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| Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind darauf gerichtet, das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, als darin die Baugenehmigung vom 16.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2009 aufgehoben wird. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist damit nur die Genehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage. Das Prüfprogramm des Senats beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die Genehmigung mit dem durch die Nebenbestimmungen 0.9.01 F, 0.9.02 F und 0.9.03 F zugelassenen Nutzungsumfang beider Anlagen Rechte des Klägers verletzt. |
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| Mit diesem Inhalt sind die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen beider Berufungsführer zulässig. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung sowie den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid zu Recht bezüglich der Lautsprecheranlage und des Kunstrasenplatzes S 3 aufgehoben, da die Baugenehmigung insofern den Kläger wegen nicht zumutbaren Sportlärms in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht hierbei darin, dass der Kläger die nach der Baugenehmigung - auf Grundlage der Berechnungen und der Nutzungsannahmen des Gutachters der isw - zulässigen Lärmimmissionen im Umfang eines Mischgebiets nach der 18. BImSchV nicht hinnehmen muss, sondern dass ihm nur Immissionswerte nach der 18. BImSchV zuzumuten sind, die in einem Zwischenbereich zwischen einem Mischgebiet (MI) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV und einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV liegen. Soweit sie diese Zwischenwerte übersteigenden Sportlärm zulässt, verstößt die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu I.), dessen Maßstäbe - mit dem Verwaltungsgericht - aus einer Bewertung der Schutzwürdigkeit der emittierenden Sportanlage einerseits und der immissionsbetroffenen Wohnbebauung an der Grenzstraße andererseits zu ermitteln sind (dazu II.). Auf eine genauere Ermittlung des zumutbaren Zwischenwerts im Einzelnen kommt es dabei nicht an, da die streitige Baugenehmigung nicht teilbar ist (dazu III.). |
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| Als verletztes Recht kann sich der Kläger auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Ausprägung stützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 ff.; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 ff., seither ständige Rspr.). Denn sein Wohngrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „5-14 c Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 i.d.F. südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße vom 18.12.1979 i.d.F. v. 02.03.1984, der für den Bereich südlich der Schlettstadter- und westlich der Grenzstraße ein WA-Gebiet (§ 4 BauNVO 1977), im Bereich zwischen Grenzstraße und Berliner Allee (Areal des Weststadions) eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG) und im Bereich nördlich der Schlettstadter Straße Sondergebiete „Sportanlagen“ und „Eislaufanlage“ festsetzt (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO 1977). |
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| 1. Über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt der Bebauungsplan dem Kläger allerdings kein zusätzliches unmittelbar drittschützendes Abwehrrecht. Die Voraussetzungen des sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruchs, wonach jeder Gebietsanlieger - als Angehöriger einer auf Achtung gegenseitiger Rechte und Pflichten angelegten bodenrechtlichen „Schicksalsgemeinschaft“ - grundsätzlich die Einhaltung aller Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung) verlangen kann (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223 ff.), liegen nicht vor. Denn dieser Anspruch gilt grundsätzlich nur innerhalb eines „Baugebiets“ nach § 1 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, juris), d.h. hier nur innerhalb des als WA-Gebiet festgesetzten Plangebietsausschnitt, nicht aber mit Blick auf die benachbarten - als Sondergebiete bzw. als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen - Sportanlagengebiete. Ob sich der Kläger ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des sog. planübergreifenden Nachbarschutzes auf die Festsetzungen zur Nutzungsart auf dem Weststadiongelände berufen könnte (dazu BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1987 - 8 S 1920/86 -), kann auf sich beruhen. Denn dieser Anspruch wäre jedenfalls nicht verletzt, da das genehmigte Vorhaben - drei ebenerdige Sportplätze mit Umkleide- und Tribünengebäude - nach Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Es überschreitet den Rahmen einer „Grünfläche“ nicht. Alle baulichen Anlagen dienen unmittelbar der Zweckbestimmung „Sportanlagen“ und die genehmigten Hochbauten sind räumlich im Verhältnis zur Gesamtfläche des Weststadions auch deutlich untergeordnet, sodass der Rahmen und das Erscheinungsbild einer „Grünfläche“ noch gewahrt sind (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61 ff.). Die Zweckbestimmung „Sportanlagen“ ist auch noch hinreichend bestimmt, da sich Art und Lage der vom Plangeber gewollten Sporteinrichtungen - Ballspiel- bzw. Rasenspielplätze mit Nebengebäuden - aus dem Lageplan in einer Gesamtschau mit der Planbegründung (Ziff. 2.3) erschließen lassen (zu den Bestimmtheitsanforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1983 - 5 S 433/83 -, BauR 1985, 550 f.). |
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| 2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen u.a. dann unzulässig - und damit (objektiv) rücksichtslos -, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die in der Umgebung des Baugebiets unzumutbar sind. Drittschützende Wirkung entfaltet das Rücksichtnahmegebot insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter, d.h. qualifiziert betroffener Nachbarn, Rücksicht zu nehmen ist (Beschl. des Senats v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff.). Ausgehend davon ist der - wegen der Grenzlage seines Grundstücks zum Weststadion - zum geschützten Personenkreis gehörende Kläger in unzumutbarem Umfang durch Sportlärm des genehmigten Kunstrasenplatzes und der Lautsprecheranlage betroffen. Dies ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG, wonach (auch) bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, für die Nachbarschaft herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei voller Ausnutzung der Baugenehmigung ist der Kläger in diesem Sinne erheblichen und damit unzumutbaren Belästigungen durch den genehmigten Sportbetrieb auf dem Kunstrasenplatz S 3 sowie durch den genehmigtem Betrieb der Lautsprecheranlage ausgesetzt. Dies ergibt sich nach den Maßstäben der auf der Grundlage von § 23 Satz 1 BImSchG erlassenen Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.07.1991 mit späteren Änderungen (18. BImSchV). |
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| a) Die 18. BImschV ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich einschlägig. Denn bei dem Kunstrasensportfeld S 3 handelt es sich um eine zur Sportausübung bestimmte ortsfeste (Teil-)Einrichtung des Weststadions, mit der die Lautsprecheranlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV). |
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| b) Da es um die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen geht, ist auch die Regelung über gebietsbezogene Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV unmittelbar anzuwenden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die in § 2 Abs. 2 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneingeschränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage und konkrete Empfindlichkeit des Emissions- wie des Immissionsorts beanspruchen können. Es kommt vielmehr auch bei Anwendung der 18. BImSchV darauf an, ob der Immissionsort etwa inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt, oder ob er - wie hier - an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. Zwar konkretisieren die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) und die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, VBlBW 2000, 103 ff.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont, sind die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV Ausdruck einer lediglich typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers. Sie beruhen auf abstrakt - generellen Abwägungen der in einem Baugebiet typischerweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Sie bilden damit das Maß zumutbarer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft immer nur nach dem abstrakten Maßstab der allgemeinen Zweckbestimmung der normierten Baugebiete ab, wie sie jeweils in Abs. 1 der §§ 2 bis 11 BauNVO umschrieben wird und bestimmen - mit anderen Worten - somit nur Inhalt und Grenzen der jeweiligen „Gebietsverträglichkeit“ (zu diesem Kriterium vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, ZfBR 2012, 368 ff. und Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.2009 - 3 S 2679/08 -, VBlBW 2010, 195 ff. [insofern bestätigt durch BVerwG], Beschl. v. 30.07.2009 - 5 S 973/09 -, juris). |
