Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. August 2019 - 5 K 10336/17 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder ...-... und ... ... in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 zu zahlen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11. April 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2017 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.
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| | Der Kläger begehrt die Gewährung von kinderbezogenem Familienzuschlag. |
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| | Der Kläger steht als Lebenszeitbeamter im Amt eines Oberstudienrats im Dienst des Beklagten. Mit seiner Ehefrau, D.C., die ebenfalls als Lebenszeitbeamtin im Dienst des Beklagten steht, und dem gemeinsamen Kind M. (geb. 2016) lebt er in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung erfolgte am 18.11.2016. |
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| | Die Ehefrau des Klägers ist Mutter von vier weiteren Kindern, nämlich L. (geb. 1996), L.-R. (geb. 1998), T. (geb. 2003) und R. (geb. 2003). Diese stammen aus ihrer Ehe mit B.K., der ebenfalls Beamter im Dienste des Beklagten ist. Die Ehefrau des Klägers und B.K. haben nach ihrer Trennung für ihre gemeinsamen Kinder ein sog. paritätisches Wechselmodell vereinbart, wonach alle Kinder zu jeweils gleichen Teilen in den Haushalten der beiden Elternteile aufgenommen sind. Beide Elternteile informierten das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) in einem gemeinsamen Schreiben vom 11.09.2013 über das Wechselmodell und baten, Kindergeld und Familienzuschlag jeweils hälftig auf die Bezüge beider Elternteile umzulegen. Nachdem das Landesamt sie darauf hingewiesen hatte, dass eine hälftige Auszahlung des monatlichen Kindergeldes an jeden Elternteil nicht möglich sei, für zwei der Kinder aber eine Berechtigtenbestimmung zugunsten des Ehemannes getroffen werden könne, bestimmten beide Elternteile unter dem 12.01.2014 B.K. als Kindergeldberechtigten für die Kinder L. und T. Ab 01.05.2014 bis zum hier streitigen Zeitraum erhielt daraufhin B.K. das Kindergeld und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für L. und T., die Ehefrau des Klägers (weiterhin) das Kindergeld und den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für L.-R. und R. |
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| | Seit dem 25.10.2016 befindet sich die Ehefrau des Klägers in Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr keine Besoldung und infolgedessen auch kein kinderbezogener Familienzuschlag mehr gewährt; letzteren zahlte das Landesamt vielmehr seit dem 01.10.2016 an den leiblichen Vater der Kinder B.K. aus. Das Kindergeld für L.-R. und R. erhielt sie hingegen weiterhin. |
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| | Unter dem 05.12.2016 beantragte der Kläger Familienzuschlag für L.-R. und R. Nachdem das Landesamt ihn mit Schreiben vom 02.02.2017 darauf hingewiesen hatte, dass er mangels Kindergeldanspruch keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 LBesG habe, bestimmten der Kläger und seine Ehefrau ihn in einer gemeinsamen Erklärung vom 15.02.2017 zum Kindergeldberechtigten für die Kinder L.-R. und R. Mit Bescheiden vom 11.04.2017 gab das Landesamt dem Antrag auf Berechtigtenwechsel bezüglich L.-R. und R. zum 01.03.2017 statt; seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger für L.-R. und R. sowohl Kindergeld als auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Für den Zeitraum bis zum 28.02.2017 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags für L.-R. und R. dagegen mit Bescheid vom 11.04.2017 ab. |
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| | Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Anspruch hierauf bei sogenannten Zählkindern strikt an die Kindergeldentscheidung der Familienkasse gebunden sei. Sei ein Kind getrenntlebender Eltern in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, sei das Kindergeld gegenüber demjenigen festzusetzen, den die Eltern untereinander bestimmt hätten. Mit gemeinsamer Erklärung vom 11.09.2013 hätten die Ehefrau des Klägers und der leibliche Vater der Kinder für alle vier Kinder ein paritätisches Wechselmodell sowie weiter vereinbart, dass das Kindergeld und damit auch der kinderbezogene Familienzuschlag für L. und T. an den Kindsvater, für L.-R. und R. an die Ehefrau des Klägers gezahlt werden solle. Da die Berechtigtenbestimmung nicht widerrufen worden sei, sei die Zahlung im Zeitraum 01.10.2016 bis 28.02.2017 an den Kindsvater von L.-R. und R. gezahlt worden, weil dieser aufgrund des paritätischen Wechselmodells im Gegensatz zum Kläger grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Denn die Stiefkinder des Klägers seien nicht überwiegend, sondern zu gleichen Teilen in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau einerseits und in den des leiblichen Vaters andererseits aufgenommen. Der Kläger sei gegenüber seinen Stiefkindern im Gegensatz zum leiblichen Vater nicht unterhaltspflichtig, so dass sich auch daraus ein Vorrang des leiblichen Vaters bis zum 28.02.2017 ergebe. Der Kläger sei erst durch Erklärung vom 15.02.2017 zum Kindergeldberechtigten für seine Stiefkinder L.-R. und R. bestimmt worden. Das Kindergeld werde daher ab 01.03.2017 an den Kläger ausbezahlt. Da nach § 41 Abs. 3 LBesG der Familienzuschlag nur für ein Kind gewährt werden könne, für das Kindergeld zustehe, habe der Kläger erst seit 01.03.2017 Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags. |
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| | Der Kläger hat am Montag, den 27.11.2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Er habe schon ab dem 01.10.2016 Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags gemäß § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG für L.-R. und R., weil ihm ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG für die beiden in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder gemäß § 62, § 63 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG Kindergeld zustünde. An die Ehefrau des Klägers sei aufgrund der Konkurrenzregelung des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG Kindergeld ausbezahlt worden. Der Kläger habe alle vier Kinder seiner Ehefrau in seinen Haushalt aufgenommen. Für L.-R. und R. sei eine klare Zuordnung zum klägerischen Haushalt vorgenommen worden. Daher hätte mit Wegfall der Besoldung für seine Ehefrau der Familienzuschlag gemäß § 63 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG vorrangig dem Kläger gewährt werden müssen. Denn für den Familienzuschlag gelte im Wesentlichen wie für das Kindergeld, dass derjenige durch die Leistung begünstigt werden solle, der die tatsächliche Betreuung des Kindes übernommen habe und hierdurch „belastet“ sei. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass eine Berechtigtenbestimmung hinsichtlich der Kindergeldzahlung solange fortgelte, bis eine neue, ex nunc wirkende Bestimmung getroffen worden sei. Fehle in einer Konkurrenzsituation zwischen zwei oder mehr Berechtigten eine Regelung, sei sie nach den vom Bundesfinanzhof bei einem im Laufe des Monats stattfindenden Haushaltswechsel eines Kindes entwickelten Kriterien aufzulösen. Vorliegend habe eine rechtlich relevante Bestimmung bestanden, die die Berechtigung der Ehefrau des Klägers vorgesehen und denklogisch gleichzeitig einen entsprechenden einvernehmlichen Verzicht des leiblichen Vaters enthalten habe. Nachdem die Bestimmung keine Wirkungen mehr habe zeitigen können, sei zu entscheiden gewesen, wo die Zuordnung der Kindergeldberechtigung stattdessen vorzunehmen sei. Dies sei eindeutig der Kläger als Stiefvater gewesen, der zum Haushalt seiner Ehefrau gehört habe, welchem beide Kinder nach dem dem Beklagten bekannten paritätischen Wechselmodel zugeordnet gewesen seien. Eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers sei nicht erforderlich. Angesichts des paritätischen Wechselmodells, wonach 50% der Kinderbetreuungskosten auf den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau entfielen, sei nicht nachzuvollziehen, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags während der Elternzeit der Ehefrau des Klägers plötzlich für alle vier Kinder zu 100% an den leiblichen Vater geflossen sei, obwohl der Kläger nach wie vor zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen des Wechselmodells belastet gewesen sei. Der Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die ergangenen Bescheide entgegengetreten und hat ergänzend darauf verwiesen, dass der Kläger von der zwischen den leiblichen Eltern der Kinder 2013 getroffenen Vereinbarung nicht erfasst sei. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 06.08.2019 unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, an den Kläger kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder L.-R. und R. in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 18.11.2016 bis 28.