Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 3121/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2020 - 4 K 2138/20 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe vom 25. März 2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Seniorenzentrums.
Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gageneck“ der Gemeinde Walzbachtal, zuletzt geändert am 18. Juni 2012 (3. Änderung), der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchberg“ der Gemeinde Walzbachtal vom 11. Mai 2020, der für das Grundstück ein Sondergebiet Pflege- und Betreuungszentrum festsetzt. Es ist von dem Grundstück der Antragsteller durch den zwischen den Grundstücken verlaufenden ...-... Weg getrennt. Der Bebauungsplan wurde erstmals am 23. Juli 2018 als Satzung beschlossen. Auf den Antrag der Antragsteller wurde er allerdings mit Beschluss des Senats vom 27. März 2019 (5 S 404/19) außer Vollzug gesetzt. Die Gemeinde führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren durch und beschloss den Bebauungsplan erneut als Satzung. Der Satzungsbeschluss vom 11. Mai 2020 wurde am 28. Mai 2020 ortsüblich bekanntgemacht. Auf Antrag der Gemeinde Walzbachtal hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (5 S 1920/20) seinen Beschluss vom 27. März 2019 geändert und den Antrag der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt.
Trotz und in Kenntnis der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat das Landratsamt Karlsruhe am 25. März 2020 gestützt auf § 33 BauGB der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Seniorenzentrums mit 75 Betten, 30 Wohnungen und einer Tagespflegeeinrichtung erteilt. Das Vorhaben ist unterteilt in drei Gebäudeteile (Häuser A, B, C). Vorgesehen sind ferner eine Tiefgarage mit 21 Stellplätzen im Haus A und sieben oberirdische Stellplätze entlang der östlichen Außenwand von Haus C. Die Baugenehmigung enthält unter Nr. 19 und 20 folgende Nebenbestimmung:
19. Bezüglich des Nachbarschafts- bzw. Immissionsschutzes muss durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die nachfolgend aufgelisteten Immissionsrichtwerte gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans „Kirchberg“ bei der Errichtung und dem späteren Betrieb des Seniorenzentrums und der Tagespflege in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden:
Allg. Wohngebiet: tagsüber 55 dB(A) nachts 40 dB(A).
20. Anlieferungen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sind diese verboten.
Die Antragsteller legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, ihnen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. August 2020 (4 K 2138/20) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt seien. Die Baugenehmigung könne wegen der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht auf § 33 BauGB gestützt werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BauGB; es verstoße jedoch nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die Nebenbestimmung Nr. 19 zur Baugenehmigung sehe vor, dass das Vorhaben die Werte der TA-Lärm einzuhalten habe. Das Gutachten des Büros ... und ... belege, dass sie auch tatsächlich eingehalten würden. Zudem werde in Nebenbestimmung Nr. 20 die Forderung des Schallgutachters umgesetzt, dass Anlieferungen im Nachtzeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auszuschließen seien. Die weitere Forderung des Schallgutachters, dass in diesem Zeitraum auch keine Schichtwechsel stattfinden, lasse sich unter „organisatorische Maßnahmen“ im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 19 fassen. Die Geruchsimmissionen durch das geplante Mülllager in Haus C seien ebenfalls nicht rücksichtslos. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller seien eher spekulativ. Das Bauvorhaben entfalte auch keine erdrückende Wirkung. Die Befürchtung, dass Kraftfahrzeuge den zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragsteller verlaufenden ... Weg als Zufahrt zu dem Seniorenzentrum nutzten, sei eher hypothetisch, da die Zufahrt über die ... Straße erfolgen solle. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 LBOAVO liege nicht vor, denn die Antragsteller hätten nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch das Mülllager erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein würden und die Lüftung des Mülllagers nicht wirksam sein werde.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und tragen vor, die Baugenehmigung sei nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, da sie wegen eines groben Verstoßes gegen die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 27. März 2019 und eines groben Verstoßes gegen Bauplanungsrecht offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Hilfsweise tragen sie vor, die Baugenehmigung verletze sie auch in ihren Rechten. Die Nebenbestimmung Nr. 19 sei unbestimmt, weil sie sich auf Vorgaben des Bebauungsplans „Kirchberg“ beziehe, der Bebauungsplan aber keine Vorgaben enthalte. Die Unbestimmtheit betreffe Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich seien. Nach dem Gutachten „Schall“ sei sicherzustellen, dass in der Nacht kein Schichtwechsel stattfinden dürfe. Die Baugenehmigung stelle dies jedoch nicht sicher. Ferner gehe das Gutachten mit Blick auf die Emissionsquellen von falschen und unvollständigen Annahmen aus, sodass nicht hinreichend sicher feststehe, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden könnten. Zudem sei die Vorbelastung nicht ermittelt worden. Eine erforderliche, ständig wirksame Lüftung des Mülllagers sei nicht vorhanden, da die Baugenehmigung den Einbau einer Lüftungsanlage nicht vorschreibe.
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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamtes Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die vom Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu ändern und ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 25. März 2020 zu entsprechen.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis liegt schon deshalb vor, weil die Antragsteller geltend machen, das Bauvorhaben verstoße zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot, und ein solcher Verstoß nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Der Antrag ist auch begründet. Das private Interesse der Antragsteller, von den Wirkungen der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 25. März 2020 vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das (besondere) öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen. Denn aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Erfolg haben.
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a) Die Baugenehmigung ist zwar nicht nichtig (aa)). Sie dürfte aber rechtswidrig sein und das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller verletzen, weil nach Aktenlage nicht hinreichend sichergestellt ist, dass von dem Bauvorhaben nur Lärmimmissionen ausgehen, die den Antragstellern zuzumuten sind (bb)). Zum einen dürften die Geräuschimmissionen der Lüftungsanlage des Bauvorhabens nicht zutreffend ermittelt worden sein und zum anderen ist nicht sichergestellt, dass die Antragsteller nachts keinen unzumutbaren Lärmimmissionen infolge von Schichtwechseln im Seniorenzentrum ausgesetzt sind. In dieser Situation gebührt dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Beigeladenen.
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aa) Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deswegen nichtig, weil sie auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt wurde, obwohl der Bebauungsplan „Kirchberg“ zu diesem Zeitpunkt außer Vollzug gesetzt war. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein Verstoß gegen eine Rechtsbestimmung allein führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, selbst wenn es sich - wie hier - um eine Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG handelt, der die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - NJW 1984, 2113, juris Rn. 17; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 103).
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bb) Die Baugenehmigung dürfte aber rechtswidrig sein und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen.
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(1) Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt. Dies war objektiv rechtswidrig. Die Vorschrift des § 33 BauGB ist nicht anwendbar, wenn - wie hier - ein Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren eingeleitet und bereits Schritte zur Beseitigung der dem Bebauungsplan anhaftenden Mängel unternommen hat. Die Außervollzugsetzung hat zur Folge, dass der Bebauungsplan so zu behandeln ist, als existiere er nicht. Auf bereits erteilte Baugenehmigungen kann sie sich zwar nicht mehr auswirken, weitere Baugenehmigungen können auf der Grundlage des Bebauungsplans jedoch nicht erteilt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - BauR 2014, 834, juris Rn. 17 und Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 185). Das Planaufstellungsverfahren wird durch die Außervollzugsetzung auch nicht in einen Stand nach § 33 BauGB zurückversetzt. Anderenfalls würde diese leerlaufen. Nichts anderes gilt, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren durchführt. Auch in diesem Fall findet § 33 BauGB keine Anwendung. Denn die Bindungswirkung der Außervollzugsetzung erfasst auch die geänderte Fassung des Bebauungsplans (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 185b), da auch bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens die Identität des Bebauungsplans gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - NVwZ 2004, 226, juris Rn. 10).
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(2) Der Senat hat allerdings mit Beschluss vom heutigen Tag seinen Beschluss vom 27. März 2019 auf Antrag der Gemeinde Walzbachtal geändert und den Antrag der Antragsteller abgelehnt, den Bebauungsplan „Kirchberg“ außer Vollzug zu setzen. Das hat zur Folge, dass der Bebauungsplan taugliche Grundlage einer Baugenehmigung sein kann. Diese nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen ist zu berücksichtigen, denn es wäre nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass fehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1996 - 4 B 54.96 - NVwZ-RR 1996, 628, juris Rn. 4).
20 
Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist daher nunmehr nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kirchberg“ zu beurteilen. Das Bauvorhaben entspricht zwar den Festsetzungen dieses Bebauungsplans. Gleichwohl verletzt es voraussichtlich die Antragsteller in ihren Rechten, weil es die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt. Denn es können von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in dessen Umgebung unzumutbar sind.
21 
(a) Die Antragsteller machen mit ihrer Beschwerde geltend, der Lüftungsraum des Vorhabens befinde sich unmittelbar neben dem Müllraum im Haus C, das ihrem Grundstück am nächsten liege. Der Raum verfüge über eine Fensteröffnung in Richtung ihres Grundstücks. Die durch die Lüftungsanlage verursachten Geräusche seien in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... und ... nicht ermittelt worden.
