Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2019 - 7 K 9080/16 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger, der Landkreis W., begehrt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Beklagten als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Erstattung von Kosten in Höhe von 79.005,70 EUR, die er für den als unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber ins Bundesgebiet eingereisten und dem Kläger durch Zuweisungsentscheidung zugeteilten ... ... (im Folgenden M.) im Zeitraum vom 21.02.2015 bis 11.07.2016 aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit. |
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| | Wohl am 03.11.2014 reiste M., ein nach eigenen Angaben am ...01.1998 in Syrien geborener syrischer Staatsangehöriger, in Begleitung seines 1994 geborenen Cousins F., aber ohne seine Eltern, die nach Angabe des M. in Syrien zurückgeblieben waren, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Noch am selben Tag wurde M. am Hauptbahnhof ... durch eine Streife der Bundespolizeiinspektion ... aufgegriffen, an das Jugendamt der Stadt ... übergeben, von dem Jugendamt der Stadt ... in Obhut genommen und in einer Notunterkunft in ... untergebracht. |
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| | Am 04.11.2014 stellte M. einen Asylantrag. Im Dezember 2015 wurde M. als Flüchtling anerkannt. |
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| | Mit Beschluss vom 07.11.2014 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnete die Vormundschaft bezüglich M. an und bestellte den Cousin des M., F., zum Vormund des M. Am selben Tag beendete das Jugendamt der Stadt ... die Inobhutnahme des M. und reiste dieser mit seinem Vormund in die Aufnahmeeinrichtung ...-... ... weiter. |
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| | Mit an die Stadt ... gerichtetem Schreiben vom 14.11.2014 bestimmte das Bundesverwaltungsamt unter Verweis auf § 89d Abs. 3 SGB VIII (a.F.) den Bezirk ..., ..., als überörtlichen Träger der Jugendhilfe. Daraufhin beantragte das Jugendamt der Stadt ... bei dem Bezirk ... eine Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII für die Inobhutnahme des M. im Zeitraum vom 03.11.2014 bis 07.11.2014. |
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| | Am 17.11.2014 wurde M. gemeinsam mit seinem Vormund in der LEA ...-... aufgenommen. Aufgrund Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2014 wurde M. am 11.12.2014 der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt des Klägers zugeteilt und M. gemeinsam mit seinem Vormund in der Gemeinschaftsunterkunft in R. im Landkreis des Klägers untergebracht. |
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| | Mitte Januar 2015 erklärte M. dem Sozialen Dienst der unteren Aufnahmebehörde, er wolle nicht länger in der Gemeinschaftsunterkunft in R. bleiben. Er könne dort nicht zur Ruhe kommen. Das Konfliktpotential und die Gewalt unter den Heimbewohnern sei hoch. Er sei aufgrund des Krieges aus seiner Heimat Syrien geflüchtet, nun komme er hier „in den nächsten Krieg“. Nach einem Gespräch am 22.01.2015 zwischen M., dessen Vormund und dem Jugendamt des Klägers, bei dem M. seinen Wunsch nach einem Wechsel der Unterkunft wiederholte und der Vormund diesen Wunsch teilte, nahm das Jugendamt des Klägers mit der Einrichtung ... ... ... ... ... ... in ... ... (im Folgenden: p. j.) Kontakt auf, absolvierte M. dort einen Vorstellungstermin, stellte der Vormund sodann am 20.02.2015 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und wurde M. schließlich am 21.02.2015 bei p. j. aufgenommen. Mit Bescheid des Jugendamts des Klägers vom 24.03.2015 bewilligte dieses dem Vormund des M. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung durch Übernahme der Unterbringungskosten des M. in p. j. für die Zeit vom 21.02.2015 bis spätestens ...01.2016. Mit Bescheid vom 30.03.2016 bewilligte der Kläger M. ab dem ...01.2016 Hilfe nach § 41 SGB VIII. Am 11.07.2016 endete die Hilfegewährung durch das Jugendamt. |
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| | Nachdem der Beklagte den vom Kläger unter Verweis auf § 89 SGB VIII analog i.V.m. § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII gestellten Antrag auf Erstattung der für M. aufgewendeten Jugendhilfekosten wiederholt abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15.12.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Erstattung der für M. im Zeitraum vom 21.02.2015 bis 11.07.2016 aufgewendeten Kosten in Höhe von 79.005,70 EUR zuzüglich Zinsen „in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ ab Rechtshängigkeit vom Beklagten begehrt. |
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| | Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.09.2019 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten verurteilt, dem Kläger die für M. aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 79.005,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 zu erstatten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 89 SGB VIII analog i.V.m. § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII aufgrund der Zuweisungsentscheidung. Der Anspruch sei nicht entsprechend § 89d Abs. 5 SGB VIII wegen eines vorrangigen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Bezirk ... gemäß § 89d Abs. 1, 3 SGB VIII für Leistungen, die vor dem 01.11.2015 erbracht worden seien, ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 89d Abs. 1 SGB VIII seien nicht gegeben gewesen, da der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfemaßnahmen gewährt habe. Bei der Inobhutnahme des Jugendlichen unmittelbar nach der Einreise im November 2014 habe es sich um eine Maßnahme gehandelt, die von der Polizei in ... eingeleitet worden sei. Die vom Kläger erbrachte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung habe unabhängig davon, ob auf den Hilfebedarf, also den Wunsch des Jugendlichen, im Januar 2015 umzuziehen, oder auf den tatsächlichen Beginn der Hilfe im Februar 2015 abzustellen sei, erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 89d SGB VIII stattgefunden. Anders als der Beklagte meine, seien die jeweils gewährten Hilfen auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen mit dem Ergebnis, dass ein vorrangiger Anspruch des Klägers bestanden hätte. Denn die jeweils erbrachten Leistungen seien beide aus einem anderen Bedarf heraus entstanden und auch jeweils auf ein anderes Ziel gerichtet gewesen. Die erstmalige Inobhutnahme habe der kurzfristigen Versorgung des allein eingereisten Jugendlichen gedient, während die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung als dauerhafte Maßnahme angelegt gewesen sei. Auch ergebe sich kein vorrangiger Anspruch des Klägers gemäß § 42d Abs. 5 Satz 2, § 89d Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 EinreiseJHiZustV BW gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, für diejenigen Kosten, die nach dem 01.11.2015 entstanden seien. Nach dem oben Gesagten lägen dessen Voraussetzungen nicht vor. Nach alledem komme es auf die Frage, ob die Ansprüche nach § 89d Abs. 4 SGB VIII deswegen ausgeschlossen wären, weil inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren gewesen sei, nicht mehr an. |
