Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3207/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2019 - 2 K 5261/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.135,28 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
I.
Der Kläger wurde nach erfolgreichem Lehramtsstudium für Werkreal-, Haupt- und Realschulen mit Zulassungsbescheid vom 23.01.2017 in den Vorbereitungsdienst eingestellt und dem staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung in R. (im Folgenden: Seminar) sowie der G.-Schule in K., Abteilung Realschule, als Ausbildungsschule zugewiesen. Auf den Antrag der Seminarleitung verlängerte das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 29.06.2017 den ersten Ausbildungsabschnitt um sechs Monate. Am 01.12.2017 teilte der Schulleiter der G.-Schule der Seminarleitung mit, dass die Übernahme selbstständigen Unterrichts durch den Kläger im zweiten Ausbildungsabschnitt ab dem 01.02.2018 weiterhin nicht verantwortet werden könne. Gründe dafür seien Mängel in der Planung und Umsetzung von Unterricht sowie in Gesprächsführung, Selbstorganisation, Klassenführung und Reflexionsfähigkeit. Die Seminarleitung unterrichtete am 05.12.2017 das Regierungspräsidium hiervon, wobei Seminarschuldirektor Dr. O. zur Begründung (vom 01.12.2017) ergänzend ausführte, mehrere Unterrichtsbesuche hätten keine ausreichenden Fortschritte in der Strukturierung von Unterricht, in schülergerechter Aufarbeitung der Unterrichtsinhalte und schülergerechter Kommunikation ergeben; zudem seien Reflexionsfähigkeit und Belastbarkeit nicht ausreichend vorhanden. Mit Schreiben vom 11.12.2017 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zur beabsichtigten Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses an. Nachdem dieser umfangreich Stellung genommen hatte, leitete der Seminarschuldirektor Dr. O. dem Regierungspräsidium mit E-Mail vom 19.01.2018 eine ausführliche Stellungnahme des Schulleiters der G.-Schule vom 18.01.2018 weiter. Diese ging auf die konkreten Gründe der festgestellten Nichtverantwortbarkeit der Übernahme selbstständigen Unterrichts durch den Kläger ein und enthielt eine ursprünglich in elektronischer Form geführte, in Tabellenform erstellte, in erster Linie von der pädagogischen Ausbilderin des Klägers am Seminar, M.K., gepflegte „Dokumentation des Ausbildungsverlaufs von Herrn H.“ (im Folgenden: Dokumentation), die Einträge bis zum 19.12.2017 enthielt.
Mit Bescheid vom 29.01.2018 verfügte das Regierungspräsidium Freiburg nach Einbeziehung des Personalrats unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in analoger Anwendung von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Werkrealschule, Hauptschule und Realschule (vom 03.11.2014 - WHRPO II 2014 -) die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Ablauf des 28.02.2018; zur Begründung machte es sich die Feststellungen in den Stellungnahmen des Schulleiters der G.-Schule vom 01.12.2017 und 18.01.2018 zu eigen.
