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| Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (dazu A.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (dazu B.) ohne Erfolg. |
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| Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). |
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| Die Klage ist zulässig. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung zuständig (dazu 1.). Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor (dazu 2.). |
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| 1. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist für das planfestgestellte Vorhaben eröffnet (dazu a), die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist nicht einschlägig (dazu b). |
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| a) Der Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von unter anderem öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Der Eisenbahnbegriff deckt sich insoweit mit dem Begriff der planfeststellungsbedürftigen Bahnanlagen nach § 18 Satz 1 AEG und betrifft damit die Betriebsanlagen einer Eisenbahn, sodass auch sämtliche Nebenanlagen wie Bahnhöfe, Haltepunkte, Betriebsleit- und Sicherungssysteme sowie Bahnübergänge erfasst werden. Dass sich die Zuweisung sowohl auf die erstmalige Herstellung einer Strecke als auch auf ihre spätere Änderung und damit nicht nur auf die Änderung neuer, sondern auch die Änderung aller Strecken von Straßenbahnen und öffentlichen Eisenbahnen bezieht, ist durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2449) ausdrücklich klargestellt worden (vgl. zum Ganzen Ziekow in Sodan/ders., VwGO, 5. Auflage 2018, § 48 Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind für die Planfeststellung des Vorhabens erfüllt. |
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| b) Die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO steht der sachlichen Zuständigkeit des beschließenden Gerichtshofs nicht entgegen. Hiernach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die u. a. Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz bezeichnet sind. Die entsprechende Regelung trifft § 18e Abs. 1 AEG i. V. m. Anlage 1 zu dieser Vorschrift. In der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I. S. 2082) war die Ausbaustrecke München - Lindau - Grenze D/A noch nicht in dieser Anlage aufgeführt. Dass die Aufnahme nach Rechtshängigkeit der Klage (vgl. § 90 Satz 1 VwGO) durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I. S. 2377) erfolgte, berührt die Zuständigkeit des beschließenden Gerichtshofs nicht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). |
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| 2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. |
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| Sie ist statthaft als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Fall VwGO. |
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| Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, ihre kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) werde dadurch verletzt, dass von ihr ausgewiesene Baugebiete vorhabenbedingt durch Lärmzuwachs erheblich beeinträchtigt werden. Ob dieser Belang tatsächlich abwägungsbeachtlich ist und ob er fehlerfrei berücksichtigt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 12 m. w. N.) |
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| Der Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 70 VwVfG nicht. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung noch die - als Minus enthaltene (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19.94 - juris Rn. 13; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 35) - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen, denn der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der kommunalen Planungshoheit keinen Abwägungsfehler auf (dazu 1). Gleiches gilt für die Berücksichtigung etwaigen Privateigentums der Klägerin (dazu 2). Auch ein Verstoß gegen § 7 BauGB ist nicht gegeben (dazu 3). Schließlich liegt auch der gerügte Verfahrensfehler (dazu 4.) nicht vor. |
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| 1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lässt in Bezug auf die Planungshoheit der Gemeinde keinen Abwägungsfehler erkennen. |