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| | Einer direkten Anwendung des § 89 SGB VIII stehe hier der klare Wortlaut des § 89 SGB VIII entgegen. Nach Auffassung der Kammer sei jedoch eine analoge Anwendung für die Fälle geboten, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit aus einer Zuweisungsentscheidung ergebe. Die Voraussetzungen einer Analogie seien gegeben. Es bestehe eine vergleichbare Interessenlage, da der örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils ein Interesse daran habe, vom überörtlichen Träger aufgrund „zufällig“ entstehender Kosten entlastet zu werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte vorgetragen habe, im Falle einer Zuweisungsentscheidung erfolge keine zufällige Verteilung, sondern vielmehr eine solche nach einem Schlüssel gemäß § 1 FlüAG BW und § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO FlüAG. Gemäß § 4 DVO FlüAG gelte die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO FlüAG nicht für unbegleitete minderjährige Asylbewerber. Diese würden vielmehr in der Regel am Ort der Inobhutnahme zugewiesen. Gemäß § 4 Abs. 3 DVO FlüAG finde in diesen Fällen eine Anrechnung auf die Quote statt. Allerdings sei das Interesse an einer Erstattung anfallender Kosten trotz dieser Anrechnung gegeben, da die Kosten, die ein örtlicher Träger für unbegleitete minderjährige Asylbewerber aufbringen müsse, in der Regel höher seien, als die für volljährige Asylbewerber. Es liege auch eine planwidrige Regelungslücke vor. In § 89 SGB VIII sei seitens des Gesetzgebers keine Regelung hinsichtlich der Kostenerstattung bei einer Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers aufgrund einer Zuweisungsentscheidung getroffen worden. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Regelung planwidrig nicht enthalten sei. Für eine derartige analoge Anwendung spreche zum einen, dass die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nicht an einen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils anknüpfe. Sinn der Kostenerstattungsvorschrift des § 89 SGB VIII sei der Schutz der örtlichen Jugendhilfeträger vor Kostenbelastungen für Leistungen, deren Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts subsidiär der tatsächliche Aufenthalt vor Beginn der Leistung sei. Auch im Fall des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII sei Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Da der Aufenthalt aufgrund einer Zuweisungsentscheidung nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, sondern mit dem tatsächlichen Aufenthalt vergleichbar sei, entspreche es Sinn und Zweck des § 89 SGB VIII, diese Vorschrift auch bei einer durch Zuweisungsentscheidung begründeten örtlichen Zuständigkeit anzuwenden. |
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| | Für dieses Ergebnis spreche zum anderen, dass § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Kostenerstattungspflicht des jeweiligen Bundeslandes vorschreibe, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt werde und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richte. Da kein sachlicher Grund dafür ersichtlich sei, dass der örtliche Träger bei nach diesem Monatszeitraum gewährten Jugendhilfeleistungen vom überörtlichen Träger Kostenerstattung zwar dann verlangen könne, wenn für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei, nicht aber bei Maßgeblichkeit der Zuweisungsentscheidung, müsse von einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke ausgegangen werden. Einer analogen Anwendung stehe nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die - vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte - Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2007 - 12 B 07.232 - im Ergebnis durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 - aufgehoben worden sei, da das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass sich im dort streitgegenständlichen Fall bereits die örtliche Zuständigkeit des Klägers nicht aus § 86 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB VIII ergeben habe. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des § 89 SGB VIII in analoger Anwendung erfüllt. Der Kläger als örtlicher Träger gehöre zum überörtlichen Träger des Beklagten. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten seien vom Beklagten zu erstatten. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen habe der Beklagte nicht erhoben; solche seien auch nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend. |
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| | Gegen das am 07.05.2019 zugestellte Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Beklagte am 17.05.2019 Berufung eingelegt. Dem am 18.06.2019 gestellten Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.08.2019 wurde vom Senatsvorsitzenden antragsgemäß stattgegeben. Unter Stellung eines Antrags wendet sich der Beklagte im Einzelnen mit seiner am 01.08.2019 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Er ist insbesondere weiterhin der Auffassung, es sei von einem vorrangigen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Bezirk ... bzw. gegen das Land Baden-Württemberg auszugehen und außerdem sei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Analogie des § 89 SGB VIII zu verneinen. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.04.2019 - 7 K 9080/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verteidigt das angefochtene Urteil. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| | Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. |
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| | Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. |
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| | Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die ihm im Zeitraum vom 21.02.2015 bis 11.07.2016 für M. entstanden sind. Folglich hat er auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 79.005,70 EUR ab Rechtshängigkeit. |
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| | Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet im Gesetz keine Grundlage. Er lässt sich weder auf § 89 SGB VIII in unmittelbarer (I.) oder entsprechender (II.) Anwendung noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage (III.) stützen. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Verzinsung aus (IV.). |
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| | § 89 SGB VIII, der durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl I 1993, 239) in das SGB VIII eingefügt wurde, nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes am 01.04.1993 in Kraft getreten und seither inhaltlich unverändert geblieben ist (vgl. die aktuell gültige Fassung gemäß der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11.09.2012, BGBl I 2012, 2022), in unmittelbarer Anwendung verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten. |
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| | Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei steht der Anwendbarkeit der §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII nicht schon § 88a Abs. 3 SGB VIII als speziellere Vorschrift entgegen, der in seinem Satz 1 normiert, dass für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, und in Satz 2 bestimmt, dass die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgeht und soweit Landesrecht nichts anderes regelt. § 88a SGB VIII findet vorliegend keine Anwendung. Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich - soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz „tempus regit actum“; vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30). Von diesem Grundsatz ausgehend scheidet eine Anwendbarkeit des § 88a SGB VIII vorliegend aus, da diese Norm erst mit Wirkung zum 01.11.2015 (vgl. Art. 1 Nr. 7, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl I 2015, 1802) und mithin erst nach Beginn der Leistung am 21.02.2015 in Kraft getreten ist. |