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen – für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 17.11.2016 - hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei jedenfalls fiktiv kindergeldberechtigt gemäß § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG gewesen. Ihm hätte ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG ab dem 18.11.2016 Kindergeld zugestanden, weil er mit Eheschließung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger anspruchsberechtigt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass L.-R. und R. in seinen Haushalt aufgenommen worden seien und er in materieller und immaterieller Hinsicht für beide Kinder sorge. Da auch der leibliche Vater der Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum nach §§ 62, 63 EStG ohne Berücksichtigung von §§ 64, 65 EStG aufgrund der Haushaltsaufnahme kindergeldberechtigt und damit nach § 41 Abs. 3 LBesG hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags grundsätzlich anspruchsberechtigt gewesen sei, komme die Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG zur Anwendung. Die bestehende Konkurrenz sei danach zugunsten des Klägers aufzulösen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG unter Heranziehung der Wertungen des § 64 EStG. Zweck des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG sei es, eine Doppelleistung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für ein und dasselbe Kind an zwei oder mehr im öffentlichen Dienst Stehende zu verhindern. Da vorliegend der Mutter der Kinder Kindergeld gewährt worden sei, hätten nach wortgetreuer Anwendung des § 41 Abs. 4 LBesG weder der Kläger noch der leibliche Vater Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag gehabt. Dies widerspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesG. Vielmehr sei § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG analog anzuwenden. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen vor. Die Regelung des kinderbezogenen Familienzuschlags basiere auf der Anerkennung eines durch Kinder ausgelösten zusätzlichen Alimentationsbedarfs. Dieser Regelungszweck falle nicht weg, wenn die Kinder in die Haushalte mehrerer Beschäftigter im öffentlichen Dienst aufgenommen worden seien und eine weitere Person das Kindergeld erhalte. Auch die strengen Anforderungen an eine Analogie im Besoldungsrecht seien erfüllt. Denn der Gesetzgeber habe die zu entscheidende Fragestellung nicht bedacht. Die wortgetreue Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG führe zu dem Ergebnis, dass im Fall zweier besoldeter Kindergeldberechtigter, die das Kindergeld nicht erhielten, kein Zuschlag gezahlt würde, wohingegen im Fall nur eines besoldeten Kindergeldberechtigten, der das Kindergeld nicht erhalte, dieser Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag habe, weil in diesem Fall die Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesG nicht anwendbar sei. Dies entspreche nicht dem Gesetzeszweck, lediglich eine Doppelzahlung zu verhindern. Nach der somit anwendbaren Konkurrenzregelung sei der Familienzuschlag dem vorrangig Berechtigten zu gewähren. Dies bemesse sich nach § 64 EStG. Danach sei der kinderbezogene Familienzuschlag dem Kläger zuzusprechen. Der Berechtigtenbestimmung von 2013 sei keine Aussage zu dem zwischen dem Kläger und dem leiblichen Vater bestehenden Konkurrenzverhältnis zu entnehmen; die leiblichen Eltern hätten seinerzeit eine Bestimmung für den späteren Kreis von drei Kindergeldberechtigten nicht wirksam treffen können. Mangels Berechtigtenbestimmung sei damit auf die Haushaltsaufnahme abzustellen. Beide Kinder seien - wie ihre beiden Geschwister L. und T., für die der Vater der Kinder den kinderbezogenen Familienzuschlag beziehe - zu gleichen Teilen in den Haushalten sowohl ihres leiblichen Vaters als auch des Klägers und seiner Ehefrau aufgenommen gewesen. Unbestritten trage der Kläger zum Unterhalt aller Kinder maßgebend bei. Da gemäß § 64 Abs. 1 EStG Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten und nicht anteilig gewährt werden könne, erfordere es der Zweck der Gewährung eines kinderbezogenen Familienzuschlags, diesen hinsichtlich L.-R. und R. dem Kläger zuzuerkennen. Andernfalls würde der durch das vereinbarte paritätische Wechselmodell ausgelöste zusätzliche Alimentationsbedarfs des Klägers, der für alle vier Kinder gleichermaßen den Versorgungs- und Betreuungsaufwand zu gleichen Teilen trage, nicht angemessen berücksichtigt. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab Eheschließung. Ein Anspruch bereits ab 01.11.2016 komme entgegen § 42 Satz 1 LBesG nicht in Betracht, weil die Konkurrenzsituation erst mit Eheschließung, damit erst ab 18.11.2016, bestanden habe. Durch die tatsächlich bewirkte Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den leiblichen Vater der Kinder seien die Ansprüche des Klägers nicht erloschen. |
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| | Der Beklagte hat gegen das ihm am 22.08.2019 zugestellte Urteil am 19.09.2019 die durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, dass der Beklagte den Familienzuschlag mit befreiender Wirkung an den leiblichen Vater gezahlt habe. Die Wertungsgrundlage zur Vorrangbestimmung sei nicht in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zu sehen, sondern beurteile sich nach der Vereinbarung der Eltern vom 11.09.2013. Gemäß § 41 Abs. 4 LBesG analog sei hier dem leiblichen Vater unter Heranziehung der in § 64 EStG enthaltenen Rangfolge der Vorrang einzuräumen gewesen. Der Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG lege nahe, dass im Fall der zu gleichen Teilen in den Haushalt aufgenommenen Kinder getrenntlebender Eltern zuvörderst auf eine unter den Berechtigten geschlossene Übereinkunft bzw. Berechtigtenbestimmung abzustellen sei. Eine eigenmächtige, nicht auf einer Berechtigtenbestimmung beruhende Behördenentscheidung sei zu vermeiden. Die Erklärung vom 11.09.2013 wirke sich maßgeblich zu Gunsten des leiblichen Vaters aus. Da der Kläger von dieser Bestimmung nicht erfasst sei und die Mutter keine Besoldung erhalten habe, habe folgerichtig nur an den leiblichen Vater geleistet werden können. Das Begehren des Klägers ziele auf eine Übergangszeit bis zur Empfängerumstellung auf ihn ab; in dieser Übergangszeit bis zur verbindlichen Einführung einer neuen Übereinkunft aber gelte aufgrund der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelzahlungen die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung weiter. Schließlich habe der vom Verwaltungsgericht formulierte Tenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die monatsanteilige Zahlung systemfremd sei. Dem Kläger habe der kinderbezogene Familienzuschlag daher frühestens ab 01.12.2016 gezahlt werden können. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.08.2019 - 5 K 10336/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verteidigt das Urteil und trägt ergänzend vor: Nachdem seine Ehefrau aufgrund der Geburt des fünften Kindes und nachfolgender Elternzeit als Bezieherin des Familienzuschlags weggefallen sei, habe es dem dem Landesamt bekannten Sinn und Zweck der Berechtigtenbestimmung entsprochen, dem im Haushalt der Mutter lebenden Stiefvater den kinderbezogenen Familienzuschlag für L.-R. und R. auszuzahlen. Dem haushaltsfremden leiblichen Vater sämtliche kinderbezogenen Familienzuschläge auszuzahlen, laufe der Berechtigtenbestimmung entgegen. Die Ehefrau des Klägers habe ihren Willen, dem Stiefvater Vorrang zu gewähren, dem Landesamt mehrfach vorgetragen. Die Position, die Situation, die Bedürfnisse und der Willen der Mutter seien vom Landesamt in keiner Weise berücksichtigt worden. § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG aber diene der Stärkung der Mutter. |
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| | Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. |
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| | Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Für den Zeitraum 01.12.2016 bis 28.02.2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten hingegen zurecht verurteilt, an den Kläger kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder L.-R. und R. in gesetzlicher Höhe zu zahlen, und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen, so dass die Berufung insoweit erfolglos bleibt. |
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| | Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger ab dem 01.12.2016 nach § 41 Abs. 3 LBesG einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags für seine Stiefkinder L.-R. und R. hat und dass ihm ferner in analoger Anwendung der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG insoweit gegenüber dem leiblichen Vater der Kinder der Vorrang einzuräumen ist. |
