Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1812/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 - 9 K 863/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg.
I.
Der im Juni 1990 geborene Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er begehrt nach erfolgter Abschiebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rückholung ins Bundesgebiet.
Der Antragsteller reiste im Juni 2005 zu Zwecken der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. In den ersten Jahren seines Aufenthalts wurden ihm Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 AufenthG erteilt und verlängert. Im Mai 2016 erhielt er ein vom Familiennachzug losgelöstes, bis Mai 2018 befristetes Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 AufenthG.
Im Juni 2018 beantragte der Antragsteller bei der Stadt ... die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte die Stadt nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 17. Juli 2018 ab. Außerdem forderte sie den Antragsteller auf, das Bundesgebiet binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung nach Vietnam an und befristete die mit einer Abschiebung einhergehenden Sperrwirkungen auf eine Dauer von einem Jahr ab Verlassen des Bundesgebiets. Zur Begründung stellte die Behörde maßgebend darauf ab, dass der Antragsteller nicht über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Außerdem sei sein Lebensunterhalt nicht gesichert. Hinzu komme, dass er sich nicht in der zu erwartenden Weise in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe.
Gegen den Bescheid der Stadt ... legte der Antragsteller Widerspruch und später auch Klage ein (Verfahren 9 K 6426/19 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart); über beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden worden.
Am 20. September 2019 wurde der Antragsteller auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach Vietnam abgeschoben. Der für ihn am Tag der Abschiebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (9 K 6427/19). Die gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nach erfolgter Abschiebung eingereichte Beschwerde (11 S 2674/19) nahm der Antragsteller am 11. Februar 2020 auf richterlichen Hinweis hin zurück.
Noch am selben Tag ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einreichen, gerichtet auf die Anordnung seiner Rückholung ins Bundesgebiet. Zur Begründung des Antrags führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus, dass sein Mandant rechtswidrig abgeschoben worden sei. Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe nach § 81 AufenthG Fiktionswirkungen entfaltet. Über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19a und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei von der zuständigen Ausländerbehörde nicht entschieden worden. Dem Antragsteller stehe zudem ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 35 AufenthG zu; zumindest aber habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsteller habe seit seinem 15. Lebensjahr im Bundesgebiet gelebt und sei hier auch zur Schule gegangen. Sämtliche Bezugspersonen des Antragstellers - seine Mutter, seine Schwester und weitere Verwandte - lebten im Bundesgebiet; mit Vietnam verbinde ihn nur die schmerzliche Erinnerung an seinen dort durch einen Unfall ums Leben gekommenen Vater. Aufgrund eingeschränkter kognitiver Fähigkeiten sei es dem Antragsteller zwar nicht gelungen, einen Schulabschluss zu erlangen. Er habe sich in Deutschland aber nie strafbar gemacht und auch keine Sozialleistungen bezogen. Im Zeitpunkt der Abschiebung des Antragstellers sei auch nicht zu befürchten gewesen, dass dieser künftig auf Sozialleistungen angewiesen sein wird. Denn der Antragsteller sei bis zu seiner Abschiebung einer Erwerbstätigkeit als Nageldesigner aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 955,76 EUR nachgegangen. Zudem habe er bei einer Tante mietfrei wohnen können. Sein bisheriger Arbeitgeber, der Betreiber eines Nagelpflegestudios, sei bereit, den Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Deutschland weiter zu beschäftigen. Im Falle einer Rückkehr könne der Antragsteller zudem mit einer für ihn kostenfreien Unterkunft rechnen. Denn seine Mutter sei bereit, ihn in ihre Wohnung aufzunehmen und dort mietfrei wohnen zu lassen. Damit komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nach, ihrem Sohn Unterhalt zu leisten. Der weitere Verbleib des Antragstellers in Vietnam sei für diesen dagegen unzumutbar. Er sei dort obdachlos und an Leib und Leben akut gefährdet.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (9 K 863/20) ab. In den Gründen seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend mache. Sein Eilrechtsschutzbegehren ziele auf die Vorwegnahme der mit seiner Klage im Verfahren 9 K 6426/19 betriebenen Hauptsache. Der Eilrechtsschutzantrag sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die einstweilige Anordnung der Rückholung eines Ausländers im Verfahren nach § 123 VwGO setze eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Ausländers im Hauptsacheverfahren voraus. Hiervon sei nur auszugehen, wenn die Abschiebung des Ausländers offensichtlich rechtswidrig gewesen sei und ihn noch andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Bleiberecht verletze. Zudem müsse das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Ausländer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Diese strengen Voraussetzungen seien im Falle des Antragstellers nicht erfüllt. Denn seine Abschiebung sei nach der für die Prüfung des Folgenbeseitigungsanspruchs maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht offensichtlich rechtswidrig erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen der Abschiebung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgelegen. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorgelegen habe. Ebenso wenig habe er glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Duldung aus § 60a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zugestanden habe, um seinen Verbleib im Bundesgebiet während des Verfahrens betreffend die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu sichern. Denn ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels habe dem Antragsteller im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht zugestanden. Ein solcher Anspruch lasse sich weder § 35 noch § 25 Abs. 4 Satz 2 noch § 19a AufenthG (jeweils in der am Tag der Abschiebung des Antragstellers geltenden Fassung) entnehmen.