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| | Die Voraussetzungen des § 89 SGB VIII liegen aber deswegen nicht vor, weil weder nach § 86 SGB VIII noch nach § 86a SGB VIII, die hier mit Blick auf die in Rede stehenden Leistungen des Klägers nach § 34 SGB VIII bzw. § 41 SGB III nur in Betracht kommen, der tatsächliche Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist. |
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| | Hinsichtlich der dem M. vom 21.02.2015 bis ...01.2016 gewährten Leistung nach § 34 SGB VIII bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII in seiner mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung vom 29.08.2013 (BGBl 2012, 2022 und BGBl I 2013, 3464). Dabei geht § 86 Abs. 7 SGB VIII als lex specialis den sonstigen Regelungen des § 86 SGB VIII vor (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 161). |
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| | Nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet (§ 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII). |
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| | Danach findet 86 Abs. 7 SGB VIII hier Anwendung, da der am ...01.1998 geborene M. zu Beginn der Leistung nach § 34 SGB VIII am 21.02.2015 17 Jahre alt und somit noch Jugendlicher (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) war, er am 04.11.2014 einen Asylantrag gestellt hatte und sein Asylverfahren im Dezember 2015 und mithin erst nach Beginn der Leistung (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris Rn. 14) am 21.05.2015 abgeschlossen war. Die an sich gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII mit dem tatsächlichen Aufenthalt begründete Zuständigkeit wird jedoch durch die speziellere Vorschrift des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII verdrängt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2007 - 12 B 07.232 -, juris Rn. 23). Mit einer Zuweisungsentscheidung, wie sie hier mit der des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2014, mit der M. der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt des Klägers zugeteilt wurde, gegeben ist, wird eine an sich nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII zu bestimmende Zuständigkeit verlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris Rn. 14). Maßgeblich im Sinne von § 89 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit ist somit nicht der tatsächliche Aufenthalt, sondern die Zuweisungsentscheidung (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris Rn. 20 ff.). |
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| | Auch hinsichtlich der dem M. vom Kläger im Zeitraum vom ...01.2016 bis 11.07.2016 gewährten Hilfe nach § 41 SGB VIII ist nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit. |
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| | Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht auf eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII stützen. |
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| | Dabei kann dahinstehen, ob einem Anspruch des Klägers nach § 89 SGB VIII analog schon ein gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangiger Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Bezirk ... gemäß § 89d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012, BGBl 2012, 2022) für die Kosten, die vor dem 01.11.2015 entstanden sind, und nach § 89d Abs. 1 i.V.m. § 42d Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (JHiErstZuVO) vom 05.07.1999 gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, für die Kosten, die nach dem 01.11.2015 entstanden sind, entgegenstünde. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 SGB VIII nicht vor. |
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| | Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6/16 -, juris Rn. 15). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 -, juris Rn. 22). |
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| | Hiervon ausgehend scheidet eine analoge Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII auf den Fall, dass sich die örtliche Zuständigkeit - wie hier - gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach einer Zuweisungsentscheidung bestimmt, aus. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob einer Analogie schon ein etwaiger von M. vor Leistungsbeginn begründeter gewöhnlicher Aufenthalt in R. entgegenstünde (a)). Denn eine analoge Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII scheitert jedenfalls daran, dass nicht davon auszugehen ist, dass die gegebene Regelungslücke (b)) planwidrig ist (c)). Darauf, ob die Interessenlage vergleichbar wäre, kommt es damit nicht mehr an (d)). |
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| | a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anspruch analog § 89 SGB VIII schon an einem gewöhnlichen Aufenthalt des M. in R. scheitern würde. Zwar dürfte wohl zu bejahen sein, dass M. in R., wo er seit dem 11.12.2014 untergebracht war, bereits vor Beginn der Leistung nach § 34 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Dass er dort - ebenso wie sein Vormund - in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war, würde der Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.07.2013 - 1 L 76/09 -, juris Rn. 10). Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der gewöhnliche Aufenthalt überhaupt beachtlich wäre und einem Anspruch nach § 89 SGB VIII analog entgegenstünde, selbst wenn er vorläge. Denn § 86 Abs. 7 SGB VIII geht als lex specialis den sonstigen Regelungen des § 86 SGB VIII und mithin auch § 86 Abs. 4 SGB VIII, der die Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts postuliert, vor (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 161). Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen, weil die Voraussetzungen einer Analogie unabhängig hiervon nicht vorliegen. |
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| | b) Zwar ist eine Regelungslücke gegeben. Denn eine Kostenerstattung für den Fall, dass für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eine Zuweisungsentscheidung maßgeblich ist, sieht das Gesetz - anders als für den Fall, dass für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, vgl. § 89 SGB VIII - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 89d SGB VIII nicht vor. |
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| | c) Es ist jedoch nicht von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke, sondern davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Kostenerstattung für den Fall, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach einer Zuweisungsentscheidung bestimmt, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 89d SGB VIII bewusst nicht geregelt hat und auch mit § 89 SGB VIII nicht erfassen wollte (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris). |
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| | Gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht bereits der Gesetzgebungsverlauf. |
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| | § 89 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 in das SGB VIII eingefügt und trat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes am 01.04.1993 in Kraft (vgl. BGBl I 1993, 239). Seither ist die Vorschrift nicht geändert worden („Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört“, vgl. auch die inhaltsgleiche Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012, BGBl I 2012, 2022). |
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| | § 86 Abs. 7 SGB VIII wurde ebenfalls durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 in das SGB VIII eingefügt und trat am 01.04.1993 in Kraft (vgl. BGBl I 1993, 239). Er lautete damals: „Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise zuständig.“ |
