Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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| Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 1 Abs. 1, § 1d sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 09.05.2020 in der Fassung der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.05.2020. |
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| Die angefochtenen Bestimmungen regeln im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum (§ 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO), ferner die Einschränkung des Schulbetriebs (§ 1 Abs. 1 CoronaVO) und eine Ermächtigung des Kultusministeriums, durch Rechtsverordnung die grundsätzliche Untersagung des Schulbetriebs nach bestimmten Maßgaben auszuweiten oder wieder einzuschränken (§ 1d Abs. 1 CoronaVO), sowie schließlich die Zulässigkeit von Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung in Verbindung mit einer Ermächtigung des Kultusministeriums, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen in diesem Bereich zu erlassen (vgl. § 3 Abs. 4 CoronaVO). |
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| Der 2009 geborene Antragsteller zu 1 ist der Sohn der ihn allein erziehenden Antragstellerin zu 2. Er ist Schüler der 5. Klasse eines baden-württembergischen Gymnasiums und insulinpflichtiger Diabetiker. |
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| Die Antragsteller machen geltend, sie würden durch die angefochtenen Bestimmungen der Corona-Verordnung auf unbestimmte Zeit beschwert und in ihren Grundrechten verletzt. Die Vorschriften verstießen insbesondere gegen Art. 1 i.V.m. Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG. |
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| Es seien bereits die Voraussetzungen aus den von der Landesregierung herangezogenen Rechtsgrundlagen aus §§ 28, 31 f. IfSG nicht erfüllt. Nach § 5 IfSG gelte für die Landesregierung ein Vorbehalt des Bundestages für die Feststellung einer Pandemie. Eine solche Entscheidung des Bundestags sei jedoch nicht ergangen. Die Landesregierung habe die beanstandeten Maßnahmen damit begründet, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden müsse und der Schutz des Lebens absoluten Vorrang vor allen anderen Rechtsgütern habe. Diese Auffassung sei jedoch jedenfalls inzwischen nicht mehr haltbar. Aus statistischer Sicht sei bereits die Einstufung des Coronavirus als Seuche fragwürdig. Die Landesregierung stütze sich bei der Beurteilung der sog. Letalitätsrate des Virus auf Mondzahlen und habe den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Die Todesrate liege bei dem Coronavirus deutlich unterhalb anderer Seuchen wie Ebola, Pest und Cholera. Zudem lasse sich der Kreis der Personen, die bei einer Coronavirus-Infektion von einem schweren oder tödlichen Verlauf bedroht seien, inzwischen sehr gut eingrenzen. Es handele sich um Menschen, die aufgrund ihrer individuellen oder genetischen Disposition und/oder aufgrund ihres Alters ohnehin geschwächt seien und von vornherein nur noch eine sehr geringe Lebensspanne vor sich hätten. Es handele sich bei dem Coronavirus nur um einen Virus unter vielen Erregern und um ein Phänomen, das einen ganz normalen Evolutions- und Selektionsvorgang darstelle. Die Corona-Verordnung sei deshalb schon dem Grunde nach nicht mehr legitimiert. |
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| Jedenfalls seien die angefochtenen Regelungen unverhältnismäßig. Die Maskenpflicht sei bereits kein geeignetes Mittel, weil allgemein bekannt sei, dass die in der Verordnung zugelassenen Masken eine Übertragung des Virus über die Atemluft nicht verhindern könnten. Sämtliche angefochtene Maßnahmen seien auch nicht erforderlich. Es sei ausreichend, den besonders gefährdeten Personenkreis zu schützen. Es sei auch verfassungswidrig, die Maßnahmen ohne klare zeitliche „Terminierung“ (Begrenzung) anzuordnen. Alle Maßnahmen seien zudem unangemessen (unverhältnismäßig i.e.S.). Das Tragen einer Maske habe ganz erhebliche Auswirkungen auf das körperliche und seelische Wohlbefinden der Träger und stelle eine willkürliche Bekleidungsvorschrift dar. Auch das sog. Kontaktverbot stelle eine menschenverachtende Maßnahme dar. Es führe zu Vereinsamung und seelischen Leiden und missachte die Menschen in ihrer Würde. |
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| Die Schließung seiner (des Antragstellers zu 1) Schule stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Die ersatzweise bereitgestellten digitalen Lernangebote hätten sich als wenig zweckmäßig erwiesen, zumal er über kein Smartphone und keinen leistungsfähigen Computer mit Kamera verfüge. Präsenzlernangebote bestünden in seiner Schule weiterhin nicht. Es liege auch nach wie vor kein Plan des Kultusministeriums vor, wie im neuen Schuljahr eine Beschulung durchgeführt werden solle. Der Antragsgegner habe damit gegen sein Recht auf gleiche Teilhabe an der Bildung verstoßen. Die Kultusministerin habe angekündigt, dass bei einer Wiederaufnahme des Schulbetriebs jedenfalls kein körperlicher Kontakt zwischen Schülern und zum Lehrer zugelassen werde. Das sei mit der pädagogischen Zwecksetzung der Schulpflicht nicht zu vereinbaren und geeignet, bei dem Schülern Angststrukturen aufzubauen und zu zementieren. Die bisherigen Maßnahmen erwiesen sich insgesamt als schwere Störung und akute Gefährdung seiner seelischen und geistigen Entwicklung. |
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| Er sei außerdem überzeugter Christ und Mitglied einer altkatholischen Gemeinde. Seine für den 19.04.2020 vorgesehene Kommunionsfeier sei bereits abgesagt worden. Ein Gottesdienst nach altkatholischem Ritus und eine Gemeindeversammlung mit den 320 Mitgliedern sei weiterhin untersagt. Die Corona-Verordnung stelle ein absolutes Religionsausübungsverbot dar und sei zweifelsfrei verfassungswidrig. |
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| Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch dringend geboten. Er (der Antragsteller zu 1) habe wegen der in der Corona-Verordnung angeordneten Maßnahmen bereits Ende März 2020 Einschränkungen in der Diabetesambulanzversorgung erleiden müssen. |
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| Die Antragsteller beantragen (wörtlich): |
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| 2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seine Corona-Rechtsverordnung als Ganzes zu überprüfen und dessen (gemeint: deren) Geltung zeitlich eindeutig und abschließend zu definieren. |
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| 3. Die Feststellungen ergehen zunächst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. |
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| 4. Es wird festgestellt, dass für alle Maßnahmen in Bezug auf „Corona“ wegen der weitreichenden gesamtgesellschaftlichen Dimensionen der Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt gilt. Der Landesregierung wird daher aufgegeben, sofort einen gesamtparlamentarischen Entscheidungsprozess hinsichtlich des weiteren gesamtgesellschaftlichen Umganges mit dem Corona-Virus und den bereits jetzt zutage getretenen mannigfaltigen, schwerwiegenden Folgen der Corona-Verordnung auf den Weg zu bringen. |
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| Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 13.05.2020 entgegengetreten. Er macht mit jeweils näherer Begründung geltend, alle angefochtenen Verordnungsbestimmungen fänden in § 28 i.V.m. § 32 IfSG eine wirksame und ausreichende Rechtsgrundlage und seien auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. In Bezug auf die von den Antragstellern beanstandeten Schulschließungen sei auch der am 06.05.2020 von der Landesregierung vorgestellte Stufenplan zur schrittweisen Öffnung von bislang geschlossenen Einrichtungen zu berücksichtigen. Lebens- und Berufschancen des Antragstellers zu 1 würden durch die bisherige zeitlich beschränkte Schulschließung nicht und seine schulische Ausbildung jedenfalls nicht nachhaltig beeinträchtigt. Auch die vorübergehende unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Klassenstufen sei gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe den Präsenzunterricht nur schrittweise wiederaufnehmen wollen, um das Infektionsrisiko zu kontrollieren, und sich dazu entschlossen, mit dem prüfungsnahen Jahrgängen zu beginnen, um diesen eine Vorbereitungsphase für die Prüfungen zu ermöglichen, zumal ältere Schüler besser in der Lage seien, die Hygieneetikette einzuhalten. Bei dem Vorbringen der Antragsteller gegen § 3 Abs. 4 CoronaVO übersähen diese, dass das Abhalten von Gottesdiensten nach dessen Satz 1 nicht untersagt, sondern gestattet sei. Auch die auf der Grundlage von Satz 2 erlassenen Hygiene- und Abstandsvorgaben in der Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 änderten nichts daran, dass den Antragstellern die Ausübung ihres Glaubens auch in der Form eines physischen Zusammenkommens mit anderen Gläubigen wieder möglich sei. Auch von Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die bei der Schaffung von § 3 Abs. 4 CoronaVO und der Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 einbezogen gewesen seien, sei nicht artikuliert worden, dass durch diese Vorschriften Gottesdienste oder vorgeschriebene rituelle Handlungen unmöglich gemacht oder unzulässig beschränkt würden. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise zulässig (1.) und, soweit er zulässig ist, nicht begründet (2.). |
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| Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragsteller nur zum Teil gerecht. |
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| a) Der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Als Inhalt der einstweiligen Anordnung kommt im Erfolgsfall in der Regel eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Betracht. Je nach Lage des Einzelfalls können auch Anordnungen ergehen, die den Normvollzug nur in einer bestimmten Weise zulassen oder die Vollstreckung von Normvollzugsakten aussetzen. Ebenso wie in der Hauptsache kann aber in dem Eilrechtsverfahren keine Verpflichtung auf Änderung oder Schaffung einer Norm begehrt werden (vgl. Ziekow, a.a.O., § 47 Rn. 403 m.w.N.). |
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| Hiervon ausgehend ist der Antrag der Antragsteller, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes „festzustellen“, dass § 1 Abs. 1, § 1d, § 3 Abs. 1, 2 und 4 CoronaVO „verfassungswidrig sind“ (Anträge zu 1 und 3), einer sachdienlichen Auslegung (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend zugänglich, dass die Antragsteller beantragen, die genannten Vorschriften im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ihr Antrag richtet sich dabei zuletzt gegen die Vorschriften der CoronaVO vom 09.05.2020 in der Fassung der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16.05.2020, in der die von den Antragstellern beanstandeten Vorgaben im Wesentlichen beibehalten wurden. |