Der vorgenannte Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Juni 2020 zugestellt worden. Noch am selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Diese hat er am 17. Juni 2020 begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dem Antragsteller stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu, zumindest aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hieraus folge ein Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Verfahrensduldung. Der Antragsteller sei als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Er habe sich nie strafbar gemacht. Sein Lebensunterhalt sei im Bundesgebiet aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sowie verwandtschaftlicher Unterstützungsleistungen nachhaltig gesichert. Selbst wenn man hieran zweifeln sollte, ergebe sich ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels auch daraus, dass er sich im Bundesgebiet nachhaltig integriert habe. Trotz seines geringen Bildungsniveaus sei er ein Paradebeispiel für gelungene Integration. Er sei nie straffällig geworden, habe keine Sozialleistungen in Anspruch genommen sowie ordnungsgemäß seine Steuern und Sozialabgaben gezahlt. Außerdem verfüge er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine Kommunikation in deutscher Sprache sei mit ihm ohne nennenswerte Probleme möglich. Aufgrund seiner schüchternen und zurückhaltenden Art sei dies allerdings nicht leicht zu erkennen. Außerdem hänge erfolgreiche Integration nicht allein von der Beherrschung der deutschen Sprache ab. Im Übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung des Antragstellers auch daraus, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet worden sei. Den zuständigen Ausländerbehörden habe es oblegen, vor der Abschiebung des Antragstellers zunächst mildere Mittel einzusetzen, um ihn dazu anzuhalten, sich intensiver um seine Integration zu bemühen.
II.
10 
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und unter Beachtung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 147 VwGO eingelegt und begründet worden. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zwar nur sehr kursorisch erfolgt. Sie genügt aber - noch - den Anforderungen des Gesetzes.
11 
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) seine Rückholung ins Bundesgebiet aufzugeben, zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
12 
Dabei ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht Stuttgart für den im vorliegenden Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers örtlich zuständig war. Denn hierauf ist der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht eingegangen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
13 
Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer Anwendung von § 123 VwGO hier § 123 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht entgegenstehe und dass als Anordnungsanspruch allenfalls ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht komme. Auch die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, zur Einordnung des Anliegens des Antragstellers als Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren und zu den Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Wirkungen einer Vorwegnahme der Hauptsache sind vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Denn auch insofern ist der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten. Der Senat legt daher seiner Prüfung den vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz zugrunde, dass die begehrte einstweilige Anordnung nur ergehen könnte, wenn eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bestünde, was wiederum voraussetzte, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Vietnam offensichtlich rechtswidrig erfolgt ist. Weiter legt der Senat seiner Prüfung die mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass im vorliegenden Fall auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung (hier also am 20. September 2019) abzustellen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AufenthG für eine Abschiebung des Antragstellers vorlagen und dass der Abschiebung weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19a oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegenstanden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die auf diese Punkte bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wohl auch keinen Anlass gegeben hätten, die angegriffene Entscheidung zu ändern.
14 
Der Senat teilt mit den vorstehenden Maßgaben die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Antragstellers nicht feststellen lässt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der erfolgten Abschiebung ein Anspruch des Antragstellers auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG entgegenstand. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Blick auf die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
15 
a) Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm habe zur Zeit seiner Abschiebung ein Anspruch auf Duldung jedenfalls bis zum bestandskräftigen Abschluss des die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis betreffenden Verwaltungsverfahrens zugestanden, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Es ist zwar anerkannt, dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ein Anspruch auf eine solche verfahrenssichernde Duldung (Verfahrensduldung) bestehen kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 22 ff.). Dies setzt jedoch voraus, dass die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 24, und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 21). Im vorliegend gegebenen Fall einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist zudem erforderlich, dass die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensduldung zur Zeit der erfolgten Abschiebung offensichtlich vorlagen. Im Falle des Antragstellers ist dies aber nicht anzunehmen.
