Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 945/28

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, das Land Baden-Württemberg, begehrt die Rückzahlung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes an den Beklagten (Vertragsnehmer) in den Jahren 2011 bis 2013 gezahlter Zuwendungen.
Die Beteiligten schlossen am 17.04.2011 vier (mittlerweile mit Wirkung zum 01.01.2014 wieder aufgehobene) jeweils als „Zuwendungsvertrag nach der Landschaftspflegerichtlinie“ bezeichnete, die Bewirtschaftung von Grünlandflächen mit einer Größe von 2,4750 ha, 7,6862 ha, 7,3036 ha und 14,9689 ha betreffende Verträge. Bei allen vier Verträgen handelte es sich um mit einer jeweiligen Vertragsnummer und einem Abschlussdatum („Vertrag Nr. (LaIS) 118836 vom 16.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118837 vom 17.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118838 vom 17.12.2009“, „Vertrag Nr. (LaIS) 118839 vom 12.01.2010“) versehene Verträge, die (sieht man einmal von der Änderung des Namens des Vertragsnehmers ab) wortgleich bereits mit einem anderen Betriebsinhaber abgeschlossen worden waren, von dem der Beklagte die Verträge mit Abschluss von vier vom Kläger genehmigter Übernahmeverträge am 17.04.2011 übernahm.
Als Vertragszweck bezeichneten die vier Zuwendungsverträge jeweils in § 1 hinsichtlich der ersten drei genannten Flächen die „Erhaltung und Entwicklung von Halbtrockenrasen“, hinsichtlich der vierten Fläche die „Erhaltung und Pflege von Wacholderweiden im Naturschutzgebiet Wurmberg-Brücklein, Hardheim (...) durch Schafbeweidung“. Die im übrigen wortgleichen Verträge verpflichteten in § 2 Abs. 1 den Vertragsnehmer (also den Beklagten) dazu, während der Vertragslaufzeit die Maßnahmen durchzuführen, die in den Anlagen 1 und 2 des Vertrags festgehalten waren. Das Land verpflichtete sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 des jeweiligen Vertrags zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe des Betrages gemäß der Anlage 1 des jeweiligen Vertrags. Die Anlage 1 des jeweiligen Vertrags enthielt eine Tabelle, die in der Spalte 4 die Flurstücknummer der jeweils von dem Vertrag erfassten Grundstücke und in Spalte 7 deren jeweilige Fläche (als erster Faktor zur Berechnung des Förderbetrags) nannte, die in Spalte 9 jeweils die der Berechnung der Auszahlungen zugrundeliegende Förderhöhe (als zweiter Faktor zur Berechnung des Förderbetrags) nannte („Euro, Cent je ha: 370,00“ bei einem der Verträge bzw. „Euro, Cent je ha: 550,00“ bei den drei anderen Verträgen), in deren Spalte 12 unter der Überschrift „Kalkulierte Bewirtschaftung / Pflege nach LPR“ für jedes Flurstück die Angabe „1 - Beweidung mit Schafen“ festgelegt war und die in Spalte 13 den sich (abhängig von der jeweiligen Flurstücksgröße) hieraus errechneten Auszahlungsbetrag nannte. Unter der Überschrift „Einzelleistungen zu den Maßnahmen mit Sätzen nach der LPR“ enthielt die Anlage 1 bei einem der drei Verträge folgende weitere Tabelle:
Maßnahme: 1 - Beweidung mit Schafen
Leistungen
Nr.     
Fördermaßnahme
Euro, Cent je ha
1       
4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge
185,00
2       
4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge
185,00
Summe 
        
370,00
Bei den drei anderen Verträgen fand sich an Stelle dieser Tabelle folgende Tabelle:
Maßnahme: 1 - Beweidung mit Schafen
Leistungen
Nr.     
Fördermaßnahme
Euro, Cent je ha
1       
4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge
185,00
2       
4.1 Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge
185,00
3       
6.1.2 Zulagen Grünlandbewirtschaftung: zusätzl. Maßn. z. Schutz gefähr.
Arten bei gering. Arbeits- und Beratungsaufwand
90,00 
4       
6.1.2 Zulagen Grünlandbewirtschaftung: zusätzl. Maßn. z. Schutz gefähr.
Arten bei gering. Arbeits- und Beratungsaufwand
90,00 
Summe 
        
550,00
In der Anlage 2 des jeweiligen Vertrags fand sich unter der Überschrift „Für folgende Flächen gelten die nachfolgend beschriebenen Empfehlungen und Auflagen (ggf. einschließlich Durchführungszeitraum)“ eine weitere, die einzelnen Flurstücknummern nochmals auflistende Tabelle, in der es alle Flurstücke betreffend jeweils unter anderem hieß: „Einmaliges Beweiden in der zweiten Maihälfte eines jeden Jahres. Einmaliges Beweiden zwischen dem 15. August und dem 31. Oktober eines jeden Jahres. Winterweide ist freigestellt“.