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| Mangels Statthaftigkeit unzulässig ist der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO hingegen, soweit sie beantragen, dem Antragsgegner aufzugeben, „seine Corona-Rechtsverordnung als Ganzes zu überprüfen und dessen (gemeint: deren) Geltung zeitlich eindeutig und abschließend zu definieren“ (Antrag zu 2). Denn damit begehren die Antragsteller keine vorläufige Aussetzung des Vollzugs von bestehenden Verordnungsbestimmungen, sondern der Sache nach eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung von neuen Verordnungsbestimmungen, mit denen die Vorschriften zur Geltungsdauer anders gefasst und wohl um ein „Verlängerungsverbot“ ergänzt werden sollen. |
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| Unzulässig ist der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO ferner, soweit sie beantragen, festzustellen, „dass für alle Maßnahmen in Bezug auf ‚Corona‘“ wegen der weitreichenden gesamtgesellschaftlichen Dimensionen der Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt gilt“ (Satz 1 des Antrags zu 4). Auch mit diesem Antrag verfolgen die Antragsteller kein auf die vorläufige Außervollzugsetzung von Vorschriften gerichtetes Begehren, sondern im Kern die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch den Senat zu einer abstrakten Rechtsfrage. Der genannte Antrag genügt unabhängig davon den Anforderungen des in Verfahren nach § 47 VwGO entsprechend geltenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift muss eine Klage bzw. ein Antrag u.a. den Gegenstand des Klage- bzw. Antragsbegehrens bezeichnen. Ein - wie hier - „für alle Maßnahmen in Bezug auf ‚Corona‘“ gestellter Antrag stellt keine ausreichend bestimmte Bezeichnung des Antragsbegehrens dar. |
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| Unzulässig ist der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO ferner, soweit sie beantragen, „der Landesregierung“ aufzugeben, „sofort einen gesamtparlamentarischen Entscheidungsprozess hinsichtlich des weiteren gesamtgesellschaftlichen Umganges mit dem Corona-Virus und den bereits jetzt zutage getretenen mannigfaltigen, schwerwiegenden Folgen der Corona-Verordnung auf den Weg zu bringen“ (Satz 2 des Antrags zu 4). Auch mit diesem Antrag wird der Rahmen der in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO in Betracht kommenden gerichtlichen Anordnungen offensichtlich überschritten und werden die Vorgaben zum zwingenden Inhalt einer Antragsschrift aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erneut verfehlt. |
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| b) Soweit der Antrag der Antragsteller nach dem zuvor Gesagten insoweit statthaft ist, als sie bei sachdienlicher Auslegung beantragen, § 1 Abs. 1, § 1d, § 3 Abs. 1, 2 und 4 CoronaVO im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist der Antrag auch im Übrigen zulässig. |
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| aa) Die Statthaftigkeit eines dementsprechenden und in der Hauptsache noch zu stellenden Normenkontrollantrags folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Landesregierung. |
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| cc) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462, mit zahlreichen Nachweisen). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist zumindest möglich, dass die Antragsteller in eigenen Grundrechten, jedenfalls in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), verletzt sind. |
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| dd) Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt, soweit dieser zulässig ist, auch ein Rechtsschutzinteresse jeweils vor. Denn mit einem Erfolg ihres Antrags könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung verbessern. |
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| 2. Soweit der Antrag der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet. |
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| Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). |
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| An diesen Maßstäben gemessen bleibt der Antrag der Antragsteller ohne Erfolg. Das gilt sowohl für ihren Antrag gegen den die sog. Maskenpflicht regelnden § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO (a) als auch für ihren Antrag gegen die übrigen Bestimmungen aus § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO betreffend Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum (b) als auch für ihren Antrag gegen die Bestimmungen zur Einschränkung des Schulbetriebs aus § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO (c) als auch für ihren Antrag gegen den Veranstaltungen zur Religionsausübung betreffenden § 3 Abs. 4 CoronaVO (d). |
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| a) Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb). |
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| aa) Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang. |
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| § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO bestimmt, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (erstens) im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlagestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und (zweitens) in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift haben die Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. |
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| Nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG können, wenn eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt, weil bereits die „Einstufung des Corona-Virus als Seuche“ fragwürdig sei. Der Einwand geht an den Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorbei. Diese stehen in dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes, der Regelungen zur „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ enthält, also von solchen Krankheiten, die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursacht werden (vgl. § 2 Nr. 3 IfSG). Der von § 32 Satz 1 IfSG in Bezug genommene § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verlangt keine „Einstufung als Seuche“, sondern setzt, wie gezeigt, voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden oder dass sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war (vgl. zu den Begriffen § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG). Es begegnet keinen ernsthaften Zweifeln, dass diese Voraussetzungen bei dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen erfüllt waren und weiterhin erfüllt sind. Bei der Coronavirus-Krankheit (COVID-2019) handelt es sich um eine ansteckende Krankheit im zuvor genannten Sinne. Es wurden auch zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt und es ist belegt, dass Verstorbene krank waren. In Deutschland wurden - zum Stand 16.05.2020 - insgesamt 173.772 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt, darunter 7.881 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen (vgl. zu allem RKI, Lagebericht vom 16.05.2020, zuletzt abgerufen am 18.05.2020, www.rki.de). |
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| Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, die Voraussetzungen für einen auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützten Erlass einer Verordnung lägen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Bundestag keine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG getroffen habe, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliege. Der Einwand trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn der Bundestag hat eine solche Feststellung am 25.03.2020 getroffen (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/epidemie-bund-kompetenzen-1733634). Unabhängig davon geht der Einwand der Antragsteller an dem Regelungsgehalt von § 5 IfSG vorbei. Dieser statuiert nicht, wie die Antragsteller meinen, einen „Vorbehalt des Bundestages“ für den Erlass von auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Rechtsverordnungen der Länder. Er räumt vielmehr dem Bund im Falle einer Feststellung nach § 5 Abs. 1 IfSG bestimmte zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein, die zeitlich befristet sind (vgl. § 5 Abs. 4 IfSG) und ausdrücklich „unbeschadet der Befugnisse der Länder“ ergehen (vgl. § 5 Abs. 2 IfSG). |
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| (2) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.). Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.). |
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| (3) Das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen steht voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang und genügt insbesondere derzeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
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| (a) Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. |
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| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399). In diesen Schutzbereich greift der Antragsgegner mit § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ein. Denn den Antragstellern wird damit grundsätzlich vorgegeben, in bestimmten öffentlichen Bereichen ihr Gesicht teilweise hinter einer Maske zu verbergen. Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit weder ganz noch teilweise zu verhüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs), beeinträchtigt. |
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| Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. |
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| (aa) § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.). |
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| (bb) Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel, in den in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO genannten öffentlichen Bereichen, namentlich im öffentlichen Personenverkehr und in Verkaufsräumen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, voraussichtlich geeignet. |
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| Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.). |
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| Diese Anforderung dürfte die in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO angeordnete sog. Maskenpflicht erfüllen. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, in den genannten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann voraussichtlich dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. |
