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| Der Tod der Mutter der Klägerinnen hat den Rechtsstreit nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, denn die Mutter der Klägerinnen war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 ZPO gestellt. In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerinnen - fortgeführt (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 20 F 6.09 - juris Rn.1). |
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| Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. |
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| Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt, der sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. |
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| Zwar ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da sich der streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides erledigt hat (dazu I.); den Klägerinnen fehlt jedoch im vorliegenden Fall das für die Klage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse (dazu II.). |
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| Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn seine Regelungswirkung weggefallen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die sachliche oder rechtliche Grundlage des Regelungsobjekts entfallen ist. Die rechtliche Grundlage ist insbesondere dann entfallen, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes aufgrund des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes überholt ist (BFH, Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 45/15 - juris Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall: Mit dem Erlass der Bescheide vom 13.01.2017, mit denen die Beklagte den Erschließungsbeitrag gegenüber den Klägerinnen und ihrer Mutter endgültig festgesetzt hat, ist der angefochtene Vorauszahlungsbescheid überholt und hat sich damit im Sinne des § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“ erledigt. |
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| Vorauszahlungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die (vorläufige) Festsetzung des geschuldeten Betrages und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheides gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrages bzw. im Fall einer Überzahlung eine Erstattungsverfügung. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorauszahlungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die Betrachtung einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244.97 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 2 S 2555/09 - juris Rn. 16). |
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| Nach dem Erlass eines Vorauszahlungsbescheides erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot entfallen. Da die Mutter der Klägerinnen die geforderte Vorauszahlung erbracht hat, kommt dem streitgegenständlichen Bescheid insoweit keine belastende Regelungswirkung mehr zu. |
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| Hinsichtlich der Festsetzung des geschuldeten Betrages steht der Erledigung abweichend der von der Beklagten geäußerten Ansicht nicht entgegen, dass der entrichtete Vorauszahlungsbetrag im endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid auf die Beitragsschuld angerechnet worden ist, denn die Beklagte hat ausweislich des endgültigen Beitragsbescheides zunächst den vollständigen endgültig geschuldeten Erschließungsbeitrag festgesetzt und die Anrechnung und Erstattung optisch getrennt dargestellt. Der Umstand, dass die Festsetzung im Vorauszahlungsbescheid den Behaltensgrund in der Vergangenheit dargestellt hat, hindert hingegen nicht, dass der endgültige Erschließungsbeitragsbescheid ab dem Zeitpunkt seines Erlasses die Funktion des Behaltensgrundes übernimmt und somit den Vorauszahlungsbescheid ablöst. Dass der Vorauszahlungsbescheid weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen in der Vergangenheit darstellt, führt nicht dazu, dass eine Erledigung ex nunc zu verneinen ist. Im Übrigen steht der Erledigung vorliegend weder entgegen, dass der endgültige Erschließungsbeitragsbescheid aufgrund des anhängigen Widerspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist (dazu 1.), noch, dass der Vorauszahlungsbescheid auf der einen Seite und der endgültige Bescheid auf der anderen Seite an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind (dazu 2.). |
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| 1. Die Erledigung des Vorauszahlungsbescheides tritt bereits mit Erlass des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides und nicht erst mit dessen Bestandskraft ein. Dies ergibt sich im Hinblick auf die jeweiligen Voraussetzungen aus dem Verhältnis des Vorauszahlungsbescheides zu dem endgültigen Bescheid. Voraussetzung für den Erlass eines Vorauszahlungsbescheides ist gemäß § 25 Abs. 2 KAG - anders als bei dem endgültigen Beitragsbescheid -, dass die Erschließungsbeitragsschuld noch nicht entstanden ist. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorauszahlungsbescheides und eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides nicht gleichzeitig erfüllt sein können, sondern - unterstellt die jeweils weiteren Voraussetzungen liegen vor - nur in zeitlicher Abfolge gegeben sind. |
