Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2019 - 4 K 8118/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
| | 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger macht im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteil bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. hierzu nachfolgend a)), die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. hierzu nachfolgend b)) und das Urteil zudem auf einem nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangel beruhe (vgl. hierzu nachfolgend c)). Aus den Darlegungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich jedoch nicht, dass einer der genannten Berufungszulassungsgründe vorliegt. Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss abzulehnen (§ 124a Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). |
|
| | a) Der Vortrag des Klägers lassen im Berufungszulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
|
| | aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.). |
|
| | Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein. |
|
| | bb) Gemessen daran hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt. |
|
| | (1) Der Kläger hat sich im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen nur insofern mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, als dieses die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet betrifft (Seiten 18 bis 26 des Urteils). Soweit sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der weiteren Verfügungen im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. August 2018 (Ziffern 2 und 4 bis 6) geäußert hat (Seiten 26 bis 29 des Urteils), fehlt es hingegen an jeglicher Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Gerichts. |
|
| | (2) Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung des Klägers stellt dieser die Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung in Frage, die das Verwaltungsgericht bei der Klärung, ob der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, und im Rahmen der ausweisungsrechtlichen Interessenabwägung (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) getroffen beziehungsweise vorgenommen hat. Die das angegriffene Urteil tragenden Rechtssätze hat der Kläger hingegen nicht beanstandet. Soweit der Kläger die gerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung moniert, geht es im Wesentlichen um den Gesichtspunkt, ob spezialpräventive Gründe für die Ausweisung des Klägers sprechen, von ihm also eine relevante Gefahr erneuter Straffälligkeit (Wiederholungsgefahr) ausgeht. Außerdem beanstandet der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Intensität der Beziehung des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern nicht richtig eingeschätzt habe. |
|
| | Mit Blick auf den Aspekt der Wiederholungsgefahr macht der Kläger geltend, dass seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 vom Verwaltungsgericht nicht richtig gewürdigt worden seien; dasselbe gelte für die Einlassungen seiner Bewährungshelferin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten sowohl der Kläger als auch seine Bewährungshelferin überzeugend dargelegt, dass sich der Kläger sowohl mit den von ihm begangenen Straftaten als auch mit seiner Alkoholabhängigkeit auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Tatbegehung leugne. Außerdem habe es das bei Tatleugnern bestehende Rückfallrisiko überbewertet. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Einlassungen des Klägers die bestehende Sprachbarriere nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Kläger sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig; es falle ihm schwer, sich in einer für ihn fremden Sprache zu öffnen und zu offenbaren. Weiter habe das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz missachtet. Es habe sich bei der Würdigung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr maßgebend auf bereits vorliegende Gutachten gestützt, die in Bezug auf den Kläger im Strafverfahren und im Justizvollzug eingeholt worden waren. Von weiteren eigenen Ermittlungen habe es in Verkennung des Amtsermittlungsgrundsatzes nur deshalb abgesehen, weil der Kläger den bereits getroffenen gutachterlichen Feststellungen nicht widersprochen habe. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht veranlasst gewesen, den Umstand zum Nachteil des Klägers zu würdigen, dass dieser zwischen Mitte Januar und April 2019 die gegen ihn verhängten Auflagen der Führungsaufsicht missachtet habe. In diesem Zeitraum habe sich der Kläger aus nachvollziehbaren Gründen im benachbarten Ausland aufgehalten; denn er habe einer ihm drohenden erneuten Verhaftung entgehen wollen. Außerdem macht der Kläger geltend, dass er sich nach der Begehung seiner letzten Straftat positiv entwickelt habe. Die Strafhaft habe einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen und ein Umdenken ausgelöst. Eine relevante Wiederholungsgefahr gehe von ihm daher nicht mehr aus. Insofern verweist der Kläger auf eine fachliche Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 23. August 2019. |