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| | 1. Nach § 41 Abs. 3 Alt. 1 LBesG erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld (u.a.) nach dem Einkommensteuergesetz zusteht, einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind. Gleiches gilt gemäß § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG für diejenigen Beamten und Richter, denen zwar kein Kindergeld zusteht, denen es aber (u.a.) ohne Berücksichtigung von § 64 EStG, welcher die kindergeldrechtliche Konkurrenz beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche/Anspruchsberechtigter betrifft, oder § 65 EStG, der die Konkurrenz des Kindergeldes mit einer Reihe anderer öffentlicher Leistungen regelt, zustünde. Ein Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag setzt folglich in jedem Fall voraus, dass der Beamte oder Richter einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kindergeld hat, auch wenn es ihm wegen vorrangiger Berechtigter oder neben anderen Leistungen nicht gezahlt wird. |
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| | In der Person des Klägers, eines Landesbeamten, lagen zwar nicht bereits, wie zunächst beantragt und mit seiner Klage begehrt, ab dem 01.10.2016, aber seit seiner Eheschließung mit der Kindsmutter am 18.11.2016 hinsichtlich L.-R. und R. die Voraussetzungen für die sogenannte fiktive Kindergeldberechtigung nach § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG vor: |
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| | Der Kläger verfügt über einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch sind die Kinder L.-R. und R. mit Eheschließung Kinder seiner Ehegattin und damit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (erst) ab diesem Zeitpunkt kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig geworden. Schließlich hat er beide Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in seinen Haushalt aufgenommen. Eine Haushaltsaufnahme setzt neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben Zuwendungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) voraus (BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 - Juris Rn. 17, und vom 03.04.2012 - V B 130/11 -, Juris Rn. 5; jew. m.w.N.). Das Kind muss, mit anderen Worten, so in das (Familien-)Leben des Aufnehmenden integriert sein, dass es dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Lebt ein Kind in annähernd gleichem zeitlichem Umfang in zwei Haushalten - etwa denjenigen seiner getrenntlebenden Eltern -, so kann dies seine Aufnahme in beide Haushalte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen (vgl. BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 -, Juris Rn. 19 ff., und vom 23.03.2005 - III R 91/03 -, Juris Rn. 11 ff.). Wie die Beteiligten und das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger die Kinder L.-R. und R. im hier maßgeblichen Zeitraum (auch) in seinen Haushalt, in welchem sie sich in der Hälfte der Zeit aufhielten und von ihm versorgt und betreut wurden, aufgenommen hat. |
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| | Hätten die Eheleute nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander konkludent die Ehefrau des Klägers und leibliche Mutter der Kinder L.-R. und R. zur weiterhin Kindergeldberechtigten bestimmt, hätte folglich dem Kläger ab dem 01.12.2016 (s. zum Anspruchsbeginn ab dem Folgemonat unten II.) im Sinne von § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG Kindergeld für die beiden Kinder zugestanden. |
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| | 2. Da allerdings der leibliche Vater der Kinder L.-R. und R., B.K., gleichfalls ein Landesbeamter, beide Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig ebenfalls in seinen Haushalt aufgenommen hatte, damit gleichermaßen nach §§ 62, 63 EStG ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG analog kindergeldberechtigt gewesen wäre und als Beamter des Beklagten nach § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags grundsätzlich anspruchsberechtigt war, kommt hier die Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG zur Anwendung. |
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| | a. Bei unmittelbarer Anwendung begründet § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG allerdings vor dem 28.02.2017 einen Anspruch weder des Klägers noch des Kindsvaters B.K. auf kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder R. und L.-R. |
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| | Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG wird für den Fall, dass neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zustünde, der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre. Abgestellt wird auf die materielle Entscheidung im Kindergeldrecht entsprechend der kindergeldrechtlichen Reihenfolge; Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags soll derjenige haben, der kindergeldberechtigt ist oder an den das Kindergeld nur deshalb nicht gezahlt wird, weil er Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 BKGG genannten kindergeldähnlichen Leistungen hat. |
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| | Vorliegend wurde das Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum weder dem Kläger noch dem Kindsvater gewährt. Auch unterblieb der Kindergeldbezug nicht im Sinne des § 41 Abs. 4 Alt. 2 LBesG im Hinblick auf die Bestimmungen des § 65 EStG bzw. § 4 BKGG, sondern deshalb, weil ein Dritter, nämlich die Mutter der Kinder vorrangig kindergeldberechtigt war; auch „ohne Berücksichtigung“ von § 65 EStG oder § 4 BKKG wäre weder dem Kläger noch dem Kindsvater Kindergeld zu gewähren. |
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| | b. Ein Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags ergibt sich jedoch aus einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG unter Heranziehung der Wertungen des § 64 EStG. |
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| | Der Senat ist mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine analoge Anwendung der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG dahingehend angezeigt ist, dass auch dann, wenn mehrere im öffentlichen Dienst Stehende grundsätzlich Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag für ein und dasselbe Kind haben, keiner von ihnen jedoch Kindergeld erhält oder aufgrund von § 65 EStG oder § 4 BKGG nicht erhält, anhand der in § 64 EStG, § 3 BKGG genannten Kriterien ermittelt wird, wer von ihnen fiktiv vorrangig kindergeldberechtigt wäre; diesem ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zu gewähren (so auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg [LBesGBW-VwV] i.d.F. v. 27.11.2014 [GABl. S. 934], Ziff. 41.4.4 Abs. 2: „Wird das Kindergeld bei mehreren vorhandenen Berechtigten einer Person gewährt, die nicht im öffentlichen Dienst steht, so ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das Kind unter den in Betracht kommenden Personen im öffentlichen Dienst derjenigen zu gewähren, die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers [und gegebenenfalls weiterer Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes] das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.“). |
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| | (i) Wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, liegen die allgemein an eine Analogie zu stellenden Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage vor. |
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| | (1) § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG enthält eine Regelungslücke. Die Vorschrift trifft zwar eine Konkurrenzregelung für den Fall, dass, wie hier, mehrere Personen im öffentlichen Dienst prinzipiell familienzuschlagsberechtigt sind; gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG erhält in dieser Konstellation derjenige den kinderbezogenen Familienzuschlag, dem auch das Kindergeld bzw. eine kindergeldähnliche Leistung im Sinne von § 65 EStG zusteht. § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG regelt damit aber nur den Fall, dass von mehreren grundsätzlich kindergeld- und damit familienzuschlagsberechtigten Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, eine Person das Kindergeld bzw. eine kindergeldähnliche Leistung tatsächlich erhält; dieser wird dann auch der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt. Dagegen lässt sich bei direkter Anwendung der Vorschrift kein Zuschlagsberechtigter ermitteln für den hier vorliegenden Ausnahmefall, in dem das Kindergeld keiner von mehreren Personen im öffentlichen Dienst, sondern einer dritten Person zusteht, welche ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigt ist, sei es, dass sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, sei es, dass sie, wie die Kindsmutter, aufgrund etwa von Elternzeit keine Besoldung erhält und infolgedessen auch keinen Anspruch auf den Familienzuschlag hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO, § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesG). |