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| c) Soweit es um atypische Konfliktsituationen geht, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt dieser auf starre und abstrakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Dies gilt insbesondere bei Beurteilung solcher betroffener Grundstücke, die - wie hier - in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen. In solchen Fällen kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden. Für solche Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern nimmt sich zurück und bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. In dieses System fügen sich auch die Bestimmungen in § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 der 18. BImschV ein, wonach sich die Schutzwürdigkeit sonstiger in Bebauungsplänen festgesetzter Flächen und von Flächen ohne Festsetzungen nach Abs. 2 „entsprechend der Schutzwürdigkeit“ zu beurteilen sind und bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen von der festgesetzten Nutzung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen ist. Diese Bestimmungen, die Richtwerte, aber keine Grenzwerte festlegen, sind nicht als abschließende Ausnahmen von der starren Regel des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV anzusehen. Vielmehr enthalten sie nur wichtige gesetzliche Fallgruppen für eine vom abstrakten Modell des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV abweichende Bewertung der Schutzwürdigkeit anhand der (tatsächlich und konkreten) Umständen des Einzelfalls. Insofern kann § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImschV strukturell durchaus als einer der Anwendungsfälle des Rücksichtnahmegebots interpretiert werden. Von diesem Verständnis gehen zutreffend auch das Verwaltungsgericht und die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 05.04.2001 - 1 Cs 00.3649 -, juris [Fußballplatz im Plangebiet „Sportanlagen“ neben einem reinen Wohngebiet]; BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 -, UPR 2008, 153 f. [Freibad im Außenbereich neben reinem Wohngebiet in Ortsrandlage]; OVG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - 7 A 2362/07 - [Freibad und Wohnbebauung in Gemengelage]). Auch der für Baurecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts weist - wenn auch in einem Fall der mittelbaren Anwendung der 18. BImSchV (heranrückende Wohnbebauung an eine Sportanlage) - auf die bauplanungsrechtlich unverzichtbare Regulativfunktion des Rücksichtnahmegebots hin und betont dabei den eingeschränkten Geltungsbereich der - vergröbernden - baugebietsbezogenen Richtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImschV. Diese Werte müssten bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben in Gemengelagen um situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien ergänzt werden. Hierbei seien die tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen und die sich daraus ergebende jeweilige Schutzwürdigkeit des Emissionsorts (Gebiet der Sportanlage) und des angrenzenden oder nahegelegenen Immissionsorts (Gebiet des von Sportlärm betroffenen Vorhabens) zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 ff.). Diesen Vorgaben ist auch im - wie hier - unmittelbaren Anwendungsbereich der 18. BImSchV zu folgen. Das Urteil des Immissionsschutzsenats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das Urteil betont zwar die Verbindlichkeit der Richtwerte des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV. Gleichzeitig weist es aber auch auf den auf typisierende Konfliktsituationen zugeschnittenen Charakter der Richtwerte hin. Ein Verbot, bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit konkretisierend auf die Kriterien des Rücksichtnahmegebots zurückgreifen zu dürfen, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (ebenso Deutsch/Tusch, BauR 2009, 1840 ff. ; a.A. Uechtritz, NVwZ 2000, 106 ff., unentschieden Ketteler, NVwZ 2002, 1070 ff.). |