|
| | Der Kläger beanstandet ferner die gerichtliche Würdigung seiner Beziehung zu seinen in Deutschland lebenden Kindern. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihn seine Kinder lediglich als biologischen Vater ansähen. Tatsächlich pflege er regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern; dieser Kontakt habe auch während der Zeit seiner Inhaftierung bestanden. |
|
| | (3) Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. |
|
| | (a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung von § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2019 unzureichend gewürdigt und unter Missachtung der für den Kläger sprechenden Umstände ein für ihn ungünstiges Ergebnis gefunden, gibt dies keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung. |
|
| | (aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2010 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalten ausgegangen ist (OVG Sach.-Anh., Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.). |
|
| | (bb) Derartige Mängel vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht zu erkennen. |
|
| | Der Kläger hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden beziehungsweise unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. |
|
| | (aaa) Mit Blick auf das Themenfeld „Wiederholungsgefahr“ macht der Kläger geltend, dass er sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit den von ihm begangenen Straftaten und auch mit seiner Alkoholabhängigkeit auseinandergesetzt habe. Er und seine Bewährungshelferin hätten dies in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt. Sofern es dem Kläger nicht gelungen sei, das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen, sei dies darauf zurückzuführen, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und daher nicht in der Lage sei, innere Vorgänge in deutscher Sprache deutlich zu formulieren. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zu Unrecht dessen Auslandsaufenthalt (Mitte Januar bis April 2019) als Missachtung führungsaufsichtsrechtlicher Weisungen vorgehalten habe. |
|
| | Soweit der Kläger geltend macht, er und seine Bewährungshelferin hätten in der mündlichen Verhandlung alles Notwendige getan, um das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass er nun abstinent lebe und sich mit seiner Alkoholabhängigkeit hinreichend befasst habe, fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Insbesondere hat es der Kläger versäumt, im Berufungszulassungsverfahren nach dem oben mitgeteilten Maßstab relevante Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung aufzuzeigen. Letztlich setzt er damit lediglich seine Auffassung von der konkreten Gestalt des entscheidungserheblichen Sachverhalts derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen. Dies genügt jedoch nicht, um einen relevanten Mangel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts darzulegen. |
|
| | Aus Sicht des Senats begründet auch der Umstand, dass die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in deutscher Sprache stattgefunden hat, keinen Anlass, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Insofern weist der Senat zunächst darauf hin, dass alle Gutachter, die sich mit dem Kläger und dem Thema „Wiederholungsgefahr“ im Strafverfahren und im Justizvollzug befasst haben, aufgrund von persönlichen Gesprächen mit dem Kläger der Auffassung waren, dass dessen Sprachkompetenz ausreicht, um sich der Begutachtung in deutscher Sprache zu unterziehen. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Behörden-, Straf- und Gefangenenpersonalakten ist der Kläger dieser Einschätzung nie entgegengetreten und hat auch in Kenntnis der erstatteten Gutachten nie beanstandet, ohne Sprachmittler begutachtet worden zu sein. Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die deutsche Sprache hinreichend beherrsche, um sich in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher verständlich machen zu können, liegen auch im Übrigen fern. Denn der Kläger wohnt seit 1997 in Deutschland. Er hat bis ins Jahr 2014 langjährig feste Beziehungen zu deutschsprachigen Frauen unterhalten, die seiner Muttersprache kaum mächtig sein dürften. Außerdem hat er im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2014 als Inhaber und Geschäftsführer von Unternehmen in Deutschland regelmäßig am allgemeinen Geschäftsverkehr teilgenommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger nichts unternommen hat, um auf die Ladung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung hinzuwirken. Dies hätte jedoch spätestens im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2019 nahegelegen, wenn der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht den Eindruck gehabt hätte, die deutsche Sprache nicht hinreichend zu beherrschen, um verständlich darlegen zu können, dass und auf welche Weise er sich mit seinen Straftaten und seiner Alkoholabhängigkeit auseinandergesetzt hat. |
|
