Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 152/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2019 - 14 K 16698/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 332,28 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.11.2019 hat keinen Erfolg.
I.
Der 1952 geborene Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten und wendet sich gegen die Erhöhung seines Grundversicherungsbeitrags zum 01.01.2015.
Im November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Beiträge in der Grundversicherung würden sich zum 01.01.2015 um 3,74 % erhöhen. Der monatliche Grundversicherungsbeitrag für den Kläger und seinen am 14.11.1994 geborenen mitversicherten Sohn belaufe sich ab dem 01.01.2015 auf 256,25 EUR (einschließlich eines Beitragszuschlags für einen späteren Beginn oder eine Unterbrechung in Höhe von 2,44 EUR).
Mit Schreiben vom 02.12.2014 bat der Kläger um Mitteilung, wie die Beitragserhöhung zustande gekommen sei, und widerrief seine Einzugsermächtigung.
Die Beklagte legte dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Beitragserhöhung aus und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2015 zurück.
Die von dem Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragserhöhung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragsgestaltung der Beklagten richte sich nach den Vorschriften im Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Post-Gesetz (im Folgenden: BAPostG) - in der Fassung des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vom 14.09.2005 (im Folgenden: Bundesanstalt-Reorganisationsgesetz). In den 26a bis k BAPostG seien die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Beklagten einschließlich der Grundsätze der Beitragsgestaltung (§ 26f BAPostG) und der Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Grundversicherung geregelt (§ 26g BAPostG).
Den Regelungen über die Beitragsgestaltung der Beklagten liege die folgende gesetzgeberische Grundkonzeption zugrunde: Die Beklagte sei eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost. Sie sei im Zuge der Postreform Il im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost zum 01.01.1995 in ihrem Mitgliederbestand geschlossen worden. Die Schließung führe zu einer über die demographische Entwicklung hinausgehenden Überalterung des Mitgliederbestandes und damit zu einer überproportionalen Steigerung der Leistungsausgaben. Um die Mitglieder nicht mit den Kosten der Schließung zu belasten, habe der Gesetzgeber bei der Postreform Il Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen (PNU) für die ihnen jeweils zuzuordnenden Mitglieder vorgesehen. Hierfür seien von den PNU Rückstellungen auf der Basis der Differenz zwischen den Leistungsausgaben und den Beiträgen gebildet worden, deren Steigerung an die Entwicklung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt gewesen sei. Im Jahr 2005 sei mit dem Bundesanstalt-Reorganisationsgesetz ein neues Finanzierungssystem geschaffen worden, das die finanzielle Basis der Beklagten bis zu ihrem Abwicklungsende sicherstellen solle. Der Gesetzgeber habe ausgehend von den Prognosen eines versicherungsmathematischen Gutachtens den PNU zur Abgeltung der Schließungskosten eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 525 Mio. EUR in einen Ausgleichsfonds auferlegt (§ 26h Abs. 1 Satz 2 BAPostG) und die durchschnittlich mit 3,4 % jährlich prognostizierten Beitragssteigerungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 festgeschrieben (§ 26g Abs. 4 Satz 1 BAPostG). Zukünftige Beitragssteigerungen erfolgten auf der Grundlage jährlicher versicherungsmathematischer Berechnungen und seien nur bis zur definierten Grenze der Belastung vergleichbarer Bundesbeamter mit privater Ergänzungsversicherung möglich (§ 26f und § 26g Abs. 3 BAPostG). Dadurch unter Umständen entstehende Finanzierungslücken seien von den PNU zu tragen (§ 26g Abs. 5 BAPostG). Die Zukunftsbelastungen durch steigende Alterungskosten sollten dadurch sachgemäßer zwischen den PNU und den Versicherten aufgeteilt werden (vgl. BT-Drs. 15/5573, S. 1). Im Hinblick auf die damit einhergehende stärkere Belastung der Mitglieder der Beklagten habe der Gesetzgeber für die bis dahin lediglich satzungsmäßig geregelte Organisation der Beklagten gesetzliche Regelungen getroffen, die eine ausgewogene Interessenwahrnehmung und Einflussnahme gewährleisteten, insbesondere die paritätische Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten gemäß § 26b Abs. 1 BAPostG.
Im Rahmen des gesetzlichen Finanzierungskonzepts unterliege die Wirtschaftsführung der Beklagten folgenden Regelungen: Nach § 26e BAPostG habe der Vorstand der Beklagten für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, getrennt nach Versicherungszweigen, aufzustellen, der vom Verwaltungsrat festgestellt werde und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfe (Abs. 1 und 2). Die Beklagte gewährleiste in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge würden jährlich nach Maßgabe der § 26f und § 26g BAPostG durch die Satzung bestimmt (Abs. 3). Nach § 26f BAPostG sei Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen jeweils ein Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt werde und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Beklagten berücksichtige.
§ 26g Abs. 3 BAPostG regele das Verfahren zur jährlichen Beitragsfestsetzung. Danach bestimme der Verwaltungsrat jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung (Satz 1). Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f BAPostG habe mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen (Satz 2). In die Berechnung flössen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h BAPostG und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, § 26i und § 26k BAPostG nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein (Satz 3). Die Beiträge dürften die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen (Satz 4). Hierbei seien die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 % zugrunde zu legen (Satz 5). Grundlage sei eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf (Satz 6). Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme sei Rechnung zu tragen (Satz 7). Der Beitragsvergleich werde durch einen Versicherungsmathematiker erstellt (Satz 8). Einzelheiten regele die Satzung (Satz 9).
10 
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben solle der Versicherungsmathematiker bei seiner Berechnung für die Grundversicherung eine möglichst gleichmäßige Beitragsanpassung anstreben, und zwar mit Blick auf den geschlossenen Bestand der Versicherung möglichst frühzeitig im Rahmen einer langfristigen Kalkulation (vgl. BT-Drs 15/5573, S. 23). In der Satzung der Beklagten seien in § 25 Abs. 2 bis 4 die Regelungen der § 26f und § 26g Abs. 3 BAPostG übernommen worden und im Anhang 2 die Vorgaben für das aktuarielle Verfahren zur Berechnung der Mitgliedsbeiträge in der Grundversicherung und zur Durchführung des Beitragsvergleichs mit den privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen im Einzelnen festgelegt.
11 
§ 26g Abs. 5 BAPostG bestimme die Voraussetzungen, unter denen die PNU für verbleibende Deckungslücken einzustehen hätten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hafteten sie für sich ergebende langfristige Deckungslücken der Beklagten bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen seien, soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des gesetzlichen Zieles eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gewährleiste, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach § 26g Abs. 3 BAPostG erreicht sei. Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 sei der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden könne, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht sei (§ 26g Abs. 5 Satz 2 BAPostG). Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 sei gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 BAPostG das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f BAPostG.
12 
Die von der Beklagten festgesetzte Beitragserhöhung für das Jahr 2015 um 3,74 % stehe mit den dargestellten gesetzlichen Vorgaben sowie den Satzungsbestimmungen der Beklagten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in Einklang. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Änderung der Beitragshöhe für das Jahr 2015 sei gemäß § 26g Abs. 3 Satz 1 BAPostG i.V.m. § 25 Abs. 2 der Satzung der Beklagten auf der Grundlage des Versicherungsmathematischen Gutachtens zur Grundversicherung 2014 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH gefasst worden. Die von dem Kläger gegen die Methodik der Beitragsbemessung und die Richtigkeit des versicherungsmathematischen Gutachtens erhobenen Einwendungen stellten die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung nicht durchgreifend in Frage.
II.
13 
Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 5 VwGO.
14 
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris).
15 
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.
16 
a) Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet er sich wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß dagegen, dass dem nach § 26g Abs. 3 Satz 4 bis 9 BAPostG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Satzung der Beklagten in der maßgeblichen Fassung der 88. Änderung (Stand: 01.01.2015) vorzunehmenden Beitragsvergleich die gleichgewichteten Mittelwerte der Beiträge der größten Krankenversicherer mit einem Marktanteil von 70 % sowie der Mittelwert der Lebensbeiträge zugrunde gelegt wird.
17 
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, der Einwand des Klägers, dies treffe die älteren Versicherten besonders hart, greife nicht durch. Der nach § 26g Abs. 3 Satz 4 BAPostG in dem Gutachten vorgenommene Beitragsvergleich berücksichtige die gesetzlichen Vorgaben in § 26g Abs. 3 Satz 5 bis 7 BAPostG. Nach § 26g Abs. 3 Satz 5 BAPostG seien für den Beitragsvergleich die Durchschnittsbeträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 % zugrunde zu legen. Dieser somit vom Gesetzgeber vorgegebenen Berechnungsgröße könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zum Vergleich dürften nur die günstigsten Tarife privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen und diese nur gewichtet nach dem jeweiligen Marktanteil herangezogen werden.
18 
Den Maßstab für den Beitragsvergleich bilde nach § 26g Abs. 3 Satz 4 BAPostG die durchschnittliche Beitragshöhe der privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen. Der Gesetzgeber habe eine breite Vergleichsgrundlage geschaffen und habe dies durch die Vorgabe der Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Marktanteil von mindestens 70 % ausdrücklich festgeschrieben. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die zumutbare Belastungsgrenze für die Mitglieder der Beklagten an der Durchschnittsbelastung der Mehrzahl anderweitig versicherter Bundesbeamter bemessen wolle, wobei durch die Heranziehung der größten Versicherer die Berücksichtigung der günstigsten Tarife privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen gewährleistet werde.
19 
Eine gewichtete Berücksichtigung der Beiträge nach der Größe des jeweiligen Marktanteils gebe das Gesetz weder dem Satzungsgeber noch unmittelbar für die versicherungsmathematische Begutachtung vor. Die Heranziehung des durchschnittlichen Beihilfeergänzungstarifs von 19 im Einzelnen benannten privaten Krankenversicherungen unter D.III.3 des versicherungsmathematischen Gutachtens entspreche somit den Vorgaben des § 26g Abs. 3 Satz 5 BAPostG.
20 
In § 26g Abs. 3 Satz 6 BAPostG habe der Gesetzgeber ferner vorgegeben, dass Grundlage des Beitragsvergleichs eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf sein solle. Nach § 26g Abs. 3 Satz 7 BAPostG sei den Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme Rechnung zu tragen. In Anhang 2 der Satzung der Beklagten sei für den Beitragsvergleich unter II.1. vorgegeben, dass das Ergebnis des Gutachtens das Verhältnis der Mitgliedsbeiträge der Beklagten zu den Beiträgen privater Beihilfeergänzungsversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen und der nachfolgenden Bestimmungen zur Durchführung des Lebensbeitragsvergleichs sei. Unter II.2.a) sei sodann festgelegt, dass zum Vergleich zwischen der Beklagten und den privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen alle Beiträge, die ein Versicherter vom Eintritt in die Beklagte bis zum Lebensende in Abhängigkeit sich jährlich unter Umständen verändernder Lebenssituationen bezahle („Lebensbeiträge“), zusammengezählt und abgezinst würden. Der Beitragsvergleich setze die Lebensbeiträge des gesamten Versicherungskollektivs der Beklagten mit den fiktiven Lebensbeiträgen bei privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen ins Verhältnis. Dem werde in dem versicherungsmathematischen Gutachten dadurch Rechnung getragen, dass die Lebensbeiträge bei der Beklagten und bei vergleichbaren Beihilfeergänzungstarifen in der privaten Krankenversicherung über die gesamte Versicherungsdauer eines Versicherungsnehmers ermittelt und miteinander verglichen würden. Das Gutachten definiere den Lebensbeitrag als den auf den Projektionsstartpunkt abgezinsten Barwert der erwarteten Beiträge, die von einem Versicherungsnehmer bei der Beklagten oder einer privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherung für sich und seine Familienmitglieder während der gesamten Versicherungsdauer bezahlt würden. Der Lebensbeitrag basiere auf der Betrachtung der durchschnittlich erwarteten Lebensumstände eines durchschnittlichen bei der Beklagten Versicherten und berücksichtige bei der Berechnung der erwarteten Beiträge beispielsweise Berufstätigkeitsstatus und Familienzusammensetzung (vgl. D.II.1. des Gutachtens).
21 
Die im Rahmen des Satzungsermessens ausgestaltete Heranziehung des Lebensbeitrags als Vergleichsmaßstab entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der von vornherein die Besonderheiten der Versicherungssysteme - einschließlich der spezifischen Beitragsstruktur der Beklagten - erkannt habe und deren Berücksichtigung habe sicherstellen wollen. Die Berücksichtigung der kostenfreien Mitversicherung Angehöriger sowie die Beitragsstaffelung nach dem Lebensalter bei der Beklagten durch die Vorgaben der Satzung an die Durchführung des Beitragsvergleichs beruhten daher auf der grundsätzlichen Maßgabe des Gesetzgebers.
22 
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Bestandsschutzes geltend mache, sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bestandsgeschützt sei. Zwar möge sich der Kläger bei Eintritt in die Beklagte darauf verlassen haben, in einer besonders kostengünstigen Krankenversicherung auf Dauer versichert zu sein. Dabei handele es sich aber um eine rein wirtschaftliche Erwartung des Klägers, die weder dem Bestandsschutz noch dem Vertrauensschutz unterliege. Vielmehr habe er - wie alle anderen Mitglieder der Beklagten - auch Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen etwa durch die Schließung des Mitgliederbestands der Beklagten und die Veränderung von Wertentwicklungszielen durch das historische Zinstief und deren Folgen hinzunehmen. Der Gesetzgeber habe den Bestands- und Vertrauensschutz der Mitglieder der Beklagten erst ab dem Erreichen der Beitragsgrenze der durchschnittlichen Beitragshöhe vergleichbarer privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen angesetzt. Das gesetzliche Finanzierungssystem lasse es deshalb gerade zu, die Differenz zwischen dem ursprünglichen niedrigen Beitragsniveau bei der Beklagten und demjenigen bei den vergleichbaren privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen nach und nach bis zum zulässigen Höchstbeitrag durch Beitragserhöhungen abzuschmelzen. Auf diese Weise ermögliche es der Gesetzgeber, das Anpassungsvolumen durch Beitragserhöhungen vollständig auszuschöpfen (vgl. BT-Drs. 15/5573, S. 23), bevor ein Rückgriff auf den Kapitalstock aus dem Ausgleichsfonds erfolgen solle. Eine Heranziehung dieses Kapitalstocks habe der Gesetzgeber deshalb jedenfalls in den ersten 25 bis 30 Jahren noch nicht vorgesehen (BT-Drs. 15/5573, S. 24). Vor dem Hintergrund dieses erkennbaren Willens des Gesetzgebers und der darauf basierenden, detaillierten gesetzlichen Vorgaben für den Beitragsvergleich könne der Kläger mit seinem Einwand, die Mittelwertbildung der von ihm entrichteten Beiträge über den gesamten Versicherungsverlauf benachteilige ihn zu Unrecht und lasse ihm die früheren niedrigen Beiträge nun zum Verhängnis werden, die Berechnungsmethodik des versicherungsmathematischen Gutachtens nicht in Zweifel ziehen.
23 
Diese zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg in Frage zu stellen.
24 
Mit der Begründung seines Zulassungsantrags wendet er hiergegen zunächst ein, „das Gesetz“, nach dem „Lebensbeiträge bei der Ermittlung der verfassungsrechtlichen Grenze zu verwenden“ seien, sei verfassungswidrig. Mit dem „Gesetz“ meint der Kläger die auf der gesetzlichen Grundlage des § 26g Abs. 3 Satz 4 bis 9 BAPostG ergangene satzungsrechtliche Bestimmung im Anhang 2 der Satzung der Beklagten, wonach der Ermittlung der Beitragsobergrenze die „Lebensbeiträge“ zugrunde zu legen sind.
25 
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die „Berechnung der verfassungsmäßigen Grenze (komme) einer Beitragsfestsetzung gleich“, da „die Beklagte mit bisher durchschnittlich 3,4 % jährliche Erhöhung seit 2005 ihre Beiträge stärker erhöht hat, als die PKV“, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, worauf dieser Vortrag abzielen soll. Nach den Feststellungen des versicherungsmathematischen Gutachtes ist die Beitragsobergrenze nach § 26g Abs. 3 Satz 4 BAPostG mit der zum 01.01.2015 vorgenommenen Beitragserhöhung um 3,74 % bei Weitem nicht erreicht. Vielmehr lag zum Zeitpunkt des Gutachtens das Beitragsniveau vergleichbarer privater Beihilfeergänzungsversicherungen bei einem punktuellen Beitragsvergleich (bei dem im gesamten Projektionsverlauf die im Jahr 2014 gültigen Beiträge ohne zukünftige Neukalkulation oder Beitragsanpassung verwendet werden) um 24,6 % und bei einem historischen Beitragsvergleich (für den die Beitragshistorie von 1995 bis zum Jahr des Gutachtens festgehalten wird) um 21,2 % über dem der Beklagten (vgl. S. 34, 55 des versicherungsmathematischen Gutachtens).
26 
Mit der Begründung des Zulassungsvortrags ist auch nicht aufgezeigt worden, dass die streitgegenständliche Beitragserhöhung eine Rechtsposition des Klägers berühren könnte, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dem Eigentumsschutz unterliegen vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte nur, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen, die der eines Eigentümers entspricht. Es muss sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handeln, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Rechtsträgers beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90; Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - BVerfGE 112, 368; Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 - BVerfGE 69, 272). In Bezug auf die streitgegenständliche Erhöhung des Beitrags zur Grundversicherung bei der Beklagten ist weder ersichtlich noch mit der Begründung des Zulassungsantrags dargelegt worden, dass eine solche durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers als freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten betroffen sein könnte. Ein unzulässiger Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition liegt nicht in der Heranziehung zur Zahlung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2020 - 2 S 3041/19 - n.v.). Ungeachtet dessen kommt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn diese den Betroffenen in der Weise übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 - BVerfGE 82, 159). Auch dies ist in Bezug auf die streitgegenständliche Erhöhung des Grundversicherungsbeitrags um 9,23 EUR monatlich nicht ersichtlich.
27 
Der Beitragsvergleich anhand der Lebensbeiträge verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet den Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Maßgebend ist, ob Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei steht dem Normgeber regelmäßig ein Einschätzungsspielraum zu, dessen Reichweite sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachbereichs richtet (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 und vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199). Ebenso wie im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256; BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25.15 - BVerwGE 157, 277; Urteil vom 24.11.2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210) steht dem Normgeber auch bei der Ausgestaltung der Berechnung der Beiträge zur Grundversicherung bei der Beklagten ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Diesem entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Rechtskontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 27; Beschluss vom 30.09.1987, aaO).
28 
Mit seinem Zulassungsvorbringen verkennt der Kläger diesen weiten Ermessensspielraum des Normgebers. Die satzungsrechtliche Regelung, wonach der Beitragsvergleich anhand der Lebensbeiträge vorzunehmen ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 26g Abs. 3 Satz 6 und 9 BAPostG, wonach eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf vorzunehmen ist. Sie entspricht damit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, eine langfristige Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsdauer vorzunehmen, um eine vergleichbare Gesamtbelastung der Versicherten zu gewährleisten. Dieser Ansatz erscheint nicht sachwidrig, sondern von sachlichen Gründen getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten und der privaten Krankenversicherung um unterschiedliche Versicherungssysteme handelt, die, wie der Kläger selbst einwendet, „nicht eins zu eins vergleichbar“ sind. Soll ein Beitragsvergleich der nach Leistung, Beitragsgestaltung und Struktur unterschiedlichen Versicherungssysteme erfolgen, müssen Vorgaben festgelegt werden, die einen solchen Beitragsvergleich erst ermöglichen. Wird hierbei eine langfristige und nicht eine zeitlich punktuelle Betrachtung, wie sie der Kläger fordert, vorgegeben, erscheint dies nicht willkürlich, sondern von der nachvollziehbaren gesetzgeberischen Grundentscheidung getragen, eine vergleichbare Gesamtbelastung aller Versicherten über den gesamten Versicherungsverlauf zu gewährleisten, zumal hierdurch Leistungs-, Beitrags- und Strukturunterschiede weniger stark ins Gewicht fallen (vgl. hierzu auch S. 34 f. des versicherungsmathematischen Gutachtens). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die getroffene Entscheidung für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16.08.2011 - 2 BvR 287/10 - juris Rn. 22, 29, und vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 - juris Rn. 16). Der Sache nach begehrt er in Bezug auf die Lebensbeiträge eine Besserstellung gegenüber Bundesbeamten mit einer privaten Ergänzungsversicherung, die er indes nicht mit Erfolg beanspruchen kann.
29 
Da die Beitragsobergrenze nach § 26g Abs. 3 Satz 4 BAPostG nach den Feststellungen des versicherungsmathematischen Gutachtens nicht überschritten ist und die angegriffene Beitragserhöhung weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht dargelegt, woraus er eine Verletzung des „Bestands- und Vertrauensschutz(es)“ herleiten will.
30 
Der Kläger hält dem angegriffenen Urteil in der Begründung seines Zulassungsantrags weiter entgegen, der „Vergleich der Beiträge mittels der 19 größten vergleichbaren Krankenversicherungen“ sei nicht leistungsgerecht. Richtig sei, „dass im Gesetz eine Gewichtung der Berücksichtigung der Beiträge nicht vorgesehen“ sei. Es sei aber zu erwarten, dass diejenigen, die ein günstiges Preis-/Leistungsverhältnis anböten, einen größeren Marktanteil hätten als andere. Daraus folge, dass eine falsche bzw. verfälschte Berechnungsgrundlage geschaffen werde. Nicht jeder Marktanteil einer Versicherung entspreche dem gleichen Preis-/Leistungsverhältnis. Wenn ohnehin der Marktanteil erfasst werden müsse, so könne auch eine Gewichtung der Beiträge unter den 19 Vergleichskassen erfolgen. Nur wenn die 19 Vergleichskassen unterschiedlich entsprechend den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme gewichtet würden, wäre der Regelung des Gesetzes Rechnung getragen. Insbesondere sei dabei erneut zu betonen, dass die Mitglieder der Beklagten mit den Versicherten der anderen Krankenversicherer „nicht eins zu eins vergleichbar“ seien. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Krankenversicherungssystem bei der Beklagten um ein „geschlossenes System“ handele.
31 
Diesem Zulassungsvorbringen fehlt es an einer Darlegung, warum der Kläger einerseits meint, es sei richtig, „dass im Gesetz eine Gewichtung der Berücksichtigung der Beiträge nicht vorgesehen“ sei, aber andererseits - im Widerspruch hierzu - der Auffassung ist, nur wenn die 19 Vergleichskassen unterschiedlich entsprechend den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme gewichtet würden, wäre der Regelung des Gesetzes Rechnung getragen. Der Gesetzgeber selbst hat in § 26g Abs. 3 Satz 5 BAPostG die Maßgabe geregelt, dass dem Beitragsvergleich die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 % zugrunde zu legen sind.
32 
Eine Regelung, die darüber hinaus eine Gewichtung der Beiträge dieser Krankenversicherer untereinander vorschreibt, haben weder der Gesetzgeber noch die Beklagte in ihrer Satzung getroffen. Warum eine solche Regelung geboten gewesen wäre oder zumindest der Aktuar eine entsprechende Gewichtung hätte vornehmen müssen, erläutert die Zulassungsbegründung nicht. Hierzu genügt insbesondere nicht der sinngemäße Verweis auf § 26g Abs. 3 Satz 7 BAPostG, wonach den Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssystemen Rechnung zu tragen ist, und die vom Kläger geäußerte Vermutung, „dass diejenigen, die ein günstiges Preis-/Leistungsverhältnis anbieten, einen größeren Marktanteil“ hätten. Ungeachtet dessen, dass der Kläger diese Vermutung nicht belegt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Beitragsvergleich angesichts von Variablen, die auf Annahmen beruhen (wie Sterblichkeit, Mitversicherung von Ehegatten und Kindern, Statuswechseln, etc.), sowie Leistungs-, Beitrags- und Strukturunterschieden der privaten Krankenversicherung einerseits und der Beklagten andererseits stets nur Modellcharakter haben kann. Eine exakte und vollständige Abbildung der Realität, wie sie der Kläger fordert, kann der Beitragsvergleich nicht leisten.
33 
b) Ernstliche Zweifel hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, auf die „Frage einer entsprechenden Substantiierungspflicht“ komme es nicht an, da das Verwaltungsgericht dem Gebot der Waffengleichheit nicht Rechnung getragen habe, indem es unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung die Beiziehung der auf S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags genannten 19 Unterlagen unterlassen habe.
34 
Mit dem knappen Verweis darauf, dass es auf die Substantiierungspflicht nicht ankomme, nimmt der Kläger offenbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 19 f. des angegriffenen Urteils Bezug, ohne sich allerdings den Darlegungsanforderungen entsprechend hiermit auseinanderzusetzen.
35 
Dort hat das Verwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:
36 
Die im versicherungsmathematischen Gutachten für die Grundversicherung 2014 errechnete Beitragsdifferenz von 24,6 % im punktuellen und 21,2 % im historischen Beitragsvergleich (S. 55 des Gutachtens), um welche die Beiträge bei der Beklagten hinter den Vergleichsbeiträgen in den beihilfegestützten PKV zurückbleiben, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er hat zwar anhand der Vorlage von Versicherungsunterlagen mehrerer Einzelpersonen versucht aufzuzeigen, dass aus seiner Sicht der von ihm zu entrichtende Beitrag bei der Beklagten höher ist als die von anderen Beamten zu zahlenden Beiträge in ihren beihilfeergänzenden privaten Krankenversicherungen. Mit derartigen punktuellen Beitragsvergleichen ist es indes nicht möglich, den komplexen Vorgaben unterliegenden aktuariellen Beitragsvergleich, den der Versicherungsmathematiker nach § 26g Abs. 3 S. 8 BAPostG zu erstellen hat, infrage zu stellen. Nach III. der Anlage 2 zur Satzung der Beklagten ist das Beitragsvergleichsverfahren im Gutachten so zu dokumentieren, dass die Annahmen und verwendeten Daten von einem sachverständigen Dritten nachvollzogen werden können. Mit dieser Vorgabe wird zum einen der Komplexität und Ausdifferenziertheit des Beitragsvergleichs, der den gesetzlichen Anforderungen und den spezifizierten Regelungen des Satzungsgebers zu entsprechen hat, Rechnung getragen und zum anderen der Grad der Substantiiertheit von gegen das Gutachten vorzubringenden Einwendungen maßgeblich bestimmt. Der Gesetzgeber hat in § 26f BAPostG die Erstellung eines Gutachtens als Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung und des Beitragsvergleichs einem vom Verwaltungsrat zu bestellenden, objektiven und weisungsfreien Aktuar übertragen. Dessen Aufgabe ist es, mit besonderer Sach- und Fachkunde eine möglichst gleichmäßige Beitragsanpassung anzustreben und dies mit Rücksicht auf den geschlossenen Bestand der Versicherung möglichst frühzeitig im Rahmen einer langfristigen Kalkulation zu gewährleisten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/5573 S. 23). Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt hochkomplexe Berechnungsvorgänge voraus, die typischerweise auch anhand von fiktiven Annahmen und Pauschalierungen erstellt werden müssen, die den besonderen versicherungsmathematischen Sachverstand erfordern und deshalb im Einzelnen auch nur von einem sachverständigen Dritten zu überprüfen und nachzuvollziehen sind. Dementsprechend bedarf es für substantiierte Einwendungen gegen die Berechnungen des Gutachters der Beurteilung durch einen entsprechenden Sachverständigen (zur Substantiierungspflicht in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten über Prämienanpassungen privater Krankenversicherer vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, juris, Rdnr. 24; im Anschluss daran OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 - 8 U 57/18 -, juris Rdnr. 51). Der Kläger kann daher schon deshalb mit den von ihm angeführten Einzelbeispielen geringerer Beitragszahlungen in anderen beihilfegestützten PKV die Richtigkeit der Berechnung des Beitragsvergleichs durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen nicht widerlegen. Sein Vortrag geht insoweit über ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit des Ergebnisses des Beitragsvergleichs nicht hinaus.
37 
Mit seinem Zulassungsvortrag, auf eine Substantiierungspflicht komme es nicht an, bestreitet der Kläger wiederum nur die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, ohne sich mit dessen ausführlicher Begründung argumentativ auseinanderzusetzen. Der bloße Hinweis auf die prozessuale Waffengleichheit und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts genügt insoweit nicht.
38 
Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auch aus einem Verfahrensfehler der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hergeleitet werden, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt jedoch nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 A 286/14 - juris Rn. 12).
39 
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.10.2016 - 2 S 1419/15 - und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5).
40 
Nach diesen Grundsätzen wird mit dem Zulassungsvorbringen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht dargelegt. Der Kläger, der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. Er hat im Zulassungsverfahren auch nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
41 
Soweit er auf S. 5 der Begründung seines Zulassungsantrags - wie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08.02.2016 - unter Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten (dort S. 2 f.) eine Vielzahl von Unterlagen und gewünschten Informationen (insgesamt 19 Unterpunkte) benennt, übersieht er, dass die Beklagte ihn bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2016 in Bezug auf einige dieser Unterlagen und Informationen (insbesondere den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2013, den Stand des Ausgleichsfonds zum 31.12.2013, den Stand der Betriebsmittel und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle der Grundversicherung zum 31.12.2013) darauf hingewiesen hat, dass diese öffentlich zugänglich seien bzw. dem Kläger bereits vorlägen. Teilweise hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.05.2016 vom Kläger begehrte Informationen auch erteilt (etwa zu den finanziellen Auswirkungen von Satzungsänderungen für das Jahr 2013). Im Übrigen fehlt es an Ausführungen des Klägers dazu, welche Erkenntnisse sich aus den geforderten Unterlagen/Informationen voraussichtlich ergeben hätten. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, welche relevanten Informationen das Verwaltungsgericht daraus voraussichtlich hätte ziehen können. Geht es ihm darum, Unterlagen einzusehen, um zunächst feststellen zu können, ob diese relevante Informationen enthalten, so ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs, z.B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz, zu verweisen, die er notfalls, sofern sich die Beklagte zu Unrecht weigert, ihre Informationspflichten zu erfüllen, gerichtlich durchsetzen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119 mwN). Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht begründet die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen bzw. die unterlassene Einholung von Informationen indes nicht. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgericht den Kläger bereits mit Verfügung vom 12.07.2016 darauf hingewiesen, dass es die Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beklagte nicht für erforderlich erachte.
42 
c) Das Vorbringen des Klägers genügt auch nicht den Darlegungsanforderungen, soweit er sinngemäß - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen anstelle von Bestandsbeiträgen beanstandet.
43 
Nach Anhang 2 II.2.b) der Satzung der Beklagten sind die Beiträge der privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen als Bestandsbeiträge zu ermitteln, alternativ ist auf Neubeiträge abzustellen. In Anhang 2 II.2. c) der Satzung der Beklagten heißt es, zur Ermittlung des Lebensbeitrags eines vergleichbaren Versichertenbestandes in der privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherung wird auf die jeweiligen Durchschnittsbeitragssätze für Bestandsbeiträge oder - sofern diese nicht verfügbar sind - für Neuabschlüsse von Versicherten und ihren Mitversicherten bei den größten privaten Krankenversicherungen mit einem Marktanteil von mindestens 70% abgestellt.
44 
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Zugrundelegung von Neugeschäftsbeiträgen bei der Bestimmung des durchschnittlichen Beitrags privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen als Höchstgrenze sei nicht zu beanstanden. Der Kläger wende insoweit ein, der Ansatz von Neugeschäftsbeiträgen führe zu einer übermäßigen Anhebung des Vergleichsbeitrags der privaten Krankenversicherung und damit zu einer Verschiebung der Höchstgrenze zugunsten der Beklagten. Zum Beleg für seine Annahme, die Neugeschäftsbeiträge seien stets höher als die Bestandsbeiträge, lege er den Versicherungsnachweis einer Einzelperson und das Ergebnis der für diese Person durchgeführten Anfrage für eine Neuversicherung vor und mache geltend, hieraus ergebe sich ein um 44 % höherer Neugeschäftsbeitrag als der zu zahlende Bestandsbeitrag. Demgegenüber gehe das versicherungsmathematische Gutachten (S. 41) davon aus, dass Bestandsbeiträge in der Regel stärker stiegen als Neugeschäftsbeiträge, weshalb durch die Nutzung von Neugeschäftsbeiträgen der ermittelte Lebensbeitragsquotient niedriger sei als derjenige, der sich auf der Basis einer Berechnung mit Bestandsbeiträgen ergäbe. Der Gutachter habe dies auf zwei näher beschriebene Effekte der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung zurückgeführt. Dem sei der Kläger nicht mit der erforderlichen Substantiierung entgegengetreten. Das von ihm angeführte Einzelbeispiel reiche nicht aus, um die Annahmen des Versicherungsmathematikers in Frage zu stellen.
45 
Es bedürfe allerdings auch keiner abschließenden Klärung, ob Neugeschäftsbeiträge generell oberhalb oder unterhalb von Bestandsbeiträgen lägen. Denn die Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen sei von der Satzung der Beklagten gedeckt. Der Satzungsgeber habe die Problematik, dass Bestandsbeiträge privater Krankenversicherer nicht ermittelbar sein könnten, erkannt und deshalb in der Satzung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sofern Bestandsbeiträge nicht verfügbar seien, alternativ auf Neubeiträge zurückzugreifen. § 26g Abs. 3 Satz 9 BAPostG habe dem Satzungsgeber die Regelung der Einzelheiten des Beitragsvergleichs überlassen, ohne insoweit nähere inhaltliche Vorgaben zu machen. Eine Überschreitung des Satzungsermessens durch die Zulassung der Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen sei nicht erkennbar. Zwar habe der Kläger geltend gemacht, der Beklagten sei es ohne weiteres möglich, entsprechende Bestandsbeiträge zu ermitteln, da sie auch Beihilfen für Beamte mit privaten beihilfeergänzenden Krankenversicherungen bewillige, weshalb sie Zugang zu den betreffenden Daten habe. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung derartiger Datensätze ergäben sich daraus aber wiederum nur konkrete Einzelbeträge und nicht der für die Ermittlung des Vergleichsbeitrags erforderliche repräsentative Durchschnittsbeitrag.
46 
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Zulassungsvortrag, die Beklagte habe mit der Regelung, nach der dem Beitragsvergleich statt der Bestandsbeiträge die Neugeschäftsbeiträge zugrunde gelegt werden dürften, ihr Satzungsermessen überschritten. Das Gesetz sehe die Berücksichtigung der Besonderheiten der Versicherungssysteme vor. Die Beklagte dürfe deshalb ihre Satzung aus Vereinfachungsgründen nicht derart abändern, dass Beiträge berücksichtigt würden, die mit den Beiträgen der Mitglieder der Beklagten im konkreten Fall nicht vergleichbar seien. Die Berücksichtigung von Neugeschäftsbeiträgen führe vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Krankenversicherungssystem der Beklagten um ein „geschlossenes System“ handele, unweigerlich zu einer Schlechterstellung der Mitglieder der Beklagten und sei deshalb mit § 26g BAPostG nicht vereinbar.
47 
Auch diesem Vortrag fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs sowie der gebotenen Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidung. Der Kläger übersieht insbesondere, dass das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das versicherungsmathematische Gutachten (S. 41) und die dortige Begründung ausgeführt hat, die erfolgte Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen wirke sich nicht zulasten, sondern zugunsten der Versicherten aus, da der durch die Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen ermittelte Lebensbeitragsquotient niedriger sei als derjenige, der auf der Basis einer Berechnung von Bestandsbeiträgen ermittelt werde. Dieser Begründung ist der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.
48 
Soweit er in diesem Zusammenhang auf Seite S. 6 der Begründung seines Zulassungsantrags ergänzend vorträgt, das Argument des Verwaltungsgerichts, der Ermittlung der Daten von Bestandsbeiträgen stünden datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, greife nicht durch, da Daten anonymisiert werden könnten, und die Beklagte hätte solche Ermittlungen auch durchführen können, weil sie auch Beihilfen für Beamte bewillige, die ergänzend privat krankenversichert seien, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gegen die Heranziehung von der Beklagten unter Umständen bekannten Bestandsbeiträgen nicht nur datenschutzrechtliche Bedenken hatte, sondern die Heranziehung dieser Daten auch deshalb zu Recht für ungeeignet gehalten hat, weil sich hieraus nur Einzelbeiträge, nicht aber - im Sinne des § 26g Abs. 3 Satz 5 BAPostG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten - ein repräsentativer Durchschnittsbeitrag ergibt. Dem hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts entgegengehalten.
49 
Ungeachtet dessen ist nach dem Wortlaut der Satzungsregelung für das aktuarielle Verfahren in Anhang 2 II.2.b) „alternativ“, das heißt wahlweise, die Heranziehung von Neubeiträgen zulässig, ohne dass der einen oder anderen Methode ein Vorrang eingeräumt wird. In Anhang 2 II.2. c) stellt die Satzung nicht - wie der Kläger meint - darauf ab, dass die Durchschnittsbeitragssätze für Bestandsbeiträge privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen nicht ermittelt werden können, sondern darauf, dass diese Daten nicht „verfügbar“ sind. Es obliegt deshalb im Fall der fehlenden Verfügbarkeit der Durchschnittsbeitragssätze für Bestandsbeiträge ohne Rücksicht auf etwaige datenschutzrechtliche Bedenken weder dem Aktuar noch der Beklagten, die erforderlichen Daten durch eigene Nachforschungen erst zu ermitteln und auszuwerten. Vielmehr ist in diesem Fall die Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen nicht zu beanstanden.
50 
d) Der Kläger rügt darüber hinaus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ernstlich zweifelhaft, wonach die Höhe des Ausgleichsfonds keine Rolle spiele, obwohl das Gericht selbst davon ausgehe, dass die Ausstattung des Ausgleichsfonds mit 525 Mio. EUR sich - einhergehend mit einer Fehlprognose bei der Wertentwicklung aufgrund einer im Jahr 2005 angenommenen Verzinsung des Kapitalstocks mit 5,75 % (vgl. BT-Drs. 15/5573, S. 24) - als zu gering erweise. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte hieraus den Schluss ziehen müssen, die PNU seien zu einer Nachzahlung verpflichtet.
51 
Diesem Zulassungsvortrag liegt ein unzureichendes Verständnis des im Bundesanstalt-Post-Gesetz geregelten Finanzierungssystems zugrunde. Dieses hat nicht nur in § 26h BAPostG zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds vorgesehen, sondern zusätzlich in § 26g Abs. 5 Satz 1 BAPostG geregelt, dass die PNU für die sich ergebende langfristige Deckungslücke haften, wenn die Grenze der Beitragsbemessung nach § 26g Abs. 3 BAPostG erreicht ist, in deren Berechnung die Mittel aus dem Ausgleichsfonds und die sonstigen Einnahmen einfließen. Die langfristige Deckungslücke ist nach § 26g Abs. 5 Satz 2 BAPostG der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. Mit dieser Haftung der PNU werden insbesondere auch Prognoserisiken, etwa im Hinblick auf die Zinsentwicklung, abgefedert, die der Gesetzgeber bezüglich der variablen Annahmen, die er der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsfonds im Wege eines politischen Konsenses zugrunde gelegt hat, von vornherein in Betracht ziehen musste und auch in Betracht gezogen hat (vgl. BT-Drs. 15/5573, S. 23 f.).
52 
Damit regelt das Gesetz selbst die - auch vom Kläger geforderte - Haftung der PNU. Diese setzt allerdings voraus, dass trotz des Erreichens der Grenze der Beitragsbemessung nach § 26g Abs. 3 Satz 4 BAPostG eine Deckungslücke besteht. Mit der streitgegenständlichen Beitragserhöhung zum 01.01.2015 ist diese Beitragsbemessungsgrenze indes nicht erreicht, weshalb eine Haftung der PNU nach § 26g Abs. 5 Satz 1 BAPostG ausscheidet.
53 
Sofern der Kläger der Auffassung ist, eine Nachzahlungspflicht der PNU bestehe auch ungeachtet dieser gesetzlichen Haftungsregelung, erläutert er nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend, auf welcher gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Grundlage sich eine solche Nachzahlungspflicht ergeben sollte.
54 
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
55 
Zwar können sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auch aus dem „Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils“ ergeben. Der pauschale Verweis hierauf genügt allerdings den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht. Diese erfordert vielmehr zumindest erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2020 - 9 S 1116/20 - juris Rn. 22; Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 - juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172 - juris Rn. 16). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124 Rn. 10).
57 
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
58 
„inwieweit sich aus § 26g (3) BAPostG ergibt, dass im versicherungsmathematischen Gutachten auch Neugeschäftsbeiträge berücksichtigt werden dürfen“.
59 
Diese Frage ist allerdings bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil unter Bezugnahme auf das versicherungsmathematische Gutachten festgestellt hat, dass sich die Heranziehung von Neugeschäftsbeiträgen nicht zulasten, sondern zugunsten der Versicherten ausgewirkt hat. Diese Feststellung hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
60 
Die weitere in der Antragsschrift formulierte Frage,
61 
„ob die Beklagte aufgrund des vorhandenen Satzungsermessens ermächtigt ist, Parameter wie die Neugeschäftsbeiträge bei den Berechnungen selbst festlegen kann und ob damit den Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme nicht mehr Rechnung getragen wird“,
62 
ist angesichts ihrer Weite und Unbestimmtheit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Kläger zeigt hiermit nicht auf, welche „Parameter“ er meint und auf welche Satzungsbestimmungen und „Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme“ er Bezug nimmt. Hinsichtlich der Neugeschäftsbeiträge fehlt es, wie bereits dargelegt wurde, auch an der Entscheidungserheblichkeit.
63 
4. Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
64 
a) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan, wie bereits unter 1. ausgeführt wurde.
65 
b) Sein Vortrag auf S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags, das Verwaltungsgericht habe seine Einwendung „nicht gehört“, wonach der Vergleich der Beiträge mittels der 19 größten vergleichbaren Krankenversicherungen nicht leistungsgerecht sei, ist nicht als Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen. Denn der Kläger trägt selbst vor, das Verwaltungsgericht sei auf diesen Einwand eingegangen, habe ihn aber als nicht durchgreifend erachtet. Damit rügt der Kläger der Sache nach keine Gehörsverletzung, sondern eine nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht jedoch nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen oder sich mit dem Vorbringen eines Beteiligten in einer Weise auseinanderzusetzen, die dieser für richtig hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85 - BVerfGE 80, 269; Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1).
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben der Beklagten vom November 2014 mitgeteilte Beitragserhöhung für das Jahr 2015 und damit gegen einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung bezogen ist (§ 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beitragserhöhung gegenüber dem Vorjahr beläuft sich auf 9,23 EUR monatlich, d.h. für das streitgegenständliche Jahr 2015 auf 110,76 EUR. Da der Antrag des Klägers gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen bzw. auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei dem Senat eine Erhöhung auf den dreifachen Wert nach Satz 1, also auf 332,28 EUR, angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
68 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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