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| Erlässt die Behörde den endgültigen Beitragsbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie die Vorauszahlungssituation für beendet hält, und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Beitragsschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf den endgültigen Beitragsbescheid um (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.06.2009 - 15 B 524/09 - juris Rn. 6). |
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| Soweit dagegen im Hinblick auf den Zweck der Vorauszahlung, der Gemeinde bereits vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht und deren Festsetzung die für den Ausbau notwendigen Mittel zu verschaffen, eingewendet wird, dass für die Erledigung des Vorauszahlungsbescheides die Bestandskraft des endgültigen Bescheides maßgeblich sei, weil andernfalls bei einer Aufhebung des endgültigen Bescheides und der Annahme einer dennoch bereits eingetretenen Erledigung des Vorauszahlungsbescheides der Rechtsgrund für eine bereits erbrachte Vorauszahlung entfalle und die Gemeinde womöglich verpflichtet sei, die Vorauszahlung zu erstatten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2009 - 2 LB 43/08 - juris Rn. 37 ff.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 21 Rn. 47 ff.), überzeugt diese Ansicht nicht. |
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| Erweist sich der endgültige Beitragsbescheid als rechtswidrig, weil eine Beitragsschuld für das Grundstück gar nicht entstehen kann oder jedenfalls in der verfügten Höhe nicht entstanden ist, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von der Beitragsschuld gedeckten Vorauszahlung kraft des Vorauszahlungsbescheides. Denn eine Vorauszahlung rechtfertigt sich nur, weil eine Beitragsschuld entstehen kann und ist von der Höhe her begrenzt bis zur Höhe der Beitragsschuld (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.06.2009 - 15 B 524/09 - juris Rn. 7). |
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| Allein in dem Sonderfall, dass die Beitragsschuld in der verfügten Höhe entgegen der Annahme der Behörde noch nicht entstanden ist, aber noch entstehen kann, besteht ein legitimes Interesse der Gemeinde, den gezahlten Betrag auch bei Beseitigung der Wirkungen des endgültigen Beitragsbescheides noch behalten zu dürfen. Dieses Interesse kann sie aber durch sofortigen Neuerlass eines Vorauszahlungsbescheides in Reaktion auf die Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides befriedigen, wenn die Vorauszahlungssituation in Wirklichkeit noch besteht (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.06.2009 - 15 B 524/09 - juris Rn. 8). |
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| Die Erledigung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Vorauszahlungsbescheid in der Vergangenheit bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheides Rechtswirkungen dergestalt ausgelöst hat, dass er den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheides gebildet hat und die Annahme einer Erledigung der Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung und damit einem Zinsanspruch gemäß § 236 AO entgegenstehen könnte (so aber Bayr. VGH, Urteil vom 01.03.2012 - 20 B 11.1723 - juris Rn. 15). Diese Ansicht überzeugt nicht, denn dadurch wird die Frage der Erledigung an eine unzutreffende Voraussetzung geknüpft. Die Frage der Erledigung bezieht sich grundsätzlich darauf, ob die in dem Verwaltungsakt enthaltene Regelung keine Wirkung mehr entfaltet, nicht aber darauf, ob die Erledigung oder ihr Nichteintritt Voraussetzung für die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs ist. |
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| 2. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG sind Vorauszahlungen mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Aus dieser und der insoweit vergleichbaren Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird allgemein geschlossen, dass keine Erledigung des Vorauszahlungsbescheides eintritt, wenn nach der Vorauszahlungserhebung das Eigentum an dem Grundstück wechselt und die Vorauszahlung kraft Gesetzes mit dem Beitrag des neuen Eigentümers verrechnet wird. In diesem Fall bleibt der Vorauszahlungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass die Gemeinde die vom Voreigentümer gezahlte Vorauszahlung mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber festgesetzte Beitragsforderung behalten darf (Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 25 Rn. 6.3.1). |
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| Für die Frage nach der Erledigung ist jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entscheidend daran anzuknüpfen, ob zwischen dem Erlass des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Bescheides ein Eigentumswechsel stattgefunden hat; dieser Fall dürfte lediglich den in der Praxis häufigsten Fall darstellen. |