| | Hinzu kommt, dass der Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht seine Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten und mit seiner Alkoholabhängigkeit nicht geglaubt, an der verwaltungsgerichtlichen Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorbeigeht. Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs in grundsätzlicher Weise verneint, dass sich der Kläger mit den oben genannten Themen auseinandergesetzt habe. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger seine Alkoholabhängigkeit noch nicht hinreichend bewältigt habe und dass bei ihm auch eine nachhaltige Tataufarbeitung bislang nicht zu verzeichnen sei. Dabei hat es ausdrücklich an mehrere jüngere Sachverständigengutachten angeknüpft, die in Bezug auf den Kläger im Strafverfahren und im Justizvollzug eingeholt worden waren. Außerdem hat es auf den persönlichen Eindruck abgestellt, den der Kläger im Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bei den Mitgliedern der Kammer hinterlassen hat. Im Vordergrund standen für das Verwaltungsgericht dabei die Umstände, dass die von Seiten der Sachverständigen als notwendig angesehene Suchttherapie bislang nicht stattgefunden habe und dass dem Kläger auch die Einsicht in eine solche Behandlung fehle. Dem hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengehalten. |
|
| | Die vom Kläger diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger macht insofern geltend, dass Verwaltungsgericht habe sich bei seinen Würdigungen maßgebend auf bereits vorliegende Gutachten sowie auf den Umstand gestützt, dass der Kläger den gutachterlichen Feststellungen nicht widersprochen habe. Hierdurch werden relevanten Mängel der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung aber nicht dargelegt. Der Amtsermittlungsgrundsatz verwehrt es dem Gericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten und Ergebnisse anderweitiger Ermittlungen zu verwerten, soweit dies zu plausiblen Erkenntnissen geführt hat, die nicht durch Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt werden. Deshalb bedeutet es für sich allein keinen Verfahrens- oder materiellen Mangel, wenn sich das Gericht zur Feststellung des Sachverhalts - wie hier - auf Sachverständigengutachten stützt, die durch Heranziehung und Auswertung von Behörden-, Straf- und Gefangenenpersonalakten in das Verfahren eingeführt worden sind. Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so ist das nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste, weil die von der Behörde eingeholten Gutachten durch substantiiertes Vorbringen des Klägers schlüssig in Frage gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.06.1979 - 4 C 1.79 -, juris Rn. 21, und vom 09.03.1984 - 8 C 97.83 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 28.05.2020 - 21 ZB 16.1013 -, juris Rn. 23). Weder der Gerichtsakte zum erstinstanzlichen Verfahren noch den anderen durch den Senat beigezogenen Akten lässt sich aber ableiten, dass der Kläger die bereits vorliegenden, vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten schlüssig in Frage gestellt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf die Einholung eines weiteren Gutachtens hingewirkt hätte. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 persönlich angehört hat und sich daher einen eigenen Eindruck von der Plausibilität der gutachterlichen Feststellungen zur Persönlichkeit des Klägers machen konnte, ist mit dem pauschalen Verweis im Berufungszulassungsantrag auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen diese Pflicht nicht dargelegt. |
|
| | Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der im Berufungszulassungsverfahren gegebene Hinweis des Klägers auf jüngere Forschungen zur Wiederholungsgefahr bei tatleugnenden Verurteilten. Dieser Hinweis geht an den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht vorgehalten, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten leugne. Im Gegenteil hat es ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger die von ihm begangenen Straftaten in ihrem äußeren Geschehensablauf nicht bestreite (vgl. Seite 20 des angegriffenen Urteils). Es ist vielmehr mit näherer Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger Einsicht und echtes Schuldbewusstsein vermissen lasse. Diese Einschätzung findet in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten eine fachliche Grundlage. Darlegungen, in welcher Hinsicht die vom Kläger angesprochenen neueren Forschungen für seinen Fall relevant sein könnten und weshalb sie dem Verwaltungsgericht Anlass gegeben hätten, weitere Ermittlungen zu der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr anzustellen, sind dessen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht zu entnehmen. |
|
| | Schließlich hat der Kläger mit Blick auf das Themenfeld „Wiederholungsgefahr“ auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft massiv gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen habe. Der Umstand, dass sich der Kläger in der Zeit zwischen Mitte Januar und April 2019 im Ausland aufgehalten hat, ohne dies den für die Führungsaufsicht zuständigen Stellen vorab mitzuteilen und ohne diese über seinen aktuellen Aufenthaltsort zu informieren, steht außer Frage. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 dahingehend eingelassen, dass er bestrebt gewesen sei, eine ihm im Bundesgebiet drohende Obdachlosigkeit oder Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft abzuwenden (vgl. Seite 22 des angegriffenen Urteils). Dies hat ihm das Verwaltungsgericht - ohne Weiteres nachvollziehbar - nicht geglaubt. Im Berufungszulassungsverfahren hat der Kläger nun eine Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vorgelegt, in der sie Mutmaßungen dazu anstellt, dass es dem Kläger maßgeblich darum gegangen sei, auf eine Ausreiseaufforderung der unteren Ausländerbehörde zu reagieren und eine ihm bevorstehende Verhaftung zu vermeiden. Diese Erklärung klingt zwar plausibler, lässt aber weiterhin offen, weshalb der Kläger davon abgesehen hat, seine Ausreise mit den für die Führungsaufsicht zuständigen Stellen abzustimmen. Der Kläger selbst hat sich im Berufungszulassungsverfahren mit keinem Wort zu diesem Thema geäußert und daher insofern keinen Beitrag zur - hier vornehmlich ihm obliegenden (§ 82 Abs. 1 AufenthG) - weiteren Sachverhaltsaufklärung geleistet. Den Annahmen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Motiven des Klägers hat er damit im Berufungszulassungsverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Nimmt man zudem die Missachtung der führungsaufsichtsrechtlichen Weisung in den Blick, sich bei einer Suchtberatungsstelle vorzustellen und deren Weisungen Folge zu leisten (vgl. hierzu unten Abschnitt (b)(aa)), drängt sich die Annahme auf, dass der Kläger auch weiterhin - wie etwa bei seinen zahlreichen Verkehrsdelikten - dazu neigt, rechtlichen Ge- und Verboten nicht Folge zu leisten, wenn ihn deren Beachtung an der Durchsetzung seiner privaten Interessen hindern oder einschränken würde. |
|
| | (bbb) Auch soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung zum Themenfeld „Beziehung des Klägers zu seinen Kindern“ beanstandet, ist die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. |
|
| | Der Kläger trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass seine drei minderjährigen Kinder ihn lediglich als biologischen Vater anerkennen. Auch diese Rüge geht an den Feststellungen im angegriffenen Urteil vorbei und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem vermissen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Seiten 24 und 25 des angegriffenen Urteils detailliert mit der Beziehung des Klägers zu seinen drei minderjährigen Kindern auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat es unter anderem festgestellt und berücksichtigt, dass die Kinder des Klägers diesen als ihren biologischen Vater kennen und erkennen. Diese Feststellung hat jedoch nicht zum Gegenstand, dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern auf ein biologisches Band beschränke. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht von einer solchen Verfestigung dieser Beziehung ausgegangen, dass die bevorstehende Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet nicht einen Verlust der „subjektiven Wahrnehmung und Erinnerung“ der Kinder an ihren „biologischen Vater“ befürchten lasse. |
|
| | Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorträgt, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch während der Dauer seiner Inhaftierung regelmäßig Kontakt zu allen seinen Kindern gepflegt, findet dies in den Besucherlisten seiner Gefangenenpersonalakte nur insofern Bestätigung, als der Kläger zuletzt regelmäßig Besuch durch seine jüngste Tochter erhalten hat. Besuche seiner beiden älteren Kinder waren hingegen nicht zu verzeichnen. Dieser Befund steht in Einklang mit den eigenen Angaben des Klägers, die dieser anlässlich der Erstellung des kriminalprognostischen Gutachtens vom 2. September 2017 gegenüber dem Gutachter gemacht hatte. Anlässlich seiner damaligen Befragung hatte der Kläger mitgeteilt, dass die Mutter seiner beiden älteren Kinder deren Kontakt mit ihm unterbinde. Dies betreffe sowohl Besuche als auch Brief- und Telefonkontakte (vgl. S. 25 des bezeichneten, in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Gutachtens). Konkrete Belege, dass sich dies im Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens und der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geändert haben könnte, hat der Kläger nicht erbracht. |
|
| | (b) Der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich mit Blick auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingetretene Entwicklung ablesen lässt, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr tragfähig sind. |
|
| | (aa) Der Kläger ist im Berufungszulassungsverfahren jeglichen Beleges schuldig geblieben, dass er sich einer auf die Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit ausgerichteten Therapie unterzieht, geschweige denn, eine solche bereits erfolgreich zum Abschluss gebracht hat. Er weist im Berufungszulassungsverfahren zwar darauf hin, dass er sich „seit geraumer Zeit in therapeutischer Behandlung“ befinde. Dies bezieht sich aber ersichtlich allein auf seine - ihm im Wege der Führungsaufsicht auferlegten - Kontakte mit der für ihn örtlich zuständigen forensischen Ambulanz Baden. Dort findet zwar eine psychotherapeutische beziehungsweise psychologische Nachbehandlung des Klägers mit Blick auf die von ihm begangenen Gewalt- und Sexualdelikte statt, nicht jedoch eine strukturierte therapeutische Behandlung mit Blick auf die Alkoholabhängigkeit des Klägers. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger im Wege der Führungsaufsicht ausdrücklich auferlegt worden ist, sich der für ihn örtlich zuständigen Suchtberatungsstelle vorzustellen und deren Weisungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zu der Weisung, sich einmal monatlich einer Einrichtung der Forensischen Ambulanz Baden vorzustellen. Letztere ist daher beim Kläger auch nicht mit der Durchführung einer Suchttherapie befasst. |
|
| | (bb) Soweit der Kläger die Notwendigkeit einer auf seine Alkoholabhängigkeit bezogenen Suchttherapie in Frage stellt, legt er zum einen dar, dass er seit seiner Inhaftierung alkoholabstinent lebe. Außerdem verweist er auf die Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 23. August 2019. Dort wird ausgeführt, dass es keine Hinweise auf einen Suchtmittelkonsum des Klägers gebe. Die Forensische Ambulanz Baden sehe im Falle des Klägers keinen Bedarf für eine Suchtberatung. Sie - die Bewährungshelferin des Klägers - werde sich daher dafür einsetzen, die entsprechende Weisung im Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Offenburg aufzuheben. Eine Bestätigung dieser Einschätzung durch die Forensische Ambulanz Baden hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedoch ebenso wenig vorgelegt wie eine Stellungnahme der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle, aus der sich ergibt, dass eine Suchttherapie entgegen der früheren Einschätzung mehrerer Sachverständiger im Falle des Klägers überflüssig ist. Er hat auch nicht dargelegt, dass die entsprechende führungsaufsichtsrechtliche Weisung des Landgerichts Offenburg zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Bei dieser Sachlage bestätigt sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die Einsicht in die Notwendigkeit fehlt, sich mit Blick auf seine Alkoholabhängigkeit einer suchttherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Vielmehr scheint sich der Kläger auch weiterhin vornehmlich auf seine Selbsteinschätzung zu stützen, dass er in der Lage sei, seine Alkoholabhängigkeit ohne professionelle Hilfe zu bewältigen. Seiner Meinung misst er dabei offenbar solches Gewicht zu, dass er lieber eine führungsaufsichtsrechtliche Weisung des Landgerichts Offenburg missachtet, als sich der Hilfe einer auf sein Problem spezialisierten Einrichtung zu bedienen. |
|
| | (cc) Soweit der Kläger unter Verweis auf die Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 23. August 2019 vorträgt, zwischenzeitlich regelmäßig Kontakt mit seinen minderjährigen Kindern zu pflegen, entzieht dies den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht die Grundlage. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keinerlei detaillierte Angaben zu Art, Ablauf und Häufigkeit seiner aktuellen persönlichen Kontakte mit den Kindern gemacht hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen einer gefestigten persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen hat (vgl. auch hierzu die Seiten 24 und 25 des angegriffenen Urteils). Es hat allerdings gewürdigt, dass sich der Kläger beharrlich seinen Unterhaltspflichten entzogen, konfliktträchtige Themen umgangen und sich im persönlichen Umgang mit seinen Kindern vornehmlich auf die eher angenehme Selbstdarstellung als großzügiger und freizeitorientierter Vater beschränkt habe. Dieser Einschätzung hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. |
|
| | (c) Bei dieser Sachlage begegnet es auch mit Blick auf die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Entwicklung keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den Fortbestand einer vom Kläger ausgehenden, Gefahr der Begehung weiterer Gewaltdelikte angenommen und das Bestehen einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr bejaht hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 13, und vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39). Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Senat keinen Zweifel, dass vom Kläger auch aktuell eine relevante Wiederholungsgefahr ausgeht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Bericht seiner Bewährungshelferin vom 23. August 2019 aufgezeigten, tendenziell positiven Entwicklung des Klägers. Denn angesichts der offenbar nach wie vor unbehandelten Alkoholabhängigkeit des Klägers, die nicht allein aufgrund eines längeren Zeitraums der Abstinenz als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewältigt angesehen werden kann, besteht weiterhin die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Kläger auch künftig in Krisensituationen Alkohol konsumieren und, auf diese Weise enthemmt, wie bereits in früheren Fällen Gewaltdelikte gegen Menschen verüben wird. |
|
| | (d) Des Weiteren hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers und seiner Bewährungshelferin im Berufungszulassungsverfahren keinen Zweifel, dass bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotenen Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen entgegenstehendes privates Interesse überwiegt. Wie oben dargelegt, hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht schlüssig aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der Durchführung dieser Abwägung in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist, relevante Interessen nicht berücksichtigt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder bei der Gewichtung der gegeneinander abzuwägenden Interessen von falschen Maßstäben ausgegangen ist. Solche Mängel der erfolgten Abwägung sind für den Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die seit der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Einschätzung seiner Bewährungshelferin zu verzeichnende positive Entwicklung des Klägers mag dazu geführt haben, dass das Gewicht der spezialpräventiven Gründe für dessen Ausweisung etwas abgenommen und – mit Blick auf seine familiären Belange und die Festigung seines sozialen Umfelds - das Gewicht seiner Bleibeinteressen etwas zugenommen hat. Aus den oben näher dargestellten Gründen wird das Ausmaß dieser Verschiebung der Gewichte der bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG zu berücksichtigenden Interessen allerdings nicht allzu hoch zu veranschlagen sein. Hinzu kommt, dass in diese Abwägung angesichts der Art der vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten (insbesondere der von ihm verübten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) auch ein - vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigtes - aktuelles generalpräventives Interesse an der Ausweisung des Klägers einzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 16 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 37, und vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 23.10.2018 - 7 A 10866/18 -, juris Rn. 11). |
|
| | In der Gesamtbetrachtung steht es für den Senat außer Frage, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen privates Interesse an der Abwendung der Ausweisung und am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung des Klägers auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. |
|
| | (e) Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger verfügten Ausweisung ergeben könnten, hat dieser nicht aufgezeigt. |
|
| | cc) Die Darlegungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren begründen damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. |
|
| | b) Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich auch nicht, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. |
|
| | aa) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (Bay. VGH, Beschluss vom 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 2399/13 -, juris Rn. 2). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (Bay. VGH, Beschluss vom 30.07.2020 - 19 ZB 19.552 -, juris Rn. 25). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsinstanz dazu dient, das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, sollen die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich dabei häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21). Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). |
|
| |
| | (1) Er hat hierzu im Wesentlichen nur angemerkt, dass bereits die Länge des angegriffenen Urteils auf die besondere Komplexität der Rechtssache schließen lasse. Außerdem weist er darauf hin, dass sich eine Zulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gebiete, wenn das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der angestrebten Berufung aufgrund der Komplexität der mit dem Fall aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht einschätzen könne. Daher sei zu prüfen, ob die Rechtssache des Klägers besondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne aufweise. |
|
| | (2) Wie oben gezeigt, trifft es zwar zu, dass der Begründungsaufwand, der sich an eine gerichtliche Entscheidung in einer konkreten Rechtssache anknüpft, Rückschlüsse darauf zulässt, ob die Rechtssache besondere Schwierigkeiten im oben genannten Sinne aufweist. Andererseits kann allein aus der erheblichen Länge eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Vielmehr setzt dies zusätzlich eine Würdigung voraus, dass das Verwaltungsgericht in der betreffenden Rechtssache gehalten war, sich eingehend mit besonders schwierigen, höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen auseinanderzusetzen. Auch bei einem ungewöhnlich ausführlich begründeten verwaltungsgerichtlichen Urteil ist danach kein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben, wenn die Länge der Begründung maßgebend auf die ausführliche Wiedergabe eines in den wesentlichen Punkten unstreitigen Sachverhalts, auf die am Wortlaut orientierte Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsvorschriften, auf die Mitteilung einschlägiger höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung und auf die in ihrer konkreten Gestalt nicht sonderlich schwierige Subsumtion der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten entfällt. Beruht die außergewöhnliche Länge eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (auch) darauf, dass sich das Gericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gesehen hat, sich in den Entscheidungsgründen mit umfangreichem Parteivortrag auseinanderzusetzen, deutet dies für sich allein ebenfalls nicht auf eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache hin. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bietet den Parteien keine Grundlage, sich durch redundanten Vortrag die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung zu verschaffen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der umfangreiche Parteivortrag durch die überdurchschnittliche Komplexität des Falles oder dadurch veranlasst ist, dass mit dem Fall schwierige, bislang noch nicht hinreichend geklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen werden. |
|
| | Um vorliegenden Fall hat sich der Kläger auf den bloßen Hinweis beschränkt, dass der Umfang des angegriffenen Urteils 30 Seiten umfasse. Dagegen hat der Kläger davon abgesehen, Textpassagen des Urteils zu kennzeichnen, die die aus seiner Sicht gegebenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache betreffen. Ebenso wenig hat er mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestimmte Gesichtspunkte angesprochen, die nach seiner Einschätzung einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache begründen. |
|
| | Die Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erweist, dass das Verwaltungsgericht keineswegs einen für die Überprüfung einer Ausweisungsverfügung ungewöhnlich hohen Prüfungsaufwand geleistet hat. So betreffen die ersten 17 von 30 Seiten das Rubrum, den Tenor und die Mitteilung eines im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts (inklusive ausführlicher Darstellung der zahlreichen Straftaten des Klägers). Die rechtliche Würdigung der Ausweisungsentscheidung, mit der sich der Kläger im Berufungszulassungsverfahren inhaltlich ausschließlich befasst, erstreckt sich auf nicht ganz neun Seiten des Urteils. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Darstellung des einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsrechts, auf die Mitteilung der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie auf die Anwendung der hieraus abgeleiteten rechtlichen Vorgaben auf den festgestellten Sachverhalt konzentriert. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der vorliegende Fall eine mehr als durchschnittliche Schwierigkeit aufweist, sind weder den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils noch dem Berufungszulassungsantrag des Klägers zu entnehmen. |
|
| | (3) Der Hinweis des Klägers auf das Erfordernis, die Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens wegen der Komplexität des Falles im Berufungszulassungsverfahren nicht überschauen könne, trifft zwar ebenfalls im Ansatz zu. Hieran anknüpfend wäre es aber nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des Klägers gewesen, deutlich aufzuzeigen, worin er die besondere Komplexität der Rechtssache sieht. Dies hat er jedoch unterlassen. |
|
| | c) Schließlich gibt auch die Rüge des Klägers, das angegriffene Urteil leide an einem nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangel, keinen Anlass für die Zulassung der Berufung. Der Kläger beanstandet insofern, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen habe, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2019 anwesende Bewährungshelferin des Klägers als Zeugin förmlich zu vernehmen. Stattdessen habe es sich damit begnügt, eine informatorische Befragung durchzuführen. Der im angesprochenen Termin bereits anwaltlich vertrete Kläger kann sich jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels berufen, weil er die von ihm beanstandete Vorgehensweise des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerügt und die Durchführung einer förmlichen Zeugenvernehmung beantragt hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.11.2017 - A 11 S 2526/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.05.2017 - A 11 S 1002/17 -, juris Rn. 7; Stuhlfauth, in: Bader/Funk-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 138 Rn. 4). |
|
| |
| |
| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat geht seit seinem Beschluss vom 8. Juli 2019 (11 S 45/19, juris Rn. 19) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einheitlich auf 5.000,- EUR festzusetzen ist; dasselbe gilt für den Streitwert eines auf eine Ausweisung bezogenen Berufungszulassungsverfahrens. Werden mit der Anfechtungsklage zugleich eine formal mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angegriffen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vor diesem Hintergrund von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). |
|
| |