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| Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, es sei „allgemein bekannt“, dass „ausschließlich FFP-Masken“ eine Übertragung des Coronavirus über die Atemluft verhindern könnten, weshalb das Tragen von einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB, auch sog. Alltagsmasken) eine „seuchentechnisch völlig ungeeignete Maßnahme“ darstelle. Der Verordnungsgeber hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Schaffung von § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO voraussichtlich nicht verlassen, wenn er davon ausgeht, dass das darin normierte Gebot dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Das gemäß § 4 IfSG u.a. zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut ist in Kenntnis der Unterschiede zwischen MNB einerseits und medizinischen Mund-Nasen-Schutz-Produkten (MNS) andererseits, ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Effektivität der Masken in der Fachwelt derzeit im Einzelnen vor dem Hintergrund der noch beschränkten empirischen Erkenntnisse teils unterschiedlich bewertet wird, sowie nach einer Würdigung der derzeit vorhandenen Studien, zuletzt zu folgender zusammenfassender Einschätzung gelangt: |
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| „Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1 – 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. |
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| Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen (s. 2. Strategie-Update). Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren.“ (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 14.04.2020, S. 4 f.; i.W. ebenso dass., „Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?“, FAQ unter https://www.rki.de, zuletzt abgerufen am 13.05.2020). |
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| Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926 - [PM]; HessVGH, Beschl. v. 06.05.2020 - 8 B 1153/2020.N - [PM]; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020 - 6 L 452/20 - juris; VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 L 276/20.MZ - juris; offen gelassen von NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris). |
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| Die Eignung von § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO zur Erreichung des genannten Ziels kann auch nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, durch das Tragen der Maske werde die Verbreitung des Coronavirus nicht verhindert, sondern im Gegenteil u.a. durch die Schaffung eines trügerischen Sicherheitsgefühls und die Gefahr einer Sammlung des Virus auf der Maske und eine Weiterverbreitung bei unsachgemäßem Gebrauch noch gefördert. Diesen Bedenken kann durch eine Aufklärung über den sachgemäßen Gebrauch von Mund-Nasen-Bedeckungen begegnet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.05.2020, a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). Eine dahingehende Aufklärung wird (auch) von staatlichen Stellen bereits betrieben (vgl. nur - mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen - RKI „Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?“, a.a.O.). Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.). |
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| (cc) Zur Erreichung des genannten Ziels ist das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel eines grundsätzlichen Gebots zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in den genannten öffentlichen Bereichen voraussichtlich auch erforderlich. |
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| Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.). Solche gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. |
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| Ohne Erfolg machen die Antragsteller insbesondere geltend, bei dem Coronavirus handele es sich um „einen Virus unter vielen anderen Keimen“, der einen „ganz normalen Selektionsvorgang“ darstelle und lediglich erfordere, dass der besonders gefährdete Personenkreis geschützt werde. Diese ohne näheren Beleg in den Raum gestellte Einschätzung der Antragsteller zu den Gefahren, die das Coronavirus für einzelne Menschen und für das Gesundheitssystem in Deutschland begründet, teilt der Senat nicht. Das RKI gelangt dazu in seiner jüngsten Risikoeinschätzung (Lagebericht vom 16.05.2020, zuletzt abgerufen am 18.05.2020, Hervorhebung im Original) zu folgender - nachvollziehbar begründeter - Auffassung: |
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| „Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland ist rückläufig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.“ |
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| Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, es bestünden im Vergleich zu der in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelten sog. Maskenpflicht mildere Mittel wie gezielte Maßnahmen zum Schutz der Risikogruppen. Solche Maßnahmen mögen ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels beizutragen. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er von der Annahme ausgeht, dass solche - und die weiteren derzeit in der Corona-Verordnung angeordneten - Maßnahmen allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung einer Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Bereichen zu tragen, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen und in denen sie deshalb besondere Infektionsgefahren begründen sowie solchen Gefahren ausgesetzt sein können. |
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| (dd) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer sog. Maskenpflicht stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch noch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. |
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| Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist von gewissem Gewicht. Sie können wegen der angegriffenen Verordnungsbestimmung einige wichtige öffentliche Bereiche nicht betreten, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit ihr Gesicht zu verdecken. Sie haben glaubhaft sinngemäß dargelegt, dass sie sich damit in ihrer persönlichen Identität - was in dem gerichtlichen Verfahren zu respektieren ist - subjektiv erheblich beeinträchtigt sehen. |
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| Dem stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.). Angesichts dessen ist die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO zur sog. Maskenpflicht voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch etwas abgemildert werden, dass die Vorschrift einen Zumutbarkeitsvorbehalt und Ausnahmebestimmungen enthält („wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht“). Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.). Die Anordnung der sog. Maskenpflicht unterliegt zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich zu anderen betrieblichen Schließungsanordnungen OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20 - juris; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris). Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -). |
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| (b) Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde der Antragsteller wird durch § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ebenfalls nicht verletzt. |
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| Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <413> m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 <207>). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.). Einer solchen sie zum Objekt degradierenden Behandlung werden die Antragsteller durch das Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Erkrankung aufzusetzen, nicht ausgesetzt. |
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| (c) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt aller Voraussicht ebenfalls nicht vor. |
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| Ohne Erfolg machen sie geltend, die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen berge ihrerseits gesundheitliche Risiken, weil die Atmung erschwert werde, was zu Schweißausbrüchen, negativen Einflüssen auf das Herzkreislaufsystem führen könne, und weil u.a. die Gefahr bestehe, dass sich in der Maske Keime ansammelten. Es ist weder mit ihrem diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Vortrag dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Verwendung der genannten Bedeckung, die sich in der Regel auf jeweils kurze Zeiträume erstrecken wird, bei sachgemäßem Gebrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken für gesunde Normadressaten begründen könnte. Hygienische Bedenken, die sich aus der Nutzung der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ergeben können, dürfte jeder Träger selbst hinreichend beeinflussen können (vgl. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020, a.a.O.). Soweit es Normadressaten im Einzelfall, etwa aufgrund krankheitsbedingter Vorbelastungen der Atemwege, aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind sie bereits tatbestandlich aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO ausgenommen (vgl. erneut den letzten Halbsatz: „wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist“). |
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| (d) Ein verfassungswidriger Eingriff in das von den Antragstellern angeführte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. |
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| Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen hat, haben die Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zum Schutzbereich nur BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861; 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - 90, 241). Ohne Erfolg bleibt insbesondere ihr Vorbringen, beim Tragen einer Maske werde die Mimik teils verborgen und deshalb die soziale Kommunikation beeinträchtigt. In das Grundrecht der Antragsteller, ihre Meinung frei zu äußern, wird dadurch nicht eingegriffen. |
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| (e) Ein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. |
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| Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst das Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477; BVerwG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot, in bestimmten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ein. Dieser Eingriff ist aber aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten Gründen (vgl. (a)) verhältnismäßig. |
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| Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt, voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als sie den Eingriffen, wie gezeigt, in gewissem Umfang ausweichen und das Tragen der Maske dadurch auf wenige und zeitlich überschaubare Bereiche beschränken können. Die verbleibenden Einschränkungen sind ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung zumutbar. |