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| § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG regelt die Verrechnung der Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld voraussetzungslos und enthält in seinem zweiten Halbsatz lediglich die Klarstellung für den Fall, in dem die Person des Vorauszahlenden und der endgültige Beitragsschuldner auseinanderfallen, dass dennoch eine Verrechnung stattfindet. Insofern kommt es im Hinblick auf die hier interessierende Frage der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides weder entscheidend auf einen Eigentumswechsel noch darauf an, ob der jeweilige Adressat der rechtmäßige Adressat des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Bescheides ist, sondern darauf, ob der Vorauszahlungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind. |
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| Vorliegend ist jedenfalls im Hinblick auf die Mutter der Klägerinnen ein Adressatenwechsel zu verneinen. Der streitgegenständliche Vorauszahlungsbescheid war ausschließlich an die Mutter der Klägerinnen gerichtet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Satz „Beitragsschuldner ist die in der Anschrift genannte Person“ in Verbindung mit der im Adressfeld genannten Mutter der Klägerinnen. |
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| Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob aufgrund der Regelung in § 21 Abs. 3 KAG die Gesamthandsgemeinschaft in Form einer fortgesetzten Gütergemeinschaft tatsächlich Beitragsschuldnerin sein kann (offen gelassen bei einer Erbengemeinschaft VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2013 - 2 S 889/13 - juris Rn. 23, bejahend: Reif, aaO, § 21 Rn. 3.4; verneinend: Driehaus/Raden, aaO, § 24 Rn. 8, Göppl in VBlBW 2009, 138 (139 f.)) und wer gegebenenfalls für diese Beitragsschulden haftet, was sich in erster Linie nach den §§ 1483 ff. BGB richtet, ergibt die Auslegung der endgültigen Bescheide nicht, dass diese an eine Gesamthandsgemeinschaft - und damit an eine andere „Person“ - gerichtet sind. Die Auslegung der Bescheide vom 13.01.2017 zeigt vielmehr, dass die endgültige Beitragsschuld gegenüber allen drei Adressatinnen unabhängig voneinander festgesetzt werden sollte. Die endgültigen Bescheide ergingen zum einen an die Klägerinnen und zum anderen an ihre Mutter. Diese drei Bescheide unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die im Adressfeld jeweils angeschriebene Person. Sie enthalten weder einen Hinweis darauf, in welchem Verhältnis die drei Adressatinnen der Bescheide für die festgesetzte Beitragsschuld haften, noch - als Kehrseite dazu -, dass der in Folge der Überzahlung entstandene Erstattungsbetrag im Verhältnis zu den drei Adressatinnen nur einmal seitens der Beklagten zu erstatten ist. Auch dem auf der ersten Seite der Bescheide jeweils genannten „Verteiler“ ist aufgrund der Formulierung „Beitragspflichtiger“ nicht zu entnehmen, dass ein gleichlautender Bescheid an eine weitere Person ergangen ist. Der allgemeine Hinweis auf § 21 Abs. 3 KAG reicht aufgrund dieser Umstände im vorliegenden Fall nicht aus, um davon auszugehen, dass der Bescheid an die Gesamthandsgemeinschaft oder die Mutter der Klägerinnen als Teil der Gesamthandsgemeinschaft gerichtet werden sollte, denn dafür fehlt es an jeglicher Bezugnahme auf den konkreten Fall. |
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| Dies führt dazu, dass zwar mit Blick auf den lediglich an die Mutter der Klägerinnen gerichteten Vorauszahlungsbescheid die Beklagte durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide zwei weitere Schuldnerinnen herangezogen hat; insoweit liegt jedoch mit Blick auf die Person der Mutter der Klägerinnen kein der Erledigung im Wege stehender Adressatenwechsel vor. |
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| Den Klägerinnen fehlt jedoch das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 30; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 108). Typischerweise besteht das berechtigte Interesse in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses oder der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Fallgruppen BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 21 ff.). |
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| 1. Die vorliegende Situation der Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid lässt sich unter keine dieser Fallgruppen - auch nicht die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr - subsumieren. |
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| Die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr soll den Betroffenen davor schützen, in Zukunft nochmals der geltend gemachten Rechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie sollen zudem die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und dem Betroffenen die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 15). |