16 
aa) So geht die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren geäußerte Annahme fehl, dass ihm am Tag seiner Abschiebung ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG auf Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 1. Mai 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnis zugestanden habe. Denn aus dem Zusammenspiel von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG mit Satz 1 dieser Vorschrift geht klar hervor, dass die Bestimmung nur auf Ausländer Anwendung finden kann, die eine ihnen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes). Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist dem Antragsteller jedoch bislang nicht erteilt worden. Vielmehr hat man ihm die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst zu Zwecken des Kindernachzugs (§ 32 AufenthG) und zuletzt - befristet - auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 AufenthG ermöglicht.
17 
bb) Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zumindest dem Sinne nach darauf beruft, dass ihm am Tag seiner Abschiebung ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugestanden habe, ist das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Anspruchs keineswegs ohne Zweifel. Dies betrifft sämtliche der in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs.
18 
(1) So ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller zum maßgebenden Zeitpunkt seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes war (vgl. zu diesem Erfordernis § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Hieran fehlt es, wenn der betreffende Ausländer zwar während einer Dauer von mindestens fünf Jahren im Besitz der erforderlichen befristeten Aufenthaltserlaubnis war, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber erst nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hat (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2016, § 35 AufenthG Rn. 14; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 35 AufenthG Rn. 8 ff. und 14). So dürfte es im vorliegenden Fall liegen. Denn die Geltungsdauer der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis endete im Mai 2018. Die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte der Antragsteller aber erst im Juni 2018. Zu der Frage, ob - das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG unterstellt -, diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers nach § 85 AufenthG außer Betracht zu bleiben hatte, fehlt es bislang an tragfähigen Feststellungen.
19 
(2) Es bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller am Tag seiner Abschiebung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verfügte.
20 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG entspricht nicht nur im Wortlaut, sondern auch inhaltlich demjenigen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 43 Abs. 3 AufenthG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Integrationskursverordnung. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im vorgenannten Sinne sind erst dann anzunehmen, wenn der betreffende Ausländer die deutsche Sprache auf dem Niveau der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht (§ 2 Abs. 11 AufenthG; zu den Anforderungen der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vgl. die Hinweise des Goethe-Instituts unter http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Danach verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, wer zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Niveau einer Mittelstufe in der Lage ist. Dies setzt voraus, dass der Ausländer die Hauptpunkte versteht, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit etc. geht. Weiter ist erforderlich, dass der Ausländer die meisten Situationen in deutscher Sprache bewältigen kann, denen man auf Reisen im Bundesgebiet begegnet. Außerdem soll er über die Befähigung verfügen, sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete zu äußern. Schließlich soll er in der Lage sein, über Erfahrungen und Ereignisse zu berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele zu beschreiben und zu Plänen und Absichten kurze Begründungen oder Erklärungen zu geben. Der Ausländer kann den ihm obliegenden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) Nachweis, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses erbringen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Nachweis ist aber auch auf andere Weise - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss - möglich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 -, juris Rn. 14; BT-Drs. 15/420, S. 72; Nr. 9.2.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ).