Mit Schreiben 05.12.2013 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Beklagten mit, dass in allen vier Verträgen Ausgleichssätze doppelt in Ansatz gebracht worden seien, weswegen man sich veranlasst sehe, die Verträge zu kündigen. In einem weiteren Schreiben des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 10.12.2013 hieß es sodann, es werde die „Teilanfechtung“ der vier Verträge wegen irrtümlicher Doppelanwendung der Fördermaßnahmen 4.1 und 6.1 in der jeweiligen Anlage 1 der Verträge erklärt. Mit Schreiben vom 09.10.2014 forderte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen seiner Ansicht nach überzahlten Betrag von 24.682,65 Euro vom Beklagten zurück.
Nachdem der Beklagte die geforderte Zahlung verweigerte, hat das Land am 02.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht auf Zahlung von 24.682,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2014 erhoben und zu dessen Begründung auf die Teilanfechtung der jeweiligen Verträge wegen Irrtums verwiesen. Der Forderung stünde auch kein Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB entgegen, weil angesichts der hälftigen Förderung der Landschaftspflegemaßnahme aus Mitteln der Europäischen Union im Hinblick auf die VO (EG) 1122/2009 ein strenger Maßstab des Vertrauensschutzes anzulegen sei. Mit Schriftsatz vom 11.01.2018 berichtigte der Kläger seine Forderung auf einen Betrag von 16.455,10 Euro und nahm die Klage im Übrigen zurück.
10 
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem hier angefochtenen Urteil vom 08.02.2018 zur Zahlung von 16.455,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2015 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen; soweit die Klage zurückgenommen worden war, hat es das Verfahren eingestellt. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs sei der insbesondere aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der mit dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vergleichbar sei. Der Beklagte habe die Zuwendungen in Höhe von 16.455,10 Euro ohne Rechtsgrund erlangt, weil die vier zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Landschaftspflegeverträge zumindest insoweit unwirksam seien, als die Fördermaßnahmen Nr. 4.1 und Nr. 1.6.2 (gemeint: 6.1.2) Anhang 1 LPR nicht nur entsprechend der Landschaftspflegerichtlinie 2007 einmal, sondern doppelt angesetzt worden seien. Die Verträge verstießen (insoweit) gegen die Landschaftspflegerichtlinie i. V. m. Art. 3 GG und seien deshalb gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Der Beklagte könne sich auch weder auf der Grundlage des nationalen Rechts noch des einschlägigen Unionsrechts auf Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen sei abschließend im Unionsrecht geregelt. Nach dem insoweit maßgeblichen Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die fehlerhafte Anwendung der Landschaftspflegerichtlinie hätte vom Beklagten billigerweise erkannt werden können. Zwar habe der Beklagte unstreitig insoweit gutgläubig gehandelt, als er keine unzutreffenden Angaben gemacht habe. Er hätte aber bei der gebotenen Sorgfalt den Irrtum der Behörde erkennen können. Spätestens beim Unterschreiben der Verträge hätte er erkennen müssen, dass diese in sich widersprüchlich gewesen seien. Einerseits werde der Beklagte darin verpflichtet, zwei Beweidungsgänge durchzuführen, andererseits werde ihm aber zweimal für 1-2 Beweidungsgänge Beihilfe gewährt. Dem Beklagten wäre es billigerweise zuzumuten gewesen, bei der Bewilligungsbehörde nachzufragen, „um eventuelle Unklarheiten“ zu beseitigen. Aus der Landschaftspflegerichtlinie gehe eindeutig hervor, dass für zwei Beweidungsgänge nur einmal die Leistung nach Nr. 4.1 Anhang 1 LPR gewährt werde. Für mehr als zwei Beweidungsgänge würden gemäß Nr. 4.2 Anhang 1 LPR 310 Euro/ha gewährt. Eine doppelte Anrechnung von Nr. 4.1 Anhang 1 LPR sei somit nicht möglich. Der Umstand, dass die Behörde den Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt habe, liege in der Natur der Sache und entbinde den Empfänger einer Zuwendung nicht von der Verpflichtung, die Verträge selbst zu überprüfen und die Behörde auf Fehler und Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und sich um Aufklärung zu bemühen. Daran ändere auch nichts der Vortrag des Beklagten, er habe die Verträge von dem für die Beweidung bisher zuständigen Vorgänger übernommen. Der Beklagte selbst habe die Verträge unterschrieben und nicht nur einen Übernahmevertrag unterzeichnet. Demgegenüber könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von ihm keine bessere Kenntnis als von der Behörde erwartet werden könne. Zwar habe der Kläger den Vertrag gestellt, dies entbinde den Empfänger der Zuwendung aber nicht von seinen Sorgfaltspflichten, diesen zu überprüfen. Sei der Behörde erkennbar ein Berechnungsfehler unterlaufen, bedeute der Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum zunächst selbst nicht bemerkt habe, nicht, dass vom Zuwendungsempfänger bessere Rechtskenntnis als von der Behörde erwartet werde. Der Kläger habe den Beklagten nicht dahingehend beraten, dass zwei Beweidungsgänge mit der zweimaligen Zuwendung nach Nr. 4.1 Anhang 1 LPR beihilfefähig seien. In einem solchen Fall könnte es von dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht erwartet werden, Einzelheiten der europäischen oder nationalen Subventionsvoraussetzungen besser zu kennen als die damit befasste Fachbehörde. Vorliegend sei dem Beklagten jedoch kein Rechtsrat erteilt worden, auf der er sich aufgrund der besonderen Fachkunde der Behörde unter Umständen hätte verlassen können.
11 
Zur Begründung seiner, vom Verwaltungsgericht zugelassenen, am 16.04.2018 gegen das ihm am 16.03.2018 zugestellte Urteil eingelegten Berufung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, die Landschaftspflegerichtlinie sei kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Jedenfalls könne er sich gegen die Rückzahlung auf Vertrauensschutz berufen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die streitgegenständlichen Verträge nicht widersprüchlich gewesen und hätten ihm keine Veranlassung zur Nachfrage bei der Behörde gegeben. Punkt 4.1 der Verträge sei von ihm so verstanden worden, dass für die erste Beweidung 185 Euro und für die zweite Beweidung 185 Euro bezahlt würden. Hinzu komme, dass der vorherige Vertragspartner des Klägers, mit dem der Kläger dieselben Leistungen jahrelang vereinbart, abgerechnet und bezahlt habe, exakt denselben Vertrag gehabt habe. Aufgrund der Kontinuität der Vertragsbedingungen habe für ihn nicht der geringste Anlass bestanden, an der Korrektheit der Abrechnungen und Zahlungen des Klägers zu zweifeln. Weil der vorherige Vertragspartner des Klägers zu keiner Vertragsverlängerung bereit gewesen sei, habe der Kläger exakt denselben Vertragstext übernommen, der bereits mit dem Vorgänger des Beklagten jahrelang verwendet worden sei, nur der Name des Vertragspartners sei geändert worden. Zudem sei die Rückforderung nach § 814 und § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen; zudem sei er entreichert. Auch könne bei Rückabwicklung des Vertrags die von ihm erbrachte Leistung in Gestalt der Beweidung nicht mehr zurückerstattet werden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Klägers und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zurückgeforderten Zuwendungen zusteht.
A.
19 
Dabei kann offen bleiben, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die vier mit dem Beklagten am 17.04.2011 geschlossenen Zuwendungsverträge seien wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Nummern 4.1 und Nr. 6.1.2 der Anlage 1 der zum Zeitpunkt des Abschlusses der vier Verträge maßgeblichen, rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2007 - LPR -) vom 14.03.2008, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.07.2011 (GABl. 2011, 505), gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Insbesondere bedarf es danach keiner näheren Untersuchung, ob es möglich ist, den nach allgemeiner Ansicht fehlenden Verbotsgesetzcharakter (im Sinne des § 134 BGB i. V. m. Art. 2 EGBGB) von Verwaltungsvorschriften (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - BGHZ 205, 117 = juris Rn. 66) - hier in Gestalt der Landschaftspflegerichtlinie - durch eine Kopplung einer Verwaltungsvorschrift mit dem ebenfalls nach allgemeiner Ansicht keinen Verbotsgesetzcharakter aufweisenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu etwa Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG § 59 Rn. 22) ohne eine - hier allerdings nicht ohne weiteres ersichtliche - unionsrechtliche Überformung zu überspielen.
20 
Denn den Beklagten trifft jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge.
21 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, beantwortet sich die Frage, ob sich ein Begünstigter gegen die Rückforderung von zu Unrecht empfangener, zur Hälfte aus Mitteln der Europäischen Union stammender Zuwendungen nach der (den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 (ABl. L 277/1) dienenden) Landschaftspflegerichtlinie auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen kann, nach dem Recht der Europäischen Union. Dabei kommt es nicht darauf, ob insoweit gemäß Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 4.13 der Landschaftspflegerichtlinie sowie des jeweiligen § 2 Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 der abgeschlossenen Verträge auf den (allerdings zum Abschluss bzw. der Übernahme der hier relevanten Verträge im Jahr 2011 bereits - mit Wirkung zum 31.12.2009 - außer Kraft getretenen) Art. 73 der Verordnung - VO - (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2009 (ABl. L 141/18) oder (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) auf dessen Nachfolgeregelung in Gestalt von Art. 80 der VO (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 30.09.2009 (ABl. L 316/65) oder auf Art. 5 der (wie die Landschaftspflegerichtlinie) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.01.2011 (ABl. L 25/8) abzustellen ist. Denn alle drei Vorschriften sind - soweit hier relevant - identisch: Sowohl Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 als auch Art. 80 VO (EG) Nr. 122/2009 und Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 ordnen unter der Überschrift „Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“ in ihren jeweiligen ersten Absätzen an, dass der Betriebsinhaber bzw. Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. In Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004, in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 122/2009 und in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 wird von der im jeweiligen Absatz 1 angeordneten Rückzahlungsverpflichtung eine Ausnahme gemacht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber bzw. Begünstigten (so Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011) billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dies war hier nach Ansicht des Senats der Fall.