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| a) Die gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet. Sie erfasst dabei das der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung auf ihrem Gebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.1986 - 4 C 51.83 - juris Rn. 36). Die Einbindung in den überörtlichen Planungsprozess auch der Fachplanung soll dabei nicht zu einer Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit mit der Folge führen, dass die Gemeinde zum bloßen Objekt einer vorrangigen Planung degradiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 - 4 BN 60.01 - juris Rn. 17). Eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen hat die Gemeinde, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann jedenfalls dann vorliegen, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die nachteiligen Wirkungen für das betroffene Gebiet - blieben sie ohne Schutzmaßnahmen unbewältigt - die Gemeinde zur Umplanung zwängen. Schon das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang. Die Planfeststellungsbehörde muss darüber hinaus auch auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.4.2019 - 9 A 22.18 - juris Rn. 10; Urteil vom 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 - juris Rn. 49; Urteil vom 17.3.2005 - 4 A 18.04 - juris Rn. 18; jeweils m. w. N.). Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht hingegen für eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14.95 - juris Rn. 15). Liegt nach diesem Maßstab ein Eingriff in die Planungshoheit vor, führt dies noch nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr vermittelt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde nur eine Rechtsposition, die durch Abwägung (vgl. § 18 Satz 2 AEG) mit anderen für das Vorhaben sprechenden Belangen überwunden werden kann. Eine Rechtsverletzung der Gemeinde liegt damit erst dann vor, wenn ein erheblicher Abwägungsmangel zu ihren Lasten vorliegt. Im Fall konkurrierender Planungsvorstellungen ist der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Soweit Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, hat diejenige Planung Rücksicht auf die andere Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 - juris Rn. 26 m. w. N.). Entscheidend ist danach, welche Planung zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - 11 A 18.96 - juris Rn. 32 m. w. N.). |
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| b) Nach diesen Maßstäben erweist sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit der Klägerin nicht als abwägungsfehlerhaft. |
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| aa) Ein vorhabenbedingter Lärmzuwachs in Bezug auf ein bereits in einem Bebauungsplan ausgewiesenes Baugebiet scheidet bereits insoweit aus, als der Bebauungsplan „Ströhlerweg“ im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten war und weiterhin nicht ist. Auch ist nicht erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt wären. Vielmehr sind in Bezug auf die gemeindlichen Einrichtungen im Planungsverfahren noch von der Klägerin gebilligte Anpassungen erfolgt (S. 113 der Verwaltungsakte des Eisenbahn-Bundesamts). |
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| bb) Auch eine abwägungsfehlerhafte Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf verfestigte Planungsabsichten der Klägerin in Bezug auf das Baugebiet „Ströhlerweg“ ist nicht erkennbar. |
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| (1) Zwar hatte die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit bzw. zeitnah nach der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu der streitgegenständlichen Fläche zwischen Bahnlinie und Ströhlerweg gefasst, dessen räumlicher Geltungsbereich im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Leutkirch-Aitrach-Aichstetten vom 10. Juli 2002 als Wohnbaufläche dargestellt ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Fachplanung mit dieser Bauleitplanung nicht hinreichend abgestimmt worden wäre. Vielmehr hat das Eisenbahn-Bundesamt in abwägungsfehlerfreier Weise festgehalten, dass die Klägerin ihr Vorhaben der Festsetzung eines Wohngebietes im nördlichen Teil des betroffenen Gebietes und der Festsetzung eines Gewerbegebietes im südlichen Teil des betroffenen Gebietes ohne mit dem Vorhaben verbundene wesentliche Einschränkungen verfolgen kann (S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses). Bereits im Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats der Klägerin vom 27. Juli 2015 wurde die entsprechende Absicht bekundet, zwischen der damals bereits bestehenden Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet entstehen zu lassen, weil die bereits damals bestehenden Lärmwerte es nicht ermöglicht hätten, das gesamte Gebiet als Allgemeines Wohngebiet oder als Urbanes Gebiet auszuweisen. Diese Planungen wurden durch die Fachplanung nicht beeinträchtigt. |
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| (2) Dass sich im gesamten Bebauungsplan keine kausal auf das Vorhaben der Beigeladenen zurückzuführenden Lärmzuwächse ergeben, die der Klägerin in relevanter Weise städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten nehmen könnten, folgt dabei maßgeblich auch aus der Schalltechnischen Untersuchung in der geänderten Fassung vom 27. Mai 2015 (Anlage 10.1). Hinsichtlich des von der Klägerin im südlichen, der Bahntrasse näherliegenden und als Gewerbegebiet zu nutzenden Teils sind demnach allenfalls für einen kleinen Teilbereich kritische Pegelwerte von mehr als 59 dB(A) (vgl. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV) zu erwarten. Insoweit ist die Erwägung des Eisenbahn-Bundesamtes, der Klägerin sei angesichts des räumlich begrenzten Auswirkungsbereichs zuzumuten, im Gewerbegebiet mit Abstandsflächen oder ähnlichen Mitteln eine fehlerfreie Planung zu ermöglichen (S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses), nicht zu beanstanden. |
