Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1606/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 2020 - 5 K 3089/18 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.03.2020 hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, eines nach A 14 mit Amtszulage besoldeten Professors an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der mit seiner Klage (im Hauptantrag, worauf sich der Zulassungsantrag allein bezieht) die Feststellung begehrte, dass seine Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genüge, mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls die Besoldung nach W 2 den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentierung genüge und dem Kläger jederzeit auf seinen Antrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 DH-ErrichtG der Wechsel in die W-Besoldung offenstehe, was zumutbar sei.
Aus den von ihm in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung hiergegen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen ist.
I.
Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
1. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Satz 1 DH-ErrichtG von einer vom Verwaltungsgericht angenommenen „Wechselverpflichtung“ von einer Besoldungsordnung mit Erfahrungsstufen in eine andere Besoldungsordnung ohne Erfahrungsstufen spricht und in diesem Zusammenhang die von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Begründungspflichten des Gesetzgebers nicht eingehalten sieht (grundlegend BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10, Juris Rn. 164 f.), hat er keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht bereits nicht von einer auf Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 DH-ErrichtG bestehenden „Wechselverpflichtung“ des Klägers von A 14 zu W 2 ausgegangen, sondern hat ausdrücklich einen solchen - jederzeit möglichen - Wechsel lediglich als dem Kläger zumutbar angesehen. Eine derartige „Wechselverpflichtung“ besteht im Übrigen auch weder rechtlich noch faktisch; vielmehr stand und steht es jedem bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule dort lehrenden Professor frei, sich anhand seiner konkreten Situation - zu der etwa die verbleibende Zeit im aktiven Dienst oder die Einschätzung, als wie wahrscheinlich der Erhalt variabler Leistungsbezüge angesehen wird, gehören können - für einen Verbleib in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder für einen Wechsel nach W 2 zu entscheiden.
Im Übrigen setzt der Kläger sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Allein mit seinem Verweis auf den Wegfall zukünftiger Beförderungsmöglichkeiten im Rahmen der A-Besoldung stellt er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach durch § 10 Abs. 2 DH-ErrichtG weder die Höhe der gesetzlich geregelten Besoldung geändert noch eine strukturelle Neuausrichtung umgesetzt, sondern allein die Zuordnung der nach Errichtung der Dualen Hochschule eingestellten Professoren zur Besoldungsgruppe W 2 vorgenommen bzw. für bereits beschäftigte Professoren eine Wechseloption eingeführt werde mit der Folge, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeführten Prozeduralisierungspflichten hier nicht zum Tragen kommen, nicht substantiiert infrage.
2. Auch mit seinen Ausführungen zur nicht amtsangemessenen Alimentation der W 2-Besoldung hat der Kläger im Ergebnis keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Besoldung nach W 2 jedenfalls seit ihrer zum 24.12.2014 durch § 1 des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 16.12.2014 erfolgten Erhöhung den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentierung genüge. Der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, dass eine Besoldung nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 die Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung eines Professors darstelle. Seit 24.12.2014 liege die Besoldung nach W 2 in der Mitte zwischen dem Endgrundgehalt (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A 14 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15, somit durchgängig deutlich höher als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/10) zugrundeliegenden Fall.
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Der Kläger hat auch diese überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert in Zweifel ziehen können.
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a. Dies gilt zunächst für seine Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris) lasse den Schluss darauf zu, dass der Vergleichsrahmen für die Professorenschaft mit mehr Erfahrung mindestens aus dem Endgrundgehalt von A 15 zu entnehmen sei. Schwabe (NVwZ 2012, 610), auf den sich der Kläger beruft, meint, diese Auffassung im Urteil dem Satz „Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors“ (Rn. 169) entnehmen zu können. Dies überzeugt allerdings bereits deshalb nicht, weil der zitierte Satz der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Analyse des seinerzeitigen Ist-Zustands der Besoldungssituation der W-Besoldung in Hessen im Vergleich zur A-Besoldung entstammt. Das Bundesverfassungsgericht verzichtet nach der von ihm auf Grundlage des Ist-Zustands festgestellten Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen auf konkrete positive Aussagen dazu, wie das Verhältnis zwischen A-Besoldung und W 2-Besoldung zu gestalten ist, und beschränkt sich auf die Feststellung, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt „nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt“ sein dürfe (Rn. 174). Weshalb allein aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine W-Besoldung, die unterhalb der Eingangsbesoldung A 15 liegt, unzureichend ist, soll geschlossen werden können, dass damit durch das Bundesverfassungsgericht ausgerechnet das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 als Untergrenze festgeschrieben worden sein könnte, lässt sich weder den Ausführungen von Schwabe noch denen des Klägers hinreichend entnehmen.