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| Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht - unter „Abarbeitung“ der Kriterien des Rücksichtnahmegebots - zutreffend die jeweilige individuelle und gebietsbezogene Vorbelastung und die sich hieraus ergebende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Klägers und des Beigeladenen ermittelt (zu diesen Kriterien vgl. zusammenfassend zuletzt etwa dazu Beschluss des Senats vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris). Hierbei ist das Verwaltungsgericht - unter Würdigung des Konfliktgeschehens und dessen Lösung durch den geltenden Bebauungsplan - des weiteren zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dem Kläger jedenfalls die nach der Baugenehmigung zulässigen Lärmimmissionen durch die Nutzung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage nicht zuzumuten sind, weil die nachbarverträgliche Immissionsbelastung einen Zwischenwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet nicht überschreiten darf. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung daher zu Recht bezüglich beider Anlagen aufgehoben, die bis zur Grenze eines Mischgebiets genutzt werden dürfen. Diese Aufhebungsentscheidung hätte, worauf der Senat hinweist, im Übrigen auch dann erfolgen müssen, wenn der Auffassung des Klägers und der von ihm zitierten Literatur gefolgt würde, dass er als Belegener in einem WA-Gebiet nur Sportlärm im strikten Umfang der WA-Richtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV hinzunehmen hat. |
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| Wegen der zur Begründung der Hinnahmepflicht (nur, aber auch) des genannten Zwischenwerts verweist der Senat zunächst auf die Gründe des Verwaltungsgerichts. Ergänzend hierzu hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: |
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| 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich Grad und Ausmaß der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten maßgeblich nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bebauungsplans „Schlettstadter Straße (neu)“ vom 18.12.1979 und den damaligen Abwägungen des Plangebers beurteilen. Denn der Bebauungsplan beinhaltet einen wichtigen rechtsverbindlichen Abschluss der vorangegangenen langjährigen städtebaulichen Entwicklung im Freiburger Westen. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplans ist auszugehen. Anhaltspunkte für (noch rügefähige) Fehler mit „Ewigkeitswert“ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei verständiger Würdigung der Planziele und deren Begründung ist auch die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht zu beanstanden. |
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| a) Der Plan war nach dem ihm zugrundeliegenden „zweipoligen“ Konzept erforderlich (§ 1 Abs. 3 BBauG/BauGB). Sowohl das Ziel, die entlang der Schlettstadter Straße und der Grenzstraße „inselartig“ vorhandene Wohnbebauung räumlich zu erweitern und als „echtes“ Wohngebiet festzulegen als auch die Absicht, die vorhandenen Sportanlagen nördlich und östlich des Wohngebiets in ihrem Bestand planerisch abzusichern, waren städtebaulich gerechtfertigt und folgerichtig. Das erstgenannte Ziel diente in erster Linie den Wohnbedürfnissen und der Eigentumsbildung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB); des weiteren trug der Bebauungsplan hierbei - mit Blick auf das zwischenzeitlich aufgegebene Gewerbe (Verlegung des Bauhofs, Aufgabe des Baggerbetriebs am Flückiger See) sowohl der Fortentwicklung und Anpassung der Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, vgl. Ziff. 1.1.3 der Planbegründung) als auch - mit Blick auf die Anpassung und Öffnung des Wohngebiets zum angrenzenden Naherholungsgebiet „Seepark“ - der Gestaltung des Ortsbilds Rechnung (§ 1 Abs. 6 10. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Die - erstmalige - Überplanung der vorhandenen Sportanlagen im Norden (Eisstadion, Kegelbahn, Tennisanlage etc.) und im Osten (Sportplätze mit Clubhaus und Tribünenanlage eines lokalen Sportvereins) diente in hohem Maß sowohl den sozialen, sportlichen und Freizeitbedürfnissen der ansässigen Bevölkerung als auch dem Eigentumsschutz der Sportanlagenbetreiber (§ 1 Abs. 6, 15. Spiegelstrich BBauG, § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). |