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| | Obwohl der Gesetzgeber beide Vorschriften in einem Zuge ins Gesetz eingefügt hat, hat er in § 89 SGB VIII allein den tatsächlichen Aufenthalt als maßgeblichen Anknüpfungspunkt bestimmt, nicht jedoch die Zuweisungsentscheidung. Dass er die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII versehentlich nicht aufgenommen haben könnte, ist angesichts des gleichzeitigen Einfügens beider Vorschriften - § 86 Abs. 7 und § 89 SGB VIII - nicht anzunehmen. Dagegen spricht auch, dass § 86 Abs. 7 SGB VIII in der damaligen Fassung überhaupt nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt hat, sondern auf die Zuweisungsentscheidung bzw. den Ort der Einreise, die mit dem tatsächlichen Aufenthalt nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Der Gesetzgeber war sich auch durchaus darüber im Klaren, dass die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zugleich zur finanziellen Belastung der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft führt (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 20). Ihm stand also vor Augen, dass die Jugendhilfe im Grundsatz als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert ist, womit zugleich eine kommunale Finanzierungsverantwortung einhergeht. Mit der Regelung der Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII hat der Gesetzgeber demnach bewusst einen vom Grundsatz abweichenden Ausnahmefall geschaffen. Eine abschließende Ausnahmevorschrift ist einer Erweiterung oder Analogie jedoch nicht fähig. Ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt hat, ist von vornherein kein Raum für eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht vorhanden. Eine gleichwohl erfolgende Analogie würde gegen das Gesetz verstoßen. |
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| | Gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 89 SGB VIII und für einen dem bewusst entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers spricht zudem die ebenfalls durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl I 1993, 239) in das SGB VIII eingefügte Vorschrift des § 89d SGB VIII. Auch mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers normiert. § 89d SGB VIII in der damaligen Fassung lautete: |
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| | „(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet. |
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| | (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen. |
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| | (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.“ |
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| | Der Gesetzgeber hatte mithin auch mit dieser ins Detail gehenden Ausnahmevorschrift bewusst Grenzen in Bezug auf einen möglichen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem überörtlichen Träger vorgegeben. |
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| | Der weitere Gesetzgebungsverlauf zeigt gleichfalls nicht auf, dass von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen wäre. |
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| | Mit Art. 5 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl I 1994, 1229) wurde § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII neu gefasst. Es wurde mit der am 01.07.1994 in Kraft getretenen Neufassung die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Einreiseort zugunsten desjenigen des tatsächlichen Aufenthalts aufgegeben. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Ort der Einreise in den meisten Fällen nur noch schwerlich feststellen lasse (vgl. BT-Drs. 12/5187, S. 52). § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII lautete nunmehr: „Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ |
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| | Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung eine Erstreckung der Kostenerstattung bzw. des § 89 SGB VIII auf Fälle einer Zuweisungsentscheidung beabsichtigt hätte, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht auch die weitere Gesetzgebungshistorie. |
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| | Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl I 1998, 1188, vgl. dort Art. 2 Nr. 6 lit. b, Art. 4 Abs. 3) erfolgte eine umfassende Neuformulierung des § 86 Abs. 7 SGB VIII, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist. § 86 Abs. 7 SGB VIII erhielt damit seinen auch heute noch gültigen Wortlaut („Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. [...]“). |
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| | § 89d SGB VIII wurde ebenfalls mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl I 1998, 1188) mit Wirkung ab dem 01.07.1998 vollständig neu gefasst. Die Vorschrift bestimmt seither in Absatz 1 Satz 1 unverändert, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten sind, wenn (1.) innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und (2.) sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. In Absatz 4 der Norm heißt es bis heute unverändert weiter, dass die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Ziel der am 01.07.1998 in Kraft getretenen Neuregelung war es, die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche gegenüber einzelnen überörtlichen Trägern der Jugendhilfe zu beseitigen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 19). |
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| | Trotz all dieser Änderungen in § 86 Abs. 7 und § 89d SGB VIII hat der Gesetzgeber § 89 SGB VIII stets unverändert gelassen, obwohl er sich mehrfach mit den Fragen einer ausnahmsweisen Kostenerstattung und der örtlichen Zuständigkeit, die regelmäßig mit der Finanzierungslast einhergeht, befasst hat. Auch anlässlich der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (BGBl I 2012, 2022) sowie bei dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl I 2015, 1802), mit dem die Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 01.07.2017 aufgehoben und zugleich § 42d Abs. 5 in das SGB VIII eingefügt worden ist (vgl. Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9, Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes) hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII aufzunehmen. |
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| | Damit aber hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenerstattung über die ausdrücklich normierten Ausnahmefälle hinaus bewusst nicht vorgesehen hat. Von einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer Analogie ist, kann somit nicht ausgegangen werden. |
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| | d) Nach alledem kommt es darauf, ob - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und der Kläger meinen - von einer vergleichbaren Interessenlage auszugehen wäre, nicht an. |
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| | Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers ist lediglich ergänzend auszuführen, dass sein Vorbringen keine andere Beurteilung rechtfertigt. Insbesondere vermag sich der Senat angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht herangezogenen und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris, aufgehobenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2007 - 12 B 07.232 -, juris, anzuschließen. Zum einen lässt die Entscheidung den Gesetzgebungsverlauf der in Rede stehenden Normen, der sich auch nach Ergehen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fortgesetzt hat, und den sich darin widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers unbeachtet. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum der Aufenthalt aufgrund einer Zuweisungsentscheidung nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, sondern mit dem tatsächlichen Aufenthalt vergleichbar sein sollte. Dagegen spricht bereits, dass ein tatsächlicher Aufenthalt nicht zwangsläufig mit dem in einer Zuweisungsentscheidung bestimmten Ort übereinstimmen muss. |