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| Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Hat sich die Wiederholungsgefahr bereits realisiert, ist ein berechtigtes Interesse zu verneinen. Denn die Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse deshalb, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll. Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist im Fall der Wiederholungsgefahr mit anderen Worten von der Erwartung getragen, dass eine Behörde von dem Erlass des erwarteten Verwaltungsaktes Abstand nehmen wird, wenn das Gericht feststellt, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Lenkungswirkung indes kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes für den Kläger nutzlos, weil der Erlass des Verwaltungsaktes nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf dieser Feststellung auch nicht, weil er den nunmehr erlassenen Verwaltungsakt anfechten kann und muss, um seine Rechte wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 23). |
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| Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf ein noch anhängiges Widerspruchsverfahren in Betracht käme, ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen, dass ein gerichtliches Urteil über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides vorliegend keine Lenkungswirkung entfalten kann, weil dem Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides jedenfalls nicht die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde liegen wie dem Erlass des Vorauszahlungsbescheides. |
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| Gemäß § 25 Abs. 2 KAG können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen und somit der Erlass eines Vorauszahlungsbescheides ist damit - wie bereits oben ausgeführt - nur möglich, solange eine sachliche Beitragsschuld noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Demgegenüber setzt der Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides gemäß § 20 Abs. 2 KAG die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen voraus. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorauszahlungsbescheides und eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides können daher in zeitlicher Hinsicht nicht parallel vorliegen. |
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| Dies bedeutet gleichzeitig, unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob für die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides der Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides oder der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. dazu Driehaus/Raden, aaO, § 21 Rn. 30), dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides nach unterschiedlichen Zeitpunkten richtet. |
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| Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 25 Abs. 2 KAG für den Erlass eines Vorauszahlungsbescheides zwar grundsätzlich voraussetzt, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist, aber ein rechtmäßiger Vorauszahlungsbescheid nicht dadurch rückwirkend rechtswidrig wird, dass die Gemeinde später etwa aus erschließungstechnischen Gründen ihre Ausführungsplanung ändern und die bei Anforderung der Vorauszahlung zunächst absehbare endgültige Herstellung auf einen nicht absehbaren Zeitpunkt verschieben muss (Reif, aaO, § 25 Rn. 5.1), ergibt sich ferner, dass die Zeitpunkte, in denen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides und des endgültigen Beitragsbescheides beurteilt werden müssen, unter Umständen erheblich voneinander abweichen. Insofern können sich die Umstände, die den Bescheiden jeweils zugrunde liegen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterscheiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei Erlass des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Bescheides unterschiedliche Erschließungsbeitragssatzungen Anwendung finden, die jeweils eine eigene Fehlerquelle darstellen können. |
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| Auch der Vergleich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines Vorauszahlungsbescheides und den Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides offenbart weitere Unterschiede: Vorauszahlungen werden im Vorgriff auf künftig entstehende Beitragsschulden erhoben. Gegenstand der Erhebung von Vorauszahlungen ist, sofern die Gemeinde keine abweichende Entscheidung über den Ermittlungsraum trifft, die einzelne Erschließungsanlage. Somit muss die Gemeinde im Zeitpunkt der Vorauszahlungserhebung eine Annahme treffen bzw. prognostisch bewerten, was bei späterer Realisierung der gemeindlichen Planungen voraussichtlich die beitragsfähige Erschließungsanlage sein wird und welche Ausdehnung diese erfährt, denn dies bildet die Basis für die Ermittlung der über Vorauszahlungen umzulegenden Kosten. Maßgebend ist also, von welchem Anlagenverständnis (bezogen auf den späteren Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der gemeindlichen Planungen), die Gemeinde bei Erlass der Vorauszahlungsbescheide ausgehen kann. Dies schließt nicht aus, dass später im Rahmen der endgültigen Heranziehung auf Grund der Maßgeblichkeit des Ermittlungsraums im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragsschuld eine veränderte Anlage die Beitragsgrundlage darstellen kann (Reif, aaO, § 25 Rn. 5.2). |