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b. Soweit der Kläger als Beleg für die nicht amtsangemessene Alimentation darauf verweist, bei älteren Professoren ergebe sich eine besonders große Differenz von W 2 zu A 15, übersieht er, dass diese Differenz vor allem dem baden-württembergischen Besoldungssystem geschuldet ist, das bei der A-Besoldung Besoldungsstufen enthält, während es sich bei der W-Besoldung um ein Festgehalt handelt. Angenommen, eine Professur wird etwa um das 40. Lebensjahr erreicht (davon ausgehend BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 172), erlangt der Professor sofort den festen Grundgehaltssatz W 2 und wird damit anfänglich wesentlich höher (Stand 2021 um etwa 600 EUR monatlich) besoldet als ein zum gleichen Zeitpunkt zum Regierungsdirektor beförderter Beamter nach dem nach Erfahrungsstufen gestaffelten System der Besoldungsordnung A. Dieses Verhältnis dreht sich erstmals um, wenn der Regierungsdirektor mit etwa 50 Jahren Besoldungsstufe 11 erreicht. Der reine Vergleich der W 2-Besoldung mit dem Endgrundgehalt A 15 ist daher von vornherein strukturell untauglich, die Unteralimentation der W 2-Besoldung und damit ernstliche Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil zu begründen.
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c. Ebenfalls nicht durchgreifen kann der Hinweis des Klägers, die W 2-Besoldung in Baden-Württemberg liege nicht genau zwischen den Endgrundgehältern A 14 und A 15, sondern um 71,20 EUR niedriger, so dass selbst die vom Verwaltungsgericht aufgestellte Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung unterschritten - und das Urteil, so muss wohl ergänzt werden, damit in sich widersprüchlich - sei.
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Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass es dem Verwaltungsgericht mit der Auflistung der Besoldungshöhen allein darum ging, den tatsächlichen Rahmen darzustellen, innerhalb dessen sich die W 2-Besoldung seit Anfang 2013 bewegte, nämlich in der Mitte zwischen den Endgrundgehalten A 14 und A 15, zwischen Stufe 10 und 11 der Besoldungsgruppe A 15 und etwas über dem Einstiegsgehalt von A 16 und damit, so die Quintessenz, deutlich höher im Vergleich mit der Besoldungsordnung A als dies in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall war. Dagegen ist den Ausführungen an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht mit der Gegenüberstellung der Besoldungshöhen zugleich die Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer amtsangemessenen Besoldung der W 2-Besoldung - zumal auf den Euro genau - hat festlegen wollen.
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d. Schließlich vermag auch der Verweis des Klägers auf die W-Besoldungen in Sachsen und Bayern, denen die Auffassung der jeweiligen Landesgesetzgeber zugrunde liege, eine amtsangemessene Alimentation von W 2 erfordere, dass das Endgrundgehalt von A 15 knapp erreicht werde, ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen.
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Zwar ist für die Frage amtsangemessener Alimentation ein Blick auf die Besoldungsordnungen anderer Bundesländer wie auch des Bundes möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als einen weiteren Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation angesehen mit der Folge, dass eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern dafür sprechen kann, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt (BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris Rn. 113, 115).
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Der Kläger nimmt aber bereits keinen Quervergleich vor, sondern wählt mit Bayern und Sachsen die - mit Ausnahme von Hessen - einzigen Bundesländer aus, in denen die Endstufe der W 2-Besoldung mit gegenwärtig 6.719,94 EUR bzw. 7.001,33 EUR sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur A 15-Besoldung (Bayern: 97,8 %; Sachsen: 98,3 %) höher ausfällt als in Baden-Württemberg (6.675,70 EUR; 94,2 %). In den übrigen Bundesländern dagegen liegen die W 2-Bezüge gegenwärtig zwischen rund 6.013 EUR und 6.307 EUR und Prozentsätzen von ca. 87% bis ca. 92%, gemessen an der A 15-Endstufe. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme fehlender amtsangemessener Alimentation geforderte erhebliche Gehaltsdifferenz hier nicht vorliegt.
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Davon abgesehen ist der Verweis auf die W 2-Besoldungsordnungen in Bayern und Sachsen auch deshalb irreführend, weil dort drei bzw. vier Besoldungsstufen bestehen; die an die Endstufe A 15 heranreichende Besoldung erreichen Professoren dort daher erst nach 12 (Bayern) bzw. 15 (Sachsen) Jahren.
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3. Soweit der Kläger weiter das Abstandsgebot als nicht eingehalten ansieht und insoweit den Vergleich zwischen einem nach A 14 besoldeten Gymnasiallehrer und seiner eigenen Alimentation nach A 14 nebst Amtszulage zieht, gehen seine Ausführungen und Berechnungen am Kern des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden W 2-Besoldung die Besoldung nach A 14 mit Amtszulage keiner weiteren Prüfung unterzogen werden müsse, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung einer jederzeitigen Wahlmöglichkeit in § 10 Abs. 2 DH-ErrichtG jedenfalls für eine Variante amtsangemessener Besoldung gesorgt habe, was ausreichend sei, und es dem Kläger zumutbar gewesen sei, von der Wechselmöglichkeit Gebrauch zu machen. Mit dieser, auch vom Senat vertretenen (Beschluss vom 16.10.2017 - 4 S 78/17 -, n.v.), Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander, geschweige denn, dass er sie substantiiert in Zweifel gezogen hätte.