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| b) Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch insoweit unbegründet, als sich die Antragsteller damit gegen die übrigen Bestimmungen aus § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO betreffend Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum wenden. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist aller Voraussicht nach auch insoweit unbegründet (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zudem auch in dieser Hinsicht nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb). |
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| aa) Die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO sind vor dem normativen Hintergrund, in dessen Zusammenhang sie stehen (1), voraussichtlich auch jenseits des die sog. Maskenpflicht regelnden Satzes 3 rechtmäßig (2). |
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| „(1) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. 2Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (...). |
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| (2) 1Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. 2Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen |
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| 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3. dem eigenen Haushalt angehören |
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| sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. 3Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.“ |
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| Diese Vorschriften stehen nicht isoliert in der Corona-Verordnung, sondern in Zusammenhang mit den in § 3 Abs. 3 bis 5 und 7 CoronaVO geregelten Bestimmungen. Dort sind von den in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO geregelten Verboten weitere Zusammenkünfte tatbestandlich ausgenommen, darunter unter anderem solche zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs (Abs. 3 Nr. 1), zur medizinischen Versorgung (Abs. 3 Nr. 4) und zur Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG (Abs. 3 Nr. 6), außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung (Abs. 4). Weitere Ausnahmen können für die Durchführung von bestimmten Prüfungen und Ausbildungsveranstaltungen zugelassen werden (vgl. Absatz 5). Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO können die zuständigen Behörden darüber hinaus aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wobei ein wichtiger Grund nach Satz 2 insbesondere vorliegt, wenn Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Ab. 8 CoronaVO dienen (Nummer 1) oder es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist (Nummer 2). |
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| (a) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO finden auch in der derzeit geltenden Neufassung vom 09.05. und 16.05.2020 in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das dazu oben (unter a)) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Insbesondere genügen die Vorschriften in in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 CoronaVO auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt. Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere Personen verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz1 Halbsatz 2), sowie dass die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten kann (Satz 2). |
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| (aa) Der durch die Bestimmungen begründete Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 GG) ist aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. |
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| Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem - grundsätzlichen - Verbot, sich im öffentlichen Raum anders als alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts aufzuhalten, und mit dem - grundsätzlichen - Verbot, außerhalb des öffentlichen Raums Veranstaltungen und Ansammlungen von mehr als fünf Personen durchzuführen, das oben beschriebene legitime Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. oben a)). |
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| Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO ergebenden Verbote sind zur Erreichung dieses legitimen Zwecks geeignet, denn sie verringern die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen verursachen können. |
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| Die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO ergebenden Verbote sind zur Erreichung des genannten legitimen Zwecks auch erforderlich. Gleich geeignete, aber sie weniger belastende Mittel haben die Antragsteller auch insoweit nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Die genannten Verbote sind im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch weiterhin angemessen (verhältnismäßig i.e.S.; vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O.). Der Verordnungsgeber greift durch die genannten Verbote in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller erheblich ein, zumal die Verbote nicht nur den öffentlichen, sondern über die Regelungen in Absatz 2 auch ihren privaten Lebensbereich betreffen und ihre sozialen Kontaktmöglichkeiten in erheblichem Umfang einschränken. Dem stehen jedoch auch insoweit die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit derzeit weiterhin die Gefahr besteht, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben a). Angesichts dessen sind die Verbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 CoronaVO voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen durch die tatbestandlichen Ausnahmen in diesen Vorschriften selbst sowie in § 3 Abs. 3 CoronaVO und nochmals durch die in Absatz 4 und 5 sowie insbesondere in Absatz 7 von § 3 CoronaVO normierten Befugnisse der zuständigen Behörden, Ausnahmen zuzulassen, in erheblichem Umfang abgemildert werden. Insbesondere ist die Bestimmung in § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO, wonach Ausnahmen „aus wichtigem Grund“ gestattet werden können, einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die es erlaubt, grundrechtlich geschützten Anliegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 -). Die in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO erfolgte Anordnung der sog. Kontaktverbote unterliegt zudem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen nach wie vor der bereits oben genannten Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist auch in dieser Hinsicht weiterhin nicht ersichtlich. Mit den bisherigen Änderungsverordnungen sowie mit dem Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen auch in diesem Bereich ermöglicht. So wurde zuletzt u.a. der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum auf Angehörige eines weiteren Hausstands neben dem eigenen Hausstand erweitert. Für Treffen außerhalb des öffentlichen Raums wurden zudem Ausnahmen von dem Verbotstatbestand für Geschwister geschaffen (vgl. ferner Art. 1 Nr. 5 der Änderungsverordnung vom 16.05.2020). |
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| (bb) Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO zu den sog. Kontaktverboten verletzten sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihr ansatzweise Bezug genommenen Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, vgl. näher zu dem Normzusammenhang BVerfG, Beschl. v. 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 - BVerfGE 58, 208; Degenhardt, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 104 Rn. 3). |
|
| Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Es bedarf im vorliegenden Eilrechtsverfahren keiner Entscheidung der im Einzelnen - wegen des Hintergrunds der Norm im Habeas-Corpus-Recht und des Normzusammenhangs mit Art. 104 Abs. 2 GG - umstrittenen Fragen, ob damit ohne weitere Voraussetzungen die Freiheit erfasst ist, sich an beliebige Orte zu bewegen (vgl. zum Meinungsstand, Murswiek/Rixen, in: Sachs, a.a.O., Art. 2 Rn. 228 ff.; Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 2 Rn. 84; jeweils m.w.N.), und unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit als Eingriffe anzusehen sind (vgl. dazu Lang, a.a.O., Art. 2 Rn. 86 ff.). Selbst wenn die durch § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO normierten Verbote, als Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen wären, würden sich diese Eingriffe aller Voraussicht nach als gerechtfertigt, insbesondere aus den dazu oben genannten und auch hier entsprechend geltenden Gründen als verhältnismäßig erweisen. |
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| (cc) Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 CoronaVO zu den sog. Kontaktverboten verletzten sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihr zitierten Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG. |
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| Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Dies umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139, 3386/08 - BVerfGE 134, 242, und v. 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177; BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 - 1 C 5.17 - NVwZ-RR 2019, 340). Dass § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO in diesen Schutzbereich eingreifen könnte, legen die Antragsteller nicht ansatzweise dar und ist auch sonst nicht erkennbar. Es spricht bereits nichts dafür, dass diese Vorschriften überhaupt den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG berühren könnten, bei dessen Bestimmung auch mit Blick auf den sehr eng gefassten, qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG das systematische Verhältnis zu den die körperliche Bewegungsfreiheit schützenden Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG, zu beachten ist (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 410/13 - juris; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21 ff.). Jedenfalls liegt kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 11 GG vor. Die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO können sich allenfalls mittelbar auf Entscheidungen der Antragsteller auswirken, an welchen Orten, an denen sich auch andere Menschen aufhalten, sie zeitweise Aufenthalt nehmen möchten. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Aufenthaltsorts können zwar einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen. Das setzt aber voraus, dass sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei den mit § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragsteller handelt es sich allenfalls um unbeabsichtigte Nebenfolgen die auch in der Wirkung nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010, a.a.O.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21). |
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| (dd) Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 CoronaVO zu den sog. Kontaktverboten verletzten sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihnen zitierten Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. |
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| Worin die Antragsteller insoweit einen verfassungswidrigen Eingriff in dieses Grundrecht ausmachen, legen sie nicht dar. Sie übersehen, dass von den Verboten nach § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 CoronaVO ausdrücklich ausgenommen sind, wenn sie der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu dienen bestimmt sind. |
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| Falls die Antragsteller meinen, ein verfassungswidriger Eingriff liege darin, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 CoronaVO bei Versammlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 CoronaVO die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten haben, und dass Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes verboten werden können, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann, betrifft das bereits nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO. Denn die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben sich mit ihrem Antrag ausdrücklich lediglich gegen Absatz 1 und 2 (sowie Absatz 4) der § 3 CoronaVO, aber gerade nicht gegen Absatz 3 des § 3 CoronaVO gewandt. Unabhängig davon sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 CoronaVO nicht erkennbar. Insbesondere sind diese Vorschriften derzeit aller Voraussicht nach verhältnismäßig (vgl. zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO vom 17.03.2020 in der Fassung vom 17.04.2020 und zu dem in diesen Vorschriften geregelten Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen bereits ausf. Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1046/20 -). |
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| (ee) Die von den Antragstellern beanstandeten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 CoronaVO zu den sog. Kontaktverboten verletzen sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihr zitierten Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Worin die Antragsteller einen Eingriff in dieses Grundrecht erblicken, legen sie wiederum nicht dar. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Weder ist ersichtlich, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts tangiert sein könnte, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschriften einen Eingriff begründen könnten, zumal sie ersichtlich keine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 -). |
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| (ff) Die von den Antragstellern beanstandeten Vorschriften in § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO verstoßen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 3 GG. Die Antragsteller legen auch hier nicht ansatzweise dar, worin sie den konkreten Rechtsverstoß erblicken. Ein solcher Verstoß liegt unabhängig davon nicht vor. Insbesondere ist die in § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO normierte Grenze von fünf Personen nicht willkürlich gewählt (vgl. näher dazu Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O.). |
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| Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (aa)), voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Die Einschränkungen, die ihnen bei Berücksichtigung der in § 3 CoronaVO enthaltenen Ausnahmebestimmungen sowie der Möglichkeiten zur Pflege von Sozialkontakten ohne unmittelbaren physischen Kontakt verbleiben, sind erheblich, ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung aber zumutbar. |
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| c) Unbegründet ist der Antrag der Antragsteller auch, soweit sie eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO begehren. Ein gegen diese Vorschriften gerichteter Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb). |
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| aa) Der gegen § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Vorschriften stehen voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang. |
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| Nach § 1 Abs. 1 CoronaVO ist bis zum Ablauf des 15.06.2020 der Unterrichtsbetrieb (u.a.) an den öffentlichen Schulen untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme gestattet ist. Nach § 1 Abs. 2 CoronaVO ist (u.a.) der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen gestattet, sofern dies unter Wahrung näher bezeichneter Grundsätze des Infektionsschutzes - darunter u.a. Abstands-, Trennungs-, Hygiene- und Reinigungsvorgaben - sowie nach den durch die Verordnung des Kultusministeriums gemäß § 1d CoronaVO für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist. In § 1d CoronaVO wird das Kultusministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung (u.a.) die Betriebsuntersagungen nach § 1 CoronaVO lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken (§ 1d Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO) sowie für die in § 1 CoronaVO genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen (§ 1d Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO). |
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| Das Kultusministerium hatte bereits am 29.04.2020 - noch auf der Grundlage von § 1a Nr. 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der Fassung vom 23.04.2020 - die Verordnung über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) erlassen, die am 04.05.2020 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung hat es durch die „CoronaVO Schule“ vom 14.05.2020 ersetzt (im Folgenden: CoronaSchulVO). Diese Verordnung sieht vor, dass der Unterricht (u.a.) an den öffentlichen Schulen - wie bereits am 04.05.2020 begonnen - ab dem 18.05.2020 nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 f. CoronaSchulVO wieder aufgenommen wird (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchulVO). Danach findet Präsenzunterricht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaSchulVO (u.a.) wieder statt in der Qualifikationsphase (erste und zweite Jahrgangsstufe der Oberstufe der allgemein bildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum). Das bedeutet, dass in einer fünften Klasse von allgemein bildenden Schulen derzeit grundsätzlich - vorbehaltlich der Regelungen zur sog. erweiterten Notbetreuung (vgl. § 1b CoronaVO) und der Regelungen zum Präsenzunterricht für bisher nicht erreichte oder besondere Bedarfe aufweisende Schüler (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaSchulVO) - noch kein (regelhafter) Präsenzunterrichtet stattfindet. Das Kultusministerium hat einen Stufenplan („Fahrplan“) und Eckpunkte zum weiteren Ausbau des Präsenzunterrichts entwickelt und jeweils veröffentlicht (vgl. www.km-bw.de). Danach ist derzeit vorgesehen, dass die Klassen 5/6 und 7/8 an allen Schularten sowie 9/10 an Gymnasien ab dem 15.06.2020 bis Ende des Schuljahres wieder einen Präsenzunterricht erhalten, dies jeweils im wöchentlichen Wechsel von Schülergruppen mit dazwischen liegenden Zeiten des Fernlernens. |
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| Bei der gebotenen Berücksichtigung des zuvor skizzierten Normzusammenhangs, in dem die von den Antragstellern angegriffenen § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO stehen, erweisen sich diese Vorschriften aller Voraussicht nach derzeit als rechtmäßig. |
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| (1) § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO finden in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das dazu oben (unter a)) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Insbesondere genügen die Vorschriften in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auch insoweit dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt. Das gilt insbesondere für die in § 1 Abs. 1 CoronaVO erfolgte grundsätzliche Anordnung von Schulschließungen. Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere die in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen - darunter Schulen (§ 33 Nr. 3 IfSG) - oder Teile davon schließen kann. Auch die in § 1d CoronaVO erfolgte Subdelegation der Verordnungsermächtigung auf das Kultusministerium beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach Satz 3 des § 32 IfSG können die Landesregierungen die ihnen in Satz 1 erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. |
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| (2) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO stehen voraussichtlich derzeit auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Die Vorschriften verletzen gegenwärtig insbesondere aller Voraussicht nach weder Grundrechte der Antragstellerin zu 2 (a) noch solche des Antragstellers zu 1 (b). |
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| (a) Die von der Antragstellerin zu 2 behaupteten Verletzung ihrer eigenen Grundrechte und anderer Verfassungsbestimmungen liegt aller Voraussicht nach nicht vor. |
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| (aa) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt voraussichtlich nicht vor. |
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| Es fehlt aller Voraussicht nach bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. |
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| Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufs. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 - 1 BvR 1504/10 - GRUR-RR 2011, 217; Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 175 und v. 20.04.2002 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274). Ein solcher Fall liegt hier voraussichtlich nicht vor. § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO enthalten im Kern eine Schule betreffende grundsätzliche Schließungsanordnung sowie Vorschriften zur stufenweisen und mit infektionsschutzrechtlichen Maßgaben erfolgenden Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Die Vorschriften beziehen sich damit nicht unmittelbar auf die Berufsausübung der Eltern, die ihre Kinder in der Schule unterrichten und betreuen lassen möchten. Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - BVerfGE 81, 108 <121 f.>). Bloße Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die Berufstätigkeit reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem Eingriff gleichkommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90, und v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 <302>). Die von den Antragstellern angefochtenen Vorschriften weisen aller Voraussicht nach auch im Übrigen keine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Denn Schließungen treffen alle Eltern von schulpflichtigen Kindern ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium BVerfG, Urt. v. 20.04.2002, a.a.O.). |
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| Jedenfalls wäre ein - unterstellter - Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Bei der Schließung von Schulen handelt es sich bei Annahme eines Eingriffs nicht um eine subjektive oder gar objektive Berufswahlregelung, sondern allenfalls um eine Berufsausübungsregelung. Solche Regelungen sind zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.09.2010 - 1 BvR 2005/10 - SozR 4-5562 § 8 Nr. 3 m.w.N.) und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 - 4 C 11.94 - NVwZ 1995, 484). Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. |
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| Der Verordnungsgeber verfolgt auch mit den Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO ein legitimes Ziel, zu dessen Erreichung er mit der grundsätzlichen Schließung von Schulen in Verbindung mit den Bestimmungen zur stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach infektionsschützenden Maßgaben ein geeignetes Mittel gewählt hat. Denn damit wird der Kontakt von Menschen - Kindern und Erwachsenen - in Bereichen, in denen sie typischerweise auf engem und geschlossenem Raum über längere Zeiträume zusammenkommen, reduziert und nur kontrolliert sowie stufenweise wieder ermöglicht. Auf diese Weise werden die oben beschriebenen Infektionsgefahren reduziert. Die § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO erweisen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als erforderlich. Die Antragstellerin zu 2 weniger belastende, aber ebenso wirksame Mittel hat sie auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch noch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. |
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| Der - unterstellte - Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 aus Art. 12 Abs. 1 GG ist von erheblichem Gewicht. Die Antragstellerin zu 2 hat zwar zu ihrer beruflichen Tätigkeit und den ihres Erachtens konkret erlittenen Einbußen keine substantiierten Angaben gemacht, der Senat unterstellt aber zu ihren Gunsten im vorliegenden Eilrechtsverfahren, dass sie derzeit auf keine anderen Betreuungsmöglichkeiten ausweichen kann und deshalb durch die Notwendigkeit, den Antragsteller zu 1 selbst zu betreuen, berufliche Tätigkeiten nur mit Einschränkungen ausüben kann. |
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| Dem stehen jedoch auch insoweit die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber (vgl. oben a)). Angesichts dessen sind die angeordneten grundsätzlichen Schulschließungen voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal die nachteiligen Folgen für die Betroffenen durch die Regelungen über die Gewährleistung der sog. erweiterten Notbetreuung, die digitalen Unterrichts- und Lernangebote sowie die ergänzenden Präsenzlernangebote für digital nicht erreichbare oder besondere Bedarfe aufweisende Kinder etwas abgefedert werden. Wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen werden zudem durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen etwas abgemildert. Die Schließungen von Schulen unterliegt außerdem als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebe auswirken. Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist auch in dieser Hinsicht in keiner Weise ersichtlich (vgl. oben a)). Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen ermöglicht (s. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -) und auch die Regelungen zur Notbetreuung ausgeweitet. Das von dem Kultusministerium entwickelte und veröffentliche Konzept („Fahrplan“) für die weiteren Schritte zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs belegt zusätzlich, dass sich die Landesregierung ihrer oben genannten Verpflichtung bewusst ist und diese gegenwärtig erfüllt. |
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| (bb) Das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG wird durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO entgegen ihrem Vorbringen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht verletzt. |
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| Die von ihr beanstandeten Verordnungsregelungen zur grundsätzlichen Schließung von Schulen in Verbindung mit den Bestimmungen zur stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach infektionsschützenden Maßgaben greifen voraussichtlich bereits nicht in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG ein. Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG vor Eingriffen des Staates in die Familie. Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <92>). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.). Einen Eingriff in diesen Schutzbereich stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1989 - 1 BvL 78/86 - 81, 1 <6>). Einen solchen Eingriffscharakter haben die angegriffenen Vorschriften voraussichtlich nicht. Sie bewirken, dass sich der Antragsteller zu 1 überwiegend bei der Antragstellerin zu 2 aufhält und von ihr selbst zu betreuen ist. Damit wird insbesondere die familiäre häusliche Gemeinschaft nicht gestört. Die Maßnahme beeinträchtigt auch im Übrigen weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022). Unabhängig davon würde sich ein - unterstellter - Eingriff in das Grundrecht als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten, und insoweit entsprechend geltenden Gründen (1) als verhältnismäßig erweisen. |
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| (cc) Auch das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 aus Art. 6 Abs. 2 GG wird durch die angegriffenen Verordnungsbestimmungen aller Voraussicht nach nicht verletzt. |
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| Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Satz 1), wobei über ihre Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht (Satz 2). Jenes Recht umfasst zwar die Befugnis der Eltern, in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Die Eltern sind daher berechtigt, vorbehaltlich des Art. 7 GG in eigener Verantwortung insbesondere zu bestimmen, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - BVerfGE 99, 216; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 6 Rn. 27a; jeweils m.w.N.). In dieses Recht greift der Verordnungsgeber jedoch durch eine grundsätzliche und vorübergehende Schließung von Schulen allein aller Voraussicht nach nicht ein. Denn die Ausübung des genannten Entscheidungsrechts wird durch die bloße Herausnahme einer Betreuungsmöglichkeit aus dem Kreis der betreuungswilligen und -fähigen Dritten nicht beeinträchtigt. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit unter den vorhandenen, zur Kinderbetreuung bereiten Personen, schützt aber nicht vor Veränderungen des Kreises der Betreuungsmöglichkeiten (vgl. zu Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 -). Jedenfalls würde sich ein - unterstellter - Eingriff in das Grundrecht als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten, und insoweit entsprechend geltenden Gründen als verhältnismäßig erweisen. |
|
| (dd) Die von der Antragstellerin zu 2 angefochtenen Regelungen aus § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO verletzen aller Voraussicht nach auch keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie. |
|
| Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240). Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des Familienschutzes eigene Schutz- und Förderdimension erstreckt sich auch auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt sich auch die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012, a.a.O., und v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerf-GE 110, 412 <445>; jeweils m.w.N.). |
|
| (ee) Die von der Antragstellerin zu 2 angefochtenen Regelungen aus § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO verstoßen aller Voraussicht nach auch nicht gegen den von der Antragstellerin hervorgehobenen Art. 7 Abs. 1 GG. |
|
| Nach dieser Vorschrift steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Sie enthält die Bestimmung eine institutionelle Garantie der staatlichen Schulaufsicht und stellt eine organisationsrechtliche Vorschrift dar, deren Adressat ausschließlich der Staat ist. Art. 7 Abs. 1 enthält jedoch kein Grundrecht (vgl. Uhle, in: Epping/Hillgruber, a.a.O., Art. 7 Rn. 6; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 7 Rn. 2; jeweils m.w.N.). Subjektive Rechte der Antragstellerin zu 2 können insoweit von vornherein nicht verletzt werden. Dass § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO gegen den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 7 Abs. 1 GG verstoßen könnten - was in einem Normenkontrollverfahren angesichts seiner auf der Ebene der Begründetheit erfolgten Ausgestaltung als objektives Beanstandungsverfahren grundsätzlich zu prüfen wäre -, hat die Antragstellerin zu 2 nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| Soweit Art. 7 GG in anderen Absätzen als dem von der Antragstellerin zu 2 in Bezug genommenen Absatz 1 auch grundrechtliche Gewährleistungen enthält (vgl. insbesondere Art. 7 Abs. 2 GG und dazu Badura, in: Maunz/Dürig, GG, 89. Erg.-Lfg., Art. 7 Rn. 83 ff., sowie Art. 7 Abs. 4 GG und dazu Wolff, a.a.O., Art. 7 Rn. 14 ff.), ist bereits nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die vorliegend allein verfahrensgegenständlichen § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO in deren Schutzbereich eingreifen. |
|
| (ff) Die von der Antragstellerin zu 2 beanstandeten Verordnungsregelungen zur grundsätzlichen Schulschließung aus § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO verletzen sie aller Voraussicht nach auch nicht in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. |
|
| Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Es bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der umstrittenen Fragen, ob damit ohne weitere Voraussetzungen die Freiheit erfasst ist, sich an beliebige Orte zu bewegen, und unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit als Eingriffe anzusehen sind (vgl. dazu oben a)). Selbst wenn das durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO geschaffene Hindernis, Schulen zu betreten, als Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin zu 2 aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen wäre, würde sich dieser Eingriff aller Voraussicht nach als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben genannten, und auch hier entsprechend geltenden Gründen (1) als verhältnismäßig erweisen. |
|
| (gg) Der durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO bewirkte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin zu 2 (Art. 2 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere aus den genannten Gründen verhältnismäßig. |
|
| (hh) Die von der Antragstellerin zu 2 beanstandeten Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO verstoßen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
|
| Worin die Antragstellerin zu 2 den behaupteten Gleichheitsverstoß ausmacht, legt sie mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht näher dar. Der von ihr wohl sinngemäß in Bezug genommene Umstand, dass Eltern von Kindern, die derzeit wieder Präsenzunterricht erhalten, weil sie in den in § 2 Abs. 1 CoronaSchulVO genannten Schulen und Klassenstufen sind, derzeit anders behandelt werden, als Eltern von Kindern in anderen Klassen, begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