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| b) Der Plangeber verfolgte mit der Gliederung, Einstufung und Zuordnung der einzelnen im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete auch das Ziel, ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Nutzungen mit jeweils bedarfsgerechten Immissionsverhältnissen zu gewährleisten. Diese Absicht der Konfliktvermeidung bzw. -minimierung unter Beachtung des Trennungsgebots (§ 50 BImSchG) kommt im Festsetzungsteil wie in der Begründung des Bebauungsplans mehrfach deutlich zum Ausdruck. So wurde eine Teilfläche im Südosten des Plangebiets nahe der Lehener Straße und der Berliner Allee aus Lärmschutzgründen nicht als WA-, sondern als MI-Gebiet festgesetzt und sollte das neue Wohngebiet durch bauliche Maßnahmen in der Grenzstraße vom durchfließenden Verkehr zu den nördlichen Sportanlagen sowie vom Zufahrtsverkehr zu den Parkplätzen für Besucher des Weststadions verschont werden (vgl. Planbegründung Ziff. 2.3 und 3.4). Zur Immissionsverträglichkeit des neuen Wohngebiets mit dem Spielbetrieb im Weststadion enthält die Begründung zwar keine ausdrücklichen Ausführungen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Gemeinderat habe sich seinerzeit über die Ausmaße beider Nutzungen und deren jeweilige Immissionsempfindlichkeit keine Gedanken gemacht. Aus der Entwicklungsgeschichte des Bebauungsplans lassen sich vielmehr hinreichende Grundlagen für eine mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch konforme Abwägungsentscheidung entnehmen. Der Gemeinderat ist seinerzeit ersichtlich vom bestehenden Betriebsumfang der Sportanlagen des damaligen Betreibers, des Vereins „Sportfreunde DJK Freiburg“ ausgegangen. Das Konzept einer Erweiterung der Sportplätze auf ein Areal westlich der Grenzstraße, wie es noch im Bebauungsplan „Schlettstadter Straße“ von 1963 auf Wunsch des Vereins festgelegt worden war, wurde ausdrücklich nicht weiterverfolgt. Stattdessen wurden als Ersatz und anderweitige Expansionsmöglichkeit eine etwa gleich große Fläche an anderer Stelle im Gewann „Zinklern“ ausgewiesen. Diese Umplanungen machen deutlich, dass im Wesentlichen nunmehr nur noch der Staus quo im Umfang der bestehenden Anlagen des Weststadions abgesichert werden sollte. Insbesondere war an eine Intensivierung des Sportbetriebs im Grenzbereich des Weststadions gegenüber der Wohnbebauung an der Grenzstraße im heutigen - nach der Vereinsfusion - durch die Baugenehmigung gestatteten Umfang und Ausmaß ersichtlich nicht gedacht. Vielmehr wurde im Bereich des heutigen Platzes S 3 erkennbar an die seinerzeit quantitativ wie qualitativ bestehende „moderate“ Gemengelage angeknüpft. Diese war gekennzeichnet durch einen wesentlich kleineren Rasenspielplatz in deutlich größerem Abstand zur Grenzstraße (vgl. die vorliegenden Luftbilder Stand 1968 und Stand 1975). Innerhalb der Abstandsfläche befanden sich, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zudem eine größere Zahl von Bäumen. Diese Situation hat der Plangeber 1979 aufgegriffen und zum Gegenstand der Konfliktabwägung gemacht. Denn im zeichnerischen Lageplan ist ein Abstand von ca. 10 m zur westlichsten Sportplatzfläche und innerhalb dieser Fläche sind Gebote zur Erhaltung der damals bestehenden Baumreihe festgelegt. Der kleine Rasenplatz war in seinen damaligen Ausmaßen zudem nicht wettkampftauglich. Dort fand auch in der Folgezeit kein offizieller Spielbetrieb und nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch kein regelmäßiges Training statt, zumal der Platz auch über keine Flutlichtanlage verfügte. Die Angaben des Klägers, wonach auf dem Platz nur gelegentlich Fußball gespielt worden sei, hat die Schatzmeisterin und langjährige Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. |
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| 2. Nach all dem kann daher von einem Gesamtlärmpotential des damaligen Weststadions im Umfang der Richtwerte eines Gewerbegebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 18. BImSchV nicht ausgegangen werden und hat auch der Gemeinderat ein derart konfliktträchtiges Störpotential nicht angenommen. Vielmehr dürften sich die Werte im Grenzbereich entlang der Grenzstraße im Wesentlichen noch in einem mischgebietsverträglichen und damit mit dem Gebot der Konfliktbewältigung noch verträglichen - und abwägungsfehlerfreien - Rahmen gehalten haben (zum damaligen Abwehranspruch gegen Sportanlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.97 -, NJW 1989, 1291 ff.). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand nichts, dass in der Nachkriegszeit bis in die 70-er Jahre des letzten Jahrhunderts die damals noch kleine „Wohninsel“ entlang der Grenzstraße von Westen her durch Gewerbebetriebe (Kieswerk, Baggerbetrieb) akustisch belastet war. Denn diese Gewerbebetriebe waren, wie dargelegt, bei Erlass des Bebauungsplans weitestgehend aufgegeben und der Plangeber hielt die Zulässigkeit weiterer gewerblicher Nutzung ausdrücklich für städtebaulich nicht mehr vertretbar (Ziff. 1.3 der Planbegründung). Aus der bisherigen Gemengelage in der Bandbreite von Wohnnutzung bis Industrienutzung entstand daher ein „echtes“ planerisch abgesichertes Wohngebiet. |