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| Anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag hängt die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auch nicht davon ab, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist, weil die Widmung regelmäßig der endgültigen technischen Herstellung folgt, Vorauszahlungen hingegen bereits vor der der endgültigen Herstellung erhoben werden (Reif, aaO, § 25 Rn. 5.4). Ferner brauchen die Anforderungen des § 125 BauGB für die Erhebung von Vorauszahlungen noch nicht erfüllt zu sein (Reif, aaO, § 25 Rn. 5.4). |
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| Auch im Hinblick auf die Ermittlung der Vorauszahlungshöhe ist die Gemeinde gehalten, eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragsschuld ausgerichtete Prognose über den Umfang der bis dahin voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Erschließungskosten anzustellen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorauszahlungen getroffenen Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit den erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Erschließungskosten, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (Reif, aaO, § 25 Rn. 5.5). |
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| Schließlich können die Bescheide im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG unterschiedliche Adressaten und damit jeweils eine eigene Fehlerquelle haben. |
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| 2. Die genannten Fallgruppen zur Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann besteht, wenn die Feststellung für ein anderes Rechtsverhältnis, insbesondere ein anderes Verfahren, vorgreiflich sein kann. Ebenso wie bei der anerkannten Fallgruppe eines anhängigen Schadensersatz- und Entschädigungsprozesses, muss es sich jedoch um eine Vorfrage handeln, deren rechtskräftige Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsposition des Klägers verbessern könnte (BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 15 und Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5.12 - juris Rn. 28). |
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| In der Rechtsprechung ist das notwendige berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des infolge des Erlasses des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides erledigten Vorauszahlungsbescheides zum Teil bejaht worden, wenn die für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides geltend gemachten Gründe auch die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit des endgültigen Bescheides zur Folge hätten (OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2018 - 9 LC 4/17 - juris Rn. 37; Bayr. VGH, Urteil vom 22.10.2010 - 6 BV 09.1363 - juris Rn. 23, Urteil vom 22.07.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 34, Urteil vom 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 21; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.11.2001 - 3 A 1725/00 - juris Rn. 12 ff.). Als solche Gründe sind in der Vergangenheit insbesondere die Frage der Unwirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung, die sowohl dem Vorauszahlungsbescheid als auch dem endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid zugrunde lag, als auch die Frage der Beitragsfreiheit einer Erschließungsanlage im Hinblick auf das Vorhandensein einer historischen oder vorhandenen Straße benannt worden. Weitere Überschneidungen sind denkbar, wenn es etwa um die Frage geht, ob die Beitragspflicht bereits früher entstanden und insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |
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| Auch wenn es richtig ist, dass es im Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültigem Erschließungsbeitragsbescheid Überschneidungen hinsichtlich der im Rahmen der Rechtmäßigkeit zu prüfenden Fragen geben kann, überzeugt die pauschale Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Fällen, in denen es den Beteiligten oder zumindest dem Kläger eigentlich um die Rechtmäßigkeit des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides geht, nicht. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage dient grundsätzlich nicht dazu, eine gutachterliche Stellungnahme der Gerichte zu einzelnen Rechtsfragen einzuholen. |
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| Zur Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses kann zunächst die bloße Behauptung einer Schnittmenge von bei beiden Bescheiden aufgeworfenen Fragen nicht ausreichen, um die Klage für zulässig zu halten. Denn ansonsten käme dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse keine Filterfunktion mehr zu. |
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| Auch erscheint es nicht sachgerecht, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die bloße Behauptung des Klägers, die für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides geltend gemachten Gründe hätten auch die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides zur Folge, ohne eine vertiefte Prüfung zu bejahen, wenn gleichzeitig abzusehen ist, dass es auf diese Einwände im Hinblick auf den endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid nicht ankommt; etwa, weil sich dieser bereits wegen eines falschen Adressaten als rechtswidrig erweisen sollte (vgl. zu dem umgekehrt gelagerten Fall, dass der Vorauszahlungsbescheid wegen fehlerhafter Adressierung rechtswidrig war, Bayr. VGH, Urteil vom 22.10.2010 - 6 BV 09.1363 - juris Rn. 23), denn in diesem Fall wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geeignet, die gerichtliche Überprüfung des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides zu vermeiden. |