Auf die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene, auf Aufhebung der Beendigungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.01.2018 und dessen Widerspruchsbescheids vom 31.07.2018, hilfsweise auf Verurteilung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Verantwortbarkeit der Übernahme selbstständigen Unterrichts gerichtete Klage änderte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10.10.2019 den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.01.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 dergestalt ab, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (erst) mit Ablauf des 31.03.2018 beendet werde; im Übrigen wies es die Klage ab. Rechtsgrundlage der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses seien § 16 Abs. 5 Satz 1 LBG, § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG, § 7 Abs. 3 Nr. 5 WHRPO II 2014. Die Beendigungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ohne die Möglichkeit, die Prüfung abzulegen, seien erfüllt. Die Feststellungen von Schule und Seminar hielten sich innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prognoseentscheidung, dass selbstständiger Unterricht nicht verantwortet werden könne, sei auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt worden. Eine hinreichende schriftliche Dokumentation der wesentlichen Erwägungen für die am 01.12.2017 und 05.12.2017 getroffenen Feststellungen über die Nichtverantwortbarkeit der Übertragung selbstständigen Unterrichts liege vor; die Werturteile seien mit der ergänzenden Stellungnahme des Schulleiters und der vorgelegten Dokumentation erläutert, konkretisiert und plausibel gemacht worden. Den Inhalt der Dokumentation greife der Kläger nicht substantiiert an. Ob das Seminar durch die Führung der Tabelle als elektronischem Teildatenbestand gegen seine Pflicht zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten verstoßen habe, müsse nicht entschieden werden, weil die Dokumentation spätestens bei Erlass der Beendigungsverfügung als Ausdruck zu den Akten des Beklagten gelangt sei. Ein Beurteilungsfehler wegen Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung von Schulleitung und Seminar trage mit hinreichender Sicherheit die prognostische Einschätzung, dass eine sinnvolle Fortführung der Ausbildung ausgeschlossen sei. Die vom Schulleiter in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegten Leistungsmängel seien anhaltend und schwerwiegend und beträfen die fachlichen und sozialen Kernkompetenzen einer Lehrkraft, weshalb die Prognose auch unter Beachtung der in den Akten enthaltenen positiven Rückmeldungen nicht an Plausibilität verliere. Die auf Grundlage der beurteilungsfehlerfreien Feststellung der Schul- und Seminarleitung ausgesprochene Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses habe der Beklagte aufgrund der grundlegenden Leistungsdefizite des Klägers in allen Kernkompetenzen auch ermessensfehlerfrei verfügt. Allerdings habe die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erst zum 31.03.2018 ausgesprochen werden können, weil die Beendigungsverfügung dem Kläger erst im Februar bekannt gegeben worden sei. Leide die Feststellung über die Nichtverantwortbarkeit der Übertragung selbstständigen Unterrichts nicht an Beurteilungsfehlern, habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
II.
Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger, das Gericht erkenne die Grundrechtsrelevanz der Plausibilisierung von „wertenden Erkenntnissen“ zunächst ausdrücklich an, gehe dann aber davon aus, die Plausibilisierung der Eignungsbeurteilung eines Lehramtskandidaten könne gegenüber diesem uneingeschränkt noch im Widerspruchsverfahren, also zusammen mit der Entlassung bzw. im Nachgang hierzu erfolgen. Die Behörde habe aber die Pflicht, die Grundlagen ihrer Beurteilung im Vorfeld einer Beurteilungsentscheidung so zur Akte zu nehmen, dass sie später prüfbar offengelegt werden könnten. Die Anknüpfungstatsachen seien nicht beliebig ergänzbar, sondern bildeten die unveränderbare Grundlage der Entscheidung im Zeitpunkt der Beendigung eines Beurteilungsprozesses. Das Beurteilungsverfahren sei mit Anhörung des Klägers, spätestens mit Beteiligung des Personalrats abzuschließen, folglich spätestens am 28.12.2017. Das Urteil sei fehlerhaft, wenn es von einer hinreichenden Konkretisierung durch späteres Hinzufügen eines Ausdrucks einer elektronischen Datei zur Akte und durch die spätere Beurteilung des Schulleiters ausgehe. Unabhängig davon werde es der Ausbildungspflicht und -fürsorge des Beklagten nicht gerecht, wenn die erstmalige Substantiierung von Ausbildungsdefiziten mit der Entlassungsverfügung erfolge oder gar ins Widerspruchsverfahren verlagert werde. Es sei im Lichte des Transparenzgebots geboten, die Lehramtsanwärter anhand von Schriftstücken über ihren Ausbildungsstand zu informieren, was nicht erfolgt sei. Hierzu habe das Gericht nicht Stellung genommen. Nach Auffassung des Klägers sei schließlich die Ausbildungsakte so zu führen, dass die für den Ausbildungserfolg relevanten Tatsachen in wesentlichen Zügen nachvollziehbar seien. Die Behörde sei nicht frei, beliebige Erkenntnisquellen in ihrer Beurteilungsentscheidung zu berücksichtigen, sondern müsse diese zuvor in geeigneter Weise in einer einheitlichen Ausbildungsakte zusammenführen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage der Aktenführung nicht mehr an, weil die elektronische Tabelle spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der Beendigungsverfügung als Ausdruck zu den Akten des Beklagten gelangt sei, sei fehlerhaft, zumal nicht bekannt sei, wer die Tabelle wann zur papiergeführten Personalakte genommen habe. Die Aktenvollständigkeit sei für die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Objektivitätspflicht der Behörde entscheidend. Daher hätte das Gericht die Frage der Aktenvollständigkeit nicht als irrelevant einstufen dürfen, zumal auch die papiergebundene Personalakte des Seminars als Loseblattsammlung ohne jede Paginierung geführt worden sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeige tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten insofern auf, als es seitens der Ausbildungsbehörde keinen rechtlichen Rahmen für Dokumentation und Bewertung von Ausbildungsleistungen gebe. Dies stehe nicht ohne Weiteres im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen für ein transparentes und rechtsstaatliches Berufszulassungsverfahren. Ferner bestünden aus den genannten Erwägungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da es sich bei der Lehrerausbildung um ein Verfahren handele, das jedes Jahr eine Vielzahl an Kandidaten treffe, habe das Urteil auch grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Themenkreis der Eignungsbeurteilung von Lehramtsanwärtern, im Besonderen zur Aktenführung der Ausbildungsbehörde, gebe es nicht.