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| | Mit dem Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, in seinem Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris Rn. 35 ff., nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass das mit § 89 SGB VIII verfolgte gesetzgeberische Ziel nicht die Fälle der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung umfasst. Durch die Regelung sollen unangemessene Belastungen eines örtlichen Trägers verhindert werden, die dadurch entstehen, dass über die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht in allen Fällen eine befriedigende gleichmäßige Verteilung der Kosten zu erreichen ist. § 89 SGB VIII sollte § 97 Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung ersetzen, der den Schutz der (jugendhilferechtlichen) Einrichtungsorte bezweckte. Darüber hinaus sollte § 89 SGB VIII einen Kostenerstattungstatbestand für all die Fälle schaffen, in denen nach dem Gesetzesentwurf eine örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt einer Person anknüpfte und diese Person im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 24). Dass § 89 SGB VIII auch dem Schutz solcher örtlicher Jugendhilfeträger zu dienen bestimmt ist, in deren Bereich sich Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 53 AsylG befinden, ist nicht zu erkennen. Daran ändert sich selbst dadurch nichts, wenn - wie hier - vom örtlichen Jugendhilfeträger eine Leistung nach § 34 bzw. § 41 SGB VIII erbracht wird und die damit verbundenen Kosten möglicherweise höher ausfallen, als dies bei einer asylrechtlichen Zuweisung der Fall wäre, der keine jugendhilferechtlichen Maßnahmen nachfolgen. |
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| | Soweit vom Kläger im Anschluss an die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der örtliche Träger Kostenerstattung zwar dann verlangen könne, wenn für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei, nicht aber bei Maßgeblichkeit der Zuweisungsentscheidung, vermag dies nicht zu überzeugen. Dabei wird bereits verkannt, dass sich die Ansprüche nach § 89 SGB VIII und § 89d SGB VIII gegen verschiedene Anspruchsgegner richten, nämlich bei § 89 SGB VIII gegen den überörtlichen Träger und bei § 89d SGB VIII gegen das (unter Umständen noch nicht einmal eigene, vgl. § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung bis zum 30.06.2017 und § 42d Abs. 5 SGB VIII) Bundesland. |
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| | Auch spielt es vorliegend für die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII keine Rolle, ob es sich bei dem jungen Menschen, dem Jugendhilfe gewährt wurde, um einen begleitet oder unbegleitet eingereisten Minderjährigen handelt. Denn es lässt sich der oben dargestellten Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass diese Differenzierung für die Frage der Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII eine Rolle spielen sollte. Die Unterscheidung zwischen begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen findet sich vielmehr in den §§ 42a und 88a SGB VIII, die durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ mit Wirkung zum 01.11.2015 neu in das SGB VIII aufgenommen worden sind (vgl. Art. 1 Nr. 4 und 7, Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes, BGBl 2015, 1802). Hintergrund der in § 88a SGB VIII getroffenen Sonderregelungen ist der Umstand, dass auf Grund eines stark erhöhten Zustroms u.a. auch von minderjährigen Flüchtlingen, die sich nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten befinden, an bestimmten Einreiseknotenpunkten und in bestimmten Großstädten auf Grund der Zuständigkeitsregelung des § 87 SGB VIII für die bisher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zwingend vorgesehene Inobhutnahme dieses Personenkreises eine massive Überlastung der dortigen örtlichen Jugendhilfeträger eingetreten ist. Um diese Situation bewältigen zu können, hatte die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder auf ihrer Jahrestagung vom 15. bis 17.10.2014 die politische Leitentscheidung getroffen, dass zukünftig auch der Personenkreis der „unbegleiteten Minderjährigen“ ähnlich wie volljährige Flüchtlinge grundsätzlich einer bundesweiten Verteilung zur weiteren Betreuung und Versorgung unterliegen soll, und eine entsprechende Regelungsbitte an die Bundesregierung gerichtet. Diese „Bitte“ umfasste ausdrücklich auch die Schaffung besonderer Zuständigkeitsregelungen (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII , Rn. 3). Auch die Einführung von §§ 88a und § 42a SGB VIII hat der Gesetzgeber jedoch nicht zum Anlass genommen, § 89 SGB VIII zu ändern und beispielsweise § 88a SGB VIII oder die auch in § 86 Abs. 7 SGB VIII (einer Norm, die für ausländische Kinder und Jugendliche gilt, die sich begleitet, also mit familiären Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland aufhalten, vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 162) aufgeführte Zuweisungsentscheidung in die Vorschrift aufzunehmen. |
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| | Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage, insbesondere nicht aus § 89e SGB VIII. |
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| | § 89e SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung schon deshalb aus, weil sich die Zuständigkeit des Klägers für die hier in Rede stehenden Leistungen - wie dargestellt - nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des M. richtet, sondern nach der Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). Auch handelte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft in R. nicht um eine Einrichtung bzw. Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diente. |
|
| | Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Forderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 49) nicht gegeben. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 8. Januar 2021 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG auf 79.005,70 EUR festgesetzt. |
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| | Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. |
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| | Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die ihm im Zeitraum vom 21.02.2015 bis 11.07.2016 für M. entstanden sind. Folglich hat er auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung des geltend gemachten Erstattungsbetrags in Höhe von 79.005,70 EUR ab Rechtshängigkeit. |
|
| | Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet im Gesetz keine Grundlage. Er lässt sich weder auf § 89 SGB VIII in unmittelbarer (I.) oder entsprechender (II.) Anwendung noch auf eine sonstige Anspruchsgrundlage (III.) stützen. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf Verzinsung aus (IV.). |
|
| | § 89 SGB VIII, der durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl I 1993, 239) in das SGB VIII eingefügt wurde, nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes am 01.04.1993 in Kraft getreten und seither inhaltlich unverändert geblieben ist (vgl. die aktuell gültige Fassung gemäß der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuchs vom 11.09.2012, BGBl I 2012, 2022), in unmittelbarer Anwendung verschafft dem Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten. |