22 
Den Bauvorlagen ist zwar nicht mit Gewissheit zu entnehmen, ob der Raum im Untergeschoss des Hauses C, der mit „Lüftungsraum“ bezeichnet ist, tatsächlich der Raum ist, in dem die Lüftungsanlage untergebracht werden soll. Die Beigeladene und der Antragsgegner haben dem Vortrag der Antragsteller jedoch nicht widersprochen. Ausgehend von diesem Vortrag dürfte die der schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegende Annahme, es seien nach außen hin keine Betriebsgeräusche wahrnehmbar, wohl nicht zutreffen. Denn der „Lüftungsraum“ besitzt zum einen ein Fenster in der südlichen Außenwand, die den Antragstellern zugewandt ist, zum anderen ist er mit einer Doppelflügeltür mit dem benachbarten Müllraum verbunden, der über eine „natürliche Belüftung“ in Form eines Gitters an der östlichen Seite verfügt. Es kommt hinzu, dass die Annahme, außen seien keine Betriebsgeräusche der Lüftungsanlage wahrnehmbar, allein auf den Angaben der Bauherrin beruht. Jegliche Angaben zu Lage, Art, Bauweise und technischen Merkmalen der Lüftungsanlage waren dem Schallgutachter demnach unbekannt. Angaben hierzu liegen auch jetzt nicht vor.
23 
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Antragsteller keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ausgesetzt sein werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, nach der die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) nachts deutlich unterschritten werden. Denn der Senat ist nicht dazu in der Lage, das etwaige Ausmaß der Lärmimmissionen der Lüftungsanlage auch nur annähernd abzuschätzen. Die Position des Raums für die Lüftungsanlage sowie die Fragen, ob der Raum ein Fenster besitzt und in welche Richtung es zeigt, sind bereits für den Rohbau relevant. Sollte sich erweisen, dass von der Lüftungsanlage unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, bestünde das Risiko, dass durch die Verwirklichung des Bauvorhabens zu Lasten der Antragsteller vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dem steht das Interesse der Beigeladenen gegenüber, möglichst schnell mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beginnen zu können. Allerdings haben es die Beigeladene und der Antragsgegner selbst in der Hand, relativ schnell klären zu lassen, ob und in welchem Ausmaß Lärmimmissionen von der Lüftungsanlage verursacht werden. Dies rechtfertigt es, dem Interesse der Antragsteller Vorrang zu gewähren vor dem Interesse der Beigeladenen und des Antragsgegners.
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Ob Betriebsgeräusche der Lüftungsanlage im Untergeschoss auch deshalb außen wahrnehmbar sind, weil die Lüftungsanlage über Leitungen mit der Außenwelt verbunden ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung. Denn die durch die Lüftungsanlage verursachten Schallimmissionen sind nach dem Ausgeführten ohnehin noch zu untersuchen. Dabei ist auch die Frage zu klären, ob und welche Immissionen durch Leitungen verursacht werden, die nach außen führen.
25 
(b) Die Antragsteller machen ferner geltend, die Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass sie von unzumutbaren nächtlichen Lärmimmissionen durch Schichtwechsel des Personals verschont bleiben. Dieser Einwand dürfte berechtigt sein. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass von den Flächen im Plangebiet keine Belastungen durch Gewerbelärm ausgehen, die das Umfeld unzumutbar stören, „sofern keine Anlieferungen und kein Schichtwechsel im Nachtzeitraum stattfinden“. Die Vorgaben, dass weder ein Schichtwechsel noch Anlieferungen im Nachtzeitraum stattfinden, seien sicherzustellen. Durch die Nebenbestimmung Nr. 20 zur Baugenehmigung werden zwar Anlieferungen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr untersagt. Ein Verbot eines Schichtwechsels in der Nacht enthält die Baugenehmigung jedoch nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die Unzulässigkeit eines Schichtwechsels im Nachzeitraum unter den Begriff der „organisatorischen Maßnahmen“ nach Nr. 19 der Nebenbestimmungen fassen. Daran hat der Senat jedoch durchgreifende Zweifel. Denn die Schallprognose geht von der Prämisse aus, dass nachts kein Schichtwechsel stattfindet. Ist dies nicht sichergestellt, trifft die Prognose nicht mehr zu. Daher kann es nicht der Entscheidung des Betreibers des Seniorenzentrums überlassen bleiben, ob ein Schichtwechsel im Nachtzeitraum stattfindet oder nicht.
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cc) Das weitere Beschwerdevorbringen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dürfte dagegen ohne Erfolg bleiben.
27 
(1) Die Antragsteller meinen, die Nebenbestimmung Nr. 19 sei unbestimmt; die Unbestimmtheit beziehe sich auf Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung zum Schutz ihrer subjektiven Rechte erforderlich seien. Das trifft wohl nicht zu.