22 
Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, liegt hier ein Behördenirrtum in diesem Sinne vor.
23 
Gemäß „A. Zuwendungsbeträge“ des Anhangs 1 zur LPR in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung kann für die „Beweidung ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für die Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge in Hütehaltung“ (Nr. 4 des Anhangs zur LPR) ein Betrag von 185 Euro/ha bzw. „befristet vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 von 195 Euro/ha“ (vgl. Nr. 4.1) und für mehr als zwei Weidegänge in Hütehaltung gemäß Nr. 4.2 ein Betrag von 310 Euro/ha bzw. befristet vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2013 ein Betrag von 320 Euro/ha ausgeschüttet werden. Da die Landschaftspflegerichtlinie als Verwaltungsvorschrift für die Behördenvertreter des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis verbindliche Vorgaben enthielt, von denen wohl auch nicht abgewichen werden durfte (vgl. A. Sätze 1 und 2 des Anhang 1 zur LPR, wonach die im Anhang genannten Zuwendungsbeträge Arbeitsaufwand und Einkommensverluste bei der Ausführungen der vereinbarten Tätigkeiten berücksichtigen und die angegebenen Sätze Höchstsätze sind), verpflichtete sich der Kläger mit den vier Verträge irrtümlich dazu, für die Beweidung der von den Verträgen erfassten Flächen höhere Beträge zu entrichten, als dies die Landschaftspflegerichtlinie vorsah. Die fehlerhafte Formulierung der Anlage 1 der vier abgeschlossenen Verträge lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Bei den vier am 17.04.2011 abgeschlossenen Verträgen handelte es sich um vom Kläger (vor)formulierte Musterverträge, die der Kläger zudem bereits in den Jahren 2009 bzw. 2010 mit einem anderen Vertragsnehmer abgeschlossen hatte und in die der Beklagte im Jahr 2011 (nach Abschluss von vier jeweils vom Land genehmigten Übernahmeverträgen mit dem alten Vertragsnehmer) lediglich eintrat. Insbesondere die (aus Sicht des Klägers zu weit geratene) Formulierung der dem jeweiligen Vertragsnehmer der vier Verträge zustehenden Einzelleistungen in der Anlage 1 der jeweiligen Verträge war dem Beklagten vom Kläger vorgegeben worden.
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Gewährung von Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum für den Zuwendungsempfänger billigerweise erkennbar ist, jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 12 der VO Nr. 796/2004 (wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen und der Betriebsinhaber erklären muss, von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis genommen zu haben) zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - C-684/13 - juris Rn. 84 ff.). Außerdem sei Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsähe. Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezwecke. Gleichwohl hätten die Gerichte bei der genannten Prüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall, in dem es um die Beihilfefähigkeit von an einen Flughafen angrenzenden Flächen nach der Betriebsprämienregelung ging, nahm der Europäischen Gerichtshof für den (vom Vorlagegericht noch zu prüfenden) Fall einer systematischen Anerkennung der Beihilfefähigkeit solcher Flächen durch die dänischen Behörden an, dass der Betriebsinhaber in diesem Fall den genannten Irrtum nicht hätte erkennen können.
25 
Gemessen hieran konnte der Beklagte billigerweise nicht erkennen, dass die in der Anlage 1 der jeweiligen Verträge festgelegten Einzelleistungen nicht dem Willen der Behörde entsprachen, sondern auf einem Irrtum beruhten.
26 
Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall steht im vorliegenden Fall nicht die Förderfähigkeit der von den Verträgen erfassten Flächen (also das „Ob“), sondern allein die Höhe (also das „Wie“) der Förderung in Frage. Ebenfalls anders als in der Konstellation des Europäischen Gerichtshofs hat der Beklagte hier auch keine Eingaben gemacht (etwa durch die - ggf. unverschuldete - Benennung von im Ergebnis nicht beihilfefähigen Flächen), die zumindest einen Verursachungsbeitrag zum Irrtum der Behörde geleistet hätten, denn die Verträge wurden dem Beklagten als Formularverträge, die eine doppelte Ausschüttung der Förderung nach den Nummern 4.1 bzw. (bei dreien der Verträge) 6.1.2 vorsahen, vollständig formuliert lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Auch lieferte der Vertragstext als solcher keinen Anlass zu Nachfragen: Ein Schreib- oder Kopierfehler oder ein anderes versehentliches Einfügen der doppelten Gewährung der genannten Leistungsnummer lag offenkundig nicht vor, nachdem nicht nur in der zweiten Tabelle der Anlage 1 der jeweiligen Verträge die Nummern 4.1 und 6.1.2 doppelt genannt wurden, sondern auch in der Spalte 9 der ersten Tabelle der Anlage 1 der Verträge der sich aus der doppelten Anwendung der Fördertatbestände ergebende Gesamtauszahlungsbetrag genannt und aus diesem jeweils in der Spalte 13 der Tabelle für jedes Flurstück eine konkrete Auszahlungshöhe berechnet wurde. Da die Förderung in Höhe von 185 Euro nach der (im Vertrag im Wortlaut wiedergegebenen) Fördermaßnahme Nr. 4.1 auch schon bei einem Beweidungsgang in voller Höhe beansprucht werden