müsse. Es könne dabei dahinstehen, ob Tatsachen den Verdacht begründen müssten, dass die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG erforderliche Registrierungsvoraussetzung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit bei dem Kläger in Frage stehe (vgl. § 14 Nr. 1 RDG) oder unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs erfolgten (vgl. § 14 Nr. 3 RDG), da ein solcher Anfangsverdacht beim Kläger zweifellos vorliege. Ausweislich der Nebenakten habe der Kläger es wiederholt versäumt, ordnungsgemäß abzurechnen oder tatsächlich nicht entstandene Gebühren an seine Mandanten zurückzuführen. Aus den Beschwerden seiner Mandanten, der Kläger begründe Widersprüche und Klagen nicht und lasse Fristen verstreichen, ergäben sich zudem Anhaltspunkte für eine unzureichende Kanzleiorganisation. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kläger mehrfach vorgetragen, ihm lägen Akten bzw. Unterlagen nicht vor. Der Kläger sei zudem wiederholt zur Auskunft über Verfahrensausgänge und zur Rückerstattung zu viel geleisteter Kostenvorschüsse verurteilt worden. Schließlich seien auch Strafverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen. Soweit der Kläger anbringe, diese seien eingestellt worden, gehe damit kein Freispruch einher. Der Kläger habe sich vielmehr im Einvernehmen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet. Auch das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 07.05.2018 biete Verdachtsmomente, die die Veranlassung einer Aufsichtsmaßnahme erforderlich machten. Die Verfügung, Auskunft zu geben, sei im vorliegenden Verfahren auch geeignet, erforderlich und angemessen. Rügen der Aufsichtsbehörden hätten in der Vergangenheit zu keiner Einsicht bei dem Kläger oder einer Änderung seines Verhaltens geführt. Die Auskunft zur Vorbereitung einer Geschäftsprüfung sei eine niederschwellige Maßnahme; ein milderes erfolgversprechendes Mittel sei im Übrigen nicht ersichtlich.
Dem Auskunftsverlangen könne auch keine Schweigepflicht des Klägers entgegengehalten werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich auf eine solche berufen könne. Eine Schweigepflicht der Rentenberater ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Entgegen § 56 BRAO sehe § 13a RDG eine Auskunftsverweigerung aufgrund der Verschwiegenheit gerade nicht vor. Das Schweigen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer Schweigepflicht und einem möglichen Auskunftsverweigerungsrecht spreche dafür, dass ein solches nicht bestehe. Auch der Gesetzgeber gehe ausweislich der Begründung zum Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention davon aus, dass registrierte Personen im Sinne des § 10 RDG keiner standesrechtlichen Schweigepflicht unterlägen. Dort weise er deswegen darauf hin, dass lediglich eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in Betracht komme. Ob eine solche Verschwiegenheitspflicht bestehe und im vorliegenden Fall verletzt werde, habe der Kläger aber weder geltend gemacht noch sei Derartiges ersichtlich. Im Übrige dürfe die Weitergabe von Daten zudem durch die Bedeutung der Aufsichtsmaßnahmen für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Rechtspflege und die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gerechtfertigt sein.
b) aa) Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz auch dann anwendbar sei, wenn der Betroffene auch bzw. unter anderem außergerichtliche Rechtsberatung und -dienstleistungen in Widerspruchsverfahren erbringe. Diese Sichtweise stimme mit dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überein. Ein sog. „Auch-Prinzip“ führe dazu, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz überall anwendbar sei, solange die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 RDG nicht vorlägen. In diesem Fall müsse das Rechtsdienstleistungsgesetz konsequenterweise auch für Rechtsanwälte, Notare sowie Steuerberater gelten, da diese Berufsgruppen unstreitig und sogar weit überwiegend außergerichtliche bzw. vorgerichtliche Rechtsdienstleistungen und -beratung erbrächten. Es liege aber auf der Hand, dass eine so extensive Auslegung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar sei und auch mit Anwendungslücken nicht gerechtfertigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es nicht auf die sogenannte Adressaten-Theorie an. Vielmehr sei für die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowohl auf den Tätigkeitsschwerpunkt als auch auf konkrete Tätigkeiten im jeweiligen Fall abzustellen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Vertretung von Mandaten im Widerspruchsverfahren als Vorverfahren einer Klage eng mit der gerichtlichen Vertretung verbunden und ihr somit gleichgestellt sei. Auch sei er, der Kläger, nach § 14 Abs. 2 und § 14a RDG weitgehend einem Anwalt gleichgestellt.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, wonach für das Vorliegen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung i.S.d. § 1 RDG wesentlich sei, ob das Gericht Adressat einer Handlung sei, ob also die rechtsdienstleistende Tätigkeit gegenüber dem Gericht vorzunehmen sei, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10 -, NJW 2013, 3581, 3582; vgl. auch Römermann, in: Grunewald/ders., BeckOK RDG, Stand 01.04.2019, § 1 Rn. 36; Deckenbrock, in: ders./Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 16, 18). Danach gilt als außergerichtliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich auch die Tätigkeit im Rahmen eines Verfahrens vor einer Behörde, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren erfolgt (vgl. zur verwaltungsverfahrensrechtlichen Natur des Vorverfahrens Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, Vorbem. § 68 Rn. 2); der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 45; Deckenbrock, a.a.O. § 1 Rn. 23).
Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Vermeidung von Anwendungslücken bereits dann eröffnet sei, wenn überhaupt außergerichtliche Tätigkeiten wahrgenommen würden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz in diesem Fall - wie der Kläger meint - auch für Rechtsanwälte, Notare sowie Steuerberater gelten müsse. Der Kläger verkennt bereits, dass nach § 1 Abs. 3 RDG Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt bleiben. Die umfassende Rechtsberatungs- und Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte sowie hieran anknüpfend die für diese Berufsgruppe geltenden Aufsichtsmaßnahmen sind danach allein aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) abzuleiten (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 45). Entsprechendes gilt für die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufgrund der jeweiligen Berufsgesetze (vgl. BT-Drs. 16/3655, a.a.O.). Soweit der Kläger der Auffassung ist, er sei als Rentenberater nach § 14 Abs. 2 und §14a RDG einem Rechtsanwalt weitgehend gleichgestellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Allein das Bestehen zahlreicher Parallelbestimmungen zum Widerruf einer Registrierung bzw. Erlaubnis in anderen berufsrechtlichen Gesetzen (vgl. hierzu Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 14 Rn. 7) sowie der Verweis auf die für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei geltenden Vorschriften der §§ 53 und 55 BRAO in § 14a Abs. 2 RDG führen nicht zu einer Gleichstellung des Rentenberaters mit einem Rechtsanwalt.
bb) Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit von § 13a Abs. 4 RDG nicht sachgemäß geprüft und insbesondere übersehen, dass die Norm nicht nur unangemessen und in erheblichem Umfang in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreife, sondern auch in die Grundrechte seiner Mandaten, namentlich in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
10 
Bereits zu der bis zum 30.06.2008 gültigen Vorgängerregelung von § 13a Abs. 4 RDG in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes, aus der präventive (Aufklärungs-)Möglichkeiten der Behörden zur Anhörung des Betroffenen bzw. zur Einholung von schriftlichen Stellungnahmen ebenso wie solche zur Anforderung von Akten und Buchführungsunterlagen bzw. zu einer Geschäftsprüfung vor Ort abgeleitet wurden (vgl. Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 10), hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Prüfung der Geschäftsführung von Rechtsbeiständen höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, nicht widerspricht (vgl. Beschluss vom 06.12.1994 - 1 B 56.94 -, juris m.w.N.). Dies gilt nach Ansicht des Senats ebenso für die - nunmehr in Gestalt eines formellen Parlamentsgesetzes vorliegende - Berufsausübungsregelung des § 13a Abs. 4 RDG (vgl. allgemein zur Einstufung von Auskunftspflichten als Berufsausübungsregelungen Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand März 2019, Art. 12 Rn. 343). Dass die dort eingeräumten Befugnisse nicht durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt wären, ist - schon mit Blick auf den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG normierten Schutzzweck des Gesetzes - weder schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
11 
§ 13a Abs. 4 RDG ist nach Auffassung des Senats darüber hinaus auch mit den Grundrechten Dritter, insbesondere dem informationellen Selbstbestimmungsrecht i.S.d. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG von Mandanten der betroffenen Rechtsdienstleister, vereinbar. Soweit Aufsichtsmaßnahmen nach § 13a Abs. 4 RDG die Einsichtnahme der zuständigen Behörden in Unterlagen, die gegebenenfalls persönliche Daten Dritter enthalten können, sowie die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Aufsichtsbehörden beinhalten, dient der hiermit verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Mandanten im Rahmen des Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über die Rechtspflege und die Erbringer von Rechtsdienstleistungen (vgl. BT-Drs. 17/13429, S. 3 [Bekämpfung unseriöser Methoden] und 16 und 17/14216, S. 5). Die Einsichtnahme in Unterlagen unterliegt dabei ebenso wie eine anderweitige Datenerhebung und -verarbeitung nach § 13a Abs. 4 Satz 1 RDG der Einschränkung, dass sie zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich sein muss (vgl. Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 13a Rn. 43). Hierdurch wird in hinreichendem Maße sichergestellt, dass eine Preisgabe persönlicher Daten nur in dem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Rechtspflege und die Rechtsdienstleister notwendigen Umfang erfolgt, was gegebenenfalls die Einsichtnahme in bestimmte, besonders sensible personenbezogene Aktenbestandteile wie ärztliche Gutachten ausschließen kann. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und geeignet, um Verletzungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts Dritter im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können. Die Einsichtnahme lediglich in Daten derjenigen Personen, die konkret Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde gegen den betroffenen Rechtsdienstleister erhoben haben, stellt demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägers kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, da sie - im Widerspruch zum oben beschriebenen Normzweck - keine umfassende und damit effektive Wahrnehmung der Aufsicht ermöglicht.
12 
Vor diesem Hintergrund muss auch der Einwand, dem Auskunftsverlangen des Beklagten stehe eine Schweigepflicht des Klägers als Rentenberater entgegen, letztlich ohne Erfolg bleiben.
13 
cc) Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, die Aufforderung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Landgerichts Freiburg vom 28.12.2016, eine schriftliche Aufstellung aller von ihm im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 20.12.2016 abgeschlossenen und aller am 20.12.2016 noch offenen Mandate vorzulegen sowie den beigefügten Fragenkatalog schriftlich zu beantworten, sei ebenso wie einzelne im Fragenkatalog enthaltene Fragen zu unbestimmt, insbesondere weil nicht vorgegeben sei, welche Angaben und welche personenbezogenen Daten der Mandate in der schriftlichen Aufstellung enthalten sein müssten, legt er auch hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.
14 
Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Wird dem Adressaten eines Verwaltungsakts ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, damit er sein Verhalten danach einrichten kann. Der Verwaltungsakt darf damit keiner unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich sein. Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt (vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 2, 5 m.w.N.). Ausgehend hiervon genügt der angegriffene Verwaltungsakt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen.
15 
Für einen Adressaten in der Position des Klägers, der als registrierter Rentenberater im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG besondere Sachkunde auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung für sich in Anspruch nimmt, wird aus der angegriffenen Verfügung hinreichend deutlich, dass eine Auflistung der im fraglichen Zeitraum abgeschlossenen bzw. noch offenen Fälle verlangt wird, die der Aufsichtsbehörde eine unmissverständliche, klare Identifizierung des jeweiligen Auftrags im Hinblick auf die Person des Auftraggebers sowie die zu bearbeitende Rechtsangelegenheit ermöglicht. Darüber hinaus zeigt der Kläger auch rechtliche Bedenken hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen aus dem beigefügten Fragenkatalog nicht schlüssig auf. Soweit er einerseits ausführt, der „zum Inhalt des Verwaltungsakts gemachte Fragenkatalog“ sei „in vielen Hinsichten unbestimmt“, und andererseits geltend macht, das Landgericht Freiburg hätte sich zumindest die Mühe machen müssen, „die Fragen zum Inhalt des Verwaltungsakts zu machen“, ist seine - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Argumentation bereits in sich widersprüchlich. Unabhängig hiervon vermag der Senat auch die Bedenken gegen die Bestimmtheit speziell der Fragen Nr. 8, 11, 14 und 16 nicht zu teilen. Soweit der Kläger vorträgt, eine eindeutige Beantwortung dieser Fragen sei ihm nicht möglich, da es keine „einheitliche oder einheitlich vorgegebene Fallbearbeitung“ gebe, steht es ihm offen, genau dies dem Landgericht mitzuteilen und unterschiedliche in seiner Kanzlei praktizierte Verfahrensweisen beispielhaft zu schildern.