28 
Die Antragsteller rügen zwar zu Recht, dass die Nebenbestimmung Nr. 19 auf Vorgaben des Bebauungsplans verweise, dieser jedoch keine Vorgaben enthalte. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Nebenbestimmung unbestimmt ist, denn die Nebenbestimmung selbst beschränkt die zulässigen Schallimmissionen verbindlich auf 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. Der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2019 (5 S 1913/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat darin zwar ausgeführt, die Bestimmtheit einer Baugenehmigung erfordere in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz zum einen, dass sich ihr die erforderlichen Kenngrößen der Annahme entnehmen lassen müssen, und zum anderen, dass sie einen zielorientierten Immissionsrichtwert als Grenzwert verbindlich festlege. Er hat jedoch auch betont, es sei eine Frage der Begründetheit im Übrigen, ob die einem festgelegten Immissionsgrenzwert zugrundeliegende Immissionsprognose fehlerfrei sei, ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genüge, um schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern oder ob es insoweit weiterer Nebenbestimmungen bedürfe. Eine solche, die Begründetheit im Übrigen betreffende Fallkonstellation liegt auch hier vor, denn es geht letztlich um die Richtigkeit der Immissionsprognose und darum, ob die Baugenehmigung alle erforderlichen Bestimmungen enthält, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auszuschließen.
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Die Nebenbestimmung Nr. 19 schreibt zwar nicht vor, nach welchem Rechenwerk die Beurteilungspegel zu bestimmen sind. Die Nebenbestimmung betrifft jedoch ausdrücklich Schallimmissionen, die beim Betrieb des Seniorenzentrums entstehen. Es ist daher ohne Weiteres erkennbar, dass mit der Nebenbestimmung die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet als Grenzwerte festgelegt werden sollten, sodass zur Berechnung der Beurteilungspegel die TA-Lärm heranzuziehen ist.
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(2) Die Antragsteller halten ferner die schalltechnische Untersuchung deshalb für fehlerhaft, weil die unter der Überschrift „Lüftungsanlagen“ behandelte Rückkühlungsanlage keine Lüftungsanlage sei. Sie tragen jedoch nicht vor, was daraus folgt, sodass ihr Einwand erfolglos bleibt.
31 
(3) Mit ihrer Rüge, durch Lüftungsöffnungen seien Parkgeräusche der Tiefgarage auch im Freien wahrzunehmen, dürften die Antragsteller im Widerspruchsverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die Tiefgarage befindet sich im Untergeschoss von Haus A und ist mehr als 100 m von der nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller entfernt.
32 
(4) Auch ihr Einwand, die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden, dürfte nicht erfolgreich sein. Die bereits vorhandene Belastung durch Verkehrslärm hat der Gutachter ermittelt. Dass bereits Belastungen durch Gewerbelärm vorhanden sind, behaupten die Antragsteller selbst nicht und ist den Akten auch sonst nicht zu entnehmen.
33 
(5) Lärmimmissionen, die durch Entsorgungs- und Müllfahrzeuge verursacht werden, hat der Gutachter zwar nicht berücksichtigt, wie die Antragsteller zu Recht vortragen. Dieser Verkehr dürfte jedoch nur am Tag stattfinden und nicht zu unzumutbaren Schallimmissionen führen. Denn zum einen gelten nach Nr. 6.4 der TA-Lärm die Immissionsrichtwerte während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden, d.h. die Schallimmissionen werden über diesen Zeitraum gemittelt. Zum anderen liegt der im Gutachten prognostizierte Beurteilungspegel aus Gewerbelärm am Wohnhaus der Antragsteller deutlich unterhalb des maßgeblichen Wertes von 55 dB(A).
34 
(6) Eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen, die durch das Mülllager im Untergeschoss von Haus C verursacht werden, halten die Antragsteller zwar unter bestimmten klimatischen Bedingungen für möglich und rügen das Fehlen einer Lüftungsanlage für den Müllraum. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen liegt jedoch nicht nahe, denn zum einen befinden sich die der Entlüftung des Müllraums dienenden Gitter an der Ostfassade und nicht an der den Antragstellern zugewandten Südfassade. Zum anderen beträgt der Abstand zwischen dem Bauvorhaben und der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller nach dem genehmigten Lageplan mindestens 14 m. Unter diesen Umständen sind Geruchsimmissionen aus dem Mülllager, die das Maß der Zumutbarkeit übersteigen, auch bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen nicht wahrscheinlich.
35 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden. Es entspricht auch nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem „mittleren“ Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19 - juris Rn. 36 und Beschluss vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 51). Die Bausenate haben sich darauf verständigt, bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich von einem Wert von 10.000 Euro auszugehen. Der Wert ist für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren, da die Antragsteller sich nur noch gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zur Wehr setzen.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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