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| Um beurteilen zu können, ob eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides gleichzeitig einen Prozess hinsichtlich des endgültigen Beitragsbescheides vermeiden könnte und der Kläger daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der Klage hat, müsste im Rahmen der Zulässigkeit geprüft und festgestellt werden, ob und inwieweit die hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides zu prüfenden Fragen im konkreten Fall Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit des endgültigen Beitragsbescheides erlauben. Dies kann im Einzelfall eine umfangreiche, weit in die Begründetheit reichende Prüfung bedeuten. Eine solche Prüfung ist jedoch mit dem Verhältnis von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung nicht zu vereinbaren. |
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| Der vorliegende Fall veranschaulicht diese Problematik, denn die Beteiligten streiten vorliegend unter anderem um die maßgebliche Ausdehnung der Erschließungsanlage, also die Frage, ob die Stichstraße als unselbständiges Anhängsel der Haupterschließungsstraße mit in den Ermittlungsraum einzubeziehen ist, und die Frage der berücksichtigungsfähigen Kosten. Beides sind Fragen, bei denen die Beklagte bei Erlass des Vorauszahlungsbescheides zunächst eine Prognose anzustellen hat, deren Ergebnis von dem Sachverhalt abweichen kann, der dem endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid zugrunde zu legen ist. Aufgrund der möglichen Unterschiede können diese Fragen zwar im Rahmen des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides gleich zu beantworten sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Im Hinblick auf den mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verwirklichenden Gedanken der Prozessökonomie ist es nicht sachgerecht, wenn im Rahmen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zusätzlich eine vergleichende Prüfung anzustellen ist. |
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| Hinzu kommt, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Einbeziehung des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides in den anhängigen Rechtsstreit besteht. |
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| Im Steuerrecht, das die Situation der Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Steuerbescheid ebenfalls kennt, wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf einen sich durch den Erlass eines Jahressteuerbescheides erledigenden Vorauszahlungsbescheid nur dann als zulässig angesehen, wenn sich bei der Beurteilung des Vorauszahlungsbescheides Rechtsfragen stellen, die im Rahmen der Entscheidung über den Jahressteuerbescheid nicht geklärt werden können und an deren Klärung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat (BFH, Beschluss vom 08.11.2013 - X B 58/13 - juris Rn. 20; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., § 100 Rn. 84). |
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| Hintergrund für diese Rechtsprechung ist § 68 FGO. Gemäß § 68 Satz 1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird, ohne dass es dafür eines Antrags eines Beteiligten bedarf. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist gemäß § 68 Satz 2 FGO insoweit ausgeschlossen. Die Finanzgerichtsordnung geht dabei davon aus, dass möglichst der ändernde oder ersetzende Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird (BFH, Urteil vom 01.10.1992 - V R 81/89 - juris Rn. 15). |
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| Eine vergleichbare Regelung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Eine analoge Anwendung des § 68 FGO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren kommt zwar grundsätzlich nicht Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht, nachdem sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Übernahme der Regelung in die Verwaltungsgerichtsordnung entschieden hat, da er befürchtet hat, dass diese Regelung im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu einer Verfahrensbeschleunigung führt (vgl. BT-Drs. 13/3993, S. 20; BT-Drs. 13/5098, S. 24). Unabhängig von der Frage, ob diese Einschätzung auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, denen Rechtsverhältnisse zugrunde liegen, die im Übrigen durch steuerrechtliche Normen geprägt sind, ermöglicht § 91 VwGO jedoch grundsätzlich ebenfalls eine Klageänderung. |
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| Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO im Berufungsverfahren möglich ist (bejahend: Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rn. 93; Peters/Kujaht in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rn. 4; krit. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rn. 33), ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Mit § 91 VwGO soll im Interesse der Prozessökonomie die Möglichkeit eröffnet werden, einen bereits rechtshängig gewordenen Streit möglichst umfassend zu entscheiden. Gegenüber der Erhebung einer völlig neuen Klage bietet die Klageänderung den Vorteil, dass die bisherigen Prozessergebnisse weiterverwendet werden können (Peters/Kujaht aaO, § 91 Rn. 1). |