21 
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht einmal behauptet, am Tag seiner Abschiebung die deutsche Sprache auf dem Niveau der Stufe B 1 beherrscht zu haben. Den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Integrationskurses hat er nicht erbracht. Er hat auch kein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung an einer deutschen Schule vorgelegt. Dem Hinweis der im Zeitpunkt der Abschiebung für ihn zuständigen unteren Ausländerbehörde, er habe sich bei Vorsprachen zur Klärung seiner Angelegenheiten stets eines Sprachmittlers bedient oder habe von einem persönlichen Erscheinen ganz abgesehen, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei kann offenbleiben, ob dessen Zurückhaltung auf mangelnde Sprachkompetenz oder - wie sein Prozessbevollmächtigter vorträgt - auf Schüchternheit und beschränkte kognitive Fähigkeiten zurückzuführen ist. Denn in beiden Fällen hat der Antragsteller im Austausch mit der Ausländerbehörde keinen Nachweis erbracht, die deutsche Sprache auf dem Niveau der Stufe B 1 zu beherrschen. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, es bereite ihm keine nennenswerten Probleme, sich mit seinem Mandanten auf Deutsch zu verständigen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn allein mit diesem Vorbringen ist kein Nachweis erbracht, dass der Antragsteller am Tag seiner Abschiebung in der Lage war, in deutscher Sprache auf dem Niveau der Stufe B 1 zu kommunizieren. Der Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (9 K 863/20) ein am 21. Mai 2020 - also knapp acht Monate nach seiner Abschiebung - ausgestelltes Busuu-Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss eines Online-Deutschkurses der Stufe A 2 vorgelegt hat, deutet klar in eine andere Richtung. Denn dieses Zertifikat belegt allenfalls Kenntnisse auf dem gehobenen Anfängerniveau im Bereich der elementaren Sprachverwendung (vgl. auch hierzu die oben angesprochenen Erläuterungen des Goethe-Instituts). In der Gesamtbetrachtung ist es daher keineswegs zweifelsfrei, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am Tag seiner Abschiebung erfüllt hat. Im Gegenteil deuten die Umstände eher darauf hin, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
22 
(3) Weiter bestehen erhebliche Zweifel, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers zur Zeit seiner Abschiebung gesichert war. Da sich der Antragsteller zum hier maßgebenden Zeitpunkt nicht in einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG befand, konnte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht beanspruchen, wenn sein Lebensunterhalt nicht gesichert war (vgl. auch hierzu § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann gesichert, wenn dieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist eine Sicherung des Lebensunterhalts bereits dann zu verneinen, wenn der betreffende Ausländer nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation derartige Leistungen auch nur zur teilweisen Sicherung seines Lebensunterhalts beanspruchen kann. Dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 23). Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens (BVerwG, Urteile vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 19). Die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, darf nicht nur vorübergehend sein. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 2 AufenthG Rn. 42). Es bedarf daher einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13). Es ist die Frage zu beantworten, ob der betroffene Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können (Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand April 2020, § 2 Rn. 72). Bei dieser Prognose ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen (Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand April 2020, § 2 Rn. 126). Es ist an die bisherige Aufenthalts-, Ausbildungs- und Erwerbsbiografie des betreffenden Ausländers anzuknüpfen und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebens-, Wohn- und Beschäftigungssituation abzuschätzen, ob der Ausländer in wirtschaftlich so stabilen Verhältnissen lebt, dass er voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Leistungsberechtigten zählen wird.
23 
Blickt man auf die Situation am Tag der Abschiebung des Antragstellers, bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller zu dieser Zeit die positive Prognose gestellt werden konnte, in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern. Dies gilt selbst dann, wenn man die Angaben des Antragstellers zugrunde legt, dass er zuletzt als alleinstehende Person aus nichtselbständiger Arbeit und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 955,76 EUR erzielt und zudem mietfrei bei einer Tante gewohnt habe.
24 
Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt. Während seines 14-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er mehrfach den Wohnort und seine Adressen gewechselt. Erwerbstätigkeiten ist er offenbar nur zeitweilig nachgegangen; diese hat er zudem mehrfach gewechselt. Dem Antritt seiner letzten Arbeitsstelle in ... war unmittelbar ein mehrmonatiger Aufenthalt des Antragstellers in ... vorausgegangen. Der Erwerbstätigkeit in ... war der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Abschiebung nur über eine Phase von weniger als vier Monaten nachgegangen. Das Arbeitsverhältnis war zwar unbefristet; auch eine Probezeit war nicht vorgesehen. Im Zeitpunkt seiner Abschiebung hatte der Antragsteller aber noch nicht einmal einen Status erreicht, der ihm - die Anwendbarkeit des Gesetzes auf das hier interessierende Arbeitsverhältnis unterstellt - den uneingeschränkten Schutz des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet (zu der insofern maßgeblichen Mindestdauer von sechs Monaten vgl. § 1 Abs. 1 KSchG).
25 
Unterkunft hatte er nach seiner Rückkehr nach ... zwar auf der Basis mietfreien Wohnens bei einer Tante gefunden. Auf welche Dauer die geschilderte Wohnsituation des Antragstellers angelegt war, ist von diesem aber nicht erläutert worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren findet die Wohnung der Tante zwar noch kurz Erwähnung. Als mögliche Unterkunft im Falle einer Rückkehr des Antragstellers wird sie dagegen nicht mehr ausdrücklich angegeben. Der Antragsteller hat auch keine Bestätigung seiner Tante vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese bereit wäre, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Stattdessen bietet nun die Mutter des Antragstellers an, ihn bei sich mietfrei wohnen zu lassen.