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| | (2) Diese Lücke ist planwidrig. Der kinderbezogene Familienzuschlag dient wie auch das Kindergeld dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs; durch Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags an einen Beamten oder Richter soll dessen erhöhter Alimentationsbedarf zur Bestreitung des Kindesunterhalts gedeckt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2011 - 2 B 76.11 -, Juris Rn. 6, und vom 13.02.2007 - 2 B 65.06 -, Juris Rn. 6). Bei unmittelbarer Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG aber kann in einer Konstellation, in der mehrere im öffentlichen Dienst stehende Personen ein und dasselbe Kind in ihre getrennt geführten Haushalte aufgenommen haben - mithin ein Tatbestand vorliegt, der grundsätzlich die Verpflichtung des Staates auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags begründet -, keiner der Betroffenen einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend machen, sobald ein weiterer, selbst nicht Familienzuschlagsberechtigter das Kindergeld bezieht. Dass in einer solchen Konstellation der Staat von der Leistung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags gänzlich frei wird, widerspricht dem Zweck des Kinderzuschlags, den erhöhten Alimentationsbedarf zu decken. Auch der in § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG geschaffenen Rechtsfigur der fiktiven Kindergeldberechtigung lässt sich entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Dienstherrn gerade nicht wegfallen soll, wenn das Kindergeld beim Vorhandensein mehrerer grundsätzlich Kindergeldberechtigter einer nicht im öffentlichen Dienst stehenden Person gewährt wird. |
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| | (3) Ein derartiger Ausschluss jeglicher Familienzuschlagsleistungen widerspricht ferner dem Zweck der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG. Diese orientiert sich - wie die gesamte Regelung des § 41 LBesG - eng an der bundesrechtlichen Regelung des § 40 BBesG (LT-Drs. 14/6694, S. 473 f.). § 40 BBesG enthielt ursprünglich keine Konkurrenzregel mit der Folge, dass bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, der kinderbezogene Ortszuschlag jedem Ehegatten in voller Höhe gewährt wurde (BT-Drs. 7/4127, S. 40). Dieses Ergebnis widersprach nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/4127, a.a.O.) dem sozialbezogenen Charakter des Ortszuschlags, weshalb § 40 BBesG a.F. zum 01.01.1976 um eine Konkurrenzregelung ergänzt wurde. Zweck dieser Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. § 40 Abs. 5 BBesG n.F. war und ist es folglich allein, eine Mehrfachleistung des kinderbezogenen Teils des Orts- bzw. Familienzuschlags für ein und dasselbe Kind - und damit eine mehrfache Abgeltung desselben Bedarfs aus öffentlichen Kassen - zu verhindern (BT-Drs. 7/4127, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 -, Juris Rn. 15, vom 16.12.2010 - 2 C 41.09 -, Juris Rn. 15, und vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 28). Diesem Zweck dient auch § 41 Abs. 4 LBesG (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, C VI/1.1.1, § 41 LBesGBW, Rn. 51). Ein Ergebnis, wonach bei mehreren (fiktiv) Kindergeldberechtigten keinem der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gewährt wird, geht dagegen über das Ziel, Doppelleistungen zu vermeiden, hinaus und ist von diesem nicht gedeckt. |
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| | (4) Der in § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG geregelte Fall ist schließlich mit dem hier in Rede stehenden, nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar. Kindergeld- und Zuschlagsberechtigung knüpfen an die Aufnahme des Kindes in den Haushalt an; dabei ist der Gesetzgeber von der typisierenden Annahme ausgegangen, dass bei mehreren grundsätzlich Kindergeldberechtigten regelmäßig derjenige die größeren Lasten trägt, der die Personensorge ausübt und das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut, so dass diesem ein Ausgleich der kinderbezogenen Mehraufwendungen zustehen soll (vgl. nur Bordewin/Brandt, EStG, Stand 02/2020, § 64 Rn. 16, m.w.N.). Dieser Zweck des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags besteht (mindestens) gleichermaßen in einer Situation, in der das Kind anteilig in die Haushalte mehrerer im öffentlichen Dienst Beschäftigter aufgenommen wird, und zwar völlig unabhängig davon, ob das Kindergeld bzw. die kindergeldähnliche Leistung an einen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten ausbezahlt wird, wie von § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG vorausgesetzt, oder ob, wie vorliegend, eine weitere, ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigte Person das Kindergeld erhält. |
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| | (ii) Ferner hat das Verwaltungsgericht zurecht angenommen, dass auch die strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie im Besoldungsrecht vorliegend erfüllt sind. |
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| | (1) Eine analoge Anwendung kommt im Besoldungsrecht wegen des strikten Gesetzesvorbehalts nur ausnahmsweise in Betracht. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen, wie von § 3 Abs. 1 LBesG hervorgehoben, nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 18, und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris Rn. 9; jew. m.w.N.). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Ermessensspielraum hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Deshalb kommt die Anwendung besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 18 ff., m.w.N., und Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris Rn. 5; Senatsurteil vom 13.04.2016 - 4 S 1930/14 -, Juris Rn. 28). |
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| | (2) Diese gehobenen Anforderungen an eine Analogie im Besoldungsrecht sind vorliegend gegeben. Der Gesetzgeber verfolgt, wie dargelegt, mit den in § 41 Abs. 3, 4 LBesG getroffenen Regelungen erkennbar das Ziel, die einem (fiktiv) kindergeldberechtigten Beamten oder Richter durch die Aufnahme eines Kindes in seinen Haushalt entstehenden Mehraufwendungen durch Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags auszugleichen, ohne dass es zu Doppelleistungen für ein und dasselbe Kind an mehrere im öffentlichen Dienst Stehende kommt. Diese Zielsetzung hat in den gesetzlichen Vorschriften allerdings nur unvollkommen Ausdruck gefunden. Denn der Gesetzgeber hat zwar sowohl den Fall bedacht, dass es zwei grundsätzlich Kindergeldberechtigte gibt, von denen nur einer im öffentlichen Dienst steht, während das Kindergeld der nicht im öffentlichen Dienst stehenden Person gewährt wird (dazu § 41 Abs. 3 Alt. 1 LBesG), als auch den Fall, dass beide grundsätzlich Kindergeldberechtigten im öffentlichen Dienst stehen (dazu § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG). Hingegen hat er keine (Konkurrenz-)Regelung getroffen für die hier in Rede stehende, seltene und von ihm ganz offenbar übersehene Konstellation. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass drei Personen, darunter zwei im öffentlichen Dienst beschäftigte Besoldungsberechtigte sowie eine weitere nicht zuschlagsberechtigte Person, für dieselben Kinder (fiktiv) kindergeldberechtigt sind - was regelmäßig die bereits nur im Ausnahmefall anzunehmende Aufnahme des Kindes in zwei Haushalte voraussetzen dürfte -, und dass ferner diese nicht zuschlagsberechtigte Person Kindergeld bezieht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass in diesem Fall keinem der im öffentlichen Dienst Stehenden der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt wird, ist nicht ersichtlich (für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 4 LBesG in einer solchen Konstellation auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Update 07/2019, BW C VI/1.1.1, § 41 LBesGBW Rn. § 40 Rn. 57 unter Verweis auf A II/I § 40, BBesG Rn. 125). |
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| | 3. Nach der somit analog anwendbaren Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesG ist der Familienzuschlag dem vorrangig Berechtigten zu gewähren. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Vorrangs ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, den gesteigerten Alimentationsbedarf für Kinder an die Kindergeldberechtigung zu knüpfen. Die Konkurrenzentscheidung ist daher unter Rückgriff auf die Wertungen von § 64 EStG zu treffen. Die Berücksichtigung dieser Wertungen ergibt, dass der kinderbezogene Familienzuschlag im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 dem Kläger zuzusprechen ist. |
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| | a. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmen dann, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden ist, diese untereinander den Berechtigten. Diese Regelung wird analog angewandt, wenn Kinder - wie hier - zu gleichen Teilen in Haushalte von getrenntlebenden Eltern (und evtl. von deren neuen Partnern) aufgenommen sind (BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 -, Juris Rn. 15, und vom 23.03.2005 - III R 91/03 -, Juris Rn. 14; Kirchof/Seer, EStG, 18. Aufl., 2019, § 64 Rn. 3; jew. m.w.N.). Die sogenannte Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen, die gegenüber der Familienkasse abzugeben sind (Blümich/Selder, EStG, Stand 02/2019, § 64 Rn. 28). |