II.
21 
Der Senat vermag auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erkennen. Deren Annahme setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen, sich der konkret zu entscheidende Fall vielmehr in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll, muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18).
22 
Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Auslegung und Anwendung der hier zentralen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris) auf den vorliegenden Fall mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Jedenfalls fehlt es, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der geforderten Ergebnisoffenheit des Ausgangs des Berufungsverfahrens, zumal die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Entscheidung nicht bestehen.
III.
23 
Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen wird und erläutert wird, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
24 
Gemessen daran lässt die vom Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „ob die Untergrenze für eine amtsangemessene Alimentation von Professoren auch für Personen mit längerer Diensterfahrung bei A 15 Erfahrungsstufe 6 oder beim Endgrundgehalt liegt“, grundsätzliche Bedeutung nicht erkennen. Denn sie ist durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach ist der dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung zukommende, grundsätzlich weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 148, m.w.N.) mit Blick auf die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt, die Beanspruchung des Amtsinhabers und seine Verantwortung (nur) insoweit eingeschränkt, als das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf (a.a.O., Rn. 171 ff.). Eine Koppelung der W-Besoldung an eine bestimmte A-Besoldung oder gar eine Identität der W 2-Besoldung mit einer bestimmten Besoldungsstufe im Rahmen der A-Besoldung, etwa der Endstufe der A 15-Besoldung, ist dagegen von Verfassungs wegen gerade nicht gefordert (vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 23.08.2016 - 2 KO 333/14 -, Juris Rn. 57; Senatsbeschluss vom 16.10.2017 - 4 S 78/17 -, n.v.). Es erscheint nicht erforderlich, dass sich der Senat hiermit erneut klärend auseinandersetzt.
IV.
25 
Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden, denn das Antragsvorbringen zeigt nicht hinreichend auf, dass die geltend gemachte Divergenz vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2020 - 4 S 2611/20 -; Juris Rn. 7, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat bereits keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benannt, mit dem es von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den prozeduralen Begründungspflichten abgewichen ist. Soweit er darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht die Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers - in seinen Augen zu Unrecht - nicht auf § 10 Abs. 2 DH-ErrichtG erstreckt hat, beschränkt er sich darauf, eine vermeintlich unzutreffende Auslegung der Reichweite des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsinstituts zu rügen, was den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
V.
26 
Schließlich liegt in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat, kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ohne Erfolg rügt der Kläger insoweit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 VwGO.
27 
Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags durch einen begründeten Gerichtsbeschluss - wie hier - ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschlüsse vom 17.06.2013 - 10 B 8.13 -, Juris Rn. 8, und vom 16.12.2020 - 3 B 45.19 -, Juris Rn. 16). Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an, ist mit dem Prozessrecht zweifelsfrei vereinbar; zur Ermittlung unerheblicher Tatsachen ist das Gericht von vornherein nicht verpflichtet (siehe § 244 Abs. 3 StPO analog; BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 B 48.01 -, Juris Rn. 7; Schoch/Schneider, VwGO, Stand 07/2020, § 86 Rn. 49). Die rechtliche Erheblichkeit der Tatsache beurteilt sich nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts, nicht derjenigen eines Prozessbeteiligten (BVerwG, Beschlüsse vom 24.08.2017 - 4 BN 35.17 -, Juris Rn. 13, und vom 30.09.2020 - 4 B 45.90 -, Juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 28.05.2015 - 21 ZB 15.30076 -, Juris Rn. 14; Schoch/Schneider, VwGO, Stand 07/2020, § 86 Rn. 50).
28 
Soweit der Kläger geltend macht, die Beweisanträge seien zu Unrecht als unzulässige Ausforschungsbeweise abgelehnt worden, trifft dies bereits in der Sache nicht zu; ausweislich des Protokolls wurden die Beweisanträge IV. bis VII. und IX. vielmehr - jedenfalls auch - jeweils als unerheblich abgelehnt, der Beweisantrag VIII. wegen Unzulässigkeit, weil die unter Beweis gestellte Behauptung eine Wertung und keine Tatsachenbehauptung sei.
29 
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Gericht aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet gewesen wäre, dem Umstand einer regelmäßigen Besoldung von Gymnasiallehrern nach A 14 von sich aus nachzugehen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht nach seiner auch insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Besoldung nach W 2 eine weitere Prüfung der Besoldung nach A 14 mit Amtszulage - mithin auch die Frage, inwieweit diese den Abstand zu ebenfalls nach A 14 besoldeten Gymnasiallehrern wahrt - für nicht erforderlich, eine weitere Sachaufklärung insoweit folglich für rechtlich unerheblich hielt.
VI.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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