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| Grundsätzlich ist es auch in der Konstellation, dass der Vorauszahlungsbescheid durch einen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid abgelöst wird, sachgerecht, die Überprüfung auf den endgültigen Bescheid zu beschränken, weil damit im Regelfall dem Interesse der Beteiligten an einer endgültigen Streitbelegung besser gedient wird als im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Vorauszahlungsbescheid. |
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| Zwar gelten für die geänderte Klage - auch bei einer Einwilligung der Beteiligten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung durch das Gericht - sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (Ortloff/Riese, aaO, § 91 Rn. 87); dies bedeutet auch, dass vor Klageerhebung grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. |
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| Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Gerichte. Sind diese Ziele vor Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 35 f.). Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ist zu bejahen, wenn im Wege der Klageänderung anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren (vgl. etwa BVerwG, Urteil 23.03.1982 - 1 C 157.79 - juris Rn. 22). Darüber hinaus ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtbar, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 - juris Rn. 20). |
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| Vorliegend wäre nicht von der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens auszugehen. Zum einen wären Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch und zum anderen würden sich im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides nicht nur die Fragen stellen, die bereits im Rahmen des Vorverfahrens bezüglich des Vorauszahlungsbescheides geprüft worden sind, sondern weitere, wesentliche Fragen, die von den Beteiligten erst im Rahmen des Klage- und Berufungsverfahrens geltend gemacht worden sind. |
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| Dies gilt insbesondere für die erst im Berufungsverfahren aufgeworfene Frage nach einer Einbeziehung des FlSt.-Nr. 15/1 in die Oberverteilung. Unterstellt die Rechtsansicht der Klägerinnen, dass das FlSt.-Nr. 15/1 in den (unbeplanten) Innenbereich hineingezogen worden ist, träfe zu, würde sich nicht nur die Frage nach einer (teilweisen) Einbeziehung des FlSt.-Nr. 15/1 in die Oberverteilung, sondern auch die Frage stellen, ob die Erschließungsanlage bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auch zumindest einen Teil der Strecke vor dem FlSt.-Nr. 15/1 umfassen würde. Damit wäre gleichzeitig die Frage verbunden, ob die Beitragspflicht überhaupt schon entstanden ist. |
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| Darüber hinaus ist im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens der - bislang nicht durch die Widerspruchsbehörde geprüften - Frage der Einbeziehung des FlSt.-Nr. 13/13 in die Oberverteilung nachzugehen und - unter Berücksichtigung des Todes der Mutter der Klägerinnen - die Frage des richtigen Adressaten des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides zu klären. |
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| Insofern stellen sich zahlreiche Fragen, die zum Teil gar nicht im Wege der Prüfung des Vorauszahlungsbescheides geklärt werden können. |
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| Auch wenn im vorliegenden Verfahren demnach nicht die Möglichkeit einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO und damit der Einbeziehung des endgültigen Beitragsbescheides besteht, zwingt dies nicht zu der Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Denn grundsätzlich besteht die - sachgerechtere - Möglichkeit einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO. Das Hindernis des fehlenden Vorverfahrens dürfte auch in vielen Fällen nicht bestehen, da entweder Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind oder aber die Beteiligten die Möglichkeit haben, das Vorverfahren bezüglich des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides während des Klageverfahrens durchzuführen. Für die verbleibenden Fälle, in denen die - sachgerechte - Umstellung der Klage nicht möglich ist, ist der Kläger wegen der Möglichkeit einer Klage gegen den endgültigen Bescheid nicht rechtsschutzlos gestellt. |
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| 3. Die Klägerinnen haben auch kein Interesse an der Fortführung der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid im Hinblick auf die für das Klageverfahren angefallenen Kosten, denn die Kostentragung ist letztendlich eine Frage der Kostenentscheidung, bei der - auch bei einer Erledigung des Rechtsstreits - gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. |