III.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Erfolg.
1. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118] und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3).
Derartige Zweifel ergeben sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
a. Der Kläger trägt vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung der Nichtverantwortbarkeit der Übertragung von selbstständigem Unterricht vom 01.12.2017 bzw. 05.12.2017 durch Schul- bzw. Seminarleitung durch die ergänzende Stellungnahme des Schulleiters der G.-Schule und die von der pädagogischen Ausbilderin K. geführte Dokumentation hinreichend erläutert und dadurch in tatsächlicher Hinsicht plausibilisiert worden sei, sei fehlerhaft, weil diese Dokumente erst nach dem Zeitpunkt der Anhörung des Klägers bzw. Einbeziehung des Personalrats zu den Akten gelangt seien und nicht hätten herangezogen werden dürfen. Damit kann er indes nicht gehört werden.
10 
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem die Dokumente formal aktenkundig wurden, keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sie zur Plausibilisierung der Prognoseentscheidungen von Schul- und Seminarleitung herangezogen hat; im Übrigen sind diese Dokumente, anders als der Kläger meint, nicht „zu spät“ zu den Akten gelangt.
11 
Das Verwaltungsgericht durfte die tabellarische Dokumentation des Ausbildungsverlaufs des Klägers berücksichtigen, welche im Verlauf der Ausbildung von seiner pädagogischen Ausbilderin am Seminar, M.K., in Form einer elektronischen Datei geführt und von ihr sowie von Mentoren und Ausbildern mit Inhalten gefüllt wurde und erst im Januar 2018 - mutmaßlich im Zusammenhang mit der Weiterleitung dieser Dokumentation an das Regierungspräsidium am 19.01.2018 - in ausgedruckter Form zu den Akten gelangte. Dies gilt auch, soweit damit bestimmte Umstände erstmals formal aktenkundig wurden.
12 
Zwar verweist der Kläger im Ansatz zurecht darauf, dass zwischen der nachträglichen Plausibilisierung einer Eignungsbeurteilung eines Lehramtskandidaten einerseits und der nachträglichen Schaffung bzw. dem nachträglichen Austausch einer Bewertungsgrundlage für die Eignungsbeurteilung - etwa durch Einholung neuer Beurteilungen des Lehramtsanwärters für bereits erbrachte Leistungen oder durch Einführung von nach Abschluss des Beurteilungsprozesses erbrachten Leistungen - andererseits zu differenzieren ist. Während eine reine Plausibilisierung und Konkretisierung von Werturteilen durch weitere (schriftliche) Darlegungen tatsächlicher Vorgänge oder weitere (Teil-)Werturteile nachträglich - selbst im gerichtlichen Verfahren - möglich ist, weil die Beurteilung selbst hierdurch gerade inhaltlich nicht geändert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, Juris Rn. 25, und vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris Rn. 20 f., sowie Beschluss vom 19.07.2018 - 1 WB 31.17 -, Juris Rn. 46), dürfen die Tatsachen, auf deren Grundlage eine Beurteilungsentscheidung ergangen ist, zwar nachträglich ergänzt, aber nicht ausgetauscht werden (vgl. Senatsurteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris Rn. 33 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, Juris Rn. 23 sowie BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, Juris Rn. 46, jeweils zu Auswahlvermerken). Diese allgemein für das Beurteilungswesen geltenden Grundsätze finden auch Anwendung auf die Feststellung des Seminars oder der ausbildenden Schule, dass bei einem Lehramtskandidaten auch nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13.02.2007 - 4 S 2861/06 -, Juris Rn. 6 [zu § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn 2004]).