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| Dabei durfte das Eisenbahn-Bundesamt auch berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihren Planungen an eine ohnehin nur unwesentlich immissionsärmere Bestandsstrecke heranrückt. Denn ausweislich der schalltechnischen Untersuchung sind hinsichtlich des im nördlichen Teil geplanten Wohngebietes keine Auswirkungen im Sinne einer erheblichen Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 der BImSchV zu erwarten (Anlage 10.1, Schalltechnischer Erläuterungsbericht, S. 29). Das angegriffene Fachplanungsvorhaben der Beigeladenen hat insoweit auch unter Berücksichtigung dieses Maßstabs keine rechtlich relevanten kausalen Auswirkungen auf die Planungsmöglichkeiten der Klägerin. Wesentliche Änderungen für das geplante Wohngebiet können insbesondere auch nicht auf den von der Klägerin vorgenommenen Vergleich zwischen den im Jahr 2016 bestehenden tatsächlichen Lärmbelastungen und denen des Prognose-Planfalls gestützt werden. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen in dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros H + J haben damit für das vorliegende Verfahren keine Aussagekraft. Der Verordnungsgeber bezeichnet eine Änderung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV nur dann als wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms durch einen erheblichen baulichen Eingriff um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird, oder - außer in Gewerbegebieten - der Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.3.1999 - BVerwG 11 A 9.97 - juris Rn. 40; Urteil vom 15.12.2011 - 7 A 11.10 - juris Rn. 25). § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV stellt dabei darauf ab, ob sich durch den baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms in dem geforderten Maß erhöht. Welche Lärmsteigerungen in die Vergleichsprognose einzubeziehen sind, ist damit eingegrenzt. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen dem baulichen Eingriff und der Lärmsteigerung. Dabei kommt es für die Frage, welche Lärmbeeinträchtigungen ursächlich auf ein planfestgestelltes Vorhaben zurückzuführen sind und daher Schutzansprüche auslösen können, auf einen adäquaten Ursachenzusammenhang an. Die Beeinträchtigung muss einerseits in typischer Weise mit dem Bau oder der Änderung der Infrastruktur oder deren Betrieb verbunden sein und darf andererseits nach ihrer Art als Folgewirkung nicht außerhalb aller Erfahrung liegen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 27 ff.). Da es für die Lärmvorsorge ausschließlich auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme ankommt, bleibt die Lärmsteigerung aufgrund einer projektunabhängigen Verkehrszunahme außer Betracht. Es wird also nicht der gegenwärtige Verkehrslärm (die gegenwärtige Verkehrsmenge) als Grundlage der Ausgangswerte herangezogen. Vielmehr wird eine Prognose erstellt, die als Prognose-Nullfall bezeichnet werden kann. Gemeint ist eine Betrachtung, bei der eine vorhabenbezogene Verkehrsmenge und damit der zu erwartende Verkehrslärm ohne die Durchführung des Vorhabens, aber mit der allgemein zu erwartenden Verkehrssteigerung untersucht wird (vgl. Berka in Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, 2018, 16. BImSchV § 1 Rn. 18). |
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| (3) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung und insbesondere deren Datengrundlage. Methodische oder inhaltliche Mängel der schalltechnischen Untersuchung, die auf Grundlage der Richtlinie Schall 03 (Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV) erfolgte (S. 71 des Planfeststellungsbeschlusses; Anlage 10.1, Schalltechnische Untersuchung, Erläuterungsbericht, S. 15), macht die Klägerin ausdrücklich nur im Hinblick auf die für den Prognose-Nullfall zum Güterverkehr zugrundegelegten Zugzahlen, die aus dem Schienenbetriebsprogramm (Anlage 10.1, Schalltechnischer Erläuterungsbericht, Anhang 1, Schienenbetriebsprogramm in der Prognose 2025; Anlage 7 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.11.2017) hervorgehen, geltend. Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin jedoch nicht durch. Sowohl hinsichtlich des Prognosehorizonts und der Aktualität der zugrundegelegten Zahlen (dazu (a)) als auch hinsichtlich der Ermittlung der Zahlen für den Prognose-Planfall und den Prognose-Nullfall (dazu (b)) sind rechtlich erhebliche Fehler nicht erkennbar. |