|
| Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot in § 1 Abs. 1 CoronaVO schrittweise und zunächst nur teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO bereits Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO angeordneten Betriebsschließungen ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -). Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.). |
|
| Wenn sich der Verordnungsgeber mithin dafür entscheidet, Schulschließungen teilweise aufrechtzuerhalten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). |
|
| Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). |
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| Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). |
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| Die Regelungen der Landesregierung bei der Lockerung der Schulschließungen haben sich daher an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Hieraus folgt, dass Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen dürfen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt ist. Denn § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG geben nur Befugnisse zu Schutzmaßnahmen aus Gründen des Infektionsschutzes, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.). |
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| An den vorstehenden Maßstäben gemessen begründen die Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Diese von der Antragstellerin zu 2 allein angefochtenen Vorschriften treffen die von ihr sinngemäß bemängelte Unterscheidung selbst nicht, sondern bieten lediglich eine Rechtsgrundlage für eine stufenweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes, wie sie von dem Kultusministerium mit der oben genannten „Corona-Verordnung Schule“ vom 29.04.2020 bereits geregelt wurde. Die zuletzt genannte Verordnung haben die Antragsteller bereits nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO gemacht. |
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| Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unabhängig davon auch nicht aus der in § 2 CoronaSchulVO getroffenen Unterscheidung zwischen den dort genannten Schularten und Klassenstufen, insbesondere nicht aus der derzeitigen Differenzierung zwischen den Prüfungsjahrgängen 2020/2021 einerseits und den anderen Klassenstufen einschließlich der Klassenstufe 5. Diese Differenzierung ist durch Sachgründe gerechtfertigt, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Verordnungsgeber verfolgt mit dem grundsätzlichen Verbot des Schulbetriebs in § 1 Abs. 1 CoronaVO, wie gezeigt, den Zweck, die Zahl der Neuinfektionen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten und das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. In diesem Rahmen verfolgt er mit der Differenzierung zwischen prüfungsnahen Klassenstufen und prüfungsferneren Klassenstufen das Ziel, die mit den Schulschließungen verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beteiligten abzumildern, ohne hierbei die bei einer sofortigen und schrankenlosen Freigabe der Kontaktmöglichkeiten in Schulen drohende Gefahr zu schaffen, dass die Infektionszahlen in kurzer Zeit wieder in die Höhe schnellen, das Gesundheitssystem dadurch überlastet wird und aus beiden Gründen Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bedroht werden. Bei der Entscheidung, die schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den prüfungsnahen Klassenstufen zu beginnen, durfte der Verordnungsgeber zudem zum einen berücksichtigen, dass dort ältere Schülerinnen und Schüler zusammenkommen, bei denen typischerweise eher zu erwarten ist, dass sie die Hygiene- und Abstandsvorgaben beachten werden (vgl. zu dahingehenden Bedenken bei Kindern in Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1216/20 -). Der Verordnungsgeber durfte ferner berücksichtigen, dass der Bedarf an Präsenzunterricht bei Schülerinnen und Schülern in zeitlicher Nähe zu den Abschlussprüfungen besonders hoch ist. Der Grund für eine Differenzierung zwischen den gewählten Klassenstufen ist mithin infektionsschutzrechtlich, grundrechtlich und pädagogisch begründet und beruht damit insgesamt auf sachlichen Erwägungen. Dass der Verordnungsgeber die Grenze für diese Differenzierung bei den allgemein bildenden Gymnasien zunächst bei der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe gezogen hat, bewegt sich im Rahmen seiner Befugnis zur Schaffung generalisierender und typisierender Regelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310; Nußberger, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Rn. 104 ff. m.w.N.) und bei dem derzeitigen Stand der epidemiologischen Erkenntnisse zur Ausbreitung der Corona-Pandemie (vgl. erneut RKI, Lagebericht vom 16.05.2020, a.a.O.) auch innerhalb seines Beurteilungsspielraums betreffend die Eignung dieser konkreten Grenze zur Erreichung des oben genannten Ziels einer möglichst grundrechtsschonenden Lockerung der Kontaktbeschränkungen bei gleichzeitiger Verhinderung eines erneuten Hochschnellens der Infektionszahlen. |
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| (b) Die von den Antragstellern behauptete Verletzung von Grundrechten des Antragstellers zu 1 und weiterer Verfassungsbestimmungen durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. |
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| (aa) Einen verfassungswidrigen Eingriff in das von der Antragstellerin zu 2 hervorgehobene Grundrecht des Antragstellers zu 1 auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hat der Antragsgegner mit den angefochtenen Verordnungsbestimmungen aller Voraussicht nach nicht bewirkt. |
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| Der nicht weiter substantiierte Vortrag der Antragstellerin zu 2, die seit Mitte März 2020 andauernde Schulschließung stelle eine Kindeswohlgefährdung dar und sei insbesondere geeignet, „Angststrukturen aufzubauen und bereits vorhandene Angstpotenziale dauerhaft zu zementieren“, lässt bereits nicht erkennen, dass durch eine Schulschließung in der Zeit vom 16.03. bis zum 15.06.2020 - die mit flankierenden Maßnahmen wie digitalen Lernangeboten, Notbetreuungen und Präsenzunterricht für schwer erreichbare oder besondere Bedarfe aufweisende Kinder verbunden wurde - die Schwelle zu einem allenfalls in Betracht kommenden mittelbaren Eingriff in das genannte Grundrecht erreicht sein könnte. |
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| Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wieweit sich das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG über den Bereich der Gesundheit im physiologischen Sinn auch auf den geistig-seelischen Bereich erstreckt (vgl. - offen lassend - BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981 - 1 BvR 612/72, BVerfGE 56, 73; näher zum Meinungsstand Antoni, in: Hömig/Wolff, a.a.O., Art. 2 Rn. 12 m.w.N.). Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob staatliche Maßnahmen, die Risiken für die körperliche Unversehrtheit von Grundrechtsträgern begründen können, aber selbst keine unmittelbare und nachweisbare Veränderung der körperlichen Integrität hervorrufen, als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen sein können. Denn die Einstufung einer staatlichen Maßnahme, mit der „nur“ Risiken für die Gesundheit geschaffen werden, als Eingriff setzt jedenfalls voraus, dass die Wahrscheinlichkeit später zu erkranken, durch die Maßnahme statistisch oder mit anderen wissenschaftlichen Mitteln nachweisbar signifikant erhöht wird (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 63 m.w.N.). Dafür ist hier nichts erkennbar. Dass die vorliegende, seit Mitte März 2020 geltende vorübergehende Schulschließung - zumal angesichts der genannten sie abfedernden Maßnahmen - bereits eine solche Wirkung haben könnte, haben die Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung der Antragstellerin zu 2, der Antragsteller zu 1 werde darunter leiden, wenn er bei einer erneuten Teilnahme am Präsenzunterricht Abstandsregeln zu Lehrern und Mitschülern zu beachten habe. |
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| Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO aus anderen Gründen einen mittelbaren Eingriff in das Recht des Antragstellers zu 1 auf körperliche Unversehrtheit bewirkt haben könnte. Insbesondere stellen sich die von der Antragstellerin zu 2 geschilderten Vorfälle in der Notfallambulanz am 27.03.2020 nicht als ein auf die genannten Vorschriften zurückzuführender Eingriff dar. |
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| (bb) Art. 7 Abs. 1 GG selbst vermittelt auch dem Antragsteller zu 1 kein Grundrecht (vgl. oben (a)(ee)). Für eine Verletzung der dort normierten objektivrechtlichen Vorgaben bestehen auch mit Blick auf den Antragsteller zu 1 keine Anhaltspunkte. |
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| (cc) Der durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO bewirkte Eingriff (auch) in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers zu 1 (Art. 2 Abs. 1 GG) einschließlich seines Rechts als Schüler auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76; Wolff, a.a.O., Art. 7 Rn. 6 m.w.N.) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere aus den genannten Gründen verhältnismäßig. |
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| (dd) Das Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG ist auch in der Gestalt eines angenommenen Rechts auf gleiche Teilhabe am staatlichen Schulunterricht (vgl. zum Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a., BVerfGE 147, 253 durch § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO) in Bezug auf den Antragsteller zu 1 nicht verletzt. Das dazu oben zu Art. 3 Abs. 1 GG und zur Antragstellerin zu 2 in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Klassenstufen Gesagte gilt insoweit entsprechend (vgl. oben (a)(hh)). |
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| bb) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf die von den Antragstellern angegriffenen § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO auch nicht im vorstehenden Sinn geboten. |
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| Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (aa)), auch insoweit voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Die Einschränkungen, die sie aufgrund von § 1 Abs. 1 und § 1d CoronaVO derzeit hinnehmen müssen, sind erheblich, ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung aber zumutbar. |
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| d) Unbegründet ist der Antrag der Antragsteller auch, soweit sie eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 4 CoronaVO begehren. Ein gegen diese Vorschrift gerichteter Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb). |
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| aa) Der gegen § 3 Abs. 4 CoronaVO (1) gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (2, 3). |
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| (1) Der Verordnungsgeber hat in Satz 1 des § 3 Abs. 4 CoronaVO bestimmt, dass Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig sind. In Satz 2 wurde das Kultusministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. |
|
| Das Kultusministerium hat bereits am 03.05.2020 - noch auf der Grundlage von § 1a Nr. 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der Fassung vom 02.05.2020 - die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen erlassen, die am 04.05.2020 in Kraft getreten ist. Danach sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung unter bestimmten näher definierten Maßgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig. Zu diesen in der Verordnung definierten Maßgaben zählt insbesondere das Gebot sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist (wobei diese Vorgabe nicht für Personen gilt, die in häuslicher Gemeinschaft leben), und dass bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). |
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| (2) Die von den Antragstellern mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO allein angefochtenen Vorschriften aus § 3 Abs. 4 CoronaVO stehen mit höherrangigem Recht aller Voraussicht nach in Einklang. |
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| Die Bestimmung in Satz 1 des § 3 Abs. 4 Satz 1 CoronaVO, dass Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig sind, beschränkt sich auf eine Klarstellung, dass die genannten Verhaltensweisen grundsätzlich ohne vorherige staatliche Zustimmung ausgeübt werden dürfen. Mit diesem Regelungsgehalt begegnet Satz 1 keinen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 3 Abs. 3 GG wurzelnden oder sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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| Satz 2 des § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaVO beschränkt sich darauf, das Kultusministerium zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1 zu erlassen. Auch diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 32 Satz 1 und 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG und verletzt insbesondere keine Grundrechte der Antragsteller. Es ist bereits nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass bereits diese Verordnungsermächtigung selbst - und nicht erst etwaige auf ihrer Grundlage erlassene Verordnungen des Kultusministeriums - Rechtswirkungen für die Antragsteller entfalten (vgl. zu dieser Unterscheidung LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.10.2015 - LVG 2/14 - DVBl. 2015, 1535). |
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| (3) Die (erst) Eingriffe in das Grundrecht des Antragstellers zu 1 auf Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) bewirkende Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 haben die Antragsteller bereits nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Ihr Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bezieht sich darauf nicht. Denn die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben diese Verordnung weder in dem Sachantrag (vgl. dazu oben 1.) noch in der Begründung ihres Antrags eigens erwähnt. |
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| Unabhängig davon ist weder ihrem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar, dass die in der Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 geregelten Vorgaben für die Durchführung von Gottesdiensten derzeit verfassungswidrige Eingriffe in das Grundrecht des Antragstellers zu 1 aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bewirken (a). Für das Diskriminierungsverbot aus dem von den Antragstellern hervorgehobenen Art. 3 Abs. 3 GG gilt Gleiches (b) |
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| (a) Das Grundrecht des Antragstellers auf Religionsfreiheit wird durch die Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 aller Voraussicht nach nicht verletzt. |
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| Das Kultusministerium als Verordnungsgeber verfolgt damit das oben genannte legitime Ziel der Landesregierung als Verordnungsgeberin der Corona-Verordnung, Infektionsgefahren zu verringern, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen. Zur Erreichung dieses Zieles hat das Kultusministerium in der Verordnung vom 03.05.2020 geeignete Mittel gewählt. Das gilt insbesondere für die in § 1 dieser Verordnung gemachten Vorgaben, namentlich für das grundsätzlich Gebot zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern von Person zu Person, für das (nur) „so weit wie möglich“ geltende Gebot zur einer Reduzierung von Infektionsrisiken u.a. durch eine Desinfektion von Oberflächen, für das ebenfalls (nur) „so weit wie möglich“ geltende Gebot, Körperkontakte und Mehrfachnutzung von denselben Gegenständen zu vermeiden, sowie für das - ohnehin nur an den Veranstalter gerichtete - Gebot, ein Infektionsschutzkonzept zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Maßnahmen stellen sich für die Erreichung des genannten Ziels voraussichtlich auch als derzeit erforderlich dar. Mildere, aber ebenso wirksame Mittel haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und sind gegenwärtig auch sonst nicht erkennbar. |
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| Die Mittel erweisen sich zurzeit auch aller Voraussicht nach als angemessen (verhältnismäßig i.e.S.). Die durch § 1 der Verordnung vom 03.05.2020 bewirkten Eingriffe in das Grundrecht des Antragstellers zu 1 stellen sich zwar nicht, wie die Antragsteller behaupten, als „absolutes Religionsausübungsverbot“ dar. Sie erreichen auch nicht ansatzweise die Schwere eines solchen Eingriffs. Sie begründen aber gleichwohl erhebliche Eingriffe in die Glaubensfreiheit des Antragstellers zu 1. Denn sie betreffen mit dem Gottesdienst den Bereich der kultischen Handlungen und der Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche und damit im Kernbereich des Grundrechts wurzelnde Handlungen (vgl. näher zum Schutzbereich und der Bedeutung des umfassend zu verstehenden einheitlichen Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG etwa BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NJW 2017, 381 m.w.N.). Dem stehen jedoch auch insoweit die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener als kollidierendes Verfassungsrecht und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber (vgl. oben a) bis c)). Angesichts der in dieser Hinsicht bestehenden, oben beschriebenen Gefahren sind die Regelungen in § 1 der Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 derzeit voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das gilt umso mehr, als die Durchführung eines Gottesdienstes durch die genannten Bestimmunen nicht ausgeschlossen wird und als selbst die infektionsschützenden Vorgaben für einen Gottesdienst unter mehrfache „Möglichkeitsvorbehalte“ gestellt sind (vgl. zu Regelungen, die Gottesdienste aus Infektionsschutzgründen einschränken, aber unter dem Vorbehalt stehen, dass im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen unter situationsgerechten Auflagen und Beschränkungen zugelassen werden können, BVerfG, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20 - juris m.w.N.). |
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| (b) Die von den Antragstellern hervorgehobenen besonderen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 3 GG verletzt die Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 aller Voraussicht nach ebenfalls nicht. |
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| Nach Satz 1 des Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Gemäß Satz 2 darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. In welcher Hinsicht die Antragsteller diese von ihnen zitierte Norm als verletzt ansehen, legen sie nicht weiter dar. Für einen Verstoß gegen die zitierten Vorschriften ist auch sonst nichts ersichtlich. |
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| Das gilt insbesondere für das auf den Glauben und religiöse Anschauungen bezogene Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Diese Vorschrift verlangt mit dem Tatbestandsmerkmal „wegen“ jedenfalls zumindest eine Kausalität dergestalt, dass eine Ungleichbehandlung unter Rückgriff auf eines der in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG genannten verpönten Merkmale erfolgt (vgl. näher zum Meinungsstand Langenfeld, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 3 Abs. 3 Rn. 20 ff.; Kischel, in: Epping/Hillgruber, a.a.O., Art. 3 Rn. 212 ff.; jeweils m.w.N.). Das Merkmal darf mithin nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. - BVerfGE 85, 191; näher dazu Nußberger, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Rn. 248 ff.; jeweils m.w.N.). Bereits daran fehlt es hier aller Voraussicht nach. Denn der Verordnungsgeber der Verordnung vom 03.05.2020 hat den Glauben und religiöse Anschauungen nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung herangezogen. Unabhängig davon übersehen die Antragsteller, dass die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - insoweit anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten entsprechend - in ihren Verbotsgehalten nach Maßgabe verfassungsimmanenter Grenzen zu konkretisieren sind (vgl. Nußberger, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Rn. 254). Benachteiligungen können mithin auch im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 GG im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, NJW 2019, 1201; Kischel, a.a.O., Art. 3 Rn. 236; jeweils m.w.N.). Die Verordnung vom 03.05.2020 würde einer solchen strengen Prüfung - die tatbestandliche Einschlägigkeit von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unterstellt - aus den dazu oben genannten Erwägungen zu dem durch sie geschützten kollidierenden Verfassungsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs gegenwärtig voraussichtlich standhalten. |
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| bb) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf die von den Antragstellern angegriffene Vorschrift aus § 3 Abs. 4 CoronaVO auch nicht im vorstehenden Sinn geboten. An einem Gebotensein würde es auch in Bezug auf die Verordnung des Kultusministeriums vom 03.05.2020 fehlen. |
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| Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (aa)), auch insoweit voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Die Einschränkungen, die sie aufgrund von § 3 Abs. 4 CoronaVO und der genannten Verordnung vom 03.05.2020 derzeit hinnehmen müssen, sind ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenwärtig zumutbar. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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