13 
Soweit der Kläger aber davon ausgeht, bei den Inhalten der Dokumentation handele es sich um eine in diesem Sinne neue Bewertungsgrundlage bzw. um neue Tatsachen, ist dem nicht zu folgen.
14 
Selbst wenn es, wovon der Kläger ausgeht, für die Frage, welche Tatsachen und Werturteile die Prognoseentscheidung, dass eigenständiger Unterricht nicht zu verantworten ist, zu tragen vermögen, allein auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Beurteilungsverfahrens durch Einbeziehung des Personalrats am 28.12.2017 ankäme, wäre das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert gewesen, zur Plausibilisierung und Konkretisierung der Feststellung der Nichtverantwortbarkeit eigenständigen Unterrichts durch den Kläger auch auf die in der erst im Januar 2018 formal aktenkundig gewordenen Dokumentation niedergelegten Schilderungen und Bewertungen der Mentoren und Ausbilder des Klägers zurückzugreifen. Der Kläger unterliegt einem Missverständnis, wenn er annimmt, eine Behörde sei verpflichtet, „die Grundlagen ihrer Beurteilung im Vorfeld einer Beurteilungsentscheidung dergestalt zur Akte zu nehmen, dass sie später prüfbar offengelegt werden können“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.12.2019), mit der Folge, dass nur aktenkundige Tatsachen die Bewertungsentscheidung tragen könnten. Zwar folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht des Dienstherrn, die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich niederzulegen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, Juris Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris Rn. 19 ff.); nichts anderes gilt für die Feststellungen von Schul- und Seminarleitung hinsichtlich der Nichtverantwortbarkeit eigenständigen Unterrichts durch den Kläger. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tatsachen und Werturteile, auf denen diese Beurteilung bzw. hier die Feststellung beruht, ihrerseits aktenkundig sein müssten. Beurteiler sind bei Erstellung einer Beurteilung nicht auf den Rückgriff auf formelle Aktenbestandteile beschränkt, sondern können - und werden im Regelfall - für ihre Werturteile auf eine Vielzahl persönlicher Eindrücke und Beobachtungen zurückgreifen. Müsste der Beurteiler alle diejenigen Einzelvorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten, hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen und diese zur Akte geben, führte dies zu einem gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand, ohne dass hierdurch zugleich eine mit Sicherheit vollständige und zuverlässige „Tatsachenbasis“ für eine jedem Zweifel entzogene dienstliche Beurteilung gewonnen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, Juris Rn. 24). Diese Einzelbeobachtungen bedürfen daher ebenso wenig einer schriftlichen Fixierung und Aufnahme eines entsprechenden Schriftstücks in die Personalakten wie mögliche schriftliche oder mündliche Berichte von Personen, die die Dienstausübung des Betreffenden aus eigener Anschauung kennen (Senatsurteil vom 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, Juris Rn. 51), oder der der abschließenden dienstlichen Beurteilung vorangehende Gewichtungs- und Wertungsprozess (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, Juris Rn. 18). So mag eine sorgfältige Dokumentation zwar die nachträgliche Plausibilisierung und Erläuterung einer auf Werturteile gründenden Beurteilung gegenüber dem Beurteilten oder dem Gericht vereinfachen. Eine Pflicht der Behörde, sämtliche Grundlagen ihrer Beurteilung einschließlich aller Anknüpfungstatsachen im Vorfeld einer Beurteilungsentscheidung zur Akte zu nehmen, wie sie der Kläger statuiert, besteht aber nicht.