16 
dd) Soweit der Kläger geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, aus den Beschwerden seiner Mandanten folge, dass er Widersprüche und Klagen nicht begründe, Fristen verstreichen lasse und dass sich zudem Anhaltspunkte für eine unzureichende Kanzleiorganisation ergäben, beruhten nicht auf konkreten Tatsachenfeststellungen, vermag dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellung, gegen ihn bestehe der Anfangsverdacht, dass die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 RDG erforderlichen Registrierungsvoraussetzungen im Sinne des § 14 Nr. 1 RDG in Frage stünden oder unqualifizierte Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 14 Nr. 3 RDG erfolgten, nicht nur auf diese Punkte gestützt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht daneben und selbstständig tragend auf wiederholte Verurteilungen des Klägers zur Auskunft über Verfahrensausgänge und zur Rückerstattung zu viel geleisteter Kostenvorschüsse sowie auf die Einstellung von gegen den Kläger geführten Strafverfahren (wegen versuchten Betrugs bzw. Untreue zu Lasten ehemaliger Mandanten) gegen Auflage einer Geldzahlung abgestellt. Diese Feststellungen hat der Kläger mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffen. Der Kläger nimmt im Übrigen nicht in den Blick, dass die Prüfung seiner Eignung und Zuverlässigkeit nach § 14 Nr. 1 RDG gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern die angegriffene Verfügung lediglich der Vorbereitung einer entsprechenden Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dient.
17 
ee) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, § 13a Abs. 4 RDG verpflichte den Betroffenen nicht zu einer über die bloße Mitteilung des Aufbewahrungsorts von Akten hinausgehenden, aktiven Auskunftserteilung und ermächtige die Aufsichtsbehörde weder dazu, Auskunft über die vorhandenen Geschäftsräume, deren Nutzungsart und Öffnungszeiten zu verlangen noch dazu, dem Betroffenen aufzugeben, umfassende Listen aufzustellen oder umfangreiche Ausführungen zur Arbeits- und Handlungsweise vorzunehmen, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
18 
Bei einer schriftlichen Auskunft im Sinne des § 13a Abs. 4 RDG muss der Betroffene zu den ihm gestellten Fragen schriftlich Stellung nehmen (vgl. Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 40). Materiell-rechtlich ist die Auskunftsverpflichtung (nur) insofern beschränkt, als die Handlung „zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist“ (vgl. Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 42). Erforderlich für die Überprüfung der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit nach § 14 Nr. 1 RDG und der Frage, ob dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 14 Nr. 3 RDG erbracht werden, können zur Gewährleistung des gesetzlichen Zwecks einer effektiven Aufsicht (siehe auch noch unten) aber auch Angaben zu den Geschäftsräumen und deren Nutzung sein. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall des Klägers - Anhaltspunkte für eine unzureichende Kanzleiorganisation gegeben sind. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass § 13a Abs. 4 RDG keine Nachschau außerhalb der Geschäftszeiten oder - ungeachtet der Zeiten - von (auch) als Wohnung genutzten Räumen gestattet (vgl. Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 54). Vor diesem Hintergrund hat die Aufsichtsbehörde diese Gesichtspunkte zur Vorbereitung einer möglichen Nachschau zu klären, um unzulässigen Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG vorzubeugen.
19 
Bereits zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes war zudem in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene verpflichtet werden konnte, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen (vgl. Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 10, 35 und 40 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 13a RDG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) hinter diesen früher anerkannten Aufsichtsmaßnahmen zurückbleiben wollte (offengelassen von Dötsch, a.a.O., § 13a Rn. 40; vgl. aber ders., a.a.O., § 13a Rn. 10). Vielmehr lässt sich - wie bereits erwähnt - der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit § 13a RDG eine „echte Berufsaufsicht“ im Gesetz verankert werden sollte, deren effektive Wahrnehmung durch die Schaffung flankierender prozessualer Eingriffsbefugnisse in Form von Auskunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechten sichergestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 17/13429, S. 3 und 16 und 17/14216, S. 5). Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift ist auch vor dem Hintergrund der der dem Kläger zustehenden Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. dazu bereits oben unter 1.b) bb)).
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich der für die Auskunftserteilung gesetzten Frist nicht als unverhältnismäßig dar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits auf eine dem Bescheid vorangegangene Bitte des Präsidenten zur entsprechenden Mandatsauflistung und Beantwortung des Fragebogens im Schreiben vom 07.11.2016 nicht reagiert hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die gesetzte Frist von einem Monat angemessen.