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| (a) Der schalltechnischen Untersuchung durften grundsätzlich die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Prognosezahlen für den Bedarfsplan mit dem Prognosehorizont 2025 zugrundegelegt werden. Der zeitliche Prognosehorizont begegnet keinen grundlegenden Bedenken, da bei einem Projekt, das - wie das vorliegende Vorhaben - im Bedarfsplan des Bundes in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aufgeführt ist, regelmäßig von seiner Verwirklichung im Geltungszeitraum des Bedarfsplans ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 21; Urteil vom 26.5.2011 - 7 A 10.10 - juris Rn. 37). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 31. Mai 2017 lagen - anders als von der Klägerin beanstandet - auch noch keine neuen streckenbezogenen Verkehrsprognosen (siehe dazu AS 40 und AS 87 der Verwaltungsakte des Eisenbahn-Bundesamts zum PFA 11) vor, auf Grundlage derer ein auch im Hinblick auf den Schienengüterverkehr aktualisiertes Schienenbetriebsprogramm aufgebaut und das Schallgutachten hätte modifiziert werden können. Insoweit ist nicht dargetan, dass die mit der Verkehrsprognose 2030 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegenden aktuelleren Zahlen im Zeitpunkt der Planfeststellung so aufbereitet waren, das sich aus ihnen belastbare Aussagen über lokale Verkehrsströme im Güterverkehr hätten ableiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.7.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 89). Vielmehr haben die Vertreter der Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass abschließende streckenbezogene Zugzahlen für den Prognosehorizont 2030 erst im Sommer 2018 vorlagen. Nichts anderes folgt auch aus der E-Mail von Mitarbeitern der Deutschen Bahn AG an das Regierungspräsidium Tübingen vom 26.9.2016 (S. 35 der Verfahrensakte des Eisenbahn-Bundesamtes zum PFA 11), auf die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Bezug genommen hat und ausweislich derer nur noch mit zwei Güterzügen nachts gerechnet wurde. Vielmehr hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung - für den Senat überzeugend - erläutert, dass es sich bei den in dieser E-Mail enthaltenen Angaben zu künftigen Zugzahlen um vorläufige Zahlen für das Projektinformationssystem des Bundesverkehrswegeplans (PRINS) gehandelt habe, die nur die isolierten Auswirkungen einer konkreten Veränderung eines Streckenabschnitts und einer dortigen Beseitigung eines Engpasses abgebildet, nicht aber die Rahmenbedingungen durch weitere Engpassbeseitigungen in vorgelagerten Streckenabschnitten und damit die kompletten Netzwirkungen berücksichtigt hätten. Als Grundlage für die tatsächliche Verkehrsbelastung eines Streckenabschnitts seien diese projektbezogenen Zahlen daher ungeeignet. Zudem würden aus rein betrieblichen Gründen fahrende Züge nicht berücksichtigt (vgl. auch S. 86 der Verfahrensakte des Eisenbahn-Bundesamts zum PFA 11). Hinweise darauf, dass diese Erläuterungen fehlerhaft sein könnten, sind nicht erkennbar; auch die Klägerin macht nichts Gegenteiliges geltend. |
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| (b) Auch im Übrigen erweist sich das auf Grundlage von Verkehrsprognosen erstellte und der schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegende Schienenbetriebsprogramm hinsichtlich der prognostizierten Anzahl von Güterzügen sowohl für den Prognose-Planfall (dazu (aa)) als auch für den Prognose-Nullfall (dazu (bb)) und die Umsetzung in ein Schienenbetriebsprogramm (dazu (cc)) als plausibel. |
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| (aa) Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zum einen überzeugend dargelegt, wie die Verkehrszahlen für den Prognose-Planfall mit dem Bezugszeitraum 2025 erstellt wurden. Ausgangspunkt sei die „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ als Weiterentwicklung der entsprechenden Prognose für das Jahr 2015 gewesen. In dieser Prognose seien demnach auf der Basis einer detaillierten Analyse der Verkehrsströme aller Verkehrszweige (Wasser, Schiene, Luft, Straße) im Personen- und Güterverkehr feinräumige Verkehrsstrukturen und Verkehrsentwicklungen und damit zu erwartende Verkehrsmengen prognostiziert worden. Dabei seien auch Angaben der Beigeladenen zum Infrastrukturbestand eingeflossen. Mithilfe des strategischen Modellierungs- und Simulationstools für den Schienengüterverkehr MOSES sei auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung insbesondere der Parameter des Idealwegs und der im Netz vorhandenen Engpässe und deren teilweiser Beseitigung auch durch geplante Projekte eine Bezugsfallbelastungsprognose erstellt worden, die zu den Planfallzahlen geführt habe. Diese seien der Beigeladenen als Datenbank in elektronischer Form übermittelt worden. Aus einer von der Beigeladenen abschließend vorgenommenen Plausibilitätskontrolle hätten sich für den hier maßgeblichen Streckenabschnitt keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung ergeben. Für den Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die maßgeblich von den Instituten „... ...