|
| | Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. |
|
| | Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei steht der Anwendbarkeit der §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII nicht schon § 88a Abs. 3 SGB VIII als speziellere Vorschrift entgegen, der in seinem Satz 1 normiert, dass für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, und in Satz 2 bestimmt, dass die nach § 88a Abs. 2 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme vorausgeht und soweit Landesrecht nichts anderes regelt. § 88a SGB VIII findet vorliegend keine Anwendung. Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist grundsätzlich - soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen - nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (Grundsatz „tempus regit actum“; vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 - L 12 SB 2021/19 -, juris Rn. 30). Von diesem Grundsatz ausgehend scheidet eine Anwendbarkeit des § 88a SGB VIII vorliegend aus, da diese Norm erst mit Wirkung zum 01.11.2015 (vgl. Art. 1 Nr. 7, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl I 2015, 1802) und mithin erst nach Beginn der Leistung am 21.02.2015 in Kraft getreten ist. |
|
| | Die Voraussetzungen des § 89 SGB VIII liegen aber deswegen nicht vor, weil weder nach § 86 SGB VIII noch nach § 86a SGB VIII, die hier mit Blick auf die in Rede stehenden Leistungen des Klägers nach § 34 SGB VIII bzw. § 41 SGB III nur in Betracht kommen, der tatsächliche Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist. |
|
| | Hinsichtlich der dem M. vom 21.02.2015 bis ...01.2016 gewährten Leistung nach § 34 SGB VIII bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII in seiner mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung vom 29.08.2013 (BGBl 2012, 2022 und BGBl I 2013, 3464). Dabei geht § 86 Abs. 7 SGB VIII als lex specialis den sonstigen Regelungen des § 86 SGB VIII vor (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 161). |
|
| | Nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet (§ 86 Abs. 7 Satz 3 SGB VIII). |
|
| | Danach findet 86 Abs. 7 SGB VIII hier Anwendung, da der am ...01.1998 geborene M. zu Beginn der Leistung nach § 34 SGB VIII am 21.02.2015 17 Jahre alt und somit noch Jugendlicher (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) war, er am 04.11.2014 einen Asylantrag gestellt hatte und sein Asylverfahren im Dezember 2015 und mithin erst nach Beginn der Leistung (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris Rn. 14) am 21.05.2015 abgeschlossen war. Die an sich gemäß § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII mit dem tatsächlichen Aufenthalt begründete Zuständigkeit wird jedoch durch die speziellere Vorschrift des § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII verdrängt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2007 - 12 B 07.232 -, juris Rn. 23). Mit einer Zuweisungsentscheidung, wie sie hier mit der des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2014, mit der M. der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt des Klägers zugeteilt wurde, gegeben ist, wird eine an sich nach § 86 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII zu bestimmende Zuständigkeit verlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris Rn. 14). Maßgeblich im Sinne von § 89 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit ist somit nicht der tatsächliche Aufenthalt, sondern die Zuweisungsentscheidung (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris Rn. 20 ff.). |
|
| | Auch hinsichtlich der dem M. vom Kläger im Zeitraum vom ...01.2016 bis 11.07.2016 gewährten Hilfe nach § 41 SGB VIII ist nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit. |
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|
| | Der Kläger kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht auf eine analoge Anwendung des § 89 SGB VIII stützen. |
|
| | Dabei kann dahinstehen, ob einem Anspruch des Klägers nach § 89 SGB VIII analog schon ein gemäß § 89d Abs. 5 SGB VIII vorrangiger Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Bezirk ... gemäß § 89d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012, BGBl 2012, 2022) für die Kosten, die vor dem 01.11.2015 entstanden sind, und nach § 89d Abs. 1 i.V.m. § 42d Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, § 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (JHiErstZuVO) vom 05.07.1999 gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, für die Kosten, die nach dem 01.11.2015 entstanden sind, entgegenstünde. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 SGB VIII nicht vor. |
|
| | Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6/16 -, juris Rn. 15). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 -, juris Rn. 22). |
|
| | Hiervon ausgehend scheidet eine analoge Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII auf den Fall, dass sich die örtliche Zuständigkeit - wie hier - gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach einer Zuweisungsentscheidung bestimmt, aus. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob einer Analogie schon ein etwaiger von M. vor Leistungsbeginn begründeter gewöhnlicher Aufenthalt in R. entgegenstünde (a)). Denn eine analoge Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII scheitert jedenfalls daran, dass nicht davon auszugehen ist, dass die gegebene Regelungslücke (b)) planwidrig ist (c)). Darauf, ob die Interessenlage vergleichbar wäre, kommt es damit nicht mehr an (d)). |
|
| | a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anspruch analog § 89 SGB VIII schon an einem gewöhnlichen Aufenthalt des M. in R. scheitern würde. Zwar dürfte wohl zu bejahen sein, dass M. in R., wo er seit dem 11.12.2014 untergebracht war, bereits vor Beginn der Leistung nach § 34 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Dass er dort - ebenso wie sein Vormund - in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war, würde der Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.07.2013 - 1 L 76/09 -, juris Rn. 10). Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der gewöhnliche Aufenthalt überhaupt beachtlich wäre und einem Anspruch nach § 89 SGB VIII analog entgegenstünde, selbst wenn er vorläge. Denn § 86 Abs. 7 SGB VIII geht als lex specialis den sonstigen Regelungen des § 86 SGB VIII und mithin auch § 86 Abs. 4 SGB VIII, der die Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts postuliert, vor (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 161). Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen, weil die Voraussetzungen einer Analogie unabhängig hiervon nicht vorliegen. |
|
| | b) Zwar ist eine Regelungslücke gegeben. Denn eine Kostenerstattung für den Fall, dass für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eine Zuweisungsentscheidung maßgeblich ist, sieht das Gesetz - anders als für den Fall, dass für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, vgl. § 89 SGB VIII - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 89d SGB VIII nicht vor. |
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| | c) Es ist jedoch nicht von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke, sondern davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Kostenerstattung für den Fall, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach einer Zuweisungsentscheidung bestimmt, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 89d SGB VIII bewusst nicht geregelt hat und auch mit § 89 SGB VIII nicht erfassen wollte (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris). |