21 
ff) Soweit der Kläger eine Schweigepflicht aus seiner Stellung als Rentenberater mit Blick auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 04.05.2016 - Datenschutz-Grundverordnung -) ableitet, hat er seinen Vortrag schon nicht weiter substantiiert. Damit verfehlt er insoweit die Darlegungsanforderungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
22 
gg) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.U. auch Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in zulässiger Weise gerügt werden können. Eine Zulassung kommt in derartigen Fällen allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 316/08 -, juris; Senatsbeschluss vom 06.10.2016 - 9 S 2571/15 -; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 26g). Dies ist hier weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
23 
Der Kläger macht unter Bezugnahme auf den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ihm im Wege eines rechtlichen Hinweises die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob eine vertraglich begründete Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Mandanten bestehe, was tatsächlich der Fall sei. Damit wird indes der der Sache nach gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör nicht schlüssig aufgezeigt.
24 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.06.2017 - C 5.17 D -, juris m.w.N.).
25 
Ausgehend hiervon ist für den Senat nicht erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht gehalten gewesen wäre, den Kläger auf eine möglicherweise bestehende, vertraglich begründete Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Mandanten hinzuweisen. Der Kläger war auch vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Sowohl der von ihm beauftragte Rechtsanwalt (Schriftsatz vom 04.05.2018, S. 3) wie der Kläger selbst (Schriftsatz vom 18.05.2018, S. 6) haben dort geltend gemacht, dass der Kläger in Bezug auf die Daten seiner Mandanten einer Schweigepflicht unterliegt. Insoweit ist nicht erkennbar, dass es insoweit eines rechtlichen Hinweises des Gerichts bedurft hätte. Im Übrigen ist bereits oben dargelegt worden, dass das Bestehen einer Schweigepflicht den gegenständlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht entgegensteht.
26 
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dabei fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sich die Antwort auf die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, sie sich also auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und auf der Grundlage des bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsmaterials ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1995 - 5 B 141.95 -, juris), oder wenn die Frage bereits hinreichend geklärt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480, 481).
27 
Der Kläger wirft zunächst als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf, ob die Vorschrift des § 13a RDG auch als Auffangvorschrift anwendbar ist, wenn und weil andere Berufsgruppen ebenfalls außergerichtliche Rechtsberatungen und Rechtsdienstleistungen erbringen, und ob die Maßnahmen nach § 13a RDG auch die Tätigkeiten des Rechtsdienstleisters im gerichtlichen Verfahren erfassen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger den Zulassungsgrund nicht hinreichend dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. dazu bereits oben unter 1.b) aa)).
28 
Gleiches gilt hinsichtlich der weiter vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob Rentenberater als registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (- RDGEG -) einem Anwalt gleichzustellen sind. Insoweit ist geklärt, dass die Übergangsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RDGEG dem Zweck dient, Bestandsschutz für bereits bestehende gerichtliche Vertretungsbefugnisse zu gewähren (vgl. BT-Drs. 16/3655, 79; BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10 -, NJW 2011, 3285; Dötsch, a.a.O., § 1 RDGEG Rn. 12 und § 3 RDGEG Rn. 24). § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RDGEG stellt die registrierten Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (- SGG -) nur insoweit einem Rechtsanwalt gleich, als ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. Die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater besteht, wie die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zeigt, nur in Angelegenheiten, auf die sich auch ihre außergerichtlichen Befugnisse erstrecken (Köhler, SGb 2009, 441, 445). Die Gleichstellung betrifft nach dem klaren Wortlaut und Sinnzusammenhang allein die genannten Vorschriften zur Vertretungsbefugnis, nicht weitergehende Rechte (Dötsch, a.a.O., § 3 RDGEG Rn. 27 f.). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die betroffenen Erlaubnisinhaber keiner Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegen. Anderes gilt lediglich für sogenannte Kammerrechtsbeistände im Sinne des § 1 Abs. 2 RDGEG, die der Kammeraufsicht unterliegen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 77 f.). Darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht aufgezeigt.
29 
Schließlich legt der Kläger auch hinsichtlich der zuletzt aufgeworfenen Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 13a RDG nicht dar, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage also umstritten ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1.b) bb).
30 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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