-... GmbH“ und „... GmbH“ im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur mit Stand vom 23. Juli 2010 gelieferten Prognosezahlen, die auch dem Bundesverkehrswegeplan zugrundegelegt wurden, in Bezug auf den Streckenabschnitt im PFA 10 und die erwarteten Verkehrsmengen im Güterverkehr fehlerhaft sein könnten und dass damit weiterer Aufklärungsbedarf bestünde. Insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl von Faktoren, die die Verkehrsmenge beeinflussen können, durfte davon ausgegangen werden, dass es bis zum Jahr 2025 zu der prognostizierten Steigerung der Güterverkehrszahlen auf dem betroffenen Streckenabschnitt kommen wird. Allein der Umstand, dass im Jahr 2003 mit der Prognose für das Jahr 2015 und im Jahr 2006 in einer Studie zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) abweichende Zugzahlen kommuniziert wurden, lässt ebenfalls nicht auf die Mangelhaftigkeit im weiteren Verlauf wegen veränderter Rahmenbedingungen aktualisierter Zahlen schließen. Auch die Klägerin erhebt gegen die Prognosen für den Planfall keine substantiierten Einwendungen. Soweit sie auf die generell fehlende Eignung des Bundesverkehrswegeplans für die Bestimmung des Prognose-Nullfalls verweist, weil dieser eine infrastrukturelle Zukunftsvision darstelle, führen diese Überlegungen nicht weiter. Denn maßgeblich für die Erstellung des Schienenprogramms ist nicht der Bundesverkehrswegeplan, sondern die diesem zugrunde liegende Verkehrsprognose. |
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| (bb) Zum anderen hat die Beigeladene insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, wie auf dieser Grundlage die Prognosezahlen für den Nullfall ermittelt wurden. Grundlage seien hier die von den privaten Instituten ermittelten Zahlen für den Prognose-Planfall und die Überprüfung seitens der Beigeladenen selbst gewesen, inwieweit das Vorhaben Auswirkungen auf die Zugzahlen im Güterverkehr haben wird. Hinsichtlich des Prognose-Nullfalls würden hingegen keine Zahlen von Dritten beigezogen. Die Beigeladene hat zur Überzeugung des Senats belegt, dass mit dem Vorhaben im PFA 10 und mit der Gesamtmaßnahme „Allgäubahn“ keine maßnahmenveranlasste Steigerung der Verkehrsmengen im Schienengüterverkehr verbunden ist. Dementsprechend ist die Gleichsetzung der absoluten Zugzahlen im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall für den Senat plausibel. Soweit die Klägerin auf die mit der Elektrifizierung verbundene Attraktivitätssteigerung verweist, hat die Beigeladene überzeugend ausgeführt, dass die weit überwiegende Mehrheit der wesentlichen Zulaufstrecken nicht elektrifiziert sei und es in der Folge durch die Elektrifizierung der „Allgäubahn“ allein zu keiner Nachfragesteigerung wegen der Traktionsänderung kommen werde. Die Bahnverbindung über Innsbruck und den Brenner sei auch vom Großraum München aus die kürzere, schnellere und preisgünstigere Strecke. Zudem leide die Strecke der „Allgäubahn“ unter langen eingleisigen Streckenabschnitten, großen Streckenneigungen, Beschränkungen der Länge der Güterzüge durch vorhandene Gleisnutzungslängen in Knoten- und Kreuzungsbahnhöfen sowie hohe Streckenbelegung durch vertakteten und teilweise verdichteten Regionalverkehr (siehe zum Ganzen auch S. 124f. des Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 10 und S. 56 f. des Planfeststellungsbeschlusses zum PFA 11 vom 6. Oktober 2017 sowie S. 85 f. der Verwaltungsakte des EBA im Verfahren zum PFA 11). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Eisenbahn-Bundesamt zugrundegelegten Angaben der Beigeladenen, dass im Zuge der Planung an der für den Schienengüterverkehr notwendigen Gleis- und Bahnhofsinfrastruktur keine Veränderungen und Erweiterungen durchgeführt werden und die Strecke auch künftig nicht als Regelgüterverkehrsstrecke genutzt wird (S. 70 ff., 125 des Planfeststellungsbeschlusses; Anlage 1, Erläuterungsbericht, Seite 1), werden auch durch den Vortrag der Klägerin nicht begründet. Auch diesbezüglich ist der Hinweis auf die NEAT-Studie aus dem Jahr 2006 nicht weiterführend, da es - wie die Beigeladene nachvollziehbar darlegt - zwischenzeitlich zu erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen gekommen ist. |
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| (cc) Auch Fehler der Umsetzung der Prognosezahlen in das zugrundeliegende Schienenbetriebsprogramm werden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist es auch plausibel, dass es - ohne Änderung der absoluten Zugzahlen - zu Veränderungen bei der Traktion (Elektro und Diesel) kommen kann. |