26 
Aus dem Inhalt der vom Senat beigezogenen Akten lässt sich ein Verhaltensmuster des Antragstellers ablesen, das durch Unstetigkeit, mangelndes Engagement in der Kommunikation mit den Ausländerbehörden, fehlendem Willen, sich in den hiesigen Verhältnissen einen eigenen Stand zu erarbeiten, sowie dadurch geprägt ist, dass der Antragsteller immer wieder auf unentgeltliche Unterstützung aus dem Kreis seiner Verwandten zurückgreift. Zugleich lässt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem Inhalt der beigezogenen Akten entnehmen, dass die Verwandten des Antragstellers zum hier maßgebenden Zeitpunkt bereit beziehungsweise in der Lage gewesen wären, den Lebensunterhalt des Antragstellers nachhaltig und in verbindlicher Weise zu sichern. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärungen seiner Mutter (kostenlose Bereitstellung von Wohnraum), seiner Patentante (Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG) und seines früheren Arbeitgebers (Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung zu besseren Konditionen) stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Erklärungen stammen allesamt aus dem Jahr 2020. Ihnen kommt daher für die auf den 20. September 2019 zu beziehende Prognose nur wenig Aussagekraft zu. Insbesondere fällt auf, dass der Antragsteller vergleichbare Erklärungen nicht bereits im Rahmen seiner Anhörung im Titelverlängerungsverfahren oder zumindest umgehend nach der behördlichen Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beigebracht hat. Bis zu seiner Abschiebung hätte hierzu während einer Dauer von mehr als einem Jahr Gelegenheit bestanden. Das Ausbleiben vergleichbarer Erklärungen in der Zeit vor der Abschiebung des Antragstellers kann daran liegen, dass sich dieser in Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) zu wenig darum gekümmert hat, der zuständigen Ausländerbehörde die nachhaltige Sicherung seines Lebensunterhalts zu belegen. Denkbar ist aber auch, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch keine oder geringere Bereitschaft seiner Verwandten bestand, ihn langfristig verbindlich zu unterstützen. Umstände, die geeignet wären, die aufgezeigten Zweifel an der nachhaltigen Sicherung seines Lebensunterhalts auszuräumen, und die zugleich den Schluss rechtfertigten, dass ihm bereits am 20. September 2019 eine positive Prognose zu stellen gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag, aufgrund welcher Umstände oder Entwicklungen sich die Lebensumstände des Antragstellers im Sommer 2019 derartig stabilisiert haben könnten, dass ohne relevanten Zweifel eine zumindest mittelfristige Sicherung seines Lebensunterhalts zu prognostizieren gewesen wäre.
27 
Danach waren am Tag der Abschiebung des Antragstellers durchaus relevante Zweifel an der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers veranlasst.
28 
(4) Nach Lage der Dinge ist auch nicht davon auszugehen, dass im Falle des Antragstellers Anlass bestand, von den Erfordernissen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) und der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG) abzusehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Erfordernisse vom Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden könnten (§ 35 Abs. 4 AufenthG). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat im Beschwerdeverfahren zwar darauf hingewiesen, dass sich sein Mandant auf einem niedrigen Bildungsniveau befinde. Es handle sich bei ihm um eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. Dagegen hat der Antragsteller bislang nichts vorgetragen, was auf das Bestehen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung schließen ließe. Ebenso wenig hat er dem Gericht hierzu etwaige ärztliche Gutachten oder Atteste vorgelegt. Der Umstand, dass der Antragsteller nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten über nur unterdurchschnittliche Intelligenz verfügt, rechtfertigt es für sich allein aber noch nicht, von der Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG abzusehen.
29 
cc) Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf mögliche Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beruft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Als Anspruchsgrundlagen kamen zum hier maßgebenden Zeitpunkt insofern allenfalls § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 34 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob insofern überhaupt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers vorliegen. Auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einzugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
30 
(1) Mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG weist der Senat darauf hin, dass eine Anwendung dieser Norm nur auf Ausländer in Betracht kommt, bei denen zwar einer der Versagungsgründe des § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegt, die aber im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG erfüllen. Denn § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hat die Funktion, bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen ansonsten gegebenen Anspruch nach § 35 Abs. 1 AufenthG auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis herabzustufen. Mangelt es dagegen bereits an einer Voraussetzung nach § 35 Abs. 1 AufenthG für die Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist für eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Raum. Bei Volljährigen sind dies die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. In solchen Fällen kommt allenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 3 AufenthG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 18). Bei einem volljährigen Ausländer ist danach als Voraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets erforderlich, dass er seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) oder - in den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG - einer solchen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) ist, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und sein Lebensunterhalt gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG).