konnte, und zwei Beweidungsgänge in der Tabelle 3 der Anlage 1 der Verträge vereinbart wurden, war der Vertrag insoweit auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - bereits in sich widersprüchlich. Die Erkenntnis, dass die doppelte Gewährung der Fördermaßnahme Nr. 4.1 im Widerspruch zur Landschaftspflegerichtlinie stehen könnte, ergibt sich erst durch einen Blick in die (im Vertrag allerdings nicht abgedruckte) Nr. 4.2 LPR, der zufolge bei mehr als zwei Beweidungsgängen eine Förderung von 310 Euro pro Hektar ausgezahlt werden kann. Hinsichtlich der Fördermaßnahme Nr. 6.1.2 ergibt sich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften der LPR, dass die genannte Förderung nicht bei mehreren durchgeführten „zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten“ im Rahmen der Grünlandbewirtschaftung (vgl. der Wortlaut von Nr. 6.1) ggf. - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch mehrmals jährlich für Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung, sondern nur einmal jährlich in Ansatz gebracht werden sollte. Ausdrücklich ergab sich der Bezugszeitraum der einzelnen Zuwendungen lediglich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der jeweiligen Verträge, wonach sich das Land zur Zahlung einer „jährlichen“ Zuwendung in Höhe des Betrags gemäß der (allerdings die Fördertatbestände in diesem Zeitraum jeweils zwei Mal in Ansatz bringenden) Anlage 1 verpflichtete.
27 
Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der Beklagte auch über die Richtlinienkonformität der mit ihm abgeschlossenen Verträge hätte informieren müssen und in diesem Fall - anders als der im Jahr 2011 (bzw. schon zuvor in den Jahren 2009 und 2010) beim Vertragsschluss beteiligte Behördenmitarbeiter - hätte erkennen können, dass die mit ihm vertraglich vereinbarte Förderhöhe im Widerspruch zu den Fördertatbeständen der Landschaftspflegerichtlinie stand, hätte der Beklagte dies aus Sicht des Senats nicht zum Anlass für eine entsprechende Nachfrage bei seinem Vertragspartner nehmen müssen. Dabei kann offen bleiben, ob schon deswegen kein Anlass für eine Nachfrage bestand, weil Verträge wesensimmanent beiden Vertragspartnern Risikosphären zuweisen, ohne dass es der Billigkeit entspräche, den jeweils anderen Vertragspartner über mögliche Irrtümer in dem allein dessen Risikosphäre zuzurechnenden Bereich aufzuklären; das richtige Verständnis der vom Land selbst erlassenen Landschaftspflegerichtlinie dürfte allein in der Risikosphäre des Klägers gelegen haben. Hierfür spräche im Übrigen auch, dass das Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der mit ihm vereinbarten Zahlungen höher sein dürfte als im typischen Fall mittels Förderbescheids gewährter „verlorener“ Zuschüsse, weil die umstrittene Zuwendung durch die Wahl des Instruments des Vertragsnaturschutzes eher den Charakter einer (synallagmatischen) Gegenleistung für die vom Beklagten zu erbringenden Natur- und Landschaftspflegeleistungen hatte und der Beklagte für die Erbringung dieser Leistungen wiederum (im Vorfeld zu kalkulierende) Sach- und Personalkosten aufzubringen hatte. Entscheidend dagegen, dass der Beklagte den Kläger auf einen vom ihm erkannten (bzw. erkennbaren) Widerspruch zwischen der Landschaftspflegerichtlinie und den mit ihm abgeschlossenen Verträgen hätte hinweisen müssen, spricht jedenfalls, dass es sich bei der Landschaftspflegerichtlinie um eine bloße (das behördliche Ermessen zur Zahlung von Fördersummen für die Landschaftspflege lenkende) Verwaltungsvorschrift handelt und der Beklagte bereits mit einer anderen Person wortgleich abgeschlossene Verträge übernahm. Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2014 a. a. O. Rn. 33 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war dem Beklagten die Verwaltungspraxis der Behörde hinsichtlich der Anwendung der Nummern 4.1 und 6.1.2 LPR insoweit bekannt, als er wusste, dass die Behörde hinsichtlich des alten Vertragspartners eine bestimmte Tätigkeit (in Gestalt des zweimaligen Beweidens der von den Verträgen erfassten Flächen) in einer bestimmten Höhe für förderfähig gehalten hatte. Nachdem die Behörde die Richtigkeit dieser Förderpraxis der vergangenen Jahre nicht nur durch die Ausschüttungen an den vorherigen Vertragspartner, sondern auch durch die Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Beklagten und die in diesem Zusammenhang nochmalige Ausfertigung aller vier Verträge gegenüber dem Beklagten bestätigt hatte, konnte der Beklagte billigerweise nicht erkennen, dass die Behörde nicht generell, sondern nur in den vier mit ihm und seinem Vorgänger abgeschlossenen Verträgen von den in der Landschaftspflegerichtlinie festgelegten Förderhöhen abwich. Selbst wenn mithin der Beklagte hätte erkennen können, dass die von der Behörde mittels Vertrag angebotene Förderung nicht im Einklang mit der Landschaftspflegerichtlinie stand, bestand für ihn kein Anlass anzunehmen, dass dies versehentlich erfolgte, weil er aufgrund der konkreten Umstände des Falls davon ausgehen musste, dass die Behördenpraxis insgesamt von der Landschaftspflegerichtlinie abwich (und somit seine konkrete Förderung insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war).
B.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 19. Mai 2020
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 16.455,10,-- EUR festgesetzt.
32 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zurückgeforderten Zuwendungen zusteht.
A.
19 
Dabei kann offen bleiben, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, die vier mit dem Beklagten am 17.04.2011 geschlossenen Zuwendungsverträge seien wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Nummern 4.1 und Nr. 6.1.2 der Anlage 1 der zum Zeitpunkt des Abschlusses der vier Verträge maßgeblichen, rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2007 - LPR -) vom 14.03.2008, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.07.2011 (GABl. 2011, 505), gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Insbesondere bedarf es danach keiner näheren Untersuchung, ob es möglich ist, den nach allgemeiner Ansicht fehlenden Verbotsgesetzcharakter (im Sinne des § 134 BGB i. V. m. Art. 2 EGBGB) von Verwaltungsvorschriften (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 - BGHZ 205, 117 = juris Rn. 66) - hier in Gestalt der Landschaftspflegerichtlinie - durch eine Kopplung einer Verwaltungsvorschrift mit dem ebenfalls nach allgemeiner Ansicht keinen Verbotsgesetzcharakter aufweisenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu etwa Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., VwVfG § 59 Rn. 22) ohne eine - hier allerdings nicht ohne weiteres ersichtliche - unionsrechtliche Überformung zu überspielen.
20 
Denn den Beklagten trifft jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge.
21 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, beantwortet sich die Frage, ob sich ein Begünstigter gegen die Rückforderung von zu Unrecht empfangener, zur Hälfte aus Mitteln der Europäischen Union stammender Zuwendungen nach der (den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 (ABl. L 277/1) dienenden) Landschaftspflegerichtlinie auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen kann, nach dem Recht der Europäischen Union. Dabei kommt es nicht darauf, ob insoweit gemäß Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 4.13 der Landschaftspflegerichtlinie sowie des jeweiligen § 2 Abs. 5 Satz 2 und des § 5 Abs. 1 Satz 3 der abgeschlossenen Verträge auf den (allerdings zum Abschluss bzw. der Übernahme der hier relevanten Verträge im Jahr 2011 bereits - mit Wirkung zum 31.12.2009 - außer Kraft getretenen) Art. 73 der Verordnung - VO - (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2009 (ABl. L 141/18) oder (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) auf dessen Nachfolgeregelung in Gestalt von Art. 80 der VO (EG) Nr. 122/2009 der Kommission vom 30.09.2009 (ABl. L 316/65) oder auf Art. 5 der (wie die Landschaftspflegerichtlinie) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.01.2011 (ABl. L 25/8) abzustellen ist. Denn alle drei Vorschriften sind - soweit hier relevant - identisch: Sowohl Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 als auch Art. 80 VO (EG) Nr. 122/2009 und Art. 5 VO (EU) Nr. 65/2011 ordnen unter der Überschrift „Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“ in ihren jeweiligen ersten Absätzen an, dass der Betriebsinhaber bzw. Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. In Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004, in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 122/2009 und in Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 wird von der im jeweiligen Absatz 1 angeordneten Rückzahlungsverpflichtung eine Ausnahme gemacht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber bzw. Begünstigten (so Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011) billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dies war hier nach Ansicht des Senats der Fall.
22 
Eine Zahlung ist dann auf einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinne der genannten Vorschriften zurückzuführen, wenn die Bewilligung der Zuwendung von einer Fehlvorstellung geleitet war und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen ist, also insbesondere nicht auf unzutreffenden Angaben oder Unregelmäßigkeiten des Zuwendungsempfängers beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2015 - 3 C 11.14 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 - juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 - VBlBW 2015, 69 = juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 21 ZB 14.2868 - juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, liegt hier ein Behördenirrtum in diesem Sinne vor.
23 
Gemäß „A. Zuwendungsbeträge“ des Anhangs 1 zur LPR in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung kann für die „Beweidung ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für die Standweide, Koppelweide oder ein bis zwei Beweidungsgänge in Hütehaltung“ (Nr. 4 des Anhangs zur LPR) ein Betrag von 185 Euro/ha bzw. „befristet vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 von 195 Euro/ha“ (vgl. Nr. 4.1) und für mehr als zwei Weidegänge in Hütehaltung gemäß Nr. 4.2 ein Betrag von 310 Euro/ha bzw. befristet vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2013 ein Betrag von 320 Euro/ha ausgeschüttet werden. Da die Landschaftspflegerichtlinie als Verwaltungsvorschrift für die Behördenvertreter des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis verbindliche Vorgaben enthielt, von denen wohl auch nicht abgewichen werden durfte (vgl. A. Sätze 1 und 2 des Anhang 1 zur LPR, wonach die im Anhang genannten Zuwendungsbeträge Arbeitsaufwand und Einkommensverluste bei der Ausführungen der vereinbarten Tätigkeiten berücksichtigen und die angegebenen Sätze Höchstsätze sind), verpflichtete sich der Kläger mit den vier Verträge irrtümlich dazu, für die Beweidung der von den Verträgen erfassten Flächen höhere Beträge zu entrichten, als dies die Landschaftspflegerichtlinie vorsah. Die fehlerhafte Formulierung der Anlage 1 der vier abgeschlossenen Verträge lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Bei den vier am 17.04.2011 abgeschlossenen Verträgen handelte es sich um vom Kläger (vor)formulierte Musterverträge, die der Kläger zudem bereits in den Jahren 2009 bzw. 2010 mit einem anderen Vertragsnehmer abgeschlossen hatte und in die der Beklagte im Jahr 2011 (nach Abschluss von vier jeweils vom Land genehmigten Übernahmeverträgen mit dem alten Vertragsnehmer) lediglich eintrat. Insbesondere die (aus Sicht des Klägers zu weit geratene) Formulierung der dem jeweiligen Vertragsnehmer der vier Verträge zustehenden Einzelleistungen in der Anlage 1 der jeweiligen Verträge war dem Beklagten vom Kläger vorgegeben worden.
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob ein die Gewährung von Beihilfe betreffender behördlicher Irrtum für den Zuwendungsempfänger billigerweise erkennbar ist, jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 12 der VO Nr. 796/2004 (wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen und der Betriebsinhaber erklären muss, von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe Kenntnis genommen zu haben) zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - C-684/13 - juris Rn. 84 ff.). Außerdem sei Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsähe. Dies gelte umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezwecke. Gleichwohl hätten die Gerichte bei der genannten Prüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall, in dem es um die Beihilfefähigkeit von an einen Flughafen angrenzenden Flächen nach der Betriebsprämienregelung ging, nahm der Europäischen Gerichtshof für den (vom Vorlagegericht noch zu prüfenden) Fall einer systematischen Anerkennung der Beihilfefähigkeit solcher Flächen durch die dänischen Behörden an, dass der Betriebsinhaber in diesem Fall den genannten Irrtum nicht hätte erkennen können.
25 
Gemessen hieran konnte der Beklagte billigerweise nicht erkennen, dass die in der Anlage 1 der jeweiligen Verträge festgelegten Einzelleistungen nicht dem Willen der Behörde entsprachen, sondern auf einem Irrtum beruhten.
26 
Anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall steht im vorliegenden Fall nicht die Förderfähigkeit der von den Verträgen erfassten Flächen (also das „Ob“), sondern allein die Höhe (also das „Wie“) der Förderung in Frage. Ebenfalls anders als in der Konstellation des Europäischen Gerichtshofs hat der Beklagte hier auch keine Eingaben gemacht (etwa durch die - ggf. unverschuldete - Benennung von im Ergebnis nicht beihilfefähigen Flächen), die zumindest einen Verursachungsbeitrag zum Irrtum der Behörde geleistet hätten, denn die Verträge wurden dem Beklagten als Formularverträge, die eine doppelte Ausschüttung der Förderung nach den Nummern 4.1 bzw. (bei dreien der Verträge) 6.1.2 vorsahen, vollständig formuliert lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Auch lieferte der Vertragstext als solcher keinen Anlass zu Nachfragen: Ein Schreib- oder Kopierfehler oder ein anderes versehentliches Einfügen der doppelten Gewährung der genannten Leistungsnummer lag offenkundig nicht vor, nachdem nicht nur in der zweiten Tabelle der Anlage 1 der jeweiligen Verträge die Nummern 4.1 und 6.1.2 doppelt genannt wurden, sondern auch in der Spalte 9 der ersten Tabelle der Anlage 1 der Verträge der sich aus der doppelten Anwendung der Fördertatbestände ergebende Gesamtauszahlungsbetrag genannt und aus diesem jeweils in der Spalte 13 der Tabelle für jedes Flurstück eine konkrete Auszahlungshöhe berechnet wurde. Da die Förderung in Höhe von 185 Euro nach der (im Vertrag im Wortlaut wiedergegebenen) Fördermaßnahme Nr. 4.1 auch schon bei einem Beweidungsgang in voller Höhe beansprucht werden konnte, und zwei Beweidungsgänge in der Tabelle 3 der Anlage 1 der Verträge vereinbart wurden, war der Vertrag insoweit auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - bereits in sich widersprüchlich. Die Erkenntnis, dass die doppelte Gewährung der Fördermaßnahme Nr. 4.1 im Widerspruch zur Landschaftspflegerichtlinie stehen könnte, ergibt sich erst durch einen Blick in die (im Vertrag allerdings nicht abgedruckte) Nr. 4.2 LPR, der zufolge bei mehr als zwei Beweidungsgängen eine Förderung von 310 Euro pro Hektar ausgezahlt werden kann. Hinsichtlich der Fördermaßnahme Nr. 6.1.2 ergibt sich allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften der LPR, dass die genannte Förderung nicht bei mehreren durchgeführten „zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten“ im Rahmen der Grünlandbewirtschaftung (vgl. der Wortlaut von Nr. 6.1) ggf. - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch mehrmals jährlich für Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung, sondern nur einmal jährlich in Ansatz gebracht werden sollte. Ausdrücklich ergab sich der Bezugszeitraum der einzelnen Zuwendungen lediglich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der jeweiligen Verträge, wonach sich das Land zur Zahlung einer „jährlichen“ Zuwendung in Höhe des Betrags gemäß der (allerdings die Fördertatbestände in diesem Zeitraum jeweils zwei Mal in Ansatz bringenden) Anlage 1 verpflichtete.
27 
Selbst wenn man annehmen würde, dass sich der Beklagte auch über die Richtlinienkonformität der mit ihm abgeschlossenen Verträge hätte informieren müssen und in diesem Fall - anders als der im Jahr 2011 (bzw. schon zuvor in den Jahren 2009 und 2010) beim Vertragsschluss beteiligte Behördenmitarbeiter - hätte erkennen können, dass die mit ihm vertraglich vereinbarte Förderhöhe im Widerspruch zu den Fördertatbeständen der Landschaftspflegerichtlinie stand, hätte der Beklagte dies aus Sicht des Senats nicht zum Anlass für eine entsprechende Nachfrage bei seinem Vertragspartner nehmen müssen. Dabei kann offen bleiben, ob schon deswegen kein Anlass für eine Nachfrage bestand, weil Verträge wesensimmanent beiden Vertragspartnern Risikosphären zuweisen, ohne dass es der Billigkeit entspräche, den jeweils anderen Vertragspartner über mögliche Irrtümer in dem allein dessen Risikosphäre zuzurechnenden Bereich aufzuklären; das richtige Verständnis der vom Land selbst erlassenen Landschaftspflegerichtlinie dürfte allein in der Risikosphäre des Klägers gelegen haben. Hierfür spräche im Übrigen auch, dass das Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der mit ihm vereinbarten Zahlungen höher sein dürfte als im typischen Fall mittels Förderbescheids gewährter „verlorener“ Zuschüsse, weil die umstrittene Zuwendung durch die Wahl des Instruments des Vertragsnaturschutzes eher den Charakter einer (synallagmatischen) Gegenleistung für die vom Beklagten zu erbringenden Natur- und Landschaftspflegeleistungen hatte und der Beklagte für die Erbringung dieser Leistungen wiederum (im Vorfeld zu kalkulierende) Sach- und Personalkosten aufzubringen hatte. Entscheidend dagegen, dass der Beklagte den Kläger auf einen vom ihm erkannten (bzw. erkennbaren) Widerspruch zwischen der Landschaftspflegerichtlinie und den mit ihm abgeschlossenen Verträgen hätte hinweisen müssen, spricht jedenfalls, dass es sich bei der Landschaftspflegerichtlinie um eine bloße (das behördliche Ermessen zur Zahlung von Fördersummen für die Landschaftspflege lenkende) Verwaltungsvorschrift handelt und der Beklagte bereits mit einer anderen Person wortgleich abgeschlossene Verträge übernahm. Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2014 a. a. O. Rn. 33 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war dem Beklagten die Verwaltungspraxis der Behörde hinsichtlich der Anwendung der Nummern 4.1 und 6.1.2 LPR insoweit bekannt, als er wusste, dass die Behörde hinsichtlich des alten Vertragspartners eine bestimmte Tätigkeit (in Gestalt des zweimaligen Beweidens der von den Verträgen erfassten Flächen) in einer bestimmten Höhe für förderfähig gehalten hatte. Nachdem die Behörde die Richtigkeit dieser Förderpraxis der vergangenen Jahre nicht nur durch die Ausschüttungen an den vorherigen Vertragspartner, sondern auch durch die Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Beklagten und die in diesem Zusammenhang nochmalige Ausfertigung aller vier Verträge gegenüber dem Beklagten bestätigt hatte, konnte der Beklagte billigerweise nicht erkennen, dass die Behörde nicht generell, sondern nur in den vier mit ihm und seinem Vorgänger abgeschlossenen Verträgen von den in der Landschaftspflegerichtlinie festgelegten Förderhöhen abwich. Selbst wenn mithin der Beklagte hätte erkennen können, dass die von der Behörde mittels Vertrag angebotene Förderung nicht im Einklang mit der Landschaftspflegerichtlinie stand, bestand für ihn kein Anlass anzunehmen, dass dies versehentlich erfolgte, weil er aufgrund der konkreten Umstände des Falls davon ausgehen musste, dass die Behördenpraxis insgesamt von der Landschaftspflegerichtlinie abwich (und somit seine konkrete Förderung insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war).
B.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 19. Mai 2020
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 16.455,10,-- EUR festgesetzt.
32 
Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

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