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| (c) Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus der im Klageverfahren vorgelegten „Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan ‚Ströhlerweg‘“ des Büros S. vom 22. Oktober 2019, der sich keine Erkenntnisse zur Frage der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens im Vergleich zur Bestandslage vor der Verwirklichung des Vorhabens entnehmen lassen. Allein der Umstand, dass die Klägerin zur Realisierung der Ausweisung eines Wohngebietes im nördlichen Teil des Bebauungsplans „Ströhlerweg“ und zur Realisierung eines Gewerbegebiets im südlichen Teil auf die Errichtung einer Lärmschutzwand angewiesen ist, die - nach eigener Einschätzung der Klägerin - mit Kosten in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro verbunden sein wird, lässt keinen Rückschluss auf mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundene wesentliche Änderungen zu, zumal in dem Gutachten auch Lärm aus anderen Quellen berücksichtigt wurde. Soweit in einem kleinen Bereich am südlichen Rand des geplanten Gewerbegebiets Werte von mehr als 59 dB(A) erreicht werden (Anhänge 2 bis 4, Rasterlärmkarten), deckt sich dies mit den Ergebnissen der von der Beigeladenen mit den Planunterlagen eingereichten schalltechnischen Untersuchung. |
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| 2. Auch in Bezug auf etwaiges Privateigentum der Klägerin erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht als abwägungsfehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich - wie zuletzt mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 erklärt - zumindest Miteigentümerin von Wohnbauflächen und gewerblich genutzten Flächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist und ob sie mit diesem Vorbringen präkludiert sein könnte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das Eisenbahn-Bundesamt das - im Verhältnis zu Privatpersonen nur einfachgesetzlich geschützte, aber insoweit gleichsam zu berücksichtigende (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2/15 - juris Rn. 17) - Eigentum bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vielmehr ist das Eisenbahn-Bundesamt bei der Gesamtabwägung zum Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des Verkehrsprojekts das Interesse der Grundstückseigentümer an einem vollständigen Erhalt ihres Eigentums und einem Unterbleiben von Beeinträchtigungen überwiegt (vgl. S. 122 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch die Klägerin legt nichts dar, was diesbezüglich einen Abwägungsfehler stützen könnte. |
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| 3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen § 7 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 BauGB am Aufstellungsverfahren beteiligt sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Diese Bindung gilt gemäß § 38 Satz 2 BauGB auch für die Planfeststellung eines - wie hier - überörtlich bedeutsamen Vorhabens. Die Anpassungspflicht geht über die aus dem Abwägungsgebot folgende Verpflichtung hinaus, die Belange des Städtebaus zu berücksichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 7 BauGB werden die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu bindenden Vorgaben, die es dem öffentlichen Planungsträger verbieten, sich in Gegensatz zu den Darstellungen zu setzen. Die Anpassungspflicht ist allerdings nicht im Sinne einer rechtssatzmäßigen Anwendung ("Vollzug"), sondern - entsprechend der inhaltlichen Bindung, die sich für Bebauungspläne aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt - als planerische Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption zu verstehen. Die Fachplanung ist so auszurichten, dass sie als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - juris Rn. 39). |
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| Die vorliegend angegriffene Planung ist dem Flächennutzungsplan dieser Maßgabe entsprechend angepasst. Die Klägerin hat keine gegenteilige Rüge erhoben. Denn der Verlauf der Bahntrasse selbst, die lediglich geändert wird, entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Anpassungspflicht wäre auch nicht verletzt, wenn das Vorhaben auf der Baufläche zu einer Überschreitung der in reinen oder allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten zulässigen Immissionsgrenzwerte führen würde. § 7 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzusehen, die der Flächennutzungsplan als (Wohn)Bauflächen darstellt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der sowohl für das Bodenrecht als auch für die Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) gesetzgebungsbefugte Bund den Gemeinden mit der Flächennutzungsplanung ein Instrument in die Hand geben wollte, die immissionsschutzrechtlichen Pflichten eines öffentlichen Planungsträgers allein durch Darstellung einer Baufläche oder eines Baugebiets zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.2018 - 3 A 15.15 - Rn. 24 ff. m. w. N.). Ergänzende Darstellungen zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.8.2005 - 4 C 13.04 - juris) enthält der Flächennutzungsplan nicht. |
