Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019 - 15 K 11583/18 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 27.427,32 EUR festgesetzt.
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| | Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2019 wurde fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO), den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend begründet und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere konnte der „Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e.V.“ (agv: comunity e.V) die Antragsgegnerin bei der Einlegung der Beschwerde wirksam gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO vertreten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 -, Juris Rn. 2 ff.). |
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| | Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Zuge der Beförderungsrunde 2018/2019 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Beförderungsliste „TD_T“ der Besoldungsgruppe A12 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Denn der Antragsteller, ein Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns, der mit Wirkung zum 01.01.2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A11 eingewiesen wurde und seit 2010 gemäß § 13 SUrlV a.F. bzw. § 4 Abs. 3 PostPersRG a.F. im dienstlichen Interesse zur Ausübung einer Tätigkeit bei der Telekom Deutschland GmbH beurlaubt ist, hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. |
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| | Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 26.03.2019 - 4 S 177/29 -, Juris Rn. 7, vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 -, Juris Rn. 8, und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier auch nach Auffassung des Senats erfüllt. |
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| | Der für die beamtenrechtliche Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris Rn. 16, und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris Rn. 10; jew. m.w.N.). |
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| | Die für eine Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, Juris Rn. 14; Senatsurteil vom 15.06.3026 - 4 S 126/15 -, Juris Rn. 47; jew. m.w.N.). |
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| | Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller eine erneute Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beanspruchen. Denn das Auswahlverfahren leidet zu seinen Lasten an wesentlichen Fehlern und seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen. |
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| | 1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung vom 28.11.2018 sei materiell fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beruhe, die kausal für die Bewerberauswahl im Verfahren um die zu vergebenen Planstellen „TD_T“ bei der Antragsgegnerin gewesen sei. Zwar seien die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten rechtlich nicht zu beanstanden. Da es aber unterschiedliche Bewertungsskalen für Vor- und Endbeurteilung gebe, bedürfe das Gesamturteil einer Begründung, in der erläutert werden müsse, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden sei. Im Falle des Antragstellers beschränke sich die Begründung der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2018, bekanntgegeben am 17.09.2018, im Wesentlichen auf den Hinweis auf die notwendige Vergleichsbetrachtung innerhalb der Gesamtgruppe, sei damit formelhaft und ohne individuellen Bezug. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Ausführungen könnten die in der dienstlichen Beurteilung selbst durchzuführende individuelle Begründung nicht ersetzen, denn diese sei nicht nachholbar. Die dienstliche Beurteilung begegne darüber hinaus und insbesondere deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des Gesamtergebnisses den eigenen Beurteilungsmaßstab außer Acht gelassen habe. Denn obwohl die Antragsgegnerin von einer höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers während des gesamten Beurteilungszeitraums ausgegangen sei, habe sie diese in fehlerhafter Weise nicht berücksichtigt bzw. zu Unrecht verneint. Habe sie dagegen, wofür wenig spreche, das Gesamtergebnis in Kenntnis der höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers getroffen und dennoch bewusst (nur) die Note „Sehr gut“ vergeben, hätte dies einer Begründung bedurft, an der es fehle. |
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| | 2. Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, es treffe nicht zu, dass sie im Rahmen der Beurteilung von einer höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausgegangen sei, vielmehr sei in der Beurteilung von amtsangemessener Beschäftigung die Rede; dass eine höherwertige Beschäftigung vorgelegen habe, werde im Übrigen bestritten. Auch sei die Beurteilung ausreichend begründet und plausibel. Da der Beigeladene in der Stellungnahme des Vorgesetzten in fünf Einzelmerkmalen ein „Sehr gut“ und einmal ein „Gut“ erzielt habe, habe er eine mit dem Antragsteller vergleichbare Leistung attestiert bekommen und sei, weil er eine mit der Entgeltgruppe 8 bewertete Tätigkeit ausgeübt habe, auch höherwertig beschäftigt gewesen. Damit sei es zutreffend und ausreichend, wenn in der Begründung des Gesamturteils ausgeführt werde, dass das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ auf der Beurteilungsliste des Antragstellers nur solche Beamte erhalten hätten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen hätten und darüber hinaus höherwertig eingesetzt seien. Danach sei auch nicht zu beanstanden, den Antragsteller mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut, Ausprägung +“ auf der Beförderungsliste zu führen. Eine Beförderung des Antragstellers sei danach nicht möglich gewesen, weil die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten ein besseres Beurteilungsergebnis, nämlich mindestens „Hervorragend, Ausprägung +“, aufwiesen. |
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| | 3. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die der Stellenauswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2018 die erforderliche individuelle Begründung vermissen lässt, damit fehlerhaft ist und folglich keine wirksame Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen kann. Auch teilt der Senat die Auffassung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten, auf rechtmäßigen Beurteilungen beruhenden Auswahlentscheidung zumindest offen sind. |
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| | a. Eine dienstliche Beurteilung, die als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich im Auswahlverfahren von besonderer Bedeutung ist, muss das Gericht - insbesondere mit Blick auf Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG - in die Lage versetzen, aufgrund einer ausreichend plausiblen Begründung in eine gerichtliche Überprüfung dahin eintreten zu können, ob der Dienstherr die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat, insbesondere bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung wie auch der einzelnen in ihr enthaltenen Werturteile von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat. Lediglich floskelhafte, konkret nicht nachvollziehbar begründete Behauptungen können diese Funktion nicht erfüllen. |
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| | Einer gesonderten Begründung bedarf regelmäßig in erster Linie das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, um seine Herleitung aus den Einzelbegründungen durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte nachvollziehen und einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die Anforderungen an Umfang und Tiefe der Begründung des Gesamturteils hängen allerdings wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Begründungspflicht besteht in jedem Fall dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, die für die Gesamtbewertung zunächst zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris Rn. 12 ff., und vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 42 f.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -, Juris Rn. 40, m.w.N.). |
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| | Im Falle der Telekom steht nach ihren Beurteilungsrichtlinien eine Skala mit fünf Notenstufen für die Vorbeurteilungen einer Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen für die Endbeurteilung gegenüber. Es gibt hierzu weder einen in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen noch einen sich in sonstiger Weise aus dem Beurteilungssystem selbst hinreichend klar ergebenden Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade dieser Gesamturteile übertragen (sozusagen „übersetzen“) ließen. Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang, ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, nachvollziehbar erläutert (OVG B.-B., Beschluss vom 27.03.2018 - 10 S 29.17 -, Juris Rn. 15; Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 - 1 B 434/17 -, Juris Rn. 15), wobei sich die Plausibilisierung bereits in der Beurteilung selbst finden muss und nach deren Eröffnung nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 41; Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2019 - 1 B 1259/18 -, Juris Rn. 30). |
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| | Aufgrund der bei der Antragsgegnerin geltenden divergierenden Notenskalen besteht eine Begründungspflicht der Gesamtnote auch dann, wenn die Einzelkriterien einheitlich mit „Sehr gut“ bewertet wurden. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Beamter, der - wie etwa der Antragsteller - in allen Einzelmerkmalen mit der dort vorgesehenen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist, nicht automatisch auch im Gesamturteil die gleichlautende, nach der insoweit geltenden Skala aber nunmehr nur zweitbeste Notenstufe erhält; insoweit ist vielmehr ebenso die Spitzennote „Hervorragend“ mit ihren drei Ausprägungen in Betracht zu ziehen. |
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| | Ergibt sich in Fallkonstellationen der vorliegenden Art das Gesamturteil nicht schlüssig aus der Bewertung der Einzelmerkmale, beruht die dienstliche Beurteilung auf einer Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe, was im Rahmen des oben beschriebenen gerichtlichen Prüfungsumfangs zu beanstanden ist. |
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| | b. Dies ist hier der Fall. |
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| | (i.) Die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2018 besteht im Kern aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich in gleicher oder ähnlicher Wortwahl in den Erläuterungen der Vor- und Endbeurteiler bei der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich jedenfalls dann als unzureichend, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen, wenn, wie hier, aufgrund der durchgängigen Vergabe der Spitzennote in den Einzelkriterien zu begründen ist, ob auch im Gesamturteil die Spitzennote oder nur die zweitbeste vergeben wird. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, weshalb der Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen zu dem ausgeworfenen Gesamturteil von „Sehr gut, Ausprägungsgrad +“ gelangt ist, auf welche Weise er namentlich die Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten übertragen hat. Eine derartige Erläuterung aber fehlt. |
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| | (ii.) Soweit im Anschluss ausgeführt wird, das Gesamtergebnis werde nach Würdigung aller Erkenntnisse festgesetzt und dabei sei „[...] nach der Einzelleistung im Vergleich zur Gesamtgruppe auf derselben Beurteilungsliste zu differenzieren“, handelt es sich um bloße Leerformeln. |
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| | (iii.) Nicht den Anforderungen an eine individuelle substantielle Begründung genügen des Weiteren die Sätze: „Herr B. kann nicht das beste Gesamtergebnis erhalten. Das Beurteilungsergebnis ‚Hervorragend‘ haben auf der Beurteilungsliste von Herrn B. ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen haben und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt sind.“ |
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| | Auch diese nur auf den ersten Blick individuell auf den Antragsteller abstellenden Begründungselemente zeigen gerade nicht auf, weshalb er nicht mit „Hervorragend“ bewertet werden „kann“. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, der Antragsteller sei tatsächlich im hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum „nur“ amtsangemessen und nicht höherwertig eingesetzt worden. Da eine Beschränkung der Höchstnote für höherwertig Beschäftigte nicht den Richtlinien zu entnehmen ist und die Telekom verschiedentlich in Verfahren deutlich gemacht hat, dass auch amtsangemessen Beschäftigte im Einzelfall mit der Höchstnote „Hervorragend“ bewertet wurden und werden (vgl. die entsprechenden Ausführungen etwa bei Saarländ. OVG, Beschluss vom 31.01.2020 - 1 B 206/19, Juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2019 - 1 B 612/19, Juris Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 23.04.2019 - 6 CE 19.76 -, Juris Rn. 22; jew. für die Beförderungsrunde 2017/2018), lässt sich die Aussage, der Antragsteller habe nicht die Bestnote erhalten können, nicht dahin deuten, dass diese Notenstufe von vornherein für höherwertig beschäftigte Mitarbeiter reserviert sei; auf die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen rechtlich zulässig wäre, kommt es mithin nicht an. |
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| | Steht aber die Note „Hervorragend“ grundsätzlich auch amtsangemessen Beschäftigten offen, so erfordert die Bewertung des Antragstellers mit (nur) „Sehr gut, Ausprägung +“ umso mehr eine individuelle Begründung, als er nicht nur aufgrund der nicht steigerungsfähigen Einzelbenotung - ausschließlich „Sehr gut“ in allen Bereichen - in seiner Gruppe zum Spitzenpersonal gehören dürfte. Vielmehr deuten auch die verbalen Beurteilungen auf ein eher hervorragendes Leistungsbild hin. So ist in der angefochtenen Beurteilung davon die Rede, der Antragsteller erreiche „stets sehr gute Resultate, die von höchster Qualität gekennzeichnet“ seien. Sein „sehr gutes Denkvermögen“ befähige ihn, „schwierigste Sachverhalte genau zu analysieren und durch eine effiziente Arbeitsweise bemerkenswerte Lösungswege aufzuzeigen“. Er arbeite „zu jeder Zeit absolut eigenverantwortlich“, sei ein „Leistungsträger“ und ein „äußerst zuverlässiger und pflichtbewusster Mitarbeiter“ mit „schneller Auffassungsgabe“, „bemerkenswerter Urteilsfähigkeit“, „herausragenden Fachkenntnissen“ und „hohem Engagement“, der „auch hohen Belastungen stets gewachsen“ sei. Er genieße „außerordentlich hohe Anerkennung bei allen Gesprächspartnern“, besitze „exzellentes Verhandlungsgeschick“ und „ausgezeichnete Kommunikationskompetenz“ und sei „den wirtschaftlichen Zielen des Unternehmens in höchstem Maße zuträglich“. Diese durchweg sehr positive Darstellung der Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass - selbst dann, wenn die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Antragsteller im Zeitraum 2015 bis 2017 amtsangemessen und nicht höherwertig beschäftigt war - das von ihm zu bearbeitende Aufgabenfeld bereits in der vorangegangenen, aber auch in der aktuellen Beurteilung jedenfalls als besonders komplex und schwierig beschrieben wird, was bei der Übertragung der Einzelnoten in eine Gesamtnote ebenfalls zu beachten ist. Die Einschätzung der vom Antragsteller erbrachten Arbeitsergebnisse, praktischen Arbeitsweise, allgemeinen Befähigung, fachlichen und sozialen Kompetenz sowie seines wirtschaftlichen Handelns stünde mithin einer Gesamtbeurteilung mit „Hervorragend“ zumindest nicht erkennbar entgegen. |
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| | Hinzu kommt, dass der Antragteller im vorangegangenen Beurteilungszeitraum (01.11.2013 bis 31.08.2015) bei identischen Einzelbewertungen (jeweils „Sehr gut“) und inhaltlich vergleichbaren verbalen Ausführungen mit „Hervorragend, Ausprägungsgrad Basis“, somit um zwei Ausprägungsgrade besser bewertet worden war. Regelmäßig kommt der in einer vorangegangenen Regelbeurteilung enthaltenen Aussage zum seinerzeit bestehenden Leistungs- und Befähigungsstand eine längere Aktualität in dem Sinne zu, dass - insbesondere bei gleichbleibendem Dienstposten und Statusamt - ein deutlicher Leistungssprung oder Leistungsabfall die Ausnahme ist und einer umso mehr in die Tiefe gehenden Begründung sowie gegebenenfalls Plausibilisierung bedarf, je kürzer der Beurteilungszeitraum und je größer der Notensprung ist (Senatsbeschluss vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 -, Juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 33 [wesentlicher Bewertungsunterschied zwischen zwei Regelbeurteilungen], Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, Juris Rn. 41, und Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris Rn. 30 f. [jew. zu Bewertungsunterschieden zwischen Regel- und Anlassbeurteilung]). |
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| | Damals wie heute war der Antragsteller als Referent PSI „SolutionDesigner“ eingesetzt, wobei die Aufgabenbreite ausweislich der in den Beurteilungen enthaltenen Aufgabenbeschreibungen gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum sogar zugenommen hat. Ein möglicher Leistungsabfall des Antragstellers lässt sich den ausgesprochen positiven Beschreibungen in der aktuellen Beurteilung an keiner Stelle entnehmen. Auch die zunehmende berufliche Erfahrung dürfte im Regelfall eher für eine Verbesserung als für eine Verschlechterung der Leistungen des Beamten sprechen. Dessen ungeachtet fehlt in der Beurteilung jede Auseinandersetzung mit den Gründen für eine Schlechterbewertung des Antragstellers um zwei Teilstufen gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung, so wie im Übrigen auch die Beurteilung des Beigeladenen jede substantiierte Begründung der bemerkenswerten Leistungssteigerung um mehr als zwei Notenstufen innerhalb von nur einem Beurteilungszeitraum vermissen lässt. |
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| | Der festgestellte Begründungsmangel wird schließlich auch nicht durch die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“ behoben, die sich unmittelbar an die „Begründung des Gesamtergebnisses“ anschließt und sich darin erschöpft, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern; eine individuelle Begründung ist hierin nicht zu sehen. |
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| | Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung des Gesamturteils ist daher, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen, unzureichend. Sie macht die Bildung des Gesamturteils im konkreten Fall nicht transparent und nachvollziehbar. |
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| | c. Auf die Frage, ob die Beurteilung darüber hinaus auch daran krankt, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, höherwertig eingesetzt gewesen sei, was die Antragstellerin im Rahmen ihres Gesamturteils verkannt habe, kommt es nach alldem nicht an. |
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| | d. Der Antragsteller hat aufgrund der sich aus der Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung ergebenden Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs schließlich eine nicht nur theoretische, sondern durchaus realistische Chance, im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens vor dem Beigeladenen für die Beförderung in ein Amt nach A12 ausgewählt zu werden. |
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| | Als Grundlage für eine solche neue Auswahlentscheidung bedarf es einer neuen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, welche ihrerseits rechtsfehlerfrei sein, insbesondere den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen genügen muss. Wie diese Beurteilung im Ergebnis ausfallen wird, ist offen. Es ist allerdings nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller aufgrund der von ihm im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen im Gesamturteil mit der Höchstnote „Hervorragend“ bewertet werden wird. Dies gilt umso mehr, als gegenwärtig ungeklärt ist, ob die seinerzeit von ihm ausgeübte Tätigkeit, wie er geltend macht, in die Entgeltgruppe T8 einzugruppieren gewesen wäre mit der Folge, dass er im Beurteilungszeitraum ebenfalls höherwertig eingesetzt gewesen wäre. Für eine mit Entgeltgruppe T8 (entsprechend A12) zu bewertende Tätigkeit könnten insoweit nicht nur diverse sich in den Beurteilungen findende Aussagen zu Schwierigkeitsgrad und Komplexität der vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sprechen; auch die Antragsgegnerin selbst schien zwischenzeitlich von einer höherwertigen Beschäftigung des Antragstellers ausgegangen zu sein, wie sich aus ihrer Antragserwiderung vom 12.02.2019 ergibt (vgl. Seite 7 der Stellungnahme im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung der höherwertig eingesetzten Beamten nach Prozentzahlen: „19,5 % Beamte innerhalb der Laufbahngruppe [darunter der Antragsteller]“). |
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| | Angesichts des vom Senat zu respektierenden, dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ist es gegenwärtig offen, welche Gesamtnote die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei einer Neubeurteilung für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum zuerkennen würde. Kommt aber im Rahmen einer erneuten rechtmäßigen Beurteilung eine Besserbeurteilung des Antragstellers ernsthaft in Betracht, ist er angesichts des derzeitigen Notenvorsprungs des Beigeladenen von (nur) einer Note bzw. drei Ausprägungsgraden für eine Beförderung jedenfalls nicht als von vornherein chancenlos einzuschätzen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Vielmehr hat die Antragsgegnerin seine Interessen mit vertreten. |
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| | Die Streitwertfestsetzung, die mangels Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart für beide Rechtszüge erfolgt (vgl. OVG Nds. Beschluss vom 29.04.2015 - 1 ME 43/15 -, Juris Rn. 10), beruht auf den § 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 40 GKG (6 ruhegehaltsfähige Monatsgehälter A 12, Stufe 7, Zeitpunkt Dezember 2018 nach Auskunft des Antragstellers: 4.571,22 EUR). Da das Eilverfahren hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist eine Halbierung des Streitwerts nicht angezeigt (Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 23). |
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