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| | b. Die zwischen den leiblichen Eltern von L., L.-R., T. und R. nach ihrer Trennung für alle vier Kinder geschlossene und im September 2013 dem Landesamt mitgeteilte Übereinkunft beinhaltet ein so genanntes Wechselmodell, wonach alle vier Kinder jedenfalls noch im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum zu gleichen Teilen abwechselnd beim Vater und bei ihrer Mutter - „unter zwei unterschiedlichen Anschriften“ - wohnten und dort betreut und versorgt wurden. Da sich die Vorstellung der Eltern, Kindergeld und Familienzuschlag für jedes Kind jeweils hälftig auf ihre Bezüge umzulegen, wegen § 64 Abs. 1 EStG nicht verwirklichen ließ, wurde in der Folge für zwei der Kinder - L. und T. - der leibliche Vater zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Richtig ist, dass dieser Vereinbarung keine explizite Aussage zu dem zwischen dem Kläger und dem leiblichen Vater bestehenden Konkurrenzverhältnis zu entnehmen ist, weil der Kläger an der 2013 erfolgten Berechtigtenbestimmung naturgemäß nicht beteiligt war. Allerdings ist die zwischen den leiblichen Eltern getroffene Übereinkunft über die hälftige Teilung von Kindergeld und Familienzuschlag nach Auffassung des Senats nicht strikt personenbezogen, sondern haushaltsbezogen auszulegen. So wie aufgrund des jeweils hälftigen Aufenthalts der Kinder in beiden Haushalten der leiblichen Eltern - „unter zwei unterschiedlichen Anschriften“ - dort jeweils vergleichbare Kosten für Versorgung und Betreuung der vier Kinder anfallen, sollten nach dem Willen der leiblichen Eltern auch die „Früchte“ des gelebten Wechselmodells - Kindergeld und Familienzuschlag - beiden Haushalten zu gleichen Teilen zukommen. Dadurch, dass die Kindsmutter eine neue Familie gründete, veränderten sich die für die nach wie vor paritätische Versorgung und Betreuung der Kinder in den beiden Haushalten - demjenigen des Kindsvaters auf der einen und demjenigen der Kindsmutter und ihrem neuen Ehemann, dem Kläger, auf der anderen Seite - anfallenden Kosten ebenso wenig wie durch ihre Herbst 2016 beginnende Elternzeit. Fielen aber die Kosten unverändert in beiden Haushalten an, spricht alles dafür, dass auch das Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag nach dem Willen der leiblichen Eltern, wie er in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat, nach wie vor beiden Haushalten zufließen sollten. Kindergeld und kinderbezogener Familienzuschlag für L.-R. und R. standen daher nach dem Willen der Beteiligten nach wie vor dem Haushalt der Kindsmutter zu. Auf ihren Kindergeldanspruch hatte der Beginn der Elternzeit keine Auswirkungen; das Kindergeld verblieb daher in ihrem Haushalt, ohne dass insoweit etwas zu veranlassen gewesen wäre. Da sie mit Eintritt in die Elternzeit aber als Empfängerin des kinderbezogenen Familienzuschlags ausfiel, war dieser nunmehr dem Kläger zu gewähren, der unbestritten als Mitglied des Haushalts der Kindsmutter und seit seiner Heirat Stiefvater der Kinder in materieller wie immaterieller Hinsicht zu Versorgung und Betreuung aller vier Kinder beitrug. Eine Zahlung des Familienzuschlags für alle vier Kinder an den leiblichen Vater B.K. widersprach dagegen dem mit der Vereinbarung deutlich zum Ausdruck gekommenen Prinzip einer gleichmäßigen Aufteilung der mit Versorgung und Betreuung der vier Kinder verbundenen Pflichten und Kosten auf der einen sowie der finanziellen staatlichen Unterstützung auf der anderen Seite. |
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| | Ein Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht bereits ab dem 18.11.2016 als dem Tag der Eheschließung zwischen dem Kläger und der leiblichen Mutter der Kinder R. und L.-R., sondern erst ab dem 01.12.2016. |
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| | 1. Einem Anspruch des Klägers auf kinderbezogenen Familienzuschlag ab exakt dem 18.11.2016 als dem Datum der Eheschließung, wie ihn das Verwaltungsgericht ihm zugesprochen hat, steht bereits entgegen, dass der kinderbezogene Familienzuschlag den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldrechts folgt. Kindergeld aber wird nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich ausgezahlt mit der Folge, dass es für jeden Monat nur einem Berechtigten zusteht und eine tageweise Aufteilung des Kindergeldbetrags unzulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 76/99 -, Juris Rn. 13; Bordewin/Brandt, EStG, Stand 02/2020, § 66 EStG Rn. 21 f.). Das Monatlichkeitsprinzip gilt nach wie vor im Kindergeldrecht ungeachtet der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes „zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss“ (vom 13.12.2006) erfolgten Streichung des § 71 EStG, welcher die monatsweise Zahlung des Kindergeldes explizit geregelt hatte. Denn die Streichung der Regelung erfolgte nicht etwa mit dem Ziel, vom Monatlichkeitsprinzip abzuweichen; vielmehr nahm der Gesetzgeber die Anordnung monatlicher Auszahlung in § 66 Abs. 2 EStG durch Ergänzung des Wortlauts - „Das Kindergeld wird monatlich...gezahlt“ - auf und sah eine gesonderte Regelung, wie sie zuvor mit § 71 EStG bestanden hatte, als zukünftig nicht mehr erforderlich an (BT-Drs. 16/1368, S. 10). Für den Familienzuschlag folgt § 42 LBesG - wie auch § 41 BBesG, an dem sich der Landesgesetzgeber orientiert hat - ebenfalls dem Monatsprinzip der Besoldung (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, § 42 LBesGBW, Rn. 3, sowie § 41 BBesG, Rn. 4). |
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| | 2. Ein Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags besteht auch nicht bereits ab November 2016, sondern erst ab Dezember 2016. |
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| | a. Gemäß § 42 Satz 1 LBesG wird der Familienzuschlag ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis ist hier die Eheschließung des Klägers mit der Kindsmutter am 18.11.2016, durch welche der Kläger gemäß § 62, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstmals kindergeldberechtigt für R. und L.-R. geworden ist, was wiederum Voraussetzung ist für die Gewährung von Familienzuschlag (§ 41 Abs. 3, 4 LBesG). Dieser Umstand könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, ihm mit Blick auf § 42 Satz 1 LBesG den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags bereits rückwirkend ab Anfang November 2016 zu gewähren. |
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| | b. Allerdings ergibt sich aus den Regelungen der § 64 Abs. 1, § 65 EStG, dass für jedes Kind nur an einen Berechtigten Kindergeld gezahlt wird. Eine doppelte Zahlung von Kindergeld sieht das Gesetz auch nicht für den Fall vor, dass sich die Kindergeldberechtigung im Laufe des Monats - etwa bei einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im laufenden Monat - ändert, obwohl § 66 Abs. 2 EStG auch für den Bereich des Kindergeldes regelt, dass Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Andererseits kennt, wie bereits dargelegt, das Einkommensteuergesetz keine tage- oder wochenweise Aufteilung des Kindergeldbetrags während eines Monats. Ist danach weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergeldes im laufenden Monat mit dem Gesetz vereinbar, hat dies zur Folge, dass ein Wechsel in der Kindergeldberechtigung während eines Monats bei dem neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat Berücksichtigung findet (BFH, Urteile vom 16.12.2003 - VIII R 76/99 -, Juris Rn. 11 ff., m.w.N., und vom 19.04.2012 - III R 42/10 -, Juris Rn. 15; vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, A II/1, § 41 BBesG, Beispiel 2 unter Rn. 5). |
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| | c. Diese Überlegung gilt entsprechend für den vorliegenden Fall des Hinzutretens des Klägers als eines weiteren Kindergeldberechtigten: Gemäß § 41 Abs. 4 LBesG würde dem Kläger für den Monat November 2016 Familienzuschlag nur gewährt, wenn ihm Kindergeld gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre. Nachdem er aber erst im Laufe des Monats November kindergeldberechtigt wurde und das Kindergeld zu Beginn des Monats bereits an eine andere Berechtigte - die leibliche Mutter - überwiesen worden war, wäre ihm nach dem eben Gesagten im Monat November unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorrangig Kindergeld zu gewähren gewesen. |
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| | Beschluss vom 23. März 2020 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 300,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| | Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Für den Zeitraum 01.12.2016 bis 28.02.2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten hingegen zurecht verurteilt, an den Kläger kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder L.-R. und R. in gesetzlicher Höhe zu zahlen, und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen, so dass die Berufung insoweit erfolglos bleibt. |
|
| | Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger ab dem 01.12.2016 nach § 41 Abs. 3 LBesG einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags für seine Stiefkinder L.-R. und R. hat und dass ihm ferner in analoger Anwendung der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG insoweit gegenüber dem leiblichen Vater der Kinder der Vorrang einzuräumen ist. |
|
| | 1. Nach § 41 Abs. 3 Alt. 1 LBesG erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld (u.a.) nach dem Einkommensteuergesetz zusteht, einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind. Gleiches gilt gemäß § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG für diejenigen Beamten und Richter, denen zwar kein Kindergeld zusteht, denen es aber (u.a.) ohne Berücksichtigung von § 64 EStG, welcher die kindergeldrechtliche Konkurrenz beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche/Anspruchsberechtigter betrifft, oder § 65 EStG, der die Konkurrenz des Kindergeldes mit einer Reihe anderer öffentlicher Leistungen regelt, zustünde. Ein Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag setzt folglich in jedem Fall voraus, dass der Beamte oder Richter einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kindergeld hat, auch wenn es ihm wegen vorrangiger Berechtigter oder neben anderen Leistungen nicht gezahlt wird. |
|
| | In der Person des Klägers, eines Landesbeamten, lagen zwar nicht bereits, wie zunächst beantragt und mit seiner Klage begehrt, ab dem 01.10.2016, aber seit seiner Eheschließung mit der Kindsmutter am 18.11.2016 hinsichtlich L.-R. und R. die Voraussetzungen für die sogenannte fiktive Kindergeldberechtigung nach § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG vor: |
|
| | Der Kläger verfügt über einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch sind die Kinder L.-R. und R. mit Eheschließung Kinder seiner Ehegattin und damit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (erst) ab diesem Zeitpunkt kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig geworden. Schließlich hat er beide Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in seinen Haushalt aufgenommen. Eine Haushaltsaufnahme setzt neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben Zuwendungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) voraus (BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 - Juris Rn. 17, und vom 03.04.2012 - V B 130/11 -, Juris Rn. 5; jew. m.w.N.). Das Kind muss, mit anderen Worten, so in das (Familien-)Leben des Aufnehmenden integriert sein, dass es dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Lebt ein Kind in annähernd gleichem zeitlichem Umfang in zwei Haushalten - etwa denjenigen seiner getrenntlebenden Eltern -, so kann dies seine Aufnahme in beide Haushalte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen (vgl. BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 -, Juris Rn. 19 ff., und vom 23.03.2005 - III R 91/03 -, Juris Rn. 11 ff.). Wie die Beteiligten und das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger die Kinder L.-R. und R. im hier maßgeblichen Zeitraum (auch) in seinen Haushalt, in welchem sie sich in der Hälfte der Zeit aufhielten und von ihm versorgt und betreut wurden, aufgenommen hat. |
|
| | Hätten die Eheleute nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander konkludent die Ehefrau des Klägers und leibliche Mutter der Kinder L.-R. und R. zur weiterhin Kindergeldberechtigten bestimmt, hätte folglich dem Kläger ab dem 01.12.2016 (s. zum Anspruchsbeginn ab dem Folgemonat unten II.) im Sinne von § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG Kindergeld für die beiden Kinder zugestanden. |
|
| | 2. Da allerdings der leibliche Vater der Kinder L.-R. und R., B.K., gleichfalls ein Landesbeamter, beide Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig ebenfalls in seinen Haushalt aufgenommen hatte, damit gleichermaßen nach §§ 62, 63 EStG ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG analog kindergeldberechtigt gewesen wäre und als Beamter des Beklagten nach § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags grundsätzlich anspruchsberechtigt war, kommt hier die Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG zur Anwendung. |
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| | a. Bei unmittelbarer Anwendung begründet § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG allerdings vor dem 28.02.2017 einen Anspruch weder des Klägers noch des Kindsvaters B.K. auf kinderbezogenen Familienzuschlag für die Kinder R. und L.-R. |
|
| | Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG wird für den Fall, dass neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zustünde, der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre. Abgestellt wird auf die materielle Entscheidung im Kindergeldrecht entsprechend der kindergeldrechtlichen Reihenfolge; Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags soll derjenige haben, der kindergeldberechtigt ist oder an den das Kindergeld nur deshalb nicht gezahlt wird, weil er Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 EStG bzw. § 4 BKGG genannten kindergeldähnlichen Leistungen hat. |
|
| | Vorliegend wurde das Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum weder dem Kläger noch dem Kindsvater gewährt. Auch unterblieb der Kindergeldbezug nicht im Sinne des § 41 Abs. 4 Alt. 2 LBesG im Hinblick auf die Bestimmungen des § 65 EStG bzw. § 4 BKGG, sondern deshalb, weil ein Dritter, nämlich die Mutter der Kinder vorrangig kindergeldberechtigt war; auch „ohne Berücksichtigung“ von § 65 EStG oder § 4 BKKG wäre weder dem Kläger noch dem Kindsvater Kindergeld zu gewähren. |
|
| | b. Ein Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags ergibt sich jedoch aus einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG unter Heranziehung der Wertungen des § 64 EStG. |
|
| | Der Senat ist mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine analoge Anwendung der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 LBesG dahingehend angezeigt ist, dass auch dann, wenn mehrere im öffentlichen Dienst Stehende grundsätzlich Anspruch auf kinderbezogenen Familienzuschlag für ein und dasselbe Kind haben, keiner von ihnen jedoch Kindergeld erhält oder aufgrund von § 65 EStG oder § 4 BKGG nicht erhält, anhand der in § 64 EStG, § 3 BKGG genannten Kriterien ermittelt wird, wer von ihnen fiktiv vorrangig kindergeldberechtigt wäre; diesem ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zu gewähren (so auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg [LBesGBW-VwV] i.d.F. v. 27.11.2014 [GABl. S. 934], Ziff. 41.4.4 Abs. 2: „Wird das Kindergeld bei mehreren vorhandenen Berechtigten einer Person gewährt, die nicht im öffentlichen Dienst steht, so ist der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für das Kind unter den in Betracht kommenden Personen im öffentlichen Dienst derjenigen zu gewähren, die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers [und gegebenenfalls weiterer Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes] das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.“). |
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| | (i) Wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, liegen die allgemein an eine Analogie zu stellenden Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage vor. |
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| | (1) § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG enthält eine Regelungslücke. Die Vorschrift trifft zwar eine Konkurrenzregelung für den Fall, dass, wie hier, mehrere Personen im öffentlichen Dienst prinzipiell familienzuschlagsberechtigt sind; gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG erhält in dieser Konstellation derjenige den kinderbezogenen Familienzuschlag, dem auch das Kindergeld bzw. eine kindergeldähnliche Leistung im Sinne von § 65 EStG zusteht. § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG regelt damit aber nur den Fall, dass von mehreren grundsätzlich kindergeld- und damit familienzuschlagsberechtigten Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, eine Person das Kindergeld bzw. eine kindergeldähnliche Leistung tatsächlich erhält; dieser wird dann auch der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt. Dagegen lässt sich bei direkter Anwendung der Vorschrift kein Zuschlagsberechtigter ermitteln für den hier vorliegenden Ausnahmefall, in dem das Kindergeld keiner von mehreren Personen im öffentlichen Dienst, sondern einer dritten Person zusteht, welche ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigt ist, sei es, dass sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, sei es, dass sie, wie die Kindsmutter, aufgrund etwa von Elternzeit keine Besoldung erhält und infolgedessen auch keinen Anspruch auf den Familienzuschlag hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO, § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBesG). |
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| | (2) Diese Lücke ist planwidrig. Der kinderbezogene Familienzuschlag dient wie auch das Kindergeld dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs; durch Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags an einen Beamten oder Richter soll dessen erhöhter Alimentationsbedarf zur Bestreitung des Kindesunterhalts gedeckt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2011 - 2 B 76.11 -, Juris Rn. 6, und vom 13.02.2007 - 2 B 65.06 -, Juris Rn. 6). Bei unmittelbarer Anwendung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG aber kann in einer Konstellation, in der mehrere im öffentlichen Dienst stehende Personen ein und dasselbe Kind in ihre getrennt geführten Haushalte aufgenommen haben - mithin ein Tatbestand vorliegt, der grundsätzlich die Verpflichtung des Staates auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags begründet -, keiner der Betroffenen einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend machen, sobald ein weiterer, selbst nicht Familienzuschlagsberechtigter das Kindergeld bezieht. Dass in einer solchen Konstellation der Staat von der Leistung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags gänzlich frei wird, widerspricht dem Zweck des Kinderzuschlags, den erhöhten Alimentationsbedarf zu decken. Auch der in § 41 Abs. 3 Alt. 2 LBesG geschaffenen Rechtsfigur der fiktiven Kindergeldberechtigung lässt sich entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Zahlungspflicht des Dienstherrn gerade nicht wegfallen soll, wenn das Kindergeld beim Vorhandensein mehrerer grundsätzlich Kindergeldberechtigter einer nicht im öffentlichen Dienst stehenden Person gewährt wird. |
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| | (3) Ein derartiger Ausschluss jeglicher Familienzuschlagsleistungen widerspricht ferner dem Zweck der Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG. Diese orientiert sich - wie die gesamte Regelung des § 41 LBesG - eng an der bundesrechtlichen Regelung des § 40 BBesG (LT-Drs. 14/6694, S. 473 f.). § 40 BBesG enthielt ursprünglich keine Konkurrenzregel mit der Folge, dass bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, der kinderbezogene Ortszuschlag jedem Ehegatten in voller Höhe gewährt wurde (BT-Drs. 7/4127, S. 40). Dieses Ergebnis widersprach nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drs. 7/4127, a.a.O.) dem sozialbezogenen Charakter des Ortszuschlags, weshalb § 40 BBesG a.F. zum 01.01.1976 um eine Konkurrenzregelung ergänzt wurde. Zweck dieser Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. § 40 Abs. 5 BBesG n.F. war und ist es folglich allein, eine Mehrfachleistung des kinderbezogenen Teils des Orts- bzw. Familienzuschlags für ein und dasselbe Kind - und damit eine mehrfache Abgeltung desselben Bedarfs aus öffentlichen Kassen - zu verhindern (BT-Drs. 7/4127, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 -, Juris Rn. 15, vom 16.12.2010 - 2 C 41.09 -, Juris Rn. 15, und vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 28). Diesem Zweck dient auch § 41 Abs. 4 LBesG (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, C VI/1.1.1, § 41 LBesGBW, Rn. 51). Ein Ergebnis, wonach bei mehreren (fiktiv) Kindergeldberechtigten keinem der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags gewährt wird, geht dagegen über das Ziel, Doppelleistungen zu vermeiden, hinaus und ist von diesem nicht gedeckt. |
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| | (4) Der in § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG geregelte Fall ist schließlich mit dem hier in Rede stehenden, nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar. Kindergeld- und Zuschlagsberechtigung knüpfen an die Aufnahme des Kindes in den Haushalt an; dabei ist der Gesetzgeber von der typisierenden Annahme ausgegangen, dass bei mehreren grundsätzlich Kindergeldberechtigten regelmäßig derjenige die größeren Lasten trägt, der die Personensorge ausübt und das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut, so dass diesem ein Ausgleich der kinderbezogenen Mehraufwendungen zustehen soll (vgl. nur Bordewin/Brandt, EStG, Stand 02/2020, § 64 Rn. 16, m.w.N.). Dieser Zweck des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags besteht (mindestens) gleichermaßen in einer Situation, in der das Kind anteilig in die Haushalte mehrerer im öffentlichen Dienst Beschäftigter aufgenommen wird, und zwar völlig unabhängig davon, ob das Kindergeld bzw. die kindergeldähnliche Leistung an einen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten ausbezahlt wird, wie von § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG vorausgesetzt, oder ob, wie vorliegend, eine weitere, ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigte Person das Kindergeld erhält. |
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| | (ii) Ferner hat das Verwaltungsgericht zurecht angenommen, dass auch die strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie im Besoldungsrecht vorliegend erfüllt sind. |
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| | (1) Eine analoge Anwendung kommt im Besoldungsrecht wegen des strikten Gesetzesvorbehalts nur ausnahmsweise in Betracht. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen, wie von § 3 Abs. 1 LBesG hervorgehoben, nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 18, und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris Rn. 9; jew. m.w.N.). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Ermessensspielraum hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss. Deshalb kommt die Anwendung besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 -, Juris Rn. 18 ff., m.w.N., und Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris Rn. 5; Senatsurteil vom 13.04.2016 - 4 S 1930/14 -, Juris Rn. 28). |
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| | (2) Diese gehobenen Anforderungen an eine Analogie im Besoldungsrecht sind vorliegend gegeben. Der Gesetzgeber verfolgt, wie dargelegt, mit den in § 41 Abs. 3, 4 LBesG getroffenen Regelungen erkennbar das Ziel, die einem (fiktiv) kindergeldberechtigten Beamten oder Richter durch die Aufnahme eines Kindes in seinen Haushalt entstehenden Mehraufwendungen durch Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags auszugleichen, ohne dass es zu Doppelleistungen für ein und dasselbe Kind an mehrere im öffentlichen Dienst Stehende kommt. Diese Zielsetzung hat in den gesetzlichen Vorschriften allerdings nur unvollkommen Ausdruck gefunden. Denn der Gesetzgeber hat zwar sowohl den Fall bedacht, dass es zwei grundsätzlich Kindergeldberechtigte gibt, von denen nur einer im öffentlichen Dienst steht, während das Kindergeld der nicht im öffentlichen Dienst stehenden Person gewährt wird (dazu § 41 Abs. 3 Alt. 1 LBesG), als auch den Fall, dass beide grundsätzlich Kindergeldberechtigten im öffentlichen Dienst stehen (dazu § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG). Hingegen hat er keine (Konkurrenz-)Regelung getroffen für die hier in Rede stehende, seltene und von ihm ganz offenbar übersehene Konstellation. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass drei Personen, darunter zwei im öffentlichen Dienst beschäftigte Besoldungsberechtigte sowie eine weitere nicht zuschlagsberechtigte Person, für dieselben Kinder (fiktiv) kindergeldberechtigt sind - was regelmäßig die bereits nur im Ausnahmefall anzunehmende Aufnahme des Kindes in zwei Haushalte voraussetzen dürfte -, und dass ferner diese nicht zuschlagsberechtigte Person Kindergeld bezieht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass in diesem Fall keinem der im öffentlichen Dienst Stehenden der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt wird, ist nicht ersichtlich (für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 4 LBesG in einer solchen Konstellation auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Update 07/2019, BW C VI/1.1.1, § 41 LBesGBW Rn. § 40 Rn. 57 unter Verweis auf A II/I § 40, BBesG Rn. 125). |
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| | 3. Nach der somit analog anwendbaren Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesG ist der Familienzuschlag dem vorrangig Berechtigten zu gewähren. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Vorrangs ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, den gesteigerten Alimentationsbedarf für Kinder an die Kindergeldberechtigung zu knüpfen. Die Konkurrenzentscheidung ist daher unter Rückgriff auf die Wertungen von § 64 EStG zu treffen. Die Berücksichtigung dieser Wertungen ergibt, dass der kinderbezogene Familienzuschlag im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 dem Kläger zuzusprechen ist. |