31 
Wie oben bereits dargelegt, ist es sehr zweifelhaft, ob der Antragsteller diese Voraussetzungen zur Zeit seiner Abschiebung erfüllt hat. Fehlt es aber hieran, wäre zur Zeit der Abschiebung des Antragstellers für eine zu seinen Gunsten ergehende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Raum gewesen. Daher kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob die von der unteren Ausländerbehörde in ihrem Bescheid vom 17. Juli 2018 zu § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angestellten Ermessenserwägungen den Anforderungen des § 40 LVwVfG genügen.
32 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Argumentation des Antragstellers zu § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen seiner Annahme auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2019 (11 S 1646/18, juris Rn. 17) stützen lässt. In der angesprochenen Entscheidung hat sich der Senat unter anderem zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen der Eröffnung des Ermessens nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt werden darf. Dies betrifft - wie gezeigt - nur solche Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind, zugleich aber auch Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im vorliegenden Fall bestehen aber bereits relevante Zweifel, ob am Tage der Abschiebung des Antragstellers in seiner Person die Erteilungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt waren.
33 
(2) Auf § 34 Abs. 3 AufenthG kann sich der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ebenfalls nicht stützen. Auch in Bezug auf diese Anspruchsgrundlage ist nicht offenkundig, dass der Ausländerbehörde am 20. September 2019 Ermessen für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers eröffnet war. Es ist zweifelhaft, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt war; insofern nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen zum Thema der Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers Bezug. Die Annahme, dass von dieser Voraussetzung aufgrund einer Atypik des Falles abgesehen werden könnte, liegt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keineswegs nahe. Eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber in Verfahren betreffend die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 34 Abs. 3 AufenthG nicht zugelassen.
34 
b) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zum Erfolg der Beschwerde. Als Grundsatz mit Verfassungsrang und Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zwar in allen Bereichen der Eingriffsverwaltung und damit auch bei der Durchführung von Abschiebungen von Amts wegen zu beachten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich aus diesem Prinzip jedoch keine Verpflichtung der Ausländerbehörden ableiten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen frühestens dann zu ergreifen, wenn vielfältige behördliche Bemühungen fruchtlos geblieben sind, den betreffenden Ausländer zu intensiveren Integrationsbemühungen anzuhalten. Liegen die Voraussetzungen der Abschiebung nach § 58 AufenthG vor und bestehen weder Abschiebungsverbote noch Duldungsansprüche des Ausländers, so ist seine Abschiebung regelmäßig auch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren.
35 
Im Falle des Antragstellers gilt dies umso mehr, als er einer behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, einen Integrationskurs zu absolvieren. Hinzu kommt, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Anhörung zur bevorstehenden Ablehnung seines Titelverlängerungsantrags über die Gründe informiert war, die seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegenstehen. Da es sich hierbei ausschließlich um Gründe in seiner Sphäre handelt (mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, unzureichende Sicherung des Lebensunterhalts), war es auch seine Sache, für eine ihm günstige Änderung der maßgeblichen Sachlage Sorge zu tragen. Dagegen sind die Ausländerbehörden nicht verpflichtet, einen Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dahingehend durch hoheitliche Lenkungsmaßnahmen zu beeinflussen, dass er sich intensiver als bislang um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bemüht. Eine solche Verpflichtung ist auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu entnehmen.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Die für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich der volle Auffangwert je Person zu veranschlagen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 766/20 -, juris Rn. 12, und vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -, juris Rn. 19). Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert je Person zu bemessen (so bereits grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2010 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 4; aus neuerer Zeit VGH Bad.-Wütt., Beschlüsse vom 23.06.2020 - 11 S 766/20 -, juris Rn. 12, vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 27, vom 09.05.2019 - 12 S 615/19 -, vom 02.04.2019 - 12 S 483/19 -, vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 26, vom 28.11.2018 - 12 S 2585/18 -, und vom 16.05.2018 - 12 S 1073/18 -). Es erscheint sachgerecht, diese Rechtsprechung auf diejenigen Fälle zu übertragen, in denen der Rechtsschutz Suchende nicht die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung begehrt, sondern seine Rückholung nach einer bereits durchgeführten Abschiebung. Danach ist im vorliegenden Fall der Streitwert des Eilrechtsschutzbegehrens mit dem halben Auffangwert zu bemessen.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen