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| Die Antragsteller begehren als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von bebauten und jeweils - zumindest auch - zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken im Stadtteil xxxxxxxx der Stadt Freiburg die Aussetzung des Sofortvollzuges einer der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung für ein Fußballstadion mit Nebenanlagen. |
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| Gegen die Ablehnung ihrer Eilrechtsschutzanträge durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.4.2019 - 10 K 6482/18 - haben die Antragsteller Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Der beschließende Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.11.2018 hinsichtlich der genehmigten Nutzung des Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr angeordnet. Im Übrigen hat er die Beschwerden zurückgewiesen. |
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| Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners und der Beigeladenen hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19.5.2020 (3 S 2948/19) fortgesetzt, soweit er mit seinem Beschluss vom 2.10.2019 den Beschwerden der Antragsteller stattgegeben hatte. |
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| Durch Änderungsbaugenehmigung vom 2.6.2020 hat der Antragsgegner die Auflage in Nr. 0.9.15 F I. 7. der Anlage II zur Baugenehmigung ergänzt und der Beigeladenen auf deren Antrag aufgegeben, zusätzlich zu der Verpflichtung, die westliche Fuge zwischen Dach und Tribüne über dem Hauptgebäude vollflächig zu schließen, auch die Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions (Fuge zwischen Tribüne und Dach) mit Lochblech und einem Öffnungsanteil von maximal 35 % statt mit einem Mesh-Gewebe (luftdurchlässiges Textilnetzgewebe) auszuführen. |
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| 1. Streitgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Senats ist nur noch die Stadionnutzung für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr (vgl. zur Einstufung der Tageszeiten § 2 Abs. 5 Nr. 3 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV). Denn nur insoweit ist das Verfahren auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 19.5.2020 fortzuführen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Errichtung des Fußballstadions samt Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten und für Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes, ist es durch den die Beschwerden der Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Senats vom 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - unanfechtbar abgeschlossen. |
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| Innerhalb des genannten Rahmens beziehen sich die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Rechtschutzbegehren der Antragsteller, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (vgl. § 212a BauGB) der Baugenehmigung zum Neubau eines Fußballstadions mit Nebenanlagen auszusetzen, bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V. mit § 88 VwGO) nicht nur auf die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15.11.2018. Vielmehr erstrecken sie sich ohne Weiteres auch auf die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 2.6.2020. Die Antragsteller haben mit der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Erhebung der Beschwerde bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie den Sofortvollzug der Baugenehmigung nicht hinnehmen wollen; solange sie auf deren Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagieren, ist davon auszugehen, dass ihr vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die sofortige Vollziehbarkeit der veränderten Baugenehmigung richtet, in der die ursprüngliche Genehmigung inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 f.). |
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| Dies gilt umso mehr, als sich der Regelungsgehalt der Änderungsgenehmigung in der Auflage erschöpft, die Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions mit Lochblech statt mit einem Mesh-Gewebe (luftdurchlässiges Textilnetzgewebe) auszuführen. Damit stellt sich die geänderte Baugenehmigung nicht als „aliud“ dar; vielmehr handelt es sich um eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich betrifft und für sich genommen die im Beschluss vom 2.10.2019 angeordnete aufschiebende Wirkung der Nachbarrechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Baugenehmigung unberührt gelassen hätte (vgl. hierzu den Senatsbeschluss v. 16.2.2016 - 3 S 2303/15 - juris). |
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| Auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Interessen an einer vorläufigen Verhinderung eines unzumutbaren Sport- bzw. Zuschauerlärms dürfte die Nachtragsbaugenehmigung allenfalls zu einer unwesentlichen Änderung führen. Denn der angeordneten Maßnahme kommt bei summarischer Prüfung lediglich eine tendenziell lärmmindernde Wirkung zu. Ihre Wirkung lässt sich nämlich nach der von der Beigeladenen und vom Antragsgegner vorgelegten schalltechnischen Bewertung des Büros Kxxxxx-Exxxx Bauphysik GmbH & Co. KG (Büro Kxxxxx-Exxxx) vom 7.1.2020 nicht verlässlich ermitteln, weil die Schalldämmmaße des Lochblechs nicht belegbar sind. Der in der genannten schalltechnischen Bewertung gleichwohl „zur Orientierung“ errechneten Minderung des Spitzenpegels um 1 bis maximal 2 dB(A) kommt daher keine für das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie erscheint angesichts des Umstands, dass sogar die Wirksamkeit einer vollflächigen Schließung der Fugen auch im Norden und Süden lediglich auf maximal 1 bis 2 dB(A) abgeschätzt wurde (vgl. Beratungspapier 05 vom 29.10.2018, S. 17 des Büros Kxxxxx Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG (Büro Kxxxxx), auch nicht von vorn herein schlüssig. |
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| Mit dem danach zur Entscheidung des Gerichts stehenden Umfang und Inhalt sind die Beschwerden der Antragsteller zulässig (2.), jedoch nur zum Teil begründet (3.). Der dem Begehren der Antragsteller insoweit insgesamt stattgebende Beschluss des Senats vom 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - ist mithin gemäß § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. mit § 343 ZPO zu ändern, soweit die Beschwerden zurückzuweisen sind; im Übrigen ist er aufrechtzuerhalten. |
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| 2. Der Zulässigkeit der hier noch zu prüfenden Anträge steht nicht entgegen, dass die Antragsteller bislang keine Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 2.6.2020 erhoben haben. Zum einen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 und § 80 Abs. 5 VwGO bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, RdNr. 139 sowie RdNr. 130 zu § 80). Zum anderen ist die Änderungsgenehmigung unter Zugrundelegung der bereits oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.) nicht in Bestandskraft erwachsen, da die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf deren Einbeziehung in das beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Klageverfahren 10 K 6628/18 keine Anwendung findet. |
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| 3. Bei der in der Sache gebotenen Abwägung ist den noch streitigen Eilrechtsschutzbegehren weiterhin Erfolg beschieden, soweit sich die Antragsteller gegen eine der Beigeladenen durch die Baugenehmigung vom 15.11.2018 in der Fassung vom 2.6.2020 ermöglichte Nutzung des Stadions für Spiele im Rahmen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga und für Vorbereitungsspiele wenden, die nach Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung als seltene Ereignisse genehmigt wurden und im Wesentlichen in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr stattfinden sollen. Im Übrigen, also im Hinblick auf die Genehmigung von Fußballspielen im Regelbetrieb, (auch) soweit sie in die genannten Ruhezeiten hineinreichen, sowie im Hinblick auf die Genehmigung von Fußballspielen, die als seltene Ereignisse genehmigt wurden und im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League stattfinden, sind die Eilanträge hingegen unbegründet. |
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| 3.1. Dem legt der Senat zunächst seine auch für die noch streitigen Eilrechtsschutzbegehren zutreffenden Erwägungen unter Nrn. 1. bis 2.1.4.2.1.4. Absatz 1 des Beschlusses vom 2.10.2019 (BA. 6 bis 27) zugrunde mit Ausnahme der Ausführungen zum Umfang des Erfolgs der Eilanträge (Nr. 2.1., BA S. 12) und zur Rechtsverletzung der Antragsteller (Nr. 2.1.4., BA S. 20, 21). Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. |
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| 3.1.1. Das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 6.11.2019, der Vorwurf der Befangenheit oder der fehlenden Unparteilichkeit gegenüber seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Stadt sei sowohl unbegründet als auch irrelevant, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. |
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| So lässt sich dem Beschluss vom 2.10.2019 ein solcher Vorwurf schon nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 LVwVfG lediglich eine Besorgnis der Befangenheit nicht auszuschließen vermocht. |
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| Auch hat der Senat die Relevanz der gerügten Einschätzung für den Umfang der im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung im Beschluss vom 2.10.2019 unter Hinweis auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zur Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris) ausführlich dargelegt. |
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| 3.1.2. Der Senat hält bei der gebotenen summarischen Prüfung auch daran fest, dass für die Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 nicht die höheren Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets gelten, sondern lediglich ein Zwischenwert zu bilden ist. Dem im Zusammenhang mit den Spitzenpegeln zur Nachtzeit vorgebrachten Einwand des Antragsgegners und der Beigeladenen, die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 entspreche bei Anwendung des § 2 Abs. 2 und Abs. 6 18. BImSchV einem Mischgebiet mit der Folge, dass der für allgemeine Wohngebiete geltende Lärmpegel nicht nur - wie im Beschluss vom 2.10.2019 angenommen - um 3 dB(A), sondern um 5 dB(A) zu erhöhen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Zwar lässt § 2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV eine Berücksichtigung der konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation zu, wenn eine atypische Konfliktsituation besteht, in der der auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV versagt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris). In einem solchen Fall ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen ("Feinabstimmung") mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte, die zudem einzelne Baugebietsarten zu jeweils einer Klasse mit einem einheitlichen Immissionsrichtwert zusammenfassen, je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. Damit kann einem Wohngrundstück, das nach der Eigenart der näheren Umgebung in einem allgemeinen (oder reinen) Wohngebiet liegt, als Vorbelastung ein Lärmschutzniveau zumutbar sein, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV entspricht, (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ff.). |
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| Eine solche Feinabstimmung dürfte jedoch im Wesentlichen wegen einer die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes prägenden tatsächlichen oder rechtlichen Vorbelastung in Frage kommen (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012, jeweils a.a.O.). Die die Vorbelastung prägenden und mithin zuvörderst in Betracht zu ziehenden Umstände hat der Senat bei seiner Zwischenwertbildung im Beschluss vom 2.10.2019 aber bereits berücksichtigt (vgl. Nrn. 2.1.4.2.1. bis 2.1.4.2.1.4.1., BA S. 23 bis 27; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2009 - 7 B 1647/08 - juris). |
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| Die zu erwartenden Lärmimmissionen bei Verwirklichung des Bauvorhabens sind hingegen für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 grundsätzlich unerheblich. Mit dem Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen, die durch die Nutzung des genehmigten Stadions neu hinzukommenden Lärmbelastungen durch Spitzenpegel träten nur in extrem seltenen Fällen auf, lässt sich daher eine Minderung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der besagten Wohnnutzungen wohl ebenso wenig rechtfertigen wie mit deren Hinweis, die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden im Übrigen eingehalten. Gleiches gilt für die Einschätzung der Beigeladenen, ihr seien vom Antragsgegner alle sinnvoll möglichen und vertretbaren Maßnahmen zur Emissionsminderung aufgegeben worden. |
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| In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist außerdem einzubeziehen, dass das genehmigte Stadion bauplanungsrechtlich voraussichtlich unzulässig sein dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 2.10.2019, Nr. 2.1.4.1., BA S. 21 f.; Nr. 2.1.3.1., BA S. 18 f.); hieran dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch die Nachtragsgenehmigung vom 2.6.2020 nichts ändern, da die lärmmindernde Wirkung der angeordneten Maßnahme nicht verlässlich ermittelbar ist (vgl. oben 1.). Bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und des Rücksichtnahmepflichtigen andererseits ist aber maßgeblich zu berücksichtigen, ob das Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.), Dieser Umstand dürfte hier dazu führen, dass das Interesse der Beigeladenen an einer weiteren Erhöhung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinter das Interesse der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 an einem der Vorbelastung entsprechenden Lärmschutz zurückzutreten hat. Denn einem Interesse daran, die Schwelle der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beim Betrieb einer derzeit voraussichtlich unzulässigen Anlage zu Lasten der Umgebungsbebauung zu erhöhen, dürfte die rechtliche Anerkennung zu versagen sein. |
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| 3.2. Nach diesen Maßgaben begegnet die Baugenehmigung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, soweit die im Regelbetrieb genehmigten Spiele in die mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten hineinreichen. Der Senat ändert insoweit seinen Beschluss vom 2.10.2019 ab. |
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| 3.2.1. Dabei ist zu beachten, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht und der Senat im Beschluss vom 2.10.2019 (Nr. 2.1.4.2.1.5., BA S. 28 f.) hingewiesen haben - nach den vorliegenden Gutachten mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte der Antragsteller vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch den genehmigten Spielbetrieb erforderlich sind, weil der Standort des geplanten Stadions in einer unter dem Aspekt des Lärmschutzes so kritischen Nähe zu ihren Wohnhäusern liegt, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen für die Antragsteller zumutbar sind. Zu Recht hat der Antragsgegner daher das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festgelegt (vgl. zu Anlagen i. S. der TA Lärm VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris m.w.N.). |
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| Ferner ist es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht erforderlich, dass die festgesetzten Immissionswerte die für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze sicherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a.a.O., m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). Dies setzt zunächst voraus, dass die festgelegten Grenzwerte als solche die maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen einhalten. Darüber hinaus sind Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung auch dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte tatsächlich nicht eingehalten werden können (VGH Bad. Württ., Urt. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377 ff.), so dass die Genehmigung wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Bad. Württ., Urt. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481 ff.). |
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| 3.2.2. Der Regelbetrieb betrifft Spiele, die gemäß Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung zwar im Wesentlichen, damit aber nicht ausschließlich, tagsüber außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, sich also - wie beispielsweise die samstäglichen Spiele mit einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr (vgl. Schalltechnische Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 28) zeitlich, wenn auch nur unwesentlich, in die Ruhezeiten erstrecken können. |
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| In den mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten können sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV auf einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) berufen; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen diesen Immissionsrichtwert nach § 2 Abs. 4 18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten, woraus sich ein maximaler Spitzenpegel von 85 dB(A) ergibt. Den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 kommen demgegenüber nur um 3 dB(A) erhöhte Werte, also ein Immissionsrichtwert von 58 dB(A) und ein Spitzenpegel von 88 dB(A), zu Gute. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen und die Ausführungen des Senats zur Zwischenwertbildung im Beschluss vom 2.10.2019 Bezug genommen (vgl. Nr. 2.1.4.2.1.2, BA S. 25 ff.). Eine in § 2 Abs. 4 18. BImSchV für atypisch gelagerte Fälle vorgesehene einzelfallbezogene Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108) scheidet hier nach der unter 3.1.2. dargelegten Gewichtung der Interessen der rücksichtnahmebegünstigten Antragsteller einerseits und der rücksichtnahmepflichtigen Beigeladenen andererseits aus. |
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| Die Baugenehmigung setzt für die unwesentlichen Zeiträume, in denen Spiele im Regelbetrieb in die Ruhezeiten hineinreichen, keine gesonderten Immissionsgrenzwerte fest. Es gelten deshalb auch für diese Zeiträume die in der Baugenehmigung für den Tagzeitraum bezogen auf die Immissionsorte IO 1 bis 10 allgemein festgelegten Immissionsgrenzwerte, nämlich ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und ein Spitzenpegel von 85 dB(A). Diese für die IO 1 bis 10 allgemein festgesetzten Grenzwerte werden auch dem konkreten Schutzbedarf der Antragsteller gerecht. |
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| Das gilt zunächst in Bezug auf die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5. Denn die mit der Baugenehmigung maximal zugelassenen Lärmpegel liegen um jeweils 3 dB(A) unter den an deren Wohngebäuden in den Ruhezeiten zulässigen Beurteilungspegeln von 58 dB(A) und Spitzenpegeln von 88 dB(A). Nachdem sich der IO 5 am Wohnhaus der Antragstellerin Ziff. 1 und der IO 10 direkt gegenüber den Wohngebäuden der Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5 an der Südseite der Straße xx xxxxxxxxxxx befindet und hier maximale Werte von 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) prognostiziert werden, ist hinreichend sichergestellt, dass der in der Baugenehmigung festgesetzte Grenzwert für Lärmimmissionen auch zu Gunsten der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 Wirkung entfaltet. |
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| Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit Blick auf die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6. Zwar erreichen die in der Baugenehmigung zugelassenen Lärmpegel die den genannten Antragstellern maximal zumutbaren Werte; auch befinden sich deren Grundstücke nicht in der Nähe eines der Bezugsorte der getroffenen Anordnung, also der IO 1 bis 10. Indes liegen die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gegenüber den IO 2, 3, 4 und 5 um rund 100 m (Antragsteller Ziff. 2), rund 200 m (Antragsteller Ziff. 4) bzw. rund 250 m (Antragsteller Ziff. 6) nach Westen zurückversetzt; zusätzlich werden sie aufgrund ihrer Lage im Inneren des Wohngebiets durch Bebauung von Lärmimmissionen aus östlicher Richtung in erheblichem Maße abgeschirmt. Angesichts dessen ist - wie bereits im Beschluss vom 2.10.2019 ausgeführt (Nr. 2.1.4.2.1.5.1., BA S. 30 f.) - ohne Weiteres davon auszugehen, dass die genehmigte Nutzung dort allenfalls mit Lärmwerten einherzugehen vermag, die das den Antragstellern Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 zumutbare Maß deutlich unterschreiten. |
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| 3.2.3. Der Senat sieht bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Regelbetrieb in den mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Werte tatsächlich nicht eingehalten werden können. |
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| 3.2.3.1. Dies gilt zum einen für die Beurteilungspegel. |
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| Da bezogen auf den Regelbetrieb eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen in den Ruhezeiten nicht vorliegt, geht der Senat bei seiner Beurteilung zunächst von den durch das Büro Kxxxxx-Exxxx prognostizierten Immissionswerten für Spiele aus, die im Rahmen seltener Ereignisse im Wesentlichen während der mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten stattfinden (vgl. Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung). Diese liegen an den IO 1 bis 10 (IP 1 bis 30) bei maximal 55 dB(A) (IP 23, 24 und 27; vgl. Schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 78). An den Grundstücken der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 werden maximal 55 dB(A) (IP 53, 1. OG des Hauses xx xxxxxxxxxxx 1 der Antragstellerin Ziff. 3) und an den Grundstücken der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 maximal 50 dB(A) (IP 85, 2. OG des Wohngebäudes der Antragstellerin Ziff. 4) prognostiziert (vgl. Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019, S. 9). |
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| Grundlage dieser Prognosen ist allerdings eine gutachterlich angenommene Lärmeinwirkung während der gesamten jeweils zweistündigen Ruhezeiten, davon eine Spielzeit von 90 Minuten (vgl. Schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 48). Demgegenüber reichen die hier in Rede stehenden Spiele gemäß Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung allenfalls unwesentlich in die Ruhezeiten hinein. Die Zeitdauer dieser unwesentlichen Ausdehnung veranschlagt der Senat bei summarischer Prüfung für das vorliegende Eilverfahren auf allenfalls 20 Minuten. Denn bei einer darüber hinausgehenden Spieldauer während der Ruhezeiten wäre ein Spiel voraussichtlich nicht vom genehmigten Regelbetrieb umfasst, da es nicht mehr im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten stattfände. Angesichts des Umstandes, dass jede Halbierung der Einwirkzeit zu einer Verringerung des Mittelungspegels um 3 dB führt (vgl. https://www.bmu.de/themen/luft-laerm-verkehr/laerm-schutz/laermschutz-im-ueberblick/laermmessung-laermberechnung/) dürfte hier von einer Minderung der oben angeführten, auf jeweils zweistündige Beurteilungszeiträume bezogenen Immissionsbelastung an den IO 1 bis 10 und den Grundstücken der Antragsteller um ungefähr 6 dB(A) auszugehen sein. |
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| Hinzu kommt die zu erwartende, in der schalltechnischen Immissionsprognose vom 26.3.2018 und der Stellungnahme vom 11.3.2019 allerdings noch nicht berücksichtigte Lärmminderung in Folge der vollflächigen Fugenschließung Richtung Westen. Für diese bringt der Senat bei summarischer Prüfung den bislang allerdings nur für die Spitzenpegel prognostizierten Mindestwert von 1 dB(A) in Ansatz (vgl. Ergänzungsgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 19.9.2018, S. 8, und das schalltechnische Beratungspapier 05 des Büros Kxx-xxx vom 29.10.2018, S. 17). Dies erscheint unter Einbeziehung des tendenziell weiter lärmmindernden Einbaus des Lochblechs an der Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions (vgl. oben 1.) mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren angemessen. |
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| Auf der Grundlage der Prognosen des Büros Kxxxxx-Exxxx ist danach mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren für die hier in Rede stehenden Spiele von einer Unterschreitung der an den IO 1 bis 10 festgelegten Beurteilungspegel von 55 dB(A) um jedenfalls 7 dB(A) auszugehen (Immissionswert von maximal 48 dB(A) an den IP 23, 24 und 27). An den Grundstücken der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 beträgt die Unterschreitung jedenfalls 10 dB(A) (Immissionswert von maximal 48 dB(A) am IP 53) und an den Grundstücken der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 jedenfalls 12 dB(A) (Immissionswert von maximal 43 dB(A) am IP 85). |
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| Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass das Büro Kxxxxx und das Büro Kxxx uxx Fxxxxxx darauf hingewiesen haben, die Prognosen des Büros Kxxxxx-Exxxx beruhten in mehrfacher Hinsicht auf nicht konservativen Abschätzungen in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Allerdings dürften sich aus der vom Büro Kxxxxx-Exxxx im Vergleich zu den im Bebauungsplanverfahren erstatteten Gutachten vorgenommenen Erhöhung der Bezugsfläche für die Umrechnung der Schalleistung des gesamten Stadions von rund 26.000 m² auf 45.000 m² und aus der damit vorgenommenen Flächenkorrektur, aus der zudem vorgenommenen Richtwirkungskorrektur der Schallquellen und auch aus der eher geringen Einwirkzeit der Musikbeschallung insgesamt Zweifel daran ergeben, dass die von diesem Sachverständigenbüro prognostizierten Immissionswerte bei einem Betrieb des Stadions eingehalten werden können. Denn bei den angesprochenen Ansätzen dürfte es sich nicht um konservative Abschätzungen handeln (vgl. zur Flächen- und Richtwirkungskorrektur das Beratungspapier des Büros Kxxxxx vom 29.10.2018, S. 8 ff. sowie zur Einwirkzeit der Musikbeschallung die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 5 und vom 6.6.2020 S. 1 f.). |
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| Bedenken gegen den vom Büro Kxxxxx-Exxxx angenommenen Emissionspegel der Lautsprecheranlage (vgl. das Beratungspapier des Büros Kxxxxx vom 29.10.2018, S. 8) bestehen demgegenüber nicht. Denn die den Berechnungen zu Grunde gelegten Schalleistungspegel von 130,8 dB(A) tags und 123 dB(A) nachts sind in Nr. 0.9.15 F I. 3. der Anlage II zur Baugenehmigung als Maximalwerte festgelegt. Die Emissionsansätze für den Zu- und Abgang der Zuschauer unterliegen bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Soweit sich die Antragsteller insoweit auf die nach ihrer Einschätzung zu geringen Einwirkzeiten berufen (vgl. Gutachterliche Stellungnahmen des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 5 f., vom 5.2.2019, S. 2 f. und vom 6.6.2020, S. 1 f.), sind die gutachterlichen Ansätze in der Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 (S. 2) plausibel damit erklärt, dass mit dem gewählten Szenario die lärmungünstigste - da lauteste - Situation in Ansatz gebracht wurde, in der alle 35.000 Zuschauer das Stadion auf einen Schlag verlassen und sich vor diesem aufhalten. Damit lässt sich auch die geringe Einwirkungszeit im Rahmen des Zugangs zum Stadion hinreichend erklären. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, der von den Zuschauern auf dem Weg vom bzw. zum Stadion ausgehende Lärm werde angesichts der Fangruppierungen und der Vorfreude einer Vielzahl von Zuschauern mit einem Lärmansatz von „Rufen normal“ deutlich besser abgebildet als mit dem vom Büro Kxxxxx-Exxxx gewählten Ansatz von „Sprechen sehr laut“ (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 6.6.2020, S. 3), erscheint dies bei vorläufiger Prüfung derzeit wenig schlüssig. Denn das Büro Kxxx uxx Fxxxxxx hat den Ansatz der Sozialgeräusche in der gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018 als fachlich richtig und ausreichend für die vorliegenden Untersuchungen eingestuft. |
|
| Selbst wenn man aber auf der Grundlage der oben angeführten Zweifel an den Berechnungen des Büros Kxxxxx-Exxxx mit dem Büro Kxxx uxx Fxxxxxx davon ausgeht, die Höhe der Pegel sei innerhalb der Ruhezeiten prognostisch um etwa 4 dB(A) zu erhöhen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme vom 4.5.2018, S. 6 und S. 9), führt dies voraussichtlich weder zu einer Überschreitung der in der Baugenehmigung festgesetzten noch der den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer weiteren Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) (vgl. hierzu Schalltechnische Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 89) und damit einer Unsicherheit von maximal 7 dB(A). Denn die oben angeführten, auf der Grundlage der Berechnungen des Büros Kxxxxx-Exxxx ermittelten Prognosewerte dürften die maßgeblichen Immissionswerte - wie ausgeführt - bei summarischer Prüfung um etwa 7 dB(A) unterschreiten. |
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| 3.2.3.2. Auch die während der Ruhezeiten festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Spitzenpegel werden bei den im Regelbetrieb genehmigten Fußballspielen voraussichtlich eingehalten. |
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| Insoweit ergibt sich aus den Prognosen des Büros Kxxxxx-Exxxx - abgeleitet aus den Ergebnissen für die Nachtzeit (vgl. hierzu Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 7) - an den IO 1 bis 10 ein Maximalwert von 65 dB(A) (vgl. Ergänzungsgutachten vom 5.10.2018, AS. 201 des Beihefts Lärm) und auch an den Grundstücken der Antragsteller ein Maximalpegel von 65 dB(A) (vgl. Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019, S. 12). Selbst unter Berücksichtigung der Einschätzung des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 6.6.2020 (S. 5), der Spitzenpegel sei an den Gebäuden der Antragsteller wegen eines anzunehmenden höheren Gesamtschallleistungspegels auf 80 dB(A) bis 83 dB(A) zu erhöhen, wäre eine Überschreitung der für die IO 1 bis 10 festgesetzten und für die Antragsteller geltenden Maximalpegel von 85 dB(A) bzw. 88 dB(A) nicht zu besorgen. |
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| 3.3. Im Hinblick auf die Fußballspiele, die als seltene Ereignisse nach Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung im Wesentlichen in den mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten sowie in der Nachtzeit genehmigt sind, verletzt die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller wegen des vom Sport- und Spielbetrieb ausgehenden Lärms voraussichtlich in ihren Rechten, soweit die Spiele im Rahmen der 1. und 2. Bundesliga-Spiele stattfinden sollen. Diesbezüglich misst der Senat den privaten Interessen der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der streitigen Baugenehmigung verschont zu bleiben, ein überwiegendes Gewicht zu gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beigeladenen, bereits vor Unanfechtbarkeit von der nach § 212a BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen. Der Senat hält daher insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 2.10.2019 aufrecht. Hinsichtlich der übrigen von der Baugenehmigung gestatteten Spiele, die als seltene Ereignisse genehmigt wurden und eine Anstoßzeit bis 20:30 Uhr haben, werden die Beschwerden zurückgewiesen. Fußballspiele, die eine Anstoßzeit ab 20:30 Uhr haben, sind hingegen von der Baugenehmigung nicht gedeckt. |
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| 3.3.1. Gemäß § 5 Abs. 5 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die Höchstwerte von tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), von tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und von nachts 55 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen dabei die nach Nr. 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tagsüber nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV). |
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| Unter Beachtung des nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV tags innerhalb der Ruhezeiten maximal zulässigen Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) ergibt sich hieraus in den mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten in Bezug auf alle Antragsteller ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) und ein maximaler Spitzenpegel von 85 dB(A). In der Nachtzeit gilt für die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. Nr. 3 18. BImSchV ein regulärer Immissionsrichtwert von 40 dB(A); bei seltenen Ereignissen können sie sich daher auf einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A), und einen maximalen Spitzenpegel von 60 dB(A) berufen. Den Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 kommt ein um 3 dB(A) erhöhter Immissionsrichtwert von 53 dB(A) und ein maximaler Spitzenpegel von 63 dB(A) zugute. |
|
| Soweit die Beigeladene aus § 5 Abs. 5 18. BImSchV eine Möglichkeit zur Abweichung von der Höhe der zumutbaren nächtlichen Spitzenpegel für seltene Ereignisse ableiten will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn bei den in § 5 Abs. 5 18. BImSchV für seltene Ereignisse vorgesehenen Lärmwerten handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Regelung um strikte Grenzwerte. Die von der Beigeladenen insoweit in Bezug genommene Sollvorschrift ermöglicht nicht die Erhöhung der zumutbaren Spitzenpegel bei seltenen Ereignissen, sondern das Absehen von der Festsetzung von Betriebszeiten bei Einhaltung dieser Grenzwerte. |
|
| 3.3.2. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung werden als seltene Ereignisse Spiele definiert, die nach dem Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-E-xxx im Wesentlichen in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und sonntags zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie nachts ab 22:00 Uhr stattfinden. Hierfür werden in der Baugenehmigung für die IO 1 bis 10 tags (innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten) Beurteilungspegel von 65 dB(A) und Spitzenpegel von 85 dB(A) sowie nachts Beurteilungspegel von 50 dB(A) und Spitzenpegel von 65 dB(A) (bis 22:30 Uhr) bzw. von 60 dB(A) (ab 22:30 Uhr) festgesetzt. |
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| Zwar entspricht dies - zumindest in den Ruhezeiten - den nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV zulässigen Werten (vgl. 3.3.1), begegnet aber zunächst deshalb rechtlichen Bedenken, weil die in § 5 Abs. 5 18. BImSchV i. V. mit Nr. 1.5 des Anhangs 1 normierte Vergünstigung nicht sämtlichen der vom Antragsgegner als seltene Ereignisse genehmigten Fußballspielen zu Gute kommt. Denn bei den Spielen im Rahmen der 1. und 2. Bundesliga sowie den Vorbereitungsspielen, die in den Ruhezeiten stattfinden sollen, dürfte es sich nicht um seltene Ereignisse im Rechtssinne handeln. |
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| 3.3.2.1. Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV bestimmt zu den "seltenen Ereignissen", dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten gelten, wenn sie - unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen - an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. |
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| Nach der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 18. BImSchV dient die getroffene Sonderregelung dem Zweck, Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe zu ermöglichen. Solche Veranstaltungen mit ihren gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen können nach Einschätzung des Verordnungsgebers auf der Grundlage der Regelung durchgeführt werden, wenn die dadurch verursachten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nur selten, an bis zu 18 Tagen des Jahres, auftreten (vgl. BR-Drs. 17/91 v. 16.1.1991, S. 46). |
|
| § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zielt mithin nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen im Jahr. Zwar privilegiert die Regelung Richtwertüberschreitungen durch das für den Regelfall vorgesehene Unterbleiben von Betriebszeitbeschränkungen. Damit erhöht sie die Schwelle der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Indes setzt dies voraus, dass die Richtwertüberschreitungen durch besondere Betriebssituationen auftreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris). Die Ermittlung dieser besonderen Betriebssituationen kann dabei nicht losgelöst von der fraglichen Sportanlage abstrakt, etwa anhand der absoluten Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Gäste oder des zu erwartenden Lärmpegels, vorgenommen werden. Vielmehr hat sie ebenso wie die Ermittlung der Besonderheiten und der Sonderfälle im Rahmen der seltenen Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm und der seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie bezogen auf den Normalbetrieb der konkret zu beurteilenden Anlage zu erfolgen (vgl. zu seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2 TA Lärm BayVGH, Urt. v. 30.6.2015 - 22 B 14.564 - sowie zu seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 -; jeweils juris). Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass das nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV allen einwirkenden Sportanlagen gemeinsam zur Verfügung stehende Kontingent von maximal 18 seltenen Ereignissen durch eine besonders große Sportanlage allein ausgeschöpft würde. |
|
| Eine besondere Betriebssituation ist danach anzunehmen, wenn sich diese gegenüber dem üblichen Normalbetrieb der jeweiligen Anlage als außergewöhnlich darstellt(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.; BayVGH, Urt. v.24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris; Ketteler, Die Sportanlagenlärmschutzverordnung [18. BImSchV] in Rechtsprechung und behördlicher Praxis - Eine Bilanz nach zehn Jahren, NVwZ 2002, 1070, 1075; a. A. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, RdNr. 66 zu § 5 18. BImSchV, m. w. N., wonach an die Besonderheit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen seien) bzw. qualitativ vom Normalbetrieb abweicht (vgl. zu seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.2016, a.a.O.). Dies gilt auch für Sportveranstaltungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten (vgl. wiederum OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.), z. B. jährlich stattfindende Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe, da auch derartige Veranstaltungen gemessen am Normalbetrieb der Sportanlage zu einer außergewöhnlichen Betriebssituation führen bzw. qualitativ von diesem Normalbetrieb abweichen können. Ob eine besondere Betriebssituation vorliegt, ist anhand der spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie unter Beachtung der Zielsetzung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse an einer sinnvollen Sportausübung auf der einen sowie dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auf der anderen Seite herbeizuführen, wertend zu ermitteln (vgl. auch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.). |
|
| 3.3.2.2. Bei der danach vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zweckbestimmung des streitigen Stadions zuvörderst auf eine Nutzung für Heimspiele des SC Freiburg in der Fußball-Bundesliga ausgerichtet ist. Dieser Hauptnutzungszweck ergibt sich ohne Weiteres aus dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31), nach dem sich der Regelbetrieb auf Bundesligaspiele beschränkt und auf das Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung insoweit auch verweist. Es wird ferner durch die Begründung des von der Stadt Freiburg - als jedenfalls mittelbarer Bauherrin - eigens zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für den Bau eines Bundesligastadions aufgestellten Bebauungsplans „Neues Fußballstadion am Flugplatz“ vom 24.7.2018 (Planbegründung S. 8 ff.) sowie die in diesem Zusammenhang in der Planbegründung für erforderlich gehaltene und schließlich genehmigte Zuschauerschauerkapazität von rund 35.000 Personen bestätigt. Nur darüber hinaus soll das genehmigte Stadion auch der Austragung von DFB-Pokalspielen, Spielen in Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League) sowie von Vorbereitungs- und Länderspielen dienen (vgl. auch hierzu Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung i. V. mit S. 28 bis 31 des Hauptgutachtens des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 sowie die Begründung des Bebauungsplans, S. 8 ff.). |
|
| Die Durchführung der mithin im Vordergrund der Stadionnutzung stehenden Bundesligaspiele ist hier nach aller Voraussicht als diese Nutzung wesentlich prägender Normalbetrieb anzusehen. Denn gemeinsam mit den zwar dem Normalbetrieb zuzurechnenden, aber für den Nutzungszweck wenig bedeutsamen Vorbereitungsspielen können von den im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31) aufgeführten Spielen allein diese Begegnungen sowohl bei einem Verbleib des SC Freiburg in der 1. Fußball-Bundesliga als auch im Falle eines Abstieges in die 2. Fußball-Bundesliga als planbarer Spielbetrieb in die Beurteilung eingestellt werden. |
|
| Eine Durchführung von DFB-Pokalspielen im genehmigten Stadion ist demgegenüber nicht verlässlich planbar, da Amateurvereine in der ersten Hauptrunde grundsätzlich Heimrecht genießen (vgl. https://www.dfb.de/news/detail/ neue-pokalsaison-das-muessen-fans-wissen-217378/?no_cache=1&cHash=7 29b47d5d3a8b5702cff0f7931ea7485), so dass ein Heimspiel für Profivereine wie den SC Freiburg generell erst in der zweiten Runde dieses K.o.-Turniers möglich ist. Derartige Spiele dürften mithin als den Normalbetrieb prägende Begegnungen ausscheiden. |
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| Ebenso wenig maßgeblich für die Bestimmung des Normalbetriebes sind nach vorläufiger Einschätzung die gleichfalls nicht verlässlich planbaren Spiele in Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League) und das im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 29) angeführte Länderspiel. |
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| Diese Bewertung des Senats entspricht dem Grunde nach auch der Einschätzung der Beigeladenen und des Antragsgegners, der Regelbetrieb des genehmigten Stadions werde von Bundesligaspielen bestimmt. |
|
| 3.3.2.3. Bezogen auf den Normalbetrieb stellen sich von den als seltene Ereignisse genehmigten Fußballspielen voraussichtlich nur die Spiele im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League als besondere Betriebssituationen dar. Wie ausgeführt, sind diese Spiele für die Bestimmung des Normalbetriebes des Stadions wohl nicht maßgeblich. Auch dürften sie für den SC Freiburg nach den im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31) wiedergegebenen Durchschnittszahlen der in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführten Spiele und nach ihrer maximalen Anzahl im Jahr tatsächlich selten vorkommen. Schließlich weisen sie infolge ihres Pokalcharakters mit K.o.-System bzw. ihrer internationalen Prägung besondere, vom normalen Ligabetrieb qualitativ abweichende Rahmenbedingungen auf, die ihre Einstufung als seltene Ereignisse i. S. des § 5 Abs. 5 18. BImSchV i. V. mit Nr. 1.5 des Anhangs 1 nach Einschätzung des Senats rechtfertigen. Ihre rechtliche Einordnung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. |
|
| Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch die Spiele im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League voraussichtlich nur teilweise von der streitigen Baugenehmigung gedeckt sind, weil Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung Spiele mit einem geplanten Spielbeginn nach 20:30 Uhr ausschließt (vgl. hierzu auch die Begründung der Baugenehmigung vom 15.11.2018, S. 35 unten). |
|
| Danach sind wohl nur DFB-Pokalspiele mit einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League mit einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr von der Baugenehmigung umfasst. DFB-Pokalspiele mit einer Anstoßzeit um 20:45 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League mit einer Anstoßzeit um 21:05 Uhr bzw. 21:00 Uhr sind der Beigeladenen demgegenüber nicht genehmigt worden. Denn der Spielbetrieb im genehmigten Stadion dürfte in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung für Spiele im Regelbetrieb und für Spiele im Rahmen seltener Ereignisse jeweils abschließend bestimmt sein durch die Festlegung der (unterschiedlichen) Austragungszeiten und die Bezugnahme auf das Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, das die Spiele nach ihren jeweiligen Anstoßzeiten und ihrer Anzahl im Einzelnen aufschlüsselt (vgl. S. 28 bis 31) und die Baugenehmigung insoweit konkretisiert (vgl. hierzu Nrn. 2.1.1.1. und 2.1.1.2. des Beschlusses vom 2.10.2019, BA S. 13 ff.). |
|
| Entsprechendes gilt auch für Länderspiele. Diese dürften zwar ebenfalls eine besondere Betriebssituation darstellen. Im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 29) wird jedoch nur ein Länderspiel mit einer Anstoßzeit um 20:45 Uhr angeführt. Dieses Länderspiel ist aber wegen seiner Anstoßzeit nach 20:30 Uhr nicht von der Baugenehmigung gedeckt (vgl. Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung, vgl. auch Nr. 2.1.1.2. des Beschlusses vom 2.10.2019, BA S. 15). Länderspiele zu anderen Zeiten sind von der Baugenehmigung wohl nicht umfasst, da der Spielbetrieb im genehmigten Stadion - wie ausgeführt - abschließend bestimmt sein dürfte. |
|
| Auch Relegationsspiele, in denen über den Auf- bzw. Abstieg von Vereinen in eine höhere bzw. niedrigere Liga entschieden wird, dürften aufgrund ihrer Bedeutung und ihres pokalähnlichen Charakters im Vergleich zum üblichen Normalbetrieb des genehmigten Stadions in der Bundesliga als außergewöhnlich anzusehen sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.). Zu Relegationsspielen verhält sich die Baugenehmigung und das in Bezug genommene Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx aber nicht, so dass es insoweit an einem genehmigten Spielbetrieb fehlen dürfte. |
|
| Der Senat sieht daher keinen Anlass, die Zulässigkeit seltener Ereignisse auch im Hinblick auf Länderspiele und Relegationsspiele zu prüfen. Insoweit ist die Beigeladene auf eine gesonderte Zulassungsentscheidung zu verweisen. |
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| 3.3.2.4. Die in den Ruhezeiten genehmigten Spiele in der 1. und 2. Bundesliga sowie die Vorbereitungsspiele sind vom Antragsgegner demgegenüber wohl zu Unrecht als seltene Ereignisse angesehen und genehmigt worden, so dass die Antragsteller die damit einhergehende Erhöhung der zumutbaren Beurteilungspegel nicht gegen sich gelten lassen müssen. |
|
| Diese Spiele sind, wie dargelegt, grundsätzlich Teil des Normalbetriebes des genehmigten Stadions. Dass sie gleichwohl nicht zum üblichen Stadionbetrieb zu zählen sind und dabei außergewöhnlich bzw. qualitativ vom übrigen Normalbetrieb abweichen, vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| Der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte und vom Antragsgegner genehmigte Ligabetrieb in dem zu errichtenden Stadion verteilt sich in der 1. Fußball-Bundesliga auf 7 Termine am Freitag, Samstag, Sonntag und Montag mit Anstoßzeiten um 13:30 Uhr, 15:30 Uhr, 18:00 Uhr, 18:30 Uhr und 20:30 Uhr sowie in der 2. Fußball-Bundesliga auf 4 (gegebenenfalls 6) Termine am Freitag, Samstag, Sonntag und Montag mit Anstoßzeiten um 13:00 Uhr, 13:30 Uhr, 18:30 Uhr und 20:30 Uhr (gegebenenfalls auch Dienstag/Mittwoch 17:30 Uhr). Dabei sollen in der 1. Fußball-Bundesliga nur 8 von insgesamt 17 Heimspielen zu ein und demselben Termin (Samstag 15:30 Uhr) stattfinden. Alle weiteren Heimspiele verteilen sich auf die übrigen 6 Termine. Als seltene Ereignisse sind dabei ein Montagsspiel und 2 Freitagsspiele jeweils um 20:30 Uhr sowie ein Sonntagsspiel um 13:30 Uhr vorgesehen. In der 2. Fußball-Bundesliga ist die Austragung von je 6 der gleichfalls insgesamt 17 Heimspiele samstags um 13:00 Uhr und sonntags um 13:30 Uhr geplant; darüber hinaus sollen 4 Spiele freitags um 18:30 Uhr stattfinden; außerdem ist ein Montagsspiel um 20:30 Uhr geplant. Als seltene Ereignisse vorgesehen sind insoweit die Sonntagsspiele und das Montagsspiel (vgl. zu alledem das Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 28 und 30). |
|
| Anhaltspunkte dafür, dass diese als seltene Ereignisse vorgesehenen und genehmigten Spiele in tatsächlicher Hinsicht vom üblichen Normalbetrieb abweichen, bestehen nicht. Insbesondere sind bei diesen Spielen auftretende erhöhte Lärmemissionswerte bzw. ein erhöhtes Zuschaueraufkommen nicht erkennbar. Auch kommt ihnen ein Ausnahmecharakter nicht wegen unüblicher Austragungstagen oder -zeiten zu. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine solche Unüblichkeit für sich allein genommen überhaupt die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebssituation rechtfertigen könnte (bejahend für vereinzelte sog. Montagsspiele im Verlauf einer Saison bei Vorliegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV wiederum OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O.). Denn der dargestellte Ligabetrieb weist für die Austragung von Spielen in der 1. und 2. Fußball-Bundesliga insgesamt 9 (gegebenenfalls 10 oder 11) unterschiedliche Termine an insgesamt 4 (gegebenenfalls 5 oder 6) Wochentagen auf, so dass sich übliche Austragungstage nicht feststellen lassen. Selbst die (traditionelle) Anstoßzeit der 1. Fußball-Bundesliga um 15:30 Uhr an Samstagen ist nur an weniger als der Hälfte der Spieltage mit Heimspielen vorgesehen. In der 2. Fußball-Bundesliga ist gar die Austragung von 6 Heimspielen mit dem Anstoßtermin sonntags um 13:30 Uhr im Rahmen von seltenen Ereignissen geplant und genehmigt (vgl. Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung i. V. mit dem Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 30). |
|
| Als besondere Betriebssituation der in Rede stehenden Spiele dürfte hier mithin allein der Umstand in Betracht kommen, dass sie im Unterschied zu den übrigen Ligaspielen im Wesentlichen während der Ruhezeiten stattfinden sollen und auch in die Nachtzeit ausgedehnt werden dürfen und daher im Vergleich zu den sonstigen Bundesliga-Spielen weitergehenden Lärmimmissionsbeschränkungen (durch verkürzte Beurteilungszeiträume bzw. verringerte Richtwerte) unterliegen. Auch mit Blick auf die Austragungszeiten dürfte eine Anwendung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV hier aber voraussichtlich ausscheiden. Die als seltene Ereignisse genehmigten Bundesliga-Spiele dürften nämlich auch insoweit nicht als Ausnahme vom üblichen Normalbetrieb anzusehen sein. Denn in dem genehmigten Stadion sollen insgesamt 4 der 17 Heimspiele je Saison in der 1. Fußball-Bundesliga und 7 der gleichfalls 17 Heimspiele je Saison in der 2. Fußball-Bundesliga als seltene Ereignisse in den Ruhezeiten bzw. der Nachtzeit stattfinden (vgl. das Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 28 und 30). Danach ist durchschnittlich rund ein Drittel der Heimspiele in den Ruhezeiten bzw. der Nachtzeit vorgesehen. Bei dieser Größenordnung lässt sich die Annahme, Spiele der 1. und 2. Fußball-Bundesliga fänden üblicherweise außerhalb der Ruhezeiten und der Nachtzeit statt, den hier in Rede stehenden Spielen komme also insoweit ein Ausnahmecharakter zu, nicht begründen. |
|
| Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass ein Ereignis den maßgeblichen Immissionsrichtwert in seltenen Fällen überschreitet, zur Annahme eines „seltenen Ereignisses“ im Rechtssinne führen kann. |
|
| Auch der Sinn und Zweck der Regelung, Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe zu ermöglichen, die typischerweise mit gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen einhergehen, gebietet es schließlich nicht, § 5 Abs. 5 18. BImSchV auf Fallgestaltungen anzuwenden, in denen die Nutzung einer Sportanlage nicht mit einer unüblichen Betriebssituation einhergeht, sondern nur - infolge der Veranstaltungszeit - strengeren rechtlichen Beschränkungen der hierdurch hervorgerufenen Lärmimmissionen unterliegt. |
|
| Gleiches gilt im Ergebnis für die als seltene Ereignisse genehmigten insgesamt drei Vorbereitungsspiele mit einem vorgesehenen Spielbeginn spätestens um 20:00 Uhr (vgl. Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 29 und 31). Denn diese dürften, wie unter 3.3.2.2. angesprochen, dem Normalbetrieb zuzurechnen sein, auch wenn sie diesen wegen ihrer geringen Bedeutung nicht prägen. Dass diese Spiele tatsächlich selten vorkommen, vermag die Annahme seltener Ereignisse für sich allein wohl nicht zu begründen. Eine außergewöhnlich bzw. qualitativ vom übrigen Normalbetrieb abweichende Betriebssituation, die dem genannten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 18. BImSchV entspricht, besondere Veranstaltungen mit typischerweise wesentlich erhöhten Geräuschemissionen zu ermöglichen, liegt nach aller Voraussicht nicht vor. Denn die Vorbereitungsspiele dürften im Vergleich zu Bundesligaspielen auf ein eher geringes Zuschauerinteresse stoßen und mit geringeren Lärmemissionen einhergehen. |
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| 3.3.3. Soweit die Baugenehmigung die Durchführung der wohl zutreffend als seltene Ereignisse i. S. des § 5 Abs. 5 18. BImSchV genehmigten DFB-Pokalspiele mit einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League mit einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr betrifft, dürfte eine Rechtsverletzung der Antragsteller ganz überwiegend zu verneinen sein. Der Senat sieht daher insoweit von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. |
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| 3.3.3.1. In den mittäglichen und abendlichen Ruhezeiten können sich die Antragsteller, wie dargelegt, bei seltenen Ereignissen zumindest auf einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 85 dB(A) berufen. |
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| Diesem Schutzbedarf werden die mit der Baugenehmigung vom 15.11.2018 für die IO 1 bis 10 allgemein festgelegten Immissionsgrenzwerte in derselben Höhe gerecht. Wie ausgeführt, ist hinreichend sichergestellt, dass die festgesetzten Grenzwerte auch zu Gunsten der Antragsteller Wirkung entfalten. Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Werte nicht eingehalten werden können. |
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| Wie ausgeführt, liegen die vom Büro Kxxxxx-Exxxx errechneten Immissionswerte an den IO 1 bis 10 (IP 1 bis 30) bei maximal 55 dB(A) (IP 23, 24 und 27; vgl. die schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 78). An den Grundstücken der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 werden maximal 55 dB(A) (IP 53, 1. OG des Hauses xx xxxxxxxxxxxxxx 1 der Antragstellerin Ziff. 3) und an den Grundstücken der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 maximal 50 dB(A) (IP 85, 2. OG des Wohngebäudes der Antragstellerin Ziff. 4) prognostiziert (vgl. Stellungnahme vom 11.3.2019, S. 9). Angesichts der danach ermittelten Unterschreitung der den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte um 10 dB(A) bis 15 dB(A) und einer zusätzlich zu berücksichtigenden Minderung der Immissionswerte um 1 dB(A) durch die Schließung der westlichen Fuge besteht für eine Überschreitung der Lärmwerte selbst bei einer Erhöhung der vom Büro Kxxxxx-Exxxx errechneten Werte um 4 dB(A) (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 6 und S. 9) und unter Hinzurechnung einer weiteren Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) keinerlei Anhalt. |
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| Gleiches gilt hinsichtlich des maximalen Spitzenpegels von 85 dB(A). |
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| 3.3.3.2. Anders verhält es sich hingegen im Falle einer Ausdehnung dieser Begegnungen oder der mit ihnen zusammenhängenden Lärmbeeinträchtigungen in die Nachtzeit. |
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| Zwar geht der Senat davon aus, dass die hier nur noch in Rede stehenden DFB-Pokalspiele mit einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League mit einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr auch unter Berücksichtigung von Pausen, Nachspielzeiten, Verlängerungen und Elfmeterschießen allenfalls in Ausnahmefällen Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller in der um 22:00 Uhr beginnenden Nachtzeit (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 18. BImSchV) mit sich zu bringen vermögen. Eine Ausdehnung dieser Begegnungen oder der mit ihnen zusammenhängenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Abgang von Zuschauern in die Nachtzeit lässt sich gleichwohl mit einer für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Verlässlichkeit nicht ausschließen. |
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| Auch dürfte in einem solchen Fall eine Verletzung von Rechten der Antragsteller anzunehmen sein. Bezogen auf seltene Ereignisse in der Nachtzeit können sich, wie dargelegt (3.3.1.), die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 auf einen Immissionsrichtwert von 53 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 63 dB(A), die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 auf einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 60 dB(A) berufen. Ausgehend hiervon dürfte der Schutzanspruch der Antragsteller schon durch den in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung bezogen auf die IO 1 bis 10 für die Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr festgelegten Spitzenpegel von 65 dB(A) nicht sichergestellt sein. |
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| Zudem läge angesichts der in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Kxx-xxx-Exxxxx vom 11.3.2019 (S. 12) auch unter Berücksichtigung der Schließung der westlichen Fuge prognostizierten Spitzenpegel von 65 dB(A) am Wohngebäude der Antragstellerin Ziff. 3 und von 64 dB(A) am Wohngebäude der Antragstellerin Ziff. 5 in Bezug auf diese Antragstellerinnen eine Überschreitung der zumutbaren Spitzenpegel vor; bei summarischer Prüfung kann eine Lärmminderung infolge der Ausführung der Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions mit Lochblech auch in diesem Zusammenhang nicht belegt oder allenfalls mit 1 bis 2 dB(A) beziffert werden (vgl. oben 1.). Hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 1, an deren Wohngebäude in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 (Seite 12) ein Spitzenpegel 63 dB(A) prognostiziert wird, und der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6, an deren Wohngebäuden in der besagten Prognose Spitzenpegel von 58 dB(A) bis 60 dB(A) angegeben sind, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an einer Einhaltung der ihnen zumutbaren Maximalpegel. Dies gilt unabhängig von der Einschätzung des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 6.6.2020 (S. 5), der Spitzenpegel sei an den Gebäuden der Antragsteller wegen eines anzunehmenden höheren Gesamtschalleistungspegels auf 80 dB(A) bis 83 dB(A) zu erhöhen. Denn wie unter 3.2.3.1. ausgeführt, dürfte es sich bei den Ansätzen des Büros Kxxxxx-Exxxx nicht um konservative Abschätzungen handeln und ist auf die anzunehmende Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) hinzuweisen. Den vom besagten Büro durchgeführten Pegelmessungen an der Mercedes Benz Arena in Stuttgart, deren Ergebnisse sich am unteren Rand des Erwartbaren bewegen (vgl. Schalltechnisches Beratungspapier vom 29.10.2018, S. 15), lagen Gegen- bzw. Querwindsituationen zu Grunde (vgl. den Bericht vom 5.11.2018, S. 5), weshalb sie zur Verifizierung der errechneten maximalen Spitzenpegel möglicherweise nicht geeignet sind (vgl. hierzu Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 5.2.2019, S. 5). |
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| Bezogen auf die Beurteilungspegel entspricht zwar der vom Antragsgegner festgelegte Grenzwert von 50 dB(A) an den IO 1 bis 10 dem Schutzbedarf der Antragsteller. Indes bestehen angesichts der vom Büro Kxxxxx-Exxxx an den Wohngebäuden der Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5 prognostizierten Werte von bis zu 50 dB(A) (vgl. hierzu die Stellungnahme vom 11.3.2019, S. 10) ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Immissionswerte möglicherweise nicht eingehalten werden können; insoweit ist erneut auf die Ausführungen des Senats zu den nicht konservativen Abschätzungen des besagten Sachverständigenbüros sowie die anzunehmende Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) zu verweisen. An dieser vorläufigen Einschätzung ändern die zu berücksichtigende Minderung der Immissionswerte um 1 dB(A) durch die Schließung der westlichen Fuge, die Anbringung eines Lochblechs und die den Abgang der Stadionbesucher betreffende - allerdings nicht weiter quantifizierte - Einschätzung des Büros Kxxxxx-Exxxx, der Spielbetrieb sei aufgrund seiner hohen Immissionen als lauteste Schallquelle mit dem größten Einfluss auf die Beurteilungspegel an den Immissionsorten anzusehen (vgl. hierzu die Stellungnahme vom 10.8.2018, S. 4), nichts. |
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| Da die angeführten Lärmbeeinträchtigungen aber nur bei tatsächlich selten vorkommenden Spielen im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League sowie zudem auch bei diesen Spielen allenfalls in Ausnahmefällen auftreten können, erscheint die danach lediglich nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit, dass die festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Lärmwerte überschritten werden, im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Abwägung für eine Übergangszeit hinnehmbar. Der Senat sieht daher insoweit von einer Vollzugsaussetzung ab. |
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| 3.3.4. Soweit Fußball-Bundesligaspiele wohl rechtsfehlerhaft als seltene Ereignisse in den Ruhezeiten und der Nachtzeit genehmigt sind, dürfte die Baugenehmigung rechtswidrig sein und die Rechte der Antragsteller verletzen. Entgegen der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen wohl vertretenen Auffassung lassen sich diese Spiele voraussichtlich nicht dem Regelbetrieb zuordnen oder unter den hierfür geltenden Bedingungen durchführen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt daher aufrechterhalten. |
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| 3.3.4.1. Die Baugenehmigung erlaubt für die zu Unrecht als seltene Ereignisse qualifizierten Bundesliga-Spiele in den Ruhezeiten Beurteilungspegel von 65 dB(A). Da es sich nach der Rechtsauffassung des Senats aber nicht um seltene Ereignisse handeln dürfte, wären den Antragstellern unter Zugrundelegung der Werte für den Regelbetrieb nur Beurteilungspegel von 55 dB(A) bzw. 58 dB(A) zumutbar (vgl. oben 3.2.2.). Die Baugenehmigung verstößt somit gegen § 2 Abs. 2 i. V. mit Abs. 6 18. BImSchV und verletzt die Antragsteller hierdurch auch in ihren Rechten, weil sie bei den genannten Spielen grundsätzlich unzumutbare Lärmimmissionen bis zu der für seltene Ereignisse geltenden Höchstgrenze zulässt. Darauf, dass diese Festsetzungen - wovon der Antragsgegner ausgeht - möglicherweise faktisch unnötig gewesen sein könnten, weil in den Ruhezeiten nach der Prognose im Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 selbst die im Regelbetrieb geltenden normalen Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden, kommt es insoweit nicht an. |
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| Ferner verstößt die Baugenehmigung voraussichtlich gegen die in der Nachtzeit zulässigen Immissionswerte. Die Baugenehmigung erlaubt für die zu Unrecht als seltene Ereignisse qualifizierten Bundesliga-Spiele in der Nachtzeit Beurteilungspegel von 50 dB(A) und Spitzenpegel von 65 dB(A) bis 22:30 Uhr und 60 dB(A) ab 22:30 Uhr. Handelt es sich aber nicht um seltene Ereignisse, sind den Antragstellern nur Beurteilungspegel von 40 dB(A) bzw. 43 dB(A) und Spitzenpegel bis 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) zumutbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 i. V. mit Abs. 6 18. BImSchV, vgl. oben 3.1.2., 3.3.1.). |
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| 3.3.4.2. Die genannten Spiele können auch nicht dem Regelbetrieb zugeordnet werden mit der Folge, dass rechtlich nur die hierfür festgesetzten regulären Richtwerte nach § 2 18.BImSchV gelten würden. Wie ausgeführt, dürfte der Spielbetrieb im genehmigten Stadion in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung in Verbindung mit dem Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 für Spiele im Regelbetrieb und für Spiele im Rahmen seltener Ereignisse jeweils abschließend bestimmt sein (vgl. oben 3.3.2.2. und Nrn. 2.1.1.1. und 2.1.1.2. des Senatsbeschlusses vom 2.10.2019, BA S. 13 ff.). Danach sind im Regelbetrieb allein Spiele genehmigt, die „im Wesentlichen“ tagsüber außerhalb der Ruhezeiten stattfinden. Ferner werden die Spiele im Regelbetrieb nach ihren Anstoßzeiten im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31) im Einzelnen genau aufgeführt (Anstoßzeiten um 15:30 Uhr, 18:00 Uhr und 18:30 Uhr in der 1. Fußball-Bundesliga, Anstoßzeiten um 13:00 Uhr, 17:30 Uhr und 18:30 Uhr in der 2. Fußball-Bundesliga). Dies schließt es von vorneherein aus, die als seltene Ereignisse im Wesentlichen innerhalb der Ruhezeiten stattfindenden Bundesliga-Spiele rechtlich dem Regelbetrieb zuzuordnen. Bei einer anderen Einschätzung bestünden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung. |
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| 3.3.4.3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob die für den regulären Spielbetrieb festgesetzten und den Antragstellern zumutbaren Werte von den in den Ruhezeiten stattfindenden und gegebenenfalls in die Nachtzeit hineinreichenden Bundesliga-Spielen tatsächlich eingehalten würden. |
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| In Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II werden bezogen auf die IO 1 bis 10 für den Regelbetrieb im Tagzeitraum allgemein Beurteilungspegel von 55 dB(A) festgesetzt. Diese Beurteilungspegel werden dort teilweise schon nach den in der schalltechnischen Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxxx vom 26.3.2018 (vgl. Hauptgutachten S. 78) ermittelten Immissionswerten erreicht. Angesichts der nicht konservativen Annahmen des Büros Kxxxxx-Exxxx und der Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) spricht selbst unter Berücksichtigung einer Lärmminderung um 1 dB(A) in Folge der vollflächigen Fugenschließung Richtung Westen und der Anbringung eines Lochblechs manches für eine mögliche Überschreitung der festgesetzten Werte. |
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| Auch für Beurteilungspegel in der Nachtzeit bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel daran, dass die Werte des Regelbetriebs eingehalten werden können. Schon nach der schalltechnischen Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (Hauptgutachten S. 79) lägen die an den IO 1 bis 10 am Ostrand des Stadtteils xxxxxxxx in der Nachtzeit zu erwartenden Immissionswerte zwischen 46 dB(A) und 50 dB(A). Hinsichtlich der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5, denen der erhöhte nächtliche Immissionsrichtwert von 43 dB(A) zuzumuten ist, ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 Maximalwerte von 49 dB(A) für die Antragstellerin Ziff. 1 sowie von 50 dB(A) für die Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5. Bezogen auf die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6, denen der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu Gute kommt, sind nach der Immissionsprognose am Wohngebäude des Antragstellers Ziff. 2 maximal 45 dB(A), am Gebäude der Antragstellerin Ziff. 4 maximal 46 dB(A) und an den Wohngebäuden der Antragstellerin Ziff. 6 maximal 45 dB(A) zu erwarten. Selbst eine Lärmminderung von maximal 3 dB(A) infolge der vollflächigen Fugenschließung nach Westen und ein lärmmindernder Effekt des Lochblechs von allenfalls mit 2 dB(A) wären danach jeweils ohne Belang. Darauf, dass die Immissionsprognose vom 26.3.2018 in mehrfacher Hinsicht auf nicht konservativen Abschätzungen beruhen dürfte, kommt es danach in diesem Zusammenhang nicht an. |
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| Auch die Einhaltung der zulässigen nächtlichen Spitzenpegel erscheint fraglich. Nach der Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 sind nachts nach 22:00 Uhr bei den Antragstellern Spitzenpegel von 58 dB(A) bis 65 dB(A) zu erwarten. Damit wären die den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte von 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) auch unter Berücksichtigung der weiteren lärmmindernden Maßnahmen bei summarischer Prüfung bei einzelnen Antragstellern wohl überschritten. |
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| 3.3.5. Hinsichtlich der wohl gleichfalls rechtsfehlerhaft als seltene Ereignisse in den Ruhezeiten genehmigten Vorbereitungsspiele dürfte die Baugenehmigung aus den unter 3.3.4.1. und 3.3.4.2. angeführten Gründen ebenfalls rechtswidrig sein und die Rechte der Antragsteller verletzen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt daher auch insoweit aufrechterhalten. |
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| Ob diese Spiele angesichts des im Vergleich zu Bundesligaspielen wohl geringeren Zuschauerinteresses und der damit wohl auch einhergehenden geringeren Lärmemissionen und -immissionen im Regelbetrieb genehmigungsfähig wären, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Lärmprognosen auch nicht beurteilen. |
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| Nach alledem dürfte sich die Baugenehmigung bei vorläufiger Einschätzung im Hinblick auf die als seltene Ereignisse in den Ruhezeiten genehmigten Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele als rechtswidrig erweisen. Der Senat hält daher insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufrecht. Im Übrigen waren die Beschwerden zurückzuweisen. |
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| 4. Die nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, RdNr. 7 vor § 154) von der Fortsetzung des Verfahrens erfasste Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 2.10.2019 ist angesichts der Änderung der Erfolgsquote der Beteiligten mit Blick auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus den §§ 159 Satz 1, 154 Abs. 3 Halbs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nach Verfahrensfortsetzung keinen Antrag in der Sache gestellt hat, können ihr Kosten nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auferlegt werden und entspricht es weiterhin nicht der Billigkeit, die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (teilweise) auf die Antragsteller zu überbürden; mangels gesondert angefallener Rechtsanwaltsgebühren für das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Verfahren über die Anhörungsrüge (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG) besteht für eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen auch im Übrigen kein Anlass. Für eine Anwendung des § 21 GKG besteht kein Raum, da im Verfahren über die Anhörungsrüge keine Gerichtskosten angefallen sind (vgl. Nr. 5400 KV-GKG [Anlage 1, Teil 2 zu § 3 Abs. 2 GKG]). |
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| Eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren im Beschluss des Senats vom 2.10.2019 ist nicht veranlasst. |
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