|
| | Gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht bereits der Gesetzgebungsverlauf. |
|
| | § 89 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 in das SGB VIII eingefügt und trat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes am 01.04.1993 in Kraft (vgl. BGBl I 1993, 239). Seither ist die Vorschrift nicht geändert worden („Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört“, vgl. auch die inhaltsgleiche Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012, BGBl I 2012, 2022). |
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| | § 86 Abs. 7 SGB VIII wurde ebenfalls durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 in das SGB VIII eingefügt und trat am 01.04.1993 in Kraft (vgl. BGBl I 1993, 239). Er lautete damals: „Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise zuständig.“ |
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| | Obwohl der Gesetzgeber beide Vorschriften in einem Zuge ins Gesetz eingefügt hat, hat er in § 89 SGB VIII allein den tatsächlichen Aufenthalt als maßgeblichen Anknüpfungspunkt bestimmt, nicht jedoch die Zuweisungsentscheidung. Dass er die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII versehentlich nicht aufgenommen haben könnte, ist angesichts des gleichzeitigen Einfügens beider Vorschriften - § 86 Abs. 7 und § 89 SGB VIII - nicht anzunehmen. Dagegen spricht auch, dass § 86 Abs. 7 SGB VIII in der damaligen Fassung überhaupt nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt hat, sondern auf die Zuweisungsentscheidung bzw. den Ort der Einreise, die mit dem tatsächlichen Aufenthalt nicht zwangsläufig übereinstimmen müssen. Der Gesetzgeber war sich auch durchaus darüber im Klaren, dass die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zugleich zur finanziellen Belastung der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft führt (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 20). Ihm stand also vor Augen, dass die Jugendhilfe im Grundsatz als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert ist, womit zugleich eine kommunale Finanzierungsverantwortung einhergeht. Mit der Regelung der Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII hat der Gesetzgeber demnach bewusst einen vom Grundsatz abweichenden Ausnahmefall geschaffen. Eine abschließende Ausnahmevorschrift ist einer Erweiterung oder Analogie jedoch nicht fähig. Ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt hat, ist von vornherein kein Raum für eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht vorhanden. Eine gleichwohl erfolgende Analogie würde gegen das Gesetz verstoßen. |
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| | Gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 89 SGB VIII und für einen dem bewusst entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers spricht zudem die ebenfalls durch Art. 1 Nr. 39 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl I 1993, 239) in das SGB VIII eingefügte Vorschrift des § 89d SGB VIII. Auch mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers normiert. § 89d SGB VIII in der damaligen Fassung lautete: |
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| | „(1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet. |
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| | (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen. |
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| | (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.“ |
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| | Der Gesetzgeber hatte mithin auch mit dieser ins Detail gehenden Ausnahmevorschrift bewusst Grenzen in Bezug auf einen möglichen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem überörtlichen Träger vorgegeben. |
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| | Der weitere Gesetzgebungsverlauf zeigt gleichfalls nicht auf, dass von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen wäre. |
|
| | Mit Art. 5 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl I 1994, 1229) wurde § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII neu gefasst. Es wurde mit der am 01.07.1994 in Kraft getretenen Neufassung die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Einreiseort zugunsten desjenigen des tatsächlichen Aufenthalts aufgegeben. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich der Ort der Einreise in den meisten Fällen nur noch schwerlich feststellen lasse (vgl. BT-Drs. 12/5187, S. 52). § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII lautete nunmehr: „Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.“ |
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| | Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung eine Erstreckung der Kostenerstattung bzw. des § 89 SGB VIII auf Fälle einer Zuweisungsentscheidung beabsichtigt hätte, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht auch die weitere Gesetzgebungshistorie. |
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| | Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl I 1998, 1188, vgl. dort Art. 2 Nr. 6 lit. b, Art. 4 Abs. 3) erfolgte eine umfassende Neuformulierung des § 86 Abs. 7 SGB VIII, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist. § 86 Abs. 7 SGB VIII erhielt damit seinen auch heute noch gültigen Wortlaut („Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. [...]“). |
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| | § 89d SGB VIII wurde ebenfalls mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl I 1998, 1188) mit Wirkung ab dem 01.07.1998 vollständig neu gefasst. Die Vorschrift bestimmt seither in Absatz 1 Satz 1 unverändert, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten sind, wenn (1.) innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und (2.) sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. In Absatz 4 der Norm heißt es bis heute unverändert weiter, dass die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Ziel der am 01.07.1998 in Kraft getretenen Neuregelung war es, die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche gegenüber einzelnen überörtlichen Trägern der Jugendhilfe zu beseitigen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 19). |
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| | Trotz all dieser Änderungen in § 86 Abs. 7 und § 89d SGB VIII hat der Gesetzgeber § 89 SGB VIII stets unverändert gelassen, obwohl er sich mehrfach mit den Fragen einer ausnahmsweisen Kostenerstattung und der örtlichen Zuständigkeit, die regelmäßig mit der Finanzierungslast einhergeht, befasst hat. Auch anlässlich der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (BGBl I 2012, 2022) sowie bei dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl I 2015, 1802), mit dem die Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 01.07.2017 aufgehoben und zugleich § 42d Abs. 5 in das SGB VIII eingefügt worden ist (vgl. Art. 1 Nr. 4 und Nr. 9, Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes) hat der Gesetzgeber es unterlassen, die Zuweisungsentscheidung in § 89 SGB VIII aufzunehmen. |
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| | Damit aber hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenerstattung über die ausdrücklich normierten Ausnahmefälle hinaus bewusst nicht vorgesehen hat. Von einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer Analogie ist, kann somit nicht ausgegangen werden. |