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| 4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist schließlich auch nicht mit dem von den Klägerinnen geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse zu begründen. |
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| a) Das Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus einem etwaigen Zinsanspruch. Denn eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung einer überschießenden Vorauszahlung ist in § 25 Abs. 3 KAG nicht vorgesehen; eine Verzinsung kommt deshalb nur in Betracht, soweit dies nach § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG in Verbindung mit §§ 233 ff. AO gesetzlich geregelt ist. Insoweit kann hier nur an die Prozesszinsen nach § 236 AO gedacht werden, wenn der Vorauszahlungsbescheid durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder herabgesetzt wird. In allen anderen Fällen der Rückerstattung einer Vorauszahlung kommt eine Verzinsung nicht in Betracht (Reif, aaO, § 25 Rn. 8.4). |
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| In Bereich einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es jedoch wegen der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides an der Möglichkeit der nach § 236 Abs. 1 AO erforderlichen Aufhebung oder Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage würde nicht zur Aufhebung des Bescheides, sondern allenfalls zur Feststellung seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit führen. |
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| Auch die Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 AO sind nicht erfüllt. Danach ist § 236 Abs. 1 AO entsprechend anzuwenden, wenn 1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder 2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrages führt. |
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| Voraussetzung für das Entstehen des Zinsanspruchs gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht nur der Eintritt eines außerprozessualen Ereignisses (Aufhebungs- oder Änderungsbescheid), sondern auch, dass „sich der Rechtsstreit erledigt“. Der Begriff der Erledigung des Rechtsstreits ist ein prozessualer und daher auch bei Auslegung des § 236 Abs. 2 AO prozessrechtlich zu verstehen (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 236 AO Rn. 22). Die Erledigung des Rechtsstreits tritt nicht bereits mit Eintritt des erledigenden Ereignisses ein, also der Erledigung der Hauptsache, sondern erst mit dessen prozessualer Berücksichtigung. Mit Beendigung der Rechtshängigkeit ist der Rechtsstreit erledigt. Dies kann durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen, gerichtliche Feststellung der Erledigung oder Klagrücknahme erfolgen (Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl., § 236 Rn. 28). |
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| Demnach führt der Erlass des endgültigen Beitragsbescheides allein noch nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits im Sinne der Vorschrift. Auf die umstrittene Frage, ob § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf § 236 Abs. 1 AO enthält, so dass zur Bejahung eines Zinsanspruches erforderlich wäre, dass der angestrengte Rechtsstreit kausal für die Steuererstattung war (vgl. Heuermann, aaO, § 236 Rn. 23; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl., § 236 Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. |
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| Für die Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO fehlt es ebenfalls an einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder - da der endgültige Beitragsbescheid vorliegend nicht bestandskräftig ist - an einem unanfechtbaren Verwaltungsakt. |
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| Auch eine analoge Anwendung des § 236 AO kommt insoweit im Hinblick auf die in § 233 Satz 1 AO enthaltene Regelung, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht in Betracht (vgl. Bayr. VGH, Beschluss vom 19.07.2013 - 6 ZB 12.1183 - juris Rn. 14). |
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| b) Ein wirtschaftliches Interesse lässt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Mutter der Klägerinnen gezahlten Säumniszuschläge herleiten. Nach dem über § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG anwendbaren § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Da aber zwischen den Säumniszuschlägen und der Hauptschuld keine Akzessorietät besteht, bleiben einmal verwirkte Säumniszuschläge bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung bzw. bei Rücknahme, Widerruf oder Berichtigung eines Haftungsbescheides unberührt (vgl. Lemaire in Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 21. Aufl., § 240 Rn. 17). Der einmal verwirkte Säumniszuschlag wird danach weder dem Grunde noch der Höhe nach durch nachfolgende Ereignisse beeinflusst (vgl. Höllig in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 240 Rn. 22). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 27.908,77 EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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