15 
Der Umstand, dass die Dokumentation erst im Januar 2018 zu den Akten gelangt ist, lässt auch nicht den Schluss darauf zu, dass sie und die dort niedergelegten Inhalte Seminarschuldirektor Dr. O. zum Zeitpunkt seiner Feststellung am 01.12.2017 nicht bekannt gewesen wären und aus diesem Grunde nicht nachträglich zu deren Plausibilisierung herangezogen werden könnten. Nachdem die Seminarleitung nach Auskunft der pädagogischen Ausbilderin K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „natürlich in jedem Fall“ Zugriff auf die elektronische Datei hatte und sich unter dem Eintrag vom 21.11.2017 eine kursiv gedruckte „Anmerkung Dr. O.“ befindet, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ihm der Inhalt der Datei bereits bei seiner Prognoseentscheidung bekannt und Grundlage seiner Entscheidung gewesen ist. Die Übersendung der Dokumentation an das Regierungspräsidium Freiburg mit E-Mail vom 19.01.2018 und die - mutmaßlich zu diesem Zeitpunkt erfolgte - Aufnahme eines Ausdrucks der Dokumentation in die Akte führten damit nicht, wie der Kläger meint, dazu, dass der Entscheidungsgrundlage völlig neue Erkenntnisse oder Wertungen hinzugefügt worden wären. Vielmehr machen sie deutlich, dass sich Dr. O. hierauf zur weiteren Begründung seiner Entscheidung vom 01.12.2017 beruft; sie dienten damit der nachträglichen Erläuterung und Konkretisierung dieser Feststellung. Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn auch das Verwaltungsgericht zur Überprüfung der Plausibilisierung und Konkretisierung der dieser Feststellung zugrunde liegenden Tatsachen auf die in der Dokumentation niedergelegten Inhalte zurückgreift.
16 
Abgesehen davon ist Streitgegenstand die vom Regierungspräsidium am 29.01.2018 erlassene Verfügung, mit der das zum Land Baden-Württemberg bestehende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung beendet wurde, weil dem Kläger erneut kein selbstständiger Unterricht übertragen werden könne. Diese Verfügung war auf alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Informationen und Erkenntnisquellen zu stützen, die für die Frage, ob im Falle des Klägers die Übernahme selbstständigen Unterrichts verantwortet werden kann, Bedeutung haben konnten. Allein der Umstand, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 WHRPO II 2014 die Seminarleitung im Benehmen mit der Schule dem Regierungspräsidium in der Regel spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Verlängerungszeitraums berichtet, dass selbstständiger Unterricht nach wie vor nicht zu verantworten ist, besagt nicht, dass mit diesem Bericht auch der Zeitpunkt fixiert wäre, der für die Feststellung der (Nicht-)Verantwortbarkeit eigenständigen Unterrichts relevant ist. Mit dem Gewicht der hier in Rede stehenden Grundrechtspositionen des Lehramtskandidaten (Art. 12 Abs. 1 GG) auf der einen wie auch des Anspruchs der Schüler auf Unterricht (Art. 11 Abs. 1 LV) auf der anderen Seite wie auch mit Art. 33 Abs. 2 GG wäre es nicht zu vereinbaren, nach diesem Zeitpunkt liegende Erkenntnisse bzw. erst danach zu den Akten gelangende Informationen, die für die Entscheidung über die Entlassung des Lehramtsanwärters von Relevanz sein können, unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr haben Seminar und Schulleitung ihre Feststellung, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts könne die Übernahme selbstständigen Unterrichts durch den Lehramtsanwärter nicht verantwortet werden, jedenfalls bis zum Erlass der auf § 7 Abs. 3 Nr. 5 WHRPO II 2014 beruhenden Verfügung „unter Kontrolle zu halten“. Wären im Falle des Klägers somit selbst Vorkommnisse aus dem Januar 2018 - zu seinen Lasten wie auch zu seinen Gunsten - zu berücksichtigen gewesen, gilt dies erst recht für die vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Akten gelangte Dokumentation und die dort niedergelegten Informationen über den gesamten Ausbildungsverlauf des Klägers.
17 
Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Heranziehung der Dokumentation durch das Verwaltungsgericht keinen rechtlichen Bedenken.
18 
Nach dem eben Gesagten ist es rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die Frage, ob Seminar- und Schulleitung ihre Prognoseentscheidung hinsichtlich der Nichtverantwortbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts hinreichend plausibilisiert haben, auf die ergänzende Stellungnahme des Schulleiters der G.-Schule vom 18.01.2018 zurückgegriffen hat.
19 
b. Auch aus inhaltlichen Gründen ist die Berücksichtigung der Dokumentation des Ausbildungsverlaufs zur Plausibilisierung der Prognoseentscheidungen nicht unzulässig. Zwar wurde diese Tabelle von unterschiedlichen Personen mit Inhalten gefüllt, ohne dass sich im Nachhinein die Urheberschaft der einzelnen Passagen nachvollziehen lässt. Diese fehlende Transparenz lässt sich aus der eigentlichen Funktion einer solchen Tabelle erklären. Sie dient ausweislich der Angaben der pädagogischen Ausbilderin K. in der mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen es bei der Ausbildung eines Referendars Probleme gibt, als „Handakte“ der mit der Ausbildung eines Referendars betrauten Ausbilder dem Austausch von Informationen zu Ausbildungsstand, Rückmeldungen oder Gesprächsergebnissen. Ein derartiges Dokument kann Probleme aufwerfen, sofern die dort enthaltenen Äußerungen nicht nur der internen Informationssammlung und -weitergabe, sondern, wie vorliegend, als Grundlage für die Feststellung der Nichtverantwortbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts dienen sollen. Infolge der fehlenden Rückverfolgbarkeit der dort enthaltenen Informationen ist die Tabelle in ihrem Nachweiswert eingeschränkt; Seminar- und Schulleitung hätten, soweit die in der Tabelle enthaltenen Äußerungen substantiiert bestritten worden wären, ihre Einschätzung gegebenenfalls in anderer Weise plausibilisieren müssen. Der Kläger hat sich jedoch darauf beschränkt, die Entstehung der Dokumentation zu rügen, ohne die in der Dokumentation enthaltenen Informationen und Einschätzungen inhaltlich substantiiert infrage zu stellen.
20 
c. Das Urteil begegnet ernstlichen Zweifeln auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Verfügung mit Blick auf eine intransparente Ausbildungspraxis ohne „wertende Offenlegung des Ausbildungsstandes während des Ausbildungsverhältnisses anhand von Schriftstücken“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.12.2019) hätte aufheben müssen. Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Nichtverantwortbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts insoweit an einem Bewertungsfehler leiden könnte. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die von der Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung II 2014 vorgesehenen wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Ergebnisprotokolle der Beratungsgespräche nach den Unterrichtsbesuchen mit vereinbarten Zielen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 WHRPO II 2014), nicht erstellt und ihm in Kopie übergeben worden wären. Erst recht behauptet er nicht, dass die Beratungsgespräche selbst unterblieben wären. Über diese Protokolle hinaus sieht die Prüfungsordnung weitere verpflichtende schriftliche Informationen über den Leistungsstand im ersten Ausbildungsabschnitt gerade nicht vor. Zwar ist in diesem Zeitraum mindestens ein Ausbildungsgespräch zu führen (vgl. § 12 Abs. 4 WHRPO II 2014), das aber, anders als die Beratungsgespräche nach den Unterrichtsbesuchen, ausweislich der Prüfungsordnung nicht schriftlich zu protokollieren ist. Ferner erhalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter von der jeweiligen Schulleitung, zusätzlich zu den Ausbildungsgesprächen, auf Nachfrage mündliche Rückmeldungen zu ihrem Leistungsstand (§ 13 Abs. 1 Satz 3 WHRPO II 2014) und werden von den sie begleitenden Lehrkräften beraten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHRPO II 2014). Dass Ausbildungsgespräche nicht geführt oder von ihm erbetene mündliche Rückmeldungen zum Leistungsstand verweigert worden wären, legt der Kläger nicht substantiiert dar; auch die in der Dokumentation enthaltenen Informationen sprechen für eine intensive, die Mindestanforderungen der Prüfungsordnung bei weitem einhaltende Betreuung des Klägers von Beginn seiner Ausbildung an, die ihm eine realistische Einschätzung seiner Leistungen und seines Ausbildungsstands hätte ermöglichen müssen. Zu diesbezüglichen eigenständigen Nachfragen hätte den Kläger im Übrigen der „Warnschuss“ in Form der Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts durch das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 29.06.2017 veranlassen müssen, der nach § 10 Abs. 4 WHRPO II 2014 bereits die Feststellung vorausging, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG oder dem „hohen Grundrechtsbezug einer den Berufszugang unmittelbar regelnden Eignungsbeurteilung“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.12.2019) resultiert kein Anspruch des Klägers auf die Aushändigung weiterer, seinen Leistungsstand dokumentierender „Schriftstücke“. Vielmehr werden seine Rechte hinreichend gewahrt durch die Verpflichtung von Schul- und Seminarleitung, die wesentlichen Erwägungen, die die Feststellung der Nichtverantwortbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts tragen, schriftlich niederzulegen und im Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen allgemeine und pauschal formulierte Werturteile zu konkretisieren und zu erläutern, dadurch plausibel zu machen, und auf diese Weise ihm wie auch dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob Schul- und Seminarleitung bei der Erstellung ihrer prognostischen Entscheidung zur Nichtverantwortbarkeit eigenverantwortlichen Unterrichts bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt haben.