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| | d) Nach alledem kommt es darauf, ob - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und der Kläger meinen - von einer vergleichbaren Interessenlage auszugehen wäre, nicht an. |
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| | Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers ist lediglich ergänzend auszuführen, dass sein Vorbringen keine andere Beurteilung rechtfertigt. Insbesondere vermag sich der Senat angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht der vom Kläger und vom Verwaltungsgericht herangezogenen und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2009 - 5 C 2.08 -, juris, aufgehobenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.11.2007 - 12 B 07.232 -, juris, anzuschließen. Zum einen lässt die Entscheidung den Gesetzgebungsverlauf der in Rede stehenden Normen, der sich auch nach Ergehen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs fortgesetzt hat, und den sich darin widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers unbeachtet. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum der Aufenthalt aufgrund einer Zuweisungsentscheidung nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, sondern mit dem tatsächlichen Aufenthalt vergleichbar sein sollte. Dagegen spricht bereits, dass ein tatsächlicher Aufenthalt nicht zwangsläufig mit dem in einer Zuweisungsentscheidung bestimmten Ort übereinstimmen muss. |
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| | Mit dem Beklagten ist der Senat der Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, in seinem Urteil vom 07.11.2019 - 7 A 10886/19 -, juris Rn. 35 ff., nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass das mit § 89 SGB VIII verfolgte gesetzgeberische Ziel nicht die Fälle der örtlichen Zuständigkeit auf Grund einer Zuweisungsentscheidung umfasst. Durch die Regelung sollen unangemessene Belastungen eines örtlichen Trägers verhindert werden, die dadurch entstehen, dass über die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht in allen Fällen eine befriedigende gleichmäßige Verteilung der Kosten zu erreichen ist. § 89 SGB VIII sollte § 97 Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 31.03.1998 geltenden Fassung ersetzen, der den Schutz der (jugendhilferechtlichen) Einrichtungsorte bezweckte. Darüber hinaus sollte § 89 SGB VIII einen Kostenerstattungstatbestand für all die Fälle schaffen, in denen nach dem Gesetzesentwurf eine örtliche Zuständigkeit an den tatsächlichen Aufenthalt einer Person anknüpfte und diese Person im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 24). Dass § 89 SGB VIII auch dem Schutz solcher örtlicher Jugendhilfeträger zu dienen bestimmt ist, in deren Bereich sich Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne von § 53 AsylG befinden, ist nicht zu erkennen. Daran ändert sich selbst dadurch nichts, wenn - wie hier - vom örtlichen Jugendhilfeträger eine Leistung nach § 34 bzw. § 41 SGB VIII erbracht wird und die damit verbundenen Kosten möglicherweise höher ausfallen, als dies bei einer asylrechtlichen Zuweisung der Fall wäre, der keine jugendhilferechtlichen Maßnahmen nachfolgen. |
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| | Soweit vom Kläger im Anschluss an die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der örtliche Träger Kostenerstattung zwar dann verlangen könne, wenn für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei, nicht aber bei Maßgeblichkeit der Zuweisungsentscheidung, vermag dies nicht zu überzeugen. Dabei wird bereits verkannt, dass sich die Ansprüche nach § 89 SGB VIII und § 89d SGB VIII gegen verschiedene Anspruchsgegner richten, nämlich bei § 89 SGB VIII gegen den überörtlichen Träger und bei § 89d SGB VIII gegen das (unter Umständen noch nicht einmal eigene, vgl. § 89d Abs. 3 SGB VIII in der Fassung bis zum 30.06.2017 und § 42d Abs. 5 SGB VIII) Bundesland. |
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| | Auch spielt es vorliegend für die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 89 SGB VIII keine Rolle, ob es sich bei dem jungen Menschen, dem Jugendhilfe gewährt wurde, um einen begleitet oder unbegleitet eingereisten Minderjährigen handelt. Denn es lässt sich der oben dargestellten Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass diese Differenzierung für die Frage der Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII eine Rolle spielen sollte. Die Unterscheidung zwischen begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen findet sich vielmehr in den §§ 42a und 88a SGB VIII, die durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ mit Wirkung zum 01.11.2015 neu in das SGB VIII aufgenommen worden sind (vgl. Art. 1 Nr. 4 und 7, Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes, BGBl 2015, 1802). Hintergrund der in § 88a SGB VIII getroffenen Sonderregelungen ist der Umstand, dass auf Grund eines stark erhöhten Zustroms u.a. auch von minderjährigen Flüchtlingen, die sich nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten befinden, an bestimmten Einreiseknotenpunkten und in bestimmten Großstädten auf Grund der Zuständigkeitsregelung des § 87 SGB VIII für die bisher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zwingend vorgesehene Inobhutnahme dieses Personenkreises eine massive Überlastung der dortigen örtlichen Jugendhilfeträger eingetreten ist. Um diese Situation bewältigen zu können, hatte die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder auf ihrer Jahrestagung vom 15. bis 17.10.2014 die politische Leitentscheidung getroffen, dass zukünftig auch der Personenkreis der „unbegleiteten Minderjährigen“ ähnlich wie volljährige Flüchtlinge grundsätzlich einer bundesweiten Verteilung zur weiteren Betreuung und Versorgung unterliegen soll, und eine entsprechende Regelungsbitte an die Bundesregierung gerichtet. Diese „Bitte“ umfasste ausdrücklich auch die Schaffung besonderer Zuständigkeitsregelungen (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 88a SGB VIII , Rn. 3). Auch die Einführung von §§ 88a und § 42a SGB VIII hat der Gesetzgeber jedoch nicht zum Anlass genommen, § 89 SGB VIII zu ändern und beispielsweise § 88a SGB VIII oder die auch in § 86 Abs. 7 SGB VIII (einer Norm, die für ausländische Kinder und Jugendliche gilt, die sich begleitet, also mit familiären Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland aufhalten, vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII , Rn. 162) aufgeführte Zuweisungsentscheidung in die Vorschrift aufzunehmen. |
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| | Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage, insbesondere nicht aus § 89e SGB VIII. |
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| | § 89e SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung schon deshalb aus, weil sich die Zuständigkeit des Klägers für die hier in Rede stehenden Leistungen - wie dargestellt - nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des M. richtet, sondern nach der Zuweisungsentscheidung (§ 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). Auch handelte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft in R. nicht um eine Einrichtung bzw. Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diente. |
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| | Mangels Kostenerstattungsanspruchs ist ein Anspruch auf Verzinsung der geltend gemachten Forderung gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn. 49) nicht gegeben. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 8. Januar 2021 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG auf 79.005,70 EUR festgesetzt. |
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