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| Damit steht auch dem Beigeladenen heute keine Schutzwürdigkeit im Umfang eines Gewerbegebiets zu. An der moderaten Immissionsbelastung der Wohngrundstücke durch die Nutzung des kleineren Rasenspielfelds hat sich auch nach Erlass des Bebauungsplans nichts Wesentliches geändert. Insofern verweist der Senat erneut auf die glaubhaften Angaben des Klägers und der Schatzmeisterin/Trainerin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung. Erst nach Errichtung des Kunstrasenplatzes S 3 und dessen intensiver Nutzung durch den Beigeladenen im Zuge der Vereinsfusion hat sich das Immissionspotential nachhaltig erhöht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kunstrasenplatz unter Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Erhaltungsgebot) näher an die gegenüberliegenden Wohngrundstücke im WA-Gebiet herangerückt ist. |
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| 3. In Anwendung des Rücksichtnahmegebots hat umgekehrt auch der Kläger die tatsächliche und rechtliche Gebietsvorbelastung durch das Weststadion hinzunehmen, wie sie im Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden hat. Er kann daher nicht das volle Immissionsschutzniveau eines WA-Gebiets nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImschV verlangen, sondern muss sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausarbeitet, eine Absenkung seines Abwehrrechts auf einen Immissionswert zwischen den Richtwerten eines WA-Gebiets und eines MI-Gebiets gefallen lassen. Nach unbestrittener Darstellung der Beklagten, die durch die vorliegenden alten Luftbilder bestätigt wird, wurden die ersten vereinzelten Wohngebäude an der Grenzstraße schon Anfang der fünfziger Jahre errichtet. Eine weitere Verdichtung der Reihenhauszeile trat auf Grundlage der Stadtbauordnung vom 09.03.1957 Ende der fünfziger Jahre in den Folgejahren ein. Die Wohnbebauung traf andererseits seit ihren Anfängen auf die schon damals vorhandenen Sportanlagen östlich der Grenzstraße. Diese bestanden aus dem Hauptspielfeld, der 1958 genehmigten Tribüne, einem Hartplatz im Bereich des heutigen Platzes S 2 sowie der mehrfach erwähnten kleineren Rasensportfläche im Bereich des heutigen Kunstrasenplatzes S 3. „Schlettstadter Straße (neu)“ von 1979 griff dieses Nebeneinander von Sportanlagen des Weststadions und Wohnbebauung auf und überführte es in einen rechtsverbindlichen Rahmen. Der Gemeinderat erlegte damit den Wohneigentümern im Grenzbereich wie dem Betreiber des Weststadions gegenseitige Rücksichtnahmepflichten im Umfang des damaligen Sportlärmpotenzials auf. Gleichzeitig, insbesondere im Hinblick auf die entfallenden Gewerbebetriebe, wertete der Gemeinderat die Wohnnutzung quantitativ wie qualitativ deutlich auf. Das Schutzniveau des Gebiets wurde von einer „dreifachen“ Gemengelage mit gewerblich/industriellen Elementen, einer „Wohninsel“ und sportlichen Einrichtungen in ein „echtes“ Wohngebiet - mit fortbestehenden Rücksichtnahmepflichten auf die Sportanlagen - umgewidmet. Die Eigentümer am Rande des festgesetzten Wohngebiets an der Grenzstraße müssen demnach zwar keine Sportlärmimmissionen in Mischgebietsstärke hinnehmen, wohl aber mutet der Bebauungsplan ihnen Immissionen oberhalb der Richtwerte der 18. BImschV für ein WA-Gebiet zu. |
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| Auf das Schutzniveau eines derartigen Zwischenwerts eines WA- und eines MI-Gebiets kann sich auch der Kläger berufen. Denn bei Genehmigung seines Reihenmittelhauses im Jahre 1987 wurde das Weststadion auf der heutigen Fläche S 3 im Wesentlichen nicht anders genutzt als bei Erlass des Bebauungsplans. Eine erhebliche Intensivierung des Spielbetriebs, die der Plangeber seinerzeit nicht voraussehen konnte, hat - in einer ersten Stufe - 2004 nach Vereinigung der Sportfreunde mit der Eintracht und - in einer zweiten Stufe - nach Verwirklichung des genehmigten Kunstrasenplatzes S 3 stattgefunden. Zu berücksichtigen ist dabei wiederum, dass der Kunstrasenplatz gegenüber seinem kleineren Vorgänger näher an die Wohnbebauung heranrückt und in diesem Bereich mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baumreihe mit Pflanzerhaltungsgebot) nicht in Einklang steht. |
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| Nach all dem hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht teilweise stattgegeben, indem es die Baugenehmigung des Kunstrasenplatzes S 3 und der Lautsprecheranlage in vollem Umfang aufgehoben hat. Denn gemäß den Nebenbestimmungen 0.9.02 F und 0.9.03 F und auf Grundlage der Berechnungen der Lärmschutzgutachten der isw vom 22.11.2006/07.02.2007, die ebenfalls Genehmigungsgegenstand sind (Nebenbestimmung 0.0.01 F), dürfen beide Anlagen in einem Umfang betrieben werden, der die Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV bei den Beurteilungs- wie bei den Spitzenpegeln gestattet. |
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| Die vollständige Aufhebung der Genehmigung des Platzes S 3 und der Lautsprecheranlage ist auch verhältnismäßig. Eine Teilaufhebung im Hinblick darauf, dass beide Anlagen tatsächlich mit geringeren Immissionswerten (Zwischenbereich zwischen WA- und MI-Richtwerten) betrieben werden dürften, kommt nicht in Betracht. Denn die Baugenehmigung ist insoweit subjektiv wie objektiv nicht teilbar. Subjektiv steht der Teilbarkeit entgegen, dass der Beigeladene zu keiner Zeit bekundet hat, sich auch mit Anlagen in einem geringeren „wohngebietsverträglichen“ Umfang als genehmigt zufrieden zu geben. Demgemäß hat er auch keine Vorschläge unterbreitet, wie der Spiel- und Lautsprecherbetrieb nach Art und Umfang immissionsverträglich eingeschränkt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 -, BR 2006, 768 [Ls]). Objektiv scheitert die Teilbarkeit daran, dass die den Spiel- und Sprecherbetrieb regelnden Nebenbestimmungen 0.9.0.2.F und 0.9.0.3.F als inhaltsbestimmende Regelungen untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden sind. |
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| Im Übrigen könnte der für den Kläger zumutbare und damit zulässige Nutzungsumfang des Kunstrasenspielfelds und der Lautsprecheranlage nach Aktenlage auch nicht genau bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn angenommen würde, dass der zulässige Immissionswert beider Anlagen exakt in der Mitte zwischen den Richtwerten der 18. BImSchV für MI- und WA-Gebiete liegt. Denn das isw-Gutachten, auf dem die Baugenehmigung beruht, hat keine alternativen Nutzungsberechnungen auf der Grundlage eines derartigen „echten“ Mittelwerts durchgeführt. Diesen Weg ist zwar, gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichts, der Gutachter der IBK im Gutachten vom 07.08.2009 gegangen. Er hat während eines bestimmten Trainingsbetriebs an einem Wochentag und eines bestimmten Spielbetriebs an einem Samstag Messungen durchgeführt und die Messergebnisse auf einen Sonntag sowie auf einen Trainingssamstag übertragen. Auf dieser Grundlage hat er die Immissionswerte u.a. am Wohnhaus des Klägers für drei Schutzbedürftigkeitsvarianten ermittelt (Schutzniveau eines WA-Gebiets, eines MI-Gebiets und eines gemittelten Werts zwischen beiden Gebieten). Dabei kommt er zum Ergebnis, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt der Mittelwert zwischen einem WA- und einem MI-Gebiet überschritten wird, und zwar weder beim Beurteilungs- noch beim Maximalpegel. Bedenken gegen die Methodik und die Ergebnisse dieses Gutachtens sind bislang nicht geltend gemacht worden und derzeit auch nicht ersichtlich. Auch erscheinen die Mess- bzw. Berechnungszeiträume des Gutachters realistisch, da sie mit den Beteiligten abgesprochen waren. Gleichwohl kann auch der Senat nicht feststellen, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Baugenehmigung durch den im IBK-Gutachten angenommenen Spiel- und Trainingsbetrieb derart ausgeschöpft sind, dass sie angesichts des derzeitigen Mitgliederstands des Beigeladenen dauerhaft nicht noch weiter ausgenutzt werden könnten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131 ff.). Der Senat bemerkt jedoch abschließend, dass vieles dafür spricht, dass der Kläger eine Nutzung der Sportanlagen des Weststadions in dem dem IBK-Gutachtens zugrundeliegenden Umfang und mit den dort ermittelten Zwischenwerten als zumutbar hinnehmen müsste. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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