Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 25/20

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht für die Klagen der Antragsgegner gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2019 wird das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestimmt.

Gründe

 
I.
Die in Tübingen wohnhafte Antragsgegnerin zu 2 ist nigerianische Staatsangehörige und Mutter eines am 30.05.2019 in Deutschland geborenen Kindes. Sie erschien bereits am 18.04.2019 mit dem in Frankfurt am Main wohnhaften Antragsgegner zu 1, der mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und über eine Aufenthaltskarte EU verfügt, beim Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main, um die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Nach getrennter Befragung der Antragsgegner setzte das Jugendamt die Beurkundung gemäß § 1597a Abs. 2 BGB vorübergehend aus und legte das Verfahren zur Prüfung nach § 85a AufenthG dem Regierungspräsidium Karlsruhe als nach § 8 Abs. 4 AAZuVO landesweit zuständiger Ausländerbehörde vor.
Nach Anhörung der Antragsgegner stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 17.09.2019 die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft für das am 30.05.2019 geborene Kind durch den Antragsgegner zu 1 fest. Die Verfügung wurde den Antragsgegnern jeweils mit getrennten Schreiben zugestellt.
Der Antragsgegner zu 1 erhob hiergegen Klage zu dem in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 31.10.2019 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe (4 K 7180/19).
Die Antragsgegnerin zu 2 erhob gegen die Verfügung Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen (8 K 5042/19).
Am 30.12.2019 hat das in beiden Verfahren beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, den Verwaltungsgerichtshof angerufen und beantragt, für die Verfahren gemäß § 53 Abs. 3 VwGO ein gemeinsames Gericht zu bestimmen. Zwischen beiden Klägern – den Antragsgegnern des vorliegenden Verfahrens – bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft.
Den Antragsgegnern sowie den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Sigmaringen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben.
II.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gericht in Betracht kommen. Die Anrufung des im Rechtszug höheren Gerichts kann nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch jeden am Rechtsstreit Beteiligten, also auch – wie vorliegend – durch den Beklagten erfolgen.
Die sachlichen Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsgerichtshof das zuständige Verwaltungsgericht bestimmt, sind erfüllt. Die begehrte Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist nicht deshalb abzulehnen, weil diese Vorschrift sich nach ihrem Wortlaut nur auf den Fall bezieht, dass für einen Rechtsstreit zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch dann anzuwenden, wenn in zwei Verfahren derselbe Verwaltungsakt von beiden jeweils teils begünstigten und beschwerten Beteiligten mit entgegengesetzten Zielen angefochten wird. In solchen Fällen dient die Zusammenführung der beiden Verfahren an einem Verwaltungsgericht nicht allein der Prozessökonomie, sondern vermeidet widersprüchliche Entscheidungen über den Kern des behördlichen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1999 - 3 AV 2.99 -, juris Rn. 1, und vom 07.08.2019 - 10 AV 3.19 -, juris Rn. 3). Die Möglichkeit der Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts bejaht das Bundesverwaltungsgericht zudem in Fällen, in denen die Annahme einer (unechten) notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht fernliegt, namentlich wenn mehrere Kläger derart miteinander verbunden sind, dass einerseits zwar ein gesondertes Verfahren Einzelner möglich ist, andererseits aber, wenn sie gemeinschaftlich um Rechtsschutz nachsuchen, die Sachentscheidung für oder gegen alle identisch sein muss (BVerwG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 AV 2.19 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
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Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Antragsgegner wenden sich mit ihren Klagen gegen die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2019. Sie sind beide Adressaten des feststellenden Verwaltungsakts und daher beide zur Anfechtung der identischen behördlichen Regelung befugt. Für die Klage des Antragsgegners zu 1 besteht, da er außerhalb Baden-Württembergs wohnhaft und das Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 8 Abs. 4 AAZuVO landesweit für Feststellungen nach § 85a AufenthG zuständig ist, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nach § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO, während für die Klage der in Tübingen wohnhaften Antragsgegnerin zu 2 grundsätzlich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen besteht. Diese auseinanderfallende örtliche Zuständigkeit birgt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die im Rahmen des § 85a AufenthG nicht hinzunehmen ist. Die Klagen sind auf das gleiche Ziel gerichtet und gründen auf einem identischen Lebenssachverhalt. Sie richten sich gegen denselben feststellenden Verwaltungsakt. Durch die Bestimmung eines gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist die Einheitlichkeit der Sachentscheidung sicherzustellen.
11 
§ 53 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Zuständigkeitsbestimmung hat daher nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen und sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Hierbei können Aspekte wie etwa die örtliche Nähe eines Gerichts für die Beteiligten berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.2009 - 7 AV 1.09 u.a. -, juris Rn. 3).
12 
Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, das Verwaltungsgericht Karlsruhe als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das beklagte Land wird durch das am Gerichtsort ansässige Regierungspräsidium Karlsruhe vertreten. Die Antragsgegner leben weder am Gerichtsort Sigmaringen noch Karlsruhe. Karlsruhe bildet aber zwischen den Wohnorten der Antragsgegner die unter Berücksichtigung der baden-württembergischen Gerichtsstandorte weitmöglichste Mitte. Zudem werden beide Antragsgegner durch in Frankfurt am Main ansässige Rechtsanwälte vertreten. Deren Anreise zu einem möglichen Gerichtstermin nach Karlsruhe wäre deutlich kürzer als nach Sigmaringen und liegt daher auch im wohlverstandenen Kosteninteresse der Beteiligten.
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Nach alledem bedarf es hier keiner Entscheidung, ob einer Bestimmung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen als gemeinsam zuständiges Gericht bereits § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 und § 83 Satz 2 VwGO entgegenstünde, nachdem die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Klage des Antragsgegners zu 1 dorthin schon durch unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verwiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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