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| 4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet schließlich an keinem rechtlich relevanten Verfahrensfehler. Die Klägerin kann insoweit nicht geltend machen, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden zu sein, dass ihr die Grundlagendaten zu der dem Schienenbetriebsprogramm zugrundeliegenden Verkehrsprognose nicht mitgeteilt wurden. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundlagendaten überhaupt auslegungsfähig gewesen wären, zu den auszulegenden Unterlagen im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zählen und hätten ausgelegt werden müssen (vgl. zu dieser Frage BVerwG, Urteil vom 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32), die Antragsunterlagen mithin möglicherweise mängelbehaftet waren. Denn die Klägerin könnte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des insoweit behaupteten Verfahrensfehlers nur beanspruchen, wenn sie dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden. Dafür ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die Planauslegung dient dazu, die potenziell Betroffenen über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diesem Zweck ist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen. Jedenfalls auf die Klägerin hat die Auslegung ihre Anstoßwirkung nicht verfehlt. Sie hat die Auslegung zum Anlass genommen, mit ihrem Anliegen im Anhörungsverfahren vorstellig zu werden und das Vorhaben wegen fehlerhafter Verkehrsprognosedaten zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2005 - 4 VR 2000.05 - juris m. w. N.). Soweit die Klägerin geltend macht, das Eisenbahn-Bundesamt hätte ohne Einbeziehung der Grundlagendaten nicht entscheiden dürfen, könnte dies allenfalls zu einem Abwägungsfehler führen (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, 2. Auflage 2019, § 73 Rn. 108), der - wie gezeigt - aber nicht vorliegt. |
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| Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig (dazu I.) aber unbegründet (dazu II.). |
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| Soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes begehrt, ist diese Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Fall VwGO in Form der Bescheidungsklage statthaft. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| Mit dem planfestgestellten Vorhaben sind - wie dargestellt - keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf die Bauleitplanung und damit die Planungshoheit der Klägerin verbunden, die einen Anspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf eine weitergehende Rücksichtnahme der Beigeladenen in Form von Schutzauflagen begründen könnten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 28.3.1996 - 5 S 1110/95 - juris Rn. 71). |
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| Ein Anspruch folgt mit Blick auf § 41 BImSchG auch nicht daraus, dass die Klägerin, wie sie im gerichtlichen Verfahren erstmals mitgeteilt hat, auch Eigentümerin von bisher unbebauten Flächen im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen Lärm gemäß § 41 BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), über den im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist, setzt nämlich eine - hier fehlende - zumindest planerisch bereits konkretisierte Anlage voraus. Dafür spricht vor allem das Regelungsgefüge des § 41 BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung. Der Anspruch auf aktiven Lärmschutz ist nach Grund und Ausmaß anhand einer immissionsortbezogenen Berechnung zu bestimmen (§ 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung). Eine solche Berechnung lässt sich verlässlich nur durchführen, wenn das Schutzobjekt nach Lage, Höhe, Raumaufteilung und Position der Fenster feststeht. Ohne eine zumindest verfestigte Objektplanung fehlt es hingegen an den erforderlichen Ausgangsdaten, anhand deren Notwendigkeit und Dimensionierung aktiven Lärmschutzes ermittelt werden können. Der Umstand, dass ein Grundstück lediglich baureif ist, löst demgemäß noch keine Ansprüche auf aktiven Lärmschutz aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 - 9 B 9.11 - juris Rn. 5; Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 41 BImSchG Rn. 49 f.; Schultze-Fielitz/Knauff in Führ, GK-BImSchG, 2. Auflage 2019, § 41 Rn. 31). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag mit der Folge eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) gestellt und das Verfahren wesentlich gefördert hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 29. Januar 2020 |
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| Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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