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| | a. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmen dann, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden ist, diese untereinander den Berechtigten. Diese Regelung wird analog angewandt, wenn Kinder - wie hier - zu gleichen Teilen in Haushalte von getrenntlebenden Eltern (und evtl. von deren neuen Partnern) aufgenommen sind (BFH, Urteile vom 18.04.2013 - V R 41/11 -, Juris Rn. 15, und vom 23.03.2005 - III R 91/03 -, Juris Rn. 14; Kirchof/Seer, EStG, 18. Aufl., 2019, § 64 Rn. 3; jew. m.w.N.). Die sogenannte Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen, die gegenüber der Familienkasse abzugeben sind (Blümich/Selder, EStG, Stand 02/2019, § 64 Rn. 28). |
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| | b. Die zwischen den leiblichen Eltern von L., L.-R., T. und R. nach ihrer Trennung für alle vier Kinder geschlossene und im September 2013 dem Landesamt mitgeteilte Übereinkunft beinhaltet ein so genanntes Wechselmodell, wonach alle vier Kinder jedenfalls noch im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum zu gleichen Teilen abwechselnd beim Vater und bei ihrer Mutter - „unter zwei unterschiedlichen Anschriften“ - wohnten und dort betreut und versorgt wurden. Da sich die Vorstellung der Eltern, Kindergeld und Familienzuschlag für jedes Kind jeweils hälftig auf ihre Bezüge umzulegen, wegen § 64 Abs. 1 EStG nicht verwirklichen ließ, wurde in der Folge für zwei der Kinder - L. und T. - der leibliche Vater zum Kindergeldberechtigten bestimmt. Richtig ist, dass dieser Vereinbarung keine explizite Aussage zu dem zwischen dem Kläger und dem leiblichen Vater bestehenden Konkurrenzverhältnis zu entnehmen ist, weil der Kläger an der 2013 erfolgten Berechtigtenbestimmung naturgemäß nicht beteiligt war. Allerdings ist die zwischen den leiblichen Eltern getroffene Übereinkunft über die hälftige Teilung von Kindergeld und Familienzuschlag nach Auffassung des Senats nicht strikt personenbezogen, sondern haushaltsbezogen auszulegen. So wie aufgrund des jeweils hälftigen Aufenthalts der Kinder in beiden Haushalten der leiblichen Eltern - „unter zwei unterschiedlichen Anschriften“ - dort jeweils vergleichbare Kosten für Versorgung und Betreuung der vier Kinder anfallen, sollten nach dem Willen der leiblichen Eltern auch die „Früchte“ des gelebten Wechselmodells - Kindergeld und Familienzuschlag - beiden Haushalten zu gleichen Teilen zukommen. Dadurch, dass die Kindsmutter eine neue Familie gründete, veränderten sich die für die nach wie vor paritätische Versorgung und Betreuung der Kinder in den beiden Haushalten - demjenigen des Kindsvaters auf der einen und demjenigen der Kindsmutter und ihrem neuen Ehemann, dem Kläger, auf der anderen Seite - anfallenden Kosten ebenso wenig wie durch ihre Herbst 2016 beginnende Elternzeit. Fielen aber die Kosten unverändert in beiden Haushalten an, spricht alles dafür, dass auch das Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag nach dem Willen der leiblichen Eltern, wie er in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat, nach wie vor beiden Haushalten zufließen sollten. Kindergeld und kinderbezogener Familienzuschlag für L.-R. und R. standen daher nach dem Willen der Beteiligten nach wie vor dem Haushalt der Kindsmutter zu. Auf ihren Kindergeldanspruch hatte der Beginn der Elternzeit keine Auswirkungen; das Kindergeld verblieb daher in ihrem Haushalt, ohne dass insoweit etwas zu veranlassen gewesen wäre. Da sie mit Eintritt in die Elternzeit aber als Empfängerin des kinderbezogenen Familienzuschlags ausfiel, war dieser nunmehr dem Kläger zu gewähren, der unbestritten als Mitglied des Haushalts der Kindsmutter und seit seiner Heirat Stiefvater der Kinder in materieller wie immaterieller Hinsicht zu Versorgung und Betreuung aller vier Kinder beitrug. Eine Zahlung des Familienzuschlags für alle vier Kinder an den leiblichen Vater B.K. widersprach dagegen dem mit der Vereinbarung deutlich zum Ausdruck gekommenen Prinzip einer gleichmäßigen Aufteilung der mit Versorgung und Betreuung der vier Kinder verbundenen Pflichten und Kosten auf der einen sowie der finanziellen staatlichen Unterstützung auf der anderen Seite. |
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| | Ein Anspruch auf Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht bereits ab dem 18.11.2016 als dem Tag der Eheschließung zwischen dem Kläger und der leiblichen Mutter der Kinder R. und L.-R., sondern erst ab dem 01.12.2016. |
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| | 1. Einem Anspruch des Klägers auf kinderbezogenen Familienzuschlag ab exakt dem 18.11.2016 als dem Datum der Eheschließung, wie ihn das Verwaltungsgericht ihm zugesprochen hat, steht bereits entgegen, dass der kinderbezogene Familienzuschlag den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldrechts folgt. Kindergeld aber wird nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich ausgezahlt mit der Folge, dass es für jeden Monat nur einem Berechtigten zusteht und eine tageweise Aufteilung des Kindergeldbetrags unzulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 76/99 -, Juris Rn. 13; Bordewin/Brandt, EStG, Stand 02/2020, § 66 EStG Rn. 21 f.). Das Monatlichkeitsprinzip gilt nach wie vor im Kindergeldrecht ungeachtet der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes „zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss“ (vom 13.12.2006) erfolgten Streichung des § 71 EStG, welcher die monatsweise Zahlung des Kindergeldes explizit geregelt hatte. Denn die Streichung der Regelung erfolgte nicht etwa mit dem Ziel, vom Monatlichkeitsprinzip abzuweichen; vielmehr nahm der Gesetzgeber die Anordnung monatlicher Auszahlung in § 66 Abs. 2 EStG durch Ergänzung des Wortlauts - „Das Kindergeld wird monatlich...gezahlt“ - auf und sah eine gesonderte Regelung, wie sie zuvor mit § 71 EStG bestanden hatte, als zukünftig nicht mehr erforderlich an (BT-Drs. 16/1368, S. 10). Für den Familienzuschlag folgt § 42 LBesG - wie auch § 41 BBesG, an dem sich der Landesgesetzgeber orientiert hat - ebenfalls dem Monatsprinzip der Besoldung (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, § 42 LBesGBW, Rn. 3, sowie § 41 BBesG, Rn. 4). |
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| | 2. Ein Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags besteht auch nicht bereits ab November 2016, sondern erst ab Dezember 2016. |
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| | a. Gemäß § 42 Satz 1 LBesG wird der Familienzuschlag ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Maßgebendes Ereignis ist hier die Eheschließung des Klägers mit der Kindsmutter am 18.11.2016, durch welche der Kläger gemäß § 62, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erstmals kindergeldberechtigt für R. und L.-R. geworden ist, was wiederum Voraussetzung ist für die Gewährung von Familienzuschlag (§ 41 Abs. 3, 4 LBesG). Dieser Umstand könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, ihm mit Blick auf § 42 Satz 1 LBesG den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags bereits rückwirkend ab Anfang November 2016 zu gewähren. |
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| | b. Allerdings ergibt sich aus den Regelungen der § 64 Abs. 1, § 65 EStG, dass für jedes Kind nur an einen Berechtigten Kindergeld gezahlt wird. Eine doppelte Zahlung von Kindergeld sieht das Gesetz auch nicht für den Fall vor, dass sich die Kindergeldberechtigung im Laufe des Monats - etwa bei einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im laufenden Monat - ändert, obwohl § 66 Abs. 2 EStG auch für den Bereich des Kindergeldes regelt, dass Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Andererseits kennt, wie bereits dargelegt, das Einkommensteuergesetz keine tage- oder wochenweise Aufteilung des Kindergeldbetrags während eines Monats. Ist danach weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergeldes im laufenden Monat mit dem Gesetz vereinbar, hat dies zur Folge, dass ein Wechsel in der Kindergeldberechtigung während eines Monats bei dem neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat Berücksichtigung findet (BFH, Urteile vom 16.12.2003 - VIII R 76/99 -, Juris Rn. 11 ff., m.w.N., und vom 19.04.2012 - III R 42/10 -, Juris Rn. 15; vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 07/2019, A II/1, § 41 BBesG, Beispiel 2 unter Rn. 5). |
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| | c. Diese Überlegung gilt entsprechend für den vorliegenden Fall des Hinzutretens des Klägers als eines weiteren Kindergeldberechtigten: Gemäß § 41 Abs. 4 LBesG würde dem Kläger für den Monat November 2016 Familienzuschlag nur gewährt, wenn ihm Kindergeld gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre. Nachdem er aber erst im Laufe des Monats November kindergeldberechtigt wurde und das Kindergeld zu Beginn des Monats bereits an eine andere Berechtigte - die leibliche Mutter - überwiesen worden war, wäre ihm nach dem eben Gesagten im Monat November unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorrangig Kindergeld zu gewähren gewesen. |
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| | Beschluss vom 23. März 2020 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 300,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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