21 
d. Das verwaltungsgerichtliche Urteil begegnet ernstlichen Zweifeln schließlich nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die mangelhafte Aktenführung des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Richtig ist, dass Behörden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung die Verpflichtung obliegt, Akten über Verwaltungsverfahren zu führen, die den wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf vollständig, objektiv, nachvollziehbar und wahrheitsgetreu dokumentieren (VGH B.-W., Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, Juris Rn. 84; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 36, m.w.N.). Jedenfalls an der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der vom Beklagten geführten Akten bestehen auch aus Sicht des Senats gewisse Bedenken. Zwar kann der Senat nicht erkennen, inwieweit der Kläger Anspruch auf Führung einer einheitlichen „Ausbildungsakte“ haben könnte. Allerdings wurden die in der Akte enthaltenen Schriftstücke offenbar erst im Nachhinein sortiert, einander zugeordnet und paginiert und sind auch gegenwärtig nicht durchweg chronologisch geordnet. Mängel in der Aktenführung haben jedoch nicht per se die Rechtswidrigkeit der hierauf beruhenden Sachentscheidung zur Folge. Zwar kommt der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Aktenführung im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsrechtsschutzes eine subjektiv-rechtliche Seite zu (VGH B.-W., Urteil vom 12.07.2018 - 2 S 143/18 -, Juris Rn. 84). Daher können unvollständige Akten im Einzelfall etwa unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine Erleichterung oder Umkehr der dem Bürger obliegenden, von ihm aber aufgrund von Mängeln in der Aktenführung nicht wahrnehmbaren Beweislast zur Folge haben (vgl. dazu ausführlich OVG M.-V., Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, Juris). Der Kläger beschränkt sich jedoch darauf, die Aktenführung zu bemängeln, ohne geltend zu machen, in welchen Rechten er insoweit beeinträchtigt worden sein könnte. Von daher kommt es nicht darauf an, inwiefern die für Verwaltungsverfahren entwickelten Grundsätze auf - nicht mit einem Verwaltungsverfahren im Staat-Bürger-Verhältnis einhergehende - öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen werden können und neben den besonderen Anforderungen an Personalakten Anwendung finden.
22 
2. Es bestehen weiter keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Deren Annahme setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18).
23 
Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Soweit darauf verwiesen wird, es gebe seitens der Ausbildungsbehörde keinerlei rechtlichen Rahmen für Dokumentation und Bewertung von Ausbildungsleistungen, ergeben sich daraus keine besonderen Schwierigkeiten, weil der Kläger die zur Klageabweisung führende Begründung des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Plausibilisierung der Feststellung der Nichtverantwortbarkeit der Übertragung von selbstständigem Unterricht durch Schul- und Seminarleitung nicht hinreichend in Zweifel gezogen hat.
24 
3. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Antragsteller unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Frage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
25 
Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Der Antragsteller hat schon keine konkrete Frage aufgeworfen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedarf.
IV.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 bis 3 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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